Bundesvertrag von 1815

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Bundesvertrag von 1815
Bundesvertrag zwischen den 22 Kantonen der Schweiz vom 7. August 1815
Vollständiger Titel Bundesvertrag zwischen den XXII Kantonen der Schweiz
Rechtsform Vertrag zwischen souveränen Kantonen
Beschlossen 7. August 1815
Ort Zürich
Beteiligte Kantone 22
Staatsform Staatenbund
Zentrales Organ Tagsatzung
Vorläufer Mediationsakte
Abgelöst durch Bundesverfassung von 1848
Geltungszeit 1815–1848
Historische Epoche Restauration und Regeneration
Aufbewahrung Schweizerisches Bundesarchiv
Dokument bar.admin.ch

Der Bundesvertrag von 1815, offiziell Bundesvertrag zwischen den XXII Kantonen der Schweiz, war von 1815 bis 1848 die staatsrechtliche Grundlage der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er wurde am 7. August 1815 in Zürich von den Vertretern der damals 22 Kantone unterzeichnet und durch einen Eid bekräftigt.

Der Bundesvertrag schuf keinen modernen Bundesstaat, sondern einen lockeren Staatenbund weitgehend souveräner Kantone. Die gemeinsame Bundesgewalt blieb schwach. Wichtigstes Organ war die Tagsatzung, in der jeder Kanton grundsätzlich über eine Stimme verfügte. Eine ständige Bundesregierung, ein eidgenössisches Parlament mit direkt gewählten Abgeordneten und ein dauerhaftes Bundesgericht bestanden nicht.

Der Vertrag trat an die Stelle der von Napoleon Bonaparte erlassenen Mediationsakte von 1803. Er stellte nach dem Ende der französischen Vorherrschaft die weitgehende Selbstständigkeit der Kantone wieder her und verband diese durch eine gegenseitige Garantie ihrer Freiheit, Unabhängigkeit, Sicherheit und Verfassungen. Zugleich nahm die Eidgenossenschaft die Kantone Genf, Neuenburg und Wallis auf und erhielt damit im Wesentlichen ihre heutigen Aussengrenzen.[1]

Die begrenzte Handlungsfähigkeit des Bundes und die politischen Gegensätze zwischen liberalen und konservativen Kantonen führten während der Regenerationszeit zu wiederholten Reformversuchen. Nach dem Sonderbundskrieg von 1847 wurde der Bundesvertrag durch die Bundesverfassung vom 12. September 1848 ersetzt. Damit wandelte sich die Schweiz vom Staatenbund zum Bundesstaat.

Historischer Hintergrund

Alte Eidgenossenschaft

Vor 1798 bestand die Alte Eidgenossenschaft aus dreizehn souveränen Orten, ihren Zugewandten Orten und zahlreichen gemeinsam oder einzeln beherrschten Untertanengebieten. Sie besass keine einheitliche Verfassung und keine dauerhafte Zentralgewalt.

Die einzelnen Orte waren durch verschiedene Bündnisse miteinander verbunden. Gemeinsame Angelegenheiten wurden an der Tagsatzung behandelt. Beschlüsse kamen häufig nur bei Einstimmigkeit zustande und mussten von den Kantonen selbst umgesetzt werden.

Politische Rechte waren innerhalb der Eidgenossenschaft ungleich verteilt. Die Bewohner der Untertanengebiete waren den regierenden Orten nicht gleichgestellt. In mehreren Kantonen beherrschten städtische oder patrizische Eliten die politischen Institutionen.

Helvetische Republik

1798 besetzten französische Truppen grosse Teile der Schweiz. Die Alte Eidgenossenschaft brach zusammen und wurde durch die zentralistisch organisierte Helvetische Republik ersetzt.

Die neue Ordnung beseitigte Untertanengebiete und führte die rechtliche Gleichheit der Bürger ein. Zugleich schränkte sie die Souveränität der früheren Kantone stark ein.

Die Helvetische Republik war von inneren Konflikten, ausländischer Besetzung, finanziellen Schwierigkeiten und mehreren Staatsstreichen geprägt. Zentralisten und Föderalisten stritten über den zukünftigen Aufbau des Landes.

Mediationsakte

1803 beendete Napoleon Bonaparte die Helvetische Republik und erliess die Mediationsakte. Diese stellte eine föderalistische Ordnung wieder her, übernahm jedoch wichtige Errungenschaften der helvetischen Zeit.

Die früheren Untertanengebiete Aargau, Thurgau, St. Gallen, Tessin und Waadt wurden als gleichberechtigte Kantone anerkannt. Zusammen mit Graubünden zählte die Eidgenossenschaft nun 19 Kantone.

Die Kantone erhielten weitgehende Selbstständigkeit. Die Eidgenossenschaft blieb jedoch politisch und militärisch vom napoleonischen Frankreich abhängig.

