Kantonsregierung

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Kantonsregierung
Staatsebene Kanton
Staatsgewalt Exekutive
Verbreitete Bezeichnungen Regierungsrat, Staatsrat, Regierung und Standeskommission
Mitgliederzahl je nach Kanton fünf oder sieben Mitglieder
Wahl grundsätzlich durch die kantonalen Stimmberechtigten
Übliches Wahlsystem Mehrheitswahl; im Kanton Tessin Verhältniswahl
Amtsdauer in der Regel vier oder fünf Jahre
Leitung Regierungspräsident, Landammann, Staatsratspräsident oder gleichwertige Bezeichnung
Verwaltung Direktionen oder Departemente mit Staatskanzlei
Koordinationsorgan Konferenz der Kantonsregierungen

Eine Kantonsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde eines schweizerischen Kantons. Sie bildet auf kantonaler Ebene die Exekutive und entspricht in ihrer staatsrechtlichen Funktion ungefähr dem Bundesrat auf Bundesebene. Jeder der 26 Kantone verfügt über eine eigene Regierung, deren Organisation, Wahl, Zuständigkeiten und Amtsdauer in der jeweiligen Kantonsverfassung und der kantonalen Gesetzgebung geregelt sind.

Die Kantonsregierungen leiten die kantonalen Verwaltungen, vollziehen das Bundesrecht und das kantonale Recht, bereiten Gesetzesvorlagen und Budgets vor, vertreten ihren Kanton nach aussen und treffen zahlreiche Verwaltungsentscheidungen. Sie wirken zudem bei der politischen Planung mit und vertreten die kantonalen Interessen gegenüber dem Bund, anderen Kantonen und ausländischen Regionen.[1]

Je nach sprachlicher und historischer Tradition tragen die kantonalen Exekutiven unterschiedliche Namen. In den meisten deutschsprachigen Kantonen heissen sie Regierungsrat. In mehreren französischsprachigen Kantonen und im Tessin ist die Bezeichnung Conseil d’État beziehungsweise Consiglio di Stato üblich, die auf Deutsch meist mit Staatsrat wiedergegeben wird. Im Kanton Jura lautet der amtliche Name Gouvernement, während die Regierung des Kantons Appenzell Innerrhoden als Standeskommission bezeichnet wird.[2]

Stellung im politischen System

Die Kantonsregierung ist eine der drei zentralen kantonalen Staatsgewalten. Die gesetzgebende Gewalt wird durch das Kantonsparlament und die stimmberechtigte Bevölkerung ausgeübt. Die Rechtsprechung liegt bei den kantonalen Gerichten.

Die Kantonsregierung führt die Beschlüsse des Parlaments und der Stimmberechtigten aus. Gleichzeitig besitzt sie ein eigenes politisches Gestaltungsrecht. Sie entwickelt Strategien, setzt politische Schwerpunkte, entwirft Gesetze und entscheidet innerhalb ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten selbstständig.

Die Gewaltenteilung ist in den Kantonen nicht vollständig starr. Die Regierung beteiligt sich massgeblich am Gesetzgebungsverfahren, indem sie Gesetzesentwürfe und Botschaften ausarbeitet. Das Kantonsparlament übt seinerseits die Oberaufsicht über Regierung und Verwaltung aus.

Die Kantonsregierungen sind gegenüber dem Bundesrat keine nachgeordneten Behörden. Die Schweiz ist ein Bundesstaat, in dem Bund und Kantone jeweils eigene verfassungsmässige Zuständigkeiten besitzen. Die Kantone vollziehen allerdings einen grossen Teil des Bundesrechts und arbeiten dabei mit den Bundesbehörden zusammen.

Bezeichnungen

Die Bezeichnung der Kantonsregierung richtet sich nach der jeweiligen Verfassung, Amtssprache und politischen Tradition.

Kanton Deutsche Bezeichnung Weitere amtliche oder gebräuchliche Bezeichnung
Zürich Regierungsrat
Bern Regierungsrat französisch Conseil-exécutif
Luzern Regierungsrat
Uri Regierungsrat
Schwyz Regierungsrat
Obwalden Regierungsrat
Nidwalden Regierungsrat
Glarus Regierungsrat
Zug Regierungsrat
Freiburg Staatsrat französisch Conseil d’État
Solothurn Regierungsrat
Basel-Stadt Regierungsrat
Basel-Landschaft Regierungsrat
Schaffhausen Regierungsrat
Appenzell Ausserrhoden Regierungsrat
Appenzell Innerrhoden Standeskommission
St. Gallen Regierung häufig auch Kantonsregierung
Graubünden Regierung rätoromanisch Regenza, italienisch Governo
Aargau Regierungsrat
Thurgau Regierungsrat
Tessin Staatsrat italienisch Consiglio di Stato
Waadt Staatsrat französisch Conseil d’État
Wallis Staatsrat französisch Conseil d’État
Neuenburg Staatsrat französisch Conseil d’État
Genf Staatsrat französisch Conseil d’État
Jura Regierung französisch Gouvernement

Der Begriff Regierungsrat kann sowohl die gesamte Behörde als auch ein einzelnes Regierungsmitglied bezeichnen. Zur Unterscheidung wird für die Gesamtbehörde häufig die Formulierung der Regierungsrat und für ein Mitglied eine Regierungsrätin oder ein Regierungsrat verwendet.

