Ständerat

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Ständerat
Französisch Conseil des États
Italienisch Consiglio degli Stati
Rätoromanisch Cussegl dals chantuns
Staat Schweiz
Parlament Bundesversammlung
Funktion Vertretung der Kantone
Mitglieder 46[1]
Sitze je Kanton 2; je 1 für Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden
Amtsdauer 4 Jahre
Wahlrecht durch die Kantone geregelt
Wahlsystem überwiegend Majorz; Proporz in Jura und Neuenburg
Gründung 1848
Sitz Parlamentsgebäude in Bern
Präsidium jährlich wechselnd
Ständige Kommissionen 11
Internet parlament.ch

Der Ständerat ist eine der beiden gleichberechtigten Kammern der Schweizerischen Bundesversammlung. Er vertritt die Kantone und wird deshalb auch als Kantonskammer, Ständekammer oder kleine Kammer bezeichnet. Die zweite Kammer ist der Nationalrat, der die schweizerische Bevölkerung nach Massgabe der Einwohnerzahl vertritt.

Der Ständerat besteht aus 46 Mitgliedern. Zwanzig Kantone wählen je zwei Abgeordnete. Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je ein Mitglied.[1]

Diese sechs Kantone wurden bis zur Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 gewöhnlich als Halbkantone bezeichnet. Der Begriff wird in der geltenden Verfassung nicht mehr verwendet. Ihre besondere Stellung bleibt jedoch bei der Zahl der Ständeratssitze und bei der Berechnung des Ständemehrs bestehen.

Jeder Vollkanton besitzt unabhängig von seiner Bevölkerung das gleiche Gewicht. Der bevölkerungsreichste Kanton Zürich entsendet ebenso zwei Mitglieder wie ein kleiner Kanton wie Uri oder Glarus. Dadurch ergänzt der Ständerat das bevölkerungsabhängige Vertretungsprinzip des Nationalrates um ein föderalistisches Prinzip.

Nationalrat und Ständerat sind grundsätzlich gleichberechtigt. Ein Bundesgesetz, eine Verfassungsänderung, ein Budgetbeschluss oder die Genehmigung eines Staatsvertrags kommt nur zustande, wenn beide Kammern einem übereinstimmenden Text zustimmen.[2]

Die Mitglieder werden nach kantonalem Recht gewählt. In den meisten Kantonen gilt das Majorzverfahren. Jura und Neuenburg wählen ihre Vertretungen im Proporzverfahren. Appenzell Innerrhoden wählt sein Mitglied an der Landsgemeinde, während die übrigen 45 Mitglieder in geheimer Wahl an der Urne bestimmt werden.[3]

Obwohl die Mitglieder verfassungsrechtlich als Abgeordnete der Kantone bezeichnet werden, sind sie nicht an Weisungen einer Kantonsregierung oder eines Kantonsparlaments gebunden. Sie besitzen wie die Mitglieder des Nationalrates ein freies Mandat und stimmen ohne Instruktionen.[4]

Name und Bezeichnungen

Der Name Ständerat setzt sich aus den Wörtern Stände und Rat zusammen.

Als Stände werden in der schweizerischen Verfassungstradition die Kantone bezeichnet. Der Begriff erinnert daran, dass die Schweiz aus selbstständigen politischen Gemeinwesen hervorging, die sich schrittweise zu einem Staatenbund und 1848 zu einem Bundesstaat zusammenschlossen.

Die Bezeichnung darf nicht mit den gesellschaftlichen Ständen des europäischen Feudal- und Ständewesens verwechselt werden. Der Ständerat vertritt keine Berufs-, Adels- oder Bevölkerungsgruppen, sondern die Kantone als Gliedstaaten des Bundes.

Die amtlichen Namen lauten:

  • deutsch: Ständerat;
  • französisch: Conseil des États;
  • italienisch: Consiglio degli Stati;
  • rätoromanisch: Cussegl dals chantuns beziehungsweise in verschiedenen Parlamentsdokumenten Cussegl dals stadis.

Die Bezeichnung kleine Kammer bezieht sich auf die geringe Mitgliederzahl im Vergleich zum 200 Mitglieder umfassenden Nationalrat.

Der Nationalrat wird entsprechend als grosse Kammer oder Volkskammer bezeichnet.

In der politischen Berichterstattung wird der Ständerat gelegentlich als französisch geprägte Chambre de réflexion bezeichnet. Damit ist die Vorstellung verbunden, dass die kleinere Kammer Vorlagen in einer stärker auf Konsens und ausführliche Einzelberatung ausgerichteten Arbeitsweise überprüft.

Diese Bezeichnung besitzt keine verfassungsrechtliche Bedeutung. Der Ständerat ist nicht bloss ein beratendes Kontrollorgan, sondern eine vollwertige und gleichberechtigte Parlamentskammer.

Verfassungsrechtliche Stellung

Teil der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist das Parlament der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Sie besteht aus:

  • dem Nationalrat;
  • dem Ständerat.

Beide Räte beraten Geschäfte grundsätzlich getrennt.

Die Bundesverfassung bezeichnet die Bundesversammlung unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen als oberste Gewalt des Bundes. Ihre Stellung wird gleichzeitig durch die Gewaltenteilung, die direkte Demokratie und die Zuständigkeiten der Kantone begrenzt.

Der Ständerat ist ein Organ des Bundes. Er ist kein gemeinsames Organ der Kantonsregierungen und keine Konferenz kantonaler Delegationen.

Vollkommenes Zweikammersystem

Die Schweiz besitzt ein sogenanntes vollkommenes Zweikammersystem.

Nationalrat und Ständerat haben grundsätzlich:

  • dieselben Zuständigkeiten;
  • dieselben Informationsrechte;
  • dieselben parlamentarischen Instrumente;
  • dieselbe Mitwirkung an der Gesetzgebung;
  • dieselbe Mitwirkung an Budget und Staatsrechnung;
  • dieselbe Funktion bei der Kontrolle des Bundesrates und der Bundesverwaltung.

Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist in der Regel die Zustimmung beider Räte erforderlich.

Ein Bundesgesetz kann deshalb nicht allein vom Nationalrat oder allein vom Ständerat beschlossen werden.

Auch eine grosse Mehrheit im Nationalrat kann eine Ablehnung durch den Ständerat nicht überstimmen. Umgekehrt kann der Ständerat dem Nationalrat keine Vorlage aufzwingen.

Föderalistischer Ausgleich

Das Zweikammersystem verbindet zwei demokratische Grundsätze.

Der Nationalrat vertritt die Bevölkerung. Seine 200 Sitze werden aufgrund der Einwohnerzahl auf die Kantone verteilt.

Der Ständerat vertritt die Kantone. Die Zahl seiner Sitze hängt nicht von der Bevölkerungszahl ab.

Dadurch werden sowohl die bevölkerungsreichen als auch die kleineren Kantone in die Bundesgesetzgebung einbezogen.

Dieses System soll verhindern, dass wenige grosse Kantone sämtliche Entscheidungen dominieren. Gleichzeitig können die kleinen Kantone im Ständerat ein politisches Gewicht erhalten, das deutlich über ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung liegt.

Freies Mandat

Die Mitglieder des Ständerates stimmen ohne Weisungen.

Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, die Position der jeweiligen:

  • Kantonsregierung;
  • Kantonsverfassung;
  • kantonalen Parlamentsmehrheit;
  • Partei;
  • Fraktion;
  • Wählerschaft

zu übernehmen.

Abreden und politische Versprechen können politisch bedeutsam sein, sind aber rechtlich nicht erzwingbar.

Das freie Mandat ermöglicht es den Mitgliedern, während einer Beratung ihre Position zu ändern, Kompromisse einzugehen und Lösungen mit anderen Ratsmitgliedern auszuhandeln.

Die Bezeichnung «Vertreterinnen und Vertreter der Kantone» beschreibt somit in erster Linie das Wahl- und Repräsentationsprinzip, nicht ein juristisches Auftragsverhältnis.

Zusammensetzung

Verteilung der Sitze

Die 46 Sitze verteilen sich wie folgt:

Kanton Kürzel Sitze
Zürich ZH 2
Bern BE 2
Luzern LU 2
Uri UR 2
Schwyz SZ 2
Obwalden OW 1
Nidwalden NW 1
Glarus GL 2
Zug ZG 2
Freiburg FR 2
Solothurn SO 2
Basel-Stadt BS 1
Basel-Landschaft BL 1
Schaffhausen SH 2
Appenzell Ausserrhoden AR 1
Appenzell Innerrhoden AI 1
St. Gallen SG 2
Graubünden GR 2
Aargau AG 2
Thurgau TG 2
Tessin TI 2
Waadt VD 2
Wallis VS 2
Neuenburg NE 2
Genf GE 2
Jura JU 2

Ehemalige Halbkantone

Die sechs Kantone mit nur einem Sitz entstanden durch historische Teilungen:

  • Obwalden und Nidwalden bildeten gemeinsam das historische Unterwalden;
  • Basel-Stadt und Basel-Landschaft trennten sich im 19. Jahrhundert;
  • Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden entstanden durch die Landteilung von 1597.

Bis 1999 wurden sie verfassungsrechtlich als Halbkantone bezeichnet.

Seit der neuen Bundesverfassung sind sie formal Kantone wie alle anderen. Ihre reduzierte Vertretung im Ständerat wurde jedoch beibehalten.

Auch bei Abstimmungen, die ein Ständemehr erfordern, zählt jeder dieser Kantone nur mit einer halben Standesstimme.

Entwicklung der Mitgliederzahl

Bei der Gründung des Bundesstaates im Jahr 1848 bestand der Ständerat aus 44 Mitgliedern.[2]

Die damalige Schweiz umfasste 22 kantonale Standesstimmen. Jeder Kanton entsandte zwei Mitglieder, während die sechs Halbkantone je eines wählten.

Mit der Gründung des Kantons Jura wurde die Mitgliederzahl 1979 von 44 auf 46 erhöht.

Spätere Gebietsänderungen, darunter der Wechsel des Laufentals zu Basel-Landschaft und Moutiers zum Kanton Jura, veränderten die Sitzverteilung nicht.

Wahl

Kantonale Zuständigkeit

Die Bundesverfassung legt die Zahl der Mitglieder fest, überlässt die konkrete Wahl aber den Kantonen.

Jeder Kanton regelt insbesondere:

  • das Wahlsystem;
  • das Verfahren für Kandidaturen;
  • die Berechnung des absoluten Mehrs;
  • den Zeitpunkt eines zweiten Wahlgangs;
  • die Ersatzwahl bei einer Vakanz;
  • bestimmte Voraussetzungen der Wählbarkeit;
  • die amtliche Feststellung des Wahlergebnisses.

Dadurch bestehen zwischen den Kantonen Unterschiede, obwohl die meisten Wahlen am selben Tag stattfinden.

Wahlorgan

In 25 Kantonen werden die Mitglieder des Ständerates durch das Stimmvolk in geheimer Urnenwahl bestimmt.

Appenzell Innerrhoden wählt sein Mitglied an der Landsgemeinde. Die Wahl findet gewöhnlich im April vor den eidgenössischen Wahlen statt.

In den übrigen Kantonen werden die Ständeratswahlen grundsätzlich gleichzeitig mit den Nationalratswahlen durchgeführt.

Da Appenzell Innerrhoden zeitlich abweicht und die Wahl vollständig dem kantonalen Recht untersteht, kennt der Ständerat rechtlich keine einheitliche Gesamterneuerung.

Majorzwahl

In den meisten Kantonen gilt das Majorzverfahren.

Die Kandidierenden treten als Personen an. Gewählt sind jene, welche die erforderliche Stimmenzahl erreichen.

Im ersten Wahlgang ist gewöhnlich das absolute Mehr erforderlich. Erreichen nicht genügend Kandidierende dieses Mehr, findet ein zweiter Wahlgang statt.

Im zweiten Wahlgang genügt in der Regel das relative Mehr. Gewählt sind dann die Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen.

Die genaue Berechnung des absoluten Mehrs unterscheidet sich nach kantonalem Recht.

Majorzsysteme begünstigen häufig:

  • bekannte Persönlichkeiten;
  • amtierende Mitglieder;
  • Kandidierende grosser Parteien;
  • Personen, die auch ausserhalb der eigenen Partei Stimmen erhalten;
  • gemeinsame oder stillschweigende Wahlbündnisse.

Proporzwahl

Die Kantone Jura und Neuenburg wählen ihre Ständeratsmitglieder im Proporzverfahren.[3]

Dabei werden die Sitze aufgrund der Stimmenanteile auf Listen beziehungsweise Parteien verteilt.

Das Proporzsystem erleichtert kleineren Parteien grundsätzlich die Teilnahme. Wegen der geringen Zahl von nur zwei Sitzen bleibt die tatsächliche Wirkung jedoch begrenzt.

Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt heute in sämtlichen Kantonen vier Jahre.

Das war nicht immer der Fall. Während langer Zeit bestimmten die Kantone unterschiedliche Amtsperioden.

Freiburg führte 1975 als letzter Kanton die vierjährige Amtsdauer ein.[3]

Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich. Das Bundesrecht kennt keine allgemeine Amtszeitbeschränkung.

Der Kanton Jura erlaubt höchstens zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahlen.

Im Kanton Glarus gilt für kantonale und eidgenössische Mandate eine Altersgrenze. Die Standesvertretung scheidet nach Vollendung des 65. Altersjahres nach den kantonalen Regeln aus dem Amt aus.[3]

Wählbarkeit

Wählbar sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr vollendet haben und über die politischen Rechte verfügen.

Zusätzliche kantonale Regelungen können insbesondere betreffen:

  • Wohnsitz;
  • Unvereinbarkeiten;
  • Amtszeitbeschränkungen;
  • Altersgrenzen;
  • gleichzeitige kantonale Ämter.

Die Mitgliedschaft im Ständerat ist mit bestimmten Ämtern des Bundes unvereinbar. Dazu gehören insbesondere Funktionen, bei denen eine Person gleichzeitig der gesetzgebenden und einer anderen obersten Bundesbehörde angehören würde.

Ersatzwahlen

Wird ein Sitz während der Amtsdauer frei, entscheidet das kantonale Recht über die Nachfolge.