Ende der napoleonischen Ordnung

Nach der Niederlage Napoleons in der Völkerschlacht bei Leipzig zerfiel Ende 1813 die Mediationsordnung. Am 29. Dezember 1813 erklärte die Tagsatzung die Mediationsakte für aufgehoben.

Die Kantone waren sich über die neue Ordnung uneinig. Einige ehemalige Herrschaftskantone wollten die Verhältnisse vor 1798 teilweise wiederherstellen. Besonders umstritten war die Stellung der während der Helvetik und Mediation selbstständig gewordenen Kantone.

Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt und St. Gallen verteidigten ihre Souveränität. Bern erhob Ansprüche auf frühere Untertanengebiete, insbesondere auf Aargau und Waadt.

Die Schweiz drohte in zwei gegnerische Lager auseinanderzufallen. Neben der ordentlichen Tagsatzung in Zürich entstand zeitweise eine konservativ geprägte Gegentagsatzung in Luzern.

Lange Tagsatzung

Die Beratungen über eine neue eidgenössische Ordnung begannen im April 1814. Wegen ihrer langen Dauer wird die Versammlung als Lange Tagsatzung bezeichnet.

Die Vertreter der Kantone mussten mehrere Grundfragen klären:

  • die Anerkennung der neuen Kantone;
  • den territorialen Bestand der Eidgenossenschaft;
  • die Stellung der Kantone untereinander;
  • die gemeinsame Landesverteidigung;
  • die Finanzierung eidgenössischer Aufgaben;
  • die Organisation der Tagsatzung;
  • die Aufnahme Genfs, Neuenburgs und des Wallis;
  • die Beziehungen zu den europäischen Grossmächten.

Die Verhandlungen wurden durch gegensätzliche Interessen erschwert. Die konservativen Kantone wollten einen möglichst lockeren Bund mit starker kantonaler Souveränität. Andere Kantone verlangten leistungsfähigere gemeinsame Institutionen.

Auch konfessionelle und wirtschaftliche Gegensätze spielten eine Rolle. Katholische und reformierte Kantone misstrauten einander, während Handels- und Gewerbeinteressen durch die kantonalen Zollgrenzen beeinträchtigt wurden.

Wiener Kongress

Die schweizerische Neuordnung war eng mit dem Wiener Kongress verbunden. Die europäischen Grossmächte wollten nach den Napoleonischen Kriegen ein stabiles politisches Gleichgewicht schaffen.

Eine schweizerische Delegation nahm in Wien an den Verhandlungen teil. Ihre Mitglieder vertraten jedoch unterschiedliche kantonale Interessen und konnten nicht immer mit einer einheitlichen Position auftreten.

Am 20. März 1815 verabschiedeten die Grossmächte eine Erklärung über die Angelegenheiten der Schweiz. Darin anerkannten sie die 19 bestehenden Kantone und die Aufnahme von Genf, Neuenburg und Wallis.

Bern erhielt als Ausgleich für den endgültigen Verlust von Waadt und Aargau grosse Teile des ehemaligen Fürstbistums Basel. Daraus entstand der Berner Jura. Kleinere Gebiete wurden dem Kanton Basel zugeteilt.

Die Grossmächte drängten die Kantone, ihre inneren Streitigkeiten beizulegen und einen gemeinsamen Bundesvertrag abzuschliessen. Die äussere Anerkennung der Schweiz war damit von einer stabilen inneren Ordnung abhängig.

Die Schlussakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815 bestätigte die territoriale Neuordnung. Die Anerkennung der immerwährenden Neutralität erfolgte in ihrer endgültigen Form mit der Pariser Erklärung vom 20. November 1815.

Entstehung des Vertrags

Nach Napoleons Rückkehr von Elba und dem Beginn der Herrschaft der Hundert Tage nahm der Druck auf die Schweizer Kantone zu, ihre Auseinandersetzungen zu beenden.

Die Schweiz stellte Truppen zur Sicherung ihrer Grenzen auf. Einzelne eidgenössische Verbände nahmen nach der Niederlage Napoleons bei Waterloo auch an militärischen Operationen im französischen Grenzgebiet teil.

Die Tagsatzung beriet mehrere Entwürfe für einen neuen Bund. Die Kantone bestanden darauf, dass ihre Souveränität ausdrücklich anerkannt werde. Die gemeinsame Bundesgewalt sollte nur jene Kompetenzen erhalten, die im Vertrag genannt wurden.

Am 7. August 1815 nahmen die kantonalen Gesandten den Bundesvertrag in Zürich an. Die Urkunde wurde von den Vertretern der 22 Kantone unterzeichnet, mit dem neuen Bundessiegel versehen und feierlich beschworen.[2]

Einzelne Kantone ratifizierten den Vertrag nur unter Vorbehalten oder nach starken politischen Auseinandersetzungen. Dennoch bildete er fortan die gemeinsame Rechtsgrundlage der Eidgenossenschaft.