Entsprechend kann der Begriff Staatsrat in Kantonen wie Freiburg, Wallis, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf sowohl das Kollegium als auch ein einzelnes Mitglied bezeichnen.

Zusammensetzung

Eine Kantonsregierung besteht je nach Kanton aus fünf oder sieben Mitgliedern. Die Mitglieder sind einander grundsätzlich gleichgestellt und bilden gemeinsam ein Kollegium.

Die meisten Kantone haben ihre Regierungen im Verlauf des 20. und frühen 21. Jahrhunderts auf fünf Mitglieder verkleinert. Andere Kantone halten an einer siebenköpfigen Exekutive fest. Die Mitgliederzahl wird in der Kantonsverfassung festgelegt und kann nur durch eine Verfassungsänderung angepasst werden.

Jedes Regierungsmitglied leitet üblicherweise eine Direktion oder ein Departement. Die genaue Aufteilung richtet sich nach der kantonalen Organisation. Typische Bereiche sind:

  • Finanzen;
  • Inneres und Gemeinden;
  • Sicherheit und Justiz;
  • Bildung und Kultur;
  • Gesundheit und Soziales;
  • Bau, Verkehr und Umwelt;
  • Volkswirtschaft und Landwirtschaft.

In einer fünfköpfigen Regierung übernimmt ein Mitglied häufig mehrere grössere Aufgabenbereiche. Grössere Kantone verfügen deshalb innerhalb ihrer Direktionen über umfangreiche Ämter und Fachstellen.

Die Staatskanzlei unterstützt die Gesamtregierung. Sie bereitet Regierungssitzungen vor, führt Protokolle, koordiniert Regierungsgeschäfte und ist häufig für Abstimmungen, Wahlen, Publikationen und die Kommunikation zuständig.

Wahl

Die Mitglieder der Kantonsregierungen werden von den kantonalen Stimmberechtigten gewählt. Die Direktwahl durch das Volk unterscheidet die kantonalen Regierungen vom Bundesrat, der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt wird.

In den meisten Kantonen gilt das Majorzsystem. Gewählt sind Kandidierende, die das nach kantonalem Recht erforderliche absolute oder relative Mehr erreichen. Wird im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Zahl von Personen gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt.

Der Kanton Tessin wählt seinen Staatsrat nach dem Proporzsystem. Die Sitze werden dort auf Parteilisten verteilt, wodurch sich die parteipolitische Zusammensetzung unmittelbar aus den Listenstimmen ergibt.

In Appenzell Innerrhoden erfolgt die Wahl der Standeskommission an der Landsgemeinde. In den übrigen Kantonen wird an der Urne gewählt.

Die Regierungswahlen finden meist gleichzeitig mit den Wahlen des Kantonsparlaments statt. Ersatzwahlen während einer laufenden Amtsperiode werden nach den Regeln des jeweiligen Kantons durchgeführt.

Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt je nach Kanton in der Regel vier oder fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsperiode können sich amtierende Regierungsmitglieder erneut zur Wahl stellen.

Eine gesetzlich festgelegte Begrenzung der Zahl der Amtsperioden ist in der Schweiz auf kantonaler Ebene nicht allgemein üblich. Einzelne Kantone können besondere Alters-, Amtszeit- oder Unvereinbarkeitsregeln vorsehen.

Ein vorzeitiger Rücktritt führt gewöhnlich zu einer Ersatzwahl. Bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds werden dessen Aufgaben vorübergehend von einem anderen Regierungsmitglied übernommen.

Die Regierung bleibt während der gesamten Amtsperiode im Amt. Ein parlamentarisches Misstrauensvotum, das automatisch zum Rücktritt der Regierung führt, ist im schweizerischen kantonalen Regierungssystem grundsätzlich nicht vorgesehen.

Wahlvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Wahl in die Kantonsregierung werden durch das kantonale Recht geregelt. Üblicherweise müssen Kandidierende im Kanton stimmberechtigt sein oder spätestens bei Amtsantritt die erforderlichen Bedingungen erfüllen.

In manchen Kantonen bestehen Wohnsitzvorschriften. Andere erlauben die Kandidatur von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die erst nach der Wahl in den Kanton ziehen.

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Kantonsregierung und im Kantonsparlament ist wegen der Gewaltenteilung ausgeschlossen. Auch andere öffentliche Ämter oder private Funktionen können mit einem Regierungsamt unvereinbar sein.

Regierungsmitglieder üben ihr Amt in der Regel hauptberuflich aus. Nebentätigkeiten müssen offengelegt oder bewilligt werden und dürfen weder Interessenkonflikte verursachen noch die Amtsausübung beeinträchtigen.

Kollegialprinzip

Die Kantonsregierungen entscheiden grundsätzlich als Kollegialbehörden. Wichtige Beschlüsse werden gemeinsam beraten und durch Abstimmung im Regierungskollegium gefasst.

