Swisslos

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Swisslos
Vollständiger Name Swisslos Interkantonale Landeslotterie
Rechtsform Genossenschaft
Gründung 1937 als Interkantonale Landeslotterie
Name Swisslos seit 2003
Sitz Basel, Kanton Basel-Stadt
Tätigkeitsgebiet Deutschschweizer Kantone, Kanton Tessin und Fürstentum Liechtenstein
Branche Lotterien, Sportwetten und weitere Geldspiele
Eigentümer 20 Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin
Aufsichtsbehörde Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa)
Mitarbeitende 202 (2025)
Bruttospielertrag 776 Millionen Franken (2025)
Zu verteilender Reingewinn 562 Millionen Franken (2025)
Website www.swisslos.ch

Swisslos, vollständig Swisslos Interkantonale Landeslotterie, ist eine schweizerische Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet im Auftrag der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin Lotterien, Sportwetten, Lose und weitere bewilligte Geldspiele. Aufgrund eines Staatsvertrags ist Swisslos seit 1968 auch im Fürstentum Liechtenstein tätig.[1]

Die Genossenschafter und damit die Eigentümer von Swisslos sind die 20 Deutschschweizer Kantone sowie der Kanton Tessin. In der französischsprachigen Schweiz nimmt die Loterie Romande eine vergleichbare Funktion wahr. Swisslos und Loterie Romande sind die einzigen Gesellschaften, die in der Schweiz interkantonale und online angebotene Lotterien und Sportwetten durchführen dürfen.[2]

Swisslos verfolgt keinen privaten Gewinnzweck. Der nach Auszahlung der Spielgewinne und Abzug der Betriebskosten verbleibende Reingewinn wird vollständig an die Kantone, das Fürstentum Liechtenstein und die nationale Sportförderung ausgeschüttet. Die Mittel dienen gemeinnützigen Vorhaben in den Bereichen Kultur, Sport, Soziales, Umwelt, Bildung, Denkmalpflege und weiteren öffentlichen Aufgaben.[3]

Geschichte

Gründung der Interkantonalen Landeslotterie

Swisslos geht auf die Interkantonale Landeslotterie zurück, die 1937 gegründet wurde. Ziel der beteiligten Kantone war es, ein kontrolliertes Lotterieangebot zu schaffen und die daraus entstehenden Erträge für gemeinnützige Zwecke einzusetzen.

Die Landeslotterie vertrieb zunächst vor allem Lose. Das Kleeblatt mit dem Schweizerkreuz entwickelte sich zu ihrem traditionellen Erkennungszeichen. Bereits in den ersten Jahrzehnten flossen bedeutende Beträge aus dem Losgeschäft an gemeinnützige Einrichtungen und Projekte.

1938 wurde die Sport-Toto-Gesellschaft gegründet. Sie veranstaltete Fussballwetten und leitete einen Teil ihrer Erträge an den Schweizer Sport weiter. Lotterien und Sportwetten wurden damit über lange Zeit von unterschiedlichen Organisationen durchgeführt.[4]

Schweizer Zahlenlotto

1970 wurde das Schweizer Zahlenlotto eingeführt. Dabei tippten die Teilnehmenden eine bestimmte Anzahl Zahlen und verglichen sie anschliessend mit den gezogenen Gewinnzahlen.

Das Zahlenlotto entwickelte sich zu einem der bekanntesten Geldspiele des Landes. 1979 wurde erstmals ein Hauptgewinn von einer Million Franken ausbezahlt. Durch Veränderungen der Regeln, der Zahlenfelder und der Zusatzspiele wurde das Angebot später mehrfach angepasst.

Unter der Bezeichnung Swiss Lotto gehört das Zahlenlotto weiterhin zum Kernangebot von Swisslos. Die Ziehungen finden mehrmals wöchentlich statt und werden unter behördlich kontrollierten Bedingungen durchgeführt.

Lose und Fernsehsendungen

Neben den Zahlenlotterien spielten Lose eine wichtige Rolle. Swisslos und ihre Vorgängerorganisationen verbanden einzelne Losprodukte zeitweise mit Unterhaltungssendungen des Schweizer Fernsehens.

