Mediationsakte
| Mediationsakte | |
|---|---|
| Französischer Titel | Acte de médiation |
| Zeitgenössischer deutscher Titel | Vermittlungsakte |
| Art | Verfassungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer Kantone |
| Vermittler | Napoleon Bonaparte |
| Ausgearbeitet durch | Napoleon Bonaparte, französische Unterhändler und die Consulta |
| Erlassen | 19. Februar 1803[1] |
| In Kraft getreten | 10. März 1803[2] |
| Ausser Kraft gesetzt | 29. Dezember 1813[2] |
| Geltungsgebiet | Schweizerische Eidgenossenschaft aus 19 Kantonen |
| Originalsprache | Französisch |
| Wesentliche Folge | Ende der Helvetischen Republik und Wiederherstellung eines föderal geprägten Staatenbundes |
| Nachfolgende Ordnung | Bundesvertrag von 1815 |
Die Mediationsakte, französisch Acte de médiation und zeitgenössisch auch Vermittlungsakte genannt, war von 1803 bis 1813 die verfassungsrechtliche Grundlage der Schweiz. Sie wurde am 19. Februar 1803 vom französischen Ersten Konsul Napoleon Bonaparte erlassen und trat am 10. März 1803 in Kraft.[1][3]
Die Akte beendete die zentralistisch organisierte Helvetische Republik und ersetzte sie durch eine neue Schweizerische Eidgenossenschaft aus 19 weitgehend souveränen Kantonen. Sie stellte damit einen Kompromiss zwischen dem Zentralismus der Helvetik und dem lockeren Staatenbund der Alten Eidgenossenschaft dar.
Die Kantone erhielten einen grossen Teil ihrer früheren staatlichen Rechte zurück. Gleichzeitig blieben wichtige Errungenschaften der politischen Umwälzung von 1798 bestehen. Dazu gehörten insbesondere die rechtliche Gleichstellung der Kantone und die Anerkennung früherer Untertanengebiete als selbstständige Glieder der Eidgenossenschaft.
Die Mediationsakte bestand nicht nur aus einer Bundesverfassung. Sie enthielt auch jeweils eine eigene Verfassung für alle 19 Kantone sowie Übergangsbestimmungen für die Auflösung der Helvetischen Republik und den Aufbau der neuen Behörden.[1]
Die von der Akte geprägte Epoche wird als Mediationszeit oder kurz Mediation bezeichnet. Sie dauerte bis zum Zusammenbruch der napoleonischen Herrschaft und zur Ausserkraftsetzung der Mediationsakte am 29. Dezember 1813.
Begriff
Der Begriff Mediation bezeichnet in diesem Zusammenhang keine freiwillige Streitvermittlung im heutigen rechtlichen Sinn. Er geht auf die Rolle Napoleons als angeblicher Vermittler, französisch médiateur, zwischen den zerstrittenen schweizerischen Parteien zurück.
Napoleon stellte sich als neutraler Schlichter zwischen den zentralistisch gesinnten Unitariern und den Föderalisten dar. Tatsächlich verfügte Frankreich aufgrund seiner militärischen und politischen Macht über eine beherrschende Stellung.
Die Mediationsakte war daher das Ergebnis von Verhandlungen, zugleich aber auch eine von Napoleon vorgegebene Ordnung. Die schweizerischen Delegierten konnten Vorschläge einreichen und Einwände vorbringen, die abschliessende Redaktion lag jedoch weitgehend beim Ersten Konsul und seinen französischen Beratern.[4]
Der Ausdruck Mediationsakte bezeichnet das gesamte Verfassungswerk. Der darin enthaltene Abschnitt über die gemeinsame eidgenössische Ordnung wird als Bundesakte oder französisch Acte fédéral bezeichnet.
Historischer Hintergrund
Ende der Alten Eidgenossenschaft
Die Alte Eidgenossenschaft war bis 1798 ein lockerer Bund weitgehend selbstständiger Orte. Sie besass keine moderne zentrale Regierung und keine einheitliche Verfassung.
Die politischen Rechte waren sehr ungleich verteilt. Neben den regierenden Orten bestanden zugewandte Orte, gemeinsame Herrschaften und Untertanengebiete. In den Stadtkantonen kontrollierten kleine städtische Führungsschichten grosse ländliche Gebiete.
1798 marschierten französische Truppen in die Schweiz ein. Die alte Ordnung brach zusammen und wurde durch die Helvetische Republik ersetzt.
Helvetische Republik
Die Helvetische Republik war nach französischem Vorbild als zentralistischer Einheitsstaat organisiert. Die früheren Kantone wurden zu Verwaltungsbezirken mit stark eingeschränkter Eigenständigkeit.
Die helvetische Ordnung führte wichtige moderne Grundsätze ein:
- Gleichheit vor dem Gesetz;
- Aufhebung der Untertanenverhältnisse;
- Volkssouveränität;
- schriftliche Verfassung;
- Trennung staatlicher Gewalten;
- gemeinsame Zentralbehörden;
- einheitliche Staatsbürgerschaft;
- Niederlassungs- und Handelsfreiheit.
Die Einführung erfolgte jedoch unter französischem militärischem Druck. Kriege, Besatzungskosten, wirtschaftliche Not, politische Instabilität und der Widerstand gegen den Zentralismus verhinderten eine dauerhafte Festigung des neuen Staates.[3]
Zwischen 1798 und 1802 erlebte die Helvetische Republik mehrere Verfassungsentwürfe, Staatsstreiche und Regierungswechsel. Zentralisten und Föderalisten konnten sich nicht auf eine allgemein akzeptierte Staatsordnung einigen.
Konflikt zwischen Unitariern und Föderalisten
Die Unitarier verteidigten grundsätzlich den helvetischen Einheitsstaat. Sie wollten eine starke Zentralregierung, einheitliche Gesetze und die politische Gleichheit der Bürger erhalten.
Die Föderalisten verlangten dagegen die Wiederherstellung der kantonalen Selbstständigkeit. Zu ihnen gehörten sowohl gemässigte Anhänger eines modernen Bundesstaates als auch konservative Kräfte, welche die vorrevolutionären Verhältnisse möglichst weitgehend wiederherstellen wollten.
