Kantonsparlament
| Staatsebene | Kanton |
|---|---|
| Staatsgewalt | Legislative |
| Anzahl | 26 |
| Kammern | Eine Kammer |
| Wahl | Direkte Wahl durch die Stimmberechtigten des Kantons |
| Übliche Amtsdauer | Vier Jahre |
| Kleinste Parlamente | 50 Mitglieder |
| Grösstes Parlament | 180 Mitglieder im Kantonsrat Zürich |
| Häufigste Bezeichnungen | Grosser Rat, Kantonsrat und Landrat |
| Besondere Bezeichnung | Parlament im Kanton Jura |
| Politisches System | Überwiegend Milizparlament |
Ein Kantonsparlament ist die gesetzgebende Behörde eines Kantons der Schweiz. Jeder der 26 Kantone besitzt ein eigenes Parlament, das von den kantonalen Stimmberechtigten direkt gewählt wird. Es erlässt kantonale Gesetze, beschliesst das Budget, genehmigt wichtige Staatsverträge, beaufsichtigt die Kantonsregierung und die Verwaltung und nimmt je nach Kantonsverfassung weitere Wahl- und Kontrollaufgaben wahr.[1]
Die Kantonsparlamente bilden die Legislative auf kantonaler Ebene. Ihnen stehen die Kantonsregierungen als Exekutive und die kantonalen Gerichte als Judikative gegenüber. Die genaue Organisation, die Zahl der Mitglieder, das Wahlsystem, die Amtsdauer und die parlamentarischen Instrumente werden von jedem Kanton selbst festgelegt. Deshalb bestehen zwischen den 26 Parlamenten teilweise erhebliche Unterschiede.[2]
Alle Kantonsparlamente bestehen aus nur einer Kammer. Ein Zweikammersystem wie bei der Bundesversammlung mit Nationalrat und Ständerat besteht auf kantonaler Ebene nicht. Die Parlamente sind überwiegend nach dem Milizprinzip organisiert: Ihre Mitglieder üben das Mandat neben einer beruflichen oder familiären Tätigkeit aus.
Bezeichnungen
Für die Kantonsparlamente existiert keine gesamtschweizerisch einheitliche amtliche Bezeichnung. Am häufigsten kommen die Namen Grosser Rat, Kantonsrat und Landrat vor.
Die Bezeichnung Grosser Rat wird in mehreren deutschsprachigen Kantonen sowie in den französisch- und italienischsprachigen Kantonen verwendet. Auf Französisch lautet sie Grand Conseil, auf Italienisch Gran Consiglio.
Der Name Kantonsrat ist insbesondere in mehreren Kantonen der Deutschschweiz gebräuchlich. Die Parlamente der Kantone Basel-Landschaft, Glarus, Nidwalden und Uri heissen Landrat.
Im Kanton Jura lautet die amtliche deutschsprachige Bezeichnung schlicht Parlament; auf Französisch heisst die Behörde Parlement.
Die Mitglieder werden je nach Kanton als Grossrätinnen und Grossräte, Kantonsrätinnen und Kantonsräte, Landrätinnen und Landräte oder Abgeordnete bezeichnet.
Übersicht der Kantonsparlamente
| Kanton | Amtliche deutsche Bezeichnung | Bezeichnung in weiterer Amtssprache | Sitze |
|---|---|---|---|
| Zürich | Kantonsrat | – | 180 |
| Bern | Grosser Rat | Grand Conseil | 160 |
| Luzern | Kantonsrat | – | 120 |
| Uri | Landrat | – | 64 |
| Schwyz | Kantonsrat | – | 100 |
| Obwalden | Kantonsrat | – | 55 |
| Nidwalden | Landrat | – | 60 |
| Glarus | Landrat | – | 60 |
| Zug | Kantonsrat | – | 80 |
| Freiburg | Grosser Rat | Grand Conseil | 110 |
| Solothurn | Kantonsrat | – | 100 |
| Basel-Stadt | Grosser Rat | – | 100 |
| Basel-Landschaft | Landrat | – | 90 |
| Schaffhausen | Kantonsrat | – | 60 |
| Appenzell Ausserrhoden | Kantonsrat | – | 65 |
| Appenzell Innerrhoden | Grosser Rat | – | 50 |
| St. Gallen | Kantonsrat | – | 120 |
| Graubünden | Grosser Rat | Cussegl grond; Gran Consiglio | 120 |
| Aargau | Grosser Rat | – | 140 |
| Thurgau | Grosser Rat | – | 130 |
| Tessin | Grosser Rat | Gran Consiglio | 90 |
| Waadt | Grosser Rat | Grand Conseil | 150 |
| Wallis | Grosser Rat | Grand Conseil | 130 |
| Neuenburg | Grosser Rat | Grand Conseil | 100 |
| Genf | Grosser Rat | Grand Conseil | 100 |
| Jura | Parlament | Parlement | 60 |
Die gesetzliche Sollgrösse eines Parlaments muss nicht jederzeit mit der Zahl der tatsächlich besetzten Mandate übereinstimmen. Durch Rücktritte, Todesfälle oder verzögerte Nachbesetzungen können einzelne Sitze vorübergehend unbesetzt sein.
Stellung im kantonalen Staatsaufbau
Die Kantone sind Gliedstaaten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und verfügen über eigene Verfassungen, Parlamente, Regierungen, Verwaltungen und Gerichte.
Gemäss der Bundesverfassung sind die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist. Sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
Das Kantonsparlament ist die gesetzgebende Behörde innerhalb dieses kantonalen Zuständigkeitsbereichs. Es kann nur in Bereichen Recht setzen, für die der Kanton zuständig ist oder in denen das Bundesrecht den Kantonen einen Gestaltungsspielraum lässt.
Zu den bedeutenden kantonalen Aufgaben gehören Bildung, Polizei, Gesundheitswesen, Raumplanung, Bauwesen, Steuerrecht, Kultur, Teile des Sozialwesens, Gerichtsorganisation und Gemeinderecht.
Die Parlamente sind nicht hierarchisch dem Bundesparlament untergeordnet. Kantonales Recht muss jedoch mit dem Bundesrecht vereinbar sein. Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts dürfen die Kantone keine Vorschriften erlassen, die zwingendem Bundesrecht widersprechen.
Legislative Gewalt
Die Hauptaufgabe eines Kantonsparlaments ist die kantonale Gesetzgebung.
Das Parlament berät Gesetzesentwürfe, nimmt Änderungen vor und beschliesst die endgültige Fassung. Vorlagen können von der Kantonsregierung, von parlamentarischen Mitgliedern, von Kommissionen oder durch kantonale Volksinitiativen ausgehen.
Die Gesetzgebung betrifft beispielsweise:
- die Organisation der kantonalen Behörden;
- Schulen und Bildungsinstitutionen;
- Polizei und öffentliche Sicherheit;
- Gesundheitsversorgung und Spitäler;
- kantonale Steuern;
- Bau- und Planungsrecht;
- Natur- und Umweltschutz;
- soziale Leistungen;
- Kulturförderung;
- Strassen und öffentlicher Verkehr;
- Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit.
Von den Kantonsparlamenten beschlossene Gesetze unterstehen in vielen Kantonen dem fakultativen Referendum. In bestimmten Fällen schreibt die Kantonsverfassung eine obligatorische Volksabstimmung vor.
Kantonsverfassung
Jeder Kanton besitzt eine eigene Verfassung.
Eine Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung wird in der Regel vom Kantonsparlament vorbereitet oder beraten. Sie muss anschliessend den kantonalen Stimmberechtigten vorgelegt werden.
Nach der Annahme durch das kantonale Volk benötigt eine Kantonsverfassung die Gewährleistung durch die Bundesversammlung. Diese prüft, ob die Verfassung dem Bundesrecht entspricht und demokratischen Anforderungen genügt.
Das Kantonsparlament kann die Verfassung deshalb nicht allein und abschliessend ändern.