Vertragsparteien

Dem Bundesvertrag gehörten 22 Kantone an:

Gruppe Kantone
Dreizehn Orte der Alten Eidgenossenschaft Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen und Appenzell
Während der Helvetik und Mediation anerkannte Kantone St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt
1815 neu aufgenommene Kantone Wallis, Neuenburg und Genf

Unterwalden trat mit Obwalden und Nidwalden, Appenzell mit Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden sowie Basel später mit Basel-Stadt und Basel-Landschaft als geteilte Kantone auf. Im Bundesvertrag wurden sie noch als historische Kantone oder Stände behandelt.

Neuenburg nahm eine besondere Stellung ein. Der Kanton war Mitglied der Eidgenossenschaft und zugleich ein Fürstentum unter dem König von Preussen. Diese staatsrechtliche Doppelstellung endete erst nach dem Neuenburgerhandel und dem Pariser Vertrag von 1857.

Aufbau und Inhalt

Der Bundesvertrag bestand aus einer Einleitung und 15 Artikeln. Im Vergleich zu späteren Bundesverfassungen war er kurz und regelte nur einen begrenzten Kreis gemeinsamer Angelegenheiten.

Bildung der Eidgenossenschaft

Die 22 Kantone erklärten, sich zur Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verbinden. Sie bezeichneten ihren Beitritt als frei und ungezwungen und verpflichteten sich, den Bund in guten wie in schlechten Zeiten einzuhalten.

Die Vereinbarung beruhte rechtlich auf einem Vertrag souveräner Staaten. Der Bund besass nur jene Zuständigkeiten, welche ihm die Kantone ausdrücklich übertragen hatten.

Die Kantone blieben Träger der staatlichen Gewalt. Sie verfügten über eigene Verfassungen, Regierungen, Parlamente, Gerichte, Verwaltungen und Truppen.

Gegenseitige Garantie

Die Kantone gewährleisteten einander ihre Freiheit, Unabhängigkeit, Sicherheit, territorialen Besitzungen und Verfassungen.

Ein Angriff auf einen Kanton sollte als Angriff auf die gesamte Eidgenossenschaft betrachtet werden. Die übrigen Kantone waren zur Unterstützung verpflichtet.

Die Garantie schützte jedoch nicht nur gegen äussere Feinde. Sie konnte auch dazu dienen, bestehende kantonale Verfassungen und politische Ordnungen gegen innere Veränderungen zu sichern.

Während der Restauration beriefen sich konservative Regierungen auf diesen Grundsatz, um ihre Herrschaftsformen zu verteidigen. Liberale Bewegungen verlangten dagegen eine stärkere Anerkennung der Volkssouveränität.

Verbot von Sonderverbindungen

Bündnisse einzelner Kantone, die dem allgemeinen Bund oder den Rechten anderer Kantone schadeten, waren untersagt.

Frühere konfessionelle Sonderbünde sollten nicht erneuert werden. Zulässig blieben dagegen Vereinbarungen über wirtschaftliche, polizeiliche oder andere gemeinsame Angelegenheiten, sofern sie dem Bundesvertrag nicht widersprachen.

Die genaue Grenze zwischen erlaubten Konkordaten und verbotenen Sonderbündnissen war umstritten. Diese Frage wurde später beim katholisch-konservativen Sonderbund besonders bedeutsam.

Landesverteidigung

Für die gemeinsame Verteidigung wurde ein eidgenössisches Truppenkontingent vorgesehen. Jeder Kanton musste im Verhältnis zu seiner Bevölkerung Soldaten stellen.

Der Vertrag legte zwei Mann auf je 100 Einwohner als Kontingent fest. Insgesamt sollte das Bundesheer ungefähr 33'000 Mann umfassen. Eine Reserve konnte zusätzlich aufgestellt werden.

Die Kantone blieben für Ausbildung, Ausrüstung und Bereitstellung ihrer Truppen verantwortlich. Im Ernstfall sollte die Tagsatzung über den Einsatz entscheiden und einen Oberbefehlshaber ernennen.

Ein dauerhaftes stehendes Bundesheer bestand nicht. Die unterschiedliche Ausbildung, Bewaffnung und Organisation der kantonalen Truppen erschwerte eine einheitliche militärische Führung.

Kriegskosten und Geldbeiträge

Die Kantone mussten Beiträge an gemeinsame militärische Ausgaben leisten. Die Verteilung richtete sich nach einer im Vertrag festgelegten Geldskala.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantone war sehr unterschiedlich. Eine dauerhafte Bundessteuer bestand nicht. Der Bund war auf Beiträge der Kantone und bestimmte Einnahmen angewiesen.

Diese Abhängigkeit begrenzte seine Handlungsfähigkeit. Selbst beschlossene Bundesaufgaben konnten nur ausgeführt werden, wenn die Kantone die erforderlichen Mittel bereitstellten.

Tagsatzung

Die Tagsatzung war das zentrale Organ der Eidgenossenschaft. Jeder Kanton entsandte einen oder mehrere Vertreter, verfügte aber grundsätzlich nur über eine Standesstimme.