Nach aussen vertreten die Mitglieder grundsätzlich die gemeinsam gefassten Entscheidungen, auch wenn sie während der internen Beratung eine andere Auffassung vertreten haben. Dieses Kollegialitätsprinzip ähnelt der Arbeitsweise des Bundesrates.

Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich zwischen den Kantonen. Regierungsmitglieder dürfen teilweise ihre persönliche Meinung kenntlich machen, müssen jedoch die Durchführung rechtsgültiger Kollegialbeschlüsse gewährleisten.

Das Kollegialprinzip soll Kontinuität, Kompromissbereitschaft und eine gemeinsame Verantwortung der Regierung fördern. Es verhindert zugleich, dass einzelne Direktionen vollständig unabhängig vom Gesamtgremium handeln.

Departementalprinzip

Neben dem Kollegialprinzip gilt das Departemental- oder Direktionsprinzip. Jedes Regierungsmitglied trägt die politische Verantwortung für einen bestimmten Verwaltungsbereich.

Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben entscheidet ein Regierungsmitglied über zahlreiche Geschäfte selbstständig. Bedeutende, politisch umstrittene oder direktionsübergreifende Fragen werden dagegen der Gesamtregierung vorgelegt.

Die Verteilung der Direktionen erfolgt nach einer Gesamterneuerungswahl oder bei personellen Veränderungen. In manchen Kantonen beschliesst die Regierung die Zuteilung selbst. In anderen bestehen zusätzliche gesetzliche oder parlamentarische Vorgaben.

Die Bezeichnung Departement ist besonders in der Westschweiz, im Tessin und in einigen deutschsprachigen Kantonen verbreitet. Andere Kantone verwenden den Ausdruck Direktion.

Präsidium

Die Kantonsregierung wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Amtsbezeichnungen unterscheiden sich:

  • Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident;
  • Staatsratspräsidentin oder Staatsratspräsident;
  • Landammann;
  • Frau Landammann;
  • Standespräsidentin oder Standespräsident;
  • Präsidentin oder Präsident der Regierung.

In vielen Kantonen wechselt das Präsidium jährlich nach einem festgelegten Turnus. Die Wahl erfolgt je nach Kanton durch das Parlament, durch die Regierung oder durch die Stimmberechtigten.

Die Präsidentin oder der Präsident führt die Regierungssitzungen, repräsentiert den Kanton und übernimmt koordinierende Aufgaben. Das Amt verleiht jedoch normalerweise keine Richtlinienkompetenz gegenüber den übrigen Regierungsmitgliedern.

Das Präsidium ist deshalb nicht mit der Stellung einer Ministerpräsidentin oder eines Ministerpräsidenten in einem parlamentarischen Regierungssystem vergleichbar. Die übrigen Mitglieder bleiben gleichberechtigt.

Eine besondere Ordnung besteht unter anderem in Basel-Stadt, wo das Regierungspräsidium eine eigene Funktion mit zusätzlichen Aufgaben in der Präsidialverwaltung besitzt und von der Bevölkerung gewählt wird.

Aufgaben

Die Aufgaben einer Kantonsregierung ergeben sich aus der Kantonsverfassung, den kantonalen Gesetzen und dem Bundesrecht.

= Leitung der Verwaltung

Die Regierung ist die oberste leitende Behörde der kantonalen Verwaltung. Sie überwacht Direktionen, Departemente, Ämter und öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

Sie erlässt organisatorische Weisungen, legt politische Ziele fest und sorgt für eine zweckmässige, rechtmässige und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit.

Die unmittelbare Personalführung liegt häufig bei den einzelnen Direktionen. Die Regierung entscheidet jedoch über wichtige Ernennungen, Führungspositionen und Grundsätze der Personalpolitik.

= Vollzug des Rechts

Die Kantone vollziehen sowohl kantonales Recht als auch einen erheblichen Teil des Bundesrechts. Die Kantonsregierung trägt die Verantwortung dafür, dass Gesetze und Verordnungen ordnungsgemäss angewendet werden.

Zu den kantonalen Vollzugsbereichen gehören unter anderem:

  • Polizei und öffentliche Sicherheit;
  • Schulen und Berufsbildung;
  • Gesundheitsversorgung;
  • Sozialhilfe;
  • Raumplanung und Bauwesen;
  • Umweltschutz;
  • Steuerwesen;
  • Strassenverkehr;
  • Landwirtschaft;
  • Gemeinden und Bürgerrecht.

Der Vollzug kann durch kantonale Ämter, Bezirksbehörden, Gemeinden oder beauftragte Institutionen erfolgen.

= Rechtsetzung

Die Kantonsregierung wirkt bei der kantonalen Gesetzgebung mit. Sie lässt Gesetzesentwürfe erarbeiten, führt Vernehmlassungen durch und unterbreitet dem Kantonsparlament Vorlagen mit erläuternden Botschaften.

Innerhalb ihrer Zuständigkeit erlässt sie Verordnungen. Diese konkretisieren Gesetze, dürfen jedoch nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen.

In dringenden Fällen kann eine Kantonsverfassung der Regierung besondere vorläufige Rechtsetzungsbefugnisse einräumen. Solche Notverordnungen sind gewöhnlich zeitlich begrenzt und parlamentarisch oder gerichtlich überprüfbar.

