Kantonalbank

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Kantonalbanken
Gemeinsames Zeichen der Schweizer Kantonalbanken
Staat Schweiz
Bankengruppe Kantonalbanken
Anzahl Institute 24
Eigentümerschaft Ganz oder mehrheitlich im Besitz eines Kantons
Rechtsformen 15 öffentlich-rechtliche Anstalten, 9 Aktiengesellschaften
Institute mit Staatsgarantie 21
Gemeinsamer Marktanteil rund 30 Prozent des inländischen Bankgeschäfts
Beschäftigte rund 19'000
Geschäftsstellen rund 600
Dachverband Verband Schweizerischer Kantonalbanken
Aufsichtsbehörde Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Website www.kantonalbank.ch

Eine Kantonalbank ist eine Bank in der Schweiz, die auf der Grundlage eines kantonalen Erlasses errichtet wurde und an deren Kapital sowie Stimmen ein Kanton mindestens zu einem Drittel beteiligt ist. Die Kantonalbanken befinden sich vollständig oder mehrheitlich im Eigentum ihres jeweiligen Kantons, werden jedoch als rechtlich und wirtschaftlich eigenständige Unternehmen geführt.

In der Schweiz bestehen 24 Kantonalbanken. Die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Solothurn besitzen keine eigene Kantonalbank mehr. Die übrigen Kantone verfügen über mindestens ein Institut; im Kanton Appenzell Innerrhoden und im Kanton Basel-Landschaft tragen die Institute regionale Namen, während die übrigen Banken in der Regel nach ihrem Trägerkanton benannt sind.

Die Kantonalbanken wurden überwiegend im 19. Jahrhundert gegründet. Ihr ursprünglicher Zweck bestand darin, die Bevölkerung, die Landwirtschaft, das Gewerbe und die regionale Wirtschaft mit sicheren Sparmöglichkeiten und erschwinglichen Krediten zu versorgen. Heute sind sie moderne Universalbanken und bieten Dienstleistungen für Privatpersonen, Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und institutionelle Kunden an.

Gemeinsam erreichen die Kantonalbanken einen Marktanteil von rund 30 Prozent am inländischen Bankgeschäft. Etwa jede zweite Einwohnerin oder jeder zweite Einwohner der Schweiz unterhält nach Angaben ihres Branchenverbandes eine Geschäftsbeziehung zu mindestens einer Kantonalbank.[1]

Begriff

Die Bezeichnung Kantonalbank ist bundesrechtlich geschützt. Nicht jede Bank, die einem Kanton gehört oder hauptsächlich regional tätig ist, darf diesen Namen führen.

Nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen gilt ein Institut als Kantonalbank, wenn es aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Bank errichtet wurde und der Kanton mehr als einen Drittel des Kapitals hält sowie über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügt.[2]

Die Kantone können ihre Banken als öffentlich-rechtliche Anstalten oder als Aktiengesellschaften organisieren. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die gesetzliche Grundlage und die ausreichende kantonale Beteiligung.

Die Staatsgarantie war früher ein zwingendes Merkmal einer Kantonalbank. Seit einer Änderung des Bankengesetzes Ende der 1990er Jahre können Kantonalbanken auch ohne Garantie ihres Kantons bestehen.

Merkmale

Kantonalbanken weisen trotz ihrer unterschiedlichen Grösse und Organisation mehrere gemeinsame Merkmale auf:

  • Sie sind durch einen kantonalen Erlass geschaffen oder anerkannt.
  • Der jeweilige Kanton besitzt mindestens einen Drittel des Kapitals und der Stimmrechte.
  • Sie verfügen über eine Bankbewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht.
  • Ihre Geschäftstätigkeit weist in der Regel einen starken Bezug zum Trägerkanton und dessen Wirtschaftsraum auf.
  • Viele Institute besitzen einen gesetzlichen Leistungs- oder Versorgungsauftrag.
  • Der Kanton erhält je nach Rechtsform Dividenden, Gewinnausschüttungen, Abgeltungen oder andere Erträge.
  • Die meisten Kantonalbanken verfügen über eine Staatsgarantie.
  • Alle 24 Institute gehören dem Verband Schweizerischer Kantonalbanken an.

Die einzelnen Banken sind keine Filialen eines gemeinsamen Konzerns. Sie besitzen eigene Leitungsorgane, Strategien, Bilanzen, Marken und IT-Systeme. Kooperationen bestehen insbesondere bei Zahlungsverkehr, Anlageprodukten, Digitalisierung, Ausbildung und Interessenvertretung.

Geschichte

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts war der Zugang zu Bankdienstleistungen in vielen Teilen der Schweiz eingeschränkt. Private Banken konzentrierten sich häufig auf den Handel, vermögende Kundschaft und internationale Geschäfte.

Bäuerliche Betriebe, Handwerker, kleinere Unternehmen und Gemeinden hatten dagegen Schwierigkeiten, langfristige und bezahlbare Kredite zu erhalten. Gleichzeitig fehlten breiten Bevölkerungsschichten sichere Einrichtungen für ihre Ersparnisse.

Die Industrialisierung, der Ausbau der Verkehrswege und das Bevölkerungswachstum erhöhten den Kapitalbedarf. In mehreren Kantonen entstand daher die politische Forderung nach Banken, die regionale Entwicklungsziele verfolgen und nicht ausschliesslich privaten Gewinninteressen dienen sollten.

