Bundesverfassung von 1848
| Bundesverfassung von 1848 | |
|---|---|
| Vollständiger Titel | Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
| Rechtsform | Bundesverfassung |
| Staat | Schweiz |
| Beschluss der Tagsatzung | 27. Juni 1848 |
| Annahmeerklärung | 12. September 1848 |
| Einführung | 14. September 1848 |
| Vollständige institutionelle Wirksamkeit | 21. November 1848 |
| Artikel | 114 Artikel und 7 Übergangsbestimmungen |
| Staatsform | Demokratischer und föderalistischer Bundesstaat |
| Vorgänger | Bundesvertrag von 1815 |
| Nachfolger | Bundesverfassung von 1874 |
| Abgelöst | 29. Mai 1874 |
Die Bundesverfassung von 1848 war die erste Verfassung des modernen schweizerischen Bundesstaats. Ihr offizieller Titel lautete Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Tagsatzung erklärte sie am 12. September 1848 als angenommen und zum Grundgesetz der Eidgenossenschaft. Mit ihrer Einführung wurde die Schweiz von einem lockeren Staatenbund souveräner Kantone zu einem föderalistischen Bundesstaat mit gemeinsamen politischen Behörden umgestaltet.
Die Verfassung schuf die in ihren Grundzügen bis heute bestehende Ordnung mit einem aus Nationalrat und Ständerat zusammengesetzten Zweikammerparlament, einem siebenköpfigen Bundesrat als Kollegialregierung und einem Bundesgericht als eidgenössischer Gerichtsbehörde. Zugleich regelte sie die Aufteilung der staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Kantonen, gewährleistete mehrere Freiheitsrechte und übertrug dem Bund wichtige Zuständigkeiten in den Bereichen Aussenpolitik, Zoll, Post, Münzwesen und Militär.
Die Verfassung war ein Kompromiss zwischen den Anhängern eines starken Zentralstaats und den Verteidigern weitreichender kantonaler Selbstständigkeit. Der Nationalrat vertrat das schweizerische Volk nach der Bevölkerungszahl, während im Ständerat grundsätzlich alle Kantone gleichberechtigt vertreten waren. Dieses föderalistische Gleichgewicht gehört zu den wichtigsten dauerhaften Errungenschaften der Verfassung von 1848.
Trotz ihrer liberalen Grundsätze war die politische Gleichheit stark begrenzt. Frauen waren von den politischen Rechten ausgeschlossen. Auch für Juden, Unterstützungsbedürftige, Eingebürgerte und Angehörige des geistlichen Standes bestanden Einschränkungen. Ein umfassender demokratischer und sozialer Rechtsstaat im heutigen Sinn entstand daher erst durch spätere Verfassungsrevisionen, Bundesgesetze und gesellschaftliche Veränderungen.
Historischer Hintergrund
Von der Alten Eidgenossenschaft zur Helvetischen Republik
Die Alte Eidgenossenschaft war kein einheitlicher Staat, sondern ein kompliziertes Geflecht von Bündnissen zwischen weitgehend selbstständigen Orten. Gemeinsame Angelegenheiten wurden an der Tagsatzung beraten. Eine dauerhafte Zentralregierung, ein gesamtschweizerisches Parlament und eine einheitliche Rechtsordnung bestanden nicht.
Mit dem französischen Einmarsch von 1798 wurde die alte Ordnung beseitigt. Die Helvetische Republik führte einen zentralistischen Einheitsstaat nach französischem Vorbild ein. Sie schuf ein gesamtschweizerisches Bürgerrecht, gemeinsame Behörden und eine moderne Verwaltung. Der starke Bruch mit den kantonalen Traditionen, innere Konflikte und die Abhängigkeit von Frankreich führten jedoch zu anhaltendem Widerstand.
Die von Napoleon Bonaparte erlassene Mediationsakte von 1803 stellte die Kantone wieder her und verband sie in einer föderalistischen Ordnung. Nach dem Sturz Napoleons wurde die staatliche Organisation durch den Bundesvertrag vom 7. August 1815 neu geregelt.
Bundesvertrag von 1815
Der Bundesvertrag von 1815 bildete die rechtliche Grundlage der Schweiz während der Restaurationszeit. Die 22 Kantone blieben nahezu vollständig souverän. Die einzige dauerhafte gesamteidgenössische Behörde war die Tagsatzung, in der jeder Kanton durch weisungsgebundene Gesandte vertreten wurde.
Die Tagsatzung konnte ihre Beschlüsse nur begrenzt durchsetzen. Es fehlten eine selbstständige Bundesregierung, eine gesamtschweizerische Verwaltung und ausreichende eigene Einnahmen. Die Schweiz besass kein einheitliches Zollgebiet, kein einheitliches Münzsystem und keinen gemeinsamen Binnenmarkt. Zahlreiche kantonale Zölle, unterschiedliche Masse, Gewichte und Währungen erschwerten den Handel.
Der Bundesvertrag konnte nach traditioneller Auffassung nur mit Zustimmung sämtlicher Kantone grundlegend geändert werden. Diese Einstimmigkeitsregel erschwerte jede Reform der Eidgenossenschaft.
Regeneration und Verfassungsstreit
Nach der Julirevolution von 1830 in Frankreich setzte in mehreren Schweizer Kantonen die Regeneration ein. Liberale Bewegungen verlangten repräsentative Kantonsverfassungen, Rechtsgleichheit, Gewaltenteilung, Pressefreiheit und eine stärkere Beteiligung der Bevölkerung.
