Föderalismus in der Schweiz

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Föderalismus in der Schweiz
Staatsform Föderaler Bundesstaat
Politische Ebenen Bund, 26 Kantone und 2'110 Gemeinden
Bundesstaat seit 1848
Verfassungsgrundlage Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Tragende Grundsätze Kantonale Souveränität, Subsidiarität, fiskalische Äquivalenz, Zusammenarbeit und Gemeindeautonomie
Kantonsvertretung im Bund Ständerat mit 46 Mitgliedern
Standesstimmen 23
Kantonsreferendum auf Verlangen von mindestens acht Kantonen
Nationaler Finanzausgleich heutiges System seit 2008

Der Föderalismus in der Schweiz bezeichnet die Aufteilung der staatlichen Macht, Aufgaben und finanziellen Verantwortung zwischen dem Bund, den 26 Kantonen und den Gemeinden. Er gehört neben der direkten Demokratie, der Gewaltenteilung und dem Rechtsstaat zu den tragenden Grundprinzipien des politischen Systems der Schweiz.

Die Kantone sind keine blossen Verwaltungsbezirke des Bundes, sondern eigenständige Gliedstaaten. Jeder Kanton besitzt eine eigene Verfassung, ein eigenes Parlament, eine eigene Regierung, eigene Gerichte und eine eigene Verwaltung. Die Gemeinden verfügen innerhalb der kantonalen Rechtsordnung über politische und organisatorische Selbstständigkeit.

Die staatlichen Aufgaben werden nach dem Prinzip der Subsidiarität möglichst jener Ebene übertragen, die sie sachgerecht, wirksam und bürgernah erfüllen kann. Eine Aufgabe soll erst dann von einer höheren Ebene übernommen werden, wenn die untere Ebene sie nicht ausreichend erfüllen kann oder wenn eine einheitliche Regelung notwendig ist.[1]

Die Schweiz ist seit 1848 ein Bundesstaat. Zuvor war die Eidgenossenschaft während langer Zeit ein lockerer Zusammenschluss weitgehend selbstständiger Orte. Die heutige föderale Ordnung verbindet die politische Einheit des Landes mit der sprachlichen, konfessionellen, kulturellen, geografischen und wirtschaftlichen Vielfalt seiner Regionen.

Begriff

Das Wort Föderalismus geht auf das lateinische foedus zurück, das Bündnis oder Vertrag bedeutet. Es bezeichnet ein politisches System, in dem mehrere Gliedstaaten zu einem Gesamtstaat verbunden sind, ohne ihre gesamte staatliche Selbstständigkeit aufzugeben.

Der Föderalismus verteilt die Staatsgewalt vertikal auf mehrere Ebenen. Er unterscheidet sich damit von der klassischen Gewaltenteilung, welche die Staatsmacht horizontal auf Legislative, Exekutive und Judikative verteilt.

In der Schweiz bestehen drei politische Ebenen:

  • der Bund;
  • die Kantone;
  • die Gemeinden.

Der Bund und die Kantone besitzen ursprüngliche staatliche Kompetenzen. Die Stellung der Gemeinden wird dagegen durch das Recht des jeweiligen Kantons bestimmt. Die Bundesverfassung schützt die Gemeindeautonomie nur innerhalb der Grenzen, die das kantonale Recht festlegt.

Der amtliche Staatsname «Schweizerische Eidgenossenschaft» erinnert an die historische Entstehung aus Bündnissen selbstständiger Orte. Staatsrechtlich ist die Schweiz heute jedoch keine Konföderation oder kein Staatenbund, sondern ein Bundesstaat.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Grundsätze des schweizerischen Föderalismus sind in mehreren Artikeln der Bundesverfassung verankert.[2]

Kantonale Souveränität

Artikel 3 der Bundesverfassung bestimmt:

«Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.»

Damit gilt eine Kompetenzvermutung zugunsten der Kantone. Der Bund darf nur jene Aufgaben übernehmen und jene Rechtsvorschriften erlassen, für die ihm die Bundesverfassung ausdrücklich oder sinngemäss eine Zuständigkeit verleiht.

Neue Bundeskompetenzen erfordern grundsätzlich eine Änderung der Bundesverfassung. Eine solche Änderung muss von der Mehrheit der abstimmenden Bevölkerung und von der Mehrheit der Kantone angenommen werden.

Die kantonale Souveränität ist jedoch keine vollständige staatliche Unabhängigkeit. Die Kantone sind an die Bundesverfassung, die Grundrechte, das Völkerrecht und das übrige Bundesrecht gebunden. Nach Artikel 49 der Bundesverfassung geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

Subsidiarität

Artikel 5a der Bundesverfassung erklärt die Subsidiarität zu einem Grundsatz für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben.

Eine höhere staatliche Ebene soll eine Aufgabe nur übernehmen, wenn:

  • die untere Ebene die Aufgabe nicht ausreichend erfüllen kann;
  • eine einheitliche Regelung erforderlich ist;
  • grenzüberschreitende Auswirkungen bestehen;
  • die gemeinsame Erfüllung wirksamer oder wirtschaftlicher ist.

Subsidiarität bedeutet nicht, dass Aufgaben grundsätzlich immer bei den Gemeinden bleiben müssen. Sie verlangt vielmehr eine begründete Zuordnung zur sachlich geeigneten Ebene.