In Majorzkantonen findet gewöhnlich eine Ersatzwahl statt.

In Proporzkantonen kann je nach kantonalem System eine Ersatzperson nachrücken oder eine besondere Wahl durchgeführt werden.

Da Ersatzwahlen zu unterschiedlichen Zeiten stattfinden können, verändert sich die politische Zusammensetzung der Kammer auch zwischen den allgemeinen eidgenössischen Wahlen.

Keine formelle Gesamterneuerung

Der Nationalrat wird alle vier Jahre vollständig neu gewählt und konstituiert sich anschliessend neu.

Beim Ständerat besteht formal keine eidgenössische Gesamterneuerung, weil die Wahl jedes Mitglieds auf kantonalem Recht beruht.

In der politischen Praxis werden 45 der 46 Mitglieder gleichzeitig mit dem Nationalrat gewählt. Dadurch entsteht faktisch ein weitgehend gemeinsamer Wahlrhythmus.

Nach den Wahlen nimmt der Ständerat die Mitteilungen der Kantone über die Wahlergebnisse zur Kenntnis.

Neu gewählte Mitglieder legen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Eid oder ein Gelübde ab.

Wiedergewählte Mitglieder müssen nicht nach jeder Wahl erneut vereidigt werden, da der Rat rechtlich fortbesteht.

Aufgaben

Die Aufgaben des Ständerates entsprechen grundsätzlich den Aufgaben des Nationalrates und der Bundesversammlung.[5]

Rechtsetzung

Der Ständerat wirkt an der Ausarbeitung und Verabschiedung des Bundesrechts mit.

Die Bundesversammlung erlässt:

  • Bundesgesetze;
  • Verordnungen der Bundesversammlung;
  • Bundesbeschlüsse;
  • einfache Bundesbeschlüsse;
  • Änderungen der Bundesverfassung.

Der Ständerat kann Vorlagen:

  • annehmen;
  • ablehnen;
  • ändern;
  • an eine Kommission zurückweisen;
  • an den Bundesrat zurückweisen;
  • mit Aufträgen zur Überarbeitung versehen.

Kein Bundesgesetz kommt ohne seine Zustimmung zustande.

Verfassungsgebung

Änderungen der Bundesverfassung müssen von beiden Räten beschlossen werden.

Anschliessend werden sie Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Auch bei der Behandlung einer Volksinitiative entscheidet der Ständerat mit über:

  • Gültigkeit;
  • Abstimmungsempfehlung;
  • direkten Gegenentwurf;
  • indirekten Gegenvorschlag.

Bundesfinanzen

Der Ständerat berät gemeinsam mit dem Nationalrat:

  • den jährlichen Voranschlag;
  • Nachtragskredite;
  • Verpflichtungskredite;
  • Zahlungsrahmen;
  • Finanzplan;
  • Staatsrechnung;
  • finanzpolitische Grundsatzfragen.

Beide Räte müssen sich über die Ausgaben und Einnahmen des Bundes einigen.

Bei Differenzen über das Budget gelten teilweise besondere Regeln für das Einigungsverfahren.

Aussenpolitik

Die Bundesversammlung wirkt an der Gestaltung der schweizerischen Aussenpolitik mit.

Der Ständerat berät insbesondere:

  • Staatsverträge;
  • internationale Abkommen;
  • europapolitische Vorlagen;
  • Entwicklungspolitik;
  • Sanktionen;
  • internationale Organisationen;
  • Auslandseinsätze;
  • sicherheitspolitische Zusammenarbeit.

Völkerrechtliche Verträge, die dem Parlament unterbreitet werden müssen, benötigen die Zustimmung beider Räte.

Mitglieder des Ständerates wirken zudem in internationalen parlamentarischen Delegationen mit.

Oberaufsicht

Der Ständerat beteiligt sich an der parlamentarischen Oberaufsicht über:

  • Bundesrat;
  • Bundesverwaltung;
  • eidgenössische Gerichte;
  • Bundesanwaltschaft;
  • weitere Träger von Bundesaufgaben.

Die Oberaufsicht erlaubt dem Parlament nicht, einzelne Entscheide einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde aufzuheben.

Das Parlament kann jedoch:

  • Informationen verlangen;
  • Untersuchungen durchführen;
  • Berichte erstellen;
  • Empfehlungen abgeben;
  • politische Kritik äussern;
  • organisatorische oder gesetzgeberische Änderungen verlangen.

Bei Ereignissen von grosser Tragweite können National- und Ständerat eine Parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.

Sicherheitspolitik

Der Ständerat berät Fragen der inneren und äusseren Sicherheit.

Dazu gehören:

  • Armee;
  • Bevölkerungsschutz;
  • Nachrichtendienst;
  • Polizei- und Grenzfragen;
  • Rüstung;
  • Friedensförderung;
  • Neutralität;
  • internationale Sicherheitspolitik.

Bei Kriegsgefahr wählt die Vereinigte Bundesversammlung eine Generalin oder einen General der Schweizer Armee.

Gewährleistung von Kantonsverfassungen

Änderungen kantonaler Verfassungen benötigen die Gewährleistung des Bundes.

Nationalrat und Ständerat prüfen, ob die betreffende Verfassung:

  • demokratisch ist;
  • vom Volk angenommen wurde;
  • revidiert werden kann;
  • dem Bundesrecht nicht widerspricht.

Die Gewährleistung erfolgt durch einen Bundesbeschluss.

Standesinitiativen

Jeder Kanton besitzt das Recht, der Bundesversammlung eine Initiative einzureichen.

Eine solche Standesinitiative wird gewöhnlich durch ein Kantonsparlament beschlossen. Das kantonale Recht kann auch andere Verfahren vorsehen.

Die zuständigen Kommissionen von National- und Ständerat prüfen, ob der Initiative Folge gegeben werden soll.

Stimmen beide Kommissionen oder später beide Räte zu, wird ein Erlassentwurf ausgearbeitet.

Parlamentarische Instrumente

Die Mitglieder des Ständerates verfügen über verschiedene parlamentarische Instrumente.

Parlamentarische Initiative

Mit einer parlamentarischen Initiative kann ein Ratsmitglied, eine Fraktion oder eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass oder die Grundzüge eines solchen Entwurfs verlangen.

Wird der Initiative Folge gegeben, arbeitet gewöhnlich eine parlamentarische Kommission die Vorlage aus.

Motion

Eine Motion beauftragt den Bundesrat:

  • einen Gesetzesentwurf vorzulegen;
  • einen Beschlussentwurf auszuarbeiten;
  • eine Massnahme zu treffen.

Eine Motion muss grundsätzlich von beiden Räten angenommen werden, damit sie für den Bundesrat verbindlich wird.

Postulat

Ein Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob eine Massnahme oder ein Gesetzesentwurf notwendig ist.

Für die Überweisung genügt die Zustimmung des Rates, in dem das Postulat eingereicht wurde.

Interpellation

Mit einer Interpellation verlangt ein Ratsmitglied Auskunft vom Bundesrat.

Nach der Antwort kann eine Diskussion im Rat verlangt werden.

Anfrage

Eine Anfrage verlangt eine schriftliche Auskunft des Bundesrates.

