Tagsatzung

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Tagsatzung
Staatswesen Alte Eidgenossenschaft, Mediationszeit und Schweizer Staatenbund
Funktion Versammlung der bevollmächtigten Gesandten der eidgenössischen Orte beziehungsweise Kantone
Entstehung Schrittweise im Spätmittelalter
Aufhebung 1848
Mitglieder Gesandte der Orte beziehungsweise Kantone
Vorsitz Vertreter des einladenden Ortes beziehungsweise Regierungschef des Vororts
Wichtige Tagungsorte Baden, Frauenfeld, Zürich, Bern, Luzern
Nachfolgeorgan Bundesversammlung

Die Tagsatzung war bis 1848 die Versammlung der bevollmächtigten Gesandten der eidgenössischen Orte und später der schweizerischen Kantone. Sie bildete das wichtigste gemeinsame politische Organ der Alten Eidgenossenschaft, der Mediationszeit und des durch den Bundesvertrag von 1815 geschaffenen Staatenbunds.

Anders als ein modernes Parlament bestand die Tagsatzung nicht aus frei entscheidenden Abgeordneten eines gesamtschweizerischen Staatsvolks. Ihre Mitglieder vertraten die Regierungen ihrer jeweiligen Orte oder Kantone und waren in der Regel an deren Weisungen gebunden. Die Tagsatzung besass keine dauerhaft abgegrenzte gesetzgebende Gewalt, keine eigene Regierung und nur begrenzte Möglichkeiten, ihre Beschlüsse gegenüber den einzelnen Orten durchzusetzen.

Zu ihren wichtigsten Aufgaben gehörten die Beratung gemeinsamer aussenpolitischer und militärischer Angelegenheiten, die Verwaltung der gemeinen Herrschaften, die Schlichtung von Konflikten zwischen den Orten sowie die Behandlung von Bündnissen, Handel, Münzwesen und weiteren gemeinsamen Fragen. Während der Zeit des Bundesvertrags von 1815 war sie das einzige ständige gesamtschweizerische Bundesorgan.[1][2]

Mit der Gründung des schweizerischen Bundesstaats im Jahr 1848 wurde die Tagsatzung durch die aus Nationalrat und Ständerat bestehende Bundesversammlung ersetzt.

Begriff

Das Wort Tagsatzung ist mit der älteren Wendung «einen Tag setzen» verbunden. Damit war die Festsetzung eines Termins für eine Zusammenkunft, eine Gerichtsverhandlung oder politische Beratungen gemeint.

Die Teilnehmer wurden in den Quellen meist als Boten, Gesandte oder Abgeordnete bezeichnet. Der Ausdruck Tagsatzung wurde nicht nur für die Institution, sondern auch für eine einzelne Versammlung und deren Sitzungsperiode verwendet.

In französischsprachigen Quellen wird die Tagsatzung meist als Diète fédérale, in italienischsprachigen Quellen als Dieta federale bezeichnet. Die englische Geschichtsschreibung verwendet häufig den Ausdruck Federal Diet.

Von der eidgenössischen Tagsatzung zu unterscheiden sind regionale oder konfessionelle Versammlungen einzelner Orte. Reformierte und katholische Orte hielten zeitweise eigene Zusammenkünfte ab, wenn eine gemeinsame Beratung aller Orte nicht möglich oder politisch nicht erwünscht war.

Entstehung

Die Tagsatzung wurde nicht durch einen einzelnen Gründungsakt geschaffen. Sie entwickelte sich schrittweise aus den Bündnissen und Schiedsverfahren der eidgenössischen Orte.

Die mittelalterlichen Bündnisse enthielten Bestimmungen über gegenseitige Hilfe, die Beilegung von Streitigkeiten und gemeinsame Beratungen. Wenn ein Konflikt zwischen Bündnispartnern entstand oder ein gemeinsames Vorgehen gegenüber einer auswärtigen Macht erforderlich war, entsandten die beteiligten Orte Vertreter zu einer Zusammenkunft.

