Kantone der Schweiz

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Kantone der Schweiz
Staat Schweiz
Anzahl 26
Staatsrechtliche Stellung Gliedstaaten der Eidgenossenschaft
Eigene Organe Verfassung, Parlament, Regierung und Gerichte
Standesstimmen 20
Sitze im Ständerat 46
Flächenmässig grösster Kanton Graubünden
Flächenmässig kleinster Kanton Basel-Stadt
Jüngster Kanton Jura, seit 1979
Verfassungsgrundlage Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Die Kantone der Schweiz sind die 26 Gliedstaaten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie bilden gemeinsam den föderalen Bundesstaat und verfügen über eine weitreichende politische, rechtliche, organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit.

Jeder Kanton besitzt eine eigene Verfassung, ein eigenes Parlament, eine eigene Regierung und eigene Gerichte. Die Kantone sind in allen Bereichen zuständig, die von der Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen worden sind. Zu den wichtigen kantonalen Aufgaben gehören insbesondere das Schulwesen, die Polizei, das Gesundheitswesen, die Raumplanung, der Straf- und Massnahmenvollzug, Teile des Steuerwesens sowie die Organisation der Gemeinden.[1]

Im staatsrechtlichen Zusammenhang werden die Kantone auch als Stände bezeichnet. Dieser Begriff erscheint unter anderem in den Bezeichnungen Ständerat, Ständemehr und Standesinitiative.

Die Kantone unterscheiden sich deutlich hinsichtlich Fläche, Bevölkerung, Sprache, Konfession, Wirtschaftsstruktur und innerer Organisation. Der flächenmässig grösste Kanton ist Graubünden mit rund 7105 Quadratkilometern, der kleinste Basel-Stadt mit knapp 37 Quadratkilometern.[2]

Begriff und staatsrechtliche Stellung

Gliedstaaten der Eidgenossenschaft

Die Schweiz ist seit 1848 ein Bundesstaat. Die staatliche Gewalt ist auf drei Ebenen verteilt:

  • Bund;
  • Kantone;
  • Gemeinden.

Die Kantone sind keine blossen Verwaltungsbezirke des Bundes, sondern eigenständige Gliedstaaten. Ihre Eigenständigkeit ist älter als der schweizerische Bundesstaat. Der Bund entstand 1848 durch den Zusammenschluss der damals bestehenden Kantone und die Übertragung bestimmter kantonaler Zuständigkeiten auf die Bundesebene.

Artikel 1 der Bundesverfassung nennt die 26 Kantone, welche das Schweizer Volk und die Schweizerische Eidgenossenschaft bilden. Artikel 3 hält fest, dass die Kantone souverän sind, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt wird.[3]

Der Begriff «Souveränität» bedeutet in diesem Zusammenhang keine vollständige staatliche Unabhängigkeit. Die Kantone sind an die Bundesverfassung und das Bundesrecht gebunden. Innerhalb dieses Rahmens können sie ihre politischen Institutionen, ihre Verwaltung, ihre Finanzen und ihre Gesetzgebung jedoch weitgehend selbstständig gestalten.

Kantonsverfassungen

Jeder Kanton verfügt über eine eigene Kantonsverfassung. Diese muss demokratisch ausgestaltet, vom Volk angenommen und revidierbar sein, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten dies verlangt.

Die Kantonsverfassungen regeln unter anderem:

  • politische Rechte;
  • Organisation des Parlaments;
  • Zusammensetzung und Wahl der Regierung;
  • Gerichtsorganisation;
  • Stellung der Gemeinden;
  • Amtssprachen;
  • Finanzordnung;
  • kantonale Grundrechte;
  • Verfahren für Verfassungsänderungen.

Kantonsverfassungen müssen vom Bund gewährleistet werden. Die Bundesversammlung prüft dabei, ob die kantonale Verfassung dem Bundesrecht entspricht.

Bestand und Gebietsgarantie

Der Bund schützt den Bestand und das Gebiet der Kantone. Änderungen der Zahl der Kantone benötigen die Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und Kantone sowie eine eidgenössische Volksabstimmung mit Volks- und Ständemehr.