Im Unterschied zur Interpellation findet darüber grundsätzlich keine Debatte statt.

Fragestunde

Der Nationalrat kennt während der Session eine regelmässige Fragestunde.

Im Ständerat besteht keine vergleichbare wöchentliche Fragestunde. Seine Mitglieder nutzen hauptsächlich Anfragen, Interpellationen und weitere Instrumente.

Gesetzgebungsverfahren

Erstrat und Zweitrat

Eine Vorlage wird zunächst einem der beiden Räte als Erstrat zugewiesen.

Der andere Rat wird zum Zweitrat.

Die Zuweisung richtet sich nach:

  • Sachgebiet;
  • Arbeitsbelastung;
  • Geschäftsart;
  • Beschlüssen der Ratsbüros;
  • gesetzlichen Sonderregeln.

Der Ständerat kann deshalb je nach Geschäft Erstrat oder Zweitrat sein.

Vorberatung in der Kommission

Bevor eine Vorlage im Plenum behandelt wird, prüft sie gewöhnlich eine Kommission.

Die Kommission:

  • hört den Bundesrat und die Verwaltung an;
  • kann Fachleute und Interessenorganisationen einladen;
  • prüft die rechtlichen und finanziellen Folgen;
  • formuliert Änderungsanträge;
  • entscheidet über Mehrheits- und Minderheitsanträge;
  • erstellt einen Bericht für den Rat.

Eintreten

Der Rat entscheidet zunächst, ob er auf die Vorlage eintreten will.

Bei einem Nichteintretensentscheid wird die Vorlage nicht im Einzelnen beraten.

Bei bestimmten Geschäften, insbesondere Volksinitiativen, Budgetvorlagen oder zwingend zu behandelnden Erlassen, ist Eintreten vorgeschrieben.

Detailberatung

Nach dem Eintreten folgt die artikelweise Beratung.

Die Mitglieder können Änderungs-, Streichungs- und Ergänzungsanträge stellen.

Die Kommissionsmehrheit erläutert ihren Antrag. Kommissionsminderheiten können abweichende Lösungen vertreten.

Nach der Detailberatung folgt die Gesamtabstimmung über die gesamte Vorlage.

Differenzbereinigung

Beschliessen Nationalrat und Ständerat unterschiedliche Fassungen, beginnt das Differenzbereinigungsverfahren.[6]

Die Vorlage wechselt zwischen den Räten, wobei jeweils nur noch die bestehenden Differenzen behandelt werden.

Jeder Rat kann:

  • an seinem Beschluss festhalten;
  • dem anderen Rat folgen;
  • eine neue Kompromisslösung beschliessen.

Bestehen nach insgesamt drei Beratungen in jedem Rat weiterhin Differenzen, wird eine Einigungskonferenz eingesetzt.

Einigungskonferenz

Die Einigungskonferenz besteht aus Mitgliedern beider vorberatender Kommissionen.

Sie erarbeitet einen gemeinsamen Einigungsantrag für alle verbliebenen Differenzen.

Der Antrag wird beiden Räten vorgelegt.

Lehnt einer der Räte den Einigungsantrag ab, scheitert grundsätzlich die gesamte Vorlage.

Bei einzelnen Finanz- und Planungsbeschlüssen gelten besondere Bestimmungen.

Schlussabstimmung

Nachdem sämtliche Differenzen bereinigt sind, führen beide Räte in der letzten Sitzung der Session eine Schlussabstimmung durch.

Bundesgesetze, Verfassungsänderungen und referendumspflichtige Bundesbeschlüsse müssen in beiden Räten angenommen werden.

Danach folgt gegebenenfalls:

  • das obligatorische Referendum;
  • die Frist für das fakultative Referendum;
  • eine Volksabstimmung;
  • die Veröffentlichung und das Inkrafttreten.

Vereinigte Bundesversammlung

Nationalrat und Ständerat treten für bestimmte Aufgaben gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung zusammen.[7]

Die gemeinsame Sitzung findet im Nationalratssaal statt.

Die Mitglieder des Ständerates sitzen an der Rückwand unter den Wappen ihrer Kantone.

Die Vereinigte Bundesversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Wahl der Mitglieder des Bundesrates;
  • Wahl der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten;
  • Wahl der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers;
  • Wahl der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte;
  • Wahl der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts;
  • Wahl weiterer vom Parlament zu bestimmender Behördenmitglieder;
  • Wahl einer Generalin oder eines Generals bei Kriegsgefahr;
  • Begnadigungen in Bundesstrafsachen;
  • Entscheide über Zuständigkeitskonflikte zwischen obersten Bundesbehörden;
  • Entgegennahme besonderer Erklärungen des Bundesrates.

In der Vereinigten Bundesversammlung stimmen alle anwesenden Mitglieder gemeinsam.

Die 200 Mitglieder des Nationalrates besitzen dadurch zahlenmässig ein deutlich grösseres Gewicht als die 46 Mitglieder des Ständerates.

Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates.

Organisation

Präsidium

Der Ständerat wählt zu Beginn der Wintersession für die Dauer eines Jahres:

  • eine Präsidentin oder einen Präsidenten;
  • eine erste Vizepräsidentin oder einen ersten Vizepräsidenten;
  • eine zweite Vizepräsidentin oder einen zweiten Vizepräsidenten;
  • weitere Mitglieder des Büros.

Eine unmittelbare Wiederwahl ins Präsidium für ein zweites Präsidialjahr ist ausgeschlossen.

Üblicherweise rückt die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident im folgenden Jahr ins Präsidium auf. Dieser Ablauf beruht auf parlamentarischer Praxis und nicht auf einem automatischen Rechtsanspruch.

Die Präsidentin oder der Präsident:

  • leitet die Verhandlungen;
  • erteilt das Wort;
  • sorgt für die Einhaltung des Geschäftsreglements;
  • legt im Rahmen der Planung des Büros die Tagesordnung fest;
  • leitet das Ratsbüro;
  • vertritt den Ständerat nach aussen;
  • wahrt Ordnung und Würde der Beratungen.

Bei gewöhnlichen Abstimmungen stimmt das Präsidium nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Ist für einen Beschluss die Mehrheit aller Ratsmitglieder erforderlich, nimmt das Präsidium an der Abstimmung teil.

Bei Wahlen besitzt das Präsidium wie jedes andere Mitglied eine Stimme.[8]

Büro

Das Büro des Ständerates ist für Leitung, Organisation und Verfahren zuständig.

Es umfasst das Präsidium, die Vizepräsidien, die Stimmenzählenden und weitere Mitglieder.

Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Planung der Sessionen;
  • Erstellung des Sessionsprogramms;
  • Zuteilung der Geschäfte;
  • Einsetzung der Kommissionen;
  • Wahl der Kommissionspräsidien;
  • Koordination der Kommissionsarbeit;
  • Festlegung organisatorischer Regeln;
  • Behandlung interner Ratsangelegenheiten.

Das Büro arbeitet mit dem Büro des Nationalrates in der Koordinationskonferenz zusammen.

Sekretariat

Das Sekretariat des Ständerates gehört zu den Parlamentsdiensten.