Der Konflikt betraf nicht nur die Staatsform. Umstritten waren auch:
- die Stellung der früheren Hauptstädte;
- die Rechte der Landbevölkerung;
- die Rückgabe von Kloster- und Gemeindegütern;
- die Ablösung von Zehnten und Grundlasten;
- die kantonalen Grenzen;
- die Organisation von Kirche und Schule;
- die Verteilung der Staatsschulden;
- die Beziehungen zu Frankreich.
Abzug der französischen Truppen
Im Sommer 1802 liess Napoleon die französischen Besatzungstruppen aus der Schweiz abziehen.
Die helvetische Zentralregierung verlor dadurch ihre wichtigste militärische Stütze. In mehreren Regionen brachen Aufstände gegen die helvetische Ordnung aus.
Napoleon dürfte mit einem Zusammenbruch gerechnet haben. Die neue Krise gab Frankreich die Möglichkeit, erneut einzugreifen und eine von Paris kontrollierte politische Lösung durchzusetzen.
Stecklikrieg
Der föderalistische Aufstand des Jahres 1802 wird als Stecklikrieg bezeichnet. Der Name geht auf die teilweise einfache Bewaffnung der Aufständischen zurück. Das schweizerdeutsche Wort Steckli bezeichnet einen Stock oder Knüppel.
Die Aufstände begannen insbesondere in den früheren Landsgemeindekantonen, erfassten aber auch Zürich, Bern und Teile des Aargaus.
Helvetische Truppen versuchten, die Widerstandsbewegung militärisch niederzuschlagen. Im September 1802 beschossen sie erfolglos die Stadt Zürich.
Am 18. September musste die helvetische Regierung in Bern kapitulieren und nach Lausanne ausweichen. Am 3. Oktober wurde die helvetische Armee bei Faoug durch föderalistische Truppen vollständig geschlagen.[5]
In fast allen Kantonen übernahmen wiederhergestellte kantonale Regierungen die tatsächliche Staatsgewalt. Eine von Alois von Reding geleitete Tagsatzung in Schwyz versuchte, dem föderalistischen Widerstand eine gemeinsame politische Ordnung zu geben.
Napoleon akzeptierte diese selbstständige Neuordnung nicht. Am 30. September 1802 erliess er die Proklamation von Saint-Cloud. Er verlangte einen Waffenstillstand, kündigte seine Vermittlung an und befahl den Konfliktparteien, Vertreter nach Paris zu entsenden.
Französische Truppen marschierten erneut in die Schweiz ein. Die föderalistischen Verbände wurden entwaffnet, und die noch bestehenden helvetischen Behörden wurden vorläufig wieder eingesetzt.
Consulta in Paris
Einberufung
Die von Napoleon einberufene Versammlung schweizerischer Vertreter wird als Consulta bezeichnet.
Der helvetische Senat sollte drei Vertreter entsenden. Die Kantone konnten eine unterschiedliche Zahl von Abgeordneten bestimmen. Zusätzlich reisten mehrere Personen ohne förmliches Mandat nach Paris.
Insgesamt nahmen ungefähr 70 schweizerische Vertreter teil. Die genaue Zahl ist nicht eindeutig feststellbar.[4]
Unter den Delegierten befanden sich:
- Vertreter der helvetischen Zentralbehörden;
- Abgeordnete der Kantone;
- Anhänger der unitarischen Staatsordnung;
- Föderalisten;
- Vertreter früherer städtischer Eliten;
- Repräsentanten ehemaliger Untertanengebiete;
- Vertreter einzelner Städte und Landschaften.
Eröffnung
Napoleon eröffnete die Consulta am 10. Dezember 1802.
Obwohl die Unitarier zahlenmässig stark vertreten waren, machte der Erste Konsul deutlich, dass er eine föderalistische Staatsordnung bevorzugte.
Er erklärte die föderative Struktur der Schweiz sinngemäss zu einer Folge ihrer Geografie, Geschichte, Sprachen, Religionen und regionalen Unterschiede. Ein zentralistischer Einheitsstaat sei unter diesen Bedingungen nicht dauerhaft durchsetzbar.
Gleichzeitig lehnte Napoleon eine vollständige Rückkehr zu den Verhältnissen vor 1798 ab. Die ehemaligen Untertanengebiete sollten nicht wieder unter die Herrschaft der alten Orte gestellt werden.
Verhandlungen
Die schweizerischen Delegationen arbeiteten gemeinsam mit vier französischen Senatoren an den Kantonsverfassungen und einer Bundesordnung.
Am 24. Januar 1803 wurden zwei Ausschüsse mit jeweils fünf Mitgliedern gebildet:
- ein unitarischer Ausschuss;
- ein föderalistischer Ausschuss.
Diese Ausschüsse sollten die abschliessenden Verhandlungen mit Napoleon führen.
Der Einfluss der Schweizer blieb begrenzt. Napoleon übernahm die abschliessende Redaktion weitgehend selbst. An der entscheidenden Sitzung vom 29. Januar erhielten die beiden Ausschüsse hauptsächlich Gelegenheit, Einwände und Bemerkungen vorzutragen.[4]
Übergabe der Akte
Am 19. Februar 1803 übergab Napoleon den zehn Ausschussmitgliedern in den Tuilerien die fertige Mediationsakte.
Die Consulta wurde am 21. Februar feierlich beendet. Die schweizerischen Delegierten kehrten anschliessend in ihre Kantone zurück.
Am 10. März 1803 ging die Staatsgewalt offiziell von den helvetischen Behörden auf den Landammann der Schweiz und die provisorischen kantonalen Regierungskommissionen über.[2]
Aufbau der Mediationsakte
Die Mediationsakte war ein umfangreiches Verfassungswerk. Sie enthielt nicht nur Regeln für die Eidgenossenschaft, sondern vollständige Grundordnungen für jeden einzelnen Kanton.
Die Akte gliederte sich in:
- eine Präambel;
- 19 Kapitel mit den Verfassungen der Kantone;
- die Bundesakte als 20. Kapitel;
- zwei Anhänge mit Übergangsbestimmungen;
- eine abschliessende Erklärung Napoleons.