Gebietsänderungen zwischen Kantonen benötigen die Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und Kantone sowie die Genehmigung der Bundesversammlung.

Ein aktuelles Beispiel ist der Wechsel der Stadt und Gemeinde Moutier vom Kanton Bern zum Kanton Jura. Der Kantonswechsel trat am 1. Januar 2026 in Kraft.[4]

Die 26 Kantone

Die amtliche Reihenfolge der Kantone ist historisch gewachsen und wird unter anderem in der Bundesverfassung und durch die Kantonsnummern des Bundesamtes für Statistik verwendet.

Nr. Kanton Kürzel Hauptort oder Regierungssitz Amtssprache oder Amtssprachen Zugehörigkeit zur Eidgenossenschaft Standesstimme Sitze im Ständerat
1 Zürich ZH Zürich Deutsch 1351 1 2
2 Bern BE Bern Deutsch, Französisch 1353 1 2
3 Luzern LU Luzern Deutsch 1332 1 2
4 Uri UR Altdorf Deutsch 1291 1 2
5 Schwyz SZ Schwyz Deutsch 1291 1 2
6 Obwalden OW Sarnen Deutsch 1291 als Teil von Unterwalden ½ 1
7 Nidwalden NW Stans Deutsch 1291 als Teil von Unterwalden ½ 1
8 Glarus GL Glarus Deutsch 1352 1 2
9 Zug ZG Zug Deutsch 1352 1 2
10 Freiburg FR Freiburg Französisch, Deutsch 1481 1 2
11 Solothurn SO Solothurn Deutsch 1481 1 2
12 Basel-Stadt BS Basel Deutsch 1501; seit 1833 selbstständig ½ 1
13 Basel-Landschaft BL Liestal Deutsch 1501; seit 1833 selbstständig ½ 1
14 Schaffhausen SH Schaffhausen Deutsch 1501 1 2
15 Appenzell Ausserrhoden AR Herisau Deutsch 1513; seit 1597 selbstständig ½ 1
16 Appenzell Innerrhoden AI Appenzell Deutsch 1513; seit 1597 selbstständig ½ 1
17 St. Gallen SG St. Gallen Deutsch 1803 1 2
18 Graubünden GR Chur Deutsch, Rätoromanisch, Italienisch 1803 1 2
19 Aargau AG Aarau Deutsch 1803 1 2
20 Thurgau TG Frauenfeld Deutsch 1803 1 2
21 Tessin TI Bellinzona Italienisch 1803 1 2
22 Waadt VD Lausanne Französisch 1803 1 2
23 Wallis VS Sitten Französisch, Deutsch 1815 1 2
24 Neuenburg NE Neuenburg Französisch 1815 1 2
25 Genf GE Genf Französisch 1815 1 2
26 Jura JU Delsberg Französisch 1979 1 2

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden besitzt staatsrechtlich keinen ausdrücklich bestimmten Hauptort. Regierung und Parlament haben ihren Sitz in Herisau, während wichtige kantonale Gerichtsbehörden traditionell in Trogen angesiedelt sind.

Historische Entwicklung

Alte Eidgenossenschaft

Die Geschichte der Kantone reicht weiter zurück als die Geschichte des modernen Bundesstaates. Die frühere Eidgenossenschaft entstand nicht durch einen einzelnen Gründungsakt, sondern durch ein Geflecht von Bündnissen zwischen Städten, Talschaften und Länderorten.

Der Bundesbrief von 1291 dokumentiert ein Bündnis der Talschaften Uri, Schwyz und Unterwalden. Diese Gebiete werden traditionell als die drei Urkantone bezeichnet, obwohl der moderne staatsrechtliche Begriff des Kantons erst später entstand.[5]

Im 14. Jahrhundert traten Luzern, Zürich, Glarus, Zug und Bern dem Bündnis bei. Damit entstand die sogenannte Achtörtige Eidgenossenschaft.

1481 kamen Freiburg und Solothurn hinzu. Basel und Schaffhausen wurden 1501 aufgenommen, Appenzell 1513. Die Eidgenossenschaft bestand danach aus dreizehn vollberechtigten Orten sowie zahlreichen zugewandten Orten, Untertanengebieten und gemeinen Herrschaften.