Kantonale Volksinitiativen können ebenfalls Verfassungsänderungen verlangen. Das Parlament prüft ihre Gültigkeit und gibt meist eine Abstimmungsempfehlung ab. Es kann einer Initiative je nach kantonalem Recht einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
Gesetzgebungsverfahren
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kanton, folgt aber meist einem ähnlichen Grundmuster.
Ein Gesetzesentwurf wird häufig von der Kantonsregierung beziehungsweise einem Departement ausgearbeitet. Vor der parlamentarischen Beratung findet oft eine Vernehmlassung bei Gemeinden, Parteien, Verbänden und interessierten Organisationen statt.
Anschliessend überweist die Regierung den Entwurf mit einer Botschaft oder einem Bericht an das Parlament.
Eine zuständige Sachkommission prüft die Vorlage, hört Fachleute und Interessenvertreter an und beantragt dem Plenum Änderungen, Annahme oder Ablehnung.
Im Plenum wird zunächst über das Eintreten entschieden. Danach folgt die Detailberatung der einzelnen Artikel.
Viele Parlamente beraten Gesetze in zwei Lesungen. Zwischen den Beratungen können redaktionelle, rechtliche oder politische Fragen geklärt werden.
Nach der Schlussabstimmung wird das Gesetz veröffentlicht. Kommt ein Referendum zustande oder ist eine Abstimmung zwingend, entscheidet das kantonale Volk. Andernfalls setzt die Regierung das Gesetz auf einen bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Verordnungen und Dekrete
Neben Gesetzen beschliessen Kantonsparlamente je nach kantonaler Terminologie auch Dekrete, Beschlüsse und parlamentarische Verordnungen.
Ein Dekret enthält häufig detailliertere oder organisatorische Bestimmungen, die nicht den Rang eines Gesetzes besitzen. Die genaue Bedeutung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton.
Die Kantonsregierung erlässt ebenfalls Verordnungen. Diese stützen sich auf Verfassung und Gesetz und regeln deren Vollzug.
Das Parlament kann die Regierung nicht unbegrenzt zum Erlass von Recht ermächtigen. Wesentliche Bestimmungen, insbesondere solche über Rechte, Pflichten, Steuern und staatliche Organisation, müssen grundsätzlich in einem formellen Gesetz enthalten sein.
Finanzhoheit
Die Kantonsparlamente besitzen die kantonale Finanzhoheit.
Sie beschliessen das jährliche Budget, bewilligen Ausgaben und genehmigen die Staatsrechnung. In einigen Kantonen wird ein mehrjähriger Finanzplan zusammen mit dem Budget beraten.
Das Parlament legt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern und Abgaben fest. Es entscheidet unter anderem über Steuerfüsse, Tarife, Gebühren oder finanzielle Entlastungen.
Grössere Investitionsvorhaben benötigen einen parlamentarischen Kredit. Dazu können Spitalbauten, Schulhäuser, Strassen, Bahnprojekte, Verwaltungsgebäude und Informatiksysteme gehören.
Abhängig von der Höhe und Art einer Ausgabe kann ein Finanzbeschluss dem obligatorischen oder fakultativen Finanzreferendum unterstehen.
Budget
Das Budget enthält die für das kommende Jahr erwarteten Einnahmen und Ausgaben des Kantons.
Die Regierung erstellt den Entwurf und legt ihn dem Parlament vor. Die Finanzkommission und weitere Sachkommissionen prüfen die Zahlen.
Das Parlament kann einzelne Budgetpositionen verändern, zusätzliche Ausgaben beschliessen oder Kürzungen verlangen. Sein Handlungsspielraum wird jedoch durch gesetzliche Verpflichtungen und Bundesrecht eingeschränkt.
Wird das Budget nicht rechtzeitig verabschiedet, gelten kantonal unterschiedliche Übergangsregelungen. Meist dürfen nur rechtlich gebundene oder für den laufenden Betrieb notwendige Ausgaben getätigt werden.
Staatsrechnung
Nach Ablauf des Rechnungsjahrs legt die Regierung dem Parlament die Staatsrechnung vor.
Sie zeigt, welche Einnahmen und Ausgaben tatsächlich entstanden sind und wie sich Vermögen und Schulden entwickelt haben.
Die zuständige Kommission prüft die Rechnung und kann Berichte der Finanzkontrolle beiziehen.
Mit der Genehmigung der Staatsrechnung nimmt das Parlament die finanzielle Rechenschaft der Regierung entgegen. Festgestellte Mängel können zu politischen Aufträgen, Untersuchungen oder gesetzlichen Änderungen führen.
Aufsicht über Regierung und Verwaltung
Ein Kantonsparlament beaufsichtigt die Kantonsregierung, die Verwaltung und je nach kantonalem Recht weitere öffentliche Institutionen.
Die Oberaufsicht bedeutet nicht, dass das Parlament einzelne Verwaltungsentscheide selbst trifft. Es prüft vielmehr, ob Regierung und Verwaltung rechtmässig, zweckmässig, wirtschaftlich und wirksam handeln.
Die Aufsicht erfolgt durch:
- Geschäftsprüfungs- und Finanzkommissionen;
- parlamentarische Vorstösse;
- Beratungen von Geschäftsberichten;
- besondere Untersuchungen;
- Anhörungen von Regierungsmitgliedern;
- Berichte der Finanzkontrolle;
- Genehmigung von Planungen und Leistungsaufträgen.
Das Parlament kann politische Kritik üben und Änderungen verlangen. Es darf jedoch grundsätzlich nicht in laufende Gerichtsverfahren oder in die gesetzlich geschützte Unabhängigkeit einzelner Behörden eingreifen.
Parlamentarische Untersuchungskommission
Bei Ereignissen von grosser politischer Bedeutung kann ein Kantonsparlament eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
Eine solche Kommission erhält besondere Rechte zur Akteneinsicht, Befragung von Personen und Untersuchung verwaltungsinterner Abläufe.
Anlass können schwere Führungsprobleme, finanzielle Verluste, Fehlverhalten staatlicher Stellen oder Krisen in öffentlichen Unternehmen sein.
Die Untersuchungskommission veröffentlicht gewöhnlich einen Bericht mit Feststellungen und Empfehlungen. Sie ist keine Strafverfolgungsbehörde und spricht keine strafrechtlichen Urteile aus.
Wahlen durch das Parlament
Die Kantonsparlamente besitzen je nach Kanton verschiedene Wahlbefugnisse.
Häufig wählen sie:
- das eigene Präsidium und das Ratsbüro;
- Mitglieder parlamentarischer Kommissionen;
- Richterinnen und Richter kantonaler Gerichte;
- die Leitung der Finanzkontrolle;
- den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin;
- Mitglieder besonderer Aufsichts- oder Fachbehörden.
In einigen Kantonen werden Richter direkt vom Volk gewählt, in anderen durch das Parlament. Auch bei Staatsanwaltschaften, Ombudsstellen und Aufsichtsbehörden bestehen unterschiedliche Regelungen.
Die Kantonsregierung wird in allen Kantonen direkt vom Volk gewählt und nicht vom Kantonsparlament.[3]
Staatsverträge und Konkordate
Kantone können untereinander Verträge abschliessen. Solche Vereinbarungen werden als interkantonale Verträge oder Konkordate bezeichnet.
Konkordate regeln Aufgaben, die zweckmässigerweise gemeinsam erfüllt werden. Dazu gehören Bildung, Polizei, Strafvollzug, Hochschulen, Lotteriewesen, Gesundheitsversorgung und öffentliche Infrastrukturen.
Je nach Inhalt und kantonalem Recht muss ein Konkordat vom Kantonsparlament genehmigt werden. In gewissen Fällen kann zusätzlich ein Referendum ergriffen werden.
Das Parlament kann den Vertrag meist nur als Ganzes annehmen oder ablehnen. Einzelne Vertragsbestimmungen können nach Abschluss der interkantonalen Verhandlungen nicht einseitig geändert werden.
Diese begrenzte Einflussmöglichkeit wird gelegentlich als Demokratiedefizit der interkantonalen Zusammenarbeit kritisiert.
