Bundesbrief von 1291
| Bundesbrief von 1291 | |
|---|---|
| Urkundentyp | Bündnis- und Landfriedensurkunde |
| Datierung | Anfang August 1291 |
| Ausstellungsdatum | in der Urkunde nicht genauer angegeben |
| Bündnispartner | Uri, Schwyz und die untere Talschaft von Unterwalden |
| Sprache | Latein |
| Beschreibstoff | Pergament |
| Format | ungefähr 320 × 200 mm |
| Umfang | 17 Textzeilen |
| Beglaubigung | ursprünglich drei Gemeindesiegel; zwei erhalten |
| Wiederentdeckung | 1758 |
| Erste Veröffentlichung | 1760 |
| Eigentümer | Kanton Schwyz |
| Aufbewahrungsort | Bundesbriefmuseum in Schwyz |
Der Bundesbrief von 1291 ist eine lateinisch abgefasste Bündnis- und Landfriedensurkunde der innerschweizerischen Talgemeinschaften Uri, Schwyz und der «unteren Talschaft» von Unterwalden. Die Urkunde ist auf Anfang August 1291 datiert, ohne einen bestimmten Kalendertag zu nennen. Die beteiligten Gemeinschaften verpflichteten sich zu gegenseitiger Hilfe gegen Gewalt und Unrecht, regelten die Ausübung der Gerichtsbarkeit und vereinbarten Bestimmungen zur Beilegung von Streitigkeiten sowie zur Bestrafung schwerer Verbrechen.
Seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert wurde der Bundesbrief in der öffentlichen Erinnerung zur symbolischen Gründungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhoben. Auf seine Datierung geht die Wahl des 1. August als Schweizer Bundesfeiertag zurück. Historisch bezeichnet die Urkunde jedoch weder den 1. August als Ausstellungstag noch die Gründung eines schweizerischen Staates. Sie ist vielmehr eines von mehreren mittelalterlichen Bündnissen, aus denen sich im Verlauf des 14. und 15. Jahrhunderts die Alte Eidgenossenschaft entwickelte.
Der Text erwähnt weder den Rütlischwur noch Wilhelm Tell oder einen Aufstand gegen die Habsburger. Auch die Namen einzelner Bündnisvertreter fehlen. Die Urkunde bestätigt ausdrücklich, dass jeder Mensch seinem jeweiligen Herrn weiterhin die geschuldeten Dienste leisten müsse. Die moderne Forschung versteht den Bundesbrief daher vorwiegend als regionales Friedens-, Rechts- und Schutzbündnis, das bestehende Herrschaftsverhältnisse nicht grundsätzlich beseitigen sollte.[1]
Bezeichnung
Die heute gebräuchliche Bezeichnung Bundesbrief von 1291 entstand erst lange nach der Ausstellung der Urkunde. Das Dokument selbst trägt keinen Titel im modernen Sinn.
Im Mittelalter bezeichnete ein Bundesbrief eine schriftliche Vereinbarung, mit der mehrere Städte, Länder, Talschaften oder Herrschaftsträger ein Bündnis bestätigten. Solche Verträge waren im Heiligen Römischen Reich nicht ungewöhnlich. Sie konnten militärische Hilfe, Landfrieden, wirtschaftliche Zusammenarbeit, gemeinsame Gerichte oder die Schlichtung von Konflikten regeln.
Der Bundesbrief von 1291 wird auch als Bundesurkunde von 1291, Ewiger Bund der drei Waldstätten oder Dreiländerbund bezeichnet. Der Ausdruck «Ewiger Bund» bezieht sich darauf, dass die Bestimmungen nach dem Wortlaut der Urkunde dauerhaft gelten sollten.
Die Bezeichnungen Urkantone oder Gründerkantone für Uri, Schwyz und Unterwalden beruhen auf der späteren nationalen Deutung. Im 13. Jahrhundert handelte es sich nicht um Kantone im heutigen staatsrechtlichen Sinn, sondern um Talschaften mit unterschiedlichen Herrschafts-, Besitz- und Gerichtsverhältnissen.
Äussere Form
Das Original ist auf einem ungefähr 320 Millimeter breiten und 200 Millimeter hohen Pergamentblatt geschrieben. Der lateinische Text umfasst 17 Zeilen. Er wurde von einem geübten Schreiber in einer für Urkunden des späten 13. Jahrhunderts typischen Schrift ausgeführt.