Die alten Orte waren weitgehend selbstständige Staaten. Die gemeinsame Eidgenossenschaft besass keine moderne Zentralregierung und keine einheitliche Verfassung. Gemeinsame Angelegenheiten wurden an der Tagsatzung beraten.

Kantonsteilungen

Mehrere heutige Kantone gingen aus Teilungen älterer Staatsgebilde hervor.

Unterwalden bestand aus den beiden weitgehend selbstständigen Gebieten Obwalden und Nidwalden. Beide werden heute als eigene Kantone geführt.

Nach konfessionellen Konflikten wurde Appenzell 1597 in Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden geteilt.

1833 trennte sich Basel-Landschaft nach bewaffneten Auseinandersetzungen von Basel-Stadt. Beide wurden als eigenständige Kantone anerkannt.

Helvetische Republik

1798 marschierten französische Truppen in die Alte Eidgenossenschaft ein. Die bisherigen kantonalen Herrschaftsordnungen wurden aufgehoben und durch die zentralistisch organisierte Helvetische Republik ersetzt.

Die Kantone verloren einen grossen Teil ihrer Selbstständigkeit und wurden zu Verwaltungseinheiten des Einheitsstaates. Gleichzeitig wurden frühere Untertanengebiete rechtlich gleichgestellt.

Die Helvetische Republik war von politischen Konflikten, Aufständen, Besetzungen und finanziellen Schwierigkeiten geprägt. Der zentralistische Staat konnte sich nicht dauerhaft stabilisieren.

Mediationsakte von 1803

Mit der Mediationsakte von 1803 stellte Napoleon Bonaparte die föderale Ordnung teilweise wieder her.

Aus früheren Untertanengebieten, zugewandten Orten und helvetischen Verwaltungseinheiten entstanden sechs neue Kantone:

  • Aargau;
  • Graubünden;
  • St. Gallen;
  • Tessin;
  • Thurgau;
  • Waadt.

Die Eidgenossenschaft bestand damit aus 19 Kantonen.

Beitritte von 1815

Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft traten 1815 drei weitere Kantone der Eidgenossenschaft bei:

  • Genf;
  • Neuenburg;
  • Wallis.

Damit waren die heutigen Aussengrenzen der Schweiz im Wesentlichen erreicht.

Neuenburg besass bis 1848 eine besondere Doppelstellung. Es war zugleich Schweizer Kanton und ein dem preussischen König unterstelltes Fürstentum. Der endgültige Verzicht Preussens auf seine Ansprüche erfolgte nach dem Neuenburgerhandel von 1856 und 1857.

Bundesstaat von 1848

Nach dem Sonderbundskrieg von 1847 wurde 1848 die erste Bundesverfassung des modernen Bundesstaates angenommen.

Die Kantone übertrugen wichtige Zuständigkeiten an den Bund, darunter Teile der Aussenpolitik, des Militärwesens, des Zollwesens, des Postwesens und der Währungspolitik.

Gleichzeitig blieben sie eigenständige Gliedstaaten mit eigenen Verfassungen und Behörden. Der Ständerat wurde geschaffen, um die Kantone auf Bundesebene zu vertreten.

Entstehung des Kantons Jura

Der jüngste Schweizer Kanton ist der Jura. Sein Gebiet gehörte seit 1815 zum Kanton Bern, war jedoch überwiegend französischsprachig und katholisch geprägt.

Nach einem langjährigen politischen Konflikt stimmte die Bevölkerung des nördlichen Juragebiets für die Bildung eines eigenen Kantons. Die eidgenössische Volksabstimmung über die Gründung des Kantons Jura fand 1978 statt.

Am 1. Januar 1979 trat der Jura als 26. Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei.

Die südlichen jurassischen Bezirke blieben zunächst beim Kanton Bern. Die Gemeinde Moutier wechselte am 1. Januar 2026 zum Kanton Jura.

Politische Organisation

Gewaltenteilung

Auf kantonaler Ebene bestehen grundsätzlich drei staatliche Gewalten:

  • Legislative;
  • Exekutive;
  • Judikative.