1987 begann die Sendung Supertreffer, die mit einem gleichnamigen Los verbunden war. 1992 folgten die Fernsehsendung Benissimo und das bekannte Benissimo-Los. Die Kombination aus Losverkauf, Fernsehunterhaltung und öffentlichen Ziehungen erreichte ein grosses Publikum.

1999 kam erstmals das Millionenlos in den Verkauf. Später entstanden weitere Rubbel-, Aufreiss- und Online-Lose mit unterschiedlichen Preisen und Gewinnplänen.

Einführung des Onlineangebots

Um das Jahr 2000 wurde die Teilnahme an Swiss Lotto über das Internet ermöglicht. Damit begann der schrittweise Aufbau des digitalen Vertriebs.

Onlineangebote ergänzten die traditionellen Verkaufsstellen in Kiosken, Detailhandelsgeschäften, Restaurants und weiteren Annahmestellen. Die Teilnehmenden können über ein persönliches Spielkonto Einsätze tätigen, Tipps speichern, Abonnemente verwalten und kleinere Gewinne gutschreiben lassen.

Mit dem Onlinevertrieb entstanden zusätzliche Anforderungen an Identitätsprüfung, Alterskontrolle, Datensicherheit, Geldwäschereibekämpfung und Spielerschutz.

Entstehung der heutigen Swisslos

2003 fusionierten die Interkantonale Landeslotterie, die Sport-Toto-Gesellschaft und die Berner Lotteriegenossenschaft SEVA. Aus dem Zusammenschluss entstand die heutige Swisslos Interkantonale Landeslotterie.[4]

Im gleichen Jahr wurde die Sportwette Sporttip eingeführt. 2004 beteiligte sich Swisslos an der europäischen Zahlenlotterie EuroMillions. Dadurch konnte sie neben dem nationalen Zahlenlotto ein gemeinsames Produkt mehrerer europäischer Lotteriegesellschaften anbieten.

2006 trat die damalige Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten in Kraft. Sie verstärkte die gemeinsame Regulierung des Lotterie- und Wettwesens durch die Kantone.

Neuordnung des Geldspielrechts

Am 11. März 2012 stimmte die Schweizer Bevölkerung dem Verfassungsartikel über Geldspiele mit 87 Prozent der Stimmen zu. Die Verfassung hält fest, dass die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten vollständig für gemeinnützige Zwecke verwendet werden müssen.

Am 10. Juni 2018 nahm die Stimmbevölkerung das neue Bundesgesetz über Geldspiele an. Das Geldspielgesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Es führte die zuvor getrennten bundesrechtlichen Regelungen für Spielbanken, Lotterien und Wetten in einem Gesetz zusammen.

Die neue Rechtsordnung regelte insbesondere die Durchführung von Onlinegeldspielen, Massnahmen gegen nicht bewilligte ausländische Angebote, den Schutz vor exzessivem Geldspiel und die Verwendung der Reingewinne.

2021 nahm die Interkantonale Geldspielaufsicht unter der Kurzbezeichnung Gespa ihre Tätigkeit auf. Sie löste die frühere Lotterie- und Wettkommission Comlot ab.

Rechtsform und Eigentumsverhältnisse

Swisslos ist als Genossenschaft organisiert. Anders als bei einer privatwirtschaftlichen Aktiengesellschaft befinden sich ihre Eigentumsrechte nicht bei privaten Investoren.

Genossenschafter sind folgende Kantone:

Die französischsprachigen Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis gehören nicht zu Swisslos. Ihr Lotteriegebiet wird durch die Loterie Romande abgedeckt.

Das Fürstentum Liechtenstein ist kein Genossenschafter. Swisslos führt dort ihre Lotterien und Sportwetten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung durch.

Organisation

Das oberste Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Sie besteht aus je einem von der betreffenden Kantonsregierung entsandten Regierungsmitglied der 20 Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus aktiven oder ehemaligen Mitgliedern kantonaler Regierungen zusammen. Er ist für die strategische Führung und Aufsicht über die Geschäftsleitung verantwortlich.[5]

Die operative Geschäftsleitung führt das Unternehmen und gliedert sich in mehrere Bereiche. Dazu gehören unter anderem Marketing und Vertrieb, Produktentwicklung, Produktion, Finanzen, zentrale Dienste, Compliance und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Hauptsitz befindet sich in Basel. Swisslos betreibt ausserdem ein Logistikzentrum in Rheinfelden AG. Dieses wurde 2020 in Betrieb genommen und dient insbesondere der Lagerung und Verteilung physischer Lose und weiterer Materialien an die Verkaufsstellen.

