Bundesgericht
| Schweizerisches Bundesgericht | |
|---|---|
| Deutsche Bezeichnung | Bundesgericht |
| Französisch | Tribunal fédéral |
| Italienisch | Tribunale federale |
| Rätoromanisch | Tribunal federal |
| Staat | Schweiz |
| Stellung | oberste rechtsprechende Behörde des Bundes |
| Gründung | 1848 |
| Ständiges Gericht seit | 1875 |
| Hauptsitz | Lausanne |
| Weiterer Standort | Luzern |
| Präsident | François Chaix |
| Vizepräsident | Francesco Parrino |
| Ordentliche Mitglieder | 40 Bundesrichterinnen und Bundesrichter |
| Abteilungen | acht |
| Mitarbeitende | rund 370 |
| Neue Verfahren 2025 | 7'947 |
| Erledigte Verfahren 2025 | 7'883 |
| Rechtsgrundlagen | Bundesverfassung und Bundesgerichtsgesetz |
| Adresse | Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14 |
| Website | bger.ch |
Das Schweizerische Bundesgericht, meist kurz Bundesgericht genannt, ist die oberste rechtsprechende Behörde der Schweiz. Es bildet neben der Bundesversammlung als gesetzgebender Gewalt und dem Bundesrat als ausführender Gewalt die dritte Gewalt auf Bundesebene.
Das Bundesgericht entscheidet letztinstanzlich über Beschwerden gegen Urteile der höchsten kantonalen Gerichte sowie, soweit das Gesetz dies vorsieht, gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatentgerichts und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Es behandelt Rechtsstreitigkeiten aus nahezu allen Rechtsgebieten, darunter Zivilrecht, Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Sozialversicherungsrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.[1]
Zu den zentralen Aufgaben gehören die einheitliche Anwendung des Bundesrechts, der Schutz der verfassungsmässigen Rechte und die Weiterentwicklung der Rechtsprechung. Das Bundesgericht nimmt damit auch Aufgaben eines Verfassungsgerichts wahr. Seine Verfassungsgerichtsbarkeit ist gegenüber Bundesgesetzen jedoch eingeschränkt, da es nach Artikel 190 der Bundesverfassung an Bundesgesetze und Völkerrecht gebunden ist.
Der Hauptsitz befindet sich im Palais de Mon-Repos in Lausanne. Die Dritte und die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung, die hauptsächlich sozialversicherungsrechtliche Fälle behandeln, arbeiten am Standort Luzern.
Das Gericht umfasst 40 ordentliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Es ist in acht Abteilungen gegliedert: vier öffentlich-rechtliche, zwei zivilrechtliche und zwei strafrechtliche Abteilungen.[2]
Verfassungsrechtliche Stellung
Artikel 188 Absatz 1 der Bundesverfassung bezeichnet das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
Seine verfassungsrechtliche Stellung beruht insbesondere auf den Artikeln 188 bis 191c der Bundesverfassung. Die nähere Organisation und das Verfahren regelt das Bundesgesetz über das Bundesgericht, kurz Bundesgerichtsgesetz.
Das Bundesgericht ist in seiner Rechtsprechung unabhängig. Es ist weder an Weisungen der Bundesversammlung noch des Bundesrats gebunden.
Die Bundesversammlung übt jedoch die parlamentarische Oberaufsicht über das Bundesgericht aus. Diese Oberaufsicht betrifft die ordnungsgemässe Geschäftsführung und nicht den Inhalt einzelner Urteile.
Die richterliche Unabhängigkeit umfasst insbesondere:
- die ausschliessliche Bindung an das Recht;
- das Verbot politischer oder administrativer Weisungen;
- die unabhängige Würdigung der vorgebrachten Rechtsfragen;
- den Schutz vor willkürlicher Absetzung während der Amtsdauer;
- die organisatorische Selbstverwaltung des Gerichts.
Das Bundesgericht erstellt seinen Voranschlag und seine Rechnung und unterbreitet sie der Bundesversammlung. Es verfügt über ein eigenes Generalsekretariat sowie wissenschaftliche, administrative und technische Dienste.
Aufgaben
Einheitliche Anwendung des Bundesrechts
Die wichtigste Aufgabe des Bundesgerichts ist die Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Anwendung des Bundesrechts in allen Kantonen.
Das schweizerische Gerichtssystem ist stark föderalistisch aufgebaut. Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren beginnen in der Regel vor kantonalen Behörden oder Gerichten. Unterschiedliche Auslegungen desselben Bundesgesetzes können deshalb erst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinheitlicht werden.
Die Urteile des Bundesgerichts dienen den kantonalen Gerichten, den Bundesgerichten erster Instanz, Verwaltungsbehörden, Rechtsanwälten und weiteren Rechtsanwendern als Orientierung.
Das Bundesgericht schafft grundsätzlich kein Gesetzesrecht. Seine Auslegung kann jedoch bestehende Normen präzisieren, Gesetzeslücken schliessen und allgemeine Rechtsgrundsätze weiterentwickeln.
Schutz der Grundrechte
Das Bundesgericht schützt die in der Bundesverfassung garantierten Grundrechte.
Dazu gehören unter anderem:
- Menschenwürde;
- Rechtsgleichheit;
- Schutz vor Willkür;
- Recht auf Leben und persönliche Freiheit;
- Schutz der Privatsphäre;
- Glaubens- und Gewissensfreiheit;
- Meinungs- und Informationsfreiheit;
- Medienfreiheit;
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit;
- Eigentumsgarantie;
- Wirtschaftsfreiheit;
- politische Rechte;
- allgemeine Verfahrensgarantien;
- Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.
Neben der Bundesverfassung berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention, weitere völkerrechtliche Verträge, kantonale Verfassungen und interkantonales Recht.
Föderalistische Streitigkeiten
Das Bundesgericht beurteilt bestimmte Streitigkeiten zwischen:
- Bund und Kantonen;
- verschiedenen Kantonen;
- Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
- öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Es schützt ausserdem die Gemeindeautonomie und weitere Garantien, welche die Kantone ihren Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewähren.