Mitwirkung an der Bundespolitik
Die Kantone wirken über verschiedene Instrumente an der Bundespolitik mit.
Ein Kantonsparlament kann eine Standesinitiative beschliessen. Damit verlangt der Kanton von der Bundesversammlung, eine Bundesregelung auszuarbeiten oder zu ändern.
Die Standesinitiative wird zunächst von einer Kommission des Nationalrats und einer Kommission des Ständerats geprüft. Nur wenn ihr Folge gegeben wird, kann daraus ein Gesetzgebungsprojekt entstehen.
In einigen Kantonen kann auch die Kantonsregierung eine Standesinitiative einreichen. Die kantonalen Regelungen unterscheiden sich.
Kantonsparlamente können sich zudem an Vernehmlassungen des Bundes beteiligen und über ihre interkantonalen Organisationen gemeinsame Positionen vertreten.
Kantonsreferendum
Acht Kantone können gemeinsam das fakultative Referendum gegen ein Bundesgesetz, einen dringlichen Bundesbeschluss oder einen referendumsfähigen Staatsvertrag ergreifen.
Dieses Instrument wird als Kantonsreferendum bezeichnet.
Welches kantonale Organ den Beitritt zu einem solchen Referendum beschliesst, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Kantons. Je nach Kanton ist das Parlament, die Regierung oder das Volk zuständig.
Das Kantonsreferendum wurde in der Geschichte des Bundesstaats nur selten erfolgreich ergriffen. Es unterstreicht jedoch die Stellung der Kantone innerhalb der schweizerischen Bundesordnung.
Parlamentarische Vorstösse
Mit parlamentarischen Vorstössen können Mitglieder oder Fraktionen Informationen verlangen und politische Aufträge erteilen.
Die Bezeichnungen und Wirkungen unterscheiden sich nach Kanton. Weit verbreitet sind Motion, Postulat, Interpellation und Anfrage.
| Instrument | Typische Funktion |
|---|---|
| Motion | Verpflichtet Regierung oder Parlament, einen Erlassentwurf vorzulegen oder eine bestimmte Massnahme zu treffen |
| Postulat | Beauftragt die Regierung zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob eine Massnahme zweckmässig ist |
| Interpellation | Verlangt eine ausführliche Auskunft der Regierung und ermöglicht häufig eine parlamentarische Diskussion |
| Anfrage | Verlangt eine schriftliche oder mündliche Auskunft zu einer bestimmten Frage |
| Parlamentarische Initiative | Ermöglicht einem Ratsmitglied oder einer Kommission, einen Erlassentwurf aus dem Parlament heraus anzustossen |
| Auftrag | Kantonsspezifisches Instrument zur Erteilung eines politischen Auftrags |
Nicht jedes Parlament kennt alle diese Formen. Auch Verbindlichkeit, Fristen und Behandlung unterscheiden sich.
Motion
Die Motion ist gewöhnlich ein verbindlicher parlamentarischer Auftrag.
Sie kann verlangen, dass die Regierung einen Gesetzesentwurf ausarbeitet, eine bestehende Regelung ändert oder eine Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Parlaments vorbereitet.
Eine Motion wird erst verbindlich, wenn das Parlament sie überweist. Danach muss die Regierung den Auftrag innerhalb einer bestimmten oder angemessenen Frist erfüllen.
Ist der Auftrag erledigt oder nicht mehr zweckmässig, kann die Motion abgeschrieben werden.
Postulat
Das Postulat verlangt in der Regel eine Prüfung und einen Bericht.
Die Regierung muss untersuchen, ob eine vorgeschlagene Massnahme notwendig, rechtlich möglich und finanziell tragbar ist.
Im Unterschied zur Motion verpflichtet ein Postulat gewöhnlich nicht unmittelbar zur Umsetzung der verlangten Massnahme.
Das Instrument eignet sich zur Abklärung neuer politischer Fragen, bevor ein Gesetzgebungsverfahren begonnen wird.
Interpellation und Anfrage
Eine Interpellation verlangt von der Regierung Auskunft über eine Angelegenheit des Kantons.
Die Antwort wird schriftlich oder mündlich erteilt. Häufig kann das Parlament darüber eine Diskussion führen.
Eine Anfrage ist meist kürzer und weniger formell. Sie dient der raschen Beschaffung von Informationen.
Dringliche Vorstösse können behandelt werden, wenn eine Angelegenheit keinen Aufschub erlaubt und das Parlament die Dringlichkeit anerkennt.
Parlamentarische Initiative
Mit einer parlamentarischen Initiative kann ein Mitglied, eine Fraktion oder eine Kommission die Ausarbeitung eines Erlasses direkt durch das Parlament verlangen.
Wird der Initiative Folge gegeben, übernimmt häufig eine Kommission die Ausarbeitung des Entwurfs.
Das Instrument stärkt die eigenständige Gesetzgebungsfunktion des Parlaments gegenüber der Regierung.
Nicht alle Kantone kennen eine parlamentarische Initiative in derselben Form. In einigen Parlamenten übernehmen Motionen oder andere Instrumente eine vergleichbare Funktion.
Kommissionen
Ein grosser Teil der parlamentarischen Arbeit findet in Kommissionen statt.
Kommissionen prüfen Vorlagen vor der Beratung im Plenum. Sie können Änderungen beantragen, Regierungsmitglieder und Fachpersonen anhören und zusätzliche Unterlagen verlangen.
Zu den häufigen ständigen Kommissionen gehören:
- Finanzkommission;
- Geschäftsprüfungskommission;
- Justizkommission;
- Bildungs- und Kulturkommission;
- Gesundheits- und Sozialkommission;
- Bau-, Planungs- und Umweltkommission;
- Wirtschafts- und Abgabenkommission;
- Sicherheitskommission.
Die genaue Gliederung hängt von der Grösse des Parlaments und der kantonalen Organisation ab.
Neben ständigen Kommissionen können Spezialkommissionen für einzelne Vorlagen oder Untersuchungen eingesetzt werden.
Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission kontrolliert die Tätigkeit von Regierung und Verwaltung.
Sie prüft Geschäftsberichte, untersucht ausgewählte Verwaltungsbereiche und kann Empfehlungen formulieren.
Die Kommission kann Einsicht in Akten verlangen, soweit keine überwiegenden rechtlichen Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
Ihre Berichte bilden eine wichtige Grundlage für die parlamentarische Oberaufsicht.
Finanzkommission
Die Finanzkommission befasst sich mit Budget, Staatsrechnung, Finanzplanung und grösseren Krediten.
Sie arbeitet häufig mit der unabhängigen kantonalen Finanzkontrolle zusammen.
Die Kommission beurteilt nicht nur die formelle Richtigkeit der Ausgaben, sondern auch Wirtschaftlichkeit und finanzielle Tragbarkeit.
In einigen Parlamenten bestehen gemeinsame Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen, während andere Kantone die Aufgaben auf mehrere Gremien verteilen.
Fraktionen
Die Mitglieder eines Kantonsparlaments schliessen sich nach ihrer Parteizugehörigkeit gewöhnlich zu Fraktionen zusammen.
Eine Fraktion bereitet die parlamentarischen Geschäfte vor, koordiniert politische Positionen und nominiert Mitglieder für Kommissionen und Ratsämter.
Für die Bildung einer Fraktion ist meist eine Mindestzahl von Mitgliedern erforderlich. Die genaue Zahl wird durch das Geschäftsreglement festgelegt.
Mitglieder kleiner Parteien können eine gemeinsame Fraktion bilden. Umgekehrt können mehrere Parteien derselben politischen Richtung in einer Fraktion zusammenarbeiten.
Fraktionen erhalten häufig Beiträge zur Finanzierung ihrer parlamentarischen Arbeit und ihrer Sekretariate.
Ratspräsidium
Das Kantonsparlament wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.
Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Sitzungen, achtet auf die Einhaltung des Geschäftsreglements und vertritt das Parlament nach aussen.
