Stanser Verkommnis

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Das Stanser Verkommnis ist ein am 22. Dezember 1481 in Stans geschlossenes Übereinkommen der acht alten Orte der Alten Eidgenossenschaft. Es beendete eine schwere innere Krise zwischen den Stadt- und Länderorten, regelte zentrale Fragen des Zusammenlebens innerhalb des eidgenössischen Bündnissystems und steht in engem Zusammenhang mit der Aufnahme von Freiburg und Solothurn in die Eidgenossenschaft.[1]

Das Abkommen entstand nach jahrelangen Auseinandersetzungen, die sich nach den Burgunderkriegen verschärft hatten. Besonders umstritten waren Sonderbündnisse der Städte, die Aufnahme Freiburgs und Solothurns sowie die Verteilung von Kriegsbeute. Eine wichtige Rolle bei der Vermittlung spielte Niklaus von Flüe, auch Bruder Klaus genannt. Sein genauer Rat ist nicht überliefert, doch zeitgenössische Quellen belegen seinen Einfluss auf die Einigung.[2]

Stanser Verkommnis
Datum 22. Dezember 1481
Ort Stans, Nidwalden
Art eidgenössisches Übereinkommen
Vertragspartner acht alte Orte der Eidgenossenschaft
Beteiligte Orte Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus
Anlass Konflikt zwischen Stadt- und Länderorten
Folge Beilegung des Burgrechtsstreits; Aufnahme von Freiburg und Solothurn durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Bundesvertrag
Vermittler insbesondere Niklaus von Flüe

Begriff

Das Wort Verkommnis bezeichnet in der älteren Rechtssprache eine Vereinbarung beziehungsweise ein Übereinkommen. Der Begriff steht somit nicht im Zusammenhang mit der heutigen Bedeutung des Verbs «verkommen».

Das Stanser Verkommnis wird teilweise zusammen mit dem am selben Tag abgeschlossenen Bund der acht alten Orte mit Freiburg und Solothurn als Stanser Verträge bezeichnet. Historisch handelt es sich jedoch um zwei voneinander zu unterscheidende Urkunden.[2]

Das eigentliche Stanser Verkommnis wurde ausschliesslich von den acht alten Orten besiegelt. Der gleichzeitig abgeschlossene Bundesvertrag regelte die Aufnahme Freiburgs und Solothurns in die Eidgenossenschaft.

Ausgangslage

Die Acht Alten Orte

Vor 1481 bestand die Eidgenossenschaft aus acht vollberechtigten Orten:

Dieses Bündnissystem war kein zentralistisch organisierter Staat. Die einzelnen Orte besassen weitgehende politische Selbstständigkeit und waren durch verschiedene, zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossene Bündnisse miteinander verbunden.

Gemeinsame Angelegenheiten wurden insbesondere auf der Tagsatzung beraten. Für Konflikte zwischen den Orten existierte jedoch keine übergeordnete Regierung, welche verbindlich hätte entscheiden können.

Die Stabilität der Eidgenossenschaft beruhte deshalb in hohem Mass auf Verhandlungen, gegenseitigen Verpflichtungen und der Bereitschaft zu Kompromissen.

Folgen der Burgunderkriege

Die Burgunderkriege von 1474 bis 1477 brachten der Eidgenossenschaft grosse militärische Erfolge. Besonders die Siege bei Grandson, Murten und Nancy stärkten den Ruf eidgenössischer Truppen in Europa.[2]

Der militärische Erfolg verschärfte jedoch zugleich innere Spannungen. Die umfangreiche Beute aus den Kriegszügen führte zu Streit über deren Verteilung.

Die Interessen der einzelnen Orte unterschieden sich erheblich. Die grossen Städte, vor allem Bern, verfolgten teilweise andere politische und wirtschaftliche Ziele als die Länderorte der Innerschweiz.

Besonders Bern hatte sich während der Burgunderkriege stark nach Westen orientiert und seinen Einfluss im Gebiet der heutigen Westschweiz ausgebaut.

Kolbenbannerzug

Nach der Schlacht bei Nancy 1477 waren zahlreiche Kriegsteilnehmer aus Uri und Schwyz mit der Verteilung der Beute unzufrieden. Ein grosser bewaffneter Zug, die sogenannte Gesellschaft vom torechten Leben, zog daraufhin in Richtung Westschweiz.