= Finanzpolitik

Die Regierung erarbeitet den kantonalen Voranschlag beziehungsweise das Budget und legt ihn dem Kantonsparlament vor.

Sie erstellt die Jahresrechnung, Finanzpläne und Berichte zur wirtschaftlichen Entwicklung. Die Finanzdirektion koordiniert die Arbeiten, während jede Direktion für ihren Aufgabenbereich verantwortlich ist.

Grössere Ausgaben, Investitionen und Kredite benötigen je nach Betrag die Zustimmung des Parlaments oder der Stimmberechtigten.

Die Kantonsregierung vertritt den Kanton zudem bei interkantonalen Finanzfragen und beim nationalen Finanzausgleich.

= Politische Planung

Viele Kantonsregierungen veröffentlichen ein Legislaturprogramm oder Regierungsprogramm. Darin legen sie die wichtigsten Ziele und Projekte für eine Amtsperiode fest.

Die politische Planung umfasst beispielsweise:

  • wirtschaftliche Entwicklung;
  • Bildung und Fachkräfte;
  • Klimapolitik;
  • Verkehrsinfrastruktur;
  • Digitalisierung;
  • Gesundheitsversorgung;
  • Wohnungsbau;
  • öffentliche Sicherheit;
  • Beziehungen zu Gemeinden und Nachbarkantonen.

Das Kantonsparlament kann das Programm beraten, Aufträge erteilen oder Planungsberichte verlangen. Die Regierung bleibt jedoch für die operative Umsetzung verantwortlich.

= Vertretung nach aussen

Die Kantonsregierung vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, anderen Kantonen und ausländischen Behörden.

Sie nimmt an Vernehmlassungen des Bundes teil, schliesst interkantonale Vereinbarungen und wirkt in Direktorenkonferenzen mit.

Grenzkantone pflegen Beziehungen zu benachbarten Staaten und Regionen. Die auswärtigen Tätigkeiten müssen mit dem Bundesrecht und der Aussenpolitik des Bundes vereinbar sein.

Verhältnis zum Kantonsparlament

Das Kantonsparlament erlässt Gesetze, beschliesst das Budget und übt die Oberaufsicht über die Regierung und die Verwaltung aus.

Die Kantonsregierung nimmt an den Parlamentssitzungen teil. Ihre Mitglieder erläutern Vorlagen, beantworten Fragen und vertreten die Regierungspolitik. Sie besitzen in der Regel kein Stimmrecht im Parlament.

Parlamentarische Instrumente umfassen je nach Kanton:

  • Motion;
  • Postulat;
  • Interpellation;
  • Anfrage;
  • Auftrag;
  • parlamentarische Initiative;
  • Einsetzung einer Untersuchungskommission.

Geschäftsprüfungs- und Finanzkommissionen kontrollieren die Tätigkeit der Regierung vertieft. Sie können Akten einsehen, Berichte verlangen und Empfehlungen abgeben.

Die Oberaufsicht berechtigt das Parlament nicht dazu, einzelne Verwaltungsentscheide beliebig aufzuheben. Dafür bestehen Rechtsmittel und gerichtliche Verfahren.

Verhältnis zu den Stimmberechtigten

Die Kantonsregierung ist unmittelbar demokratisch legitimiert, da ihre Mitglieder durch die Stimmberechtigten gewählt werden.

Die Stimmberechtigten entscheiden über obligatorische und fakultative Referenden sowie kantonale Volksinitiativen. Dadurch können sie die Regierungspolitik direkt beeinflussen.

Die Regierung verfasst Abstimmungserläuterungen, legt ihre Haltung zu Vorlagen dar und sorgt für die ordnungsgemässe Durchführung der Abstimmungen.

Bei kontroversen Vorlagen tritt die Regierung öffentlich für ihre Position ein. Sie muss dabei sachlich informieren und darf keine unzulässige behördliche Propaganda betreiben.

Verhältnis zu den Gemeinden

Die Kantone bestimmen die Organisation und Zuständigkeiten der Gemeinden. Die Kantonsregierung übt deshalb je nach Rechtsordnung eine Aufsicht über die Gemeinden aus.

Die Gemeindeaufsicht betrifft unter anderem:

  • Rechtmässigkeit kommunaler Beschlüsse;
  • Finanzhaushalt;
  • Wahlen und Abstimmungen;
  • Gemeindezusammenschlüsse;
  • Raumplanung;
  • Schulwesen;
  • Sozialhilfe;
  • interkommunale Zusammenarbeit.

Die Gemeinden besitzen eine verfassungsrechtlich geschützte Autonomie, soweit das kantonale Recht ihnen einen eigenen Entscheidungsspielraum gewährt.

Die Regierung darf deshalb nicht ohne gesetzliche Grundlage in kommunale Angelegenheiten eingreifen. Konflikte über die Gemeindeautonomie können von kantonalen Gerichten und unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesgericht beurteilt werden.

Verhältnis zum Bund

Die Kantone wirken an der Willensbildung des Bundes mit. Die Kantonsregierungen übernehmen dabei eine zentrale Rolle.

Der Bund konsultiert die Kantone bei wichtigen Gesetzesvorhaben. Die Regierungen erarbeiten kantonale Stellungnahmen oder koordinieren sich über interkantonale Konferenzen.