Mit der Ausweitung der Eidgenossenschaft und der Entstehung gemeinsam verwalteter Untertanengebiete nahm der Bedarf an regelmässigen Beratungen zu. Im 15. Jahrhundert verdichteten sich die Zusammenkünfte zu einer politischen Institution, ohne dass dafür eine einheitliche Verfassung geschaffen worden wäre.[3]

Die Entwicklung der Tagsatzung war eng mit dem besonderen Aufbau der Alten Eidgenossenschaft verbunden. Diese war kein zentralisierter Staat, sondern ein Geflecht unterschiedlicher Bündnisse. Die eidgenössischen Orte behielten weitreichende politische, rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit. Die Tagsatzung diente dazu, gemeinsame Interessen zu koordinieren, ohne die Souveränität der einzelnen Orte grundsätzlich aufzuheben.

Zusammensetzung

Gesandte der Orte

Jeder eidgenössische Ort entsandte gewöhnlich einen oder mehrere Gesandte. Bei ihnen handelte es sich häufig um Mitglieder der städtischen Räte, Landammänner, Bürgermeister, Schultheissen, Stadtschreiber oder andere erfahrene Amtsträger.

Die Gesandten vertraten nicht die Bevölkerung der gesamten Eidgenossenschaft. Sie handelten im Auftrag ihres Herkunftsortes und waren an eine schriftliche oder mündliche Instruktion gebunden. Darin legte die jeweilige Regierung fest, wie ihre Gesandten zu bestimmten Geschäften Stellung nehmen sollten.

Die Zahl der anwesenden Personen entsprach nicht der Zahl der Stimmen. Ein Ort konnte mehrere Vertreter entsenden, verfügte aber grundsätzlich nur über seine eigene Standesstimme.

Instruktionen und Rückfragen

Waren die Instruktionen für eine während der Sitzung aufgeworfene Frage nicht ausreichend, konnten die Gesandten einer Entscheidung nur unter Vorbehalt zustimmen. Sie mussten zunächst bei ihrer Regierung neue Weisungen einholen.

Solche Vorbehalte wurden als Zustimmung ad referendum bezeichnet. Der Entscheid wurde dadurch bis zur nachträglichen Genehmigung durch den betreffenden Ort aufgeschoben.

Dieses Verfahren verlängerte die Beratungen teilweise erheblich. Vorlagen konnten während mehrerer Tagsatzungen erneut behandelt werden, bevor genügend verbindliche Zustimmungen vorlagen.

Eidgenössische Orte und Zugewandte

Neben den vollberechtigten eidgenössischen Orten nahmen zeitweise auch Vertreter der Zugewandten Orte, von Abteien, Städten oder anderen verbündeten Herrschaften an Beratungen teil. Ihre Mitwirkungs- und Stimmrechte waren jedoch nicht einheitlich geregelt.

Die Stellung eines Teilnehmers hing von den jeweiligen Bündnisverträgen, dem behandelten Geschäft und der politischen Praxis ab. Manche Zugewandte durften nur bei Angelegenheiten mitwirken, die sie unmittelbar betrafen.

Auch die Vertreter der gemeinsam verwalteten Untertanengebiete waren keine gleichberechtigten Mitglieder. Die Bewohner der gemeinen Herrschaften besassen grundsätzlich keine eigene Standesstimme.

Einberufung und Ablauf

Die Tagsatzung wurde durch einen federführenden eidgenössischen Ort einberufen. Dieser Ort wurde als Vorort bezeichnet. Der Vorort verschickte die Einladungen, bereitete die Geschäfte vor, nahm diplomatische Schreiben entgegen und führte während der Beratungen den Vorsitz.[4]

Die Einladung enthielt gewöhnlich eine Liste der zu behandelnden Geschäfte. Die Regierungen der Orte konnten ihren Gesandten auf dieser Grundlage entsprechende Instruktionen erteilen.

Zu Beginn der Versammlung wurden die Vollmachten der Gesandten geprüft. Danach trug der Vorsitzende die einzelnen Geschäfte vor. Die Vertreter erklärten nacheinander die Haltung ihrer Orte. Die Reihenfolge der Wortmeldungen und Stimmen folgte häufig einer überlieferten Rangordnung.

Die Verhandlungen waren nicht öffentlich. Die Gesandten berieten in einem geschlossenen Kreis, während diplomatische Vertreter, Bittsteller und Sachverständige bei Bedarf angehört wurden.

