Gemeine Herrschaft

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Gemeine Herrschaft bezeichnet in der Geschichte der Alten Eidgenossenschaft ein Untertanengebiet, das nicht von einem einzelnen eidgenössischen Ort, sondern von mehreren Orten gemeinsam beherrscht und verwaltet wurde.[1] Solche Gebiete wurden auch als gemeine Vogteien bezeichnet. Sie bildeten vom 15. Jahrhundert bis zum Ende der Alten Eidgenossenschaft 1798 einen wichtigen Bestandteil der politischen Ordnung der Schweiz.

Das Wort «gemein» hatte in diesem Zusammenhang die ältere Bedeutung von «gemeinsam» oder «gemeinschaftlich». Eine Gemeine Herrschaft war somit eine Herrschaft, an der mehrere eidgenössische Orte gemeinsam beteiligt waren. Die beteiligten Orte werden in der historischen Forschung häufig als regierende oder herrschende Orte bezeichnet.

Begriff und Entstehung

Die Alte Eidgenossenschaft war kein zentralistisch organisierter Staat, sondern ein komplexes Geflecht aus weitgehend selbständigen Orten, Bündnissen, zugewandten Orten und Untertanengebieten.[2] Während einige Territorien unmittelbar einem einzelnen Ort unterstanden, wurden andere von mehreren Orten gemeinsam erworben oder erobert.

Die Gemeinen Herrschaften entstanden insbesondere durch die territoriale Expansion der Eidgenossenschaft im 15. und frühen 16. Jahrhundert. Ein bedeutender Schritt war die Eroberung des Aargaus im Jahr 1415. Teile des eroberten Gebiets wurden einzelnen Orten zugeteilt, während andere Gebiete, darunter die Grafschaft Baden und die Freien Ämter, gemeinsam verwaltet wurden.

Weitere Gemeine Herrschaften entstanden später unter anderem im Thurgau, im Rheintal und in der Herrschaft Sargans. Auch südlich der Alpen bestanden gemeinsam verwaltete eidgenössische Untertanengebiete.

Nicht jede Gemeine Herrschaft gehörte dabei denselben Orten. Je nach Zeitpunkt und Umständen des Erwerbs waren unterschiedliche Gruppen eidgenössischer Orte an der Herrschaft beteiligt.

Politische Stellung

Die Einwohner einer Gemeinen Herrschaft gehörten nicht als gleichberechtigte Mitglieder zur Eidgenossenschaft. Ihre Gebiete waren Untertanenlande der beteiligten Orte.[2] Sie besassen deshalb grundsätzlich keine eigene Stimme an der Tagsatzung.

Die politische und rechtliche Stellung der Bevölkerung konnte sich jedoch von Gebiet zu Gebiet erheblich unterscheiden. Bestehende lokale Rechte, Gemeindeordnungen, Gerichte und wirtschaftliche Privilegien wurden nach einer eidgenössischen Übernahme häufig zumindest teilweise beibehalten.

Die tatsächliche Herrschaftsausübung beruhte daher auf einer Verbindung von übergeordneten Rechten der regierenden Orte und lokalen Traditionen. Die Gemeinen Herrschaften bildeten kein einheitliches Verwaltungssystem mit überall identischen Regeln.

Verwaltung

Typisch für viele Gemeine Herrschaften war die Verwaltung durch einen Landvogt. Die regierenden Orte bestimmten in einem vereinbarten Turnus, welcher Ort den Landvogt stellen durfte.[3] Nach Ablauf seiner Amtszeit übernahm gewöhnlich ein Vertreter eines anderen beteiligten Ortes die Verwaltung.

Der Landvogt vertrat die Herrschaftsrechte der regierenden Orte. Zu seinen Aufgaben konnten unter anderem die Aufsicht über die Verwaltung, richterliche Funktionen, die Wahrung obrigkeitlicher Rechte und die Erhebung bestimmter Abgaben gehören.

Die konkrete Macht eines Landvogts hing stark von den örtlichen Verhältnissen ab. In manchen Gebieten verfügten Gemeinden oder lokale Gerichte über beträchtliche Kompetenzen. Auch ältere Herrschaftsrechte geistlicher Institutionen, lokaler Adeliger oder Städte konnten teilweise fortbestehen.

Grundsätzliche Fragen mussten zwischen den beteiligten Orten abgestimmt werden. Dadurch war die Verwaltung Gemeiner Herrschaften vergleichsweise komplex. Unterschiedliche politische, wirtschaftliche und später auch konfessionelle Interessen der regierenden Orte konnten Entscheidungen erschweren.