Es unterstützt:

  • Präsidium;
  • Büro;
  • Ratsmitglieder;
  • Kommissionen;
  • Sitzungsorganisation;
  • Dokumentation;
  • Übersetzung;
  • Veröffentlichung der Beschlüsse.

Die Parlamentsdienste sind administrativ der Bundesversammlung und nicht dem Bundesrat unterstellt.

Kommissionen

Der Ständerat verfügt über elf ständige Kommissionen.[9]

Jede ständige Kommission umfasst grundsätzlich 13 Mitglieder.

Sachbereichskommissionen

Die neun Sachbereichskommissionen sind:

Die Sachbereichskommissionen beobachten die politische Entwicklung ihres Fachgebiets und beraten die ihnen zugewiesenen Vorlagen vor.

Aufsichtskommissionen

Die beiden ständigen Aufsichtskommissionen sind:

Die Finanzkommission überwacht den Bundeshaushalt.

Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Geschäftsführung von Bundesrat, Verwaltung, Gerichten und weiteren Bundesorganen.

Aus Mitgliedern beider Räte werden zusätzliche Delegationen gebildet, darunter:

  • Finanzdelegation;
  • Geschäftsprüfungsdelegation;
  • Delegation der Geschäftsprüfungskommissionen für besonders geschützte Informationen.

Spezialkommissionen

Für aussergewöhnliche oder fachlich besondere Geschäfte kann das Büro eine Spezialkommission einsetzen.

National- und Ständerat können gemeinsam eine Parlamentarische Untersuchungskommission bilden, wenn ein Ereignis von grosser Tragweite umfassend untersucht werden soll.

Vertraulichkeit

Die Sitzungen der Kommissionen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Die Mitglieder dürfen über bestimmte Äusserungen und Abstimmungsverhältnisse nicht frei berichten.

Die Kommissionen veröffentlichen jedoch:

  • Medienmitteilungen;
  • Berichte;
  • Anträge;
  • Minderheitsanträge;
  • teilweise Abstimmungsergebnisse.

Die Vertraulichkeit soll offene Diskussionen und die Suche nach Kompromissen ermöglichen.

Fraktionen und Parteien

Die Mitglieder des Ständerates können sich den Fraktionen der Bundesversammlung anschliessen.

Fraktionen bestehen aus Angehörigen derselben oder politisch nahestehender Parteien.

Sie beraten die Geschäfte vor den Plenarsitzungen und koordinieren:

  • politische Positionen;
  • Kandidaturen;
  • Kommissionssitze;
  • parlamentarische Vorstösse;
  • Medienarbeit.

Die Fraktionen sind gemeinsame Organe von National- und Ständerat. Eine Fraktion kann daher Mitglieder beider Kammern umfassen.

Das freie Mandat bleibt trotz der Fraktionszugehörigkeit bestehen. Ein Ständeratsmitglied ist rechtlich nicht verpflichtet, entsprechend einem Fraktionsbeschluss zu stimmen.

Die Parteibindung ist im Ständerat häufig weniger sichtbar als im Nationalrat. Gründe sind:

  • die geringe Mitgliederzahl;
  • die überwiegenden Personenwahlen im Majorzverfahren;
  • die starke Bedeutung kantonaler Interessen;
  • die lange Amtsdauer vieler Mitglieder;
  • die persönliche Arbeitsweise in Kommissionen.

Parteien und Fraktionen bleiben dennoch entscheidende politische Akteure.

Beratungen und Ratskultur

Rederecht

Im Ständerat bestehen im Unterschied zum Nationalrat grundsätzlich keine Beratungskategorien mit strengen Redezeitbeschränkungen.

Jedes Mitglied kann zu einem Geschäft das Wort verlangen.

Die kleinere Mitgliederzahl ermöglicht ausführlichere Einzelvoten und direkte Reaktionen.

Das bedeutet nicht, dass sämtliche Mitglieder zu jedem Geschäft sprechen. Viele Vorlagen werden nach der Kommissionsberatung ohne lange Debatte angenommen.

Sprachen

Die Mitglieder können sich insbesondere auf Deutsch, Französisch und Italienisch äussern.

Im Ständerat besteht keine Simultanübersetzung. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Voten in den anderen Amtssprachen ausreichend verstehen.[10]

Das Amtliche Bulletin hält die Redebeiträge in der jeweils gesprochenen Originalsprache fest.

Kommissionsberichte und Erlasstexte werden in den Amtssprachen des Bundes veröffentlicht.

Konsensorientierung

Dem Ständerat wird häufig eine stärker konsensorientierte Arbeitsweise zugeschrieben.

Dafür werden verschiedene Gründe genannt:

  • geringe Mitgliederzahl;
  • persönliche Bekanntschaft der Mitglieder;
  • Majorzwahl in den meisten Kantonen;
  • hohe Bedeutung der Kommissionsarbeit;
  • weniger stark reglementierte Rededauer;
  • langfristige parlamentarische Erfahrung vieler Mitglieder.

Diese Merkmale führen nicht zwangsläufig zu einstimmigen Beschlüssen. Auch im Ständerat bestehen deutliche parteipolitische und regionale Konflikte.

Öffentlichkeit

Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.

Interessierte Personen können die Beratungen von der Zuschauertribüne aus verfolgen.

Die Debatten werden zudem:

  • live im Internet übertragen;
  • als Video archiviert;
  • im Amtlichen Bulletin protokolliert;
  • mit Abstimmungslisten dokumentiert.

Eine geheime Beratung ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Sessionen

Nationalrat und Ständerat treten jährlich zu vier ordentlichen Sessionen zusammen.[11]

Diese sind:

  • Frühjahrssession im Februar oder März;
  • Sommersession im Juni;
  • Herbstsession im September oder Oktober;
  • Wintersession im November und Dezember.

Jede ordentliche Session dauert grundsätzlich drei Wochen.

Zwischen den Sessionen finden insbesondere statt:

  • Kommissionssitzungen;
  • Fraktionssitzungen;
  • Sitzungen des Büros;
  • Delegationsreisen;
  • Vorbereitungsarbeiten.

Zum Abbau einer grossen Geschäftslast kann ein Rat eine Sondersession durchführen.

Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat kann die Einberufung einer ausserordentlichen Session verlangen.

Der Ständerat kann unabhängig vom Nationalrat zu einer Sondersession zusammentreten.

Abstimmungen

Elektronisches System

Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einem elektronischen Abstimmungssystem.[12]

Die Mitglieder stimmen an ihrem Pult mit:

  • Ja;
  • Nein;
  • Enthaltung.

Das System zählt und speichert die Stimmen.

Das individuelle Stimmverhalten wird auf Bildschirmen angezeigt und als Namensliste veröffentlicht.

Handerheben und Namensaufruf

Bei einem technischen Ausfall oder bei einer geheimen Beratung kann durch Handerheben abgestimmt werden.

Verlangen mindestens zehn Mitglieder eine Abstimmung unter Namensaufruf, werden die Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.

Sie antworten mit Ja, Nein oder Enthaltung.

Mehrheiten

Für gewöhnliche Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

Enthaltungen werden bei der Berechnung dieser Mehrheit nicht als Ja- oder Nein-Stimmen gezählt.