Aufgaben des Bundes

Nach Artikel 42 erfüllt der Bund jene Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

Typische Bundesaufgaben sind:

  • Aussenpolitik;
  • Landesverteidigung;
  • Zollwesen;
  • Währung und Geldpolitik;
  • Post- und Fernmeldewesen;
  • grosse Teile der Sozialversicherungen;
  • Eisenbahn- und Luftverkehr;
  • nationales Strassennetz;
  • Zivil- und Strafrecht;
  • Schutz der Landesgrenzen;
  • Regelung des Binnenmarkts.

Auch in Bereichen mit Bundeszuständigkeit verbleiben häufig wichtige Vollzugs-, Planungs- und Finanzierungsaufgaben bei den Kantonen.

Aufgaben der Kantone

Die Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie innerhalb ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

Zu den traditionell bedeutenden kantonalen Aufgaben gehören:

  • Schulwesen;
  • Polizei;
  • Gesundheitsversorgung;
  • Spitalplanung;
  • Kulturförderung;
  • Raumplanung;
  • Bauwesen;
  • kantonale Strassen;
  • Straf- und Massnahmenvollzug;
  • Organisation der Gerichte;
  • kantonale und kommunale Steuern;
  • Aufsicht über die Gemeinden.

Viele Politikbereiche sind heute jedoch Verbundaufgaben, an denen Bund, Kantone und Gemeinden gemeinsam beteiligt sind.

Fiskalische Äquivalenz

Artikel 43a der Bundesverfassung verbindet die Subsidiarität mit dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz.

Dieser verlangt grundsätzlich, dass:

  • jene Ebene, die von einer staatlichen Leistung profitiert, auch deren Kosten trägt;
  • jene Ebene, die eine Aufgabe finanziert, über ihre Ausgestaltung mitentscheiden kann;
  • Aufgaben und Finanzierung möglichst nicht auf verschiedene Ebenen verteilt werden.

Die politische Entscheidungsbefugnis, die finanzielle Verantwortung und der Nutzen einer Aufgabe sollen möglichst zusammenfallen.

In der Praxis lässt sich dieses Ziel nicht immer vollständig erreichen. Zahlreiche Aufgaben werden gemeinsam geregelt, finanziert und vollzogen.

Bundestreue und Zusammenarbeit

Nach Artikel 44 unterstützen sich Bund und Kantone gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie schulden einander Rücksicht und Beistand.

Dieser Grundsatz wird häufig als Bundestreue bezeichnet. Bund und Kantone sollen ihre Rechte so ausüben, dass die Interessen der anderen staatlichen Ebenen nicht unnötig beeinträchtigt werden.

Streitigkeiten sollen nach Möglichkeit durch Verhandlung, Vermittlung und Zusammenarbeit gelöst werden.

Kantonale Mitwirkung

Artikel 45 garantiert den Kantonen die Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes, insbesondere an der Rechtsetzung.

Der Bund muss die Kantone rechtzeitig und umfassend informieren, wenn ihre Interessen betroffen sind. Die Kantone können sich insbesondere durch Vernehmlassungen, Konferenzen, parlamentarische Instrumente und direkte Kontakte mit Bundesbehörden einbringen.

Vollzug des Bundesrechts

Nach Artikel 46 setzen die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

Dieses System wird als Vollzugsföderalismus bezeichnet. Der Bund erlässt eine Regelung, überlässt ihre praktische Umsetzung jedoch ganz oder teilweise den Kantonen.

Die Kantone verfügen beim Vollzug häufig über einen gewissen organisatorischen und inhaltlichen Spielraum. Dadurch kann das Bundesrecht an regionale Verhältnisse angepasst werden.

Der Bund kann mit den Kantonen Programmvereinbarungen abschliessen. Dabei werden Ziele gemeinsam festgelegt, während die operative Umsetzung den Kantonen überlassen bleibt. Der Bund kann hierfür Globalbeiträge ausrichten.[3]

Kantonale Eigenständigkeit

Artikel 47 verpflichtet den Bund, die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren.

Der Bund soll den Kantonen:

  • ausreichend eigene Aufgaben belassen;
  • ihre Organisationsautonomie respektieren;
  • ausreichende Finanzierungsquellen ermöglichen;
  • bei der Umsetzung des Bundesrechts möglichst grosse Handlungsspielräume gewähren.

Die Kantonsautonomie umfasst insbesondere die Organisations-, Aufgaben-, Finanz- und Vollzugsautonomie.

Interkantonale Vereinbarungen

Nach Artikel 48 können die Kantone untereinander Verträge abschliessen. Solche Vereinbarungen werden als Konkordate oder interkantonale Vereinbarungen bezeichnet.

Sie dürfen dem Bundesrecht und den Interessen des Bundes nicht widersprechen. Der Bund ist über solche Vereinbarungen zu informieren.

In bestimmten Aufgabenbereichen kann der Bund interkantonale Vereinbarungen auf Antrag beteiligter Kantone allgemeinverbindlich erklären oder einen Kanton zur Beteiligung verpflichten.

Gemeindeautonomie

Artikel 50 der Bundesverfassung garantiert die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts.

Der Bund muss bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden berücksichtigen. Dabei soll er insbesondere auf die besondere Situation von Städten, Agglomerationen und Berggebieten Rücksicht nehmen.

Die Gemeinden sind staatsrechtlich keine Gliedstaaten des Bundes. Ihre Existenz, Grenzen, Organisation, Aufgaben und finanziellen Befugnisse werden durch das jeweilige kantonale Recht bestimmt.

Aussenpolitische Mitwirkung

Die Aussenpolitik ist grundsätzlich eine Aufgabe des Bundes. Nach Artikel 55 wirken die Kantone jedoch an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, wenn ihre Zuständigkeiten oder wesentlichen Interessen betroffen sind.