Das Präsidium wechselt in den meisten Kantonen jährlich. Häufig wird das Amt nach einem informellen Turnus zwischen den Fraktionen verteilt.
Zum Ratsbüro gehören neben dem Präsidium meist ein oder zwei Vizepräsidien, Stimmenzählende und weitere Mitglieder.
Das Ratsbüro plant die Sitzungen, legt die Traktandenliste fest und behandelt organisatorische Fragen.
Sitzungsbetrieb
Die Kantonsparlamente tagen je nach Kanton in Sessionen, monatlichen Sitzungen oder regelmässigen Plenartagen.
Grössere Parlamente verfügen meist über einen festen Ratssaal im Hauptort. Einzelne Parlamente führen gelegentlich auswärtige Sitzungen durch.
Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Besucher können sie von einer Tribüne verfolgen, soweit Platz vorhanden ist.
Viele Parlamente übertragen ihre Debatten heute als Livestream und veröffentlichen Video- oder Audioaufzeichnungen.
Traktandenlisten, Vorlagen, Kommissionsberichte, Abstimmungsergebnisse und Protokolle werden im Internet veröffentlicht.
Öffentlichkeit und Transparenz
Die Öffentlichkeit parlamentarischer Beratungen gehört zu den Grundsätzen eines demokratischen Staatswesens.
Nicht öffentliche Beratungen sind nur ausnahmsweise zulässig, beispielsweise zum Schutz besonders sensibler persönlicher oder staatlicher Interessen.
Kommissionssitzungen sind dagegen üblicherweise nicht öffentlich. Die Kommissionen informieren durch Berichte und Medienmitteilungen über ihre Beschlüsse.
Ratsmitglieder müssen in den meisten Kantonen Interessenbindungen offenlegen. Dazu gehören berufliche Funktionen, Verwaltungsratsmandate und bedeutende Tätigkeiten in Verbänden oder Organisationen.
Umfang und Kontrolle der Offenlegungspflichten unterscheiden sich zwischen den Kantonen.
Abstimmungen im Parlament
Parlamentarische Beschlüsse werden durch offene, elektronische, namentliche oder geheime Abstimmungen gefasst.
In modernen Ratssälen erfolgt die Stimmabgabe häufig über eine elektronische Anlage. Die Ergebnisse können unmittelbar angezeigt und veröffentlicht werden.
Bei namentlichen Abstimmungen ist ersichtlich, wie jedes Mitglied gestimmt hat.
Geheime Wahlen oder Abstimmungen finden insbesondere bei bestimmten Personalentscheiden statt. Einige Kantone haben geheime Wahlen weitgehend abgeschafft oder eingeschränkt.
Für die Beschlussfähigkeit muss gewöhnlich eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern anwesend sein.
Wahl der Kantonsparlamente
Die Mitglieder aller Kantonsparlamente werden direkt vom Volk gewählt.[3]
Die meisten Kantone verwenden ein Verhältniswahlverfahren. Dabei werden die Sitze entsprechend der Stärke der Parteien oder Listen verteilt.
Das Kantonsgebiet ist meist in mehrere Wahlkreise gegliedert. Diese entsprechen Bezirken, Regionen oder besonderen Wahlkreisen.
In kleinen Wahlkreisen kann ein Majorzverfahren zur Anwendung kommen. Einzelne Kantone verwenden Mischformen oder besondere Proporzsysteme.
Das Wahlrecht wird durch die Kantonsverfassung und das kantonale Gesetz über politische Rechte geregelt.
Proporzwahl
Beim Proporzwahlverfahren werden die Sitze möglichst entsprechend den Stimmenanteilen der Listen verteilt.
Die Wählerinnen und Wähler können je nach System Listen unverändert einlegen, Namen streichen, Kandidierende doppelt aufführen oder Kandidierende anderer Listen übernehmen.
Das Kumulieren und Panaschieren ist in vielen Kantonen möglich.
Die Sitzverteilung erfolgt nach mathematischen Verfahren. Verbreitet sind Varianten des Hagenbach-Bischoff-Verfahrens und der doppelte Pukelsheim.
Die Wahlkreise und Verteilungsverfahren müssen gewährleisten, dass die Erfolgswertgleichheit der Stimmen nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Doppelter Pukelsheim
Der doppelte Pukelsheim ist ein doppeltproportionales Sitzzuteilungsverfahren.
Zunächst werden die Sitze im ganzen Kanton entsprechend den Parteistärken verteilt. Anschliessend erfolgt die Zuteilung auf die Wahlkreise.
Das Verfahren verringert die Zahl wirkungsloser Stimmen in kleinen Wahlkreisen und führt zu einer kantonsweit proportionaleren Vertretung.
Mehrere Kantone führten es nach gerichtlichen Entscheidungen oder politischen Reformen ein.
Die technische Berechnung ist komplexer als bei traditionellen Wahlkreisverfahren, kann jedoch mit geeigneter Software zuverlässig durchgeführt werden.
Majorzwahl
Beim Majorzverfahren sind jene Kandidierenden gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen oder das vorgeschriebene absolute Mehr erreichen.
Majorzsysteme begünstigen häufig bekannte Persönlichkeiten und grössere Parteien. Parteistimmen werden nicht proportional in Sitze umgerechnet.
In Appenzell Innerrhoden werden die Mitglieder des Grossen Rates in den Bezirken nach besonderen kantonalen Regeln gewählt. Auch in einzelnen kleinen Wahlkreisen anderer Kantone bestehen majorzähnliche Verfahren.
In Appenzell Ausserrhoden können die Gemeinden innerhalb der kantonalen Vorgaben teilweise Einfluss auf das Wahlverfahren nehmen.
Wahlkreise
Die Wahlkreise sollen eine regionale Vertretung innerhalb des Kantons gewährleisten.
Ihre Grösse und Sitzzahl richten sich meist nach der Wohnbevölkerung. Kleinere Regionen erhalten teilweise eine garantierte Mindestvertretung.
Sehr kleine Wahlkreise können den Proporz verzerren, da für ein Mandat ein hoher Stimmenanteil erforderlich ist.
Das Bundesgericht überprüfte mehrfach kantonale Wahlsysteme. Es verlangte Reformen, wenn kleine Wahlkreise die Gleichheit der Stimmen ohne ausreichende sachliche Gründe zu stark beeinträchtigten.
Als Reaktion wurden Wahlkreise zusammengelegt, Wahlkreisverbände geschaffen oder doppeltproportionale Verfahren eingeführt.
Amtsdauer
Die Amtsdauer der meisten Kantonsparlamente beträgt vier Jahre.
Im Kanton Freiburg und in einzelnen weiteren kantonalen Behördenzusammenhängen bestehen fünfjährige Wahlperioden. Die genaue Dauer ergibt sich aus der jeweiligen Kantonsverfassung.
Gesamterneuerungswahlen finden nicht gleichzeitig in der ganzen Schweiz statt. Jeder Kanton legt seinen eigenen Wahltermin fest.
Deshalb werden fast jedes Jahr in mehreren Kantonen Parlamentswahlen durchgeführt.
Eine vorzeitige Auflösung des Parlaments ist in der Schweiz ungewöhnlich. Einige Kantonsverfassungen sehen sie nur in besonderen politischen Situationen oder bei einer Totalrevision vor.
Wahlberechtigung
Grundsätzlich sind Schweizer Staatsangehörige ab 18 Jahren wahlberechtigt, die im betreffenden Kanton politische Rechte besitzen.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können in bestimmten Kantonen auch an kantonalen Wahlen teilnehmen, wenn sie dort registriert sind und das kantonale Recht dies vorsieht.
Mehrere Kantone gewähren ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern politische Rechte auf kommunaler Ebene. Das aktive kantonale Wahlrecht für ausländische Staatsangehörige ist dagegen nur in wenigen Kantonen vorgesehen.
Im Kanton Neuenburg besitzen ausländische Einwohner unter bestimmten Aufenthaltsvoraussetzungen das Stimm- und Wahlrecht auf kantonaler Ebene. Im Kanton Jura besteht ebenfalls ein kantonales Stimmrecht für bestimmte ausländische Einwohner, wobei für die Wählbarkeit besondere Regeln gelten.