Die Dauer einer Tagsatzung konnte von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen reichen. Neben den ordentlichen Zusammenkünften wurden bei Kriegsgefahr, inneren Konflikten oder dringenden diplomatischen Fragen ausserordentliche Tagsatzungen einberufen.

Abstimmungen und Verbindlichkeit

In der Alten Eidgenossenschaft bestanden keine für alle Zeiten und alle Geschäfte einheitlichen Abstimmungsregeln. Je nach Bündnisvertrag und Gegenstand konnte Einstimmigkeit, eine bestimmte Mehrheit oder die Zustimmung der unmittelbar beteiligten Orte erforderlich sein.

Die Tagsatzung war deshalb stark auf Verhandlungen und Kompromisse angewiesen. Ein Mehrheitsbeschluss konnte politisch bedeutend sein, war jedoch nicht in jedem Fall für überstimmte Orte verbindlich.

Die Gesandten stimmten im Namen ihrer Orte. Die Bevölkerungszahl spielte dabei grundsätzlich keine Rolle. Grosse und kleine Orte standen sich in vielen Angelegenheiten mit je einer Stimme gegenüber.

Die fehlende zentrale Vollzugsgewalt begrenzte die Wirksamkeit der Beschlüsse. Ihre Umsetzung war meist von den Regierungen der Orte abhängig. Verweigerte ein Ort die Durchführung, standen der Tagsatzung nur politische Vermittlung, bundesvertragliche Schiedsverfahren oder in schweren Fällen gemeinschaftliche Zwangsmassnahmen zur Verfügung.

Eidgenössische Abschiede

Die Ergebnisse der Beratungen wurden in schriftlichen Aufzeichnungen festgehalten, den sogenannten eidgenössischen Abschieden. Sie enthielten Beschlüsse, Stellungnahmen, Aufträge an die Orte und teilweise Zusammenfassungen der Verhandlungen.

Der Begriff Abschied bezeichnete ursprünglich das Schriftstück, das die Gesandten beim Abschluss einer Versammlung mit nach Hause nahmen. Es diente den Regierungen als amtlicher Bericht und als Grundlage für die Umsetzung oder weitere Beratung der Geschäfte.

Die Abschiede waren keine wörtlichen Sitzungsprotokolle im modernen Sinn. Sie hielten vor allem Ergebnisse und offizielle Positionen fest. Unterschiede zwischen einzelnen Ausfertigungen waren möglich, da mehrere Schreiber und Kanzleien beteiligt sein konnten.[5]

Die im 19. und 20. Jahrhundert herausgegebenen Sammlungen der eidgenössischen Abschiede bilden eine zentrale Quelle für die Geschichte der Alten Eidgenossenschaft und der Zeit vor 1848.

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten der Tagsatzung veränderten sich im Verlauf der Jahrhunderte. Sie beruhten auf Bündnisverträgen, gemeinsamem Gewohnheitsrecht und der politischen Praxis.

Aussenpolitik

Die Tagsatzung beriet über Beziehungen zu auswärtigen Mächten, Bündnisse, Friedensverträge, Grenzfragen und die Entsendung diplomatischer Missionen.

Die einzelnen Orte betrieben jedoch weiterhin teilweise eine eigene Aussenpolitik. Besonders vor der Helvetischen Republik schlossen katholische und reformierte Orte unterschiedliche Bündnisse mit europäischen Mächten. Dies erschwerte ein einheitliches Auftreten der Eidgenossenschaft.

Ausländische Gesandte wandten sich häufig an den Vorort oder erschienen vor der Tagsatzung, um ihre Anliegen vorzutragen. Die Tagsatzung nahm Schreiben entgegen, verhandelte über Verträge und bestimmte gemeinsame Gesandtschaften.

Krieg und Landesverteidigung

Bei äusserer Bedrohung beriet die Tagsatzung über die Aufstellung gemeinsamer Truppen, die Besetzung von Grenzen, militärische Kontingente und die Ernennung eines Oberbefehlshabers.

Die Truppen wurden von den einzelnen Orten gestellt, ausgerüstet und finanziert. Eine ständig bestehende eidgenössische Armee gab es nicht. Die militärische Handlungsfähigkeit hing deshalb von der Bereitschaft der Orte ab, die vereinbarten Kontingente tatsächlich bereitzustellen.

