Interkantonale Geldspielaufsicht

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Interkantonale Geldspielaufsicht
Logo der Interkantonalen Geldspielaufsicht
Kurzbezeichnung Gespa
Rechtsform Interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
Gründung in heutiger Form 1. Januar 2021
Vorgängerorganisation Lotterie- und Wettkommission (Comlot)
Sitz Bern
Zuständigkeitsgebiet Gesamte Schweiz
Aufsicht Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsgeldspiele im Grossspielbereich
Oberstes Organ Aufsichtsrat
Präsident des Aufsichtsrates Jean-Michel Cina
Aufsichtsorgan Fachdirektorenkonferenz Geldspiele
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Geldspiele, Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
Adresse Erlachstrasse 12, 3012 Bern
Website www.gespa.ch

Die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa; französisch Autorité intercantonale de surveillance des jeux d’argent, italienisch Autorità intercantonale di vigilanza sui giochi in denaro, englisch Swiss Gambling Supervisory Authority) ist die gemeinsame Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde der Schweizer Kantone für Grossspiele. Sie beaufsichtigt insbesondere interkantonal, online oder automatisiert durchgeführte Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsgeldspiele.

Die Gespa ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus. Ihr Sitz befindet sich in Bern. Die heutige Organisation nahm ihre Tätigkeit am 1. Januar 2021 auf und trat an die Stelle der früheren Lotterie- und Wettkommission, die unter der Abkürzung Comlot bekannt war.[1]

Zu ihren Aufgaben gehören die Erteilung von Veranstalter- und Spielbewilligungen, die laufende Beaufsichtigung zugelassener Anbieter, die Bekämpfung illegaler Geldspiele, der Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie die Kontrolle von Massnahmen gegen Geldwäscherei und Betrug. Zudem führt die Gespa die schweizerische Sperrliste für nicht bewilligte ausländische Online-Geldspielangebote und wirkt als nationale Plattform zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen.[2]

Die Aufsicht über Spielbanken und deren Online-Casinos gehört dagegen zum Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK). Diese Aufteilung zwischen Bund und Kantonen ist in Artikel 106 der Bundesverfassung und im Bundesgesetz über Geldspiele festgelegt.

Bezeichnung

Die Bezeichnung Gespa ist aus dem deutschen Namen Geldspielaufsicht gebildet. Sie wird von der Behörde sprachübergreifend als Kurzname verwendet.

Die Schreibweise der Abkürzung erfolgt als Eigenname mit einem grossen Anfangsbuchstaben und kleinen folgenden Buchstaben. In älteren Unterlagen und Medienberichten erscheint teilweise die Form GESPA.

Die amtliche deutsche Bezeichnung lautet Interkantonale Geldspielaufsicht. Das Wort interkantonal verweist darauf, dass die Behörde nicht zu einem einzelnen Kanton gehört, sondern von allen Kantonen gemeinsam getragen wird.

Rechtsstellung

Die Gespa ist weder ein Bundesamt noch eine Behörde des Kantons Bern. Sie beruht auf einem Konkordat der Kantone und ist damit eine gemeinsame interkantonale Institution.

Das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat bestimmt die Gespa als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann in eigenem Namen Rechte und Pflichten begründen, Verträge abschliessen sowie vor Gerichten und Behörden auftreten.

Ihre Aufsichtstätigkeit übt sie selbstständig und unabhängig aus. Diese Unabhängigkeit soll gewährleisten, dass Bewilligungs- und Aufsichtsentscheide nicht von den wirtschaftlichen Interessen einzelner Kantone, von politischen Vorgaben oder von den beaufsichtigten Geldspielunternehmen abhängig sind.[2]

Die Gespa ist jedoch in die interkantonale Geldspielordnung eingebunden. Die strategische und institutionelle Aufsicht wird durch Organe der Kantone ausgeübt. Dazu gehört insbesondere die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele.

Verfassungsrechtliche Grundlage

Artikel 106 der Bundesverfassung regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Geldspiele. Er unterscheidet zwischen Spielbanken einerseits sowie Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen andererseits.