In vielen Kantonen wurden neue liberale Verfassungen angenommen. Gleichzeitig entstand der Wunsch, auch den Bundesvertrag zu reformieren. Ein 1832 ausgearbeiteter Entwurf, die sogenannte Rossi-Verfassung, sah eine Stärkung der Bundesgewalt vor, scheiterte jedoch am Widerstand mehrerer Kantone. Auch ein überarbeiteter Entwurf von 1833 wurde nicht verwirklicht.
In den folgenden Jahren verschärften sich die Gegensätze zwischen liberal-radikalen und katholisch-konservativen Kräften. Die Auseinandersetzungen betrafen sowohl die politische Ordnung als auch die Stellung der katholischen Kirche, die Klöster und den Einfluss des Jesuitenordens.
Sonderbund und Sonderbundskrieg
Die katholisch-konservativ regierten Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Wallis schlossen 1845 ein besonderes Schutzbündnis. Dieses ging als Sonderbund in die Geschichte ein.
Die liberalen Kantone betrachteten den Sonderbund als unzulässiges politisches Bündnis innerhalb der Eidgenossenschaft. Im Juli 1847 erklärte die Tagsatzungsmehrheit das Bündnis für mit dem Bundesvertrag unvereinbar und verlangte seine Auflösung.
Nachdem Verhandlungen gescheitert waren, begann im November 1847 der Sonderbundskrieg. Die eidgenössischen Truppen standen unter dem Oberbefehl von General Guillaume-Henri Dufour. Der Krieg dauerte nur wenige Wochen und forderte im Vergleich zu anderen Bürgerkriegen des 19. Jahrhunderts verhältnismässig wenige Todesopfer.
Mit der Niederlage des Sonderbunds waren die wichtigsten politischen Gegner einer Bundesreform geschwächt. Die liberal-radikale Tagsatzungsmehrheit nutzte die Gelegenheit, die Eidgenossenschaft grundlegend neu zu ordnen. Die Sieger verzichteten auf eine dauerhafte militärische Besetzung und versuchten, die unterlegenen Kantone in den neuen Staat einzubeziehen.
Ausarbeitung der Verfassung
Revisionskommission
Bereits im August 1847 hatte die Tagsatzung eine Kommission mit der Revision des Bundesvertrags beauftragt. Nach dem Ende des Sonderbundskriegs nahm eine neu zusammengesetzte Revisionskommission am 17. Februar 1848 ihre Arbeit auf.
Präsident der Kommission war der Berner Politiker Ulrich Ochsenbein. Die Mitglieder vertraten unterschiedliche politische, konfessionelle und regionale Interessen. Trotz dieser Gegensätze erarbeiteten sie in nur 51 Tagen und 31 Sitzungen einen vollständigen Verfassungsentwurf.[1]
Die Beratungen fanden vor dem Hintergrund der Revolutionen von 1848 statt. In zahlreichen europäischen Staaten kam es zu Aufständen, Verfassungsbewegungen und politischen Umwälzungen. Die schweizerischen Verfassungsgeber wollten rasch handeln, bevor ausländische Mächte wieder stärker auf die Verhältnisse in der Schweiz einwirken konnten.
Vorbilder und Kompromisse
Die Verfassung wurde von mehreren politischen Traditionen beeinflusst. Die Grundrechte und das Prinzip der Rechtsgleichheit standen in der Tradition der Französischen Revolution. Für das Zweikammersystem diente insbesondere die Verfassung der Vereinigten Staaten als Vorbild.
Wie im amerikanischen Kongress sollte eine Kammer die Bevölkerung und die andere die Gliedstaaten vertreten. Der schweizerische Bundesrat unterschied sich jedoch deutlich vom amerikanischen Präsidialsystem. Statt eines einzelnen Staatspräsidenten schuf die Verfassung eine siebenköpfige Kollegialregierung.
Auch schweizerische Erfahrungen flossen in den Entwurf ein. Dazu gehörten die jahrhundertealte Selbstständigkeit der Kantone, die Tagsatzung, die kantonalen Landsgemeinden und die liberalen Kantonsverfassungen der Regenerationszeit.
Der wichtigste Kompromiss bestand in der Verbindung eines handlungsfähigen Bundes mit der fortbestehenden Souveränität der Kantone. Der Bund erhielt nur jene Zuständigkeiten, die ihm durch die Verfassung ausdrücklich übertragen wurden. Alle übrigen staatlichen Aufgaben verblieben bei den Kantonen.
Beratungen in der Tagsatzung
Die Tagsatzung behandelte den Kommissionsentwurf vom 15. Mai bis zum 27. Juni 1848. Die Beratungen führten zu mehreren Änderungen, ohne die Grundstruktur des Entwurfs zu beseitigen.
Am 27. Juni 1848 verabschiedete die Tagsatzung den endgültigen Text und legte ihn den Kantonen zur Abstimmung vor. Die Übergangsbestimmungen überliessen es den Kantonen, das Verfahren nach ihrer eigenen Verfassung oder nach einem Beschluss ihrer obersten Behörde festzulegen.[2]
Abstimmungen in den Kantonen
Eine gesamtschweizerisch einheitliche Volksabstimmung im heutigen Sinn fand nicht statt. Die Kantone entschieden zwischen Juli und August 1848 nach unterschiedlichen Verfahren.
In den meisten Kantonen stimmten die wahlberechtigten Männer an der Urne oder an einer Landsgemeinde ab. Im Kanton Freiburg entschied der Grosse Rat über die Annahme. Auch die Regeln über die Stimmberechtigung und die Ermittlung des Ergebnisses waren kantonal verschieden.