Tätigkeitsgebiet

Swisslos ist in der gesamten Deutschschweiz und im Tessin tätig. Zum Vertriebsgebiet gehören damit 20 Schweizer Kantone. Hinzu kommt das Fürstentum Liechtenstein.

In mehrsprachigen Kantonen richtet sich die Zuständigkeit nach der kantonalen Zugehörigkeit und nicht nach der Sprache einzelner Gemeinden. So gehört der zweisprachige Kanton Bern vollständig zum Swisslos-Gebiet, während die französischsprachigen Kantone Freiburg und Wallis zum Gebiet der Loterie Romande zählen.

Swisslos bietet ihre Produkte über ein Netz physischer Verkaufsstellen sowie über ihre Website und mobile Anwendungen an. Nicht jedes Produkt ist in allen Vertriebskanälen verfügbar.

Produkte

Swiss Lotto

Swiss Lotto ist die nationale Zahlenlotterie im Swisslos-Gebiet. Die Teilnehmenden wählen sechs Zahlen und eine Glückszahl. Zusätzliche Gewinnmöglichkeiten bestehen durch die Zusatzspiele Replay und Joker.

Die Höhe des Jackpots richtet sich nach den Einsätzen, den Ausschüttungsregeln und danach, ob in der vorhergehenden Ziehung ein Hauptgewinn erzielt wurde. Wird die höchste Gewinnklasse nicht besetzt, kann der entsprechende Betrag in die folgende Ziehung übertragen werden.

Swiss Lotto wird gemeinsam mit der Loterie Romande durchgeführt. Die beiden Lotteriegesellschaften verkaufen das gleiche nationale Spiel in ihren jeweiligen Gebieten.

EuroMillions

EuroMillions ist eine länderübergreifende Zahlenlotterie, an der Lotteriegesellschaften aus mehreren europäischen Staaten beteiligt sind. Swisslos vertreibt das Spiel in ihrem Tätigkeitsgebiet.

Für einen Hauptgewinn müssen fünf Zahlen und zwei Sternzahlen richtig vorausgesagt werden. Die Jackpots können aufgrund des gemeinsamen europäischen Einsatzvolumens deutlich höher ausfallen als bei nationalen Zahlenlotterien.

In der Schweiz werden EuroMillions mit zusätzlichen nationalen Spielbestandteilen angeboten. Dazu gehören je nach aktuellem Spielplan Superstar und die Zweite Chance.

Joker

Joker ist ein Zusatzspiel zu Swiss Lotto. Entscheidend ist eine mehrstellige Nummer. Gewinne richten sich danach, wie viele Endziffern der gespielten Nummer in der richtigen Reihenfolge mit der gezogenen Nummer übereinstimmen.

Das Zusatzspiel kann nicht unabhängig von einem zugelassenen Hauptspiel abgeschlossen werden. Für Joker gelten eigene Einsätze, Gewinnklassen und Ziehungen.

Sporttip

Unter der Marke Sporttip bietet Swisslos Sportwetten an. Gewettet werden kann insbesondere auf Fussball, Eishockey, Tennis und weitere bewilligte Sportereignisse.

Bei einer Sportwette hängt ein Gewinn von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder Ergebnisses eines Sportereignisses ab. Mögliche Wettarten betreffen beispielsweise den Sieger, das Endergebnis, die Anzahl erzielter Tore oder bestimmte Ereignisse innerhalb eines Wettkampfs.

Swisslos bietet Einzel- und Kombinationswetten sowie Livewetten an. Livewetten können während eines laufenden Sportereignisses abgeschlossen werden, sofern das betreffende Angebot bewilligt wurde.

Nicht jedes Sportereignis darf als Gegenstand einer Wette dienen. Einschränkungen bestehen insbesondere zum Schutz minderjähriger Sportler und zur Verhinderung der Manipulation von Sportwettkämpfen.[6]

Lose

Swisslos vertreibt verschiedene physische und digitale Lose. Dazu gehören Rubbel- und Aufreisslose sowie Sofortlose, deren Ergebnis unmittelbar nach dem Öffnen oder Freilegen der Spielfelder sichtbar wird.