Am unteren Rand wurden drei Pergamentstreifen zur Befestigung der Siegel angebracht. Die Siegel von Uri und Unterwalden sind erhalten. Das ursprünglich ebenfalls angebrachte Siegel von Schwyz ging zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt verloren.
Die Urkunde besitzt keine eigenhändigen Unterschriften. Mittelalterliche Gemeinschaftsurkunden wurden durch die angehängten Siegel der beteiligten Körperschaften beglaubigt. Die Siegel vertraten somit nicht einzelne Personen, sondern die jeweiligen Talschaften beziehungsweise Gemeinden.
Das Original gehört zu den Beständen des Staatsarchivs Schwyz und ist im Bundesbriefmuseum in Schwyz ausgestellt.[2]
Sprache und Aussteller
Der Bundesbrief wurde in lateinischer Sprache verfasst. Latein war im mittelalterlichen Europa die wichtigste Sprache für Rechtsurkunden, kirchliche Texte und überregionale Schriftstücke.
Als Bündnispartner nennt der Text:
- die Leute der Talschaft Uri;
- die Gesamtheit der Talschaft Schwyz;
- die Gemeinschaft der Menschen der unteren Talschaft der Leute «zwischen den Bergen».
Die lateinische Bezeichnung der dritten Gemeinschaft lautet communitas hominum Intramontanorum Vallis Inferioris. Sie wird traditionell als die untere Talschaft von Unterwalden beziehungsweise als Nidwalden verstanden.
Die genaue politische Bedeutung dieser Formulierung ist in der Forschung umstritten. Das an der Urkunde befestigte Unterwaldner Siegel weist auch auf die obere Talschaft hin. Deshalb wurde der Bundesbrief in der späteren eidgenössischen Überlieferung als Bündnis von Uri, Schwyz und ganz Unterwalden betrachtet.
Die Urkunde nennt keine einzelnen Aussteller, Gesandten oder Zeugen. Vermutlich wurde sie im Namen lokaler Führungsschichten und der politisch handlungsfähigen Gemeinschaften der drei Täler ausgefertigt.
Historischer Hintergrund
Die Innerschweiz im 13. Jahrhundert
Die Gebiete um den Vierwaldstättersee gehörten im 13. Jahrhundert zum Heiligen Römischen Reich. Die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren durch ein Nebeneinander königlicher Rechte, adeliger Herrschaften, kirchlicher Besitzungen, lokaler Gerichte und genossenschaftlicher Organisationen geprägt.
Eine moderne staatliche Grenze zwischen Uri, Schwyz und Unterwalden bestand nicht. Die Bewohner waren unterschiedlichen geistlichen und weltlichen Herren verpflichtet. Bedeutende Grundbesitzer waren unter anderem Klöster wie Einsiedeln, Engelberg, Murbach und das Fraumünster in Zürich.
Gleichzeitig entwickelten sich in den Talschaften gemeinschaftliche Einrichtungen. Bauern, Grundbesitzer und lokale Adelige regelten die Nutzung von Alpen, Wäldern und Allmenden, organisierten Gerichte und vertraten gemeinsame Interessen gegenüber äusseren Herrschaftsträgern.
Die Erschliessung des Gotthardpasses erhöhte im 13. Jahrhundert die wirtschaftliche und strategische Bedeutung der Region. Uri kontrollierte einen wichtigen Teil der Nordzufahrt zum Pass, während Schwyz und Unterwalden an den Verbindungen zwischen dem Zürichsee, dem Vierwaldstättersee und den Alpen beteiligt waren.
Reichsfreiheiten
Uri erhielt 1231 von König Heinrich VII. einen Freiheitsbrief. Darin wurde die Talschaft aus der Herrschaft der Grafen von Habsburg gelöst und unmittelbar dem König beziehungsweise dem Reich unterstellt.
Für Schwyz stellte König Friedrich II. 1240 in Faenza einen Freiheitsbrief aus. Die genaue praktische Wirkung dieser Urkunde ist umstritten, doch wurde sie später als Bestätigung der Reichsunmittelbarkeit verstanden.
Unterwalden verfügte vor 1291 nicht über eine vergleichbare eindeutig belegte königliche Freiheitsurkunde. Die Region war besonders stark von unterschiedlichen klösterlichen und adeligen Herrschaftsrechten geprägt.
Reichsunmittelbarkeit bedeutete nicht politische Unabhängigkeit im modernen Sinn. Die betroffenen Gemeinschaften anerkannten weiterhin den König und das Reich. Sie versuchten jedoch, die Unterstellung unter regionale Zwischenherren zu verhindern oder einzuschränken.