Präambel
In der Präambel begründete Napoleon seine Rolle als Vermittler.
Er stellte die Schweiz als ein durch innere Auseinandersetzungen zerrissenes Land dar, das aus eigener Kraft keine dauerhafte Verfassungsordnung habe schaffen können.
Zugleich erklärte er den föderativen Aufbau zur natürlichen Staatsform der Schweiz. Die Verschiedenheit der Landschaften, Sprachen, Religionen und politischen Traditionen verlange eine Ordnung mit weitgehend selbstständigen Kantonen.
Die Präambel diente damit sowohl als politische Begründung des Föderalismus als auch als Rechtfertigung des französischen Eingriffs.
Kantonsverfassungen
Auf die Präambel folgten die Verfassungen der 19 Kantone. Sie waren alphabetisch angeordnet und umfassten durchschnittlich ungefähr 20 Artikel.[1]
Die kantonalen Verfassungen regelten unter anderem:
- Kantonsgebiet und Verwaltungsgliederung;
- Kantonsbürgerrecht;
- politische Rechte;
- Wahlverfahren;
- Zusammensetzung der Grossen und Kleinen Räte;
- Landsgemeinden;
- Gerichte;
- Amtszeiten;
- Vermögensanforderungen für politische Ämter;
- Verhältnis zwischen Hauptstadt und Landschaft.
Die Texte waren teilweise knapp und unbestimmt formuliert. Dadurch erhielten die kantonalen Behörden erheblichen Spielraum bei der Umsetzung und Auslegung.
Bundesakte
Die Bundesakte bildete das 20. Kapitel. Sie umfasste 40 Artikel.[1]
Ihre Stellung am Ende des Verfassungswerks verdeutlichte den Vorrang der Kantone gegenüber der gemeinsamen eidgenössischen Ordnung.
Die Bundesakte regelte:
- Zusammensetzung der Eidgenossenschaft;
- gegenseitige Garantie der Kantonsverfassungen;
- Stellung der Tagsatzung;
- Aufgaben des Landammanns der Schweiz;
- gemeinsame Aussenpolitik;
- militärische Verpflichtungen;
- Schiedsverfahren zwischen Kantonen;
- Handels- und Niederlassungsfragen;
- Beiträge der Kantone an gemeinsame Aufgaben.
Übergangsbestimmungen
Zwei Anhänge mit 13 beziehungsweise 9 Artikeln regelten den Übergang von der Helvetischen Republik zur Mediationsordnung.[1]
Für die einzelnen Kantone wurden provisorische Regierungskommissionen aus jeweils sieben Mitgliedern eingesetzt. Sie sollten die Verwaltung bis zur Wahl der ordentlichen kantonalen Behörden führen.
Ein besonderes fünfköpfiges Gremium erhielt den Auftrag, das Vermögen und die Schulden der aufgelösten Helvetischen Republik zu liquidieren.
Der für 1803 bestimmte Landammann der Schweiz, Louis d’Affry, erhielt ausserordentliche Vollmachten, bis die erste Tagsatzung der neuen Eidgenossenschaft zusammentrat.
Fehlende Revisionsbestimmungen
Die Mediationsakte enthielt weder für die Bundesakte noch für die kantonalen Verfassungen ein geregeltes Revisionsverfahren.
Verfassungsänderungen konnten daher nicht auf einem eindeutig vorgesehenen innerstaatlichen Weg durchgeführt werden.
Diese Starrheit war politisch beabsichtigt. Sie sollte verhindern, dass die eidgenössische Ordnung erneut durch den Konflikt zwischen Föderalisten und Unitariern verändert wurde.
Die 19 Kantone
Die Eidgenossenschaft der Mediationszeit bestand aus 19 gleichberechtigten Kantonen.
Sie lassen sich in drei grosse Gruppen einteilen:
| Gruppe | Kantone | Grundzüge der Verfassung |
|---|---|---|
| Länderorte | Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug, Appenzell | Wiederherstellung der Landsgemeinden und zahlreicher vorrevolutionärer Institutionen |
| Stadtkantone | Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen | Grosse und Kleine Räte; politische Bevorzugung der Hauptstädte teilweise wiederhergestellt |
| Neue Kantone | Aargau, Graubünden, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Waadt | Repräsentative Kantonsordnungen; teilweise Fortführung helvetischer Verwaltungs- und Gleichheitsgrundsätze |
Alte Orte
Die dreizehn Orte der Alten Eidgenossenschaft wurden grundsätzlich wiederhergestellt.
Unterwalden bestand weiterhin aus Obwalden und Nidwalden, Appenzell aus Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden.
In den Landsgemeindekantonen lebten direktdemokratische Versammlungen wieder auf.
In den Stadtkantonen erhielten die früheren Hauptstädte erneut ein politisches Übergewicht. Die alte patrizische Ordnung wurde jedoch nicht vollständig wiederhergestellt.
Neue Kantone
Besonders dauerhaft war die Anerkennung von sechs neuen Kantonen.
Aargau
Der Kanton Aargau wurde aus verschiedenen zuvor getrennten Gebieten zusammengesetzt:
- dem ehemaligen bernischen Unteraargau;
- der Grafschaft Baden;
- den Freien Ämtern;
- dem Fricktal.
Aarau wurde zum Hauptort des neuen Kantons.
Graubünden
Graubünden wurde als eigenständiger Kanton dauerhaft in die Eidgenossenschaft aufgenommen.
Die Mediationsverfassung verband gesamtstaatliche Behörden mit Elementen der früheren bündischen und kommunalen Selbstverwaltung.
Das Veltlin, Chiavenna und Bormio, die bis 1797 Untertanengebiete der Drei Bünde gewesen waren, wurden nicht wieder Graubünden angegliedert.
St. Gallen
Der Kanton St. Gallen entstand aus sehr unterschiedlichen Gebieten. Dazu gehörten unter anderem:
- die Stadt St. Gallen;
- Gebiete der Fürstabtei St. Gallen;
- das Rheintal;
- Sargans;
- Werdenberg;
- Gaster;
- Uznach;
- Rapperswil;
- Sax und Gams.