Wählbarkeit
Wählbar sind grundsätzlich Personen, die im Kanton das aktive Wahlrecht besitzen.
Kantonale Vorschriften können zusätzliche Anforderungen vorsehen, etwa einen Wohnsitz im Wahlkreis.
Bestimmte Ämter sind mit einem Parlamentsmandat unvereinbar. Häufig dürfen Mitglieder der Kantonsregierung, hauptamtliche Richter oder leitende Verwaltungsangestellte nicht gleichzeitig dem Kantonsparlament angehören.
Diese Unvereinbarkeiten dienen der Gewaltenteilung und der Vermeidung von Interessenkonflikten.
Regelungen über Amtszeitbeschränkungen bestehen nur in einzelnen Kantonen.
Ersatz von zurückgetretenen Mitgliedern
Tritt ein Mitglied eines nach Proporz gewählten Parlaments zurück, rückt gewöhnlich die nächste nicht gewählte Person derselben Liste nach.
Ist keine Person verfügbar, kann eine Ersatzwahl stattfinden oder die Partei eine Nachnomination vornehmen, sofern das kantonale Recht dies zulässt.
Bei Majorzwahlen ist meist eine Ergänzungswahl erforderlich.
Das Nachrückverfahren verhindert, dass bei jedem Rücktritt eine vollständige Wahl im Wahlkreis durchgeführt werden muss.
Milizsystem
Die Kantonsparlamente sind überwiegend Milizparlamente.
Die Mitglieder führen ihr Mandat neben einem Beruf, Studium, Haushalt oder anderen Tätigkeiten aus. Das Mandat ist jedoch in grösseren Kantonen mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden.
Neben den Plenarsitzungen gehören Kommissionsarbeit, Fraktionssitzungen, Aktenstudium, Kontakte mit der Bevölkerung und öffentliche Veranstaltungen zur parlamentarischen Tätigkeit.
Die Verbindung von politischem Mandat und beruflicher Erfahrung gilt als Stärke des Milizsystems.
Kritiker weisen darauf hin, dass die hohe Belastung Personen mit Betreuungspflichten, unflexiblen Arbeitsverhältnissen oder geringem Einkommen benachteiligen kann.
Entschädigung
Die Mitglieder erhalten eine parlamentarische Entschädigung.
Diese kann aus Sitzungsgeldern, Jahrespauschalen, Spesen, Kommissionsentschädigungen und Beiträgen für digitale Arbeitsmittel bestehen.
Die Höhe unterscheidet sich erheblich zwischen den Kantonen. Sie hängt unter anderem von der Zahl der Sitzungen, der Professionalisierung und dem kantonalen Finanzrecht ab.
Die Entschädigung entspricht in der Regel keinem vollständigen Erwerbseinkommen.
Präsidien, Kommissionsleitungen und Mitglieder besonders arbeitsintensiver Gremien erhalten häufig zusätzliche Vergütungen.
Professionalisierung
Obwohl das Milizprinzip fortbesteht, nahm der Arbeitsaufwand der Kantonsparlamente zu.
Komplexes Bundesrecht, interkantonale Verträge, Finanzplanung, Digitalisierung und internationale Verflechtungen verlangen umfangreiche Fachkenntnisse.
Die Parlamente bauten deshalb ihre Sekretariate und wissenschaftlichen Dienste aus.
Ein unabhängiger Parlamentsdienst unterstützt das Präsidium, die Kommissionen und die Ratsmitglieder. Er organisiert Sitzungen, erstellt Protokolle, berät in Verfahrensfragen und beschafft Informationen.
Der Ausbau solcher Dienste stärkt die Stellung des Parlaments gegenüber der professionell organisierten Kantonsverwaltung.
Verhältnis zur Kantonsregierung
Das politische System der Kantone ist nicht parlamentarisch im klassischen Sinn.
Die Kantonsregierung wird direkt vom Volk gewählt und benötigt nicht das fortlaufende Vertrauen des Parlaments. Das Parlament kann sie grundsätzlich nicht durch ein Misstrauensvotum absetzen.
Regierung und Parlament besitzen somit jeweils eine eigene demokratische Legitimation.
Regierungsmitglieder nehmen an den parlamentarischen Beratungen teil, vertreten Vorlagen und beantworten Fragen. Sie besitzen im Parlament aber kein Stimmrecht.
Das System verlangt Zusammenarbeit und Kompromisse, auch wenn Regierung und Parlamentsmehrheit politisch unterschiedlich zusammengesetzt sind.
Verhältnis zur direkten Demokratie
Die kantonale Gesetzgebung wird durch weitreichende Volksrechte ergänzt.
Stimmberechtigte können mit einer Volksinitiative Änderungen der Verfassung oder Gesetzgebung verlangen.
Gegen Parlamentsbeschlüsse kann je nach Art des Geschäfts das Referendum ergriffen werden.
Finanzielle Beschlüsse unterliegen in vielen Kantonen besonderen Referendumsregeln.
Dadurch ist das Kantonsparlament nicht alleiniger Gesetzgeber. Volk und Parlament teilen sich die gesetzgebende Gewalt in unterschiedlicher Form.
Gesetzesreferendum
Von einem Kantonsparlament verabschiedete Gesetze unterstehen meist dem fakultativen Referendum.
Innerhalb einer bestimmten Frist muss eine vorgeschriebene Zahl Stimmberechtigter eine Abstimmung verlangen.
Die Unterschriftenzahl und die Sammelfrist unterscheiden sich nach Kanton.
Einige Kantone kennen für bestimmte Gesetze ein obligatorisches Referendum. Dann findet die Abstimmung automatisch statt.
Wird kein Referendum ergriffen, kann das Gesetz nach Ablauf der Frist in Kraft gesetzt werden.
Finanzreferendum
Das Finanzreferendum ermöglicht den Stimmberechtigten, über grössere Ausgaben zu entscheiden.
Beim obligatorischen Finanzreferendum muss ein Kredit ab einer bestimmten Höhe zwingend dem Volk vorgelegt werden.
Beim fakultativen Finanzreferendum findet eine Abstimmung nur statt, wenn genügend Unterschriften gesammelt werden.
Unterschieden wird häufig zwischen einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben.
Die Schwellenwerte variieren stark und werden teilweise an die Teuerung oder Finanzkraft des Kantons angepasst.
Volksinitiative
Eine kantonale Volksinitiative kann eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung verlangen.
Die Initiative kann als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingereicht werden.
Das Kantonsparlament prüft, ob sie formell und materiell gültig ist. Ungültigkeitsgründe können die Verletzung übergeordneten Rechts, die fehlende Einheit der Materie oder die Undurchführbarkeit sein.
Gültige Initiativen werden dem Volk unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen oder vom Parlament direkt umgesetzt werden können.
Das Parlament gibt eine Empfehlung ab und kann häufig einen Gegenentwurf ausarbeiten.
Landsgemeindekantone
In den Kantonen Glarus und Appenzell Innerrhoden besteht weiterhin eine Landsgemeinde.
Die Landsgemeinde ist die Versammlung der kantonalen Stimmberechtigten und entscheidet unter freiem Himmel über bestimmte Sachgeschäfte und Wahlen.
Trotzdem besitzen beide Kantone ein Kantonsparlament. In Glarus heisst es Landrat, in Appenzell Innerrhoden Grosser Rat.
Die Parlamente bereiten die Geschäfte der Landsgemeinde vor, beraten Gesetze, üben Aufsicht aus und entscheiden über Angelegenheiten, die nicht der Landsgemeinde vorbehalten sind.
Die Landsgemeinde ersetzt somit nicht sämtliche Funktionen des Parlaments.
Grosser Rat
Die Bezeichnung Grosser Rat besitzt historische Wurzeln.
In mehreren Stadtorten der Alten Eidgenossenschaft bestand neben einem engeren Kleinen Rat ein grösseres Gremium. Der Kleine Rat führte die laufenden Regierungsgeschäfte, während der Grosse Rat eine breitere Schicht der privilegierten Bürgerschaft vertrat.