Habsburgische Interessen
Das Haus Habsburg besass im Gebiet der heutigen Schweiz zahlreiche Güter, Vogteirechte und Gerichtsrechte. Die Habsburger waren daher wichtige Herrschaftsträger in der Innerschweiz, aber keineswegs die einzigen.
Als Rudolf von Habsburg 1273 zum römisch-deutschen König gewählt wurde, vereinigte er königliche Herrschaft mit den Interessen seiner Familie. Seine Regierungszeit führte in der Innerschweiz zu einer stärkeren Wahrnehmung habsburgischer Macht.
Rudolf starb am 15. Juli 1291. Häufig wird angenommen, dass die dadurch entstandene politische Unsicherheit einen Anlass zur Erneuerung des Bündnisses bildete. Ein direkter Zusammenhang zwischen seinem Tod und der Ausstellung des Bundesbriefs ist in der Urkunde jedoch nicht ausdrücklich festgehalten.
Inhalt
Der Bundesbrief verbindet gegenseitige Schutzversprechen mit straf-, zivil- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Sein Schwerpunkt liegt nicht auf der Errichtung neuer staatlicher Organe, sondern auf der Sicherung des Friedens und der Durchsetzung von Recht.
Gegenseitige Hilfe
Uri, Schwyz und die untere Talschaft von Unterwalden versprachen einander Beistand mit Personen und Gütern. Die Hilfe sollte innerhalb und ausserhalb der Täler geleistet werden.
Das Bündnis richtete sich gegen alle, die einer der Gemeinschaften oder einem ihrer Angehörigen Gewalt, Belästigung oder Unrecht an Leib und Eigentum zufügten. Jede Gemeinschaft sollte der angegriffenen Seite auf eigene Kosten zu Hilfe kommen.
Der Text nennt keinen bestimmten Gegner. Insbesondere werden weder die Habsburger noch andere Adelsfamilien ausdrücklich erwähnt. Die Verpflichtung konnte daher grundsätzlich gegen unterschiedliche äussere oder innere Bedrohungen angewendet werden.
Älteres Bündnis
Die Urkunde erklärt, dass mit der neuen Vereinbarung eine bereits bestehende, eidlich bekräftigte Bundesform erneuert werde. Der lateinische Text spricht von einer antiqua confederationis forma.
Über dieses ältere Bündnis sind keine sicheren Einzelheiten bekannt. Es könnte sich um eine schriftliche Vereinbarung, eine mündliche Übereinkunft oder mehrere ältere Schutzabsprachen gehandelt haben.
Der Hinweis zeigt, dass die Aussteller den Bund von 1291 nicht als völlig neue Gründung darstellten. Sie verstanden ihn vielmehr als Erneuerung und schriftliche Festigung einer bereits vorhandenen Zusammenarbeit.
Bestehende Herrschaftsrechte
Eine zentrale Bestimmung hält fest, dass jeder Mensch weiterhin seinem Herrn entsprechend seinem Stand zu dienen habe.
Damit bestätigte der Bundesbrief die bestehende soziale und herrschaftliche Ordnung. Er hob weder grundherrliche Abgaben noch Vogteirechte oder persönliche Dienstpflichten auf.
Die Urkunde war daher keine Unabhängigkeitserklärung und kein revolutionäres Programm zur Beseitigung aller fremden Herrschaft. Sie sollte vielmehr lokale Rechte und Sicherheit innerhalb der bestehenden mittelalterlichen Ordnung stärken.
Richter und Gerichtsbarkeit
Die Bündnispartner vereinbarten, in ihren Tälern keinen Richter anzunehmen, der sein Amt durch Geld oder eine andere Gegenleistung erworben hatte. Zudem sollte ein Richter Einwohner oder Landmann des betreffenden Gebiets sein.
Diese Bestimmung wird oft als Ablehnung «fremder Richter» bezeichnet. Der Ausdruck darf jedoch nicht unmittelbar im modernen nationalen Sinn verstanden werden. Gemeint waren vor allem auswärtige Amtsträger ohne lokale Bindung sowie käuflich erworbene Richterämter.
Die Regel sollte eine ortsnahe und als rechtmässig betrachtete Gerichtsbarkeit gewährleisten. Sie bedeutete nicht, dass jede übergeordnete königliche oder herrschaftliche Rechtsprechung grundsätzlich verworfen wurde.