Die Zusammenfassung dieser Gebiete zu einem Kanton gehörte zu den bedeutendsten territorialen Neuerungen der Mediationsakte.
Tessin
Der Kanton Tessin entstand durch die Vereinigung der helvetischen Kantone Bellinzona und Lugano.
Damit wurden die früheren gemeineidgenössischen Untertanengebiete südlich des Gotthards zu einem gleichberechtigten Kanton der Eidgenossenschaft.
Thurgau
Der Thurgau war bis 1798 ein gemeinsames Untertanengebiet mehrerer eidgenössischer Orte.
Die Mediationsakte bestätigte seine während der Helvetik erlangte Selbstständigkeit als Kanton.
Waadt
Das Waadtland war bis 1798 überwiegend ein Untertanengebiet Berns.
Die Mediationsakte bestätigte den selbstständigen Kanton Waadt. Eine Wiederherstellung der bernischen Herrschaft wurde ausgeschlossen.
Dauerhafte Gleichstellung
Die Erhebung früherer Untertanengebiete zu gleichberechtigten Kantonen war eine der wichtigsten bleibenden Errungenschaften der Mediationsakte.
Auch nach dem Ende der napoleonischen Ordnung im Jahr 1813 wurden Aargau, St. Gallen, Tessin, Thurgau und Waadt nicht wieder ihren früheren Herrschaften unterstellt.
Nicht zur Eidgenossenschaft gehörende Gebiete
Das Gebiet der Mediationsschweiz entsprach noch nicht dem heutigen Staatsgebiet.
Nicht zur Eidgenossenschaft gehörten:
- Genf;
- das Wallis;
- Neuenburg;
- grosse Teile des früheren Fürstbistums Basel.
Genf war von Frankreich annektiert.
Das Wallis bestand zunächst als formell selbstständige Republik und wurde 1810 als Département du Simplon unmittelbar in das französische Kaiserreich eingegliedert.
Neuenburg stand bis 1806 unter preussischer Herrschaft und wurde anschliessend von Napoleon dem französischen Marschall Louis-Alexandre Berthier übertragen.
Genf, Wallis und Neuenburg traten erst 1815 der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei.
Föderative Ordnung
Souveränität der Kantone
Die Mediationsakte stellte die kantonale Souveränität weitgehend wieder her.
Die Kantone waren insbesondere zuständig für:
- Verfassung und Gesetzgebung;
- Verwaltung;
- Polizei;
- Gerichte;
- Steuern;
- Schule;
- Kirchenwesen;
- kantonale Streitkräfte;
- Gemeindeverfassung.
Die gemeinsame eidgenössische Ebene besass nur begrenzte Kompetenzen.
Die 19 Kantone garantierten sich gegenseitig ihre Verfassungen, Gebiete und politische Unabhängigkeit. Kein Kanton durfte einen anderen unter seine Herrschaft bringen.
Elemente eines Staatenbundes und Bundesstaates
Die Mediationsordnung war überwiegend staatenbündisch aufgebaut. Die Kantone bildeten die eigentlichen Träger der Staatsgewalt.
Gleichzeitig bestanden einzelne bundesstaatliche Elemente:
- ein Landammann der Schweiz;
- eine eidgenössische Kanzlei;
- gemeinsame diplomatische Vertreter;
- ein eidgenössisches Heer für den Kriegsfall;
- Schiedsverfahren zwischen Kantonen;
- eine gemeinsame Aussenpolitik;
- begrenzte Regeln für Handel und Niederlassung.
Die Schweiz der Mediationszeit war daher mehr als die lockere Alte Eidgenossenschaft, aber wesentlich weniger zentralisiert als die Helvetische Republik oder der Bundesstaat von 1848.
Tagsatzung
Die Tagsatzung war das oberste gemeinsame Organ der Eidgenossenschaft.
Jeder Kanton entsandte einen Vertreter. Die Gesandten waren an die Weisungen ihrer Kantonsregierungen gebunden und konnten in der Regel nicht frei entscheiden.
Die sechs bevölkerungsreichsten Kantone besassen eine doppelte Stimme:
- Bern;
- Zürich;
- Waadt;
- St. Gallen;
- Aargau;
- Graubünden.
Die doppelte Stimme Graubündens beruhte auf einer fehlerhaften Einschätzung seiner Bevölkerungszahl.[2]
Für wichtige Beschlüsse, insbesondere über Krieg, Frieden und Bündnisse, war eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Die Tagsatzung behandelte:
- Aussenpolitik;
- Bündnisse und Staatsverträge;
- Krieg und Frieden;
- Aufgebot der kantonalen Truppen;
- Handelsverträge;
- Militärverträge mit dem Ausland;
- Streitigkeiten zwischen Kantonen;
- gemeinsame Finanzen.
Ihre Handlungsfähigkeit blieb begrenzt. Die Kantone befolgten gemeinsame Beschlüsse nicht immer und regelten viele interkantonale Fragen lieber durch eigene Verträge, sogenannte Konkordate.
Vororte und Landammann der Schweiz
Sechs Vororte
Die Eidgenossenschaft besass keine ständige Hauptstadt.
Die Funktion des Vororts wechselte jährlich zwischen sechs Kantonen:
- Freiburg;
- Bern;
- Solothurn;
- Basel;
- Zürich;
- Luzern.
Die Hauptstadt des jeweiligen Vorortskantons war für ein Jahr Sitz der Tagsatzung und der eidgenössischen Leitung.
Landammann der Schweiz
Der amtierende Schultheiss oder Bürgermeister des Vorortskantons übernahm das Amt des Landammanns der Schweiz.
Der Landammann:
- präsidierte die Tagsatzung;
- leitete die eidgenössische Kanzlei;
- führte die diplomatische Korrespondenz;
- vertrat die Eidgenossenschaft gegenüber dem Ausland;
- konnte bei Streitigkeiten zwischen Kantonen vermitteln;
- überwachte die Ausführung gemeinsamer Beschlüsse;
- berief bei Bedarf ausserordentliche Tagsatzungen ein.