Die Losserien unterscheiden sich hinsichtlich Verkaufspreis, Anzahl Lose, Gewinnwahrscheinlichkeit und Höchstgewinn. Manche Produkte werden nur während eines begrenzten Zeitraums verkauft.

Bekannte Marken waren oder sind unter anderem das Millionenlos, Win for Life, Benissimo, Happy Day und Fortuna. Das Angebot wird regelmässig erneuert.

Elektronische Sofortspiele und Geschicklichkeitsspiele

Über ihre Onlineplattform bietet Swisslos auch elektronische Sofortspiele an. Ihr Ablauf ähnelt teilweise digitalen Rubbellosen oder anderen kurzen Zufallsspielen.

Daneben kann Swisslos bewilligte Geschicklichkeitsspiele betreiben, bei denen das Spielergebnis ganz oder überwiegend von den Fähigkeiten der teilnehmenden Person abhängt. Die Gespa prüft vor der Bewilligung, ob ein Spiel rechtlich als Lotterie, Sportwette oder Geschicklichkeitsspiel einzustufen ist.

Verkaufsstellen und Onlinevertrieb

Die traditionellen Swisslos-Produkte werden über ein Netz von Verkaufsstellen angeboten. Dazu zählen Kioske, Lebensmittelläden, Tankstellenshops, Poststellen, Gastgewerbebetriebe und weitere bewilligte Annahmestellen.

Die Verkaufsstellen nehmen Spielscheine und Wetten entgegen, verkaufen Lose und zahlen Gewinne bis zu einer festgelegten Höhe aus. Grössere Gewinne werden direkt durch Swisslos bearbeitet.

Über die Internetplattform können registrierte Kundinnen und Kunden an Zahlenlotterien, Sportwetten und Online-Sofortspielen teilnehmen. Für die Kontoeröffnung sind eine Identitäts- und Altersprüfung sowie ein zugelassener Wohnsitz erforderlich.

Das Onlinekonto ermöglicht persönliche Einsatzlimiten, Spielpausen und Selbstsperren. Transaktionen und Spielverhalten können im Rahmen der gesetzlichen Spielerschutzpflichten überprüft werden.

Regulierung

Geldspielgesetz

Die wichtigste bundesrechtliche Grundlage ist das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017. Es unterscheidet zwischen Spielbankenspielen, Grossspielen, Kleinspielen und Verkaufsförderungsspielen.

Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele gelten als Grossspiele, wenn sie automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Für ihre Veranstaltung sind besondere Bewilligungen erforderlich.

Das Gesetz verfolgt mehrere Ziele. Es soll einen sicheren und transparenten Spielbetrieb gewährleisten, Kriminalität und Geldwäscherei verhindern, die Bevölkerung vor den Gefahren exzessiven Geldspiels schützen und sicherstellen, dass die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten gemeinnützigen Zwecken zugutekommen.

Interkantonales Recht

Ergänzend zum Bundesrecht gilt das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat. Es regelt die gemeinsame kantonale Aufsicht, die Organisation der Gespa, die Verwendung von Reingewinnen und die nationale Sportförderung.

Die Kantone bestimmen durch interkantonales Recht, welche Veranstalter in den jeweiligen Gebieten Grosslotterien und grosse Sportwetten durchführen dürfen. In der Deutschschweiz und im Tessin ist dies Swisslos, in der Romandie die Loterie Romande.

Bewilligung und Aufsicht

Swisslos benötigt eine Veranstalterbewilligung und für jedes angebotene Grossspiel eine Spielbewilligung. Zuständige Behörde ist die Gespa.

Bei der Prüfung eines Angebots kontrolliert die Gespa unter anderem:

  • die technische und organisatorische Sicherheit;
  • die korrekte Ermittlung und Auszahlung der Gewinne;
  • die wirtschaftliche Tragfähigkeit;
  • die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften;
  • das Suchtpotenzial des Spiels;
  • die vorgesehenen Jugend- und Spielerschutzmassnahmen.

Die Gespa überwacht die Durchführung der Spiele und kann Auflagen erlassen, Bewilligungen ändern oder bei schweren Verstössen entziehen.[7]

Reingewinn und gemeinnützige Verwendung

Swisslos überweist ihren Reingewinn vollständig an die beteiligten Kantone, das Fürstentum Liechtenstein und die nationale Sportförderung. Die Genossenschaft entscheidet nicht selbst abschliessend darüber, welche einzelnen kantonalen Projekte unterstützt werden.