Politische Rechte
Das Gericht überprüft Beschwerden, die eidgenössische oder kantonale politische Rechte betreffen.
Gegenstand solcher Verfahren können sein:
- Wahlen;
- Abstimmungen;
- Initiativen;
- Referenden;
- behördliche Abstimmungsinformationen;
- Auszählung von Stimmen;
- Zulassung von Wahlvorschlägen;
- Wahrung der freien Willensbildung der Stimmberechtigten.
Bei eidgenössischen Volksabstimmungen und Nationalratswahlen ist der Rechtsweg wegen der besonderen Zuständigkeitsordnung teilweise eingeschränkt.
Aufsicht über andere eidgenössische Gerichte
Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung folgender Gerichte aus:
- Bundesstrafgericht;
- Bundesverwaltungsgericht;
- Bundespatentgericht.
Die Aufsicht betrifft beispielsweise Organisation, Verfahrensdauer, Personalverwaltung, Finanzen und allgemeine Geschäftsführung. Sie erstreckt sich nicht auf den Inhalt der Rechtsprechung dieser Gerichte.[3]
Die Bundesversammlung übt ihrerseits die Oberaufsicht über sämtliche eidgenössischen Gerichte aus.
Verfassungsgerichtsbarkeit
Das Bundesgericht ist kein organisatorisch vom übrigen Gerichtssystem getrenntes Verfassungsgericht. Es überprüft Verfassungsfragen im Rahmen konkreter Beschwerden und bestimmter abstrakter Normenkontrollen.
Kantonale Erlasse
Kantonale Gesetze und Verordnungen können vom Bundesgericht auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht überprüft werden.
Das Gericht kann einen kantonalen Erlass aufheben, wenn dieser gegen:
- die Bundesverfassung;
- Bundesgesetze;
- Völkerrecht;
- interkantonales Recht;
- die kantonale Verfassung
verstösst.
Eine solche Prüfung kann im Zusammenhang mit einem konkreten Anwendungsfall oder unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar gegen den Erlass erfolgen.
Bundesgesetze
Artikel 190 der Bundesverfassung bestimmt, dass Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind.
Das Bundesgericht kann deshalb die Anwendung eines Bundesgesetzes nicht allein mit der Begründung verweigern, es widerspreche der Bundesverfassung.
Es kann jedoch:
- die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes prüfen und in den Erwägungen beurteilen;
- das Gesetz möglichst verfassungskonform auslegen;
- auf einen Widerspruch zur Bundesverfassung hinweisen;
- den Gesetzgeber zu einer Änderung veranlassen;
- das Verhältnis zwischen Bundesgesetz und Völkerrecht beurteilen.
Diese eingeschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit unterscheidet die Schweiz von Staaten, deren Verfassungsgerichte Parlamentsgesetze für nichtig erklären können.[4]
Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats
Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats können grundsätzlich nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Ausnahmen bestehen, wenn ein Bundesgesetz oder das Völkerrecht ausdrücklich einen gerichtlichen Rechtsweg vorsieht.
Nicht jede politische Entscheidung des Bundes kann deshalb durch das Bundesgericht überprüft werden.
Rechtsmittel
Das Bundesgericht beurteilt vor allem Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide.
Das Bundesgerichtsgesetz kennt vier zentrale Beschwerdearten:
| Rechtsmittel | Typische Gegenstände |
|---|---|
| Beschwerde in Zivilsachen | Zivilrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Vertragsrecht, Haftpflicht, Schuldbetreibung und Konkurs |
| Beschwerde in Strafsachen | materielles Strafrecht, Strafprozessrecht, Straf- und Massnahmenvollzug |
| Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten | Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Steuern, Ausländerrecht, Raumplanung, Sozialversicherungen und politische Rechte |
| Subsidiäre Verfassungsbeschwerde | Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wenn keine ordentliche Beschwerde zulässig ist |
Beschwerde in Zivilsachen
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können insbesondere letztinstanzliche Entscheide in privatrechtlichen Angelegenheiten angefochten werden.
Dazu gehören:
- Vertragsrecht;
- Arbeitsrecht;
- Mietrecht;
- Gesellschaftsrecht;
- Haftpflichtrecht;
- Familienrecht;
- Erbrecht;
- Sachenrecht;
- Immaterialgüterrecht;
- Versicherungsvertragsrecht;
- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
- nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gelten teilweise gesetzliche Mindeststreitwerte. Eine Beschwerde kann trotz Unterschreitung des Mindestwerts zulässig sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Beschwerde in Strafsachen
Die Beschwerde in Strafsachen richtet sich gegen Entscheide kantonaler Strafgerichte und bestimmte Entscheide des Bundesstrafgerichts.
Angefochten werden können unter anderem:
- Verurteilungen und Freisprüche;
- Strafzumessung;
- strafprozessuale Zwangsmassnahmen;
- Untersuchungshaft;
- Nichtanhandnahme und Einstellung eines Verfahrens;
- Straf- und Massnahmenvollzug;
- Einziehung von Vermögenswerten;
- mit einem Strafverfahren verbundene Zivilansprüche.
Das Bundesgericht führt grundsätzlich keine neue Beweisaufnahme durch.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft insbesondere Entscheide der kantonalen Verwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu den Rechtsgebieten gehören:
- Raumplanung und Baurecht;
- Umweltschutz;
- Enteignungsrecht;
- Ausländer- und Bürgerrecht;
- Steuerrecht;
- öffentliches Wirtschaftsrecht;
- Bildungsrecht;
- öffentliches Personalrecht;
- Landwirtschaft;
- Radio und Fernsehen;
- öffentliches Beschaffungswesen;
- Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung;
- Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- Invalidenversicherung;
- berufliche Vorsorge;
- Sozialhilfe;
- politische Rechte.
Das Bundesgerichtsgesetz schliesst die Beschwerde in bestimmten Bereichen ganz oder teilweise aus.
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen, wenn keine ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
Mit ihr kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
Das Bundesgericht prüft solche Rügen nicht von Amtes wegen. Die beschwerdeführende Partei muss genau darlegen:
- welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde;
- worin die Verletzung besteht;
- weshalb der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll.