Die Tagsatzung stellte fest, dass 15 ganze und ein halber Kanton zugestimmt hatten. Diese Kantone repräsentierten nach der damaligen Berechnung 1'897'887 Einwohner. Sechs ganze und ein halber Kanton mit 292'371 Einwohnern hatten die Verfassung abgelehnt.[3]
| Ergebnis | Kantone und Landesteile | Standesstimmen |
|---|---|---|
| Zustimmung | Zürich, Bern, Luzern, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf | 15½ |
| Ablehnung | Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug, Appenzell Innerrhoden, Tessin und Wallis | 6½ |
Die ablehnenden Kantone waren mehrheitlich katholisch-konservativ geprägt. Unter den früheren Sonderbundskantonen stimmten jedoch Luzern und Freiburg zu. Der Kanton Tessin lehnte den Entwurf vor allem wegen wirtschaftlicher und föderalistischer Bedenken ab.
Annahme und Inkraftsetzung
Am 12. September 1848 erklärte die Tagsatzung die Verfassung aufgrund der Mehrheit der Kantone und der Bevölkerung feierlich als angenommen und zum Grundgesetz der Eidgenossenschaft.
Am 14. September beschloss sie die notwendigen Massnahmen zur Einführung der neuen Ordnung. Die Kantone wurden aufgefordert, unverzüglich die Mitglieder des Nationalrats und des Ständerats zu wählen.
Die ersten Nationalratswahlen fanden im Oktober 1848 statt. Da noch kein eidgenössisches Wahlgesetz bestand, legten die Kantone die Wahlkreise und zahlreiche Einzelheiten des Verfahrens selbst fest. Gewählt wurde nach unterschiedlichen Formen des Majorzsystems.[4]
Am 6. November 1848 trat die erste Bundesversammlung in Bern zusammen. Am 16. November wählte die Vereinigte Bundesversammlung die sieben Mitglieder des ersten Bundesrats. Erster Bundespräsident wurde Jonas Furrer.
Nachdem die neuen Bundesbehörden vollständig konstituiert waren, trat der Bundesvertrag von 1815 gemäss den Übergangsbestimmungen am 21. November 1848 ausser Kraft. Dieser Tag gilt daher auch als Beginn der vollständigen institutionellen Wirksamkeit der neuen Bundesverfassung.
Rechtliche Beurteilung des Übergangs
Die Einführung der Verfassung war verfassungsrechtlich umstritten. Die konservativen Kantone vertraten die Auffassung, der Bundesvertrag von 1815 könne nur einstimmig geändert werden. Da mehrere Kantone den neuen Text ablehnten, betrachteten sie dessen Einführung als Bruch des bisherigen Bundesrechts.
Die liberal-radikale Mehrheit berief sich dagegen auf die Zustimmung einer deutlichen Mehrheit der Kantone und der Bevölkerung. Sie betrachtete den Bundesvertrag nach dem Sonderbundskrieg als politisch überholt und die neue Verfassung als notwendige Grundlage einer handlungsfähigen Eidgenossenschaft.
Die Verfassung enthielt in ihren eigenen Übergangsbestimmungen die Regel, dass die Tagsatzung nach Prüfung der kantonalen Ergebnisse über die Annahme zu entscheiden habe. Diese Bestimmung konnte ihre Gültigkeit jedoch erst aus der neuen Verfassung selbst ableiten.
In der verfassungsgeschichtlichen Forschung wird die Bundesstaatsgründung deshalb teilweise als revolutionärer Rechtsakt bezeichnet. Sie beruhte nicht auf einem nach den Regeln des Bundesvertrags einstimmig vollzogenen Übergang, sondern auf der Durchsetzung eines neuen Legitimitätsprinzips: der Mehrheit von Kantonen und Bevölkerung.
Aufbau
Die Verfassung umfasste eine Präambel, 114 Artikel und sieben Übergangsbestimmungen. Sie war in drei Hauptabschnitte gegliedert.
| Teil | Artikel | Inhalt |
|---|---|---|
| Präambel | – | Anrufung Gottes und Beschreibung des allgemeinen Verfassungszwecks |
| Erster Abschnitt | 1–59 | Allgemeine Bestimmungen, Bund und Kantone, Bundeszuständigkeiten, Bürgerrechte und Freiheitsrechte |
| Zweiter Abschnitt | 60–110 | Organisation der Bundesbehörden |
| Dritter Abschnitt | 111–114 | Revision der Bundesverfassung |
| Übergangsbestimmungen | 1–7 | Annahme, Einführung und Übergang vom Bundesvertrag zur neuen Ordnung |
Die Präambel begann mit den Worten «Im Namen Gottes des Allmächtigen». Die Eidgenossenschaft erklärte darin ihre Absicht, den Bund zu festigen sowie die Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation zu erhalten und zu fördern.
Bund und Kantone
Zusammensetzung der Eidgenossenschaft
Artikel 1 bezeichnete die Bevölkerung der 22 souveränen Kantone als die Gesamtheit der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zu diesen gehörten die geteilten Kantone Unterwalden, Basel und Appenzell mit ihren jeweiligen Landesteilen.
Der Begriff Kanton konnte daher sowohl einen ungeteilten Kanton als auch eine historische Verbindung zweier Landesteile bezeichnen. Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wurden später als Halbkantone bezeichnet.
Staatszweck
Artikel 2 definierte die Aufgaben des Bundes. Dazu gehörten:
- die Wahrung der Unabhängigkeit gegenüber dem Ausland;
- die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern;
- der Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen;
- die Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt.
Diese Bestimmung verband die klassischen Aufgaben der Landesverteidigung und inneren Sicherheit mit dem Ziel, die gemeinsame wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern.
Kantonale Souveränität
Artikel 3 enthielt den Grundsatz der kantonalen Souveränität. Die Kantone blieben souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt war. Alle nicht dem Bund übertragenen Rechte verblieben bei ihnen.
Dieser Grundsatz prägt den schweizerischen Föderalismus bis heute. Der Bund verfügt nicht über eine unbegrenzte allgemeine Zuständigkeit, sondern benötigt grundsätzlich eine verfassungsrechtliche Grundlage für seine Aufgaben.