Die Gesandten waren an die Instruktionen ihrer kantonalen Regierungen gebunden. Sie vertraten nicht die schweizerische Bevölkerung als Ganzes, sondern ihren Kanton.

Wichtige Geschäfte erforderten eine qualifizierte Mehrheit. Für Kriegserklärungen, Friedensschlüsse, Bündnisse mit dem Ausland und andere bedeutende Entscheidungen waren drei Viertel der kantonalen Stimmen notwendig.

Die Tagsatzung befasste sich unter anderem mit:

  • auswärtigen Beziehungen;
  • Landesverteidigung;
  • Streitigkeiten zwischen Kantonen;
  • Aufsicht über gemeinsame Einrichtungen;
  • Militärorganisation;
  • eidgenössischen Gesandtschaften;
  • Vollzug des Bundesvertrags.

Die ordentlichen Sitzungen fanden jährlich statt. Ausserordentliche Tagsatzungen konnten bei dringenden Angelegenheiten einberufen werden.

Vorort

Der Vorsitz der Tagsatzung und die Führung der laufenden Bundesgeschäfte wechselten im Zweijahresrhythmus zwischen Zürich, Bern und Luzern.

Der jeweils zuständige Kanton wurde als Vorort bezeichnet. Seine Regierung führte die eidgenössische Kanzlei, empfing diplomatische Mitteilungen und bereitete die Tagsatzung vor.

Der Vorort war jedoch keine Bundesregierung. Seine Kompetenzen waren begrenzt, und er blieb zugleich Regierung eines einzelnen Kantons.

Diese wechselnde Organisation erschwerte eine kontinuierliche eidgenössische Politik. Akten, Personal und diplomatische Kontakte mussten regelmässig an einen anderen Vorort übergeben werden.

Eidgenössische Kanzlei

Die Tagsatzung verfügte über eine kleine eidgenössische Kanzlei. An ihrer Spitze standen der eidgenössische Kanzler und der Staatsschreiber.

Die Kanzlei führte Protokolle, verwaltete Akten und unterstützte den Vorort bei der Korrespondenz. Sie war eine der wenigen dauerhaft bestehenden eidgenössischen Institutionen.

Ihr Personal und ihre finanziellen Mittel waren im Vergleich zur späteren Bundesverwaltung sehr gering.

Schiedsgerichte

Streitigkeiten zwischen Kantonen sollten möglichst durch Vermittlung oder Schiedsgerichte beigelegt werden.

Jede Streitpartei bezeichnete Schiedsrichter. Konnten diese keine Einigung erzielen, wurden weitere unparteiische Mitglieder beigezogen.

Eine ständig tagende oberste eidgenössische Gerichtsinstanz bestand nicht. Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern und ihrem Kanton blieben grundsätzlich Sache der kantonalen Behörden.

Politische Rechte

Der Vertrag enthielt den Grundsatz, dass es nach der Anerkennung der 22 Kantone keine Untertanenlande mehr gebe.

Zugleich erklärte er, der Genuss politischer Rechte dürfe nicht das ausschliessliche Vorrecht einer Klasse von Kantonsbürgern sein.[2]

Diese Bestimmung verhinderte zumindest formell die vollständige Wiederherstellung der vorrevolutionären Untertanenverhältnisse. Sie führte jedoch nicht zu einer gesamtschweizerischen politischen Gleichheit.

Die Ausgestaltung der Bürgerrechte blieb den Kantonen überlassen. In mehreren restaurierten Kantonen behielten patrizische Familien, Zünfte oder privilegierte Städte einen starken politischen Einfluss.

Klöster und kirchliche Einrichtungen

Der Bundesvertrag gewährleistete den Fortbestand der Klöster und Kapitel sowie die Sicherheit ihres Eigentums, soweit diese Frage von den Kantonen nicht anders geregelt wurde.

Diese Bestimmung spiegelte den Einfluss der katholisch-konservativen Kantone wider. Während der Regeneration wurde die Aufhebung oder Reform von Klöstern dennoch zu einem bedeutenden politischen Konfliktthema.

Besonders die Aufhebung der aargauischen Klöster im Jahr 1841 führte zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Kantonen.

Bundessiegel und Eid

Die Vertragsurkunde wurde mit einem neuen eidgenössischen Siegel versehen. Dieses zeigte das weisse Schweizerkreuz auf rotem Grund, umgeben von den Wappen der Kantone.

Die kantonalen Gesandten bekräftigten den Vertrag durch einen feierlichen Eid. Sie verpflichteten sich, ihn wahr und dauerhaft einzuhalten und für die Eidgenossenschaft «Leib und Leben, Gut und Blut» einzusetzen.

Die religiöse Form des Eides entsprach der politischen Kultur der Zeit. Der Bundesvertrag wurde nicht nur als rechtliche Übereinkunft, sondern auch als feierlich beschworener Bund verstanden.