In älterer Literatur wird dieses Ereignis häufig als Saubannerzug bezeichnet. Das Schweizerische Nationalmuseum weist darauf hin, dass das damals mitgeführte Banner genauer als Kolbenbanner bezeichnet werden sollte.[2]

Die bewaffnete Gruppe wollte unter anderem ausstehende Zahlungen von Genf erzwingen. Die Regierungen verschiedener Städte versuchten mit grossem Aufwand, eine weitere Eskalation zu verhindern.

Das Ereignis zeigte deutlich, wie schwierig es für die eidgenössischen Obrigkeiten geworden war, selbstständig handelnde bewaffnete Gruppen zu kontrollieren.

Burgrechtsstreit

Als Reaktion auf die unsichere Lage schlossen die Städte Zürich, Bern und Luzern mit Freiburg und Solothurn ein gegenseitiges Burgrecht.

Dieses Bündnis gab den beteiligten Städten besondere gegenseitige Rechte und Schutzverpflichtungen. Es entstand damit innerhalb des bestehenden eidgenössischen Bündnisgeflechts eine zusätzliche städtische Verbindung.[2]

Die Länderorte betrachteten diese Entwicklung mit grossem Misstrauen. Besonders Uri, Schwyz und Unterwalden befürchteten, dass ein mächtiger Städteblock das bisherige Kräftegleichgewicht innerhalb der Eidgenossenschaft grundlegend verändern könnte.

Der Streit verschärfte sich zusätzlich, weil Zürich, Bern und Luzern die Aufnahme Freiburgs und Solothurns als vollwertige Mitglieder der Eidgenossenschaft unterstützten.

Für die Länderorte hätte eine solche Aufnahme eine weitere Verstärkung des städtischen Elements bedeutet.

Freiburg und Solothurn

Freiburg und Solothurn waren bereits vor 1481 eng mit der Eidgenossenschaft verbunden und hatten auf eidgenössischer Seite an militärischen Unternehmungen teilgenommen.

Sie waren jedoch noch keine vollwertigen Mitglieder des Bundes der acht Orte.

Die Stadtorte befürworteten ihren Beitritt. Die Länderorte widersetzten sich diesem Schritt zunächst, weil sie eine dauerhafte politische Mehrheit der Städte befürchteten.

Der Konflikt um Freiburg und Solothurn wurde damit zu einem der zentralen Streitpunkte der Jahre vor dem Stanser Verkommnis.[1]

Langwierige Verhandlungen

Seit 1478 wurden wiederholt Versuche unternommen, einen Kompromiss zu finden. Nach Angaben historischer Quellen entstanden mehrere unterschiedliche Entwürfe für eine Neuordnung der Beziehungen zwischen den Orten.[3]

Die Verhandlungen zogen sich über mehrere Jahre hin.

Am 30. November 1481 schien auf einer Tagsatzung in Stans zunächst eine Einigung erreicht. Die Delegierten und ihre Regierungen stimmten einem Kompromiss grundsätzlich zu.

Uri, Schwyz und Unterwalden erhoben anschliessend jedoch erneut Einwände. Deshalb mussten die Beratungen im Dezember fortgesetzt werden.[2]

Am 18. Dezember 1481 begann eine weitere entscheidende Verhandlungsrunde in Stans.

Tagsatzung von Stans

Die Tagsatzung versammelte sich im Dezember 1481 in Stans, dem Hauptort von Nidwalden.

Die Lage war ausserordentlich angespannt. Die Vertreter der Städte und Länder konnten sich zunächst nicht über die Bedingungen einer endgültigen Vereinbarung verständigen.

Nach zeitgenössischen Berichten bestand die Gefahr, dass die Verhandlungen vollständig scheiterten und das eidgenössische Bündnis in zwei politische Lager zerfiel.[3]

Im Mittelpunkt standen drei eng miteinander verbundene Fragen:

  • die Sonderbündnisse der Städte;
  • die Aufnahme Freiburgs und Solothurns;
  • gemeinsame Regeln für innere Unruhen, Krieg und Beute.

Niklaus von Flüe

Eine besondere Rolle in der Überlieferung über die Ereignisse spielte der Obwaldner Einsiedler Niklaus von Flüe.

Niklaus von Flüe, bekannt als Bruder Klaus, lebte seit 1467 als Einsiedler im Ranft bei Flüeli-Ranft. Bereits zu Lebzeiten genoss er weit über Obwalden hinaus grosses Ansehen als religiöser und politischer Ratgeber.