Der Bund gewährleistete den Kantonen ihr Gebiet, ihre Verfassungen und die verfassungsmässigen Rechte der Bevölkerung. Kantonale Verfassungen mussten republikanisch ausgestaltet, vom Volk angenommen und auf Verlangen der absoluten Mehrheit der Bürger revidierbar sein.
Politische Sonderbündnisse zwischen Kantonen wurden verboten. Konkordate über Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung blieben dagegen zulässig, sofern sie weder dem Bund noch anderen Kantonen widersprachen.
Rechtsgleichheit und Freiheitsrechte
Artikel 4 bestimmte, dass alle Schweizer vor dem Gesetz gleich seien. Untertanenverhältnisse und Vorrechte aufgrund von Ort, Geburt, Familie oder Person wurden abgeschafft.
Diese Bestimmung gehörte zu den bedeutendsten liberalen Grundsätzen der Verfassung. Sie beseitigte die rechtliche Grundlage der alten ständischen und territorialen Privilegien. Die tatsächliche Reichweite der Gleichheit blieb jedoch beschränkt.[5]
Zu den gewährleisteten Freiheits- und Bürgerrechten gehörten unter anderem:
- Niederlassungsfreiheit für Schweizer christlicher Konfession;
- Gleichbehandlung niedergelassener christlicher Schweizer in Gesetzgebung und Gerichtsverfahren;
- Pressefreiheit;
- Vereinsfreiheit;
- Petitionsrecht;
- Schutz des verfassungsmässigen Gerichtsstands;
- Verbot von Ausnahmegerichten;
- Verbot der Todesstrafe für politische Vergehen.
Die Verfassung gewährleistete weder einen umfassenden Katalog moderner Grundrechte noch eine einheitliche Glaubens- und Gewissensfreiheit. Viele Rechte galten nur für Schweizerbürger und teilweise ausdrücklich nur für Angehörige christlicher Konfessionen.
Grenzen der politischen Gleichheit
Ausschluss der Frauen
Die politischen Rechte standen ausschliesslich Männern zu. Artikel 63 bezeichnete zwar jeden Schweizer ab dem vollendeten 20. Altersjahr als stimmberechtigt, doch wurde der Begriff «Schweizer» entsprechend der damaligen Rechtsordnung nur auf Männer angewendet.
Frauen konnten weder an eidgenössischen Abstimmungen teilnehmen noch in den Nationalrat gewählt werden. Die Bundesverfassung schuf damit eine männlich geprägte politische Öffentlichkeit, obwohl sie allgemein von Rechtsgleichheit sprach.[6]
Das eidgenössische Frauenstimm- und -wahlrecht wurde erst 1971 eingeführt.
Konfessionelle Einschränkungen
Die Niederlassungsfreiheit und mehrere Gleichstellungsbestimmungen galten zunächst nur für Schweizer christlicher Konfession. Schweizer Juden waren dadurch nicht vollständig gleichberechtigt.
Eine Teilrevision von 1866 beseitigte einen wesentlichen Teil dieser konfessionellen Benachteiligung. Die vollständige verfassungsrechtliche Neuordnung der Glaubens- und Niederlassungsfreiheit erfolgte mit der Bundesverfassung von 1874.
Artikel 58 verbot den Jesuiten und den ihnen angeschlossenen Gesellschaften die Aufnahme in der Schweiz. Das Jesuitenverbot blieb auch nach 1874 in der Bundesverfassung und wurde erst 1973 aufgehoben.
Weitere Ausschlüsse
Die Kantone konnten Männer unter bestimmten Voraussetzungen vom Aktivbürgerrecht ausschliessen. In zahlreichen Kantonen betraf dies beispielsweise Personen, die öffentliche Armenunterstützung bezogen, unter Vormundschaft standen oder strafrechtlich verurteilt worden waren.
In den Nationalrat wählbar waren nur stimmberechtigte Schweizerbürger «weltlichen Standes». Geistliche waren daher vom Nationalratsmandat ausgeschlossen.
Eingebürgerte Schweizer mussten ihr Bürgerrecht mindestens fünf Jahre besitzen, bevor sie in den Nationalrat gewählt werden konnten.
Zuständigkeiten des Bundes
Die Verfassung übertrug dem Bund mehrere Aufgaben, die zuvor bei den Kantonen oder bei schwachen gemeinsamen Einrichtungen gelegen hatten.
Aussenpolitik
Nur der Bund durfte Krieg erklären, Frieden schliessen und Bündnisse oder Staatsverträge mit ausländischen Mächten eingehen. Die Kantone konnten lediglich in begrenzten Bereichen des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei eigene Abkommen schliessen.
Der Bundesrat führte den amtlichen Verkehr mit ausländischen Regierungen und sollte die Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz schützen.
Zollwesen und Binnenmarkt
Der Bund erhielt die Zuständigkeit für die Grenzzölle. Kantonale Binnenzölle, Weggelder und andere Handelsschranken sollten weitgehend beseitigt werden.
Die Schaffung eines einheitlichen Zollgebiets war für die wirtschaftliche Integration der Schweiz von grosser Bedeutung. Sie erleichterte den Verkehr von Waren zwischen den Kantonen und verschaffte dem Bund eigene Einnahmen.
Postwesen
Das Postwesen ging an den Bund über. Damit konnten die unterschiedlichen kantonalen Postsysteme vereinheitlicht werden.
1849 nahm die eidgenössische Post ihre Tätigkeit auf. Sie gehörte zu den ersten für die Bevölkerung sichtbaren Einrichtungen des neuen Bundesstaats.