Stellung der Kantone

Der Bundesvertrag stellte die kantonale Souveränität in den Mittelpunkt. Die Kantone behielten alle Rechte, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen waren.

Zu den kantonalen Zuständigkeiten gehörten insbesondere:

  • Verfassungsrecht;
  • Gesetzgebung;
  • Justiz;
  • Polizei;
  • Bildungswesen;
  • Kirchenwesen;
  • Steuerwesen;
  • Bürgerrecht;
  • Wirtschafts- und Gewerberecht;
  • grosse Teile des Militärwesens;
  • Armenwesen.

Es bestand kein einheitliches Schweizer Bürgerrecht im modernen Sinn. Eine Person war in erster Linie Bürgerin oder Bürger eines Kantons und einer Gemeinde.

Die Niederlassung in einem anderen Kanton konnte erschwert oder von Bewilligungen abhängig gemacht werden. Auch politische und wirtschaftliche Rechte unterschieden sich erheblich.

Fehlende Bundesinstitutionen

Der Bundesvertrag sah keine Gewaltenteilung auf eidgenössischer Ebene vor.

Es fehlten insbesondere:

  • eine dauerhaft amtierende Bundesregierung;
  • ein Zweikammerparlament;
  • direkt gewählte eidgenössische Abgeordnete;
  • ein ständiges Bundesgericht;
  • eine umfassende Bundesverwaltung;
  • ein eidgenössischer Finanzhaushalt mit eigenen Steuern;
  • eine gemeinsame Währung;
  • ein einheitliches Zollgebiet;
  • eine einheitliche Postverwaltung;
  • ein einheitliches Mass- und Gewichtssystem.

Die Tagsatzung vereinigte beratende, gesetzgeberische, vollziehende und teilweise richterliche Aufgaben. Ihre Beschlüsse waren häufig von der Zustimmung und Umsetzung durch die Kantone abhängig.

Wirtschaftsordnung

Die Schweiz bildete unter dem Bundesvertrag keinen einheitlichen Wirtschaftsraum.

Zwischen den Kantonen bestanden Zölle, Strassenabgaben, unterschiedliche Münzen, Masse und Gewichte sowie verschiedene Gewerbevorschriften.

Diese Hindernisse erschwerten Handel und Industrialisierung. Waren konnten auf dem Weg durch mehrere Kantone wiederholt verzollt werden.

Einzelne Kantone schlossen Konkordate, um bestimmte Fragen gemeinsam zu regeln. Eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung scheiterte jedoch häufig am Widerstand gegen zusätzliche Bundeskompetenzen.

Der wirtschaftliche Wandel verstärkte deshalb die Forderung nach einer Revision des Bundesvertrags.

Aussenpolitik

Der Bund war für die offiziellen Beziehungen zum Ausland zuständig. Die Kantone durften keine Bündnisse abschliessen, die der Eidgenossenschaft oder anderen Kantonen schadeten.

Die Schweiz unterhielt diplomatische Vertretungen und schloss Staatsverträge ab. Die Umsetzung internationaler Verpflichtungen hing jedoch häufig von den Kantonen ab.

Die europäische Staatenordnung nach 1815 begrenzte den aussenpolitischen Handlungsspielraum. Die Grossmächte betrachteten die schweizerische Neutralität und den Bestand der Eidgenossenschaft als Teil des europäischen Gleichgewichts.

Während der liberalen Revolutionen und politischen Flüchtlingsbewegungen kam es wiederholt zu Spannungen mit den Nachbarstaaten.

Immerwährende Neutralität

Der Bundesvertrag selbst regelte die Neutralität nicht umfassend. Sie war jedoch eng mit der internationalen Anerkennung der Eidgenossenschaft verbunden.

Am 20. November 1815 anerkannten die Grossmächte im zweiten Pariser Frieden die immerwährende Neutralität der Schweiz und die Unverletzlichkeit ihres Gebiets. Sie erklärten zugleich, die Neutralität liege im Interesse Europas.

Die internationale Anerkennung verlieh der Neutralität eine neue völkerrechtliche Grundlage. Sie wurde zu einem dauerhaften Element der schweizerischen Aussenpolitik.

Die Schweiz war verpflichtet, ihr Gebiet gegen Verletzungen zu schützen. Der Bundesvertrag schuf deshalb ein gemeinsames Militärkontingent, obwohl dessen Organisation weitgehend bei den Kantonen verblieb.

Restauration

Die Jahre von 1815 bis ungefähr 1830 werden in der Schweiz als Restauration bezeichnet.

In mehreren Kantonen kehrten vorrevolutionäre Eliten an die Macht zurück. Patrizische, städtische oder zünftische Gruppen erhielten wieder einen überproportionalen politischen Einfluss.

Die neuen Kantone behielten jedoch ihre Selbstständigkeit. Die früheren Untertanenverhältnisse konnten nicht wiederhergestellt werden.

Die kantonalen Verfassungen unterschieden sich stark. Einige Kantone besassen Landsgemeinden, andere repräsentative Räte mit eingeschränktem Wahlrecht oder restaurierte städtische Herrschaftssysteme.