Klageverfahren
In wenigen gesetzlich vorgesehenen Fällen entscheidet das Bundesgericht nicht als Beschwerdeinstanz, sondern als einzige Instanz über eine Klage.
Dies betrifft insbesondere bestimmte:
- Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen;
- Streitigkeiten zwischen Kantonen;
- Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
- Verantwortlichkeitsansprüche gegen hohe Amtsträger des Bundes.
Verfahren
Letztinstanzlichkeit
Das Bundesgericht wird grundsätzlich erst tätig, nachdem der kantonale oder eidgenössische Instanzenzug ausgeschöpft wurde.
Beschwerden richten sich deshalb meistens gegen Entscheide:
- oberer kantonaler Gerichte;
- kantonaler Verwaltungsgerichte;
- kantonaler Sozialversicherungsgerichte;
- des Bundesstrafgerichts;
- des Bundesverwaltungsgerichts;
- des Bundespatentgerichts;
- der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
Beschwerdefrist
Die allgemeine Beschwerdefrist beträgt in der Regel 30 Tage ab der rechtsgültigen Eröffnung des vollständigen Entscheids.
Für bestimmte Rechtsgebiete und Verfahrensarten gelten kürzere Fristen. Die gesetzlichen Fristen können grundsätzlich nicht verlängert werden.
Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist dem Bundesgericht oder der Schweizerischen Post übergeben werden. Auch die rechtzeitige Einreichung bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen fristwahrend sein.
Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift muss enthalten:
- Rechtsbegehren;
- Begründung;
- Unterschrift;
- angefochtenen Entscheid;
- verfügbare Beweismittel und weitere notwendige Beilagen.
Die Begründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Allgemeine Kritik oder die blosse Wiederholung früherer Argumente genügt nicht.
Bei Verfassungsrügen gilt ein besonders strenges Begründungsprinzip.
Verfahrenssprache
Das Verfahren wird in einer der vier Landessprachen geführt.
In der Regel verwendet das Bundesgericht die Sprache des angefochtenen Entscheids. Eingaben können grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst werden.
Urteile werden gewöhnlich nicht vollständig in die anderen Amtssprachen übersetzt.
Sachverhaltsprüfung
Das Bundesgericht prüft hauptsächlich Rechtsfragen.
Es legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Eine Korrektur ist insbesondere möglich, wenn die Sachverhaltsfeststellung:
- offensichtlich unrichtig, insbesondere willkürlich, ist;
- auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht;
- für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig.
Anwaltliche Vertretung
Vor dem Bundesgericht besteht grundsätzlich kein allgemeiner Anwaltszwang. Parteien können ihre Beschwerde selbst verfassen und einreichen.
Wegen der hohen formellen und rechtlichen Anforderungen ist eine anwaltliche Vertretung in komplexen Verfahren jedoch häufig sinnvoll.
Das Bundesgericht erteilt keine individuelle Rechtsberatung.
Gerichtskosten
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Die unterliegende Partei trägt in der Regel die Gerichtskosten. Das Bundesgericht kann einen Kostenvorschuss verlangen.
Die Höhe der Kosten richtet sich insbesondere nach:
- Streitwert;
- Umfang des Verfahrens;
- Schwierigkeit des Falles;
- Art der Streitsache;
- finanzieller Lage der Parteien.
Bedürftige Personen können unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Sie wird gewährt, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Aufschiebende Wirkung
Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat nicht in allen Fällen automatisch aufschiebende Wirkung.
Die beschwerdeführende Partei kann beantragen, dass der Vollzug des angefochtenen Entscheids bis zum Urteil des Bundesgerichts ausgesetzt wird.
Über vorsorgliche Massnahmen entscheidet häufig die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung.
Entscheidfindung
Spruchkörper
Ein Verfahren wird einer der acht Abteilungen zugeteilt.
Der Spruchkörper besteht üblicherweise aus drei Richterinnen oder Richtern. Bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder in besonders wichtigen Fällen entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung.
Bestimmte offensichtlich unzulässige, nicht hinreichend begründete oder vereinfachte Fälle können durch ein einzelnes Mitglied beurteilt werden.
Die Zusammensetzung des Spruchkörpers richtet sich nach gesetzlichen und reglementarischen Kriterien. Berücksichtigt werden insbesondere:
- zuständige Abteilung;
- fachliche Zuständigkeit;
- Sprache des Verfahrens;
- Arbeitsbelastung;
- Abwesenheiten;
- Ausstandsgründe.
Zirkulationsverfahren
Die meisten Urteile werden im schriftlichen Zirkulationsverfahren gefällt.
Ein referierendes Gerichtsmitglied und die zuständige Gerichtsschreiberin oder der zuständige Gerichtsschreiber bereiten einen Urteilsentwurf vor. Dieser wird den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers zur Stellungnahme zugestellt.
Sind sich die Mitglieder einig, kann das Urteil ohne öffentliche Sitzung beschlossen werden.
Öffentliche Beratung
In gesetzlich vorgesehenen Fällen findet eine öffentliche Urteilsberatung statt.
Eine öffentliche Beratung wird insbesondere durchgeführt, wenn:
- sich die beteiligten Gerichtsmitglieder nicht einig sind;
- die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident dies anordnet;
- ein Gerichtsmitglied eine öffentliche Beratung verlangt.
Die Richterinnen und Richter beraten und stimmen in einem öffentlich zugänglichen Gerichtssaal. Die Parteien müssen nicht persönlich anwesend sein.
Die öffentliche Beratung dient der Transparenz der Rechtsprechung und unterscheidet das schweizerische Verfahren von zahlreichen ausländischen Höchstgerichten, deren interne Beratungen vollständig geheim bleiben.
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind juristische Fachpersonen.
Sie wirken an der Vorbereitung und Ausarbeitung der Urteile mit, führen das Verfahrensdossier und nehmen mit beratender Stimme an den Beratungen teil.