Der Bund muss die Kantone rechtzeitig informieren und ihre Stellungnahmen berücksichtigen. Wenn kantonale Zuständigkeiten betroffen sind, kommt den Stellungnahmen besonderes Gewicht zu.[4]

Die Kantone können in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen Verträge mit ausländischen Staaten oder Regionen abschliessen. Solche Verträge dürfen dem Bundesrecht und den Interessen des Bundes nicht widersprechen.

Politische Ebenen

Bund

Der Bund ist für Aufgaben zuständig, die eine gesamtschweizerische Regelung erfordern oder ihm ausdrücklich durch die Bundesverfassung übertragen wurden.

Seine wichtigsten Organe sind:

Die Bundesversammlung besteht aus dem Nationalrat und dem Ständerat. Beide Kammern sind grundsätzlich gleichberechtigt.

Der Nationalrat vertritt die Bevölkerung. Der Ständerat vertritt die Kantone.

Kantone

Die 26 Kantone sind die Gliedstaaten der Eidgenossenschaft. Sie unterscheiden sich stark in Bezug auf Fläche, Bevölkerungszahl, Sprache, Wirtschaftskraft und innere Organisation.

Jeder Kanton verfügt über:

  • eine Kantonsverfassung;
  • ein Kantonsparlament;
  • eine Kantonsregierung;
  • kantonale Gerichte;
  • eine eigene Verwaltung;
  • eigene Steuern;
  • eigene politische Rechte.

Die Kantonsregierungen bestehen aus fünf oder sieben Mitgliedern. Je nach Kanton heissen sie Regierungsrat, Staatsrat, Conseil d'État, Consiglio di Stato oder Standeskommission.[5]

Die Parlamente tragen Bezeichnungen wie Kantonsrat, Grosser Rat oder Landrat. In den Kantonen Glarus und Appenzell Innerrhoden besteht zusätzlich die Landsgemeinde.

Gemeinden

Die Gemeinden bilden die unterste politische Ebene. Anfang 2026 bestanden in der Schweiz 2'110 politische Gemeinden.[6]

Die Gemeinden erfüllen je nach Kanton unter anderem Aufgaben in den Bereichen:

  • örtliche Infrastruktur;
  • Wasserversorgung;
  • Abwasserentsorgung;
  • Abfallentsorgung;
  • Gemeindestrassen;
  • Feuerwehr;
  • Volksschule;
  • Sozialhilfe;
  • Einwohnerkontrolle;
  • Bauwesen;
  • lokale Kultur- und Sportangebote;
  • öffentliche Sicherheit;
  • Ortsplanung.

Kleinere Gemeinden verfügen häufig über eine Gemeindeversammlung. Grössere Gemeinden und Städte besitzen teilweise ein Gemeindeparlament.

Die kommunale Exekutive wird je nach Region als Gemeinderat, Stadtrat, Municipalité, Municipio oder mit einer anderen kantonal geprägten Bezeichnung bezeichnet.

Verteilung der Aufgaben

Die Aufgabenverteilung ist nicht in allen Bereichen klar getrennt. Viele Aufgaben werden von mehreren Ebenen gemeinsam wahrgenommen.

Aufgabenbereich Bund Kantone Gemeinden
Aussenpolitik Führung der Aussenpolitik, Abschluss internationaler Verträge Mitwirkung bei betroffenen kantonalen Zuständigkeiten; regionale grenzüberschreitende Verträge grenznahe und kommunale Zusammenarbeit im Rahmen des kantonalen Rechts
Landesverteidigung Armee und nationale Sicherheit Vollzugs- und Koordinationsaufgaben Zivilschutz- und lokale Unterstützungsaufgaben
Bildung Berufsbildung, Hochschulkoordination und bestimmte Bildungsgrundsätze Volksschule, Mittelschulen, Lehrpläne und Bildungsaufsicht Betrieb und Finanzierung lokaler Schulen je nach kantonalem Recht
Polizei Bundeskriminalpolizei, Grenz- und sicherheitspolitische Spezialaufgaben Kantonspolizei und Strafverfolgung kommunale Polizei oder Sicherheitsdienste in einzelnen Kantonen
Gesundheit Krankenversicherung, Heilmittelrecht und nationale Gesundheitsgesetzgebung Spitalplanung, Gesundheitsaufsicht und Rettungswesen lokale Gesundheits- und Pflegeangebote
Soziale Sicherheit AHV, IV und weitere Sozialversicherungen Ergänzungsleistungen, Vollzug und kantonale Sozialpolitik Sozialhilfe und lokale Beratungsangebote
Verkehr Nationalstrassen, Eisenbahn-, Luftfahrt- und Verkehrsrecht Kantonsstrassen, Verkehrsplanung und Bestellung regionaler Angebote Gemeindestrassen, lokaler Verkehr sowie Fuss- und Velowege
Raumplanung Grundsätze der Raumplanung kantonale Richtplanung und kantonales Bau- und Planungsrecht kommunale Nutzungsplanung und Baubewilligungen
Umwelt nationale Umweltgesetzgebung Vollzug, Schutzgebiete und kantonale Programme Abfall, Abwasser, Grünräume und lokaler Umweltschutz
Steuern Bundessteuern nach Massgabe der Bundesverfassung eigene kantonale Steuergesetze und Steuerverwaltung Gemeindesteuern aufgrund kantonaler Ermächtigung

Die konkrete Aufgabenteilung kann zwischen den Kantonen erheblich variieren.