Der erste Landammann der Schweiz war 1803 der Freiburger Politiker und General Louis d’Affry. Napoleon hatte ihn persönlich eingesetzt und ihm für die Übergangszeit besondere Vollmachten übertragen.
Das Amt war kein Staatspräsidium im heutigen Sinn. Der Landammann verfügte über keine starke eigene Verwaltung und war von der Zusammenarbeit der Kantone abhängig.
Politische Rechte in den Kantonen
Die Mediationsakte schuf keine einheitliche Demokratie.
Die politischen Rechte unterschieden sich erheblich zwischen den Kantonen.
Landsgemeindekantone
In den Landsgemeindekantonen wurden die traditionellen Volksversammlungen wiederhergestellt.
Stimmberechtigte Männer konnten dort unmittelbar über Gesetze, Steuern und Behörden entscheiden.
Die Teilnahme war jedoch an das Kantonsbürgerrecht, das Geschlecht, das Alter und teilweise weitere Voraussetzungen gebunden.
Stadtkantone
In den Stadtkantonen bestanden Grosse und Kleine Räte.
Indirekte Wahlen, Vermögensanforderungen und die Einteilung der Wahlkreise sicherten den städtischen Führungsschichten häufig einen überproportionalen Einfluss.
Die Landschaft erhielt politische Vertretung, blieb gegenüber der Hauptstadt aber teilweise benachteiligt.
Neue Kantone
Die neuen Kantone erhielten repräsentative Verfassungen.
Auch dort waren die politischen Rechte nicht allgemein. Für Wahlen und öffentliche Ämter bestanden häufig Vermögens- oder Steueranforderungen.
Im Vergleich zu den Stadtkantonen besassen die neuen Kantone jedoch meist eine gleichmässigere territoriale Vertretung.
Frauen und politische Rechte
Frauen waren von den politischen Rechten vollständig ausgeschlossen.
Auch zahlreiche Männer konnten wegen fehlenden Bürgerrechts, mangelnden Vermögens oder anderer gesetzlicher Voraussetzungen nicht an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen.
Die Mediationsordnung war daher trotz einzelner demokratischer Elemente keine Demokratie im heutigen Sinn.
Rechtsgleichheit und Niederlassungsfreiheit
Die vollständige persönliche Rechtsgleichheit der Helvetischen Republik wurde während der Mediation teilweise eingeschränkt.
Die Gleichberechtigung der Kantone und die Abschaffung der alten Untertanenverhältnisse blieben jedoch bestehen.
Auf französischen Druck wurde auch die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich beibehalten.[2]
In der praktischen Umsetzung bestanden weiterhin Hindernisse. Bürgerrecht, Armenfürsorge, konfessionelle Vorschriften und lokale Gebühren erschwerten den dauerhaften Wohnsitz in einem anderen Kanton.
Die Kantone regelten weite Bereiche des Privat-, Straf- und Prozessrechts selbst. Eine gemeinsame schweizerische Gesetzgebung bestand nicht.
Neu verbreitete sich auf kommunaler Ebene das Amt des Friedensrichters, der kleinere Streitigkeiten schlichten sollte.
Handel, Zölle und Währung
Die Bundesakte verlangte einen möglichst ungehinderten Handelsverkehr zwischen den Kantonen.
Eine vollständige wirtschaftliche Einheit entstand jedoch nicht.
Die Kantone behielten:
- eigene Zölle;
- unterschiedliche Masse und Gewichte;
- verschiedene Münzen;
- eigene Steuerordnungen;
- unterschiedliche Handels- und Gewerbevorschriften.
Interkantonale Zollschranken und regionale Vorschriften behinderten weiterhin den Binnenhandel.
Die gemeinsame eidgenössische Ebene konnte nur begrenzt auf eine Vereinheitlichung hinwirken.
Die Schaffung eines vollständig einheitlichen Wirtschaftsraums gelang erst mit dem Bundesstaat von 1848.
Verhältnis zu Frankreich
Formelle Unabhängigkeit
In der Schlusserklärung zur Mediationsakte anerkannte Napoleon die Schweiz als unabhängigen Staat und übernahm zugleich die Garantie der neuen Verfassungsordnung.[1]
Die Eidgenossenschaft besass formell eigene Behörden, Gesandte und Streitkräfte.
Tatsächlich blieb ihre Aussenpolitik stark von Frankreich abhängig.
Defensivallianz von 1803
Am 27. September 1803 schlossen Frankreich und die Schweiz eine Defensivallianz und eine Militärkapitulation.
Die Schweiz musste Frankreich im Kriegsfall Truppen zur Verfügung stellen.
Frankreich erhielt ausserdem politische und wirtschaftliche Vorrechte. Dazu gehörte die Verpflichtung der Schweiz, grosse Mengen französisches Salz zu festen Bedingungen zu beziehen.
Die französischen Besatzungstruppen verliessen die Schweiz erst im Februar 1804 vollständig.
Schweizer Truppen in französischen Diensten
Aufgrund der Militärverträge musste die Schweiz zunächst 16'000, später 12'000 Soldaten für Frankreich stellen.[2]
Schweizer Regimenter nahmen an verschiedenen napoleonischen Feldzügen teil.
Besonders bekannt wurde ihr Einsatz während des Russlandfeldzugs von 1812. Schweizer Truppen sicherten am 27. und 28. November den Übergang der geschlagenen französischen Armee über die Beresina.
Mehrere Tausend Schweizer Soldaten kamen im Russlandfeldzug ums Leben.
Schwache Neutralität
Napoleon stellte die Schweiz nach aussen als neutrales Land dar.
Die militärischen und wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber Frankreich schränkten diese Neutralität jedoch stark ein.
Die schweizerische Regierung konnte keine eigenständige Aussenpolitik gegen die Interessen Frankreichs führen.
Territoriale Eingriffe
Napoleon respektierte die in der Mediationsakte erklärte schweizerische Unabhängigkeit nicht durchgehend.
Das Wallis wurde 1810 von Frankreich annektiert, um die Kontrolle über den Simplonpass zu sichern.