Als die Verhandlungen in Stans festgefahren waren, wandte sich der Stanser Pfarrer Heimo Amgrund an Bruder Klaus.

Nach der Chronik Diebold Schillings des Jüngeren reiste Amgrund beziehungsweise ein Vermittler zum Ranft und kehrte mit dem Rat von Niklaus von Flüe nach Stans zurück.[2]

Der genaue Wortlaut dieser Botschaft ist nicht überliefert.

Historische Quellen belegen jedoch, dass die Zeitgenossen Bruder Klaus eine entscheidende oder zumindest sehr bedeutende Vermittlerrolle zuschrieben. In der offiziellen Schlussrede der Tagsatzung wurde ausdrücklich auf seine Bemühungen hingewiesen.[3]

Auch der Rat von Solothurn dankte Niklaus von Flüe wenige Tage später schriftlich für seine Mitwirkung an Frieden und Einigkeit.

Einigung am 22. Dezember 1481

Am 22. Dezember 1481 gelang schliesslich die Einigung.

Der Kompromiss verband Zugeständnisse beider politischen Lager. Die Landorte erreichten die Auflösung beziehungsweise Aufgabe des umstrittenen Städtebundes. Die Stadtorte konnten im Gegenzug die Aufnahme Freiburgs und Solothurns durchsetzen.[2]

Damit wurde ein Konflikt entschärft, der das gesamte eidgenössische Bündnissystem bedroht hatte.

Das eigentliche Stanser Verkommnis wurde von den acht bisherigen Orten geschlossen.

Ort Charakter
Zürich Stadtort
Bern Stadtort
Luzern Stadtort
Uri Länderort
Schwyz Länderort
Unterwalden Länderort
Zug aufgrund seiner politischen Struktur den Länderorten zugerechnet
Glarus Länderort

Das Zürcher Exemplar der Urkunde trägt die Siegel aller acht Orte.[4]

Inhalt

Das Stanser Verkommnis bestand aus mehreren Regelungen, die den inneren Frieden der Eidgenossenschaft sichern sollten.

Verbot gegenseitiger Gewalt

Kein Ort sollte gegen einen anderen eidgenössischen Ort gewaltsam vorgehen.

Wurde ein Ort angegriffen, waren die übrigen Orte verpflichtet, dem Geschädigten gemeinsam beizustehen.[4]

Damit sollte verhindert werden, dass politische Streitigkeiten innerhalb der Eidgenossenschaft in offene bewaffnete Konflikte übergingen.

Bestrafung von Gewalttätern

Personen, die gegen einen anderen Ort oder dessen Angehörige gewaltsam vorgingen oder Aufruhr verursachten, sollten von der zuständigen Obrigkeit bestraft werden.

Auch dem geschädigten Ort wurden bestimmte Rechte zur Verfolgung solcher Täter eingeräumt.[4]

Diese Bestimmungen sollten insbesondere eigenmächtige Kriegszüge und gewaltsame Unternehmungen einzelner Gruppen erschweren.

= Verbot eigenmächtiger Versammlungen

Das Verkommnis untersagte Versammlungen und Zusammenrottungen, aus denen Aufruhr, Ungehorsam oder Schäden entstehen konnten, sofern sie nicht von der zuständigen Obrigkeit erlaubt worden waren.[4]

Diese Bestimmung stärkte die politische Stellung der Regierungen der einzelnen Orte.

Das Abkommen war deshalb nicht nur ein Instrument zur Friedenssicherung zwischen den Orten, sondern zugleich ein Mittel zur Kontrolle der eigenen Untertanen.

Gegenseitige Hilfe gegen Aufstände

Falls Untertanen eines Ortes ihrer Obrigkeit den Gehorsam verweigerten, verpflichteten sich die anderen Orte zur Unterstützung der betroffenen Regierung.[4]

Diese Bestimmung erhielt auch in späteren sozialen Konflikten Bedeutung. Sie brachte den gemeinsamen Willen der eidgenössischen Obrigkeiten zum Ausdruck, Aufstände nicht als ausschliesslich interne Angelegenheit eines einzelnen Ortes zu betrachten.

Bestätigung älterer Bundesregelungen

Das Stanser Verkommnis bestätigte zwei bedeutende ältere Vereinbarungen der Eidgenossenschaft:

Der Pfaffenbrief hatte unter anderem gemeinsame rechtliche Regeln innerhalb des eidgenössischen Bündnisraums geschaffen.

Der Sempacherbrief regelte insbesondere Fragen der Kriegführung und militärischen Disziplin.