Schiedsgerichtliche Konfliktlösung
Bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen der Bündnisgemeinschaften sollten die verständigsten Männer vermitteln. Widersetzte sich eine Partei dem Schiedsspruch, sollten die übrigen Bündnispartner die rechtmässige Lösung unterstützen.
Auch Konflikte zwischen ganzen Gemeinschaften sollten durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden. Verweigerte eine Seite den Rechtsspruch oder die geschuldete Entschädigung, hatten die übrigen Bündnispartner die benachteiligte Seite zu schützen.
Diese Bestimmungen sollten verhindern, dass Streitigkeiten in Fehden und private Gewalt umschlugen. Der Bundesbrief gehört deshalb in die mittelalterliche Tradition der Landfrieden.
Strafrechtliche Bestimmungen
Der Text enthält mehrere Vorschriften zu schweren Straftaten.
Für vorsätzlichen Mord war die Todesstrafe vorgesehen, sofern der Täter seine Unschuld nicht beweisen konnte. Entwich ein Mörder, durfte er nicht zurückkehren. Wer ihn aufnahm oder schützte, sollte ebenfalls aus dem Land verwiesen werden, bis die Bündnispartner eine Rückkehr erlaubten.
Ein Brandstifter verlor sein Landrecht. Personen, die ihn aufnahmen oder beschützten, hafteten für den entstandenen Schaden.
Wer einen Angehörigen des Bundes beraubte oder auf andere Weise schädigte, sollte mit seinem innerhalb der Täler befindlichen Vermögen für den Schaden einstehen.
Schulden und Pfändung
Eine Pfändung durfte nur gegen einen anerkannten Schuldner oder Bürgen vorgenommen werden. Zusätzlich war die Erlaubnis des zuständigen Richters erforderlich.
Damit sollte verhindert werden, dass Forderungen eigenmächtig und gewaltsam durchgesetzt wurden. Die Regel stärkte das gerichtliche Verfahren gegenüber Selbsthilfe und Fehde.
Gehorsam gegenüber dem Gericht
Jeder hatte seinem zuständigen Richter zu gehorchen. Wer sich einem Urteil entzog und dadurch einem Bündnisangehörigen Schaden zufügte, sollte von den übrigen Gemeinschaften zur Wiedergutmachung gezwungen werden.
Die Bestimmung zeigt, dass der Bund nicht nur Schutz vor äusseren Angriffen bot. Er sollte auch die Anerkennung von Gerichten und die Durchsetzung von Urteilen innerhalb der beteiligten Gebiete sichern.
Unbefristete Geltung
Am Ende des Textes wird festgelegt, dass die vereinbarten Ordnungen dauerhaft gelten sollten. Diese Formulierung begründete die spätere Bezeichnung als «Ewiger Bund».
Eine dauerhafte Vertragsform war bei mittelalterlichen Bündnissen nicht ungewöhnlich. Sie bedeutete nicht, dass damit bereits ein unveränderlicher Staat geschaffen worden wäre.
Charakter der Urkunde
Der Bundesbrief lässt sich nicht vollständig einer modernen Rechtskategorie zuordnen. Er enthält Elemente eines:
- Verteidigungsbündnisses;
- Landfriedens;
- Rechtshilfevertrags;
- Schiedsvertrags;
- strafrechtlichen Regelwerks;
- Abkommens über die lokale Gerichtsbarkeit.
Sein Ziel bestand darin, Frieden, Sicherheit und geordnete Rechtsverfahren in einer politisch unruhigen Region zu fördern. Die Bündnispartner verpflichteten sich zugleich zur gemeinsamen Abwehr von Übergriffen.
Der Brief errichtete keine gemeinsame Regierung, kein Parlament, keine zentrale Verwaltung und keine gemeinsamen Steuern. Die drei Talschaften blieben eigenständige Gemeinschaften mit unterschiedlichen Herrschafts- und Rechtsverhältnissen.
Verhältnis zum Rütlischwur
Der Bundesbrief wird in der nationalen Erinnerung häufig mit dem Rütlischwur verbunden. Nach der späteren Befreiungstradition trafen sich Vertreter von Uri, Schwyz und Unterwalden auf dem Rütli und schworen, sich gegen tyrannische Vögte zu erheben.
Im Bundesbrief selbst werden jedoch weder das Rütli noch ein Treffen auf einer Wiese erwähnt. Auch die aus der Überlieferung bekannten Personen Werner Stauffacher, Walter Fürst und Arnold von Melchtal kommen im Dokument nicht vor.