Bundesrecht wird häufig von kantonalen Behörden vollzogen. Dieses System wird als Vollzugsföderalismus bezeichnet. Die Kantone können die konkrete Organisation vielfach selbst bestimmen, müssen jedoch die bundesrechtlichen Ziele und Mindeststandards erfüllen.

Die Kantonsregierungen vertreten ihre Interessen gegenüber:

  • dem Bundesrat;
  • den eidgenössischen Departementen;
  • der Bundesverwaltung;
  • der Bundesversammlung;
  • anderen Kantonen;
  • interkantonalen Institutionen.

Die Kantone können zudem eine Standesinitiative einreichen und damit der Bundesversammlung einen Entwurf oder eine Anregung für einen Erlass des Bundes unterbreiten.

Konferenz der Kantonsregierungen

Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) wurde 1993 gegründet. Ihr gehören die Regierungen aller 26 Kantone an.

Die KdK koordiniert kantonale Positionen in wichtigen bundespolitischen und aussenpolitischen Fragen. Sie behandelt insbesondere Themen, die mehrere oder alle Kantone betreffen.

Dazu gehören:

  • Föderalismus;
  • Europapolitik;
  • Finanz- und Steuerpolitik;
  • Digitalisierung der Verwaltung;
  • Migration;
  • Gesundheitspolitik;
  • Krisenmanagement;
  • institutionelle Zusammenarbeit mit dem Bund.

Das wichtigste Organ der KdK ist die Plenarversammlung, in der jedes Kantonsregierungsmitglied beziehungsweise jede Kantonsregierung nach den Statuten vertreten ist. Beschlüsse werden anschliessend von den Kantonen politisch umgesetzt oder gegenüber dem Bund vertreten.[3]

Die KdK ist keine übergeordnete Regierung und kann den einzelnen Kantonen grundsätzlich keine Weisungen erteilen.

Direktorenkonferenzen

Neben der KdK bestehen zahlreiche Fachkonferenzen der kantonalen Regierungsmitglieder. Sie werden gewöhnlich als Direktorenkonferenzen bezeichnet.

Bekannte Beispiele sind:

  • Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren;
  • Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren;
  • Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren;
  • Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren;
  • Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren;
  • Konferenz der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren;
  • Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren.

Die Fachkonferenzen tauschen Erfahrungen aus, koordinieren den Vollzug und entwickeln gemeinsame Standards. Sie können interkantonale Vereinbarungen vorbereiten und gemeinsame Institutionen betreiben.

Ihre Beschlüsse sind nicht automatisch rechtlich verbindlich. Verbindlichkeit entsteht erst durch kantonale Beschlüsse, Gesetze oder interkantonale Verträge.

Interkantonale Vereinbarungen

Kantonsregierungen handeln interkantonale Verträge aus, die als Konkordate bezeichnet werden. Solche Vereinbarungen dienen der gemeinsamen Regelung von Aufgaben, die Kantonsgrenzen überschreiten.

Konkordate bestehen unter anderem in den Bereichen:

  • Bildung;
  • Polizei;
  • Straf- und Massnahmenvollzug;
  • Lotterien und Geldspiele;
  • Hochschulen;
  • Gesundheitsversorgung;
  • öffentlicher Verkehr;
  • Berufsbildung;
  • Datenschutz;
  • elektronische Verwaltung.

Je nach Kantonsverfassung muss das Kantonsparlament oder die Stimmbevölkerung einem Konkordat zustimmen.

Interkantonale Vereinbarungen ermöglichen eine Vereinheitlichung, ohne dass der Bund die betreffende Aufgabe übernehmen muss. Kritisiert wird teilweise, dass die Parlamente bei der Ausarbeitung solcher Verträge weniger Einfluss besitzen als bei gewöhnlichen Gesetzen.

Verwaltung

Die Kantonsverwaltung setzt die politischen und rechtlichen Vorgaben der Regierung um. Sie umfasst Direktionen, Departemente, Ämter, Dienststellen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

Typische Verwaltungsstellen sind:

  • Staatskanzlei;
  • Finanzverwaltung;
  • Steueramt;
  • Migrationsamt;
  • Strassenverkehrsamt;
  • Amt für Gemeinden;
  • Bildungsdirektion;
  • Gesundheitsamt;
  • Sozialamt;
  • Tiefbauamt;
  • Amt für Umwelt;
  • Landwirtschaftsamt;
  • Kantonspolizei.

Die genaue Bezeichnung und Zuordnung unterscheidet sich stark zwischen den Kantonen.

Die Regierung kann organisatorische Änderungen vornehmen, soweit die Verfassung oder Gesetze keine feste Struktur vorschreiben. Grössere Verwaltungsreformen benötigen häufig parlamentarische Beschlüsse.

Staatskanzlei

Die Staatskanzlei ist die Stabsstelle der Kantonsregierung. Sie steht meist unter der Leitung einer Staatsschreiberin oder eines Staatsschreibers.