1647 beschlossen die Orte das Defensionale von Wil, das die gemeinsame Verteidigung und die Aufteilung der Truppenkontingente genauer regelte. 1674 gab die Tagsatzung eine frühe offizielle Neutralitätserklärung ab.

Gemeine Herrschaften

Eine besonders wichtige Aufgabe war die Verwaltung der gemeinen Herrschaften. Dabei handelte es sich um Gebiete, die von mehreren eidgenössischen Orten gemeinsam erobert worden waren und abwechselnd durch Landvögte regiert wurden.

Die Tagsatzung prüfte die Rechnungen der Landvögte, regelte die Amtsübergaben und entschied über Beschwerden aus den Untertanengebieten. Die herrschenden Orte handelten dabei gemeinsam, während die Bevölkerung der betroffenen Gebiete politisch nicht gleichberechtigt war.

Zu den bedeutenden gemeinen Herrschaften gehörten zeitweise die Freien Ämter, die Grafschaft Baden, der Thurgau, das Sarganserland und das Rheintal.

Schiedsgericht und innere Konflikte

Die Tagsatzung versuchte, Konflikte zwischen eidgenössischen Orten durch Verhandlungen und Schiedsverfahren zu lösen. Gegenstand solcher Streitigkeiten waren Grenzen, Zölle, Religionsfragen, Herrschaftsrechte und die Auslegung von Bündnissen.

Ihre Vermittlungsfähigkeit war jedoch begrenzt, wenn sich konfessionelle oder politische Blöcke gegenüberstanden. Mehrere Konflikte entwickelten sich trotz Verhandlungen zu bewaffneten Auseinandersetzungen, darunter die Kappelerkriege, die Villmergerkriege und der Sonderbundskrieg.

Wirtschaft und Verkehr

Die Tagsatzung behandelte auch Fragen des Münzwesens, der Zölle, des Handels, der Postverbindungen, der Strassen und der Versorgung mit Lebensmitteln.

Da die Orte ihre eigenen Münzen, Masse, Gewichte und Zölle behielten, gelang nur eine begrenzte wirtschaftliche Vereinheitlichung. Zahlreiche Beschlüsse waren Empfehlungen oder wurden lediglich von einem Teil der Orte umgesetzt.

Während der Zeit von 1815 bis 1848 entstanden mehrere Konkordate, mit denen sich Gruppen von Kantonen auf gemeinsame Regelungen einigten. Sie betrafen unter anderem Niederlassungsfragen, Post, Militärwesen, Heimatrecht, Masse und Gewichte.

Tagungsorte

Die Tagsatzung besass bis 1848 keinen dauerhaften Sitz. Die Versammlungen fanden an unterschiedlichen Orten statt.

Baden

Baden war vom 15. bis zum frühen 18. Jahrhundert einer der wichtigsten Tagungsorte. Nach der Eroberung des Aargaus im Jahr 1415 lag die Stadt günstig zwischen mehreren führenden Orten und in der Nähe der gemeinsam verwalteten Grafschaft Baden.

In Baden wurden die Rechnungen der Landvögte geprüft und zahlreiche politische, militärische und konfessionelle Geschäfte beraten. Besonders zwischen der Reformation und dem Zweiten Villmergerkrieg von 1712 fanden dort häufig Tagsatzungen statt.[6]

1526 veranstaltete die Tagsatzung in Baden die Badener Disputation, ein Religionsgespräch über die Lehren der Reformation.

Frauenfeld

Frauenfeld gewann als Tagungsort an Bedeutung, weil die Stadt Hauptort der gemeinen Herrschaft Thurgau war. Dort wurden insbesondere Geschäfte behandelt, welche die Verwaltung des Thurgaus betrafen.

Nach 1712 fanden eidgenössische Zusammenkünfte vermehrt in Frauenfeld statt. Die Stadt war jedoch ebenso wenig eine Hauptstadt der Eidgenossenschaft wie Baden.

Vororte

Zahlreiche Versammlungen fanden in den führenden Orten Zürich, Bern und Luzern statt. Während der Mediation kamen auch Freiburg, Solothurn und Basel als Direktorialorte hinzu.

Der jeweilige Tagungsort war zugleich ein politisches Signal. Konfessionelle Spannungen konnten dazu führen, dass katholische und reformierte Orte unterschiedliche Versammlungsorte bevorzugten.