Die Bundesebene blieb bewusst schwach. Viele Regierungen betrachteten eine stärkere Zentralgewalt als Gefahr für die kantonale Selbstständigkeit und die bestehende gesellschaftliche Ordnung.

Regeneration

Die Julirevolution von 1830 in Frankreich verstärkte auch in der Schweiz liberale und demokratische Bewegungen.

In mehreren Kantonen verlangten Volksversammlungen neue Verfassungen, breitere politische Mitwirkung, Pressefreiheit, Rechtsgleichheit und eine gerechtere Vertretung von Stadt und Land.

Zwischen 1830 und 1831 erhielten unter anderem Zürich, Bern, Luzern, Solothurn, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Waadt und Schaffhausen liberale Verfassungen.

Diese Epoche wird als Regeneration bezeichnet. Die liberalen Kantone wollten auch den Bundesvertrag reformieren und die Eidgenossenschaft handlungsfähiger machen.

Konservative Kantone sahen darin eine Gefahr für ihre Souveränität, ihre konfessionelle Ordnung und ihre politischen Institutionen.

Basler Kantonstrennung

Im Kanton Basel führte der Konflikt zwischen der Stadt und der ländlichen Bevölkerung zu bewaffneten Auseinandersetzungen.

1833 anerkannte die Tagsatzung die Teilung in Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Beide Halbkantone erhielten in der Tagsatzung je eine halbe Standesstimme. Der ursprüngliche Kanton Basel blieb formal ein Bundesglied, war jedoch politisch und territorial geteilt.

Die Kantonstrennung zeigte, dass die im Bundesvertrag zugesicherte territoriale und verfassungsmässige Garantie politische Veränderungen nicht verhindern konnte.

Siebnerkonkordat und Sarnerbund

1832 schlossen sieben liberale Kantone das Siebnerkonkordat. Sie verpflichteten sich zur gegenseitigen Unterstützung ihrer regenerierten Verfassungen und zur Förderung einer Bundesreform.

Als Gegenbündnis bildeten konservative Kantone den Sarnerbund. Ihm gehörten zunächst Uri, Schwyz, Unterwalden, Basel-Stadt und Neuenburg an.

Die Tagsatzung erklärte den Sarnerbund 1833 für unvereinbar mit dem Bundesvertrag. Die Konfrontation verdeutlichte die zunehmende Spaltung der Eidgenossenschaft.

Bundesrevisionsversuche

Entwurf von 1832

Die Tagsatzung setzte 1832 eine Kommission zur Revision des Bundesvertrags ein. Der Entwurf sah eine Stärkung des Bundes, eine dauerhaftere Exekutive und eine bessere wirtschaftliche Zusammenarbeit vor.

Der Vorschlag stiess sowohl bei konservativen Föderalisten als auch bei radikalen Liberalen auf Widerstand. Den einen ging er zu weit, den anderen nicht weit genug.

Rossi-Entwurf

1833 legte eine Kommission unter massgeblicher Beteiligung des Genfer Juristen Pellegrino Rossi einen neuen Entwurf vor. Dieser wird als Rossi-Entwurf bezeichnet.

Er sah unter anderem einen Bundesrat, ein Bundesgericht und stärkere gemeinsame Zuständigkeiten vor. Die Kantone sollten jedoch weiterhin bedeutende Souveränitätsrechte behalten.

Der Entwurf scheiterte an kantonalen Abstimmungen und politischen Gegensätzen. Damit blieb der Bundesvertrag von 1815 unverändert in Kraft.

Revisionsproblem

Der Bundesvertrag enthielt kein klares Verfahren für seine eigene Revision.

Konservative Kantone vertraten die Ansicht, eine Änderung sei nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich. Sie betrachteten den Bundesvertrag als völkerrechtlichen Vertrag souveräner Staaten.

Liberale und radikale Kräfte argumentierten dagegen, eine Mehrheit der Kantone und der Bevölkerung müsse eine neue Bundesordnung beschliessen können.

Dieser Gegensatz wurde 1848 bei der Einführung der Bundesverfassung entscheidend.

Konfessionelle Konflikte

Während der 1840er Jahre verschärften sich die Gegensätze zwischen katholisch-konservativen und liberal-radikalen Kantonen.

Zu den Konfliktpunkten gehörten:

  • die Stellung der katholischen Kirche;
  • die Aufhebung von Klöstern;
  • die Berufung der Jesuiten nach Luzern;
  • liberale Freischarenzüge;
  • die kantonale Souveränität;
  • die Revision des Bundesvertrags.

1841 hob der Kanton Aargau mehrere Klöster auf. Katholische Kantone betrachteten dies als Verstoss gegen den Bundesvertrag.

Nach eidgenössischem Druck stellte Aargau einige Frauenklöster wieder her, nicht aber sämtliche aufgehobenen Männerklöster. Der Konflikt blieb ungelöst.