Die schriftlich überlieferte Befreiungstradition entstand erst im 15. Jahrhundert. Bedeutende Darstellungen finden sich im Weissen Buch von Sarnen und später bei den Chronisten Petermann Etterlin und Aegidius Tschudi.
Tschudi datierte den Rütlischwur auf den Mittwoch vor Martini 1307. Die Verbindung mit dem Jahr 1291 und dem 1. August entstand erst im Rahmen der nationalen Geschichtspolitik des 19. Jahrhunderts.
Der Bundesbrief ist eine erhaltene mittelalterliche Urkunde. Der Rütlischwur gehört dagegen zur historisch nicht unmittelbar belegbaren Befreiungstradition. Beide wurden später zu einer gemeinsamen Gründungserzählung verbunden.
Verhältnis zu Habsburg
In populären Darstellungen erscheint der Bundesbrief häufig als Bündnis gegen die Habsburger. Der Text selbst nennt das Haus Habsburg jedoch nicht.
Uri, Schwyz und Unterwalden standen in vielfältigen Beziehungen zu habsburgischen, klösterlichen und anderen Herrschaftsträgern. Lokale Eliten konnten zugleich königliche Freiheiten verteidigen und bestehende grundherrliche Verpflichtungen anerkennen.
Die Klausel über die fortdauernde Pflicht gegenüber den jeweiligen Herren spricht gegen die Deutung als allgemeine Kriegserklärung an Habsburg.
Gleichwohl konnte das Bündnis in späteren Konflikten auch gegen habsburgische Interessen wirksam werden. Die Auseinandersetzungen um Vogteirechte, Gerichte, Besitz und Reichsunmittelbarkeit verschärften sich im frühen 14. Jahrhundert und führten schliesslich zum Konflikt, in dessen Zusammenhang die Schlacht am Morgarten von 1315 steht.
Bundesbrief von 1315
Nach dem Sieg der Waldstätte am Morgarten erneuerten Uri, Schwyz und Unterwalden ihr Bündnis am 9. Dezember 1315 in Brunnen. Diese deutschsprachige Urkunde wird als Bundesbrief von 1315, Morgartenbrief oder Bund von Brunnen bezeichnet.
Der Bundesbrief von 1315 enthielt deutlichere politische und militärische Bestimmungen als die Urkunde von 1291. Die drei Länder verpflichteten sich unter anderem, ohne Zustimmung der anderen keinen auswärtigen Herrn anzunehmen und keine eigenmächtigen Verhandlungen zu führen.
In der Alten Eidgenossenschaft besass der Bund von 1315 lange eine grössere staatsrechtliche und erinnerungspolitische Bedeutung als der Bundesbrief von 1291. Er wurde wiederholt bestätigt, abgeschrieben und in Sammlungen eidgenössischer Bündnisse aufgenommen.
Der Bundesbrief von 1291 blieb dagegen über Jahrhunderte weitgehend unbeachtet.
Überlieferung
Die Urkunde wurde im Archiv des Landes Schwyz aufbewahrt. Über ihre Verwendung im 14. und 15. Jahrhundert ist wenig bekannt.
Im Gegensatz zu mehreren späteren Bundesbriefen wurde sie in wichtigen eidgenössischen Vertrags- und Chroniksammlungen nicht regelmässig erwähnt. Auch bei politischen Auseinandersetzungen der Alten Eidgenossenschaft spielte sie kaum eine erkennbare Rolle.
1758 wurde das Dokument im Schwyzer Archiv wieder aufgefunden. Der Basler Jurist und Historiker Johann Heinrich Gleser veröffentlichte den lateinischen Text 1760.
Die Wiederentdeckung fiel in eine Zeit, in der Gelehrte, Sammler und patriotische Gesellschaften verstärkt nach den Ursprüngen der Eidgenossenschaft suchten. Der Brief weckte Interesse, verdrängte die ältere Gründungserzählung von 1307 jedoch zunächst nicht.[3]
Echtheit und Datierung
Die Urkunde ist auf Anfang August 1291 datiert. Schrift, Sprache, Pergament und Siegel wurden wiederholt historisch und naturwissenschaftlich untersucht.
Eine Radiokarbonuntersuchung des Pergaments ergab einen Herstellungszeitraum, der das späte 13. und frühe 14. Jahrhundert umfasst. Damit ist eine Entstehung im Umfeld des angegebenen Jahres möglich, naturwissenschaftlich aber nicht auf 1291 allein festlegbar.