Die Verantwortung für das Urteil liegt bei den beteiligten Richterinnen und Richtern.
Urteile und Rechtsprechung
Wirkung der Urteile
Urteile des Bundesgerichts sind auf nationaler Ebene endgültig.
Sie binden:
- die Parteien;
- die Vorinstanz;
- Behörden, an welche die Sache zurückgewiesen wird;
- weitere am Verfahren beteiligte Stellen.
Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf, kann es selbst neu entscheiden oder die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.
Bedeutung als Präjudiz
Die Schweiz kennt kein starres Präzedenzfallsystem nach angelsächsischem Vorbild.
Die Vorinstanzen orientieren sich dennoch grundsätzlich an der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Eine Abweichung erfordert sachliche Gründe und führt häufig zu einer erneuten Überprüfung.
Das Bundesgericht selbst kann seine Rechtsprechung ändern, wenn:
- sich eine frühere Auslegung als unzutreffend erweist;
- neue gesetzliche Grundlagen bestehen;
- sich gesellschaftliche oder technische Verhältnisse wesentlich verändert haben;
- eine neue Lösung besser mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist.
Eine Praxisänderung muss begründet werden und dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung tragen.
Amtliche Sammlung
Besonders wichtige Leitentscheide werden in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts veröffentlicht.
Die gebräuchliche Abkürzung lautet BGE.
Ein Zitat wie «BGE 150 I 154» bezeichnet:
- Band 150;
- Abteilung I der Sammlung;
- Beginn des Entscheids auf Seite 154.
Die Sammlung ist nach Rechtsgebieten gegliedert.
| Abteilung | Rechtsgebiet |
|---|---|
| BGE I | Verfassungsrecht |
| BGE II | Verwaltungsrecht |
| BGE III | Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| BGE IV | Strafrecht und Strafprozessrecht |
| BGE V | Sozialversicherungsrecht |
Neben den amtlich publizierten Leitentscheiden stellt das Bundesgericht einen grossen Teil seiner weiteren Urteile anonymisiert in einer elektronischen Datenbank zur Verfügung.
Anonymisierung
Personennamen und weitere Angaben werden in veröffentlichten Urteilen in der Regel anonymisiert.
Das Gericht wägt dabei ab zwischen:
- Persönlichkeitsschutz;
- Datenschutz;
- Öffentlichkeit der Justiz;
- Nachvollziehbarkeit der Rechtsprechung;
- Informationsinteresse der Medien und Wissenschaft.
In besonders bekannten oder öffentlich beratenen Fällen kann die Identität beteiligter Personen bereits aus anderen Quellen bekannt sein.
Organisation
Gesamtgericht
Das Gesamtgericht besteht aus allen ordentlichen Bundesrichterinnen und Bundesrichtern.
Es ist insbesondere zuständig für:
- Erlass wichtiger Gerichtsreglemente;
- Wahl der Abteilungspräsidien;
- Bestellung der Leitungsorgane;
- grundlegende organisatorische Entscheidungen;
- Vorschlag für Präsidium und Vizepräsidium;
- Verabschiedung des Geschäftsberichts.
Präsidium
Die Vereinigte Bundesversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Gerichtsmitglieder das Präsidium und das Vizepräsidium.
Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Bundesgerichts für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Der Präsident des Bundesgerichts ist 2025 und 2026 François Chaix. Vizepräsident ist Francesco Parrino.[5]
Der Präsident:
- führt den Vorsitz im Gesamtgericht;
- leitet die Verwaltungskommission;
- vertritt das Gericht nach aussen;
- erfüllt repräsentative Aufgaben;
- wirkt an der Koordination der Gerichtsleitung mit.
Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission besteht aus:
- dem Bundesgerichtspräsidenten;
- dem Bundesgerichtsvizepräsidenten;
- einem weiteren ordentlichen Gerichtsmitglied.
2026 gehören ihr François Chaix, Francesco Parrino und Marianne Ryter an.
Die Kommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Zu ihren Aufgaben gehören:
- Budget und Rechnung;
- Personalfragen;
- Zuteilung der nebenamtlichen Gerichtsmitglieder;
- wissenschaftliche und administrative Dienstleistungen;
- Informatik;
- Gebäude und Sicherheit;
- Aufsicht über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte.
Präsidentenkonferenz
Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidentinnen und Präsidenten der acht Abteilungen.
Sie koordiniert die Rechtsprechung und ist insbesondere zuständig für:
- einheitliche Regeln zur Gestaltung der Urteile;
- Koordination zwischen den Abteilungen;
- Vernehmlassungen zu Gesetzesentwürfen;
- Behandlung abteilungsübergreifender Rechtsfragen.
Generalsekretariat
Das Generalsekretariat unterstützt die Leitungsorgane und führt die zentrale Gerichtsverwaltung.
Zu seinen Bereichen gehören:
- Kanzleien;
- Personal;
- Finanzen;
- Informatik;
- Kommunikation;
- Bibliotheken;
- Dokumentation;
- Rechts- und Informationsdienst;
- Gebäudebetrieb;
- Sicherheit.
Generalsekretär ist Nicolas Lüscher.
Richterinnen und Richter
Zahl und Zusammensetzung
Das Bundesgericht zählt 40 ordentliche Mitglieder.
Im Juli 2026 gehören ihm 14 Frauen und 26 Männer an. Nach der vom Gericht veröffentlichten sprachlichen Zuordnung haben:
- 23 Mitglieder Deutsch als Muttersprache;
- 14 Mitglieder Französisch als Muttersprache;
- drei Mitglieder Italienisch als Muttersprache.
Rätoromanisch ist unter den ordentlichen Gerichtsmitgliedern derzeit nicht als Muttersprache vertreten.[6]
Daneben bestehen nebenamtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Sie unterstützen die ordentlichen Mitglieder und werden insbesondere bei hoher Geschäftslast, Ausständen oder personellen Engpässen eingesetzt.