Frühe Gründungen

Die älteste Vorläuferin einer heute bestehenden Kantonalbank wurde 1816 im Kanton Genf als Caisse d'Épargne eröffnet. Aus mehreren späteren Zusammenschlüssen ging die heutige Banque Cantonale de Genève hervor.

Zu den frühen Instituten gehörten auch Spar- und Leihkassen, Hypothekarkassen sowie kantonale Darlehenskassen. Nicht alle führten von Anfang an die Bezeichnung Kantonalbank.

Die erste Gründungswelle begann in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Die demokratischen und liberalen Bewegungen verlangten eine bessere Versorgung der ländlichen Bevölkerung und des Gewerbes mit Kapital.

Viele Kantonalbanken entstanden durch Volksabstimmungen oder kantonale Gesetze. Das notwendige Grundkapital wurde vom Kanton bereitgestellt oder garantiert.

Zürcher Kantonalbank

Die Zürcher Kantonalbank wurde 1870 gegründet. Ihre Errichtung war eine Folge der demokratischen Bewegung im Kanton Zürich.

Die Bank sollte Hypothekarkredite zu tragbaren Bedingungen ermöglichen, den Mittelstand unterstützen und die wirtschaftliche Macht privater Banken begrenzen.

Sie entwickelte sich zur grössten Kantonalbank der Schweiz und zu einer der bedeutendsten Banken des Landes. Die Schweizerische Nationalbank stufte sie 2013 als systemrelevante Bank ein.[3]

Ausbreitung im 19. Jahrhundert

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden Kantonalbanken in fast allen Teilen der Schweiz.

Die Institute finanzierten landwirtschaftliche Betriebe, Wohnhäuser, Gewerbebetriebe, Fabriken, Strassen, Eisenbahnen und öffentliche Einrichtungen. Sie nahmen Spareinlagen entgegen und förderten die Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Viele Banken verfügten über ein dichtes Netz von Agenturen und Filialen. Dadurch erreichten sie auch kleinere Ortschaften, in denen zuvor keine Bankdienstleistungen verfügbar gewesen waren.

Die kantonale Eigentümerschaft und die häufig gewährte Staatsgarantie schufen Vertrauen. Besonders während wirtschaftlicher Krisen galten Kantonalbanken als sichere Verwahrungsorte für Ersparnisse.

Verband Schweizerischer Kantonalbanken

Im Jahr 1907 gründeten die Institute den Verband Schweizerischer Kantonalbanken. Der Verband sollte die Zusammenarbeit fördern und gemeinsame Interessen gegenüber dem Bund, der Schweizerischen Nationalbank und anderen Institutionen vertreten.

Er entwickelte sich zum Dachverband der Bankengruppe. Heute befasst er sich unter anderem mit Bankenregulierung, Digitalisierung, Bildung, Kommunikation, Nachhaltigkeit und wirtschaftspolitischen Fragen.

Der Verband hat seinen Sitz in Basel. Ihm gehören sämtliche 24 Kantonalbanken an.[4]

Krisen und Sanierungen

Die Geschichte der Kantonalbanken verlief nicht ohne Krisen. Mehrere Institute gerieten durch wirtschaftliche Abschwünge, problematische Kreditvergaben, Immobilienkrisen oder unzureichende Kontrollen in Schwierigkeiten.

In vielen Fällen mussten die Trägerkantone Kapital bereitstellen, Garantien erfüllen oder Sanierungen durchführen. Die Ereignisse führten zu politischen Diskussionen über Aufsicht, Geschäftsrisiken und die Verantwortung der Kantone.

Besonders bedeutend waren die Krisen der Kantonalbanken von Bern, Genf, Waadt, Solothurn und Appenzell Ausserrhoden in den 1990er Jahren. Der Zusammenbruch des Schweizer Immobilienmarktes führte bei verschiedenen Instituten zu hohen Verlusten.

Solothurner Kantonalbank

Die Solothurner Kantonalbank geriet Anfang der 1990er Jahre nach hohen Verlusten aus Kreditgeschäften und Beteiligungen in eine schwere Krise.

Der Kanton musste erhebliche Mittel für die Sanierung aufbringen. 1995 wurde die Bank an den damaligen Schweizerischen Bankverein verkauft. Aus ihr entstand zunächst die Solothurner Bank SoBa, die später in die Baloise-Gruppe integriert wurde.

Seit dem Verkauf besitzt der Kanton Solothurn keine eigene Kantonalbank mehr. Das Beispiel beeinflusste die politische Diskussion über Staatsgarantien und die Kontrolle kantonaler Banken nachhaltig.

Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank

Auch die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank geriet in den 1990er Jahren in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Der Kanton verkaufte das Institut 1996 an die damalige Schweizerische Bankgesellschaft. Nach deren Fusion mit dem Schweizerischen Bankverein ging die Bank in der UBS auf.

Appenzell Ausserrhoden ist seither der zweite Kanton ohne eigene Kantonalbank.

Neuordnung seit den 1990er Jahren

Die Krisen führten zu einer stärkeren Professionalisierung der Unternehmensführung und des Risikomanagements.