Tagsatzung in der Alten Eidgenossenschaft

In der Alten Eidgenossenschaft war die Tagsatzung ein Organ eines lockeren Bündnissystems. Ihre Bedeutung nahm mit der territorialen Ausdehnung und den gemeinsamen Kriegen des 15. Jahrhunderts zu.

Nach den Burgunderkriegen behandelte die Stanser Tagsatzung von 1481 den Konflikt zwischen den Länder- und Städteorten sowie die Aufnahme Freiburgs und Solothurns in die Eidgenossenschaft. Die durch Niklaus von Flüe unterstützte Einigung verhinderte eine schwere innere Krise.

Die Tagsatzung konnte die politische Expansion der Eidgenossenschaft koordinieren, besass jedoch keine unbeschränkte Kontrolle über die Kriegspolitik der Orte. Während der Mailänderkriege verfolgten einzelne Orte und militärische Gruppen teilweise unterschiedliche Ziele.

Reformation und konfessionelle Spaltung

Die Reformation erschwerte die gemeinsame Entscheidungsfindung. Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen nahmen die neue Lehre an, während die meisten Länderorte katholisch blieben.

Die Tagsatzung blieb zwar bestehen, doch viele Religionsfragen wurden auf getrennten katholischen oder reformierten Konferenzen behandelt. Die konfessionellen Bündnisse und Sondertagungen schwächten die gesamtheitliche Wirkung des eidgenössischen Organs.

Nach den Kappelerkriegen regelten Landfrieden das konfessionelle Zusammenleben. Die Tagsatzung wirkte an ihrer Durchführung mit, konnte die politische und militärische Blockbildung aber nicht vollständig überwinden.

Dreissigjähriger Krieg und Neutralität

Während des Dreissigjährigen Kriegs bemühte sich die Tagsatzung, die Eidgenossenschaft aus dem europäischen Konflikt herauszuhalten. Die Orte verstärkten die Grenzsicherung und entwickelten gemeinsame Verteidigungspläne.

1648 erreichte der Basler Bürgermeister Johann Rudolf Wettstein im Zusammenhang mit dem Westfälischen Frieden die Anerkennung der weitgehenden Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft vom Heiligen Römischen Reich.

1674 erklärte die Tagsatzung gegenüber den kriegführenden europäischen Mächten die Neutralität der Eidgenossenschaft. Dies trug zur Entwicklung der späteren schweizerischen Neutralität bei.

Schwäche im 18. Jahrhundert

Im 18. Jahrhundert erwies sich die Tagsatzung zunehmend als schwerfällig. Die konfessionellen Gegensätze, die Selbstständigkeit der Orte und die fehlende zentrale Verwaltung erschwerten Reformen.

Versuche, das Militärwesen, den Handel oder die Währung zu vereinheitlichen, blieben häufig unvollständig. Die Tagsatzung konnte den französischen Einmarsch von 1798 nicht wirksam verhindern.

Ende während der Helvetischen Republik

Im Frühjahr 1798 brach die Alte Eidgenossenschaft unter dem Druck der französischen Armee und innerer revolutionärer Bewegungen zusammen.

Am 12. April 1798 verabschiedete eine ausserordentliche Versammlung kantonaler Abgeordneter in Aarau die Verfassung der Helvetischen Republik. Der neue Staat war zentralistisch organisiert und ersetzte die Tagsatzung durch ein gesamtschweizerisches Parlament, ein Direktorium und Ministerien.[2]

Die Kantone verloren einen grossen Teil ihrer Souveränität und wurden zu Verwaltungseinheiten. Damit bestand für die traditionelle Versammlung weisungsgebundener kantonaler Gesandter kein Platz mehr.

Tagsatzung während der Mediation

Nach politischen Unruhen und mehreren Staatsstreichen beendete Napoleon Bonaparte die Helvetische Republik. Mit der Mediationsakte von 1803 wurde die Schweiz wieder als Staatenbund organisiert und die Tagsatzung wiederhergestellt.

Die neue Eidgenossenschaft bestand aus 19 Kantonen. Neben den früheren Orten gehörten ihr nun auch Aargau, Graubünden, St. Gallen, Tessin, Thurgau und Waadt als gleichberechtigte Kantone an.