Wahl
Die ordentlichen und nebenamtlichen Gerichtsmitglieder werden durch die Vereinigte Bundesversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
Die parlamentarische Gerichtskommission bereitet die Wahlen vor. Sie prüft Bewerbungen und unterbreitet der Bundesversammlung Wahlvorschläge.
Bei der Auswahl werden in der Praxis berücksichtigt:
- fachliche Qualifikation;
- richterliche oder anwaltliche Erfahrung;
- Sprachkenntnisse;
- Geschlecht;
- regionale Herkunft;
- Vertretung der Landessprachen;
- politische Zusammensetzung.
Die Berücksichtigung der Parteienstärken ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Bundesversammlung nimmt jedoch traditionell auf die Proporzansprüche der grösseren politischen Parteien Rücksicht.[7]
Voraussetzungen
Verfassungsrechtlich ist keine bestimmte juristische Ausbildung vorgeschrieben. Wählbar sind Schweizer Stimmberechtigte, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahl in oberste Bundesbehörden erfüllen.
In der Praxis verfügen sämtliche gewählten Mitglieder über eine umfassende juristische Ausbildung und langjährige Berufserfahrung.
Viele waren zuvor tätig als:
- kantonale Richterinnen oder Richter;
- Professorinnen oder Professoren;
- Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte;
- Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte;
- Verwaltungsrichterinnen oder Verwaltungsrichter;
- Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber.
Die Amtszeit endet spätestens am Ende des Jahres, in dem das Gerichtsmitglied das gesetzliche Rücktrittsalter erreicht.
Ausstand
Gerichtsmitglieder müssen in den Ausstand treten, wenn Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen können.
Ausstandsgründe sind insbesondere:
- persönliches Interesse an der Sache;
- frühere Mitwirkung im gleichen Verfahren;
- Verwandtschaft mit einer Partei;
- enge persönliche oder geschäftliche Beziehung;
- Vertretung einer Partei in einer anderen Angelegenheit;
- andere Umstände, die den Anschein der Befangenheit erwecken.
Abteilungen
Das Bundesgericht ist seit 2023 in acht Abteilungen gegliedert.
Die Erste und Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung, die beiden zivilrechtlichen Abteilungen und die beiden strafrechtlichen Abteilungen befinden sich in Lausanne. Die Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung haben ihren Standort in Luzern.
| Abteilung | Sitz | Präsident beziehungsweise Präsidentin | Zentrale Rechtsgebiete |
|---|---|---|---|
| Erste öffentlich-rechtliche Abteilung | Lausanne | Stephan Haag | Raumplanung, Baurecht, Umweltschutz, Enteignung, politische Rechte, Strassenverkehr, Bürgerrecht und öffentliche Dienstverhältnisse |
| Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung | Lausanne | Florence Aubry Girardin | Ausländerrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht, Bildung, öffentliche Beschaffung, Verkehr, Radio und Fernsehen, Landwirtschaft und Wirtschaftsaufsicht |
| Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung | Luzern | Margit Moser-Szeless | Steuern, AHV, Invalidenversicherung, Erwerbsersatz, Krankenversicherung und berufliche Vorsorge |
| Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung | Luzern | Daniela Viscione | Invaliden-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, kantonale Sozialversicherung, Sozialhilfe, Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen |
| Erste zivilrechtliche Abteilung | Lausanne | Christoph Hurni | Vertragsrecht, Haftpflicht, Versicherungsverträge, Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht und Schiedsgerichtsbarkeit |
| Zweite zivilrechtliche Abteilung | Lausanne | Grégory Bovey | Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Erste strafrechtliche Abteilung | Lausanne | Giuseppe Muschietti | materielles Strafrecht, Strafprozessrecht und strafprozessuale Endentscheide |
| Zweite strafrechtliche Abteilung | Lausanne | Bernard Abrecht | Straf- und Massnahmenvollzug, strafprozessuale Zwischenentscheide, Nichtanhandnahme und Verfahrenseinstellung |
Jede Abteilung umfasst grundsätzlich fünf ordentliche Mitglieder. Nebenamtliche Richterinnen und Richter können den Abteilungen zusätzlich zugeteilt werden.
Standorte
Hauptsitz Lausanne
Der verfassungs- und gesetzmässige Hauptsitz des Bundesgerichts befindet sich in Lausanne.
Das Gericht arbeitet seit 1926 beziehungsweise 1927 im Palais de Mon-Repos an der Avenue du Tribunal-Fédéral.
Das neoklassizistische Gebäude wurde von den Architekten Louis-Ernest Prince, Jean Béguin und Alphonse Laverrière entworfen.
Die Hauptfassade besitzt vier monumentale korinthische Säulen. Im Giebel steht die Inschrift:
- LEX – JUSTITIA – PAX
Die lateinischen Begriffe bedeuten Gesetz, Gerechtigkeit und Frieden.
Über der Säulenreihe befindet sich eine als Athena dargestellte Figur der Justitia. Die drei historischen Haupteingänge tragen die Bezeichnungen:
- Bundesgericht;
- Tribunal fédéral;
- Tribunale federale.
Beim Bau war Rätoromanisch noch nicht als Landessprache des Bundes anerkannt.
Drei Reliefs des Bildhauers Charles-Albert Angst stellen die Anschuldigung, die Rechtsgelehrten und die Verteidigung dar.[8]
Das Gebäude wurde später erweitert. Die Erweiterungsbauten wurden im Jahr 2000 eingeweiht.
Standort Luzern
Der Standort Luzern befindet sich am Schweizerhofquai 6 am Ufer des Vierwaldstättersees.
Das Gebäude war ursprünglich ein Verwaltungsbau der Gotthardbahn.
In Luzern arbeiten die Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung. Ihre Zuständigkeiten gehen auf das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht zurück.
Zum Standort gehören:
- Gerichtssäle;
- Büros;
- Kanzleien;
- Zweigbibliothek;
- Verwaltungs- und Sitzungsräume.
Geschichte
Rechtsprechung vor 1848
Vor der Gründung des modernen Bundesstaats bestand kein dauerhaftes oberstes schweizerisches Gericht.