Der Bund ist für die Gesetzgebung über Geldspiele zuständig. Die Kantone sind für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen verantwortlich. Der Vollzug im Spielbankenbereich liegt dagegen beim Bund.

Diese Aufgabenteilung beruht auf der Volksabstimmung vom 11. März 2012 über den Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls». Die neue Verfassungsbestimmung wurde mit deutlicher Mehrheit angenommen.

Der Verfassungsartikel verpflichtet Bund und Kantone, die Gefahren der Geldspiele zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Spielsucht, Betrug, Geldwäscherei und die Manipulation von Sportwettkämpfen.

Bundesgesetz über Geldspiele

Das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017, kurz Geldspielgesetz oder BGS, bildet die wichtigste bundesrechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Gespa. Es trat am 1. Januar 2019 in Kraft.[3]

Das Gesetz löste das frühere Lotteriegesetz von 1923 und das Spielbankengesetz von 1998 ab. Es fasste die Vorschriften für Spielbanken, Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Online-Geldspiele in einer gemeinsamen Regelung zusammen.

Die Ziele des Gesetzes sind:

  • der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Geldspiele;
  • die sichere und transparente Durchführung der Spiele;
  • die Bekämpfung von Kriminalität und Geldwäscherei;
  • die Verwendung der Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten für gemeinnützige Zwecke;
  • die Verwendung der Spielbankenabgabe zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Kantone eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde schaffen müssen. Diese Aufgabe wird durch die Gespa wahrgenommen.

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

Das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat wurde von den Kantonen geschaffen, um den kantonalen Vollzug des Geldspielgesetzes gesamtschweizerisch zu organisieren.

Das Konkordat regelt insbesondere:

  • die Errichtung und Organisation der Gespa;
  • die Aufsicht über die Gespa;
  • die Wahl des Aufsichtsrates;
  • die Finanzierung der Behörde;
  • das Verfahren vor der interkantonalen Aufsichtsbehörde;
  • die Einrichtung eines Geldspielgerichts;
  • die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen;
  • die Erhebung interkantonaler Abgaben;
  • die Verwendung bestimmter Mittel für Prävention, Aufsicht und Sportförderung.

Das Konkordat trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wurde die bisherige Lotterie- und Wettkommission organisatorisch und rechtlich in die Gespa überführt.[4]

Vorgeschichte

Lotteriegesetz von 1923

Das schweizerische Lotteriegesetz von 1923 überliess die Bewilligung von Lotterien grundsätzlich den Kantonen. Da grössere Lotterien häufig in mehreren Kantonen angeboten wurden, mussten die beteiligten Kantone ihre Verfahren untereinander abstimmen.

Im Laufe des 20. Jahrhunderts entstanden zwei grosse Lotteriegesellschaften. Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ist in der Deutschschweiz und im Tessin tätig, während die Loterie Romande in den französischsprachigen Kantonen operiert.

Die zunehmende Verbreitung interkantonaler Angebote machte eine gemeinsame Aufsicht erforderlich. Einzelne kantonale Verfahren konnten die technischen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragen grosser Lotterien und Sportwetten nur noch begrenzt bewältigen.

Interkantonale Vereinbarung von 2005

Die Kantone schlossen 2005 die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten.

Auf dieser Grundlage wurde die Lotterie- und Wettkommission gegründet. Sie nahm ihre Tätigkeit am 1. Juli 2006 auf und wurde allgemein als Comlot bezeichnet.

Die Comlot war für die Bewilligung und Beaufsichtigung interkantonaler Lotterien und Wetten zuständig. Sie überwachte insbesondere Swisslos und die Loterie Romande.

Neben den Bewilligungsverfahren beschäftigte sie sich mit illegalen Lotterien, Sportwetten, Internetangeboten und der Einhaltung von Sozialschutzmassnahmen.