Einzelne Historiker stellten die genaue Datierung infrage. Besonders Roger Sablonier vertrat die These, die erhaltene Ausfertigung könne erst um 1309 entstanden und auf 1291 zurückdatiert worden sein. Als möglicher Zusammenhang wurden die Bestätigungen der Reichsfreiheiten von Uri und Schwyz durch König Heinrich VII. und die damaligen Auseinandersetzungen um Unterwalden genannt.
Die These einer späteren Herstellung wird nicht von der gesamten Forschung geteilt. Auch bei einer späteren Ausfertigung könnte der Text auf einer älteren Vereinbarung oder Vorlage beruhen.
Die wissenschaftliche Diskussion betrifft daher vor allem den genauen Entstehungszeitpunkt und die historische Funktion der erhaltenen Urkunde. Ihr mittelalterlicher Ursprung und ihre Bedeutung für die spätere schweizerische Erinnerungskultur werden nicht grundsätzlich bestritten.
Aufstieg zur Gründungsurkunde
Geschichtsbild des 19. Jahrhunderts
Nach der Gründung des modernen Bundesstaates von 1848 suchte die Schweiz nach gemeinsamen historischen Symbolen, die Sprach-, Konfessions- und Kantonsgrenzen überbrücken konnten.
Die mittelalterlichen Waldstätte, der Rütlischwur, Wilhelm Tell und die Kämpfe gegen fremde Vögte eigneten sich besonders für eine nationale Gründungserzählung. Der Bundesbrief bot dieser Erzählung ein erhaltenes schriftliches Dokument.
Historiker und Politiker begannen, den Bund von 1291 als Ursprung einer ununterbrochenen staatlichen Entwicklung bis zur modernen Schweiz darzustellen. Dabei wurden mittelalterliche Rechtsverhältnisse häufig mit modernen Vorstellungen von Freiheit, Demokratie und nationaler Unabhängigkeit verbunden.
Bundesfeier von 1891
Der Bundesrat beschloss 1889, im Jahr 1891 eine Feier zum 600-jährigen Bestehen der Eidgenossenschaft durchzuführen. Als Ausgangspunkt wurde der Bundesbrief von 1291 gewählt.
Die Hauptfeier fand in Schwyz statt. Sie verband die historische Urkunde mit dem Rütlischwur und der traditionellen Befreiungsgeschichte.
Damit setzte sich das Jahr 1291 gegenüber der älteren Datierung der Gründung auf 1307 zunehmend durch. Der Bundesbrief erhielt den Rang einer nationalen Gründungsurkunde.
Entstehung des Bundesfeiertags
Die Urkunde nennt lediglich den Anfang des Monats August. Der genaue Tag ihrer Ausstellung ist unbekannt.
Für die Jubiläumsfeier von 1891 wurde der 1. August als symbolisches Datum gewählt. Seit 1899 wurde die Bundesfeier auf Beschluss des Bundesrats jährlich durchgeführt.
Der 1. August war zunächst kein gesamtschweizerisch arbeitsfreier Feiertag. Erst nach der Annahme der Volksinitiative «für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag» wurde er 1994 in der ganzen Schweiz einem Sonntag gleichgestellt.
Die Wahl des Datums beruht somit auf einer späteren politischen und kulturellen Festlegung, nicht auf einem im Bundesbrief genannten Ausstellungstag.[4]
Bundesbriefarchiv und Bundesbriefmuseum
In den 1930er-Jahren wurde in Schwyz ein eigenes Gebäude zur Aufbewahrung und Ausstellung des Bundesbriefs errichtet. Das Bundesbriefarchiv wurde 1936 eröffnet.
Der Bau entstand in der Zeit der Geistigen Landesverteidigung. Angesichts faschistischer und nationalsozialistischer Bedrohungen wurde der Bundesbrief als Symbol für Freiheit, Unabhängigkeit, Wehrbereitschaft und eidgenössische Zusammenarbeit dargestellt.
Die Urkunde wurde in einer hervorgehobenen Vitrine präsentiert, die als «Altar des Vaterlandes» bezeichnet wurde. Architektur, Wandbilder und Skulpturen verbanden den Bundesbrief mit der Befreiungstradition und dem Rütlischwur.
Das heutige Bundesbriefmuseum behandelt nicht nur die mittelalterliche Urkunde, sondern auch ihre spätere Deutung. Die Ausstellung unterscheidet zwischen dem historischen Dokument, dem nationalen Mythos und der politischen Verwendung der Gründungserzählung.