Mit den demokratischen Verfassungen des 19. Jahrhunderts wurde der Begriff auf die gewählten kantonalen Parlamente übertragen.
Heute bezeichnet er eine demokratisch gewählte Volksvertretung und nicht mehr ein städtisches Patriziergremium.
Die Bezeichnung ist in den meisten französisch- und italienischsprachigen Kantonen sowie in mehreren deutschsprachigen Kantonen erhalten geblieben.
Kantonsrat
Der Begriff Kantonsrat betont die Zugehörigkeit zum Kanton und die Funktion als kantonale Volksvertretung.
In mehreren Kantonen ersetzte er ältere Bezeichnungen wie Grosser Rat.
Der Kanton Zürich führte die Bezeichnung Kantonsrat mit der demokratischen Kantonsverfassung von 1869 ein. Andere Kantone vollzogen entsprechende Namensänderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Im Kanton Luzern wurde der Grosse Rat 2008 in Kantonsrat umbenannt. In St. Gallen erfolgte die Umbenennung 2003 und in Schaffhausen 2002.
Landrat
Die Bezeichnung Landrat verweist historisch auf die Vertretung eines ländlich geprägten Kantons oder Landesteils.
Heute heissen die Parlamente von Basel-Landschaft, Glarus, Nidwalden und Uri Landrat.
Der Name Landrat wird in Deutschland auch für andere politische Behörden verwendet, besitzt dort jedoch eine andere Bedeutung. In der Schweiz bezeichnet er in diesen Kantonen ausschliesslich das kantonale Parlament.
Historische Entwicklung
Die heutigen Kantonsparlamente entstanden aus unterschiedlichen historischen Institutionen.
In den städtischen Orten der Alten Eidgenossenschaft bestanden Grosse und Kleine Räte. Ihre Mitglieder stammten häufig aus Zünften, Patrizierfamilien oder privilegierten Bürgerkreisen.
In den Landorten wurden wichtige Entscheidungen an Landsgemeinden oder in regionalen Ratsversammlungen getroffen.
Die Helvetische Republik von 1798 versuchte, ein einheitliches politisches System einzuführen. Die Kantone verloren vorübergehend ihre weitgehende Selbstständigkeit.
Mit der Mediationsakte von 1803 und dem Bundesvertrag von 1815 erhielten die Kantone ihre staatliche Stellung zurück. Die politischen Systeme blieben jedoch häufig oligarchisch.
Die liberalen Revolutionen der 1830er-Jahre führten in zahlreichen Kantonen zu demokratischeren Verfassungen und gewählten Parlamenten.
Regeneration
Die Zeit der Regeneration ab 1830 war für die Entwicklung moderner Kantonsparlamente entscheidend.
Liberale Bewegungen verlangten Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Pressefreiheit und eine gerechtere politische Vertretung.
In mehreren Kantonen wurden neue Verfassungen beschlossen. Die Parlamente erhielten eine breitere demokratische Grundlage.
Wahlrechte blieben zunächst häufig an Geschlecht, Bürgerrecht, Vermögen oder Wohnort gebunden.
Im Verlauf des 19. und 20. Jahrhunderts wurden diese Einschränkungen schrittweise abgebaut.
Einführung des Proporzes
Die frühen Kantonsparlamente wurden meist nach dem Majorzverfahren gewählt.
Mit der Entstehung moderner Parteien verlangten Sozialdemokraten, Katholisch-Konservative und kleinere politische Gruppen eine proportionale Vertretung.
Seit dem späten 19. Jahrhundert führten zahlreiche Kantone den Proporz ein.
Die Reform verringerte die Dominanz der jeweils stärksten Partei und ermöglichte eine vielfältigere Zusammensetzung.
Die konkrete Ausgestaltung der Wahlkreise blieb jedoch umstritten und führte bis in die Gegenwart zu Reformen.
Frauenstimmrecht
Frauen waren lange von den kantonalen politischen Rechten ausgeschlossen.
Der Kanton Waadt führte 1959 als erster Kanton das Frauenstimm- und Wahlrecht auf kantonaler Ebene ein. Neuenburg und Genf folgten kurz danach.
Nach der Annahme des eidgenössischen Frauenstimmrechts 1971 führten die meisten verbleibenden Kantone die politische Gleichberechtigung ebenfalls ein.
Appenzell Innerrhoden verweigerte das kantonale Frauenstimmrecht bis 1990. Das Bundesgericht entschied, dass die Kantonsverfassung im Sinn der Gleichberechtigung ausgelegt werden müsse.
Seither sind Frauen in allen Kantonsparlamenten wahlberechtigt und wählbar.
Ende 2023 betrug der durchschnittliche Frauenanteil in den Kantonsparlamenten rund 33,4 Prozent. Der Anteil unterschied sich erheblich nach Kanton.[4]
Parteien
In den Kantonsparlamenten sind sowohl gesamtschweizerische als auch regionale Parteien vertreten.
Zu den wichtigsten gehören:
- Schweizerische Volkspartei;
- Sozialdemokratische Partei der Schweiz;
- FDP.Die Liberalen;
- Die Mitte;
- Grüne Schweiz;
- Grünliberale Partei;
- Evangelische Volkspartei;
- Eidgenössisch-Demokratische Union.
Daneben bestehen kantonale und regionale Parteien wie die Lega dei Ticinesi, das Mouvement Citoyens Genevois, die Liberal-Demokratische Partei Basel-Stadt und verschiedene lokale Listen.
Die Parteistärken unterscheiden sich deutlich zwischen den Kantonen. Historische, konfessionelle, sprachliche und wirtschaftliche Faktoren prägen die jeweiligen Parteiensysteme.
Fraktionsdisziplin
Rechtlich sind die Mitglieder an keine Weisungen gebunden und stimmen nach ihrer persönlichen Überzeugung.
In der politischen Praxis koordinieren die Fraktionen ihre Positionen und geben häufig Abstimmungsempfehlungen ab.
Eine rechtlich erzwingbare Fraktionsdisziplin besteht nicht. Mitglieder können von der Fraktionslinie abweichen.
Wie geschlossen eine Fraktion abstimmt, hängt von Partei, Thema und politischer Kultur des Kantons ab.
Interessenvertretung
Das Milizsystem führt dazu, dass Parlamentsmitglieder berufliche und gesellschaftliche Erfahrungen in die Politik einbringen.
Gleichzeitig können Interessenkonflikte entstehen, wenn ein Mitglied über Geschäfte entscheidet, die den eigenen Arbeitgeber, Verband oder ein persönliches Mandat betreffen.
Kantonale Parlamentsgesetze enthalten deshalb Regeln über Ausstand, Offenlegung und Unvereinbarkeit.
Ein vollständiger Ausschluss beruflicher Interessen ist nicht vorgesehen. Vielmehr soll Transparenz ermöglichen, mögliche Abhängigkeiten politisch zu beurteilen.
Lobbying
Verbände, Gemeinden, Unternehmen, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen versuchen, parlamentarische Entscheidungen zu beeinflussen.
Sie nehmen an Vernehmlassungen teil, führen Gespräche mit Ratsmitgliedern, liefern Fachinformationen und äussern sich öffentlich.
Die kantonalen Parlamente besitzen im Allgemeinen weniger formalisierte Zutritts- und Akkreditierungssysteme als die Bundesversammlung.
Lobbying kann fachliche Kenntnisse bereitstellen, aber auch zu einem ungleichen Einfluss ressourcenstarker Organisationen führen.
Parlamentsdienste
Die Parlamentsdienste sind organisatorisch vom Regierungs- und Verwaltungsapparat getrennt oder besitzen zumindest eine besondere Unabhängigkeit.
Sie unterstützen Rat, Präsidium, Büro und Kommissionen.