Rechtsstreitigkeiten zwischen den Kantonen wurden durch:
- Schiedsgerichte;
- die Tagsatzung;
- besondere eidgenössische Ausschüsse;
- Vermittlungsverfahren
behandelt.
Die Rechtsprechung blieb stark von der Selbständigkeit der einzelnen Kantone geprägt.
Während der Helvetischen Republik von 1798 bis 1803 bestanden zentralstaatliche Gerichtsstrukturen. Diese wurden nach dem Ende der Helvetik weitgehend wieder aufgehoben.
Bundesgericht von 1848
Die Bundesverfassung vom 12. September 1848 wandelte die Schweiz vom Staatenbund zum Bundesstaat und schuf erstmals ein Bundesgericht.
Das Gericht war jedoch keine dauerhaft tagende Institution. Seine Zuständigkeiten waren begrenzt, und es trat nur zusammen, wenn ein konkretes Geschäft vorlag.
Die Mitglieder übten ihre Tätigkeit nebenamtlich aus. Das Gericht besass zunächst keinen festen Sitz und keine umfassende eigene Verwaltung.
Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere:
- bestimmte Streitigkeiten zwischen Kantonen;
- Rechtsstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen;
- bestimmte politische und staatsrechtliche Verfahren;
- einzelne Zivil- und Straffälle des Bundes.
Verfassungsrevision von 1874
Die Totalrevision der Bundesverfassung von 1874 stärkte die Bundesgewalt und erweiterte die Zuständigkeiten des Bundesgerichts.
Das Gericht wurde zu einer ständigen Institution mit hauptamtlichen Mitgliedern ausgebaut.
Lausanne wurde als Sitz bestimmt. Die Wahl der westschweizerischen Stadt war auch ein föderalistischer Ausgleich zur Konzentration von Parlament und Regierung in Bern.
Das ständige Bundesgericht nahm 1875 seine Tätigkeit auf. Es bestand zunächst aus neun ordentlichen Richtern, neun Ersatzrichtern und zwei Gerichtsschreibern.
Das Jahr 1875 gilt deshalb als Beginn des Bundesgerichts in seiner heutigen Form.[9]
Erste Gebäude in Lausanne
Das Bundesgericht arbeitete zunächst im Casino de Derrière-Bourg in der Nähe des Place Saint-François.
Von 1886 beziehungsweise 1887 bis 1926 war es im neu errichteten Gerichtsgebäude am Montbenon untergebracht.
Der Bau am Montbenon dient heute kantonalen und bezirklichen Gerichtsbehörden des Kantons Waadt.
1926 zog das Bundesgericht in das Palais de Mon-Repos um. Die feierliche Einweihung des Gebäudes fand 1927 statt.
Ausbau der Rechtsprechung
Mit dem Erlass grosser eidgenössischer Kodifikationen wuchs die Bedeutung des Bundesgerichts.
Wichtige Etappen waren:
- das Obligationenrecht von 1881;
- das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz von 1889;
- das Zivilgesetzbuch von 1907;
- das Strafgesetzbuch von 1937;
- der Ausbau des Verwaltungs- und Sozialversicherungsrechts.
Die steigende Zahl der Fälle führte zur Bildung mehrerer fachlich spezialisierter Abteilungen.
Eidgenössisches Versicherungsgericht
1917 wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Sitz in Luzern geschaffen.
Es behandelte zunächst vor allem Streitigkeiten aus der Militärversicherung. Mit dem Ausbau des schweizerischen Sozialstaats kamen weitere Versicherungszweige hinzu.
1968 wurde es organisatorisch als selbständige Abteilung des Bundesgerichts ausgestaltet, behielt jedoch eine weitreichende institutionelle Eigenständigkeit und seinen Sitz in Luzern.
2007 wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht vollständig mit dem Bundesgericht vereinigt.
Seine damaligen sozialrechtlichen Abteilungen blieben in Luzern. Seit 2023 tragen sie die Bezeichnungen Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung.
Justizreform
Volk und Stände nahmen im Jahr 2000 eine umfassende Justizreform an.
Zu den Zielen gehörten:
- Entlastung des Bundesgerichts;
- Verbesserung des Rechtsschutzes;
- Vereinheitlichung der Rechtsmittel;
- Ausbau der gerichtlichen Vorinstanzen des Bundes;
- Gewährleistung des Zugangs zu einem unabhängigen Gericht.
In der Folge entstanden oder wurden neu geordnet:
- Bundesstrafgericht in Bellinzona;
- Bundesverwaltungsgericht, heute in St. Gallen;
- Bundespatentgericht in St. Gallen.
Das Bundesgerichtsgesetz wurde 2005 beschlossen und trat am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die bisherige staatsrechtliche Beschwerde und zahlreiche weitere Rechtsmittel wurden durch ein vereinheitlichtes System ordentlicher Beschwerden und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ersetzt.
Neuorganisation ab 2020
Wegen der stark gestiegenen Belastung leitete das Bundesgericht 2020 eine Neuorganisation seiner Abteilungen ein.
Die Zuständigkeiten wurden schrittweise neu verteilt.
2023 entstanden:
- die Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung aus den bisherigen sozialrechtlichen Abteilungen;
- eine zweite strafrechtliche Abteilung.
Das Gericht besitzt seither acht Abteilungen.
Jubiläum 2025
2025 feierte das Bundesgericht sein 150-jähriges Bestehen als ständiger oberster Gerichtshof.
Am Hauptsitz in Lausanne und am Standort Luzern fanden öffentliche Veranstaltungen und Tage der offenen Türen statt.
Das Jubiläum erinnerte an die Umwandlung des nichtständigen Gerichts von 1848 in das ständige Bundesgericht des Jahres 1875.[10]
Verhältnis zu anderen Gerichten
Kantonale Gerichte
Die meisten Verfahren gelangen erst nach Abschluss des kantonalen Instanzenzugs an das Bundesgericht.
Die Kantone sind verpflichtet, obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen, soweit das Bundesrecht keine Ausnahme vorsieht.
Das Bundesgericht ist keine allgemeine dritte Tatsacheninstanz. Es überprüft vor allem die Rechtsanwendung.