Münzen, Masse und Gewichte
Der Bund erhielt das alleinige Recht zur Münzprägung. Das Münzgesetz von 1850 führte den Schweizer Franken als einheitliche Währung ein und ersetzte die Vielzahl kantonaler Münzen.[7]
Auch die Vereinheitlichung der Masse und Gewichte wurde zu einer Bundesaufgabe. Diese Regelungen erleichterten Handel, Verwaltung und industrielle Entwicklung.
Militärwesen
Die Kantone stellten weiterhin Truppen, doch der Bund erhielt grössere Befugnisse bei Organisation, Ausbildung und Einsatz des Bundesheers. Er konnte militärische Schulen und Zusammenzüge anordnen.
Ein stehendes eidgenössisches Heer wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die Kantone durften ohne Bewilligung des Bundes nur eine begrenzte Zahl stehender Truppen unterhalten.
Neue Militärkapitulationen, mit denen Kantone Truppenkontingente fremden Mächten zur Verfügung stellten, wurden verboten.
Verkehr und Infrastruktur
Der Bund erhielt Aufsichts- und Regelungsbefugnisse über Strassen und Brücken von gesamtschweizerischer oder militärischer Bedeutung. Eine umfassende Zuständigkeit für die Eisenbahnen besass er zunächst noch nicht.
Die Eisenbahngesetzgebung wurde 1852 durch ein Bundesgesetz geregelt. Der Bau und Betrieb der frühen Bahnlinien blieb vorerst überwiegend privaten Gesellschaften überlassen.
Bundesversammlung
Artikel 60 erklärte die Bundesversammlung zur obersten Gewalt des Bundes. Sie bestand aus Nationalrat und Ständerat.
Beide Räte waren bei der Gesetzgebung gleichberechtigt. Ein Bundesgesetz oder Bundesbeschluss benötigte die Zustimmung beider Kammern. Die Mitglieder stimmten ohne bindende Instruktionen ihrer Kantone.
Nationalrat
Der Nationalrat vertrat das schweizerische Volk. Auf je 20'000 Einwohner wurde grundsätzlich ein Mitglied gewählt. Jeder Kanton und jeder Landesteil eines geteilten Kantons hatte Anspruch auf mindestens einen Sitz.
Der erste Nationalrat umfasste 111 Mitglieder. Sie wurden direkt gewählt und hatten eine Amtsdauer von drei Jahren. Die Wahlen erfolgten in eidgenössischen Wahlkreisen nach dem Majorzverfahren.
Die Sitzverteilung wurde nach den Ergebnissen der Volkszählungen angepasst. Mit dem Wachstum der Bevölkerung nahm die Mitgliederzahl des Nationalrats im Verlauf des 19. Jahrhunderts zu.
Ständerat
Der Ständerat bestand aus 44 Abgeordneten. Jeder ungeteilte Kanton entsandte zwei Mitglieder. Die sechs Landesteile der geteilten Kantone entsandten je ein Mitglied.
Die Verfassung schrieb den Kantonen nicht vor, wie sie ihre Ständeräte zu wählen hatten. In einigen Kantonen erfolgte die Wahl durch das Kantonsparlament, in anderen durch eine Landsgemeinde oder später durch das Volk.
Der Ständerat stellte sicher, dass kleine Kantone gegenüber bevölkerungsreichen Kantonen nicht vollständig an Einfluss verloren.
Vereinigte Bundesversammlung
Für bestimmte Aufgaben traten Nationalrat und Ständerat als Vereinigte Bundesversammlung zusammen. Dazu gehörten insbesondere die Wahl:
- des Bundesrats;
- des Bundeskanzlers;
- des Bundesgerichts;
- des Generals;
- weiterer hoher Bundesbehörden.
Da der Nationalrat wesentlich mehr Mitglieder besass, hatten seine Vertreter in der Vereinigten Bundesversammlung ein grösseres Gewicht.
Öffentlichkeit
Artikel 82 bestimmte, dass die Sitzungen beider Räte in der Regel öffentlich sein sollten. Dieser Grundsatz stärkte die politische Öffentlichkeit und ermöglichte der Presse, über die Beratungen zu berichten.
Ein vollständiges amtliches Wortprotokoll der Ratsverhandlungen bestand in der Anfangszeit noch nicht. Die Berichterstattung erfolgte zunächst vor allem durch Zeitungen und private Verhandlungsblätter.
Bundesrat
Der Bundesrat wurde als oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft geschaffen. Er bestand aus sieben Mitgliedern.
Die Vereinigte Bundesversammlung wählte die Bundesräte für eine Amtsdauer von drei Jahren. Nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrats wurde auch der Bundesrat neu gewählt. Mehr als ein Mitglied aus demselben Kanton war nicht zulässig.
Der Bundesrat arbeitete nach dem Kollegialprinzip. Die Geschäfte wurden auf Departemente verteilt, doch die politischen Entscheide gingen vom Gesamtbundesrat aus.
Aus seiner Mitte wählte die Bundesversammlung für jeweils ein Jahr den Bundespräsidenten und den Vizepräsidenten. Der Bundespräsident war kein Staatsoberhaupt mit besonderen Regierungsbefugnissen, sondern leitete die Sitzungen des Kollegiums und erfüllte Repräsentationsaufgaben.
Zu den Aufgaben des Bundesrats gehörten:
- Vollzug der Bundesgesetze und Beschlüsse;
- Führung der Aussenpolitik;
- Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit;
- Verwaltung der Bundesfinanzen;
- Leitung des Militärwesens;
- Aufsicht über die Bundesverwaltung;
- Prüfung bestimmter kantonaler Gesetze und Verträge;
- Berichterstattung an die Bundesversammlung.