Die genaue Ausgestaltung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Die Kantone bestimmen unter anderem selbst, wie ihre Behörden gewählt werden, wie lange die Amtszeiten dauern und welche politischen Rechte der Bevölkerung zustehen.

Kantonsparlamente

Jeder Kanton verfügt über ein Parlament. Je nach Kanton trägt es unterschiedliche Namen:

  • Kantonsrat;
  • Grosser Rat;
  • Landrat;
  • Grosser Gemeinderat in einzelnen historischen Zusammenhängen.

Die kantonalen Parlamente beschliessen Gesetze, bewilligen Budgets und Kredite, genehmigen Staatsverträge und beaufsichtigen Regierung und Verwaltung.

Die Anzahl der Parlamentsmitglieder unterscheidet sich erheblich. Auch Wahlkreise, Wahlsysteme, Amtszeiten und Unvereinbarkeitsregeln werden durch kantonales Recht bestimmt.

In den meisten Kantonen werden die Parlamente nach einem Verhältniswahlverfahren gewählt. Einzelne Kantone verwenden besondere Berechnungsverfahren oder kombinieren unterschiedliche Modelle.

Kantonsregierungen

Jeder Kanton besitzt eine Kollegialregierung. Sie besteht je nach Kanton aus fünf oder sieben Mitgliedern.

Die Mitglieder der kantonalen Regierungen werden direkt durch die stimmberechtigte Bevölkerung gewählt. In den meisten Kantonen gilt ein Mehrheitswahlverfahren.

Die Bezeichnungen der Regierung unterscheiden sich:

  • Regierungsrat;
  • Staatsrat;
  • Conseil d'État;
  • Consiglio di Stato;
  • Regenza im rätoromanischen Sprachgebrauch.

Auch die Bezeichnungen der Regierungspräsidien sind verschieden. Verbreitet sind:

  • Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident;
  • Landammann;
  • Staatsratspräsidentin oder Staatsratspräsident.

Die Kantonsregierungen leiten die Verwaltung, bereiten Gesetze und Budgets vor, vollziehen die Beschlüsse des Parlaments und setzen kantonales sowie eidgenössisches Recht um.[6]

Kantonale Gerichte

Die Kantone organisieren ihre Gerichte grundsätzlich selbst. Sie sind insbesondere für den überwiegenden Teil der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege zuständig.

Typische kantonale Gerichtsinstanzen sind:

  • Bezirks- oder Regionalgerichte;
  • Kantonsgerichte;
  • Obergerichte;
  • Verwaltungsgerichte;
  • Versicherungsgerichte;
  • Fach- und Spezialgerichte;
  • Schlichtungsbehörden.

Entscheide der höchsten kantonalen Gerichte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden.

Landsgemeinden

In den Kantonen Glarus und Appenzell Innerrhoden besteht weiterhin die Landsgemeinde.

Dabei versammeln sich die Stimmberechtigten unter freiem Himmel und entscheiden durch offenes Handmehr über kantonale Vorlagen und teilweise über Wahlen.

In den übrigen Kantonen wurden die Landsgemeinden abgeschafft oder durch Urnenabstimmungen ersetzt.

Kompetenzen und Aufgaben

Grundsatz der kantonalen Zuständigkeit

Der Bund darf nur jene Aufgaben übernehmen, für die ihm die Bundesverfassung eine Zuständigkeit zuweist. Alle übrigen staatlichen Kompetenzen verbleiben grundsätzlich bei den Kantonen.

Dieses System wird als kantonale Kompetenzvermutung bezeichnet.

Die Aufgabenteilung wird zusätzlich durch das Prinzip der Subsidiarität geprägt. Eine Aufgabe soll möglichst von der niedrigsten staatlichen Ebene erfüllt werden, die dazu geeignet ist.[7]

Bildung

Das Bildungswesen gehört zu den wichtigsten kantonalen Aufgaben.

Die Kantone sind insbesondere verantwortlich für:

  • Kindergarten;
  • Primarschule;
  • Sekundarstufe I;
  • Mittelschulen;
  • Berufsfachschulen;
  • Lehrpläne;
  • Ausbildung der Lehrpersonen;
  • Schulaufsicht.