Durch ihre ausdrückliche Bestätigung wurden diese älteren Vereinbarungen in den neuen politischen Kompromiss von 1481 eingebunden.

Verteilung der Kriegsbeute

Ein wichtiger Streitpunkt nach den Burgunderkriegen war die Verteilung von erbeutetem Besitz.

Das Stanser Verkommnis stellte hierfür Regeln auf.

Bewegliche Beute, Geld und Brandschatzungen sollten künftig entsprechend der Zahl der von den einzelnen Orten eingesetzten Kriegsteilnehmer verteilt werden.[4]

Dabei waren auch beteiligte Untertanen und Verbündete zu berücksichtigen.

Eroberte Gebiete, Städte, Burgen, Zölle, Renten und andere Herrschaftsrechte sollten dagegen unter den acht Orten gleichmässig verteilt werden.[4]

Diese Regelung sollte Streitigkeiten wie jene nach den Burgunderkriegen künftig verhindern oder zumindest begrenzen.

Aufnahme Freiburgs und Solothurns

Am selben Tag wie das Stanser Verkommnis wurde eine zweite Urkunde abgeschlossen, durch welche Freiburg und Solothurn in das eidgenössische Bündnissystem aufgenommen wurden.[2]

Damit wuchs die Eidgenossenschaft von acht auf zehn Orte.

Erweiterung Jahr
Freiburg 1481
Solothurn 1481

Die beiden neuen Orte erhielten zunächst allerdings nicht in jeder Frage dieselben Rechte wie die acht älteren Mitglieder. Insbesondere in der Aussenpolitik bestanden Einschränkungen.[5]

Uri, Schwyz und Unterwalden bestanden noch mehrere Jahrzehnte auf einer besonderen Stellung der acht älteren Orte gegenüber Freiburg und Solothurn.

Trotz dieser Einschränkungen bedeutete der Beitritt von 1481 eine grundlegende Erweiterung der Eidgenossenschaft.

Zwei Urkunden

Für das Verständnis des Stanser Verkommnisses ist wichtig, zwischen zwei am 22. Dezember 1481 entstandenen Vertragswerken zu unterscheiden.

Das Stanser Verkommnis regelte die Beziehungen innerhalb der bisherigen acht Orte und wurde nur von diesen acht Orten besiegelt.

Daneben bestand der Bund der acht Orte mit Freiburg und Solothurn, durch den die beiden Städte aufgenommen wurden.[2]

Die politische Lösung beruhte gerade auf dieser Trennung.

Die Länderorte konnten erreichen, dass die neue gemeinsame Ordnung formal von den bisherigen acht Orten beschlossen wurde. Gleichzeitig akzeptierten sie die Erweiterung der Eidgenossenschaft um Freiburg und Solothurn.

Folgen

Ende des Burgrechtsstreits

Das unmittelbare Ergebnis war die Beilegung des jahrelangen Burgrechtsstreits.

Der umstrittene Städtebund wurde aufgegeben. Damit entfiel eine der wichtigsten Ursachen für das Misstrauen der Länderorte.

Gleichzeitig erhielten Zürich, Bern und Luzern mit der Aufnahme Freiburgs und Solothurns einen wichtigen Teil ihrer politischen Forderungen erfüllt.[2]

Stärkung der Eidgenossenschaft

Das Stanser Verkommnis verhinderte eine dauerhafte Spaltung zwischen Stadt- und Länderorten.

Der Kompromiss zeigte zugleich, dass die Eidgenossenschaft auch schwere innere Konflikte durch Verhandlungen lösen konnte, ohne eine zentrale Staatsgewalt zu schaffen.

In der historischen Erinnerung wurde Stans deshalb zu einem besonders bekannten Beispiel eidgenössischer Kompromissfindung.

Erweiterung auf zehn Orte

Mit Freiburg und Solothurn bestand die Eidgenossenschaft fortan aus zehn Orten.

Weitere Aufnahmen folgten:

Ort Beitritt
Freiburg 1481
Solothurn 1481
Basel 1501
Schaffhausen 1501
Appenzell 1513

Mit dem Beitritt Appenzells entstand 1513 die Eidgenossenschaft der Dreizehn Alten Orte.[6]

Obrigkeitliche Bedeutung

In der älteren nationalen Geschichtsschreibung wurde das Stanser Verkommnis vor allem als Werk der Einigung und als Schritt auf dem Weg zum späteren schweizerischen Staat dargestellt.