Die ersten sieben Bundesräte wurden am 16. November 1848 gewählt:
| Mitglied | Kanton | Erstes Departement |
|---|---|---|
| Jonas Furrer | Zürich | Politisches Departement |
| Ulrich Ochsenbein | Bern | Militärdepartement |
| Martin Josef Munzinger | Solothurn | Finanzdepartement |
| Henri Druey | Waadt | Justiz- und Polizeidepartement |
| Friedrich Frey-Herosé | Aargau | Handels- und Zolldepartement |
| Wilhelm Matthias Naeff | St. Gallen | Post- und Baudepartement |
| Stefano Franscini | Tessin | Departement des Innern |
Bundeskanzlei
Die Bundeskanzlei besorgte die Kanzleigeschäfte der Bundesversammlung und des Bundesrats. An ihrer Spitze stand der Bundeskanzler, der gleichzeitig mit dem Bundesrat für drei Jahre gewählt wurde.
Erster Bundeskanzler des Bundesstaats war der Appenzeller Johann Ulrich Schiess. Die Bundeskanzlei bildete den organisatorischen Mittelpunkt der jungen Bundesverwaltung.
Bundesgericht
Die Verfassung schuf ein Bundesgericht mit elf Mitgliedern und Ersatzrichtern. Die Bundesversammlung wählte die Richter für eine Amtsdauer von drei Jahren.
Das Gericht war noch keine ständig tagende Institution mit einem festen professionellen Richterkollegium. Es trat nur bei Bedarf zusammen, und seine Zuständigkeiten waren vergleichsweise beschränkt.
Es beurteilte insbesondere:
- bestimmte zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen;
- Streitigkeiten zwischen dem Bund und Kantonen;
- ausgewählte strafrechtliche Fälle;
- Fragen der Heimatlosigkeit;
- Verfassungsbeschwerden, die ihm von der Bundesversammlung überwiesen wurden.
Die Bundesversammlung blieb gegenüber dem Bundesgericht sehr mächtig. Eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit bestand nicht. Bundesgesetze konnten nicht wegen eines Verstosses gegen die Bundesverfassung aufgehoben werden.
Erst die Bundesverfassung von 1874 schuf ein ständiges Bundesgericht mit erweitertem Aufgabenbereich und festem Sitz in Lausanne.
Volksrechte
Die Bundesverfassung von 1848 enthielt bereits wichtige Elemente der direkten Demokratie, doch waren diese deutlich schwächer entwickelt als heute.
Jede Totalrevision der Bundesverfassung musste von der Mehrheit der stimmenden Bürger und der Mehrheit der Kantone angenommen werden. Damit wurde das obligatorische Verfassungsreferendum eingeführt.
Wenn eine Kammer der Bundesversammlung eine Totalrevision beschloss und die andere nicht zustimmte, musste das Volk über die Frage der Revision entscheiden.
Auch 50'000 stimmberechtigte Schweizerbürger konnten eine Totalrevision verlangen. Stimmte das Volk einer Revision zu, mussten Nationalrat und Ständerat neu gewählt werden und den Verfassungsentwurf ausarbeiten.
Nicht vorgesehen waren:
- das fakultative Referendum gegen Bundesgesetze;
- die Volksinitiative auf eine Teilrevision der Verfassung;
- ein allgemeines Finanzreferendum auf Bundesebene.
Das fakultative Gesetzesreferendum wurde erst 1874 eingeführt. Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung folgte 1891.
Landessprachen
Artikel 109 erklärte Deutsch, Französisch und Italienisch zu Nationalsprachen des Bundes. Damit berücksichtigte die Verfassung die Mehrsprachigkeit des Landes.
Rätoromanisch wurde 1848 nicht als National- oder Amtssprache erwähnt. Es erhielt erst 1938 den Status einer Nationalsprachen und 1996 in beschränktem Umfang den Status einer Amtssprache des Bundes.
Die Verfassung wurde in deutscher, französischer und italienischer Sprache ausgefertigt. Die Sprachfassungen sollten die gleichberechtigte Einbindung der grossen Sprachregionen in den neuen Bundesstaat verdeutlichen.
Bundessitz
Die Verfassung bestimmte keine Hauptstadt und legte auch keinen festen Sitz der Bundesbehörden fest. Artikel 108 überliess diese Frage der Bundesgesetzgebung.
Zürich, Luzern und Bern bewarben sich um den Bundessitz. Am 28. November 1848 entschied sich die Bundesversammlung für Bern.[8]
Bern wird seither als Bundesstadt bezeichnet. Der Ausdruck Hauptstadt ist zwar allgemein gebräuchlich, besitzt jedoch keine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage.
In den ersten Jahren waren die Bundesbehörden in verschiedenen bestehenden Gebäuden untergebracht. Das heutige Bundeshaus entstand in mehreren Bauetappen zwischen 1852 und 1902.
Umsetzung und Aufbau des Bundesstaats
Die Verfassung allein reichte nicht aus, um den neuen Staat funktionsfähig zu machen. In kurzer Zeit mussten Behörden, Verwaltung, Finanzen und gemeinsame öffentliche Dienste aufgebaut werden.
Zu den wichtigsten frühen Massnahmen gehörten:
| Jahr | Massnahme |
|---|---|
| 1848 | Wahl der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundesrats |
| 1848 | Bestimmung Berns als Bundessitz |
| 1849 | Aufbau der eidgenössischen Post |
| 1849 | Herausgabe des Bundesblatts und Aufbau einer einheitlichen Gesetzespublikation |
| 1850 | Einführung des Schweizer Frankens |
| 1850 | Erstes einheitliches Bundesgesetz über die Nationalratswahlen |
| 1850 | Erste eidgenössische Volkszählung unter der neuen Bundesordnung |
| 1852 | Erlass des ersten eidgenössischen Eisenbahngesetzes |
| 1854 | Gründung des Eidgenössischen Polytechnikums, der späteren ETH Zürich |
Der Bund finanzierte sich zunächst vor allem durch Zolleinnahmen. Eine allgemeine direkte Bundessteuer bestand nicht.