Bedeutende Gemeine Herrschaften

Zu den bekanntesten gemeinsam verwalteten Gebieten der Alten Eidgenossenschaft gehörten die Grafschaft Baden und die Freien Ämter. Beide gingen auf die eidgenössische Eroberung des Aargaus von 1415 zurück.

Der Thurgau wurde 1460 von eidgenössischen Orten erobert und anschliessend als Gemeine Herrschaft verwaltet. Das Gebiet entwickelte sich zu einer der bedeutendsten gemeinen Vogteien der Eidgenossenschaft.

Die Herrschaft Sargans kam 1483 unter die gemeinsame Herrschaft mehrerer eidgenössischer Orte. Auch das Rheintal wurde gegen Ende des 15. Jahrhunderts zu einem gemeinsam verwalteten Untertanengebiet.

Weitere Formen gemeinsamer Herrschaft bestanden beispielsweise in Uznach und im Gaster, wo insbesondere Schwyz und Glarus gemeinsame Herrschaftsrechte ausübten.

Südlich der Alpen gehörten mehrere sogenannte ennetbirgische Vogteien zum Herrschaftsgebiet der Eidgenossenschaft. Dazu zählten unter anderem Gebiete um Lugano, Locarno, Mendrisio und im Vallemaggia. Auch hier waren die Herrschaftsverhältnisse nicht überall identisch; die einzelnen Vogteien konnten unterschiedlichen Gruppen eidgenössischer Orte unterstehen.

Grafschaft Baden

Die Grafschaft Baden ist ein besonders wichtiges Beispiel für eine Gemeine Herrschaft. Nach der Eroberung des habsburgischen Aargaus im Jahr 1415 wurde sie von mehreren eidgenössischen Orten gemeinsam regiert.

Sitz des Landvogts war Baden. Die Stadt selbst verfügte über besondere Rechte und entwickelte sich gleichzeitig zu einem wichtigen politischen Ort der Eidgenossenschaft. In Baden fanden wiederholt Tagsatzungen und andere eidgenössische Zusammenkünfte statt.

Die Grafschaft Baden bestand als Gemeine Herrschaft bis zum politischen Umbruch von 1798.

Freie Ämter

Auch die Freien Ämter im heutigen Kanton Aargau gehörten zu den aus der Eroberung von 1415 hervorgegangenen Gemeinen Herrschaften.

Die Herrschaftsverhältnisse veränderten sich im Verlauf der frühen Neuzeit mehrfach. Besonders die konfessionellen Konflikte zwischen katholischen und reformierten Orten wirkten sich auf die gemeinsame Verwaltung aus.

Der Zweite Villmergerkrieg von 1712 führte zu einer Neuordnung der Machtverhältnisse. Die siegreichen reformierten Orte Bern und Zürich konnten ihren Einfluss auf verschiedene gemeinsam verwaltete Gebiete ausweiten.

Thurgau

Der Thurgau wurde 1460 von mehreren eidgenössischen Orten erobert und blieb bis 1798 eine Gemeine Herrschaft.

Die politischen Verhältnisse im Thurgau waren besonders vielschichtig. Neben der eidgenössischen Landesherrschaft bestanden zahlreiche lokale Gerichtsherrschaften. Klöster, Städte und adelige Herrschaftsträger verfügten weiterhin über unterschiedliche Rechte.

Diese Überschneidung verschiedener Herrschaftsebenen war typisch für die frühneuzeitliche Eidgenossenschaft. Sie zeigt zugleich, dass die Verwaltung einer Gemeinen Herrschaft nicht mit einer modernen kantonalen Verwaltung gleichgesetzt werden kann.

Sargans und Rheintal

Die Grafschaft Sargans wurde 1483 von sieben eidgenössischen Orten erworben und als Gemeine Herrschaft verwaltet. Das Gebiet war aufgrund seiner Lage an wichtigen Verkehrsverbindungen zwischen dem Alpenraum, dem Rheintal und der Ostschweiz von strategischer Bedeutung.

Auch das Rheintal entwickelte sich zu einem gemeinsam verwalteten Untertanengebiet. Seine Herrschaftsverhältnisse waren durch die Beteiligung verschiedener eidgenössischer und regionaler Mächte geprägt.

Wie in anderen Gemeinen Herrschaften wechselten sich Vertreter der beteiligten Orte bei der Verwaltung ab.

Ennetbirgische Vogteien

Eine besondere Gruppe bildeten die ennetbirgischen Vogteien südlich der Alpen. Sie lagen im Gebiet des heutigen Kantons Tessin und waren das Ergebnis der eidgenössischen Expansion über die Alpen.