Mehrere Kantone wandelten ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten in Aktiengesellschaften um. Teilweise wurden Minderheitsanteile an Börsen kotiert, während der Kanton die gesetzlich erforderliche Kontrolle behielt.

Gleichzeitig wurde das bundesrechtliche Sonderregime der Kantonalbanken verändert. Seit 1999 benötigen auch Kantonalbanken eine Bewilligung der eidgenössischen Bankenaufsicht und unterstehen grundsätzlich denselben aufsichtsrechtlichen Anforderungen wie andere Banken.

Die Staatsgarantie ist seither keine Voraussetzung mehr für die Anerkennung als Kantonalbank.

Die 24 Kantonalbanken

In der Schweiz bestehen folgende Kantonalbanken:

Kanton Kantonalbank Abkürzung Hauptsitz
Aargau Aargauische Kantonalbank AKB Aarau
Appenzell Innerrhoden Appenzeller Kantonalbank APPKB Appenzell
Basel-Landschaft Basellandschaftliche Kantonalbank BLKB Liestal
Basel-Stadt Basler Kantonalbank BKB Basel
Bern Berner Kantonalbank BEKB Bern
Freiburg Freiburger Kantonalbank FKB Freiburg
Genf Banque Cantonale de Genève BCGE Genf
Glarus Glarner Kantonalbank GLKB Glarus
Graubünden Graubündner Kantonalbank GKB Chur
Jura Banque Cantonale du Jura BCJ Pruntrut
Luzern Luzerner Kantonalbank LUKB Luzern
Neuenburg Banque Cantonale Neuchâteloise BCN Neuenburg
Nidwalden Nidwaldner Kantonalbank NKB Stans
Obwalden Obwaldner Kantonalbank OKB Sarnen
Schaffhausen Schaffhauser Kantonalbank SHKB Schaffhausen
Schwyz Schwyzer Kantonalbank SZKB Schwyz
St. Gallen St. Galler Kantonalbank SGKB St. Gallen
Tessin Banca dello Stato del Cantone Ticino BancaStato Bellinzona
Thurgau Thurgauer Kantonalbank TKB Weinfelden
Uri Urner Kantonalbank UKB Altdorf
Waadt Banque Cantonale Vaudoise BCV Lausanne
Wallis Walliser Kantonalbank WKB Sitten
Zug Zuger Kantonalbank ZGKB Zug
Zürich Zürcher Kantonalbank ZKB Zürich

Die Namen der französisch- und italienischsprachigen Institute werden auch in deutschsprachigen Texten häufig in ihrer amtlichen Originalform verwendet.

Kantone ohne Kantonalbank

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Solothurn verfügen nicht mehr über eine eigene Kantonalbank.

Im Kanton Solothurn wurde die frühere Solothurner Kantonalbank 1995 privatisiert und verkauft. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wurde die Kantonalbank 1996 von der Schweizerischen Bankgesellschaft übernommen.

Die Tatsache, dass diese Kantone keine Kantonalbank mehr besitzen, bedeutet nicht, dass dort keine anderen Kantonalbanken tätig sind. Verschiedene Institute unterhalten Geschäftsstellen oder betreuen Kundinnen und Kunden ausserhalb ihres Trägerkantons.

Rechtsformen

Die Kantone bestimmen die rechtliche und organisatorische Ausgestaltung ihrer Bank. Von den 24 Kantonalbanken sind 15 als öffentlich-rechtliche Anstalten und neun als Aktiengesellschaften organisiert.[1]

Öffentlich-rechtliche Anstalt

Eine öffentlich-rechtliche Anstalt wird durch ein kantonales Gesetz geschaffen. Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, gehört jedoch vollständig dem Kanton.

Das erforderliche Kapital wird häufig als Dotationskapital bezeichnet. Der Kanton stellt dieses Kapital bereit und bestimmt in einem Kantonalbankgesetz die Aufgaben, die Organisation und die Aufsicht.

Die Leitungsorgane tragen je nach Bank Bezeichnungen wie Bankrat, Verwaltungsrat, Geschäftsleitung oder Direktion.

Die Bank ist organisatorisch von der kantonalen Verwaltung getrennt. Sie führt eine eigene Rechnung und haftet grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen.

Aktiengesellschaft

Eine Kantonalbank kann auch als Aktiengesellschaft nach dem Obligationenrecht organisiert sein.

Der Kanton muss mehr als einen Drittel des Aktienkapitals und der Stimmrechte halten, um den bundesrechtlichen Status als Kantonalbank zu sichern. In der Praxis besitzen die Kantone meist eine klare Mehrheit.

Bei mehreren Banken werden Aktien oder Partizipationsscheine öffentlich gehandelt. Private Anleger können dadurch am wirtschaftlichen Erfolg des Instituts beteiligt sein.

Die Aktiengesellschaft unterliegt neben dem Bankengesetz und dem kantonalen Erlass auch den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts.

Eigentümerschaft

Die Eigentümerschaft der Kantonalbanken reicht von vollständig kantonalem Besitz bis zu börsenkotierten Gesellschaften mit privaten Minderheitsaktionären.

Der Kanton kann seine Eigentümerrechte direkt durch Regierung und Parlament oder über besondere Organe ausüben.