Die Kantone behielten wichtige Zuständigkeiten, darunter Polizei, Schulwesen, Kirchenwesen, Gesundheitsversorgung, Zivil- und Strafrecht sowie den grössten Teil des Steuerwesens.
Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft
Die Beseitigung kantonaler Handelsschranken förderte die Entstehung eines schweizerischen Binnenmarkts. Einheitliche Münzen, Posttarife, Zölle, Masse und Gewichte erleichterten Handel und Verkehr.
Der neue Bundesstaat schuf verlässlichere politische Rahmenbedingungen für Eisenbahnbau, Industrialisierung, Bankenwesen und überkantonale Unternehmen. Die wirtschaftliche Integration trug wesentlich zur Entwicklung der Schweiz im 19. Jahrhundert bei.
Gleichzeitig blieb die soziale Gesetzgebung weitgehend Sache der Kantone. Arbeitsschutz, Krankenversicherung, Altersvorsorge und umfassende soziale Rechte gehörten noch nicht zu den Aufgaben des Bundes.
Die Verfassung begründete eine staatsbürgerliche Gleichheit der Schweizer Männer, beseitigte jedoch nicht die wirtschaftlichen, geschlechtlichen und konfessionellen Ungleichheiten der Gesellschaft.
Aussenpolitische Bedeutung
Die Verfassung entstand während einer revolutionären Krise in Europa. Konservative Grossmächte beobachteten die schweizerische Entwicklung mit Misstrauen, griffen jedoch nicht militärisch ein.
Der Bundesstaat war aussenpolitisch handlungsfähiger als der frühere Staatenbund. Der Bundesrat konnte diplomatische Beziehungen führen und die Interessen der Schweiz gegenüber anderen Staaten vertreten.
Die Neutralität blieb ein wichtiger Bestandteil der Aussenpolitik. Die Verfassung erwähnte ihre Wahrung ausdrücklich als Aufgabe der Bundesbehörden.
Die Verbindung von republikanischer Demokratie, Föderalismus und politischer Stabilität unterschied die Schweiz von zahlreichen europäischen Staaten, in denen die Revolutionen von 1848 scheiterten oder rasch zurückgedrängt wurden.
Teilrevision von 1866
1866 wurden mehrere Verfassungsartikel revidiert. Die wichtigste Änderung betraf die Gleichstellung der Schweizerbürger unabhängig von ihrer christlichen Konfession.
Die Revision verbesserte insbesondere die rechtliche Stellung der Schweizer Juden. Sie erhielten die Niederlassungsfreiheit und eine weitergehende Gleichstellung in Gesetzgebung und Gerichtsverfahren.
Andere konfessionelle Einschränkungen, darunter das Jesuitenverbot, blieben bestehen.
Revisionsversuche und Ablösung
Die rasche wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zeigte bald Grenzen der Verfassung. Der Bund benötigte zusätzliche Zuständigkeiten, insbesondere im Militärwesen, im Zivilrecht, im Wirtschaftsrecht und beim Schutz der Grundrechte.
Ein erster Entwurf für eine Totalrevision wurde am 12. Mai 1872 von Volk und Ständen knapp abgelehnt. Der stark zentralistisch ausgerichtete Text stiess vor allem in der Westschweiz und in föderalistisch geprägten Kantonen auf Widerstand.
Ein überarbeiteter Entwurf berücksichtigte die föderalistischen Bedenken stärker. Volk und Stände nahmen ihn am 19. April 1874 an.
Die neue Bundesverfassung wurde am 29. Mai 1874 in Kraft gesetzt und löste die Verfassung von 1848 ab. Sie erweiterte die Bundeskompetenzen, stärkte das Bundesgericht, verbesserte den Grundrechtsschutz und führte das fakultative Referendum gegen Bundesgesetze ein.
Viele Grundentscheidungen von 1848 blieben jedoch erhalten:
- der föderalistische Staatsaufbau;
- das Zweikammersystem;
- der siebenköpfige Bundesrat;
- das Kollegialprinzip;
- die kantonale Souveränität ausserhalb der Bundeskompetenzen;
- die Wahl des Bundesrats durch die Bundesversammlung;
- das obligatorische Referendum bei Verfassungsrevisionen.
Diese Strukturen wurden auch in die Bundesverfassung von 1999 übernommen.
Bedeutung
Die Bundesverfassung von 1848 gilt als Gründungsurkunde der modernen Schweiz. Sie schuf erstmals einen dauerhaft handlungsfähigen schweizerischen Gesamtstaat, ohne die Kantone als politische Einheiten abzuschaffen.
Ihre besondere Leistung lag im föderalistischen Kompromiss. Die bevölkerungsreichen liberalen Kantone erhielten mit dem Nationalrat eine Volksvertretung nach Einwohnerzahl. Die kleinen und konservativen Kantone behielten durch den Ständerat erheblichen Einfluss.
Das System ermöglichte die politische Integration der im Sonderbundskrieg unterlegenen Kantone. Obwohl diese die neue Verfassung teilweise ablehnten, wurden sie nicht zu untergeordneten Gebieten, sondern erhielten grundsätzlich dieselben kantonalen Rechte wie die Sieger.
Die Verfassung verband repräsentative Demokratie mit ersten direktdemokratischen Elementen. Sie begründete Rechtsgleichheit, politische Öffentlichkeit und gemeinsame staatliche Institutionen, blieb aber aus heutiger Sicht in vielen Bereichen unvollständig.