Zu den eidgenössisch beherrschten Gebieten gehörten unter anderem Lugano, Locarno, Mendrisio und das Vallemaggia. Ihre politische Zugehörigkeit und die Zahl der jeweils regierenden Orte waren unterschiedlich.

Die ennetbirgischen Vogteien besassen sowohl strategische als auch wirtschaftliche Bedeutung. Sie lagen an wichtigen Verkehrswegen zwischen der Eidgenossenschaft und Norditalien.

Nach dem Ende der Alten Eidgenossenschaft wurden diese Gebiete neu organisiert. Sie bildeten später wesentliche Bestandteile des 1803 geschaffenen Kantons Tessin.

Konfessionelle Konflikte

Die Reformation des 16. Jahrhunderts stellte die gemeinsame Verwaltung vor neue Herausforderungen. Einige regierende Orte wurden reformiert, während andere katholisch blieben.

In konfessionell gemischten Gemeinen Herrschaften mussten deshalb Regelungen gefunden werden, die von unterschiedlich ausgerichteten Orten akzeptiert werden konnten. Die gemeinsame Herrschaft konnte dadurch zu einem politischen Spannungsfeld werden.

Besonders kompliziert war die Situation dort, wo katholische und reformierte Gemeinden auf engem Raum zusammenlebten oder Kirchen von Angehörigen beider Konfessionen genutzt wurden.

Konfessionelle Fragen gehörten wiederholt zu den Ursachen von Konflikten innerhalb der Eidgenossenschaft. Zugleich zwangen die gemeinsam verwalteten Gebiete die regierenden Orte immer wieder zu Verhandlungen und Kompromissen.

Wirtschaftliche Bedeutung

Die Gemeinen Herrschaften waren für die regierenden Orte auch wirtschaftlich von Bedeutung. Herrschaftsrechte konnten mit Einnahmen aus Abgaben, Zöllen, Gerichtsgebühren und weiteren Leistungen verbunden sein.

Daneben besassen einige Gebiete eine strategisch wichtige Lage an Handels- und Verkehrswegen. Die Grafschaft Baden lag beispielsweise an bedeutenden Verbindungen zwischen Zürich, der Nordwestschweiz und Süddeutschland.

Sargans kontrollierte wichtige Zugänge zum Alpenraum und zum Rheintal. Die ennetbirgischen Vogteien waren für die Verbindungen nach Norditalien von Bedeutung.

Die wirtschaftlichen Interessen der regierenden Orte waren jedoch nicht immer identisch. Auch daraus konnten Auseinandersetzungen über die Verwaltung und Nutzung einzelner Herrschaftsrechte entstehen.

Verhältnis zur Tagsatzung

Die Tagsatzung war das wichtigste gemeinsame politische Beratungsorgan der Alten Eidgenossenschaft. Fragen, die mehrere Orte oder gemeinsam verwaltete Gebiete betrafen, konnten dort behandelt werden.

Da die Eidgenossenschaft keinen starken zentralen Verwaltungsapparat besass, beruhte die gemeinsame Herrschaft wesentlich auf Verhandlungen zwischen den beteiligten Orten.

Die Verwaltung der Gemeinen Herrschaften war damit ein charakteristisches Beispiel für die bündische Struktur der Alten Eidgenossenschaft. Mehrere weitgehend selbständige Orte konnten gemeinsam Herrschaftsrechte ausüben, ohne diese einer zentralen eidgenössischen Regierung zu übertragen.[1]

Die Gemeinen Herrschaften zeigen deshalb besonders deutlich, dass die politische Ordnung der Schweiz vor 1798 erheblich von derjenigen des heutigen Bundesstaates abwich. Bündnisse, Untertanenverhältnisse und territoriale Zuständigkeiten überlagerten sich vielfach.

Lokale Rechte und Selbstverwaltung

Obwohl die Bewohner der Gemeinen Herrschaften Untertanen der regierenden Orte waren, bedeutete dies nicht, dass sämtliche lokalen Angelegenheiten unmittelbar vom Landvogt entschieden wurden.

Viele Gemeinden verfügten über traditionelle Rechte und Formen lokaler Selbstverwaltung. Dorf- und Gemeindegenossenschaften regelten beispielsweise die Nutzung gemeinschaftlicher Güter, lokale Infrastruktur oder bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten.

Daneben bestanden örtliche Gerichte und verschiedene Formen niederer Gerichtsbarkeit. In manchen Regionen lagen einzelne Herrschaftsrechte weiterhin bei Klöstern, Städten oder privaten Gerichtsherren.