Der Bund und die Kantone arbeiten im Bereich der Berufsbildung und der Hochschulen zusammen. Zur Koordination der kantonalen Bildungspolitik besteht die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

Die starke kantonale Zuständigkeit erklärt Unterschiede bei Schulferien, Lehrmitteln, Schulstrukturen und Fremdsprachenunterricht.

Polizei und Sicherheit

Die Kantone verfügen über eigene Polizeikorps. Diese sind für die öffentliche Sicherheit, die Strafverfolgung, den Strassenverkehr und weitere polizeiliche Aufgaben zuständig.

Bei grösseren Ereignissen arbeiten kantonale Polizeikorps miteinander und mit Bundesbehörden zusammen.

Auch Feuerwehr, Zivilschutz und Katastrophenvorsorge werden wesentlich durch kantonales Recht und kantonale Organisationen geprägt.

Gesundheitswesen

Die Kantone planen und beaufsichtigen einen grossen Teil des Gesundheitswesens.

Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:

  • Spitalplanung;
  • Aufsicht über Gesundheitseinrichtungen;
  • Berufsbewilligungen;
  • Rettungswesen;
  • Gesundheitsförderung;
  • Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
  • Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen.

Die konkrete Organisation unterscheidet sich erheblich. Einige Kantone besitzen eigene öffentliche Spitäler, andere arbeiten stärker mit privaten oder interkantonalen Einrichtungen zusammen.

Steuern und Finanzen

Die Kantone erheben eigene Steuern. Dazu gehören insbesondere Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern.

Steuersätze, Abzüge und Tarife unterscheiden sich je nach Kanton. Auch die Gemeinden erheben häufig eigene Steuern, deren Höhe sich auf kantonale Grundlagen stützt.

Die kantonale Finanzautonomie führt zu einem gewissen Steuerwettbewerb. Gleichzeitig soll der nationale Finanz- und Lastenausgleich übermässige Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit verringern.

Raumplanung und Bauwesen

Die Kantone sind für die kantonale Richtplanung und einen grossen Teil des Bau- und Planungsrechts verantwortlich.

Die Gemeinden erlassen im Rahmen des kantonalen Rechts kommunale Nutzungspläne und bearbeiten Baugesuche.

Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen unter anderem bei:

  • Bauvorschriften;
  • Denkmalschutz;
  • Energieanforderungen an Gebäude;
  • Verfahren für Baubewilligungen;
  • Zweitwohnungs- und Siedlungspolitik.

Gemeinden

Die Kantone bestimmen Organisation, Aufgaben und Autonomie ihrer Gemeinden.

Deshalb unterscheiden sich Gemeinden je nach Kanton hinsichtlich:

  • politischer Organe;
  • Finanzautonomie;
  • Schulorganisation;
  • Bürgergemeinden;
  • Gemeindeparlamente;
  • Gemeindeversammlungen;
  • Aufsicht durch den Kanton.

Gemeindefusionen und Grenzänderungen werden ebenfalls nach kantonalem Recht geregelt.

Mitwirkung im Bund

Ständerat

Der Ständerat vertritt die Kantone in der Bundesversammlung. Er besteht aus 46 Mitgliedern.

Zwanzig Kantone entsenden je zwei Mitglieder. Die sechs Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden entsenden je ein Mitglied.[8]

Die Wahl des Ständerates richtet sich nach kantonalem Recht. In den meisten Kantonen gilt ein Mehrheitswahlverfahren. Neuenburg und Jura verwenden das Verhältniswahlverfahren. In Appenzell Innerrhoden wird die Vertretung an der Landsgemeinde gewählt.

Im Ständerat besitzen die grossen und kleinen Kantone grundsätzlich das gleiche Gewicht. Zürich entsendet ebenso zwei Mitglieder wie Uri oder Glarus.

Nationalrat

Der Nationalrat vertritt die Bevölkerung. Seine 200 Sitze werden entsprechend der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.

Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis und erhält mindestens einen Sitz. Kleine Kantone wählen daher eine einzelne Person nach dem Mehrheitsverfahren, während in den übrigen Kantonen mehrere Sitze nach dem Verhältniswahlverfahren vergeben werden.