Bundesstrafgericht
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona beurteilt erstinstanzlich bestimmte Straftaten, die der Gerichtsbarkeit des Bundes unterstehen.
Es entscheidet ausserdem über Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft und anderer Strafbehörden des Bundes.
Nur ein Teil seiner Entscheide kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden.
Seine Entscheide können in vielen, aber nicht in allen Rechtsgebieten beim Bundesgericht angefochten werden.
Insbesondere im Asylrecht ist das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen die letzte nationale Instanz.
Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht in St. Gallen ist das erstinstanzliche Gericht des Bundes für patentrechtliche Streitigkeiten.
Seine Endentscheide können grundsätzlich mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Nach Ausschöpfung des schweizerischen Rechtswegs kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eingereicht werden.
Der Europäische Gerichtshof ist keine weitere schweizerische Berufungsinstanz. Er prüft ausschliesslich, ob die Schweiz Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat.
Stellt er eine Verletzung fest, hebt er das schweizerische Urteil nicht unmittelbar auf. Die Schweiz ist jedoch verpflichtet, das Urteil umzusetzen.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann unter bestimmten Voraussetzungen Anlass für eine Revision des bundesgerichtlichen Entscheids geben.
Geschäftslast
Die Zahl der Verfahren ist seit der Gründung des ständigen Bundesgerichts stark gestiegen.
2025 gingen 7'947 neue Verfahren ein. Das Gericht erledigte 7'883 Verfahren. Ende des Jahres waren 3'838 Fälle pendent.[11]
| Abteilung | Neue Verfahren | Erledigte Verfahren | Übertrag auf 2026 |
|---|---|---|---|
| Erste öffentlich-rechtliche Abteilung | 817 | 853 | 461 |
| Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung | 813 | 831 | 373 |
| Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung | 779 | 747 | 425 |
| Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung | 782 | 721 | 385 |
| Erste zivilrechtliche Abteilung | 1'026 | 1'052 | 406 |
| Zweite zivilrechtliche Abteilung | 1'269 | 1'280 | 484 |
| Erste strafrechtliche Abteilung | 1'004 | 1'084 | 652 |
| Zweite strafrechtliche Abteilung | 1'452 | 1'277 | 652 |
| Weitere Verfahren | 5 | 38 | 0 |
| Gesamt | 7'947 | 7'883 | 3'838 |
Die Geschäftslast wird von Veränderungen der Gesetzgebung, der Bevölkerungsentwicklung, neuen Rechtsgebieten und der Zahl der Entscheide der Vorinstanzen beeinflusst.
Besonders viele Verfahren betreffen Strafrecht, Sozialversicherungsrecht, Ausländerrecht, Steuern und Zivilsachen.
Öffentlichkeit und Medien
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Justizöffentlichkeit.
Öffentliche Urteilsberatungen können von Besucherinnen und Besuchern sowie Medienschaffenden verfolgt werden. Aus Platz- oder Sicherheitsgründen kann eine Anmeldung erforderlich sein.
Nicht öffentlich sind insbesondere:
- interne Zirkulationsverfahren;
- Beratungen ausserhalb öffentlicher Sitzungen;
- Teile von Verfahren, bei denen überwiegende Schutzinteressen bestehen;
- interne Verwaltungs- und Personalgeschäfte.
Akkreditierte Medienschaffende erhalten einen erweiterten Zugang zu bestimmten Verfahrensinformationen und nicht anonymisierten Urteilen. Sie unterstehen dabei besonderen Regeln zum Persönlichkeitsschutz.
Das Bundesgericht veröffentlicht Medienmitteilungen zu ausgewählten Entscheiden von besonderem öffentlichem Interesse.
Bibliothek und Dokumentation
Das Bundesgericht unterhält eine Zentralbibliothek in Lausanne und eine Zweigbibliothek in Luzern.
Die Bibliotheken dienen in erster Linie den Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreibenden und weiteren Mitarbeitenden.
Die Bestände umfassen:
- schweizerisches Recht;
- kantonales Recht;
- Völkerrecht;
- ausländisches Recht;
- juristische Zeitschriften;
- Kommentare;
- historische Gesetzessammlungen;
- parlamentarische Materialien;
- Rechtsprechungssammlungen.
Die Bibliothek in Lausanne geht auf das Jahr 1875 zurück.
Wahl und politische Diskussion
Das schweizerische System der Richterwahl durch das Parlament ist regelmässig Gegenstand politischer Diskussionen.
Parteienproporz
Die Gerichtskommission und die Bundesversammlung achten traditionell auf eine ungefähre Vertretung der politischen Parteien entsprechend ihrer Stärke im Parlament.
Befürworter sehen darin eine demokratische und gesellschaftlich ausgewogene Zusammensetzung des Gerichts.
Kritiker befürchten eine zu enge Verbindung zwischen richterlichem Amt und politischen Parteien.
Die Parteizugehörigkeit verpflichtet ein Gerichtsmitglied nicht zu einer bestimmten Rechtsprechung.
Parteibeiträge
Mehrere Parteien erheben von gewählten Magistratspersonen regelmässige finanzielle Beiträge.
Diese sogenannten Mandatssteuern oder Mandatsbeiträge werden mit den Aufwendungen der Parteien für Wahlverfahren und politische Arbeit begründet.
Kritiker betrachten solche Beiträge als problematisch für den Anschein richterlicher Unabhängigkeit. Eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung besteht nicht.
Wiederwahl
Bundesrichterinnen und Bundesrichter werden alle sechs Jahre wiedergewählt.
Bisher wurden amtierende Mitglieder nur äusserst selten nicht wiedergewählt.
Diskutiert wird, ob das Wiederwahlverfahren politischen Druck erzeugen könne. Befürworter sehen darin eine demokratische Rechenschaftspflicht.
Justiz-Initiative
Die eidgenössische Volksinitiative «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren» verlangte, die Gerichtsmitglieder künftig durch ein unabhängiges Fachgremium auszuwählen und anschliessend aus einem qualifizierten Kreis auszulosen.