Der Bundesbrief und die weiteren ausgestellten Urkunden bleiben Eigentum des Kantons Schwyz beziehungsweise Teil der Bestände des Staatsarchivs Schwyz.[5]
Wandel der historischen Bewertung
Bis weit in das 20. Jahrhundert wurde der Bundesbrief häufig als eigentliche Geburtsurkunde der Schweiz dargestellt. Die drei Talschaften erschienen dabei als freie Bauerngemeinschaften, die sich gemeinsam gegen eine fremde Gewaltherrschaft erhoben hätten.
Die neuere Forschung beurteilt diese Vorstellung differenzierter. Sie betont:
- die Vielfalt der mittelalterlichen Herrschaftsverhältnisse;
- die Rolle lokaler adeliger und bäuerlicher Eliten;
- die Bedeutung von Landfrieden und regionaler Rechtssicherung;
- die ausdrückliche Anerkennung bestehender Herrschaftspflichten;
- das Fehlen eines bestimmten habsburgischen Gegners;
- die geringe nachweisbare Wirkung der Urkunde auf spätere Bündnisse;
- die erst im 19. Jahrhundert entstandene nationale Überhöhung.
Die Eidgenossenschaft entstand nicht in einem einzelnen Gründungsakt. Sie entwickelte sich über Jahrhunderte aus zahlreichen Bündnissen, Konflikten, Friedensschlüssen und institutionellen Veränderungen.
Der Bundesbrief bleibt dennoch ein bedeutendes Zeugnis der frühen Zusammenarbeit in der Innerschweiz. Seine herausragende Stellung beruht heute ebenso auf seiner Wirkungsgeschichte wie auf seinem ursprünglichen Inhalt.
Rechtshistorische Bedeutung
Der Bundesbrief dokumentiert mehrere Grundprobleme mittelalterlicher Gesellschaften: die Eindämmung privater Gewalt, die Sicherung lokaler Gerichte, die Durchsetzung von Urteilen und die gegenseitige Hilfe gegen Übergriffe.
Er zeigt den Übergang von persönlichen und herrschaftlichen Beziehungen zu stärker gemeinschaftlich organisierten Rechtsformen. Die beteiligten Talschaften handelten als Körperschaften und übernahmen gemeinsame Verpflichtungen.
Moderne demokratische Grundrechte enthält der Text nicht. Er spricht weder von allgemeiner politischer Gleichheit noch von Volkssouveränität, Gewaltenteilung oder Religionsfreiheit.
Seine rechtshistorische Bedeutung liegt vielmehr in der verbindlichen Zusammenarbeit mehrerer regionaler Gemeinschaften und in der gemeinsamen Sicherung einer Rechtsordnung.
Symbolische Bedeutung
Der Bundesbrief zählt zu den bekanntesten historischen Dokumenten der Schweiz. Er steht symbolisch für:
- gegenseitige Hilfe;
- föderale Zusammenarbeit;
- Selbstbehauptung kleiner politischer Gemeinschaften;
- die dauerhafte Bindung durch einen Eid;
- die historische Kontinuität der Eidgenossenschaft;
- die Verbindung von Freiheit und rechtlicher Ordnung.
Diese Bedeutungen gehen teilweise weit über den ursprünglichen Text hinaus. Gerade die Offenheit des Dokuments ermöglichte unterschiedliche politische Deutungen.
Liberale, Konservative, föderalistische, demokratische und nationalistische Bewegungen beriefen sich zu verschiedenen Zeiten auf den Bundesbrief. Auch in Bundesfeierreden und politischen Debatten wird er bis heute als Sinnbild gemeinsamer Verantwortung verwendet.
Abgrenzung von der modernen Bundesverfassung
Der Bundesbrief von 1291 wird gelegentlich als ältestes Verfassungsdokument der Schweiz bezeichnet. Diese Einordnung ist symbolisch und rechtshistorisch zu verstehen.
Die Urkunde war keine Verfassung eines schweizerischen Gesamtstaats. Sie schuf weder Bundesbehörden noch eine umfassende staatliche Grundordnung.
Die moderne Schweiz beruht staatsrechtlich auf der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der Bundesstaat entstand 1848 nach dem Sonderbundskrieg und wurde durch die späteren Totalrevisionen von 1874 und 1999 weiterentwickelt.