Die Kantone führen dafür Lotterie-, Swisslos- oder Sportfonds. Die genaue Bezeichnung und Organisation unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Zuständig können Regierungsräte, Fachstellen, Kommissionen oder kantonale Parlamente sein.

Unterstützt werden insbesondere Projekte in den Bereichen:

  • Kultur und kulturelles Erbe;
  • Breiten- und Leistungssport;
  • Soziales und Gesundheit;
  • Umwelt- und Naturschutz;
  • Bildung und Jugendförderung;
  • Denkmalpflege und Archäologie;
  • Entwicklungszusammenarbeit;
  • Katastrophenhilfe.

Die Gelder dürfen grundsätzlich nicht zur Finanzierung gesetzlich vorgeschriebener öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass reguläre Staatsausgaben von den schwankenden Erträgen aus Geldspielen abhängig werden.

Nach Angaben der kantonalen Fonds werden jährlich deutlich mehr als 20'000 Projekte und Institutionen mit Swisslos-Mitteln unterstützt.[8]

Verteilung auf die Kantone

Die Höhe der Ausschüttung an einen einzelnen Kanton hängt nicht ausschliesslich von den dort getätigten Spieleinsätzen ab.

Bei den meisten Produkten wird der verfügbare Gewinnanteil zur Hälfte nach der Bevölkerungszahl und zur Hälfte nach den Spieleinsätzen verteilt. Beim Losgeschäft erfolgt die Verteilung grundsätzlich nach der Bevölkerungszahl, wobei jeder Kanton vorab einen festen Grundbetrag erhält.[9]

Durch diese Regelung profitieren auch kleinere Kantone und Regionen mit geringeren Spieleinsätzen von den Erträgen.

Nationale Sportförderung

Ein Teil des Reingewinns aus Lotterien und Sportwetten fliesst in die nationale Sportförderung. Für die Verteilung ist die Stiftung Sportförderung Schweiz zuständig.

Die Mittel werden unter anderem für Swiss Olympic, den Schweizer Fussball, das Schweizer Eishockey und die Schweizer Sporthilfe eingesetzt. Sie unterstützen insbesondere nationale Sportverbände, Nachwuchsprogramme, Athletinnen und Athleten sowie sportliche Grossveranstaltungen.

Die kantonalen Sportfonds finanzieren dagegen vorwiegend den Breitensport und die regionale Sportinfrastruktur. Dazu gehören Sportplätze, Turnhallen, Vereinsmaterial, Nachwuchsausbildung und kantonale Veranstaltungen.

Kennzahlen

Im Geschäftsjahr 2025 erzielte Swisslos einen Bruttospielertrag von 776 Millionen Franken. Der Bruttospielertrag bezeichnet die Differenz zwischen sämtlichen Spieleinsätzen und den an die Spielenden ausbezahlten Gewinnen.

Nach Abzug der Betriebskosten und unter Berücksichtigung des Gewinnvortrags standen 562 Millionen Franken zur Verteilung bereit. Davon gingen 506 Millionen Franken an die kantonalen Fonds und das Fürstentum Liechtenstein. 56 Millionen Franken wurden der Stiftung Sportförderung Schweiz für den nationalen Sport zugewiesen.[10]

Kennzahl 2025 2024
Bruttospielertrag 776 Mio. CHF 812 Mio. CHF
Bruttospielertrag aus Zahlenlotterien 414 Mio. CHF 435 Mio. CHF
Bruttospielertrag aus Losen 190 Mio. CHF 193 Mio. CHF
Bruttospielertrag aus Sportwetten 169 Mio. CHF 182 Mio. CHF
Bruttospielertrag aus Geschicklichkeitsspielen 3 Mio. CHF 2 Mio. CHF
Zu verteilender Reingewinn 562 Mio. CHF 596 Mio. CHF
Ausschüttung an kantonale Fonds 506 Mio. CHF 540 Mio. CHF
Beitrag an die nationale Sportförderung 56 Mio. CHF 56 Mio. CHF
Mitarbeitende 202 201

Die Kennzahlen können von Jahr zu Jahr deutlich schwanken. Einfluss haben insbesondere die Höhe und Dauer grosser Jackpots, die Anzahl verkaufter Lose, die Ergebnisse der Sportwetten und Veränderungen des Spielverhaltens.