Historische Entwicklung

Alte Eidgenossenschaft

Die Ursprünge des schweizerischen Föderalismus liegen in den Bündnissen mittelalterlicher Städte und Länderorte.

Die Alte Eidgenossenschaft war kein einheitlicher Staat. Sie bestand aus weitgehend selbstständigen Orten, die sich durch Verträge zur gegenseitigen Unterstützung verpflichteten.

Gemeinsame Angelegenheiten wurden an der Tagsatzung beraten. Die Abgeordneten vertraten ihre Orte und waren häufig an Weisungen ihrer Regierungen gebunden.

Die einzelnen Orte besassen eigene:

  • Rechtsordnungen;
  • Behörden;
  • Gerichte;
  • Münzen;
  • Truppen;
  • Steuern;
  • Bündnisse.

Die Eidgenossenschaft war damit stärker ein Staatenbund als ein Bundesstaat.

Helvetische Republik

1798 wurde unter französischem Einfluss die zentralistische Helvetische Republik gegründet.

Die bisherigen Orte verloren ihre staatliche Selbstständigkeit und wurden zu Verwaltungseinheiten eines Einheitsstaates. Die neue Ordnung führte Rechtsgleichheit, Volkssouveränität, Gewaltenteilung und eine zentrale Verwaltung ein.

Der starke Bruch mit den kantonalen Traditionen stiess jedoch auf Widerstand. Die politischen Konflikte und die äussere Abhängigkeit führten zum Scheitern der Helvetischen Republik.[7]

Mediationszeit

Mit der Mediationsakte von 1803 stellte Napoleon Bonaparte die föderale Ordnung teilweise wieder her.

Die Schweiz wurde erneut zu einem Staatenbund. Die damals 19 Kantone erhielten eigene Verfassungen und einen grossen Teil ihrer politischen Selbstständigkeit zurück.

Gleichzeitig entstanden aus früheren Untertanengebieten die neuen Kantone Aargau, Graubünden, St. Gallen, Tessin, Thurgau und Waadt.

Bundesvertrag von 1815

Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft wurde 1815 der Bundesvertrag abgeschlossen.

Die Schweiz bestand nun aus 22 weitgehend souveränen Kantonen. Die Tagsatzung bildete die einzige dauerhafte gesamtschweizerische Institution.

Die Bundesgewalt blieb schwach. Handel, Militärwesen, Zölle, Post und Rechtsordnung waren stark zersplittert.

Sonderbund und Bundesstaat

In den 1840er-Jahren verschärften sich die politischen und konfessionellen Konflikte zwischen liberalen und katholisch-konservativen Kantonen.

Sie führten 1847 zum Sonderbundskrieg. Nach dem Sieg der liberalen Kantone wurde eine neue Bundesverfassung ausgearbeitet.

Am 12. September 1848 erklärte die Tagsatzung die Bundesverfassung als angenommen. Sie trat am 14. September 1848 in Kraft und verwandelte die Schweiz vom Staatenbund in einen Bundesstaat.[8]

Die Verfassung von 1848 schuf:

  • eine dauerhafte Bundesgewalt;
  • die Bundesversammlung;
  • den Bundesrat;
  • das Bundesgericht;
  • eine gemeinsame Aussenpolitik;
  • eine eidgenössische Zollordnung;
  • einheitliche Grundlagen für Post und Währung;
  • die föderale Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

Der Zweikammeraufbau der Bundesversammlung bildete einen politischen Ausgleich. Der Nationalrat vertrat die Bevölkerung, während der Ständerat die Kantone repräsentierte.

Bundesverfassung von 1874

Die Totalrevision von 1874 übertrug dem Bund zusätzliche Kompetenzen. Gleichzeitig wurde das fakultative Referendum gegen Bundesgesetze eingeführt.

Die Bundesgewalt nahm insbesondere in den Bereichen Militär, Recht, Wirtschaft und Infrastruktur zu.

Trotz dieser Zentralisierung blieb die kantonale Selbstständigkeit ein Grundelement des Bundesstaates.

Bundesverfassung von 1999

Die geltende Bundesverfassung wurde am 18. April 1999 von Volk und Ständen angenommen und trat am 1. Januar 2000 in Kraft.

Die Totalrevision ordnete und modernisierte das bestehende Verfassungsrecht. Die föderalen Grundstrukturen wurden beibehalten.

Die Verfassung enthält eigene Abschnitte über:

  • Verhältnis von Bund und Kantonen;
  • Aufgabenverteilung;
  • kantonale Mitwirkung;
  • Gemeindeautonomie;
  • interkantonale Zusammenarbeit;
  • territorialen Bestand der Kantone;
  • Finanz- und Lastenausgleich.

Neugestaltung des Finanzausgleichs

Am 1. Januar 2008 trat die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft.

Die Reform wird meist als NFA bezeichnet.

Ihre Ziele waren:

  • klarere Zuordnung staatlicher Aufgaben;
  • Stärkung der kantonalen Eigenständigkeit;
  • Verringerung finanzieller Unterschiede;
  • effizientere staatliche Leistungserbringung;
  • bessere Zusammenarbeit zwischen den Kantonen;
  • stärkere Ausrichtung an Subsidiarität und fiskalischer Äquivalenz.

Im Rahmen der Reform wurden Aufgaben in mehreren Bereichen entflochten und neue Formen der Zusammenarbeit eingeführt.

Beteiligung der Kantone am Bund

Ständerat

Der Ständerat bildet gemeinsam mit dem Nationalrat die Bundesversammlung.