Ihre Ordnung erwies sich als aussergewöhnlich stabil. Die Verfassungen von 1874 und 1999 entwickelten den Bundesstaat weiter, ersetzten jedoch nicht seine 1848 geschaffenen Grundstrukturen.
Originalurkunde
Die Originalurkunde der Bundesverfassung wird im Schweizerischen Bundesarchiv aufbewahrt.
Der handgeschriebene Text besteht aus einer deutschen, einer französischen und einer italienischen Fassung. Die Bände sind mit den Siegeln der Kantone versehen.
Aus konservatorischen Gründen wird das Original nur selten öffentlich gezeigt. Ein originalgetreues Faksimile dient Ausstellungen und offiziellen Präsentationen.[9]
Erinnerungskultur
Der 12. September wird gelegentlich als Geburtstag des schweizerischen Bundesstaats bezeichnet. Anders als der Bundesfeiertag am 1. August ist er jedoch kein gesetzlicher Feiertag.
Zum 150-jährigen Bestehen des Bundesstaats fanden 1998 zahlreiche Ausstellungen, Publikationen und öffentliche Veranstaltungen statt. Im Jahr 2023 wurde das 175-jährige Jubiläum der Verfassung mit einem offiziellen Programm von Parlament, Bund, Kantonen und Kultureinrichtungen begangen.
Die Bundesverfassung von 1848 ist auch Gegenstand politischer Debatten über Föderalismus, direkte Demokratie, Minderheitenschutz und die Entwicklung der politischen Gleichberechtigung.
Zeittafel
| Datum oder Jahr | Ereignis |
|---|---|
| 7. August 1815 | Abschluss des Bundesvertrags von 1815. |
| 1832–1833 | Scheitern früher Versuche einer Bundesrevision. |
| Dezember 1845 | Bildung des Sonderbunds. |
| Juli 1847 | Die Tagsatzung erklärt den Sonderbund für unzulässig. |
| November 1847 | Sonderbundskrieg und Sieg der eidgenössischen Truppen. |
| 17. Februar 1848 | Beginn der Beratungen der Revisionskommission. |
| 8. April 1848 | Abschluss der Kommissionsarbeiten am Verfassungsentwurf. |
| 15. Mai–27. Juni 1848 | Beratung des Entwurfs durch die Tagsatzung. |
| 27. Juni 1848 | Verabschiedung des Entwurfs zuhanden der Kantone. |
| Juli–August 1848 | Abstimmungen und Beschlüsse in den Kantonen. |
| 12. September 1848 | Die Tagsatzung erklärt die Verfassung als angenommen. |
| 14. September 1848 | Beschluss über die Einführung und Anordnung der ersten Parlamentswahlen. |
| Oktober 1848 | Erste Wahlen in den Nationalrat. |
| 6. November 1848 | Erste Sitzung der Bundesversammlung. |
| 16. November 1848 | Wahl des ersten Bundesrats. |
| 21. November 1848 | Der Bundesrat nimmt seine Tätigkeit auf; der Bundesvertrag von 1815 tritt ausser Kraft. |
| 28. November 1848 | Bern wird zum Bundessitz bestimmt. |
| 1866 | Teilrevision zur Verbesserung der Gleichstellung jüdischer Schweizer. |
| 12. Mai 1872 | Ablehnung eines ersten Entwurfs für eine Totalrevision. |
| 19. April 1874 | Annahme der überarbeiteten Bundesverfassung durch Volk und Stände. |
| 29. Mai 1874 | Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1874. |
Siehe auch
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Bundesverfassung von 1874
- Bundesverfassung von 1999
- Bundesvertrag von 1815
- Sonderbund
- Sonderbundskrieg
- Gründung des Schweizer Bundesstaats
- Tagsatzung
- Nationalrat
- Ständerat
- Bundesrat
- Bundesgericht
- Föderalismus in der Schweiz
- Direkte Demokratie in der Schweiz
- Geschichte der Schweiz
Weblinks
- Die Bundesverfassung von 1848 beim Schweizer Parlament
- Vollständiger Verfassungstext im Bundesblatt von 1849
- Bundesverfassung im Historischen Lexikon der Schweiz
- Schweizer Staat und Volk nach 1848 beim Schweizerischen Bundesarchiv
- Jubiläumsprojekt «1848 – eine unglaubliche Geschichte»
- Ergebnisse der kantonalen Abstimmungen bei der Bundeskanzlei
Einzelnachweise
- ↑ Der Sprint für eine neue Verfassung, Jubiläumsprojekt «1848 – eine unglaubliche Geschichte», abgerufen am 23. Juli 2026.
- ↑ Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. September 1848, Bundesblatt 1849, Band I, S. 3–40.
- ↑ Bundesverfassung: Abstimmungsergebnis 1848, Schweizerische Bundeskanzlei, abgerufen am 23. Juli 2026.
- ↑ Wie liefen die ersten Parlamentswahlen 1848 ab?, Schweizer Parlament, abgerufen am 23. Juli 2026.
- ↑ Gleichheit, in: Historisches Lexikon der Schweiz, abgerufen am 23. Juli 2026.
- ↑ Der Ausschluss von Frauen aus dem politischen Leben im Jahr 1848, Schweizer Parlament, abgerufen am 23. Juli 2026.
- ↑ Münzen, in: Historisches Lexikon der Schweiz, abgerufen am 23. Juli 2026.
- ↑ Wie aus dem Nationalratssaal eine Bibliothek wurde, Schweizer Parlament, abgerufen am 23. Juli 2026.
- ↑ Original und Faksimile der Bundesverfassung, Jubiläumsprojekt «1848 – eine unglaubliche Geschichte», abgerufen am 23. Juli 2026.