Freischarenzüge

Nachdem Luzern 1844 die Jesuiten mit der Leitung der höheren Bildung beauftragt hatte, organisierten liberale Gegner bewaffnete Freischarenzüge.

Die Freischaren versuchten 1844 und 1845, die konservative Luzerner Regierung zu stürzen. Beide Unternehmungen scheiterten.

Die Angriffe wurden nicht von der Tagsatzung beschlossen, sondern von privaten und kantonalen liberalen Kreisen unterstützt. Sie verletzten die Souveränität Luzerns und verstärkten das Misstrauen der katholischen Kantone.

Sonderbund

Im Dezember 1845 schlossen sich Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Wallis zu einem geheimen Schutzbündnis zusammen.

Dieses Bündnis wurde als Sonderbund bekannt. Es sollte die katholisch-konservativen Kantone gegen weitere Freischarenzüge und liberale Eingriffe schützen.

Der Sonderbund nahm auch Kontakte zu ausländischen Mächten auf. Seine Gegner sahen darin einen Verstoss gegen das Verbot kantonaler Bündnisse, die dem allgemeinen Bund schadeten.

Im Juli 1847 erklärte eine Mehrheit der Tagsatzung den Sonderbund für unvereinbar mit dem Bundesvertrag und beschloss seine Auflösung.

Sonderbundskrieg

Da die Sonderbundskantone den Auflösungsbeschluss nicht anerkannten, ordnete die Tagsatzung im November 1847 die militärische Durchsetzung an.

Die eidgenössischen Truppen standen unter dem Oberbefehl von General Guillaume Henri Dufour. Der Krieg dauerte nur wenige Wochen und forderte im Vergleich zu anderen Bürgerkriegen relativ wenige Todesopfer.

Bis Ende November 1847 kapitulierten sämtliche Sonderbundskantone. Dufours zurückhaltende Kriegführung sollte eine langfristige Versöhnung ermöglichen.

Der Sieg der liberal-radikalen Kantone beseitigte das wichtigste politische Hindernis für eine umfassende Bundesreform.

Ablösung durch die Bundesverfassung

Im Februar 1848 setzte die Tagsatzung eine Kommission zur Ausarbeitung einer neuen Bundesverfassung ein.

Der Entwurf verband schweizerische Traditionen mit Elementen der Verfassung der Vereinigten Staaten. Vorgesehen waren:

  • ein Zweikammerparlament;
  • ein siebenköpfiger Bundesrat;
  • ein Bundesgericht;
  • eigene Bundeskompetenzen;
  • ein einheitlicher Wirtschaftsraum;
  • Niederlassungsfreiheit für christliche Schweizer;
  • ein gemeinsames Zollwesen;
  • einheitliche Münzen, Masse und Gewichte;
  • stärkere Grundrechte.

Die Kantone stimmten zwischen Juni und August 1848 über den Entwurf ab. Eine Mehrheit der Kantone und der abgegebenen Stimmen nahm ihn an.

Die Tagsatzung erklärte am 12. September 1848 die Bundesverfassung als angenommen. Sie betrachtete damit den Bundesvertrag von 1815 als ersetzt.[3]

Mehrere katholisch-konservative Kantone hatten die Verfassung abgelehnt. Sie vertraten teilweise die Auffassung, der alte Vertrag könne nur einstimmig aufgehoben werden.

Die siegreiche Mehrheit betrachtete den Übergang dagegen als rechtmässige Gesamtrevision der eidgenössischen Ordnung. Mit der Konstituierung der neuen Bundesorgane endete die Geltung des Bundesvertrags praktisch und staatsrechtlich.

Vergleich mit der Bundesverfassung von 1848

Bereich Bundesvertrag von 1815 Bundesverfassung von 1848
Staatsform Staatenbund Bundesstaat
Träger der Souveränität weitgehend souveräne Kantone Bund und Kantone mit verfassungsmässig verteilten Kompetenzen
Parlament Tagsatzung mit instruierten Kantonsgesandten Nationalrat und Ständerat
Exekutive wechselnder Vorort ständiger siebenköpfiger Bundesrat
Gericht Schiedsgerichte und kantonale Gerichte Bundesgericht
Vertretung grundsätzlich eine Stimme pro Kanton Nationalrat nach Bevölkerung, Ständerat nach Kantonen
Bundessteuern keine dauerhaften eigenen Bundessteuern begrenzte eigene Einnahmen, insbesondere Zölle
Zollwesen zahlreiche kantonale Zölle einheitliches Bundeszollgebiet
Militär kantonale Kontingente stärkere eidgenössische Organisation
Bürgerrecht kantonale Bürgerrechte im Vordergrund Schweizer Bürgerrecht als gemeinsame Rechtsstellung
Revision kein klares Verfahren geregelte Verfassungsrevision

Beurteilung

Der Bundesvertrag stabilisierte die Schweiz nach den Kriegen und politischen Umbrüchen der napoleonischen Zeit. Er verhinderte eine Rückkehr zu Untertanengebieten und sicherte die Gleichberechtigung der 22 Kantone.