Zu ihren Aufgaben gehören:

  • Vorbereitung der Regierungssitzungen;
  • Protokollführung;
  • Koordination der Regierungsgeschäfte;
  • Veröffentlichung kantonaler Erlasse;
  • Kommunikation;
  • Organisation von Wahlen und Abstimmungen;
  • Betreuung des Amtsblatts;
  • Rechts- und Sprachdienste;
  • Kontakte zum Kantonsparlament;
  • interkantonale Beziehungen.

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist normalerweise kein stimmberechtigtes Regierungsmitglied. Sie oder er nimmt jedoch regelmässig an Regierungssitzungen teil und besitzt eine wichtige koordinierende Funktion.

In einzelnen Kantonen bestehen abweichende historische Bezeichnungen oder Organisationsformen.

Regierungsbeschlüsse

Die Kantonsregierung fasst ihre Beschlüsse gewöhnlich an regelmässigen Sitzungen. Die Geschäfte werden durch die zuständige Direktion und die Staatskanzlei vorbereitet.

Für einen gültigen Beschluss muss eine bestimmte Zahl von Mitgliedern anwesend sein. Bei Stimmengleichheit kann die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag geben, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.

Regierungsbeschlüsse betreffen unter anderem:

  • Gesetzesvorlagen;
  • Verordnungen;
  • Ernennungen;
  • Bewilligungen;
  • Beschwerden;
  • Planungen;
  • Kredite;
  • Stellungnahmen;
  • interkantonale Vereinbarungen.

Nicht alle Beschlüsse werden vollständig veröffentlicht. Gründe können Datenschutz, Amtsgeheimnis, laufende Verfahren oder überwiegende öffentliche Interessen sein.

Die Kantone veröffentlichen jedoch zunehmend Beschlussverzeichnisse, Medienmitteilungen und offene Behördendaten.

Rechtsmittel

Die Kantonsregierung kann in bestimmten Verwaltungsverfahren selbst als Beschwerdeinstanz entscheiden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn ein Entscheid eines Departements, eines kantonalen Amts oder einer Gemeinde angefochten wird.

Gegen Regierungsentscheide kann häufig Beschwerde an ein kantonales Verwaltungsgericht erhoben werden. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich.

In modernen Kantonsverfassungen wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgebaut. Dadurch entscheiden unabhängige Gerichte über viele Streitigkeiten, die früher endgültig von der Regierung beurteilt wurden.

Politische Beschlüsse ohne individuellen Rechtscharakter können nicht immer gerichtlich angefochten werden.

Aufsicht und Kontrolle

Die Tätigkeit der Kantonsregierung wird durch mehrere Institutionen kontrolliert.

Das Kantonsparlament übt die politische Oberaufsicht aus. Finanzkontrollen überprüfen die Verwendung öffentlicher Mittel. Gerichte kontrollieren die Rechtmässigkeit anfechtbarer Entscheide.

Weitere Kontrollmechanismen sind:

  • kantonale Datenschutzbeauftragte;
  • Ombudsstellen;
  • Geschäftsprüfungskommissionen;
  • parlamentarische Untersuchungskommissionen;
  • Öffentlichkeitsgesetzgebung;
  • Rechnungsprüfung;
  • Bundesaufsicht beim Vollzug bestimmter Bundesaufgaben.

Die direkte Volkswahl stellt eine zusätzliche politische Kontrolle dar. Regierungsmitglieder, deren Amtsführung nicht überzeugt, können bei der nächsten Wahl abgewählt werden.

Öffentlichkeit und Information

Kantonsregierungen informieren die Bevölkerung durch Medienkonferenzen, Mitteilungen, Amtsblätter, Websites und soziale Medien.

Für amtliche Dokumente gelten je nach Kanton Öffentlichkeitsgesetze. Diese gewähren grundsätzlich Zugang zu Verwaltungsunterlagen, soweit keine gesetzlichen Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.

Die Sitzungen der Kantonsregierungen sind normalerweise nicht öffentlich. Die interne Vertraulichkeit soll eine offene Beratung und die gemeinsame Entscheidungsfindung ermöglichen.

Nach der Beschlussfassung informiert die Regierung über politisch und gesellschaftlich bedeutende Geschäfte.

Parteien und Konkordanz

Die kantonalen Regierungen sind häufig parteipolitisch breit zusammengesetzt. Das Majorzwahlsystem begünstigt in vielen Kantonen bekannte Persönlichkeiten und grössere Parteien.

Die Regierungsbildung erfolgt nicht durch eine formelle parlamentarische Koalition. Es gibt deshalb normalerweise keinen verbindlichen Koalitionsvertrag und keine institutionalisierte Opposition zur Regierung.

Die parteipolitische Zusammensetzung ergibt sich aus den Einzelwahlen. Mehrere Parteien können gleichzeitig in der Regierung vertreten sein und im Parlament dennoch gegeneinander Stellung beziehen.

Dieses System wird häufig als kantonale Form der Konkordanzdemokratie bezeichnet. Die Stärke der Konkordanz unterscheidet sich jedoch erheblich zwischen den Kantonen.

Im Kanton Tessin führt die Proporzwahl zu einer unmittelbaren Verteilung der Regierungssitze nach der Stärke der Parteilisten.