Jeder Kanton entsandte einen Abgeordneten. Die sechs bevölkerungsreichsten Kantone Bern, Zürich, Waadt, Aargau, St. Gallen und Graubünden verfügten über je zwei Stimmen, die übrigen Kantone über je eine Stimme. Insgesamt bestanden damit 25 Stimmen.[7]

Die sechs Direktorialkantone Freiburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich und Luzern wechselten sich jährlich als Vorort ab. Der Regierungschef des jeweiligen Direktorialkantons führte den Titel Landammann der Schweiz und präsidierte die Tagsatzung.

Die Tagsatzung trat gewöhnlich einmal jährlich zusammen. Sie behandelte insbesondere Aussenpolitik, Verteidigung, interkantonale Streitigkeiten und die Beziehungen zu Frankreich.

Ihre Selbstständigkeit blieb durch die Vorherrschaft Napoleons eingeschränkt. Frankreich besass erheblichen Einfluss auf die schweizerische Aussen- und Innenpolitik.

Tagsatzung von 1814 bis 1848

Nach dem Zusammenbruch der napoleonischen Herrschaft erklärte die Tagsatzung am 29. Dezember 1813 die Mediationsordnung für beendet. Es folgten langwierige Verhandlungen über eine neue staatliche Ordnung.

Der Bundesvertrag von 1815 schuf einen lockeren Bund von 22 souveränen Kantonen. Genf, Neuenburg und Wallis wurden als neue Kantone aufgenommen.

Die Tagsatzung war nun das einzige gesamtschweizerische Bundesorgan. Jeder Kanton verfügte über eine Stimme. Die sechs später als Halbkantone bezeichneten Stände Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wurden bei den Abstimmungen teilweise gemeinsam oder nach besonderen Regelungen berücksichtigt.

Zürich, Bern und Luzern wechselten sich als Vororte ab. Der Regierungschef des jeweiligen Vororts führte den Vorsitz. Der Vorort erledigte die laufenden Geschäfte, verwahrte das eidgenössische Archiv und führte den amtlichen Schriftverkehr.

Für gewöhnliche verbindliche Beschlüsse war grundsätzlich die absolute Mehrheit von zwölf Kantonsstimmen erforderlich. Kriegserklärungen, Friedensschlüsse und Bündnisse mit auswärtigen Staaten verlangten eine Dreiviertelsmehrheit. Für besondere Vollmachten an den Vorort war eine Zweidrittelsmehrheit vorgesehen.[8]

Die Tagsatzung entschied über militärische Angelegenheiten und Aussenpolitik. Daneben förderte sie schrittweise die Zusammenarbeit bei Kartografie, Statistik, Post, Massen und Gewichten sowie weiteren Bereichen.[2]

Regeneration und Reformversuche

Nach der Julirevolution von 1830 setzten sich in zahlreichen Kantonen liberale Bewegungen durch. Diese verlangten repräsentativere Kantonsverfassungen, Rechtsgleichheit und eine stärkere gesamtschweizerische Ordnung.

1832 beauftragte die Tagsatzung eine Kommission mit der Revision des Bundesvertrags. Der vom Genfer Staatsrechtler Pellegrino Rossi beeinflusste Entwurf sah stärkere Bundesbehörden und eine modernere Kompetenzordnung vor.

Die sogenannte Bundesurkunde scheiterte jedoch am Widerstand unterschiedlicher politischer Gruppen. Konservative befürchteten eine zu starke Zentralisierung, während Radikale die Reformen als ungenügend betrachteten. Weitere Revisionsversuche blieben ebenfalls erfolglos.

Die Tagsatzung wurde in dieser Zeit zunehmend zum Schauplatz des Konflikts zwischen liberal-radikalen und konservativen Kantonen.

Sonderbund und Sonderbundskrieg

1845 schlossen sich die katholisch-konservativen Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Wallis zum Sonderbund zusammen.

Die liberale Mehrheit der Tagsatzung betrachtete dieses Bündnis als unvereinbar mit dem Bundesvertrag. Am 20. Juli 1847 beschloss sie die Auflösung des Sonderbunds. Im Oktober ordnete sie eine bewaffnete Bundesexekution an und ernannte Guillaume Henri Dufour zum General der eidgenössischen Truppen.