Er zählt 46 Mitglieder. Zwanzig Kantone wählen je zwei Mitglieder. Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je ein Mitglied.[9]

Die Wahl richtet sich nach kantonalem Recht. Die Mitglieder des Ständerates vertreten politisch die Bevölkerung ihres Kantons, sind jedoch nicht an Weisungen der Kantonsregierung oder des Kantonsparlaments gebunden.

Nationalrat und Ständerat sind grundsätzlich gleichberechtigt. Ein Bundesgesetz kommt nur zustande, wenn beide Kammern demselben Text zustimmen.

Ständemehr

Bei Änderungen der Bundesverfassung sowie bei bestimmten weiteren Vorlagen ist neben dem Volksmehr auch das Ständemehr erforderlich.

Das Ergebnis der Volksabstimmung in einem Kanton bestimmt dessen Standesstimme.

Zwanzig Kantone verfügen über eine ganze Stimme. Die sechs Kantone mit nur einem Sitz im Ständerat verfügen über je eine halbe Stimme.

Damit bestehen insgesamt 23 Standesstimmen. Für das Ständemehr sind mindestens zwölf Stimmen erforderlich.

Das Ständemehr schützt kleinere Kantone davor, bei wichtigen Verfassungsfragen allein durch die bevölkerungsreichen Kantone überstimmt zu werden.

Vernehmlassungsverfahren

Bei wichtigen Gesetzgebungsprojekten werden die Kantone im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens angehört.

Die Kantonsregierungen, interkantonalen Konferenzen und Fachstellen können Stellungnahmen abgeben.

Die Vernehmlassung dient insbesondere dazu:

  • kantonale Interessen frühzeitig zu erkennen;
  • Erfahrungen aus dem Vollzug einzubeziehen;
  • praktische Probleme neuer Regelungen festzustellen;
  • politische Akzeptanz zu prüfen;
  • kantonale Umsetzungsbedürfnisse zu berücksichtigen.

Standesinitiative

Jeder Kanton kann der Bundesversammlung eine Standesinitiative unterbreiten.

Damit kann er eine Änderung der Bundesverfassung, eines Bundesgesetzes oder eines Bundesbeschlusses anregen.

Die Initiative wird normalerweise durch das Kantonsparlament oder nach Massgabe des kantonalen Rechts durch die Stimmberechtigten beschlossen.

Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen entscheiden, ob der Initiative Folge gegeben wird.

Kantonsreferendum

Mindestens acht Kantone können gemeinsam verlangen, dass über ein dem fakultativen Referendum unterstehendes Bundesgesetz oder einen bestimmten Bundesbeschluss eine eidgenössische Volksabstimmung stattfindet.

Dieses Instrument wird als Kantonsreferendum bezeichnet.

Es wurde nur selten eingesetzt, bildet aber ein wichtiges föderales Gegengewicht zur Bundesgesetzgebung.

Mitwirkung an der Aussenpolitik

Internationale Abkommen betreffen zunehmend Bereiche, die innerstaatlich in kantonaler Zuständigkeit liegen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Bildung;
  • Polizei;
  • Gesundheit;
  • öffentliches Beschaffungswesen;
  • Steuern;
  • Raumplanung;
  • Umwelt;
  • Migration;
  • grenzüberschreitender Verkehr.

Die Kantone koordinieren ihre aussenpolitischen Interessen insbesondere über die Konferenz der Kantonsregierungen.

Kooperativer Föderalismus

Der schweizerische Föderalismus beruht nicht nur auf der Trennung von Zuständigkeiten. Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten in zahlreichen Bereichen eng zusammen.

Diese Form wird als kooperativer Föderalismus bezeichnet.

Typische Instrumente sind:

  • Vernehmlassungen;
  • gemeinsame Arbeitsgruppen;
  • Programmvereinbarungen;
  • interkantonale Konkordate;
  • Direktorenkonferenzen;
  • Regierungskonferenzen;
  • gemeinsame Einrichtungen;
  • Kosten- und Lastenausgleich;
  • gemeinsame Vollzugsstandards.

Die Zusammenarbeit ermöglicht Lösungen für Aufgaben, die nicht sinnvoll innerhalb einer einzigen politischen Ebene oder eines einzelnen Kantons bewältigt werden können.

Gleichzeitig kann eine starke Verflechtung dazu führen, dass politische und finanzielle Verantwortlichkeiten unklar werden.

Interkantonale Zusammenarbeit

Konkordate

Konkordate sind Verträge zwischen zwei oder mehreren Kantonen.

Sie bestehen unter anderem in den Bereichen:

  • Bildung;
  • Hochschulen;
  • Polizei;
  • Strafvollzug;
  • Gesundheitsversorgung;
  • Lotterien und Geldspiele;
  • öffentliches Beschaffungswesen;
  • soziale Einrichtungen;
  • Berufsrecht;
  • Verkehr;
  • Datenschutz;
  • Tierseuchenbekämpfung.

Ein Konkordat kann nur einzelne Nachbarkantone oder nahezu alle Kantone umfassen.

Interkantonale Organe können gemeinsame Regeln erlassen, Einrichtungen betreiben oder Leistungen koordinieren. Ihre demokratische Kontrolle ist wiederholt Gegenstand politischer Diskussionen.

Konferenz der Kantonsregierungen

Die Konferenz der Kantonsregierungen wurde am 8. Oktober 1993 gegründet.

Mitglieder sind die Gesamtregierungen aller 26 Kantone. Sie dient als politische Plattform für die Meinungsbildung und die gemeinsame Interessenvertretung gegenüber dem Bund.[10]

Die Konferenz beschäftigt sich insbesondere mit:

  • Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
  • Mitwirkung an der Bundespolitik;
  • Aussen- und Europapolitik;
  • Föderalismus;
  • Finanzausgleich;
  • Digitalisierung;
  • Integrationspolitik;
  • Krisenmanagement.