Frauen in Kantonsregierungen

Kantonsregierungen bestanden lange ausschliesslich aus Männern. Die Einführung des Frauenstimmrechts erfolgte auf kantonaler Ebene zwischen 1959 und 1990.

Die erste Frau in einer schweizerischen Kantonsregierung war 1983 Hedi Lang im Kanton Zürich. Danach wurden schrittweise in allen Landesteilen Frauen in kantonale Exekutiven gewählt.

Der Frauenanteil schwankt von Wahl zu Wahl und unterscheidet sich zwischen den Kantonen. Einzelne Regierungen besitzen eine Frauenmehrheit, während andere zeitweise nur eine Frau oder keine Frau umfassen.

Kandidatur, parteiinterne Auswahl und Majorzwahl beeinflussen die Geschlechtervertretung. Gesetzliche Geschlechterquoten für Kantonsregierungen bestehen grundsätzlich nicht.

Historische Entwicklung

Ancien Régime

Vor 1798 wurden die eidgenössischen Orte von unterschiedlich zusammengesetzten Räten und Magistraten regiert. In den Städteorten bestand häufig ein Grosser Rat als breiteres Organ und ein Kleiner Rat als eigentliche Regierung.

In den Länderorten übernahmen Landammann, Landrat und weitere Amtsträger Regierungs- und Verwaltungsaufgaben. Eine klare Trennung zwischen Gesetzgebung, Regierung und Rechtsprechung bestand nur eingeschränkt.

Die Ämter waren häufig auf Angehörige bestimmter Familien, Zünfte oder lokaler Eliten beschränkt.

Helvetische Republik

Die Helvetische Republik von 1798 beseitigte die politische Selbstständigkeit der alten Orte weitgehend. Die Kantone wurden zu Verwaltungsbezirken eines zentralisierten Staates.

Die kantonalen Behörden besassen nur begrenzte eigene Zuständigkeiten. Diese Ordnung stiess in vielen Regionen auf Widerstand und erwies sich als instabil.

= Mediationszeit

Mit der Mediationsakte von 1803 erhielten die Kantone ihre Eigenstaatlichkeit zurück. Die Regierungen wurden häufig wieder als Kleine Räte bezeichnet.

Die Zusammensetzung und Wahl blieben zunächst stark von historischen Traditionen und politischen Eliten geprägt. In mehreren Kantonen gehörten Regierungsmitglieder zugleich dem Parlament an.

Regeneration und Bundesstaat

Die liberalen Verfassungsbewegungen der 1830er-Jahre stärkten die Gewaltenteilung und die demokratische Legitimation kantonaler Behörden.

Die Bezeichnung Regierungsrat setzte sich in vielen deutschsprachigen Kantonen schrittweise durch. In der lateinischen Schweiz wurden Bezeichnungen wie Conseil d’État und Consiglio di Stato gebräuchlich.[4]

Nach der Gründung des Bundesstaates von 1848 blieben die Kantone für ihre eigene Behördenorganisation zuständig.

= Einführung der Volkswahl

Im 19. und frühen 20. Jahrhundert wurden die Kantonsregierungen schrittweise der direkten Volkswahl unterstellt. Zuvor wählten in mehreren Kantonen die Parlamente oder Landsgemeinden die Exekutive.

Die Direktwahl stärkte die Stellung der Regierungen gegenüber den Parlamenten. Regierungsmitglieder erhielten eine eigene demokratische Legitimation und konnten unabhängig von wechselnden Parlamentsmehrheiten im Amt bleiben.

Mit der Ausweitung des Stimmrechts wurden zunächst alle männlichen Bürger und später auch die Frauen an den Regierungswahlen beteiligt.

= Professionalisierung

Die zunehmenden staatlichen Aufgaben führten im 20. Jahrhundert zu einer Professionalisierung der Regierungsämter und Verwaltungen.

Aus nebenamtlichen oder teilzeitlichen Funktionen wurden hauptberufliche Regierungsämter. Die Direktionen erhielten spezialisierte Ämter, Fachpersonal und moderne Führungsstrukturen.

Seit den 1990er-Jahren wurden in zahlreichen Kantonen Verwaltungsreformen, Leistungsaufträge, Globalbudgets und digitale Dienstleistungen eingeführt.

Krisenmanagement

Bei Naturkatastrophen, Epidemien, Versorgungsstörungen und anderen Krisen trägt die Kantonsregierung die politische Gesamtverantwortung auf kantonaler Ebene.

Sie kann Führungsstäbe einsetzen, Notmassnahmen anordnen und die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz, Gesundheitswesen und Gemeinden koordinieren.

Bei nationalen Krisen arbeiten Kantonsregierungen mit dem Bundesrat und den zuständigen Bundesstellen zusammen. Die Covid-19-Pandemie zeigte zugleich Schwierigkeiten bei der Aufgabenteilung, Information und Koordination zwischen Bund und Kantonen.

Bundeskanzlei und Konferenz der Kantonsregierungen entwickelten danach Massnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Krisenmanagement.[5]

Digitalisierung

Kantonsregierungen steuern die digitale Transformation ihrer Verwaltungen. Dazu gehören elektronische Behördengänge, digitale Aktenführung, Register, Identitätsdienste und offene Verwaltungsdaten.