Der Sonderbundskrieg dauerte im November 1847 nur wenige Wochen. Dufour führte die Bundestruppen zu einem raschen Sieg und bemühte sich, Opfer und Zerstörungen zu begrenzen.

Nach dem Krieg entsandte die Tagsatzung eidgenössische Repräsentanten in die besiegten Kantone und schuf die Voraussetzungen für eine grundlegende Neuordnung des Bundes.

Übergang zum Bundesstaat

Bereits im August 1847 hatte die Tagsatzung eine Kommission zur Revision des Bundesvertrags eingesetzt. Nach dem Sonderbundskrieg nahm diese ihre Arbeit im Februar 1848 auf.

Die Kommission erarbeitete innerhalb weniger Wochen einen Entwurf für eine Bundesverfassung. Dieser verband föderalistische Elemente mit einer stärkeren Zentralgewalt und orientierte sich unter anderem am Zweikammersystem der Vereinigten Staaten.

Die Tagsatzung verabschiedete den Entwurf am 27. Juni 1848 und übermittelte ihn den Kantonen. In den meisten Kantonen fanden Volksabstimmungen statt.

Am 12. September 1848 stellte die Tagsatzung fest, dass 15½ Kantone die neue Verfassung angenommen und 6½ Kantone sie abgelehnt hatten. Sie erklärte die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft als angenommen und zum Grundgesetz der Eidgenossenschaft.[9]

Die neue Verfassung schuf einen Bundesstaat mit einer dauerhaft handlungsfähigen Zentralgewalt. An die Stelle der Tagsatzung traten:

  • die aus Nationalrat und Ständerat bestehende Bundesversammlung;
  • der siebenköpfige Bundesrat;
  • das Bundesgericht;
  • eine ständige Bundesverwaltung.

Am 6. November 1848 trat die erste Bundesversammlung zusammen. Damit endete die institutionelle Geschichte der Tagsatzung.

Unterschied zur Bundesversammlung

Die Tagsatzung wird gelegentlich als Vorläuferin des heutigen Schweizer Parlaments bezeichnet. Zwischen beiden Institutionen bestehen jedoch grundlegende Unterschiede.

Merkmal Tagsatzung Bundesversammlung seit 1848
Staatsform Staatenbund beziehungsweise Bündnis souveräner Orte Bundesstaat
Mitglieder Gesandte der Kantonsregierungen Gewählte Mitglieder von Nationalrat und Ständerat
Vertretung Vertretung der Orte beziehungsweise Kantone Vertretung von Bevölkerung und Kantonen
Instruktionen Gesandte waren gewöhnlich an kantonale Weisungen gebunden Ratsmitglieder stimmen ohne Weisungen
Kammern Eine gemeinsame Versammlung Zweikammersystem
Stimmgewicht Grundsätzlich nach Orten oder Kantonen Nationalrat nach Bevölkerung, Ständerat nach Kantonen
Gesetzgebung Keine allgemeine und dauerhafte Gesetzgebungskompetenz Verabschiedung verbindlicher Bundesgesetze
Vollzug Weitgehend durch die Kantone Bundesrat, Bundesverwaltung und Kantone
Sitz Wechselnde Tagungsorte Bundeshaus in Bern

Die Mitglieder des Ständerats vertreten zwar die Kantone im föderalistischen Aufbau, sind jedoch rechtlich nicht an Instruktionen ihrer Kantonsregierungen gebunden. Die Bundesverfassung bestimmt, dass Mitglieder beider Räte ohne Weisungen stimmen.[10]

Historische Bewertung

Die Tagsatzung ermöglichte es politisch, konfessionell und wirtschaftlich sehr unterschiedlichen Orten, während Jahrhunderten gemeinsame Angelegenheiten zu beraten. Sie trug damit wesentlich zum Fortbestand der Eidgenossenschaft bei.

Ihre auf Verhandlungen, Instruktionen und Rückfragen beruhende Arbeitsweise förderte Kompromisse. Zugleich verhinderte sie häufig rasche und einheitliche Entscheidungen.

Die Schwäche der Tagsatzung entsprach lange Zeit dem Wunsch der Orte, ihre Selbstständigkeit zu bewahren. Im 19. Jahrhundert erwies sich die fehlende zentrale Handlungsfähigkeit jedoch zunehmend als Hindernis für einen gemeinsamen Wirtschaftsraum, eine einheitliche Aussenpolitik und eine wirksame Landesverteidigung.