Zu ihren Aufgaben gehören:
- Vorbereitung und Organisation der Sitzungen;
- Protokollführung;
- Veröffentlichung der Beratungsunterlagen;
- Rechts- und Verfahrensberatung;
- Unterstützung der Kommissionen;
- Betrieb elektronischer Abstimmungssysteme;
- Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
- Archivierung parlamentarischer Dokumente.
Die institutionelle Unabhängigkeit der Parlamentsdienste soll verhindern, dass das Parlament bei seiner Arbeit vollständig von der beaufsichtigten Regierung abhängig ist.
Digitalisierung
Die Arbeit der Kantonsparlamente wurde stark digitalisiert.
Vorlagen, Berichte und Protokolle werden überwiegend elektronisch bereitgestellt. Viele Ratsmitglieder arbeiten mit Tablets oder Laptops.
Elektronische Abstimmungsanlagen ermöglichen die sofortige Erfassung und Veröffentlichung der Resultate.
Sitzungen werden als Video- oder Audiostream übertragen. Digitale Archive machen ältere Geschäfte öffentlich zugänglich.
Während der COVID-19-Pandemie erprobten Parlamente besondere Sitzungsorte, hybride Beratungen und elektronische Verfahren.
Rein virtuelle Parlamentssitzungen werfen jedoch verfassungsrechtliche und organisatorische Fragen auf, insbesondere hinsichtlich Öffentlichkeit, Identifikation und freier Debatte.
Medien und Öffentlichkeit
Die Berichterstattung über Kantonsparlamente erfolgt durch regionale Zeitungen, Radio- und Fernsehsender sowie digitale Medien.
Die mediale Aufmerksamkeit ist meist geringer als bei der Bundespolitik. Dadurch bleiben kantonale Entscheide ausserhalb des jeweiligen Kantons häufig wenig bekannt.
Gerade in Bereichen wie Bildung, Steuern, Gesundheit und Polizei haben kantonale Beschlüsse jedoch unmittelbare Auswirkungen auf den Alltag.
Die Parlamente betreiben deshalb eigene Informationsangebote, soziale Medien und Besuchsprogramme.
Jugendparlamente
In mehreren Kantonen bestehen Jugendparlamente oder Jugendsessionen.
Sie ermöglichen Jugendlichen, politische Anliegen zu diskutieren und Forderungen an Parlament oder Regierung zu richten.
Jugendparlamente besitzen gewöhnlich keine formellen Gesetzgebungskompetenzen. Ihre Beschlüsse können jedoch als Petitionen, Empfehlungen oder politische Vorstösse weitergeleitet werden.
Die Angebote dienen der politischen Bildung und sollen junge Menschen für demokratische Mitwirkung interessieren.
Zusammenarbeit der Kantonsparlamente
Die Kantonsparlamente arbeiten über kantonsübergreifende Organisationen zusammen.
Der Trägerverein kantonsparlamente.ch betreibt eine vergleichende Datenbank über Parlamentsrecht und Parlamentspraxis.[5]
Die Schweizerische Gesellschaft für Parlamentsfragen fördert den fachlichen Austausch zwischen Ratsmitgliedern, Parlamentsdiensten, Wissenschaft und Verwaltung.
In regionalen Parlamentskonferenzen beraten Kantonsparlamente gemeinsame Fragen und begleiten interkantonale Institutionen.
Ein Beispiel ist die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz. Ähnliche Formen bestehen in weiteren Landesteilen.
Interparlamentarische Aufsicht
Kantone betreiben zunehmend gemeinsame Einrichtungen und Konkordatsorgane.
Da eine einzelne kantonale Geschäftsprüfungskommission eine interkantonale Institution nur begrenzt beaufsichtigen kann, werden gemeinsame interparlamentarische Kommissionen eingesetzt.
Sie kontrollieren beispielsweise Hochschulen, interkantonale Polizeieinrichtungen oder gemeinsame Trägerschaften.
Die Mitglieder stammen aus den Parlamenten der beteiligten Kantone.
Diese Form der Aufsicht soll verhindern, dass interkantonale Zusammenarbeit zu einem Verlust parlamentarischer Kontrolle führt.
Unterschiede zwischen den Kantonen
Die kantonale Autonomie führt zu einer grossen institutionellen Vielfalt.
Unterschiede bestehen insbesondere bei:
| Bereich | Mögliche Unterschiede |
|---|---|
| Parlamentsgrösse | Zwischen 50 und 180 Sitzen |
| Bezeichnung | Grosser Rat, Kantonsrat, Landrat oder Parlament |
| Amtsdauer | Meist vier, teilweise fünf Jahre |
| Wahlsystem | Proporz, doppelter Pukelsheim, Majorz oder Mischformen |
| Wahlkreise | Ein gesamtkantonaler Wahlkreis oder mehrere regionale Wahlkreise |
| Referendum | Unterschiedliche Unterschriftenzahlen, Fristen und obligatorische Abstimmungen |
| Finanzkompetenzen | Unterschiedliche Schwellenwerte für Finanzreferenden |
| Vorstösse | Unterschiedliche Namen und rechtliche Wirkungen |
| Richterwahlen | Wahl durch Parlament oder Volk |
| Sitzungsrhythmus | Sessionen, monatliche Sitzungen oder wöchentliche Beratungstage |
| Entschädigung | Unterschiedliche Pauschalen, Sitzungsgelder und Spesen |
Diese Vielfalt wird als Ausdruck des schweizerischen Föderalismus betrachtet. Sie ermöglicht den Kantonen, politische Institutionen an ihre Grösse, Geschichte und Bedürfnisse anzupassen.
Kleine und grosse Parlamente
Das grösste Kantonsparlament ist der Kantonsrat Zürich mit 180 Mitgliedern.
Der Grosse Rat des Kantons Bern besitzt 160 Sitze, der Grosse Rat des Kantons Waadt 150 und der Grosse Rat des Kantons Aargau 140.
Zu den kleinsten gehören der Grosse Rat von Appenzell Innerrhoden mit 50, der Kantonsrat Obwalden mit 55 sowie die Parlamente von Glarus, Nidwalden, Schaffhausen und Jura mit je 60 Mitgliedern.
Die Parlamentsgrösse richtet sich nicht nach einer gesamtschweizerischen Formel. Sie wird durch die jeweilige Kantonsverfassung oder Gesetzgebung festgelegt.
Parlamentsgrössen wurden wiederholt reduziert, um Kosten und organisatorischen Aufwand zu senken. Kritiker solcher Verkleinerungen befürchten eine schwächere Vertretung kleiner Parteien, Regionen und gesellschaftlicher Gruppen.
Einheitskanton Basel-Stadt
Basel-Stadt besitzt eine besondere staatliche Struktur.
Der Grosse Rat ist das Kantonsparlament. Gleichzeitig übernimmt er für die Einwohnergemeinde Basel bestimmte kommunale Gesetzgebungsfunktionen.
Grund dafür ist, dass die Stadt Basel keine vollständig vom Kanton getrennte Einwohnergemeindeorganisation mit eigenem Stadtparlament besitzt.
Die Mitglieder des Grossen Rates entscheiden deshalb sowohl über rein kantonale als auch über städtische Angelegenheiten.
Die Gemeinden Riehen und Bettingen besitzen dagegen eigene kommunale Behörden.
Mehrsprachige Parlamente
Die Parlamente von Bern, Freiburg, Wallis und Graubünden arbeiten in mehrsprachigen Kantonen.
Im Grossen Rat Bern werden Deutsch und Französisch verwendet. Die französischsprachige Minderheit des Berner Juras verfügt über besondere Vertretungs- und Minderheitenrechte.
Im Freiburger Grossen Rat sind Deutsch und Französisch Amtssprachen.
Der Grosse Rat des Wallis arbeitet ebenfalls zweisprachig auf Deutsch und Französisch.
In Graubünden bestehen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch als kantonale Amtssprachen. Die parlamentarische Arbeit wird durch Übersetzung und mehrsprachige Dokumente unterstützt.
Mehrsprachigkeit erhöht den organisatorischen Aufwand, gehört aber zum verfassungsrechtlichen Schutz der Sprachgemeinschaften.