Der Kanton Tessin wurde von Oktober 1810 bis November 1813 durch Truppen des napoleonischen Königreichs Italien besetzt. Als Begründung diente die Bekämpfung des Schmuggels und des Handels mit britischen Waren.
Militärwesen
Die Bundesakte sah für den Kriegsfall ein gemeinsames eidgenössisches Heer vor.
Das Heer bestand aus Kontingenten der Kantone. Diese waren für Ausrüstung, Ausbildung und Organisation ihrer Truppen verantwortlich.
Insgesamt konnte die Eidgenossenschaft ungefähr 15'000 Mann aufbieten.[2]
Die militärische Leistungsfähigkeit war begrenzt:
- Ausrüstung und Ausbildung unterschieden sich zwischen den Kantonen;
- eine starke zentrale Führung fehlte;
- die Finanzierung war unzureichend;
- ein dauerhaft einsatzfähiger Generalstab bestand zunächst nicht;
- Napoleon verhinderte eine stärkere militärische Zentralisierung.
Das allgemeine Militärreglement vom 5. Juni 1807 schuf erstmals gewisse gemeinsame Regeln für Organisation und Ausbildung.
Bei den Grenzbesetzungen von 1805 und 1809 zeigte sich dennoch, dass das Bundesheer die schweizerische Neutralität gegenüber den europäischen Grossmächten kaum selbstständig verteidigen konnte.
Innere Konflikte
Rückkehr alter Eliten
In mehreren alten Kantonen kehrten frühere politische Eliten an die Macht zurück.
Die Stadtbürger und vermögenden Familien erhielten wieder einen stärkeren Einfluss. Eine vollständige Wiederherstellung der alten patrizischen Ordnung war jedoch nicht möglich.
Die ehemaligen Untertanengebiete blieben selbstständige Kantone, und die persönliche Leibeigenschaft oder politische Unterordnung ganzer Landschaften wurde nicht wieder eingeführt.
Zehnten und Grundlasten
Während der Helvetik waren feudale Abgaben grundsätzlich aufgehoben worden. Die Frage der Entschädigung früherer Berechtigter blieb jedoch ungelöst.
Einige Kantone verlangten von den Bauern hohe Zahlungen für die endgültige Ablösung von Zehnten und Grundlasten.
Dies führte zu grosser Unzufriedenheit in der Landbevölkerung.
Bockenkrieg
1804 kam es in den Zürcher Seegemeinden zum Bockenkrieg.
Die Aufständischen protestierten unter anderem gegen:
- die hohen Kosten der Zehntablösung;
- die politische Bevorzugung der Stadt Zürich;
- die Einschränkung der Volksrechte;
- die neue Militärpflicht;
- die kantonale Steuerpolitik.
Die Zürcher Regierung schlug den Aufstand mit eidgenössischer militärischer Hilfe nieder.
Der Bockenkrieg zeigte, dass die Mediationsordnung zwar zwischen den Kantonen Frieden geschaffen hatte, soziale und politische Konflikte innerhalb der Kantone jedoch nicht beseitigte.
Kirche, Schule und Gesellschaft
In vielen Kantonen erhielten die anerkannten Staatskirchen wieder eine starke Stellung.
Die konfessionellen Behörden kontrollierten häufig:
- Schulwesen;
- Ehe- und Familienrecht;
- Armenfürsorge;
- sittliche Aufsicht;
- kirchliche Vermögen.
Die während der Helvetik eingeführte strikte Trennung von staatlicher und kirchlicher Ordnung wurde weitgehend aufgegeben.
In mehreren Kantonen bestanden jedoch die helvetischen Erziehungsräte oder vergleichbare Bildungsbehörden weiter.
Die Pressefreiheit sowie die Vereins- und Versammlungsfreiheit waren nicht allgemein garantiert.
Politische Opposition konnte von den kantonalen Regierungen eingeschränkt werden.
Wirtschaftliche Entwicklung
Die Mediationszeit fiel in die napoleonischen Kriege und war stark von der französischen Wirtschaftspolitik beeinflusst.
Kontinentalsperre
Napoleon versuchte mit der Kontinentalsperre, Grossbritannien vom europäischen Handel auszuschliessen.
Für die Schweiz hatte dies widersprüchliche Folgen.
Die Einfuhr britischer Rohstoffe, Kolonialwaren und Industrieprodukte wurde erschwert. Handelshäuser litten unter Warenmangel, Beschlagnahmungen und dem Rückgang internationaler Geschäfte.
Gleichzeitig verringerte sich die britische Konkurrenz auf dem europäischen Markt. Dies begünstigte zeitweise die Entwicklung der schweizerischen Baumwollspinnerei und anderer Textilindustrien.[6]
Schmuggel wurde zu einem bedeutenden wirtschaftlichen und politischen Problem, besonders an den Grenzen zu Frankreich und dem Königreich Italien.
Beginnende Industrialisierung
In der Ostschweiz, in Zürich, Basel und weiteren Regionen entstanden grössere mechanisierte Spinnereien und Manufakturen.
Die Mediation war damit eine wichtige Übergangszeit von der Heimarbeit zur frühen Fabrikindustrie.
Die wirtschaftliche Entwicklung verlief regional sehr unterschiedlich. Landwirtschaftliche und abgelegene Gebiete profitierten deutlich weniger als die textil- und handelsorientierten Regionen.
Eidgenössische Zentralkasse
1804 wurde eine gemeinsame eidgenössische Zentralkasse eingerichtet.
Die Kantone leisteten Beiträge für gemeinsame Aufgaben. Wirtschaftlich starke reformierte Kantone des Mittellands trugen überdurchschnittlich hohe Anteile.
Die finanziellen Mittel der gemeinsamen Eidgenossenschaft blieben dennoch gering.
Linthkorrektion
Zu den bedeutendsten gemeinsamen Infrastrukturprojekten der Mediationszeit gehörte die Linthkorrektion.
Die Linth verursachte im Gebiet zwischen Walensee und Zürichsee wiederholt Überschwemmungen und Versumpfungen.
Unter der Leitung von Hans Conrad Escher von der Linth begannen 1807 umfangreiche Arbeiten zur Umleitung und Regulierung des Flusses.