Die Bundesverfassung von 1848 übernahm einzelne föderalistische Grundgedanken der Tagsatzung, insbesondere die Gleichberechtigung der Kantone in einer parlamentarischen Kammer. Gleichzeitig beseitigte sie die Weisungsgebundenheit der Gesandten und schuf direkt handlungsfähige Bundesbehörden.

Zeittafel

Jahr Ereignis
15. Jahrhundert Verdichtung der eidgenössischen Gesandtenversammlungen zu einer regelmässigeren Institution
1415 Eroberung des Aargaus; Baden entwickelt sich zu einem wichtigen Tagungsort
1481 Stanser Tagsatzung und Aufnahme Freiburgs und Solothurns in die Eidgenossenschaft
1526 Badener Disputation über die Reformation
1647 Beschluss des Defensionale von Wil zur gemeinsamen Landesverteidigung
1674 Offizielle Neutralitätserklärung der Tagsatzung
1712 Zweiter Villmergerkrieg; die bisherige konfessionelle Machtordnung verändert sich
1798 Zusammenbruch der Alten Eidgenossenschaft und Ende der traditionellen Tagsatzung
1803 Wiederherstellung der Tagsatzung durch die Mediationsakte
1813 Tagsatzung erklärt die Mediationsordnung für beendet
1815 Bundesvertrag; Tagsatzung wird einziges gesamtschweizerisches Bundesorgan
1832 Einsetzung einer Kommission zur Revision des Bundesvertrags
1845 Gründung des Sonderbunds
1847 Tagsatzung beschliesst die Auflösung des Sonderbunds und ernennt Guillaume Henri Dufour zum General
27. Juni 1848 Verabschiedung des Entwurfs der neuen Bundesverfassung
12. September 1848 Tagsatzung erklärt die Bundesverfassung als angenommen
6. November 1848 Erste Sitzung der Bundesversammlung; institutionelles Ende der Tagsatzung

Siehe auch

Literatur

  • Johannes Dierauer: Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Mehrbändiges Werk, Perthes, Gotha 1887–1917.
  • Hans Conrad Peyer: Verfassungsgeschichte der alten Schweiz. Schulthess, Zürich 1978.
  • Andreas Würgler: Die Tagsatzung der Eidgenossen. Politik, Kommunikation und Symbolik einer repräsentativen Institution im europäischen Kontext 1470–1798. Bibliotheca Academica, Epfendorf 2013.
  • Alfred Kölz: Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis 1848. Stämpfli, Bern 1992.
  • Wilhelm Oechsli: Geschichte der Schweiz im neunzehnten Jahrhundert. Band 1, Hirzel, Leipzig 1903.
  • Amtliche Sammlung der ältern eidgenössischen Abschiede. Mehrbändiges Quellenwerk, Zürich und weitere Erscheinungsorte, ab 1856.

Einzelnachweise

  1. Andreas Würgler: Tagsatzung, Historisches Lexikon der Schweiz, abgerufen am 23. Juli 2026.
  2. 2,0 2,1 2,2 Schweizerisches Bundesarchiv: Epoche des Wandels: die Schweiz zwischen 1798 und 1848, abgerufen am 23. Juli 2026.
  3. Andreas Kley: Eidgenössisches Recht, Historisches Lexikon der Schweiz, abgerufen am 23. Juli 2026.
  4. Andreas Würgler: Vorort, Historisches Lexikon der Schweiz, abgerufen am 23. Juli 2026.
  5. Andreas Würgler: Abschiede, Historisches Lexikon der Schweiz, abgerufen am 23. Juli 2026.
  6. Historisches Museum Baden: Tagsatzung, abgerufen am 23. Juli 2026.
  7. Mediationsakte vom 19. Februar 1803, insbesondere Art. 28, abgerufen am 23. Juli 2026.
  8. Andreas Kley: Bundesstaat, Historisches Lexikon der Schweiz, abgerufen am 23. Juli 2026.
  9. Schweizer Parlament: Die Bundesverfassung von 1848, abgerufen am 23. Juli 2026.
  10. Schweizer Parlament: Ständerat, abgerufen am 23. Juli 2026.