Ständemehr

Für Änderungen der Bundesverfassung, den Beitritt zu bestimmten internationalen Organisationen und weitere besonders wichtige Beschlüsse ist neben dem Volksmehr auch das Ständemehr erforderlich.

Die Stimme eines Kantons richtet sich nach dem Ergebnis der Volksabstimmung in diesem Kanton.

Zwanzig Kantone verfügen über je eine ganze Standesstimme. Die sechs früher als Halbkantone bezeichneten Kantone besitzen je eine halbe Standesstimme. Insgesamt bestehen somit 23 rechnerische Kantonsstimmen, von denen für ein Ständemehr mindestens zwölf erforderlich sind.

Kantonsreferendum

Wenn mindestens acht Kantone dies verlangen, muss über bestimmte Bundesbeschlüsse oder Bundesgesetze eine eidgenössische Volksabstimmung durchgeführt werden.

Dieses Instrument wird als Kantonsreferendum bezeichnet. Es wird nur selten eingesetzt, stärkt jedoch die Stellung der Kantone gegenüber dem Bund.

Standesinitiative

Jeder Kanton kann der Bundesversammlung eine Initiative unterbreiten. Mit einer solchen Standesinitiative kann er eine Änderung der Bundesverfassung, eines Bundesgesetzes oder eines Bundesbeschlusses anregen.

Die Bundesversammlung entscheidet, ob sie der Initiative Folge gibt.

Vernehmlassung

Bei wichtigen Gesetzgebungsprojekten des Bundes werden die Kantone im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens angehört.

Damit können sie ihre Erfahrungen aus dem Vollzug einbringen und auf mögliche Auswirkungen neuer Regelungen hinweisen.

Interkantonale Zusammenarbeit

Viele staatliche Aufgaben lassen sich nicht sinnvoll innerhalb einzelner Kantonsgrenzen lösen. Die Kantone arbeiten deshalb in zahlreichen Bereichen zusammen.

Konkordate

Kantone können untereinander Staatsverträge abschliessen. Diese werden als Konkordate oder interkantonale Vereinbarungen bezeichnet.

Konkordate bestehen unter anderem in den Bereichen:

  • Bildung;
  • Polizei;
  • Strafvollzug;
  • Lotteriewesen;
  • Hochschulen;
  • Gesundheitsversorgung;
  • öffentlicher Verkehr;
  • Berufsrecht;
  • Waffenrecht;
  • soziale Einrichtungen.

Ein Konkordat kann zwei, mehrere oder alle Kantone umfassen.

Direktorenkonferenzen

Die zuständigen Mitglieder der Kantonsregierungen koordinieren ihre Politik in Direktorenkonferenzen.

Bedeutende Konferenzen sind:

  • Konferenz der Kantonsregierungen;
  • Erziehungsdirektorenkonferenz;
  • Gesundheitsdirektorenkonferenz;
  • Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren;
  • Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren;
  • Konferenz Kantonaler Energiedirektoren;
  • Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz.

Die Konferenzen können Empfehlungen erarbeiten, gemeinsame Positionen gegenüber dem Bund beschliessen und interkantonale Vereinbarungen vorbereiten.

Regionale Zusammenarbeit

Kantone arbeiten häufig besonders eng mit ihren Nachbarkantonen zusammen.

Beispiele sind:

  • Nordwestschweizer Regierungskonferenz;
  • Ostschweizer Regierungskonferenz;
  • Zentralschweizer Regierungskonferenz;
  • Westschweizer Regierungskonferenz;
  • Regierungskonferenz der Gebirgskantone;
  • Metropolitankonferenz Zürich.

Grenzkantone pflegen zudem institutionelle Kontakte mit benachbarten Regionen in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Liechtenstein.

Finanzausgleich

Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantone ist sehr unterschiedlich.

Der nationale Finanz- und Lastenausgleich soll diese Unterschiede verringern, ohne die kantonale Eigenständigkeit und den Steuerwettbewerb vollständig aufzuheben.