Das Projekt war bemerkenswert, weil mehrere Kantone und die eidgenössischen Behörden gemeinsam handelten.
Die Linthkorrektion gilt als frühes Beispiel gesamtschweizerischer Zusammenarbeit in den Bereichen Wasserbau, Gesundheitsschutz und Infrastruktur.
Kulturelles und nationales Leben
Die politische Presse- und Vereinsfreiheit war eingeschränkt. Dennoch entstanden neue gesamtschweizerische kulturelle und wissenschaftliche Netzwerke.
Zu den Vereinigungen der Mediationszeit gehörten:
- die 1806 gegründete Gesellschaft Schweizerischer Künstler und Kunstfreunde;
- die 1807 wiederbelebte Helvetische Gesellschaft;
- die 1811 gegründete Allgemeine Geschichtforschende Gesellschaft der Schweiz.
Unspunnenfeste
1805 und 1808 fanden bei Unspunnen nahe Interlaken grosse Volksfeste statt.
Die Veranstaltungen verbanden:
- Schwingen;
- Steinstossen;
- Musik;
- Trachten;
- Alphornspiel;
- Vorstellungen einer gemeinsamen schweizerischen Kultur.
Die Unspunnenfeste sollten die Bevölkerung nach den politischen und militärischen Konflikten der Helvetik und des Stecklikriegs zusammenführen.
Sie trugen zur Entstehung eines romantisch geprägten schweizerischen Nationalbewusstseins bei.
Ende der Mediationsakte
Niederlage Napoleons
Der Russlandfeldzug von 1812 schwächte die napoleonische Herrschaft entscheidend.
Nach der Niederlage Napoleons in der Völkerschlacht bei Leipzig im Oktober 1813 näherten sich die Armeen der europäischen Koalition der Schweizer Grenze.
Die politische Stellung der Mediationsordnung wurde zunehmend unsicher.
Neutralitätserklärung
Am 18. November 1813 erklärte eine ausserordentliche Tagsatzung die Neutralität der Eidgenossenschaft.
Kantonale Truppen wurden zur Sicherung der Rheingrenze aufgeboten.
Die Schweiz war militärisch jedoch nicht in der Lage, den Durchmarsch der alliierten Armeen zu verhindern.
Im Dezember 1813 überschritten österreichische und weitere alliierte Truppen die Schweizer Grenze.
Aufhebung
Am 29. Dezember 1813 erklärten zehn alte Kantone die Mediationsakte für ausser Kraft.[2]
Damit endete die Mediationszeit.
Die Aufhebung erfolgte nicht nach einem in der Akte vorgesehenen Revisionsverfahren, da ein solches nicht existierte. Sie war das Ergebnis des militärischen Zusammenbruchs der napoleonischen Ordnung und des politischen Drucks der europäischen Siegermächte.
Restauration
Nach der Aufhebung begann die Epoche der Restauration.
Mehrere alte Kantone versuchten, frühere politische Privilegien und territoriale Ansprüche wiederherzustellen.
Insbesondere Bern verlangte Teile des Aargaus und die Waadt zurück.
Die neuen Kantone widersetzten sich diesen Forderungen. Die europäischen Grossmächte verhinderten schliesslich eine weitgehende Wiederherstellung der alten Untertanenverhältnisse.
Der Bundesvertrag von 1815 schuf eine neue eidgenössische Ordnung aus 22 Kantonen. Genf, Wallis und Neuenburg wurden in die Eidgenossenschaft aufgenommen.
Wirkung und Bedeutung
Föderalistischer Kompromiss
Die Mediationsakte beendete den Versuch, die Schweiz dauerhaft als zentralistischen Einheitsstaat zu organisieren.
Sie stellte den Föderalismus wieder in den Mittelpunkt der schweizerischen Staatsordnung.
Der Föderalismus von 1803 war jedoch nicht identisch mit der Ordnung der Alten Eidgenossenschaft. Die Kantone waren nun rechtlich gleichgestellt und verfügten über schriftliche Verfassungen.
Erhalt der Mediationskantone
Die dauerhafteste territoriale Wirkung bestand in der Anerkennung der sechs Mediationskantone:
- Aargau;
- Graubünden;
- St. Gallen;
- Tessin;
- Thurgau;
- Waadt.
Die Mediationsakte gilt deshalb insbesondere für Aargau, St. Gallen, Tessin und Waadt als wichtiges Gründungs- oder Neuordnungsdokument.
Die politische Selbstständigkeit der früheren Untertanengebiete wurde auch nach 1813 nicht mehr grundsätzlich beseitigt.
Schriftliche Kantonsverfassungen
Alle Kantone erhielten geschriebene Verfassungen.
Diese regelten Behörden, Wahlen, Verwaltung und Staatsgebiet in einer für viele Kantone neuen systematischen Form.
Auch wenn zahlreiche Verfassungen undemokratische Elemente enthielten, trugen sie zur Entwicklung des modernen kantonalen Verfassungsstaates bei.
Schwache Bundesgewalt
Die Mediationsakte zeigte zugleich die Grenzen eines sehr lockeren Staatenbundes.
Die Tagsatzung konnte gemeinsame Beschlüsse nur schwer durchsetzen. Militär, Finanzen, Zölle, Währungen und Gesetzgebung blieben weitgehend kantonal zersplittert.
Diese Schwächen bestanden auch unter dem Bundesvertrag von 1815 weiter und wurden erst durch die Bundesverfassung von 1848 grundlegend überwunden.
Abhängigkeit von Frankreich
Die Mediationsordnung brachte der Schweiz innere Stabilität, beruhte aber auf der Macht Napoleons.
Die Verpflichtung zur Stellung von Soldaten, wirtschaftliche Abhängigkeiten und territoriale Eingriffe widersprachen der formell anerkannten schweizerischen Unabhängigkeit.
Die Mediationsakte war daher zugleich ein schweizerisches Verfassungswerk und ein Instrument französischer Machtpolitik.
Weg zum Bundesstaat
Die Mediationsakte war keine unmittelbare Vorstufe des Bundesstaates von 1848. Sie stärkte zunächst die Kantone und schwächte die Zentralgewalt.