Spielerschutz

Geldspiele können bei einem Teil der Bevölkerung zu finanziellen, sozialen und gesundheitlichen Problemen führen. Swisslos muss deshalb gesetzlich vorgeschriebene Massnahmen gegen exzessives Geldspiel umsetzen.

Zu den Schutzmassnahmen gehören:

  • Alters- und Identitätskontrollen;
  • Informationen über Gewinnwahrscheinlichkeiten und Risiken;
  • persönliche Einsatz- und Verlustlimiten;
  • Möglichkeiten für Spielpausen und Selbstsperren;
  • Überwachung auffälligen Online-Spielverhaltens;
  • Einschränkungen besonders risikoreicher Angebote;
  • Zusammenarbeit mit Beratungs- und Fachstellen.

Vor der Bewilligung eines Spiels beurteilt die Gespa dessen Suchtpotenzial. Je höher das Risiko eingestuft wird, desto umfangreichere Schutzmassnahmen kann die Aufsichtsbehörde verlangen.[11]

Die Kantone finanzieren Massnahmen zur Prävention und Behandlung von Spielsucht. Dafür wird jährlich eine Abgabe in der Höhe von 0,5 Prozent der in ihrem Gebiet erzielten Bruttospielerträge aus Lotterien und Sportwetten verwendet.

Jugend- und Altersschutz

Die Teilnahme an den Geldspielen von Swisslos ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren erlaubt. Dies gilt sowohl für die Onlineplattform als auch für landbasierte Verkaufsstellen.

Bei der Onlineanmeldung wird die Identität der Kundinnen und Kunden geprüft. Verkaufsstellen sind verpflichtet, bei Zweifeln einen amtlichen Ausweis zu verlangen.

Die Gespa kontrolliert die Einhaltung des Jugendschutzes. Dazu können Testkäufe durch minderjährige Testpersonen eingesetzt werden. Festgestellte Verstösse können Schulungen, organisatorische Massnahmen oder weitere aufsichtsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Geldwäschereibekämpfung

Swisslos unterliegt bei bestimmten Angeboten und Transaktionen den gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei.

Besondere Kontrollen können bei hohen Gewinnen, auffälligen Ein- und Auszahlungen oder ungewöhnlichen Transaktionsmustern erforderlich sein. Die Identität von Gewinnerinnen und Gewinnern muss abhängig von Gewinnhöhe und Auszahlungsart festgestellt werden.

Onlinekonten dürfen nicht dazu verwendet werden, Gelder ohne tatsächliche Spielabsicht einzuzahlen und wieder auszuzahlen. Swisslos kann bei Verdachtsfällen Auszahlungen zurückhalten, zusätzliche Nachweise verlangen und Meldungen an die zuständigen Stellen erstatten.

Manipulation von Sportwettkämpfen

Sportwetten können Anreize zur Manipulation von Wettkämpfen schaffen. Veranstalter, Sportverbände und Behörden überwachen deshalb ungewöhnliche Wettmuster und verdächtige Ereignisse.

Die Gespa fungiert als nationale Meldestelle für den Bereich der Wettkampfmanipulation. Sie tauscht Informationen mit Sportverbänden, Strafverfolgungsbehörden, Wettveranstaltern und ausländischen Meldestellen aus.

Swisslos darf nur Wetten auf zugelassene Sportereignisse anbieten. Wetten auf Veranstaltungen mit erhöhtem Manipulationsrisiko oder auf bestimmte Ereignisse im Nachwuchssport können ausgeschlossen werden.

Illegale Onlineangebote

Zahlreiche ausländische Glücksspielunternehmen bieten ihre Dienste über das Internet an. Eine ausländische Bewilligung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Tätigkeit auf dem Schweizer Markt.

In der Schweiz dürfen ausschliesslich Swisslos und Loterie Romande Online-Lotterien und Online-Sportwetten anbieten. Für Online-Spielbankenspiele benötigen schweizerische Spielbanken eine Konzession und eine Erweiterung ihrer Konzession.