Zwischen dem mittelalterlichen Bund von 1291 und dem Bundesstaat von 1848 besteht keine lückenlose institutionelle Kontinuität. Es gibt jedoch eine lange Tradition eidgenössischer Bündnisse und gemeinsamer politischer Einrichtungen, an die der moderne Staat bewusst anknüpfte.
Chronologie
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 1231 | König Heinrich VII. stellt Uri einen Freiheitsbrief aus. |
| 1240 | König Friedrich II. stellt Schwyz den Freiheitsbrief von Faenza aus. |
| 15. Juli 1291 | König Rudolf I. von Habsburg stirbt. |
| Anfang August 1291 | Uri, Schwyz und die untere Talschaft von Unterwalden erneuern ein älteres Bündnis. |
| 9. Dezember 1315 | Uri, Schwyz und Unterwalden schliessen nach der Schlacht am Morgarten den Bund von Brunnen. |
| 1758 | Der Bundesbrief von 1291 wird im Schwyzer Archiv wieder aufgefunden. |
| 1760 | Johann Heinrich Gleser veröffentlicht den lateinischen Text. |
| 1889 | Der Bundesrat beschliesst die Durchführung einer 600-Jahr-Feier im Jahr 1891. |
| 1. August 1891 | Erste grosse nationale Jubiläumsfeier unter Bezug auf den Bundesbrief. |
| 1899 | Der 1. August wird als jährlich wiederkehrender Bundesfeiertag eingeführt. |
| 1936 | Eröffnung des Bundesbriefarchivs in Schwyz. |
| 1994 | Der 1. August wird gesamtschweizerisch arbeitsfreier Feiertag. |
| 2014 | Das Bundesbriefmuseum eröffnet eine grundlegend erneuerte Ausstellung zu Geschichte und Mythos. |
Siehe auch
- Alte Eidgenossenschaft
- Geschichte der Schweiz
- Bundesbrief von 1315
- Bundesbriefmuseum
- Rütlischwur
- Rütli
- Wilhelm Tell
- Waldstätten
- Uri
- Schwyz
- Unterwalden
- Nidwalden
- Obwalden
- Schlacht am Morgarten
- Bundesfeiertag der Schweiz
- Befreiungstradition
- Landfrieden
Literatur
- Pascal Ladner: Urkundenkritische Bemerkungen zum Bundesbrief von 1291. In: Josef Wiget (Hrsg.): Die Entstehung der Schweiz. Vom Bundesbrief 1291 zur nationalen Geschichtskultur des 20. Jahrhunderts. Schwyz 1999.
- Roger Sablonier: Gründungszeit ohne Eidgenossen. Politik und Gesellschaft in der Innerschweiz um 1300. Hier + Jetzt, Baden 2008.
- Roger Sablonier: Der Bundesbrief von 1291: eine Fälschung? Perspektiven einer ungewohnten Diskussion. In: Mitteilungen des Historischen Vereins des Kantons Schwyz. Band 85, 1993.
- Bruno Meyer: Die Bildung der Eidgenossenschaft im 14. Jahrhundert. Vom Zugerbund zum Pfaffenbrief. Zürich 1972.
- Guy P. Marchal: Schweizer Gebrauchsgeschichte. Geschichtsbilder, Mythenbildung und nationale Identität. Schwabe, Basel 2006.
- Georg Kreis: Der Mythos von 1291. Zur Entstehung des schweizerischen Nationalfeiertags. Basel 1991.
- Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Abteilung 1: Urkunden. Band 1, Aarau 1933.
Weblinks
- Bundesbrief von 1291 auf dem Portal der Schweizer Regierung
- Lateinischer Originaltext
- Bundesbriefmuseum in Schwyz
- Verzeichnung des Originals im Staatsarchiv Schwyz
- Bundesbriefe im Historischen Lexikon der Schweiz
- Befreiungstradition im Historischen Lexikon der Schweiz
- Informationen zum Schweizer Bundesfeiertag
Einzelnachweise
- ↑ Bundesbrief von 1291. In: Der Bundesrat – Das Portal der Schweizer Regierung. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Bundesbrief von 1291: Uri, Schwyz und Unterwalden schliessen einen ewigen Bund. In: Staatsarchiv Schwyz. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Befreiungstradition. In: Historisches Lexikon der Schweiz. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Nationalfeiertag und Nationalhymne. In: About Switzerland. Hrsg.: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Bundesbriefmuseum. In: Kanton Schwyz. Abgerufen am 2026-07-23.