Bei bestimmten Entscheidungen ist die Zustimmung der Mehrheit aller 46 Mitglieder erforderlich. Ohne Vakanz sind dafür 24 Stimmen notwendig.

Eine solche qualifizierte Mehrheit gilt beispielsweise für bestimmte Ausgabenbeschlüsse, Dringlichkeitsklauseln oder besondere verfassungsrechtliche Fälle.

Stichentscheid

Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Dadurch kann das Präsidium bei besonders knappen Abstimmungen den Ausschlag geben.

Bei Wahlen werden geheime Stimmzettel verwendet. Dort entscheidet kein präsidialer Stichentscheid nach dem Muster einer Sachabstimmung.

Sitzordnung

Im Ständeratssaal werden die Plätze nicht streng nach Parteien oder Fraktionen geordnet.

Es gilt weitgehend das Anciennitätsprinzip. Bisherige Mitglieder können ihren Sitz behalten oder auf einen frei gewordenen Platz wechseln.

Neu gewählte Mitglieder erhalten auf Vorschlag des Ratssekretariats einen freien Platz.

Dadurch sitzen Angehörige unterschiedlicher Parteien und Sprachregionen teilweise unmittelbar nebeneinander.[13]

Diese Anordnung unterscheidet sich vom Nationalrat, wo die Plätze nach Fraktionen in politischen Sektoren verteilt werden.

Ständeratssaal

Der Ständerat tagt im Parlamentsgebäude in Bern.

Das Gebäude wurde nach Plänen des Architekten Hans Wilhelm Auer zwischen 1894 und 1902 errichtet und am 1. April 1902 eingeweiht.[14]

Der Ständeratssaal befindet sich über dem Haupteingang auf der Seite des Bundesplatzes.

Drei grosse Bogenfenster erhellen den Raum.

Über den seitlichen Arkaden befinden sich Zuschauertribünen.

Die Rückwand zeigt eine Nidwaldner Landsgemeinde. Das Fresko wurde von Albert Welti entworfen und gemeinsam mit Wilhelm Balmer ausgeführt.

Die Darstellung verweist auf die Tradition der öffentlichen politischen Versammlung und auf die kantonalen Wurzeln der Schweizer Demokratie.

Tafeln mit Jahreszahlen erinnern an wichtige Ereignisse der schweizerischen Verfassungsgeschichte.

Der Saal besitzt einen grossen schmiedeisernen Leuchter. Die Pulte sind in einem Halbrund angeordnet, wodurch die Mitglieder stärker einander zugewandt sitzen als im Nationalratssaal.

Mitglieder und berufliche Stellung

Milizparlament

Die Schweizerische Bundesversammlung wird als Milizparlament bezeichnet.

Die Mitgliedschaft im Ständerat ist kein klassisches Vollzeitamt. Viele Mitglieder üben neben dem Mandat weiterhin einen Beruf oder weitere öffentliche Funktionen aus.

Die tatsächliche Arbeitsbelastung ist jedoch erheblich.

Sie umfasst:

  • Sessionen;
  • Kommissionssitzungen;
  • Fraktionssitzungen;
  • Aktenstudium;
  • Gespräche mit Behörden und Organisationen;
  • Medienarbeit;
  • kantonale und parteipolitische Verpflichtungen;
  • internationale Delegationen.

Die Grenze zwischen Miliz- und Berufsparlament ist deshalb in der Praxis fliessend.

Entschädigung

Die Mitglieder erhalten vom Bund:

  • ein Jahreseinkommen für die Vorbereitung der Ratsarbeit;
  • Taggelder;
  • Reiseentschädigungen;
  • Beiträge an Personal- und Sachkosten;
  • Vorsorgeleistungen;
  • weitere gesetzlich geregelte Vergütungen.

Seit 2002 werden National- und Ständeratsmitglieder nach denselben bundesrechtlichen Grundlagen entschädigt.

Zuvor beteiligten sich die Kantone teilweise an der Entschädigung ihrer Standesvertretungen.

Interessenbindungen

Die Mitglieder müssen bestimmte berufliche Tätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, Beratungsfunktionen und weitere Interessenbindungen offenlegen.

Die Angaben werden in einem öffentlichen Register publiziert.

Die Offenlegung soll mögliche Interessenkonflikte sichtbar machen. Sie bedeutet nicht automatisch, dass eine angegebene Tätigkeit unzulässig ist.

Immunität

Äusserungen in den Räten und ihren Organen stehen unter dem Schutz der absoluten parlamentarischen Immunität.

Für Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Stellung stehen, gelten besondere Regeln der relativen Immunität.

Die Immunität schützt die parlamentarische Arbeit, stellt die Mitglieder aber nicht allgemein ausserhalb des Straf- oder Zivilrechts.

Geschichte

Tagsatzung

Vor 1848 besass die Schweiz kein dauerhaftes Parlament im heutigen Sinn.

Die Kantone entsandten Gesandte an die Tagsatzung.

Diese Vertreter waren gewöhnlich an Instruktionen ihrer Kantonsregierungen gebunden.

Jeder Kanton besass grundsätzlich eine Stimme. Die Tagsatzung war ein Organ des Staatenbundes und konnte nur in begrenzten Bereichen verbindliche Entscheidungen treffen.

Der spätere Ständerat übernahm Elemente dieser kantonalen Repräsentation, unterschied sich jedoch wesentlich durch:

  • freies Mandat;
  • dauerhafte bundesstaatliche Institution;
  • Gleichberechtigung mit dem Nationalrat;
  • bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz;
  • individuelle Mitgliedschaft der Abgeordneten.

Bundesverfassung von 1848

Nach dem Sonderbundskrieg wurde die Schweiz 1848 von einem Staatenbund in einen Bundesstaat umgewandelt.

Bei der Ausarbeitung der Bundesverfassung mussten unterschiedliche Interessen ausgeglichen werden.

Die liberalen und bevölkerungsreichen Kantone befürworteten eine Volksvertretung nach Einwohnerzahl.

Kleinere und konservativ geprägte Kantone befürchteten, in einem rein bevölkerungsabhängigen Parlament dauerhaft überstimmt zu werden.

Als Kompromiss entstand ein Zweikammersystem nach dem Vorbild des Parlaments der Vereinigten Staaten.[15]

Der Nationalrat vertrat das Volk, der Ständerat die Kantone.

Die beiden Kammern wurden vollständig gleichberechtigt ausgestaltet.

Der erste Ständerat trat am 6. November 1848 in Bern zusammen.

Erste Sitzungsorte

Die neue Bundesstadt besass zunächst kein eigenes Parlamentsgebäude.

Der Ständerat tagte anfangs im Gebäude des Äusseren Standes an der Zeughausgasse in Bern.

Später zog er in das damalige Bundes-Rathaus, das heutige Bundeshaus West.

Seit 1902 tagt er im heutigen Parlamentsgebäude.

Wahl durch Kantonsparlamente

1848 wurden die meisten Ständeratsmitglieder nicht direkt vom Volk gewählt.

In 19 Kantonen bestimmte ursprünglich das jeweilige Kantonsparlament die Standesvertretung.[2]

In den Landsgemeindekantonen erfolgte die Wahl durch die Landsgemeinde.