Die Amtsdauer sollte bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus reichen, ohne periodische Wiederwahl.
Volk und Stände lehnten die Initiative am 28. November 2021 deutlich ab.
Damit blieb das bestehende Wahlsystem durch die Vereinigte Bundesversammlung bestehen.
Bedeutung für den Rechtsstaat
Das Bundesgericht ist eine zentrale Institution des schweizerischen Rechtsstaats.
Seine Rechtsprechung gewährleistet:
- Schutz des Einzelnen vor rechtswidrigen staatlichen Eingriffen;
- einheitliche Anwendung des Bundesrechts;
- Kontrolle kantonaler Behörden;
- Schutz des Föderalismus;
- Durchsetzung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien;
- Weiterentwicklung des Rechts;
- gerichtlichen Schutz politischer Rechte.
Die Wirkung des Gerichts hängt nicht nur von der Möglichkeit ab, Entscheide aufzuheben. Seine Leitentscheide beeinflussen Verwaltungspraxis, Gesetzgebung und künftige Urteile sämtlicher schweizerischer Gerichte.
Chronologie
| Jahr | Ereignis |
|---|---|
| 1798 | Die Helvetische Republik schafft zentralstaatliche Gerichte. |
| 1803 | Die Mediationsakte überträgt bestimmte richterliche Aufgaben wieder der Tagsatzung und Schiedsgerichten. |
| 1848 | Die erste Bundesverfassung gründet ein nichtständiges Bundesgericht. |
| 1874 | Die revidierte Bundesverfassung erweitert die Zuständigkeiten und schafft die Grundlage für ein ständiges Gericht. |
| 1875 | Aufnahme der Tätigkeit des ständigen Bundesgerichts in Lausanne. |
| 1886 | Umzug in das neue Gerichtsgebäude am Montbenon. |
| 1917 | Gründung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Luzern. |
| 1926 | Umzug des Bundesgerichts in den Palais de Mon-Repos. |
| 1927 | Feierliche Einweihung des neuen Bundesgerichtsgebäudes. |
| 1968 | Das Eidgenössische Versicherungsgericht wird als selbständige Abteilung des Bundesgerichts organisiert. |
| 1999 | Annahme der neuen Bundesverfassung mit einer gestärkten verfassungsrechtlichen Stellung des Bundesgerichts. |
| 2000 | Annahme der eidgenössischen Justizreform und Einweihung der Erweiterungsbauten in Lausanne. |
| 2004 | Das Bundesstrafgericht nimmt seine Tätigkeit in Bellinzona auf. |
| 2005 | Verabschiedung des Bundesgerichtsgesetzes. |
| 2007 | Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes und Fusion mit dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. |
| 2007 | Das Bundesverwaltungsgericht nimmt seine Tätigkeit auf. |
| 2012 | Das Bundespatentgericht nimmt seine Tätigkeit auf; das Bundesverwaltungsgericht zieht an seinen definitiven Sitz in St. Gallen. |
| 2021 | Ablehnung der Justiz-Initiative durch Volk und Stände. |
| 2023 | Bildung der Dritten und Vierten öffentlich-rechtlichen Abteilung sowie einer zweiten strafrechtlichen Abteilung. |
| 2025 | Feier des 150-jährigen Bestehens als ständiges Bundesgericht. |
| 2026 | Das Gericht umfasst 40 ordentliche Mitglieder und acht Abteilungen. |
Siehe auch
- Gerichtssystem der Schweiz
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Bundesversammlung
- Bundesrat
- Bundesstrafgericht
- Bundesverwaltungsgericht
- Bundespatentgericht
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Verfassungsgerichtsbarkeit
- Schweizerisches Recht
- Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Rechtsgrundlagen
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere Artikel 188–191c
- Bundesgesetz über das Bundesgericht
- Reglement für das Bundesgericht
- Reglement über die Verwaltungsaufsicht des Bundesgerichts
- Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung
Literatur
- Schweizerisches Bundesgericht: Das Schweizerische Bundesgericht. Die dritte Gewalt des Bundes. Lausanne 2024.
- Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2025. Lausanne 2026.
- Niccolò Raselli: Die Entstehung einer eidgenössischen Gerichtsbarkeit und das Bundesgericht. Lausanne.
- Historisches Lexikon der Schweiz: Bundesgericht. Bern.
- Schweizerisches Bundesgericht: Die Wege zum Bundesgericht. Kurzer Überblick über die Gerichtsorganisation und das Verfahren. Lausanne.
Weblinks
- Offizielle Website des Schweizerischen Bundesgerichts
- Geschichte des Bundesgerichts
- Gerichtsorganisation
- Bundesrichterinnen und Bundesrichter
- Urteilsdatenbanken
- 150 Jahre Bundesgericht
- Bundesgericht im Historischen Lexikon der Schweiz
- Portal der eidgenössischen Gerichte
- Fedlex – Publikationsplattform des Bundesrechts
Einzelnachweise
- ↑ Unsere Aufgaben. In: Schweizerisches Bundesgericht. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Gerichtsorganisation, Stand 1. Juli 2026. In: Schweizerisches Bundesgericht. 2026-07-01. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ In welcher Beziehung stehen die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte zum Bundesgericht?. In: Schweizerisches Bundesgericht. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Verfassungsgerichtsbarkeit. In: Schweizer Parlament. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Präsidium. In: Schweizerisches Bundesgericht. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Bundesrichter und Bundesrichterinnen. In: Schweizerisches Bundesgericht. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Wahl der Mitglieder der Eidgenössischen Gerichte. In: Schweizer Parlament. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Virtueller Rundgang durch das Bundesgericht in Lausanne. In: Schweizerisches Bundesgericht. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Geschichte des Bundesgerichts. In: Schweizerisches Bundesgericht. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ 150 Jahre Bundesgericht. In: Schweizerisches Bundesgericht. Abgerufen am 2026-07-23.
- ↑ Geschäftsbericht 2025. In: Schweizerisches Bundesgericht. 2026. Abgerufen am 2026-07-23.
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