Dennoch bewahrte sie mehrere Grundsätze, die für die spätere Schweiz entscheidend wurden:
- Gleichberechtigung der Kantone;
- keine Wiederherstellung von Untertanengebieten;
- schriftliche Verfassungen;
- gemeinsame Aussenpolitik;
- eidgenössische Schiedsgerichtsbarkeit;
- Ansätze gemeinsamer Verwaltung;
- Zusammenarbeit bei Infrastruktur und Verteidigung.
Sie bildet damit ein wichtiges Bindeglied zwischen der Helvetischen Republik, der restaurierten Eidgenossenschaft von 1815 und dem Bundesstaat von 1848.
Historische Beurteilung
Die Beurteilung der Mediationsakte veränderte sich im Lauf der Zeit.
Im frühen 19. Jahrhundert wurde die Mediationszeit häufig als Phase relativer Ruhe und Konsolidierung wahrgenommen. Die Schweiz blieb trotz ihrer Abhängigkeit von Frankreich weitgehend von direkten Kriegshandlungen verschont.
Nationalliberale Historiker des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts kritisierten dagegen:
- die schwache gemeinsame Staatsgewalt;
- den Einfluss Napoleons;
- die Abhängigkeit von Frankreich;
- die ungenügende Landesverteidigung;
- die teilweise Rückkehr oligarchischer Herrschaftsformen.
Die neuere Forschung betont stärker den Charakter der Mediationsakte als pragmatischen Kompromiss.
Sie stabilisierte die kantonalen Grenzen, bewahrte zentrale Errungenschaften von 1798 und ermöglichte den Kantonen den Aufbau dauerhafter Verwaltungen.
Die Mediationszeit wird daher häufig als Phase der politischen Konsolidierung an der Schwelle zur modernen Schweiz verstanden.[2]
Original und Überlieferung
Das Original der Mediationsakte wurde in französischer Sprache abgefasst.
Eine beglaubigte deutsche Übersetzung erschien 1803 in Bern unter dem Titel:
- Vermittlungsakte des Ersten Consuls der Fränkischen Republik zwischen den Parteien, in welche die Schweiz getheilt ist.
Die Dokumente der Mediationszeit werden im Schweizerischen Bundesarchiv und in den kantonalen Staatsarchiven aufbewahrt.
Das Bundesarchiv besitzt unter anderem:
- die Mediationsakte;
- Unterlagen der Tagsatzung;
- diplomatische Korrespondenz;
- Akten des Landammanns der Schweiz;
- Unterlagen zu Militärverträgen;
- Dokumente zur Auflösung der Helvetischen Republik;
- kantonale Verfassungen und Übergangsakten.
Eine digitalisierte deutsche Textfassung ist bei Wikisource zugänglich. Die dort veröffentlichte Transkription beruht auf einer Ausgabe des 19. Jahrhunderts und ist als noch nicht vollständig korrekturgelesen gekennzeichnet.[7]
Siehe auch
- Mediation (Schweizer Geschichte)
- Helvetische Republik
- Consulta
- Stecklikrieg
- Napoleon Bonaparte
- Landammann der Schweiz
- Tagsatzung
- Föderalismus in der Schweiz
- Bundesvertrag von 1815
- Bundesverfassung von 1848
- Restauration (Schweiz)
- Geschichte der Schweiz
- Aargau im Jahr 1803
- Gründung des Kantons Tessin
- Gründung des Kantons St. Gallen
- Geschichte des Kantons Waadt
Literatur
- Andreas Fankhauser: Mediationsakte. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
- Andreas Fankhauser: Mediation. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
- Alfred Kölz: Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis 1848. Stämpfli, Bern 1992.
- Daniel Frei: Das schweizerische Nationalbewusstsein. Seine Förderung nach dem Zusammenbruch der Alten Eidgenossenschaft 1798. Zürich 1964.
- Thomas Maissen: Geschichte der Schweiz. Hier und Jetzt, Baden.
- François de Capitani: Geschichte der Schweiz. Beck, München.
- Victor Monnier (Hrsg.): Bonaparte et la Suisse. Travaux préparatoires de l’Acte de Médiation 1803. Genf 2002.
- André Holenstein: Mitten in Europa. Verflechtung und Abgrenzung in der Schweizer Geschichte. Hier und Jetzt, Baden.
- Gilbert Hunziker, Andreas Fankhauser: Das Archiv der Mediationszeit 1803–1813. Schweizerisches Bundesarchiv, Bern 1982.
- Marco Jorio (Hrsg.): Historisches Lexikon der Schweiz. Schwabe, Basel.
Weblinks
- Mediationsakte im Historischen Lexikon der Schweiz
- Mediation im Historischen Lexikon der Schweiz
- Helvetische Republik, Mediation und Restauration beim Schweizerischen Bundesarchiv
- Deutscher Text der Mediationsakte bei Wikisource
- Consulta im Historischen Lexikon der Schweiz
- Stecklikrieg im Historischen Lexikon der Schweiz
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 Andreas Fankhauser: Mediationsakte, Historisches Lexikon der Schweiz, Version vom 8. Dezember 2009, abgerufen am 21. Juli 2026.
- ↑ 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 Andreas Fankhauser: Mediation, Historisches Lexikon der Schweiz, Version vom 29. Oktober 2009, abgerufen am 21. Juli 2026.
- ↑ 3,0 3,1 Epoche des Wandels: die Schweiz zwischen 1798 und 1848, Schweizerisches Bundesarchiv, abgerufen am 21. Juli 2026.
- ↑ 4,0 4,1 4,2 Andreas Fankhauser: Consulta, Historisches Lexikon der Schweiz, Version vom 19. Januar 2005, abgerufen am 21. Juli 2026.
- ↑ Jürg Stüssi-Lauterburg: Stecklikrieg, Historisches Lexikon der Schweiz, Version vom 20. Februar 2012, abgerufen am 21. Juli 2026.
- ↑ Kontinentalsperre, Historisches Lexikon der Schweiz, abgerufen am 21. Juli 2026.
- ↑ Mediationsakte, Wikisource, abgerufen am 21. Juli 2026.