Je nach kantonalem Recht gehören dazu:

  • die Wahl von Mitgliedern des Bank- oder Verwaltungsrates;
  • die Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung;
  • die Festlegung des Dotations- oder Aktienkapitals;
  • die Entscheidung über die Staatsgarantie;
  • die Bestimmung des gesetzlichen Leistungsauftrags;
  • die Entgegennahme von Gewinnausschüttungen;
  • die parlamentarische Oberaufsicht.

Die operative Geschäftsführung liegt bei den Organen der Bank. Direkte politische Eingriffe in einzelne Kredit-, Anlage- oder Personalentscheide sollen vermieden werden.

Staatsgarantie

Von den 24 Kantonalbanken verfügen 21 über eine unbeschränkte Staatsgarantie. Keine solche Garantie besitzen die Berner Kantonalbank, die Banque Cantonale de Genève und die Banque Cantonale Vaudoise.[5]

Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht. Deshalb können sich Umfang, Voraussetzungen und Ausnahmen unterscheiden.

Funktionsweise

Bei einer unbeschränkten Staatsgarantie haftet der Trägerkanton grundsätzlich subsidiär für die Verbindlichkeiten seiner Kantonalbank.

Die Bank muss zunächst mit ihrem eigenen Vermögen für ihre Verpflichtungen einstehen. Reicht dieses im Insolvenzfall nicht aus, müsste der Kanton die ungedeckten Ansprüche nach Massgabe des kantonalen Gesetzes erfüllen.

Die Staatsgarantie bezieht sich typischerweise auf Kundeneinlagen, Anleihen und andere Verbindlichkeiten der Bank. Nicht zwingend gedeckt sind insbesondere das Eigenkapital, nachrangige Verpflichtungen oder bestimmte vertraglich ausgeschlossene Instrumente.

Die Garantie ist nicht mit einer laufenden Zahlungspflicht des Kantons gleichzusetzen. Sie würde erst relevant, wenn die Bank ihre Verpflichtungen nicht mehr aus eigener Kraft erfüllen könnte.

Abgeltung

Viele Kantonalbanken entrichten ihrem Kanton eine besondere Abgeltung für die Staatsgarantie.

Die Höhe kann als fester Betrag, als Anteil bestimmter Bilanzpositionen oder nach einer risikobezogenen Berechnung festgelegt werden.

Die Abgeltung soll den wirtschaftlichen Vorteil berücksichtigen, den eine Bank durch die zusätzliche Sicherheit erhalten kann. Die Garantie kann das Vertrauen von Einlegern stärken und die Finanzierungskosten senken.

Neben der Garantieabgeltung erhält der Kanton häufig Dividenden, Gewinnausschüttungen, Verzinsungen des Dotationskapitals und Steuern.

Kritik an der Staatsgarantie

Die Staatsgarantie ist politisch und wirtschaftlich umstritten.

Befürworter sehen darin einen zusätzlichen Schutz für Kundinnen und Kunden und eine Stärkung der regionalen Bank. Sie kann insbesondere in Krisenzeiten stabilisierend wirken.

Kritiker betrachten sie als Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Banken. Zudem trägt letztlich die kantonale Bevölkerung das Risiko, falls die Bank sehr hohe Verluste erleidet.

Ein weiteres Problem ist die mögliche Fehlanreizwirkung. Gläubiger und Bankorgane könnten grössere Risiken akzeptieren, wenn sie davon ausgehen, dass der Kanton im Notfall einspringt.

Die Bankenregulierung, Eigenmittelvorschriften und professionellen Leitungsstrukturen sollen solche Risiken begrenzen.

Einlagensicherung

Kundeneinlagen bei Kantonalbanken unterliegen grundsätzlich dem schweizerischen System der Einlagensicherung.

Bei einem Bankenkonkurs werden privilegierte Einlagen bis höchstens 100'000 Schweizer Franken pro Kundin oder Kunde und Bank besonders behandelt. Reichen die sofort verfügbaren Mittel des Instituts nicht aus, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Einlagensicherung Esisuisse zum Einsatz.[6]

Bei Kantonalbanken mit Staatsgarantie kann darüber hinaus die kantonale Garantie greifen. Die beiden Schutzmechanismen besitzen unterschiedliche Rechtsgrundlagen und dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Die genaue Deckung hängt vom kantonalen Garantiegesetz, der Art der Forderung und dem jeweiligen Insolvenzverfahren ab.

Wertschriften in einem Kundendepot gehören grundsätzlich nicht zum Vermögen der Bank. Sie werden im Konkurs ausgesondert und den Berechtigten herausgegeben, sofern keine besonderen Gegenansprüche bestehen.

Leistungsauftrag

Viele Kantonalbankgesetze enthalten einen öffentlichen Leistungsauftrag.

Dieser kann die Bank verpflichten, die Bevölkerung und Wirtschaft des Kantons mit Bankdienstleistungen zu versorgen, die regionale Entwicklung zu fördern und sichere Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten bereitzustellen.

Zu den typischen Elementen gehören:

  • Versorgung aller Regionen des Kantons mit grundlegenden Finanzdienstleistungen;
  • Förderung von Wohneigentum;
  • Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen;
  • Unterstützung von Landwirtschaft und Gewerbe;
  • Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Anliegen;
  • Beitrag zur Entwicklung des Kantons;
  • Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns;
  • langfristige und risikobewusste Unternehmensführung.