Das System umfasst insbesondere:

  • horizontalen Ressourcenausgleich zwischen ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantonen;
  • vertikalen Ressourcenausgleich durch den Bund;
  • geografisch-topografischen Lastenausgleich;
  • soziodemografischen Lastenausgleich;
  • zeitlich begrenzte Ausgleichsinstrumente.

Der geografisch-topografische Lastenausgleich berücksichtigt unter anderem Belastungen von Gebirgskantonen, dünn besiedelten Regionen und besonders hoch gelegenen Gebieten.

Der soziodemografische Lastenausgleich berücksichtigt zusätzliche Kosten von städtischen Zentren und Kantonen mit besonderen demografischen oder sozialen Belastungen.

Sprachen und kulturelle Vielfalt

Die kantonale Ordnung spiegelt die sprachliche Vielfalt der Schweiz wider.

Deutschsprachige Kantone

In der Mehrheit der Kantone ist Deutsch die alleinige oder überwiegende Amtssprache.

Dazu gehören unter anderem Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, die beiden Appenzell, St. Gallen, Aargau und Thurgau.

Im Alltag werden überwiegend schweizerdeutsche Dialekte gesprochen. Für schriftliche Behördenkommunikation wird Schweizer Hochdeutsch verwendet.

Französischsprachige Kantone

Französisch ist die alleinige kantonale Amtssprache in:

  • Waadt;
  • Neuenburg;
  • Genf;
  • Jura.

Diese Kantone bilden den Kern der französischsprachigen Romandie.

Italienischsprachiger Kanton

Im Kanton Tessin ist Italienisch die kantonale Amtssprache.

Italienisch wird ausserdem in mehreren Tälern Graubündens gesprochen.

Mehrsprachige Kantone

Bern, Freiburg und Wallis sind offiziell zweisprachig.

Graubünden ist der einzige dreisprachige Kanton. Seine kantonalen Amtssprachen sind Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch.

Die Amtssprache einer einzelnen Gemeinde kann von der kantonalen Sprachenordnung abhängen. In mehrsprachigen Kantonen verlaufen Sprachgrenzen häufig innerhalb des Kantonsgebiets.

Innere Gliederung

Bezirke und Regionen

Viele Kantone sind in Bezirke, Regionen oder Verwaltungskreise gegliedert. Diese Einheiten können Aufgaben der Verwaltung, Justiz, politischen Vertretung oder Statistik erfüllen.

Die Bedeutung der Bezirke unterscheidet sich stark. Einige Kantone haben ihre Bezirke abgeschafft oder durch neue regionale Strukturen ersetzt.

Keine eigentliche Bezirkseinteilung besitzen unter anderem Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Basel-Stadt, Appenzell Innerrhoden, Genf und Neuenburg.

Gemeinden

Die Gemeinden bilden die unterste politische Staatsebene.

Ihre Zahl nimmt seit Jahrzehnten ab, weil viele kleinere Gemeinden fusionieren. Die Unterschiede zwischen den Kantonen sind erheblich: Glarus besteht seit 2011 nur noch aus drei grossen Gemeinden, während andere Kantone weiterhin über zahlreiche kleinere Gemeinden verfügen.

Die Gemeindeautonomie wird durch das kantonale Recht bestimmt und durch die Bundesverfassung im Rahmen des kantonalen Rechts geschützt.

Besondere Körperschaften

Neben den politischen Gemeinden bestehen je nach Kanton weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften, darunter:

  • Bürgergemeinden;
  • Ortsbürgergemeinden;
  • Kirchgemeinden;
  • Schulgemeinden;
  • Korporationen;
  • Bezirksgemeinden;
  • Tagwen;
  • Bäuerten.

Ihre Aufgaben, Rechte und historische Bedeutung unterscheiden sich regional.

Ehemalige Halbkantone

Die Bezeichnung Halbkanton wird in der geltenden Bundesverfassung nicht mehr verwendet. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 werden alle 26 Gliedstaaten einheitlich als Kantone bezeichnet.

Die sechs betroffenen Kantone sind:

  • Obwalden;
  • Nidwalden;
  • Basel-Stadt;
  • Basel-Landschaft;
  • Appenzell Ausserrhoden;
  • Appenzell Innerrhoden.