Die Gespa führt eine Sperrliste mit Internetangeboten, die ohne schweizerische Bewilligung zugänglich sind. Schweizer Telekommunikationsanbieter können verpflichtet werden, den Zugang zu diesen Domains zu sperren.[12]

Steuern auf Spielgewinne

Die steuerliche Behandlung von Spielgewinnen richtet sich nach dem Bundesrecht und den kantonalen Steuergesetzen.

Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind bis zu einem gesetzlich festgelegten Freibetrag von der direkten Bundessteuer befreit. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil wird steuerlich erfasst. Vom steuerbaren Gewinn können bestimmte Spieleinsätze abgezogen werden.

Da die Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten gesetzlich angepasst werden können und kantonale Unterschiede bestehen, ist für die konkrete Besteuerung die im Gewinnjahr geltende Regelung massgebend.

Swisslos kann bei hohen Gewinnen die für die Steuererklärung erforderlichen Unterlagen ausstellen. Die Gewinnerin oder der Gewinner bleibt für die korrekte Deklaration verantwortlich.

Gewinnprüfung und Auszahlung

Physische Spielquittungen und Lose gelten als wichtige Nachweise für einen Gewinn. Sie sollten bis zur Auszahlung aufbewahrt und vor Verlust oder Beschädigung geschützt werden.

Kleinere Gewinne können je nach Produkt und Betrag an einer Verkaufsstelle ausgezahlt werden. Höhere Gewinne werden durch Swisslos geprüft und direkt überwiesen.

Bei Onlineeinsätzen werden Gewinne dem persönlichen Spielkonto gutgeschrieben. Für grössere Auszahlungen können zusätzliche Identitäts- und Banknachweise erforderlich sein.

Gewinnansprüche müssen innerhalb der in den Teilnahmebedingungen festgelegten Frist geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist verfällt der Anspruch.

Swisslos veröffentlicht die Namen von Gewinnerinnen und Gewinnern grundsätzlich nicht ohne deren Zustimmung. Dadurch soll deren Privatsphäre und Sicherheit geschützt werden.

Werbung und öffentliche Wahrnehmung

Swisslos bewirbt ihre Produkte im Fernsehen, im Internet, in gedruckten Medien, an Verkaufsstellen und im Umfeld gesponserter Veranstaltungen.

Die Werbung muss den gesetzlichen Anforderungen an den Spielerschutz entsprechen. Sie darf insbesondere nicht irreführend oder aufdringlich sein und sich nicht gezielt an Minderjährige oder gesperrte Personen richten.

In der öffentlichen Darstellung betont Swisslos häufig, dass ihre Reingewinne gemeinnützigen Zwecken zugutekommen. Viele unterstützte Kultur- und Sportprojekte weisen in ihren Publikationen oder auf Informationstafeln auf Beiträge aus Swisslos-Fonds hin.

Kritisch diskutiert wird, ob die Verbindung zwischen Geldspielwerbung und gemeinnütziger Finanzierung den Eindruck erwecken kann, die Teilnahme an Lotterien sei eine Form der Spende. Tatsächlich verbleibt nur ein Teil der Einsätze als Reingewinn für gemeinnützige Zwecke; weitere Anteile werden als Gewinne ausbezahlt oder zur Deckung der Betriebskosten verwendet.

Kritik und Diskussion

Staatlich kontrolliertes Monopol

Das schweizerische Lotteriesystem beruht auf einem territorial aufgeteilten Monopol von Swisslos und Loterie Romande. Befürworter sehen darin eine Möglichkeit, das Geldspielangebot zu kontrollieren, Spielerschutz durchzusetzen und Erträge dem Gemeinwohl zuzuführen.

Kritiker beanstanden die beschränkte Konkurrenz und die gleichzeitige Rolle der Kantone als Eigentümer, Regulatoren und Empfänger der Erträge. Die eigentliche Aufsicht über Grossspiele wird jedoch von der institutionell selbstständigen Gespa ausgeübt.

Abhängigkeit gemeinnütziger Projekte

Kultur-, Sport- und Sozialorganisationen profitieren erheblich von den Lotteriegeldern. Zugleich wird diskutiert, ob wichtige gesellschaftliche Aufgaben dauerhaft von den schwankenden Erträgen aus Geldspielen abhängig sein sollten.