Die indirekte Wahl entsprach der Vorstellung, dass die Mitglieder vor allem die Kantone als staatliche Körperschaften vertreten sollten.

Einführung der Volkswahl

Im Verlauf des 19. und 20. Jahrhunderts gingen die Kantone schrittweise zur direkten Volkswahl über.

Zürich und Thurgau führten sie 1869 als erste Kantone mit zuvor parlamentarischer Wahl ein.

Zug folgte 1873, Solothurn 1875.

1923 wurden die Ständeratsmitglieder noch in:

  • St. Gallen;
  • Neuenburg;
  • Freiburg;
  • Bern

durch die Kantonsparlamente gewählt.

Zwischen 1967 und 1977 führten auch diese Kantone die Volkswahl ein.[3]

Heute erfolgt die Wahl überall durch das Volk, in Appenzell Innerrhoden weiterhin in Form der Landsgemeinde.

Instruktionsverbot

Frühe Entwürfe der Bundesverfassung von 1848 sahen vor, dass die Kantone ihren Ständeratsmitgliedern verbindliche Weisungen erteilen könnten.

Diese Lösung hätte den Ständerat stärker an die alte Tagsatzung angenähert.

Die Verfassungsgeber verwarfen sie, weil gebundene Instruktionen Kompromisse und die Einigung zwischen den beiden Räten erschwert hätten.

Die endgültige Verfassung führte deshalb das freie Mandat ein.[4]

Entwicklung des Wahlrechts

Die kantonale Zuständigkeit führte lange zu unterschiedlichen Amtsdauern, Wahlterminen und Wahlorganen.

Erst 1975 galt in sämtlichen Kantonen eine Amtsdauer von vier Jahren.

Die Majorzwahl blieb in den meisten Kantonen erhalten.

Neuenburg und Jura führten beziehungsweise behielten die Proporzwahl.

Gründung des Kantons Jura

Mit der Entstehung des Kantons Jura wurde die Zahl der Ständeratssitze 1979 auf 46 erhöht.

Jura erhielt wie die übrigen Vollkantone zwei Sitze und eine volle Standesstimme.

Die Vergrösserung war die bisher einzige Änderung der Mitgliederzahl seit 1848.

Frauen im Ständerat

Frauen erhielten 1971 auf Bundesebene das Stimm- und Wahlrecht.

Im selben Jahr wurde die Genfer Politikerin Lise Girardin als erste Frau in den Ständerat gewählt. Sie gehörte der Kammer von 1971 bis 1975 an.[16]

Josi Meier aus Luzern wurde 1991 als erste Frau zur Präsidentin des Ständerates gewählt.

Der Frauenanteil entwickelte sich lange ungleichmässig. Zeitweise sank er trotz wachsender Frauenvertretung in anderen politischen Institutionen.

Seit den Wahlen von 2019 ist der Anteil der Frauen in der kleinen Kammer deutlich höher als in mehreren früheren Amtsperioden.

Öffentlichkeit der Abstimmungen

Während langer Zeit wurde im Ständerat überwiegend durch Handerheben abgestimmt.

Das individuelle Stimmverhalten war deshalb nicht bei jeder Abstimmung öffentlich dokumentiert.

Später wurde ein elektronisches Abstimmungssystem eingeführt.

Heute werden die Stimmen grundsätzlich gespeichert und als Namenslisten veröffentlicht.[12]

Diese Entwicklung stärkte die Transparenz, veränderte aber auch die traditionelle Diskussions- und Abstimmungskultur der kleinen Kammer.

Politische Bedeutung

Schutz kleiner Kantone

Die wichtigste institutionelle Funktion des Ständerates ist der Schutz der föderalistischen Gleichheit der Kantone.

Ohne die kleine Kammer könnten die bevölkerungsreichsten Kantone aufgrund ihrer Nationalratssitze deutlich stärker bestimmen, welche Bundesgesetze angenommen werden.

Der Ständerat zwingt politische Mehrheiten dazu, auch die Interessen kleinerer und ländlich geprägter Kantone zu berücksichtigen.

Verbindung von Regionen

Die Kammer bringt Mitglieder aus sämtlichen Sprach- und Landesregionen zusammen.

Vertreten sind:

  • Deutschschweiz;
  • Romandie;
  • italienischsprachige Schweiz;
  • mehrsprachige Kantone;
  • städtische Kantone;
  • ländliche Kantone;
  • Grenz- und Bergkantone.

Dadurch werden regionale Auswirkungen von Bundesvorlagen häufig besonders intensiv geprüft.

Einfluss auf die Gesetzgebung

Obwohl der Ständerat weniger als ein Viertel so viele Mitglieder wie der Nationalrat besitzt, hat er dieselben Entscheidungsbefugnisse.

Die einzelne Stimme besitzt deshalb ein erhebliches Gewicht.

Vorlagen können an wenigen Stimmen scheitern oder durch den Stichentscheid des Präsidiums entschieden werden.

Die geringe Mitgliederzahl erleichtert zugleich die Bildung wechselnder Mehrheiten.

Rolle der Kantone

Ständeratsmitglieder vertreten keine verbindlichen kantonalen Mandate.

Dennoch stehen sie gewöhnlich in engem Kontakt mit:

  • Kantonsregierungen;
  • kantonalen Parlamenten;
  • Gemeinden;
  • regionalen Wirtschaftsverbänden;
  • kantonalen Parteien;
  • Hochschulen und öffentlichen Einrichtungen.

Sie bringen kantonale Erfahrungen in die Bundesgesetzgebung ein.

Besonders sichtbar wird dies bei Themen wie:

  • Finanzausgleich;
  • Gesundheitswesen;
  • Bildung;
  • Verkehr;
  • Raumplanung;
  • Energie;
  • Polizeizusammenarbeit;
  • Steuern;
  • Umsetzung des Bundesrechts.

Kritik und Reformdebatten

Ungleiche Stimmkraft

Die gleiche Zahl von Sitzen für Kantone mit sehr unterschiedlichen Bevölkerungszahlen führt zu grossen Unterschieden bei der rechnerischen Stimmkraft.

Eine Stimme in einem kleinen Kanton kann bei der Wahl des Ständerates erheblich mehr Gewicht besitzen als eine Stimme in einem bevölkerungsreichen Kanton.

Kritiker sehen darin eine Abweichung vom demokratischen Prinzip «eine Person, eine Stimme».

Befürworter betrachten die Ungleichheit als bewusstes Merkmal des Föderalismus. Der Ständerat vertrete nicht Bevölkerungsanteile, sondern gleichberechtigte Gliedstaaten.

Übergewicht ländlicher Kantone

Kleinere Kantone sind häufig ländlich oder voralpin geprägt.

Dadurch kann der Ständerat in bestimmten Fragen konservativer oder stärker auf ländliche Interessen ausgerichtet entscheiden als der Nationalrat.

Diese Wirkung ist jedoch nicht unveränderlich. Parteien, städtische Kantone und politische Persönlichkeiten können auch im Ständerat wechselnde Mehrheiten bilden.

Majorz und Parteienvielfalt

Die Majorzwahl begünstigt häufig Kandidierende etablierter Parteien.