Sie verfügen jedoch weiterhin jeweils nur über:

  • eine halbe Standesstimme;
  • einen Sitz im Ständerat.

In allen anderen staatsrechtlichen Bereichen sind sie grundsätzlich gleichberechtigte Kantone.

Die besondere Stellung geht auf die historischen Teilungen von Unterwalden, Appenzell und Basel zurück.

Kantonswappen und Flaggen

Jeder Kanton besitzt ein eigenes Wappen und eine eigene Flagge.

Die Motive gehen häufig auf mittelalterliche Herrschaftszeichen, Stadtwappen, Landespatrone, Tiere, Schlüssel, Sterne, Kreuze oder historische Bündnisse zurück.

Bekannte Beispiele sind:

  • der Bär des Kantons Bern;
  • der Uristier;
  • der Schwyzer Schild mit weissem Kreuz;
  • der Baslerstab;
  • der Appenzeller Bär;
  • der Steinbock Graubündens;
  • der heilige Fridolin im Glarner Wappen;
  • die Republik und Freiheit symbolisierende Genfer und Waadtländer Wappen.

Die Kantonsflaggen werden bei politischen, militärischen und kulturellen Anlässen verwendet. Auf dem Bundesplatz in Bern und in vielen eidgenössischen Gebäuden werden die Fahnen aller 26 Kantone gemeinsam gezeigt.

Amtliche Reihenfolge und Kantonsnummern

Das Bundesamt für Statistik verwendet für jeden Kanton eine feste Kantonsnummer von 1 bis 26.

Die Reihenfolge beginnt mit Zürich und endet mit Jura. Sie ist historisch gewachsen und wird in amtlichen Verzeichnissen, statistischen Daten, Geoinformationssystemen und verschiedenen Verwaltungsanwendungen verwendet.

Die Kantonskürzel bestehen aus zwei Buchstaben und erscheinen unter anderem:

  • auf Fahrzeugkontrollschildern;
  • in Postadressen;
  • in statistischen Tabellen;
  • in geografischen Datensätzen;
  • bei kantonalen Behörden;
  • in Medien und Alltagssprache.

Siehe auch

Literatur

  • Andreas Kley: Verfassungsgeschichte der Neuzeit. Grossbritannien, die USA, Frankreich, Deutschland und die Schweiz. Stämpfli, Bern.
  • Wolf Linder, Sean Müller: Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven. Haupt, Bern.
  • René Rhinow, Markus Schefer, Peter Uebersax: Schweizerisches Verfassungsrecht. Helbing Lichtenhahn, Basel.
  • Adrian Vatter: Das politische System der Schweiz. Nomos, Baden-Baden.
  • Thomas Fleiner, Alexander Misic, Nicole Töpperwien: Swiss Constitutional Law. Kluwer Law International.
  • Historisches Lexikon der Schweiz: Beiträge zur Geschichte der Kantone und der Eidgenossenschaft.
  • Bundesamt für Statistik: Statistisches Jahrbuch der Schweiz. Neuenburg.

Einzelnachweise

  1. Föderalismus. In: About Switzerland. Hrsg.: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 24. April 2024. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  2. Geografische Kennzahlen der Kantone. In: Applikation der Schweizer Gemeinden. Hrsg.: Bundesamt für Statistik. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  3. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. In: Fedlex. Hrsg.: Schweizerische Eidgenossenschaft. 18. April 1999. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  4. Kantonswechsel Moutier. In: Kanton Bern. Hrsg.: Justizleitung des Kantons Bern. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  5. Geschichte der Schweiz. In: About Switzerland. Hrsg.: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  6. Kantonsregierung: Rolle und Zusammensetzung. In: ch.ch. Hrsg.: Schweizerische Bundeskanzlei. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  7. Grundlagen Finanzausgleich. In: Eidgenössische Finanzverwaltung. Hrsg.: Schweizerische Eidgenossenschaft. 16. Januar 2025. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  8. Der Ständerat. In: Das Schweizer Parlament. Hrsg.: Parlamentsdienste. Abgerufen am 21. Juli 2026.