Die frühneuzeitliche Herrschaft war deshalb häufig auf mehrere Ebenen verteilt. Die regierenden eidgenössischen Orte bildeten zwar die oberste politische Obrigkeit, übten jedoch nicht notwendigerweise jede Verwaltungs- und Gerichtsfunktion unmittelbar aus.[3]

Konflikte und Widerstand

In verschiedenen Untertanengebieten kam es im Verlauf der frühen Neuzeit zu Konflikten zwischen der Bevölkerung und den Obrigkeiten. Ursachen konnten neue Abgaben, Eingriffe in traditionelle Rechte, wirtschaftliche Belastungen oder konfessionelle Auseinandersetzungen sein.

Die Bewohner konnten sich dabei auf ältere Rechte, lokale Freiheiten oder überlieferte Gewohnheiten berufen.

Die politische Ungleichheit zwischen den vollberechtigten Orten der Eidgenossenschaft und den Untertanengebieten wurde im 18. Jahrhundert zunehmend als problematisch wahrgenommen. Unter dem Einfluss der Aufklärung und der Französischen Revolution gewann die Forderung nach politischer Gleichheit zusätzlich an Bedeutung.

Ende der Gemeinen Herrschaften

Das System der Gemeinen Herrschaften endete 1798 mit dem Zusammenbruch der Alten Eidgenossenschaft und der Errichtung der Helvetischen Republik.[1]

Die neue Staatsordnung hob die traditionelle politische Unterscheidung zwischen regierenden Orten und Untertanengebieten grundsätzlich auf. Die ehemaligen Untertanen wurden staatsrechtlich den Bewohnern der bisherigen regierenden Orte gleichgestellt.

Mehrere ehemalige Gemeine Herrschaften wurden zunächst neuen Verwaltungseinheiten der Helvetischen Republik zugeteilt.

Mit der Mediationsakte von 1803 entstanden daraus teilweise neue oder territorial erweiterte Kantone.

Der ehemalige Thurgau wurde zum Kanton Thurgau. Gebiete der Grafschaft Baden und der Freien Ämter wurden Bestandteil des Kantons Aargau. Sargans und Teile des Rheintals kamen zum neu geschaffenen Kanton St. Gallen. Die früheren eidgenössischen Vogteien südlich der Alpen bildeten wesentliche Teile des Kantons Tessin.

Damit wurden zahlreiche ehemalige Untertanengebiete zu gleichberechtigten Gliedern der neuen schweizerischen Staatenordnung.

Historische Bedeutung

Die Gemeinen Herrschaften waren ein charakteristisches Element der politischen Ordnung der Alten Eidgenossenschaft. Sie ermöglichten mehreren Orten, gemeinsam territoriale Herrschaft auszuüben, ohne eine zentrale eidgenössische Regierung zu schaffen.

Gleichzeitig verdeutlichen sie die ausgeprägten politischen Unterschiede innerhalb der frühneuzeitlichen Schweiz. Neben den weitgehend selbständigen eidgenössischen Orten existierten Zugewandte, Verbündete und zahlreiche Untertanengebiete mit unterschiedlichem rechtlichem Status.[2]

Die gemeinsame Verwaltung zwang katholische und reformierte sowie städtische und ländliche Orte immer wieder zu Verhandlungen. Die Gemeinen Herrschaften waren deshalb zugleich Ausdruck der komplizierten Struktur und der besonderen Funktionsweise der Alten Eidgenossenschaft.

Aus heutiger Sicht sind sie auch für die Entstehung mehrerer Kantone von Bedeutung. Territorien, die bis 1798 noch von anderen Orten als Untertanengebiete regiert worden waren, wurden zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu eigenständigen politischen Einheiten.

Mit der Abschaffung der Gemeinen Herrschaften 1798 verschwand eine der wichtigsten Formen territorialer Herrschaft des Ancien Régime in der Schweiz.

Siehe auch

Literatur

  • André Holenstein: Mitten in Europa. Verflechtung und Abgrenzung in der Schweizer Geschichte. Hier und Jetzt, Baden 2014.
  • Thomas Maissen: Geschichte der Schweiz. Hier und Jetzt, Baden 2010.
  • Historisches Lexikon der Schweiz: Artikel «Gemeine Herrschaften».
  • Historisches Lexikon der Schweiz: Artikel «Vogteien».
  • Historisches Lexikon der Schweiz: Artikel «Untertanengebiete».

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Historisches Lexikon der Schweiz: «Gemeine Herrschaften», abgerufen am 9. August 2026.
  2. 2,0 2,1 2,2 Historisches Lexikon der Schweiz: «Untertanengebiete», abgerufen am 9. August 2026.
  3. 3,0 3,1 Historisches Lexikon der Schweiz: «Vogteien», abgerufen am 9. August 2026.