Kleinere Parteien können selbst bei einem beachtlichen Wähleranteil ohne Sitz bleiben.

Der Proporz in Jura und Neuenburg zeigt, dass auch andere Wahlsysteme möglich sind.

Da das Wahlrecht in kantonaler Zuständigkeit liegt, könnte jeder Kanton sein System innerhalb der bundesrechtlichen Grenzen verändern.

Direkte oder kantonale Vertretung

In der staatsrechtlichen Diskussion wird gelegentlich gefragt, ob der Ständerat tatsächlich die Kantone oder eher die kantonalen Wahlbevölkerungen und Parteien vertrete.

Die Mitglieder:

  • werden heute direkt vom Volk gewählt;
  • gehören politischen Parteien an;
  • besitzen ein freies Mandat;
  • können gegen die Position ihrer Kantonsregierung stimmen.

Deshalb unterscheidet sich der Ständerat von einer Regierungskammer wie dem deutschen Bundesrat, in dem Mitglieder der Landesregierungen mit gebundenen Stimmen handeln.

Reformvorschläge

Diskutiert wurden unter anderem:

  • zusätzliche Sitze für besonders bevölkerungsreiche Kantone;
  • ein einheitliches eidgenössisches Wahlrecht;
  • Proporzwahlen in allen Kantonen;
  • stärkere Berücksichtigung der Bevölkerung;
  • gemeinsame Listen mehrerer Parteien;
  • Amtszeitbeschränkungen;
  • eine veränderte Vertretung der ehemaligen Halbkantone.

Grundlegende Änderungen würden eine Revision der Bundesverfassung und die Zustimmung von Volk und Ständen erfordern.

Die direkt begünstigten kleineren Kantone könnten eine Einschränkung ihrer Vertretung über das Ständemehr mitverhindern.

Vergleich mit anderen Staaten

Der Ständerat wird häufig mit oberen Kammern anderer föderaler Staaten verglichen.

Vereinigte Staaten

Der Senat der Vereinigten Staaten war ein wichtiges Vorbild für die Bundesverfassung von 1848.

Jeder US-Bundesstaat wählt unabhängig von seiner Bevölkerung zwei Senatorinnen oder Senatoren.

Ähnlich vertritt der Schweizer Ständerat die Kantone grundsätzlich gleichberechtigt.

Unterschiede bestehen unter anderem bei:

  • Amtsdauer;
  • Wahlverfahren;
  • Kompetenzen;
  • Regierungssystem;
  • Rolle der Parteien;
  • Verfassungsgerichtsbarkeit.

Deutschland

Der deutsche Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Bundesländer.

Die Stimmen eines Landes müssen einheitlich abgegeben werden.

Der Schweizer Ständerat unterscheidet sich davon grundlegend. Seine Mitglieder werden vom Volk gewählt und besitzen ein freies Mandat.

Österreich

Der österreichische Bundesrat vertritt die Länder, seine Sitze werden jedoch ungefähr nach der Bevölkerungszahl verteilt.

Die Mitglieder werden von den Landtagen gewählt.

Der Schweizer Ständerat gewichtet die Kantone deutlich gleichmässiger und besitzt im Gesetzgebungsverfahren eine stärkere Stellung.

Andere Zweikammersysteme

Zweite Kammern können weltweit sehr unterschiedliche Funktionen besitzen.

Sie vertreten beispielsweise:

  • Gliedstaaten;
  • Regionen;
  • Gemeinden;
  • gesellschaftliche Gruppen;
  • historisch privilegierte Körperschaften.

Der Schweizer Ständerat gehört zu den politisch besonders starken zweiten Kammern, weil seine Zustimmung für nahezu sämtliche Bundesgesetze erforderlich ist.

Bedeutung für den schweizerischen Föderalismus

Der Ständerat gehört zu den zentralen Institutionen des schweizerischen Bundesstaates.

Er verbindet die historische Eigenständigkeit der Kantone mit einer gemeinsamen Bundesgesetzgebung.

Seine Konstruktion beruht auf dem Gedanken, dass demokratische Legitimität in einem Bundesstaat aus zwei Quellen entsteht:

  • aus der Bevölkerung;
  • aus den Gliedstaaten.

Der Nationalrat bildet die erste Quelle ab, der Ständerat die zweite.

Zusammen mit:

  • Ständemehr;
  • Kantonsreferendum;
  • Standesinitiative;
  • kantonaler Verfassungsautonomie;
  • Mitwirkung der Kantone an der Umsetzung des Bundesrechts

trägt der Ständerat dazu bei, dass die Kantone trotz zunehmender Bundeskompetenzen eigenständige politische Einheiten bleiben.

Siehe auch

Literatur

  • Urs Altermatt: Der Weg der Schweizer Katholiken ins Ghetto. Die Entstehungsgeschichte der nationalen Volksorganisationen im Schweizer Katholizismus 1848–1919. Universitätsverlag, Freiburg.
  • Jean-François Aubert: Bundesstaatsrecht der Schweiz. Helbing und Lichtenhahn, Basel und Frankfurt am Main.
  • Giovanni Biaggini: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Kommentar. Orell Füssli, Zürich.
  • Wolf Linder, Sean Mueller: Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven. Haupt, Bern.
  • Urs Marti: Zwei Kammern – ein Parlament. Ursprung und Funktion des schweizerischen Zweikammersystems. Huber, Frauenfeld.
  • Parlamentsdienste: Das Schweizer Parlament in Grafiken. Bern.
  • Parlamentsdienste: Parlamentswörterbuch. Begriffe des Schweizer Parlaments erklärt. Bern.
  • René Rhinow, Markus Schefer, Peter Uebersax: Schweizerisches Verfassungsrecht. Helbing Lichtenhahn, Basel.
  • Adrian Vatter: Das politische System der Schweiz. Nomos, Baden-Baden.
  • Adrian Vatter: Swiss Federalism. The Transformation of a Federal Model. Routledge, London.
  • Schweizerische Bundesversammlung: Amtliches Bulletin. Bern.
  • Historisches Lexikon der Schweiz: Beiträge zur Bundesversammlung, Bundesverfassung und zum schweizerischen Föderalismus.

Wikimedia Commons Wikimedia Commons: Medien zu Ständerat

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere Art. 145, 150, 156, 157, 159 und 161, Fedlex, abgerufen am 21. Juli 2026.
  2. 2,0 2,1 2,2 Ständerat, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  3. 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 Ständeratswahlen, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  4. 4,0 4,1 Instruktionsverbot, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  5. Aufgaben der Bundesversammlung, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  6. Verfahren bei Erlassentwürfen, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  7. Die Vereinigte Bundesversammlung und ihre Organe, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  8. Ständeratspräsident/in, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  9. Die Kommissionen, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  10. Die Kabinen der Simultanübersetzer, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  11. Sessionen, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  12. 12,0 12,1 Stimmabgabe, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  13. Sitzordnung, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  14. Das Parlamentsgebäude, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  15. Wie liefen die ersten Parlamentswahlen 1848 ab?, Schweizer Parlament, abgerufen am 21. Juli 2026.
  16. Die Frauen und das Schweizer Parlament, Parlamentsdienste, 25. Juni 2026, abgerufen am 21. Juli 2026.