Die Konferenz ist kein Verfassungsorgan des Bundes und kann weder für die Kantone noch für den Bund selbstständig verbindliches Recht setzen.

Direktorenkonferenzen

Die Mitglieder der Kantonsregierungen koordinieren ihre Fachpolitik in Direktorenkonferenzen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren;
  • Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren;
  • Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren;
  • Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren;
  • Konferenz Kantonaler Energiedirektoren;
  • Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz;
  • Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren.

Die Direktorenkonferenzen erarbeiten gemeinsame Positionen, Empfehlungen und interkantonale Vereinbarungen.[11]

Regionale Regierungskonferenzen

Kantone mit gemeinsamen geografischen und wirtschaftlichen Interessen arbeiten in regionalen Regierungskonferenzen zusammen.

Beispiele sind:

  • Zentralschweizer Regierungskonferenz;
  • Ostschweizer Regierungskonferenz;
  • Nordwestschweizer Regierungskonferenz;
  • Westschweizer Regierungskonferenz;
  • Regierungskonferenz der Gebirgskantone;
  • Metropolitankonferenz Zürich.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Grenzkantone arbeiten mit benachbarten Regionen in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Liechtenstein zusammen.

Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem:

  • öffentlichen Verkehr;
  • Raumplanung;
  • Arbeitsmarkt;
  • Gesundheitsversorgung;
  • Umweltschutz;
  • Gewässer;
  • Rettungswesen;
  • Polizei;
  • Bildung;
  • Kultur.

Beispiele sind die Internationale Bodensee-Konferenz, die Oberrheinkonferenz und verschiedene grenzüberschreitende Agglomerationsprogramme.

Finanzföderalismus

Steuerautonomie

Bund, Kantone und Gemeinden erheben eigene Steuern.

Der Bund darf nur Steuern erheben, für die er eine verfassungsrechtliche Grundlage besitzt.

Die Kantone sind in der Wahl und Ausgestaltung ihrer Steuern grundsätzlich frei, soweit die Bundesverfassung keine Einschränkungen enthält. Jeder Kanton besitzt ein eigenes Steuergesetz.[12]

Die Gemeinden dürfen Steuern erheben, wenn das kantonale Recht sie dazu ermächtigt.

Die Steuerbelastung kann sich deshalb zwischen Kantonen und Gemeinden deutlich unterscheiden.

Steuerwettbewerb

Die Steuerautonomie führt zu einem Wettbewerb zwischen Kantonen und Gemeinden.

Dieser Wettbewerb kann:

  • einen sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln fördern;
  • unterschiedliche politische Präferenzen ermöglichen;
  • die Standortattraktivität erhöhen;
  • Innovationen bei Steuersystemen begünstigen.

Kritisch wird eingewendet, dass der Steuerwettbewerb:

  • Unterschiede zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kantonen verstärken kann;
  • den politischen Spielraum einzelner Kantone einschränken kann;
  • die Besteuerung mobiler Unternehmen und vermögender Personen unter Druck setzt;
  • zu komplexen steuerlichen Unterschieden führt.

Nationaler Finanz- und Lastenausgleich

Der nationale Finanzausgleich soll finanzielle Unterschiede zwischen den Kantonen verringern und ihre Fähigkeit stärken, staatliche Aufgaben selbstständig zu erfüllen.

Er besteht im Wesentlichen aus:

  • Ressourcenausgleich;
  • geografisch-topografischem Lastenausgleich;
  • soziodemografischem Lastenausgleich;
  • zeitlich befristeten Ausgleichsinstrumenten.

Beim Ressourcenausgleich leisten der Bund und ressourcenstarke Kantone Beiträge an ressourcenschwächere Kantone.

Der geografisch-topografische Lastenausgleich berücksichtigt unter anderem hohe Kosten von Gebirgskantonen, dünn besiedelten Regionen und besonders hoch gelegenen Gebieten.

Der soziodemografische Lastenausgleich berücksichtigt besondere Belastungen von städtischen Zentren und Kantonen mit einer ungünstigen Bevölkerungs- oder Sozialstruktur.

Die Ausgleichszahlungen sind grundsätzlich nicht zweckgebunden. Die Empfängerkantone können selbst entscheiden, wie sie die Mittel verwenden.

Föderalismus und direkte Demokratie

Föderalismus und direkte Demokratie sind in der Schweiz eng miteinander verbunden.

Auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene bestehen politische Mitwirkungsrechte. Dazu gehören je nach Ebene:

  • Volksinitiative;
  • obligatorisches Referendum;
  • fakultatives Referendum;
  • Wahlen;
  • Gemeindeversammlung;
  • Landsgemeinde;
  • Finanzreferendum;
  • Gesetzesreferendum;
  • Behördeninitiative.

Die direktdemokratischen Rechte unterscheiden sich zwischen den Kantonen.

Einige Kantone kennen besonders weitgehende Finanzreferenden. Andere ermöglichen Gemeinden oder Bezirken, kantonale Vorlagen anzustossen.

Die föderale Ordnung erlaubt es, unterschiedliche demokratische Instrumente zu erproben und weiterzuentwickeln.

Föderalismus und sprachliche Vielfalt

Die Schweiz besitzt vier Landessprachen:

  • Deutsch;
  • Französisch;
  • Italienisch;
  • Rätoromanisch.