Der Leistungsauftrag bedeutet nicht, dass jede Person oder jedes Unternehmen einen Anspruch auf einen Kredit besitzt. Die Bank muss weiterhin Bonität, Sicherheiten und regulatorische Anforderungen prüfen.

Zwischen öffentlichem Auftrag und wirtschaftlicher Rentabilität können Spannungen entstehen. Die Kantonalbanken müssen ihre Leistungen grundsätzlich marktwirtschaftlich und unter Beachtung der Bankenregulierung erbringen.

Geschäftsmodell

Kantonalbanken sind überwiegend Universalbanken. Ihr Angebot umfasst typischerweise:

  • Privat- und Sparkonten;
  • Zahlungsverkehr;
  • Debit- und Kreditkarten;
  • Hypotheken;
  • Konsum- und Unternehmenskredite;
  • Vorsorgeprodukte;
  • Anlageberatung;
  • Vermögensverwaltung;
  • Wertschriftenhandel;
  • Firmenkundengeschäft;
  • Finanzierungen für Gemeinden und öffentlich-rechtliche Institutionen;
  • E-Banking und mobile Bankdienstleistungen.

Die Bedeutung einzelner Geschäftsbereiche unterscheidet sich je nach Grösse, Region und Strategie des Instituts.

Kleinere Kantonalbanken konzentrieren sich stärker auf das Privatkunden-, Spar- und Hypothekargeschäft. Grössere Banken sind zusätzlich im Kapitalmarkt, im institutionellen Geschäft, in der internationalen Vermögensverwaltung und im Handel tätig.

Hypothekargeschäft

Das Hypothekargeschäft ist traditionell einer der wichtigsten Geschäftsbereiche der Kantonalbanken.

Die Institute finanzieren Einfamilienhäuser, Stockwerkeigentum, Mietliegenschaften, Gewerbeimmobilien und öffentliche Bauten. Aufgrund ihrer regionalen Verankerung verfügen sie häufig über detaillierte Kenntnisse des lokalen Immobilienmarktes.

Die Konzentration auf Hypotheken bringt jedoch Risiken mit sich. Sinkende Immobilienpreise, steigende Zinsen oder wirtschaftliche Krisen können zu Kreditausfällen führen.

Die Immobilienkrise der 1990er Jahre zeigte, dass eine starke regionale Konzentration erhebliche Verluste verursachen kann. Seither wurden Kreditprüfung, Bewertung und Risikosteuerung ausgebaut.

Firmenkundengeschäft

Kantonalbanken sind wichtige Finanzierungspartner kleiner und mittlerer Unternehmen.

Sie stellen Betriebskredite, Investitionsfinanzierungen, Kontokorrentkredite, Leasing, Handelsfinanzierungen und Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr bereit.

Viele Banken begleiten Unternehmensgründungen, Nachfolgeregelungen und Exportgeschäfte. Einige arbeiten mit kantonalen Wirtschaftsförderungen, Bürgschaftsorganisationen und Branchenverbänden zusammen.

Die regionale Nähe kann den Austausch mit Unternehmen erleichtern. Zugleich müssen Kredite nach wirtschaftlichen Kriterien vergeben werden, um politische Einflussnahme und übermässige Risiken zu vermeiden.

Vermögensverwaltung

Die grösseren Kantonalbanken besitzen bedeutende Bereiche für Anlageberatung und Vermögensverwaltung.

Sie bieten Fonds, strukturierte Produkte, Vorsorgelösungen, Mandate und Beratungsdienstleistungen an. Mehrere Institute verwalten auch Vermögen institutioneller Kunden wie Pensionskassen, Stiftungen und Gemeinden.

Die Zürcher Kantonalbank gehört mit ihrer Tochtergesellschaft Swisscanto zu den grössten Fonds- und Vermögensverwaltungsanbietern der Schweiz.

Verschiedene Kantonalbanken kooperieren bei der Entwicklung und dem Vertrieb von Anlageprodukten.

Regionale Verankerung

Die Kantonalbanken unterscheiden sich von vielen überregionalen Bankengruppen durch ihre enge Bindung an einen bestimmten Kanton.

Nach Angaben des Verbandes werden rund 95 Prozent ihrer gruppenweiten Ausleihungen und Verpflichtungen im Inland geführt. Die Institute unterhalten zusammen ungefähr 600 Geschäftsstellen.[1]

Die regionale Ausrichtung schliesst Geschäfte ausserhalb des Trägerkantons nicht aus. Mehrere Kantonalbanken besitzen Filialen in anderen Kantonen, betreuen gesamtschweizerische Kunden oder bieten digitale Dienstleistungen im ganzen Land an.

Besonders grössere Institute verfolgen teilweise nationale Strategien. Der kantonale Schwerpunkt bleibt jedoch ein wesentliches Element ihrer Marke und ihres gesetzlichen Auftrags.

Wettbewerb

Kantonalbanken stehen im Wettbewerb mit Grossbanken, Raiffeisenbanken, Regionalbanken, Privatbanken, PostFinance, Versicherungen und digitalen Finanzanbietern.

Im Hypothekar- und Spargeschäft zählen insbesondere Raiffeisen und die Grossbanken zu den wichtigsten Konkurrenten.