Vertretung von Minderheiten
Einige Kantone besitzen besondere Regeln zum Schutz regionaler oder sprachlicher Minderheiten.
Im Kanton Bern sind dem französischsprachigen Berner Jura bestimmte Sitze im Grossen Rat garantiert.
Im Wallis und in anderen geografisch stark gegliederten Kantonen sichern Wahlkreise die Vertretung verschiedener Regionen.
Solche Garantien können vom rein proportionalen Grundsatz abweichen. Sie werden mit dem föderalistischen und sprachpolitischen Ausgleich innerhalb des Kantons begründet.
Das Wahlsystem muss dennoch die bundesrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit der Stimmen beachten.
Kritik
Kantonsparlamente werden aus verschiedenen Gründen kritisiert.
Die Vielfalt der kantonalen Systeme kann politische Verfahren schwer vergleichbar und für die Bevölkerung unübersichtlich machen.
Das Milizsystem führt zu hoher Arbeitsbelastung und kann Personen mit begrenzten zeitlichen oder finanziellen Möglichkeiten vom Mandat ausschliessen.
Kleine Wahlkreise und Sperrklauseln können dazu führen, dass Stimmen ohne Einfluss auf die Sitzverteilung bleiben.
Die zunehmende Bedeutung interkantonaler Verträge beschränkt teilweise die Möglichkeit, Vorlagen parlamentarisch zu verändern.
Die Regierung und die professionelle Verwaltung verfügen häufig über mehr Fachwissen und personelle Ressourcen als das Parlament.
Zugleich wird kritisiert, dass Parlamente einzelne Sachfragen stark politisieren oder langfristige Reformen verzögern können.
Bedeutung
Kantonsparlamente sind zentrale Institutionen des schweizerischen Föderalismus.
Sie gestalten politische Bereiche, die den Alltag der Bevölkerung unmittelbar betreffen. Dazu gehören Schulen, Spitäler, Polizei, Steuern, Raumplanung und öffentliche Verkehrsmittel.
Sie verbinden repräsentative Demokratie mit kantonaler direkter Demokratie. Parlamentsbeschlüsse können durch Initiativen und Referenden ergänzt, verändert oder aufgehoben werden.
Die institutionelle Vielfalt ermöglicht politische Experimente. Neue Wahlverfahren, Volksrechte oder Verwaltungsmodelle werden häufig zunächst in einzelnen Kantonen erprobt.
Kantonale Lösungen können später von anderen Kantonen oder vom Bund übernommen werden. Die Kantone werden deshalb gelegentlich als politische Laboratorien der Schweiz bezeichnet.
Abgrenzung zum Bundesparlament
Das Kantonsparlament ist vom Schweizer Parlament auf Bundesebene zu unterscheiden.
| Merkmal | Kantonsparlament | Bundesversammlung |
|---|---|---|
| Staatsebene | Kanton | Bund |
| Anzahl | 26 | Eine Bundesversammlung |
| Kammern | Eine Kammer | Nationalrat und Ständerat |
| Zuständigkeit | Kantonale Aufgaben | Bundesaufgaben |
| Rechtsgrundlage | Kantonsverfassung | Bundesverfassung |
| Wahl | Durch kantonale Stimmberechtigte | Durch Stimmberechtigte der Kantone |
| Regierung | Direkt durch das Volk gewählt | Durch die Vereinigte Bundesversammlung gewählt |
Die Bundesversammlung erlässt Gesetze, die in der ganzen Schweiz gelten. Kantonsparlamente erlassen Gesetze für das Gebiet ihres jeweiligen Kantons.[6]
Abgrenzung zum Ständerat
Der Ständerat vertritt die Kantone auf Bundesebene, ist aber kein gemeinsames Kantonsparlament.
Seine Mitglieder werden nach kantonalem Recht gewählt, üben ihr Mandat jedoch frei aus. Sie sind nicht an Weisungen der Kantonsregierung oder des Kantonsparlaments gebunden.
Ein Kantonsparlament kann seinen Ständeratsmitgliedern deshalb keine verbindlichen Abstimmungsaufträge erteilen.
Der Ständerat berät Bundesrecht, während ein Kantonsparlament kantonales Recht beschliesst.
Abgrenzung zum Gemeindeparlament
Grössere Gemeinden besitzen teilweise eigene Gemeindeparlamente.
Diese heissen je nach Ort Gemeinderat, Einwohnerrat, Stadtparlament, Grosser Gemeinderat oder Generalrat.
Gemeindeparlamente beschliessen kommunale Erlasse, Budgets und Sachgeschäfte innerhalb der Gemeindeautonomie.
Sie unterstehen dem kantonalen Recht und sind nicht mit dem Kantonsparlament gleichzustellen.
In Gemeinden ohne Parlament übernimmt die Gemeindeversammlung die legislative Funktion.
Zukunft
Die Kantonsparlamente stehen vor mehreren institutionellen Herausforderungen.
Die zunehmende Komplexität staatlicher Aufgaben verlangt mehr fachliche Unterstützung und eine weitere Professionalisierung.
Gleichzeitig soll das Milizprinzip erhalten bleiben und die politische Tätigkeit mit Beruf und Familie vereinbar sein.
Digitalisierung kann den Zugang zu Informationen und die Transparenz verbessern, wirft aber Fragen zu Datensicherheit, Öffentlichkeit und persönlicher Debatte auf.
Interkantonale und internationale Zusammenarbeit erfordert neue Formen parlamentarischer Mitwirkung und Aufsicht.
Weitere Diskussionen betreffen Parlamentsgrössen, Wahlkreise, Entschädigungen, Offenlegung von Interessenbindungen und die Vertretung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
Siehe auch
- Kanton (Schweiz)
- Kantonsregierung
- Kantonsverfassung
- Föderalismus in der Schweiz
- Politisches System der Schweiz
- Direkte Demokratie in der Schweiz
- Gewaltenteilung
- Grosser Rat
- Kantonsrat
- Landrat
- Standesinitiative
- Kantonsreferendum
- Konkordat (Schweiz)
- Gemeindeparlament
- Bundesversammlung (Schweiz)
Literatur
- Adrian Vatter: Das politische System der Schweiz. Nomos, Baden-Baden.
- Andreas Ladner: Politische Institutionen und kantonale Politik. Lausanne.
- Wolf Linder, Sean Mueller: Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven. Haupt, Bern.
- René Rhinow, Markus Schefer, Peter Uebersax: Schweizerisches Verfassungsrecht. Helbing Lichtenhahn, Basel.
- Schweizerische Gesellschaft für Parlamentsfragen: Parlament. Mitteilungsblatt der Schweizerischen Gesellschaft für Parlamentsfragen. Bern.
- Trägerverein kantonsparlamente.ch: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Kantone. Online-Datenbank.
- Schweizerische Bundeskanzlei: Der Bund kurz erklärt. Bern.
Weblinks
- Rolle und Zusammensetzung der Kantonsparlamente auf ch.ch
- Wahl von kantonalen Parlamenten und Regierungen auf ch.ch
- kantonsparlamente.ch
- Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts
- Schweizerische Gesellschaft für Parlamentsfragen
- LexFind – Gesetzessammlungen von Bund und Kantonen
Einzelnachweise
- ↑ Kantonsparlament: Rolle und Zusammensetzung. Hrsg.: ch.ch. Abgerufen am 2026-07-26.
- ↑ Kantonale Parlamente im Vergleich. Hrsg.: Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt. 2026-04-13. Abgerufen am 2026-07-26.
- ↑ 3,0 3,1 Wahl von kantonalen Parlamenten und Regierungen. Hrsg.: ch.ch. Abgerufen am 2026-07-26.
- ↑ Frauen im Schweizer Parlament. Hrsg.: ch.ch. Abgerufen am 2026-07-26.
- ↑ Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts. Hrsg.: Trägerverein kantonsparlamente.ch. Abgerufen am 2026-07-26.
- ↑ Wie entsteht ein Gesetz?. Hrsg.: ch.ch. Abgerufen am 2026-07-26.