Mit der Aufnahme von Genf, Neuenburg und Wallis sowie der territorialen Neuordnung von 1815 erhielt die Schweiz weitgehend ihre heutigen Aussengrenzen.

Der Vertrag ermöglichte eine gemeinsame Aussen- und Verteidigungspolitik, ohne die kantonale Eigenständigkeit grundsätzlich infrage zu stellen.

Seine Schwächen lagen in der geringen Handlungsfähigkeit des Bundes. Die Tagsatzung war von den Instruktionen der Kantone abhängig, der Vorort wechselte regelmässig, und eine eigenständige Bundesverwaltung fehlte.

Die Eidgenossenschaft konnte wirtschaftliche und gesellschaftliche Probleme deshalb nur begrenzt lösen. Kantonale Zölle, unterschiedliche Währungen und fehlende gemeinsame Rechtsregeln behinderten die Entwicklung eines schweizerischen Binnenmarkts.

Der Vertrag enthielt zudem keinen verlässlichen Mechanismus zur friedlichen Anpassung der Bundesordnung. Politische Reformen führten dadurch zunehmend zu Bündnissen, Konflikten und schliesslich zum Sonderbundskrieg.

Bedeutung für den Föderalismus

Trotz seiner Schwächen prägte der Bundesvertrag den schweizerischen Föderalismus nachhaltig.

Die Gleichheit der Kantone, die starke kantonale Selbstständigkeit und die Vertretung der Stände auf Bundesebene wurden 1848 in veränderter Form übernommen.

Der heutige Ständerat knüpft an den Grundsatz der kantonalen Gleichberechtigung an. Gleichzeitig verbindet die Bundesverfassung diesen Grundsatz mit der demokratischen Vertretung der Bevölkerung im Nationalrat.

Auch die Vermutung zugunsten kantonaler Zuständigkeiten blieb ein wichtiges Element des schweizerischen Bundesstaates.

Originalurkunde

Die Originalurkunde des Bundesvertrags wird im Schweizerischen Bundesarchiv in Bern aufbewahrt.

Sie trägt die Unterschriften und Siegel der kantonalen Gesandten. Das Dokument gehört zu den wichtigsten Quellen der schweizerischen Verfassungsgeschichte.

Digitalisate des Vertrags sind über das Bundesarchiv und weitere schweizerische Bibliotheks- und Archivportale zugänglich.[4]

Der Wortlaut wurde zudem in den amtlichen Sammlungen mehrerer Kantone und in historischen Sammlungen des eidgenössischen Staatsrechts veröffentlicht.

Erinnerungskultur

Der Bundesvertrag steht in der öffentlichen Erinnerung häufig im Schatten des Bundesbriefs von 1291 und der Bundesverfassung von 1848.

Für die Entwicklung der modernen Schweiz besitzt er dennoch grosse Bedeutung. Er verband die Mediationskantone dauerhaft mit den alten Orten, nahm drei neue Kantone auf und schuf die Ausgangslage für die spätere Umwandlung in einen Bundesstaat.

Zum 200. Jahrestag im Jahr 2015 erinnerten Archive, Museen und Behörden mit Ausstellungen und Publikationen an die Neuordnung von 1815.

Besonders in Genf, Neuenburg und Wallis wurde der zweihundertjährige Beitritt zur Eidgenossenschaft mit historischen Veranstaltungen gewürdigt.

Siehe auch

Literatur

  • Alfred Kölz: Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis 1848. Stämpfli, Bern 1992.
  • Wilhelm Oechsli: Geschichte der Schweiz im neunzehnten Jahrhundert. Band 2: Die Zeit der Restauration und Regeneration 1815–1848. Leipzig 1913.
  • Edgar Bonjour: Geschichte der schweizerischen Neutralität. Band 1, Basel.
  • Andreas Kley: Verfassungsgeschichte der Neuzeit. Grossbritannien, die USA, Frankreich und die Schweiz. Stämpfli, Bern.
  • Schweizerisches Bundesarchiv: Die Schweiz zwischen 1798 und 1848. Bern.
  • Bundeskanzlei: Bundesverfassungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern.

Einzelnachweise

  1. Epoche des Wandels: Die Schweiz zwischen 1798 und 1848, Schweizerisches Bundesarchiv, abgerufen am 26. Juli 2026.
  2. 2,0 2,1 Bundes-Vertrag zwischen den XXII Cantonen der Schweiz vom 7. August 1815, Offizielle Sammlung des Kantons Zürich, abgerufen am 26. Juli 2026.
  3. Schweizer Staat und Volk nach 1848, Schweizerisches Bundesarchiv, abgerufen am 26. Juli 2026.
  4. Rechtstexte, Urkunden und Staatsverträge, Schweizerisches Bundesarchiv, abgerufen am 26. Juli 2026.