Die neuere Forschung betont daneben stärker seinen obrigkeitlichen Charakter.

Das Verbot nicht genehmigter Versammlungen und die gegenseitige Unterstützung gegen rebellierende Untertanen stärkten die politischen Eliten der einzelnen Orte.[2]

Aus Sicht der Untertanen bedeutete das Abkommen deshalb nicht nur Friedenssicherung, sondern auch eine Einschränkung selbstständiger politischer Organisation.

Dieser Aspekt wurde beispielsweise im Bauernkrieg von 1653 erneut sichtbar, als sich die eidgenössischen Obrigkeiten gegenseitig gegen aufständische Untertanen unterstützten.

Bedeutung für das eidgenössische Recht

Der Bund der Alten Eidgenossenschaft beruhte nicht auf einer einheitlichen Verfassung, sondern auf einer Vielzahl von Bundesbriefen, Verträgen und gemeinsamen Satzungen.

Das Stanser Verkommnis gehört zusammen mit dem Pfaffenbrief und dem Sempacherbrief zu den wichtigsten ortsübergreifenden Vereinbarungen des Spätmittelalters.

Es schuf jedoch keinen modernen Bundesstaat und keine dauerhafte zentrale Regierung.

Die einzelnen Orte blieben souveräne politische Einheiten, die ihre inneren Angelegenheiten weitgehend selbst regelten.

Die Bedeutung des Abkommens lag vielmehr darin, gemeinsame Mindestregeln für Konflikte, Krieg, innere Unruhen und Beute festzulegen.[2]

Beschwörung der Bünde

Das Stanser Verkommnis knüpfte auch an die Tradition der gemeinsamen Bundesschwüre an.

Die eidgenössischen Bündnisse sollten regelmässig erneuert und beschworen werden. In der Folge fanden gemeinsame Schwörtage statt, bei denen die wichtigsten Bundesbriefe verlesen und die gegenseitigen Verpflichtungen erneuert wurden.[5]

Diese Zeremonien hatten nicht nur rechtliche, sondern auch symbolische Bedeutung. Sie machten den Zusammenhalt der weitgehend selbstständigen Orte öffentlich sichtbar.

Nach der Reformation führten konfessionelle Gegensätze allerdings zu neuen Schwierigkeiten bei solchen gemeinsamen Bundesschwüren.

Niklaus von Flüe in der Erinnerungskultur

Der Beitrag von Niklaus von Flüe zum Stanser Verkommnis wurde schon kurz nach den Ereignissen hervorgehoben.

Zeitgenössische Schreiben aus Solothurn bedankten sich bei ihm ausdrücklich für seine Friedensvermittlung.[3]

Die genaue Botschaft, welche die Delegierten zur Einigung bewegte, ist dagegen nicht bekannt.

In späteren Jahrhunderten wurde Bruder Klaus zunehmend als Friedensstifter und Retter der Eidgenossenschaft dargestellt.

Diese Vorstellung gehört zu den zentralen Elementen seiner politischen Erinnerung in der Schweiz.

Niklaus von Flüe wurde 1649 seliggesprochen und 1947 von Papst Pius XII. heiliggesprochen.

Diebold Schillings Darstellung

Eine der bekanntesten bildlichen Darstellungen der Ereignisse befindet sich in der Luzerner Chronik von Diebold Schilling dem Jüngeren aus dem Jahr 1513.

Die Darstellung zeigt in zwei Bildfeldern einerseits den Besuch bei Niklaus von Flüe im Ranft und andererseits die Versammlung der eidgenössischen Gesandten in Stans.[2]

Diese Illustration entstand rund drei Jahrzehnte nach dem Ereignis und prägte die spätere Vorstellung vom Stanser Verkommnis erheblich.

Auch das Bild des auf dem Dorfplatz wartenden Volkes und der im Rathaus beratenden Gesandten wurde zu einem festen Bestandteil der schweizerischen historischen Erinnerung.

Urkunde

Das Stanser Verkommnis wurde in mehreren gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt.

Das im Staatsarchiv des Kantons Zürich erhaltene Original besteht aus Pergament und trägt die acht Siegel der beteiligten Orte. Es misst ungefähr 72,5 × 42 Zentimeter.[4]

Die Urkunde ist in deutscher Sprache abgefasst.

Neben dem Zürcher Exemplar sind Ausfertigungen beziehungsweise Überlieferungen unter anderem in den Archiven von Bern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus erhalten. Die Exemplare von Luzern und Uri gelten als verloren.[4]

Das Dokument gehört zu den bedeutenden spätmittelalterlichen Staatsurkunden der Schweiz.