Der Föderalismus ermöglicht den Kantonen, ihre Amtssprachen und ihre Bildungspolitik an die regionalen Sprachverhältnisse anzupassen.

Französisch ist alleinige kantonale Amtssprache in Genf, Waadt, Neuenburg und Jura. Italienisch ist Amtssprache im Tessin. Bern, Freiburg und Wallis sind zweisprachig. Graubünden ist dreisprachig.

Die Kantone und Gemeinden regeln unter anderem:

  • Amtssprache der Behörden;
  • Unterrichtssprache;
  • Förderung von Minderheitensprachen;
  • zweisprachige Verwaltungsangebote;
  • Sprachgebiete der Gemeinden.

Der Föderalismus trägt dadurch zum Schutz sprachlicher Minderheiten und zum politischen Zusammenhalt des Landes bei.

Föderalismus und regionale Vielfalt

Die Kantone unterscheiden sich erheblich hinsichtlich:

  • geografischer Lage;
  • Siedlungsstruktur;
  • Bevölkerungsdichte;
  • Wirtschaftsstruktur;
  • Steuerkraft;
  • Sprache;
  • konfessioneller Geschichte;
  • Verkehrserschliessung;
  • politischer Kultur.

Ein dicht besiedelter Stadtkanton wie Basel-Stadt hat andere Bedürfnisse als ein weitläufiger Gebirgskanton wie Graubünden.

Der Föderalismus ermöglicht unterschiedliche Lösungen für:

  • Berggebiete;
  • Agglomerationen;
  • Grenzregionen;
  • Tourismusregionen;
  • Industriegebiete;
  • landwirtschaftliche Räume;
  • mehrsprachige Kantone.

Vorteile

Zu den häufig genannten Vorteilen des schweizerischen Föderalismus gehören:

Bürgernähe

Politische Entscheidungen können näher an der betroffenen Bevölkerung getroffen werden.

Behörden kennen regionale Verhältnisse und Bedürfnisse häufig besser als eine zentrale Verwaltung.

Minderheitenschutz

Sprachliche, kulturelle, konfessionelle und geografische Minderheiten können innerhalb ihrer Kantone und Gemeinden eigene Institutionen und Regelungen entwickeln.

Machtbegrenzung

Die vertikale Aufteilung staatlicher Macht verhindert eine übermässige Konzentration von Kompetenzen beim Bund.

Sie ergänzt die horizontale Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten.

Politischer Wettbewerb

Kantone können unterschiedliche politische Lösungen entwickeln. Erfolgreiche Modelle können von anderen Kantonen oder vom Bund übernommen werden.

Die Kantone werden deshalb gelegentlich als politische Versuchslabore bezeichnet.

Anpassung an regionale Verhältnisse

Gesetze und Verwaltungsangebote können an unterschiedliche geografische, sprachliche, wirtschaftliche und soziale Bedingungen angepasst werden.

Krisenfestigkeit

Dezentrale Strukturen können dazu beitragen, Risiken zu verteilen und bei regionalen Problemen unterschiedliche Reaktionen zu ermöglichen.

Gleichzeitig erfordern nationale Krisen eine wirksame Koordination zwischen den Ebenen.

Kritik und Herausforderungen

Zunehmende Aufgabenverflechtung

Viele Aufgaben werden gleichzeitig geregelt, finanziert und vollzogen.

Dadurch kann unklar werden:

  • wer politisch verantwortlich ist;
  • welche Ebene über Ausgaben entscheidet;
  • wer die Kosten trägt;
  • wer für Fehler verantwortlich gemacht werden kann.

Zentralisierungsdruck

Gesellschaftliche, wirtschaftliche und internationale Entwicklungen führen häufig zu Forderungen nach gesamtschweizerischen Regelungen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Mobilität;
  • Digitalisierung;
  • Klimapolitik;
  • Gesundheit;
  • Energieversorgung;
  • Migration;
  • Sicherheit;
  • Bildung;
  • europäische und internationale Verpflichtungen.

Die Kantone kritisieren teilweise, dass Bundesregelungen ihre Handlungsspielräume zunehmend einschränken.

Unterschiedliche öffentliche Leistungen

Die kantonale Selbstständigkeit führt dazu, dass öffentliche Leistungen und rechtliche Regelungen je nach Wohnort unterschiedlich sein können.

Dies betrifft beispielsweise:

  • Schulmodelle;
  • Prämienverbilligungen;
  • Sozialhilfe;
  • Steuern;
  • Polizeiorganisation;
  • Spitalversorgung;
  • Bauvorschriften;
  • Stipendien;
  • familienergänzende Betreuung.

Solche Unterschiede können als Ausdruck regionaler Selbstbestimmung oder als Ungleichbehandlung beurteilt werden.

Koordinationskosten

Die Zusammenarbeit von 26 Kantonen und zahlreichen Gemeinden kann zeitaufwendig und komplex sein.

Verhandlungen, Konkordate, Konferenzen und unterschiedliche Vollzugsregelungen verursachen zusätzlichen administrativen Aufwand.

Kleinräumigkeit

Einige Kantone und Gemeinden verfügen nur über begrenzte personelle und finanzielle Mittel.

Komplexe Aufgaben erfordern deshalb zunehmend gemeinsame Einrichtungen, interkantonale Zusammenarbeit oder Unterstützung des Bundes.

Demokratiedefizite interkantonaler Organe

Konkordate werden häufig von Kantonsregierungen und Fachkonferenzen vorbereitet.

Die kantonalen Parlamente können einen ausgehandelten Vertrag meist nur annehmen oder ablehnen, aber nicht frei ändern.