Die Kantone arbeiten im Rahmen der Digitalen Verwaltung Schweiz mit Bund und Gemeinden zusammen.

Die Digitalisierung soll Verwaltungsleistungen vereinfachen, führt aber auch zu Fragen des Datenschutzes, der Cybersicherheit, der Barrierefreiheit und der demokratischen Kontrolle.

Da die Kantone unterschiedliche technische Systeme und Rechtsgrundlagen besitzen, ist die schweizweite Harmonisierung anspruchsvoll.

Unterschiede zwischen den Kantonen

Die Grundfunktion der Kantonsregierungen ist ähnlich, ihre konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich jedoch deutlich.

Unterschiede bestehen insbesondere bei:

  • Mitgliederzahl;
  • Amtsdauer;
  • Wahlverfahren;
  • Bezeichnung der Regierung;
  • Wahl des Präsidiums;
  • Zahl und Zuschnitt der Direktionen;
  • Kompetenzen gegenüber Gemeinden;
  • Verordnungsrecht;
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit;
  • parlamentarischer Kontrolle;
  • Veröffentlichung von Beschlüssen.

Diese Vielfalt ist Ausdruck des schweizerischen Föderalismus. Jeder Kanton kann seine Institutionen innerhalb der Vorgaben der Bundesverfassung selbst gestalten.

Die Bundesverfassung verlangt, dass die kantonalen Verfassungen demokratisch sind, vom Volk angenommen werden und revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten dies verlangt.

Abgrenzung zum Bundesrat

Die Kantonsregierung ist nicht mit dem Bundesrat gleichzusetzen.

Merkmal Kantonsregierung Bundesrat
Staatsebene Kanton Bund
Zahl der Behörden 26 eine
Mitgliederzahl fünf oder sieben sieben
Wahlorgan kantonale Stimmberechtigte Vereinigte Bundesversammlung
Zuständigkeit kantonale Aufgaben und Vollzug zahlreicher Bundesgesetze Aufgaben des Bundes
Verwaltung kantonale Direktionen oder Departemente eidgenössische Departemente
Präsidium kantonal unterschiedlich jährlich wechselndes Bundespräsidium

Beide Regierungsebenen arbeiten nach dem Kollegial- und Departementalprinzip. Die direkte Volkswahl der kantonalen Regierungsmitglieder bildet jedoch einen wesentlichen institutionellen Unterschied.

Kritik und Diskussion

Das System der Kantonsregierungen wird regelmässig politisch und wissenschaftlich diskutiert.

Kritikpunkte betreffen unter anderem:

  • geringe Transparenz interner Entscheidungsprozesse;
  • Dominanz der Regierung bei der Ausarbeitung von Gesetzen;
  • schwache parlamentarische Kontrolle komplexer Verwaltungsbereiche;
  • Verflechtung interkantonaler Konferenzen;
  • hohe zeitliche Belastung der Regierungsmitglieder;
  • parteipolitische Übervertretung grosser Parteien;
  • geringe Wahlchancen kleiner Parteien;
  • ungleiche Vertretung der Geschlechter und Regionen;
  • Spannungen zwischen Kollegialität und persönlicher politischer Verantwortung.

Befürworter betonen die Stabilität, die direkte demokratische Legitimation und die Fähigkeit zu parteiübergreifenden Lösungen.

Die fehlende Abhängigkeit von parlamentarischen Vertrauensabstimmungen ermöglicht langfristige politische Planung. Gleichzeitig kann sie es erschweren, eine gesamte Regierung wegen einer politischen Richtungsentscheidung zur Verantwortung zu ziehen.

Bedeutung

Die Kantonsregierungen gehören zu den wichtigsten politischen Institutionen der Schweiz. Zahlreiche staatliche Leistungen, die das tägliche Leben unmittelbar betreffen, werden von ihnen geplant, finanziert oder beaufsichtigt.

Dazu zählen Schulen, Spitäler, Polizei, Gerichte, Strassen, öffentlicher Verkehr, Raumplanung, Umweltschutz und Steuern.

Durch den Vollzug des Bundesrechts nehmen die Kantonsregierungen zugleich eine zentrale Stellung im politischen System des Bundes ein. Ohne ihre Verwaltungen könnten viele Bundesgesetze nicht umgesetzt werden.

Die institutionelle Vielfalt der 26 Kantonsregierungen verdeutlicht, dass der schweizerische Föderalismus nicht nur eine territoriale, sondern auch eine organisatorische Vielfalt umfasst.

Siehe auch

Literatur

  • Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli Verlag, Bern.
  • Adrian Vatter: Das politische System der Schweiz. Nomos, Baden-Baden.
  • Wolf Linder, Sean Mueller: Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven. Haupt Verlag, Bern.
  • Yannis Papadopoulos, Pascal Sciarini, Adrian Vatter, Silja Häusermann, Patrick Emmenegger und Flavia Fossati: Handbuch der Schweizer Politik. NZZ Libro, Zürich.
  • Raimund E. Germann: Die Kantonsregierungen im schweizerischen Bundesstaat. Bern.
  • Historisches Lexikon der Schweiz: Kantonsregierungen. Bern.

Einzelnachweise