Historische Bewertung

Das Stanser Verkommnis wurde lange als beinahe verfassungsähnlicher Schritt auf dem Weg zur modernen Schweiz interpretiert.

Eine solche Sicht wird heute differenzierter beurteilt.

Das Abkommen war keine Verfassung im modernen Sinn. Es schuf weder gemeinsame Bundesorgane noch eine zentrale Exekutive oder ein einheitliches Rechtssystem.

Seine Bedeutung bestand vielmehr in einer pragmatischen politischen Lösung einer akuten Krise.[2]

Es stärkte zugleich die gegenseitigen Verpflichtungen der Orte und bestätigte, dass das gemeinsame Bündnissystem gegenüber Sonderinteressen Vorrang besitzen sollte.

Gerade diese Fähigkeit zum politischen Kompromiss trug wesentlich dazu bei, dass sich die Alte Eidgenossenschaft in den folgenden Jahrzehnten weiterentwickeln und vergrössern konnte.

Gedenken

Stans ist bis heute eng mit der Erinnerung an das Verkommnis von 1481 verbunden.

Im Nidwaldner Museum und in der lokalen Geschichtskultur werden die Tagsatzung und die Vermittlung durch Bruder Klaus regelmässig thematisiert.

Im Stanser Rathaus befindet sich eine historische Darstellung des Ereignisses.[7]

Auch in Flüeli-Ranft und Sachseln wird an die Rolle Niklaus von Flües als Vermittler erinnert.

Das Ereignis hat dadurch sowohl in der politischen Geschichte als auch in der religiösen und nationalen Erinnerungskultur der Schweiz einen festen Platz.

Siehe auch

Literatur

  • Ferdinand Elsener u. a.: 500 Jahre Stanser Verkommnis. Beiträge zu einem Zeitbild. Historischer Verein Nidwalden, Stans 1981.
  • Josef Leisibach, Norbert King: Der Bund der VIII Orte mit Freiburg und Solothurn 1481. Paulusverlag, Freiburg 1981, ISBN 3-7228-0146-X.
  • Ernst Walder: Zur Entstehungsgeschichte des Stanser Verkommnisses und des Bundes der VIII Orte mit Freiburg und Solothurn von 1481. In: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte. Band 32, 1982, S. 236–292.
  • Ernst Walder: Das Stanser Verkommnis. Ein Kapitel eidgenössischer Geschichte neu untersucht: die Entstehung des Verkommnisses von Stans in den Jahren 1477 bis 1481. Beiträge zur Geschichte Nidwaldens, Band 44, Historischer Verein Nidwalden, Stans 1994, ISBN 3-906377-02-4.
  • Hans Conrad Peyer: Verfassungsgeschichte der alten Schweiz. Schulthess, Zürich 1978, ISBN 3-7255-1880-7.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Ernst Walder: Stanser Verkommnis, in: Historisches Lexikon der Schweiz, 24. Januar 2013, abgerufen am 10. August 2026.
  2. 2,00 2,01 2,02 2,03 2,04 2,05 2,06 2,07 2,08 2,09 2,10 2,11 2,12 2,13 2,14 Kurt Messmer: Stans 1481, vielleicht sind das wir, Schweizerisches Nationalmuseum, 12. Dezember 2022, aktualisiert am 17. Dezember 2025, abgerufen am 10. August 2026.
  3. 3,0 3,1 3,2 3,3 Das Stanser Verkommnis, Quellenwerk zu Niklaus von Flüe, Quelle Nr. 024, abgerufen am 10. August 2026.
  4. 4,00 4,01 4,02 4,03 4,04 4,05 4,06 4,07 4,08 4,09 Verkommnis der acht eidgenössischen Orte Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus (Stanser Verkommnis), 22. Dezember 1481, Staatsarchiv des Kantons Zürich, Signatur C I, Nr. 379, abgerufen am 10. August 2026.
  5. 5,0 5,1 André Holenstein: Der letzte Bundesschwur der alten Eidgenossen, Schweizerisches Nationalmuseum, 28. Juli 2026, abgerufen am 10. August 2026.
  6. Eidgenossenschaft, in: Historisches Lexikon der Schweiz, abgerufen am 10. August 2026.
  7. Stanser Verkommnis, Nidwaldner Museum, abgerufen am 10. August 2026.