Die Rechtsordnung sieht deshalb vor, dass Lotteriegelder grundsätzlich nur für gemeinnützige Zwecke und nicht zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener staatlicher Pflichten verwendet werden dürfen.

Transparenz der Mittelverteilung

Die Verteilung der Swisslos-Erträge liegt in der Verantwortung der einzelnen Kantone. Verfahren, Zuständigkeiten und Veröffentlichungspraxis unterscheiden sich daher.

In verschiedenen Kantonen wurden Forderungen nach klareren Vergabekriterien, öffentlich zugänglichen Empfängerlisten und einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle erhoben.

Swisslos veröffentlicht Übersichten zu den kantonalen Ausschüttungen. Für die Begründung und Kontrolle einzelner Beiträge sind jedoch die zuständigen kantonalen Stellen verantwortlich.

Spielsucht und Werbung

Fachstellen weisen darauf hin, dass auch Lotterien, Lose und Sportwetten problematisches Spielverhalten verursachen können. Das Risiko ist je nach Spielform unterschiedlich.

Besonders kritisch betrachtet werden häufig verfügbare Onlineangebote, Livewetten und Spiele mit kurzen Ereignisabständen. Solche Produkte ermöglichen eine rasche Wiederholung von Einsätzen und können dadurch ein höheres Suchtpotenzial besitzen.

Swisslos muss ihre wirtschaftlichen Ziele daher mit dem gesetzlichen Auftrag eines sozialverträglichen Spielangebots verbinden.

Bedeutung

Swisslos ist eine der bedeutendsten Geldspielveranstalterinnen der Schweiz. Sie verbindet ein staatlich kontrolliertes Lotterie- und Wettangebot mit der Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten.

Die jährlichen Ausschüttungen gehören zu den wichtigsten Finanzierungsquellen für zahlreiche Kulturveranstaltungen, Vereine, Sportanlagen, soziale Einrichtungen und Umweltprojekte in der Deutschschweiz und im Tessin.

Gleichzeitig ist Swisslos Teil eines politisch sensiblen Systems. Die Kantone profitieren von den Erträgen, müssen aber auch den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten und problematisches Geldspiel verhindern.

Die Digitalisierung verändert das Unternehmen grundlegend. Während physische Verkaufsstellen und Lose weiterhin eine wichtige Rolle spielen, wächst die Bedeutung persönlicher Onlinekonten, digitaler Sofortspiele, mobiler Sportwetten und automatisierter Schutzmassnahmen.

Siehe auch

Literatur

  • Swisslos Interkantonale Landeslotterie: Geschäftsbericht 2025. Basel 2026.
  • Swisslos Interkantonale Landeslotterie: 80 Jahre Swisslos. Basel 2017.
  • Interkantonale Geldspielaufsicht: Jahresbericht 2025. Bern 2026.
  • Schweizerischer Bundesrat: Botschaft zum Geldspielgesetz. Bern 2015.
  • Jean-François Roth: Lotterien, Wetten und gemeinnützige Zwecke in der Schweiz. Bern.

Einzelnachweise

  1. Porträt, Swisslos, abgerufen am 26. Juli 2026.
  2. Lotterien, Interkantonale Geldspielaufsicht, abgerufen am 26. Juli 2026.
  3. Auftrag der Swisslos, Swisslos, abgerufen am 26. Juli 2026.
  4. 4,0 4,1 Geschichte, Swisslos, abgerufen am 26. Juli 2026.
  5. Organisation, Swisslos, abgerufen am 26. Juli 2026.
  6. Sportwetten, Interkantonale Geldspielaufsicht, abgerufen am 26. Juli 2026.
  7. Veranstalterinnen, Interkantonale Geldspielaufsicht, abgerufen am 26. Juli 2026.
  8. Kantonale Fonds, Swisslos, abgerufen am 26. Juli 2026.
  9. Geschäftsbericht 2025, Swisslos, abgerufen am 26. Juli 2026.
  10. Zahlen und Fakten, Swisslos, abgerufen am 26. Juli 2026.
  11. Prävention Spielsucht, Interkantonale Geldspielaufsicht, abgerufen am 26. Juli 2026.
  12. Illegale Spielangebote, Interkantonale Geldspielaufsicht, abgerufen am 26. Juli 2026.