Der kantonale Name, das Filialnetz, die Staatsgarantie und die regionale Identität können Wettbewerbsvorteile darstellen. Gleichzeitig müssen Kantonalbanken aufgrund ihrer öffentlichen Eigentümerschaft besonders auf transparente Konditionen und fairen Wettbewerb achten.

Die Wettbewerbskommission kann Zusammenschlüsse, Absprachen und marktbeherrschendes Verhalten untersuchen. Die Banken unterliegen zudem den Bestimmungen des Finanzmarkt- und Konsumentenschutzrechts.

Aufsicht

Kantonalbanken werden durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht beaufsichtigt.

Sie müssen grundsätzlich dieselben aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen wie andere Schweizer Banken. Dazu gehören Vorschriften über:

  • Eigenmittel;
  • Liquidität;
  • Risikomanagement;
  • Rechnungslegung;
  • Geldwäschereibekämpfung;
  • Organisation und Unternehmensführung;
  • interne Kontrollen;
  • externe Prüfung;
  • Sanierungs- und Notfallplanung;
  • Kunden- und Anlegerschutz.

Die Staatsgarantie ersetzt weder Eigenmittel noch eine wirksame Aufsicht.

Zusätzlich bestehen kantonale Aufsichts- und Eigentümerstrukturen. Diese dürfen jedoch die Zuständigkeiten der FINMA nicht ersetzen.

Kantonale Oberaufsicht

Die kantonale Oberaufsicht hängt von der Rechtsform und dem jeweiligen Kantonalbankgesetz ab.

Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten besitzen Kantonsparlamente häufig besondere Informations- und Genehmigungsrechte. Regierungen können Mitglieder des Bankrates wählen oder zur Wahl vorschlagen.

Bei Aktiengesellschaften übt der Kanton seine Rechte über die Generalversammlung und seine Aktionärsstellung aus.

Die parlamentarische Oberaufsicht konzentriert sich grundsätzlich auf die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, die Eigentümerstrategie und die Verwendung kantonaler Mittel. Sie soll nicht in das operative Bankgeschäft eingreifen.

Systemrelevanz

Die Zürcher Kantonalbank ist die einzige Kantonalbank, die von der Schweizerischen Nationalbank als systemrelevant eingestuft wurde.

Eine Bank gilt als systemrelevant, wenn ihr Ausfall die schweizerische Volkswirtschaft und das Finanzsystem erheblich schädigen könnte. Massgebend sind insbesondere Marktanteile, Vernetzung, kurzfristig fällige Einlagen und die Bedeutung für den Zahlungs- und Kreditverkehr.

Systemrelevante Banken müssen besondere Anforderungen an Eigenmittel, Liquidität, Notfallplanung und Sanierbarkeit erfüllen.

Die Staatsgarantie der Zürcher Kantonalbank bleibt bestehen, ersetzt aber die gesetzlichen Anforderungen des Too-big-to-fail-Regimes nicht.

Gewinne und Ausschüttungen

Die Kantonalbanken leisten bedeutende Zahlungen an ihre Trägerkantone.

Je nach Institut setzen sich diese aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Dividenden;
  • Gewinnausschüttungen;
  • Verzinsung des Dotationskapitals;
  • Abgeltung der Staatsgarantie;
  • kantonale und kommunale Steuern;
  • Ausschüttungen an Gemeinden;
  • Beiträge an gemeinnützige oder kulturelle Projekte.

Die Höhe schwankt nach Geschäftsergebnis, Kapitalbedarf und kantonalem Recht.

Für Kantone können die Erträge einen wichtigen Beitrag zum Haushalt darstellen. Gleichzeitig darf der Ausschüttungsdruck die Eigenkapitalausstattung und langfristige Stabilität der Bank nicht gefährden.

Börsenkotierung

Mehrere Kantonalbanken haben Aktien oder Partizipationsscheine an der Schweizer Börse kotiert.

Private Anleger können dadurch eine wirtschaftliche Beteiligung erwerben. Die kantonale Kontrolle bleibt durch gesetzliche Mindestbeteiligungen, Stimmrechtsbeschränkungen oder besondere Aktienkategorien gesichert.

Börsenkotierte Kantonalbanken müssen zusätzliche Offenlegungs-, Rechnungslegungs- und Corporate-Governance-Vorschriften erfüllen.

Der Börsenkurs kann durch Zinsentwicklung, Kreditrisiken, Gewinnerwartungen, Dividendenpolitik und Änderungen der Staatsgarantie beeinflusst werden.

Corporate Governance

Die Verbindung von öffentlicher Eigentümerschaft und kommerziellem Bankgeschäft stellt besondere Anforderungen an die Unternehmensführung.

Ein möglicher Interessenkonflikt entsteht, wenn der Kanton gleichzeitig Eigentümer, Gesetzgeber, Garantiegeber, Kunde und Empfänger von Gewinnausschüttungen ist.

Moderne Kantonalbankgesetze trennen deshalb möglichst klar zwischen:

  • politischer Eigentümerverantwortung;
  • strategischer Leitung durch Bank- oder Verwaltungsrat;
  • operativer Führung durch die Geschäftsleitung;
  • aufsichtsrechtlicher Kontrolle durch FINMA und Prüfgesellschaften;
  • parlamentarischer Oberaufsicht.