Kritiker sehen darin eine Schwächung der parlamentarischen Mitwirkung. Befürworter verweisen auf die Notwendigkeit gemeinsamer und verbindlicher Lösungen.

Steuerwettbewerb und Solidarität

Der Steuerwettbewerb fördert Eigenverantwortung und Standortpolitik, kann aber Spannungen zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kantonen verursachen.

Der Finanzausgleich versucht, Wettbewerb und Solidarität miteinander zu verbinden.

Aktuelle Entwicklung: Entflechtung 27

Bund und Kantone überprüfen seit 2024 im Projekt Entflechtung 27 die Verteilung staatlicher Aufgaben und ihrer Finanzierung.

Am 23. April 2026 veröffentlichten der Bund und die Konferenz der Kantonsregierungen einen Zwischenbericht.[13]

Die Arbeitsgruppen untersuchten 21 Aufgabengebiete. In mehreren Bereichen wurde Potenzial für eine klarere Zuordnung von Aufgaben und Finanzierungsverantwortung festgestellt.

Vertiefte Prüfungen betreffen unter anderem Teilbereiche von:

  • Sicherheit;
  • Sozialpolitik;
  • Verkehr;
  • Bildung.

Das Projekt folgt dem Grundsatz der Haushaltsneutralität. Werden Aufgaben zwischen Bund und Kantonen verschoben, sollen grundsätzlich auch die entsprechenden finanziellen Mittel übertragen werden.

Der Schlussbericht ist für Ende 2027 vorgesehen. Er soll konkrete Modelle und eine Gesamtbetrachtung der finanziellen Auswirkungen enthalten.

Das Projekt ist die umfassendste Überprüfung der föderalen Aufgabenteilung seit der Einführung der NFA im Jahr 2008.

Vergleich mit zentralistischen Staaten

In einem zentralistisch organisierten Staat werden wesentliche politische Entscheidungen von der nationalen Regierung und dem nationalen Parlament getroffen. Regionale Behörden vollziehen diese Entscheidungen häufig ohne eigene staatliche Souveränität.

Im schweizerischen Bundesstaat besitzen die Kantone dagegen:

  • eigene Verfassungen;
  • eigene Gesetzgebungskompetenzen;
  • eigene Steuern;
  • eigene politische Rechte;
  • eigene Behörden;
  • Mitwirkungsrechte auf Bundesebene.

Die schweizerische Ordnung verbindet föderale Strukturen zudem besonders eng mit direkter Demokratie, Gemeindeautonomie, Steuerwettbewerb und interkantonaler Zusammenarbeit.

Siehe auch

Literatur

  • Wolf Linder, Sean Müller: Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven. Haupt, Bern.
  • Adrian Vatter: Das politische System der Schweiz. Nomos, Baden-Baden.
  • René Rhinow, Markus Schefer, Peter Uebersax: Schweizerisches Verfassungsrecht. Helbing Lichtenhahn, Basel.
  • Giovanni Biaggini: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Kommentar. Orell Füssli, Zürich.
  • Bernhard Waldmann, Eva Maria Belser, Astrid Epiney: Bundesverfassung. Basler Kommentar. Helbing Lichtenhahn, Basel.
  • Andreas Ladner, Nils Soguel, Yves Emery, Sophie Weerts, Stéphane Nahrath: Handbuch der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz. NZZ Libro, Zürich.
  • Bundesamt für Justiz: Botschaft über eine neue Bundesverfassung. Bern.
  • Eidgenössische Finanzverwaltung: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen. Bern.

Einzelnachweise

  1. Föderalismus. In: About Switzerland. Hrsg.: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 24. April 2024. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  2. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. In: Fedlex. Hrsg.: Schweizerische Eidgenossenschaft. 18. April 1999. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  3. Grundlagen Finanzausgleich. In: Eidgenössische Finanzverwaltung. Hrsg.: Eidgenössisches Finanzdepartement. 16. Januar 2025. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  4. Aussenpolitik. In: Konferenz der Kantonsregierungen. Hrsg.: Konferenz der Kantonsregierungen. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  5. Kantonsregierung: Rolle und Zusammensetzung. In: ch.ch. Hrsg.: Schweizerische Bundeskanzlei. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  6. Politisches System. In: About Switzerland. Hrsg.: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 29. April 2026. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  7. Epoche des Wandels: die Schweiz zwischen 1798 und 1848. In: Schweizerisches Bundesarchiv. Hrsg.: Schweizerische Eidgenossenschaft. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  8. Schweizer Staat und Volk nach 1848. In: Schweizerisches Bundesarchiv. Hrsg.: Schweizerische Eidgenossenschaft. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  9. Der Ständerat. In: Das Schweizer Parlament. Hrsg.: Parlamentsdienste. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  10. Zweck und Organisation. In: Konferenz der Kantonsregierungen. Hrsg.: Konferenz der Kantonsregierungen. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  11. Direktorenkonferenzen. In: Konferenz der Kantonsregierungen. Hrsg.: Konferenz der Kantonsregierungen. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  12. Das Schweizer Steuersystem. In: Eidgenössisches Finanzdepartement. Hrsg.: Schweizerische Eidgenossenschaft. 22. Februar 2024. Abgerufen am 21. Juli 2026.
  13. Entflechtung 27: Bund und Kantone legen Zwischenbericht zur Aufgabenteilung vor. In: Konferenz der Kantonsregierungen. Hrsg.: Konferenz der Kantonsregierungen. 23. April 2026. Abgerufen am 21. Juli 2026.