Mitglieder der Leitungsorgane müssen fachlich geeignet sein und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Gemeinsame Zusammenarbeit

Obwohl die Kantonalbanken selbstständig sind, arbeiten sie in zahlreichen Bereichen zusammen.

Dazu gehören gemeinsame Zahlungsverkehrslösungen, Geldautomaten, Schulungen, Anlageprodukte, Marktanalysen, Cybersicherheit und regulatorische Projekte.

Ein sichtbares Zeichen der Zusammenarbeit ist das gemeinsame Kantonalbanken-Logo. Es besteht aus einer stilisierten Darstellung der Schweiz, die aus 24 Elementen gebildet wird.

Die einzelnen Institute ergänzen das gemeinsame Zeichen mit ihrem eigenen Namen und Erscheinungsbild.

Verband Schweizerischer Kantonalbanken

Der Verband Schweizerischer Kantonalbanken vertritt die gemeinsamen Interessen der 24 Institute.

Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Interessenvertretung gegenüber Politik, Behörden und Öffentlichkeit;
  • Koordination gemeinsamer Positionen;
  • Förderung der Zusammenarbeit;
  • Beobachtung regulatorischer Entwicklungen;
  • Kommunikation über die Bankengruppe;
  • Unterstützung gemeinsamer Bildungs- und Branchenprojekte;
  • Pflege der gemeinsamen Marke.

Der Verband ist keine Konzernleitung und kann den einzelnen Banken keine geschäftspolitischen Weisungen erteilen.

Digitalisierung

Die Kantonalbanken investierten stark in E-Banking, mobile Apps, digitale Kontoeröffnung und automatisierte Beratung.

Die Kundschaft kann Zahlungen, Wertschriftengeschäfte, Hypothekaranfragen und Vorsorgelösungen zunehmend online abwickeln.

Mehrere Institute entwickeln eigene digitale Plattformen oder arbeiten mit Technologieunternehmen und anderen Banken zusammen.

Die Digitalisierung führt zu einem Rückgang klassischer Schaltergeschäfte. Gleichzeitig bleiben persönliche Beratung und regionale Geschäftsstellen wichtige Bestandteile des Geschäftsmodells.

Zahlungsverkehr

Kantonalbanken sind bedeutende Teilnehmerinnen des schweizerischen Zahlungsverkehrs.

Sie bieten Konten, Debitkarten, Kreditkarten, elektronische Rechnungen, QR-Rechnungen und mobile Zahlungslösungen an.

Viele Kantonalbanken waren an der Entwicklung und Verbreitung von TWINT beteiligt. Die Institute bieten die Anwendung ihren Kundinnen und Kunden für Zahlungen im Handel, im Internet und zwischen Privatpersonen an.

Im Hintergrund nutzen sie nationale Infrastrukturen wie das Swiss Interbank Clearing und internationale Kartennetzwerke.

Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeitsfragen haben in den Strategien der Kantonalbanken an Bedeutung gewonnen.

Viele Institute veröffentlichen Berichte über Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung. Sie bieten nachhaltige Anlageprodukte, Energiehypotheken und Finanzierungen für erneuerbare Energien an.

Als öffentlich mitgetragene Unternehmen stehen Kantonalbanken unter besonderer Beobachtung hinsichtlich Klimapolitik, Menschenrechten und verantwortungsvoller Kreditvergabe.

Die konkreten Ziele und Ausschlusskriterien unterscheiden sich zwischen den Banken. Kritische Organisationen fordern teilweise strengere Vorgaben für fossile Energien und andere umstrittene Geschäftsfelder.

Wirtschaftliche Bedeutung

Kantonalbanken gehören zu den wichtigsten Finanzierungsinstituten der schweizerischen Binnenwirtschaft.

Ihr hoher Anteil am Hypothekar- und Firmenkreditmarkt macht sie für Wohnungsbau, Gewerbe und regionale Investitionen bedeutsam.

Die dezentrale Struktur vermindert die Konzentration des Bankwesens auf wenige nationale Grossinstitute. Gleichzeitig können regionale Krisen einzelne Kantonalbanken besonders stark treffen.

Die kantonale Eigentümerschaft sorgt dafür, dass ein Teil der erwirtschafteten Gewinne an die öffentliche Hand zurückfliesst.

Kritik

Wettbewerbsverzerrung

Private Banken und wirtschaftsliberale Kreise kritisieren, dass Staatsgarantie und kantonale Eigentümerschaft zu günstigeren Finanzierungsmöglichkeiten führen können.

Sie sehen darin eine mögliche Wettbewerbsverzerrung, weil private Institute kein vergleichbares Sicherheitsversprechen einer öffentlichen Körperschaft besitzen.

Die Kantonalbanken verweisen dagegen auf Garantieabgeltungen, ihren öffentlichen Leistungsauftrag und die vollständige Bankenregulierung.

Politische Einflussnahme

Ein weiteres Risiko ist die mögliche politische Einflussnahme auf Kreditentscheide, Personalbesetzungen oder Geschäftsstrategien.

Historische Krisen zeigten, dass zu enge Verbindungen zwischen Politik, regionalen Unternehmen und Bankorganen zu problematischen Kreditvergaben beitragen können.

Klare Corporate-Governance-Regeln und fachliche Anforderungen an Leitungsorgane sollen diese Gefahr reduzieren.

Risiko für Steuerzahlende

Eine unbeschränkte Staatsgarantie kann im Extremfall hohe Kosten für einen Kanton verursachen.

Bei sehr grossen Kantonalbanken können die Verbindlichkeiten ein Mehrfaches der jährlichen kantonalen Einnahmen erreichen. Kritiker bezweifeln deshalb, ob jede Garantie im Krisenfall ohne Unterstützung des Bundes vollständig tragbar wäre.

Befürworter weisen auf die starke Eigenkapitalausstattung, die Bankenaufsicht und die historisch seltene tatsächliche Beanspruchung der Garantien hin.

Regionale Konzentration

Die starke Ausrichtung auf einen Kanton kann zu Konzentrationsrisiken führen.

Ein Einbruch des regionalen Immobilienmarktes oder Schwierigkeiten wichtiger Branchen können gleichzeitig viele Kreditnehmer betreffen.

Grössere Kantonalbanken vermindern dieses Risiko durch geografische Diversifikation, Kapitalmarktgeschäfte und überregionale Kundschaft.

Unterschiede zu anderen Banken

Merkmal Kantonalbank Private Geschäftsbank
Eigentümerschaft Ganz oder mehrheitlich kantonal Private oder institutionelle Aktionäre
Gesetzliche Grundlage Kantonalbankgesetz oder kantonaler Erlass sowie Bundesrecht Gesellschaftsrecht und Bundesrecht
Staatsgarantie Bei 21 von 24 Instituten Üblicherweise keine
Öffentlicher Leistungsauftrag Häufig vorhanden Grundsätzlich nicht
Regionale Bindung Meist starker Bezug zum Trägerkanton Je nach Geschäftsmodell
FINMA-Aufsicht Ja Ja
Einlagensicherung Grundsätzlich ja Grundsätzlich ja

Die Unterschiede betreffen hauptsächlich Eigentum, Garantie und gesetzlichen Auftrag. Im täglichen Bankgeschäft konkurrieren Kantonalbanken unter denselben Marktbedingungen mit anderen Instituten.

Kulturelle und gesellschaftliche Rolle

Kantonalbanken unterstützen in ihren Regionen häufig Vereine, Sportveranstaltungen, Kulturinstitutionen, Bildungsprojekte und gemeinnützige Organisationen.

Das Sponsoring stärkt ihre lokale Sichtbarkeit und ihre Verbindung zur Bevölkerung.

Mehrere Institute betreiben Stiftungen oder finanzieren Projekte aus Jubiläumsfonds. Daneben leisten sie Beiträge an die Finanzbildung und stellen Unterrichtsmaterialien zur Verfügung.

Diese Aktivitäten gehören teilweise zum gesetzlichen Leistungsauftrag, teilweise zur Marken- und Unternehmenskommunikation.

Bedeutung des Namens

Der Name Kantonalbank verbindet das Institut unmittelbar mit einem Kanton.

Dadurch entsteht bei der Kundschaft häufig die Erwartung besonderer Sicherheit, regionaler Verantwortung und langfristiger Stabilität.

Die Verwendung des Kantonsnamens ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Garantie für jedes einzelne Anlageprodukt. Wertschriften, Fonds und strukturierte Produkte können Markt- und Verlustrisiken aufweisen.

Kundinnen und Kunden müssen deshalb zwischen Bankeinlagen, Anlageprodukten, Eigenkapitalinstrumenten und nachrangigen Forderungen unterscheiden.

Siehe auch

Literatur

  • Verband Schweizerischer Kantonalbanken: Die Kantonalbanken in der Schweiz. Basel.
  • Schweizerische Nationalbank: Die Banken in der Schweiz. Jährlich erscheinende Bankenstatistik, Zürich.
  • Hans Bauer: Kantonalbanken zwischen Staat und Markt. Zürich.
  • Malik Mazbouri, Sébastien Guex, Rodrigo López: Finanzplatz Schweiz. Geschichte und Bedeutung. Zürich.
  • Patrick Halbeisen, Margrit Müller, Béatrice Veyrassat: Wirtschaftsgeschichte der Schweiz im 20. Jahrhundert. Schwabe, Basel 2012, ISBN 978-3-7965-2815-6.
  • Schweizerischer Bundesrat: Bericht zur Bankenstabilität. Bern 2024.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Verband Schweizerischer Kantonalbanken: Die 24 Kantonalbanken, abgerufen am 26. Juli 2026.
  2. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934, SR 952.0, insbesondere Artikel 3a, abgerufen am 26. Juli 2026.
  3. Schweizerische Nationalbank: Verfügung betreffend Systemrelevanz der Zürcher Kantonalbank, 11. November 2013, abgerufen am 26. Juli 2026.
  4. Verband Schweizerischer Kantonalbanken: Verband Schweizerischer Kantonalbanken, abgerufen am 26. Juli 2026.
  5. Verband Schweizerischer Kantonalbanken: Kantonale Eigentümer für regionales Banking, abgerufen am 26. Juli 2026.
  6. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Einlagensicherung, abgerufen am 26. Juli 2026.