Neuordnung des Geldspielrechts

Die technische Entwicklung stellte die frühere Rechtsordnung zunehmend vor Schwierigkeiten. Online-Spiele, international tätige Wettanbieter und neue Formen von Geschicklichkeitsspielen liessen sich nicht mehr eindeutig mit den Vorschriften aus dem frühen 20. Jahrhundert erfassen.

Nach der Annahme des neuen Verfassungsartikels von 2012 erarbeitete der Bund das Geldspielgesetz. Parallel dazu entwickelten die Kantone eine neue interkantonale Ordnung.

Das Geldspielgesetz trat 2019 in Kraft. Die Comlot führte ihre Aufgaben zunächst auf der Grundlage einer Übergangsregelung weiter. Mit dem Inkrafttreten des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats am 1. Januar 2021 wurde sie zur Interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa.

Aufgaben

Die Gespa erfüllt Bewilligungs-, Aufsichts-, Vollzugs-, Koordinations- und Informationsaufgaben. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst sowohl den legalen Grossspielmarkt als auch die Bekämpfung nicht bewilligter Angebote.

Im Mittelpunkt stehen drei übergeordnete Ziele:

  • ein sicheres und transparentes Geldspielangebot;
  • der Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel und anderen Gefahren;
  • die Zurückdrängung illegaler Anbieter.

Die Gespa versteht sich zugleich als Kompetenzzentrum der Kantone für sämtliche Fragen des Geldspielrechts.[2]

Abgrenzung von Gross- und Kleinspielen

Das Geldspielgesetz unterscheidet zwischen Grossspielen und Kleinspielen.

Bereich Merkmale Zuständige Hauptbehörde
Grossspiele Lotterien, Sportwetten oder Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden Gespa
Kleinspiele Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden Kantonale Behörden
Spielbankenspiele Geldspiele in konzessionierten Spielbanken und deren bewilligten Online-Casinos Eidgenössische Spielbankenkommission

Die Kriterien automatisiert, interkantonal und online sind alternativ. Es genügt somit, dass eines dieser Merkmale erfüllt ist, damit ein Geldspiel grundsätzlich als Grossspiel gilt.

Ein Geschicklichkeitsspielautomat, der nur in einem einzigen Kanton aufgestellt wird, kann aufgrund seiner automatisierten Durchführung ein Grossspiel sein. Eine online durchgeführte Lotterie gilt selbst dann als Grossspiel, wenn sich das Angebot nur an Personen aus einer bestimmten Region richtet.

Veranstalterbewilligung

Wer in der Schweiz Grossspiele anbieten will, benötigt eine Veranstalterbewilligung der Gespa.

Die Gespa prüft unter anderem, ob der Anbieter:

  • einen guten Ruf geniesst;
  • eine einwandfreie Geschäftsführung gewährleistet;
  • über ausreichende finanzielle Mittel verfügt;
  • transparente Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse aufweist;
  • die sichere Durchführung der Spiele sicherstellen kann;
  • über ein Sicherheitskonzept verfügt;
  • ein angemessenes Sozialkonzept umsetzt;
  • die Vorschriften gegen Geldwäscherei einhält;
  • die gesetzlich vorgeschriebene Verwendung der Reingewinne gewährleistet.

Die Veranstalterbewilligung allein berechtigt noch nicht zur Durchführung jedes beliebigen Spiels. Für die einzelnen Angebote sind zusätzlich Spielbewilligungen erforderlich.[5]

Spielbewilligung

Für jedes Grossspiel oder für bestimmte Gruppen vergleichbarer Spiele muss eine Spielbewilligung eingeholt werden.

Die Gespa untersucht dabei insbesondere:

  • die Spielregeln;
  • die Gewinnermittlung;
  • die Höhe der Einsätze und Gewinne;
  • die technische Sicherheit;
  • das Betrugsrisiko;
  • das Geldwäschereirisiko;
  • das Gefährdungspotenzial für die Spielerinnen und Spieler;
  • die vorgesehenen Altersbeschränkungen;
  • die Werbe- und Vertriebsformen;
  • die Kontrolle der Spielteilnahme;
  • die vorgesehene Verwendung der Erträge.

Ein Spiel darf nur bewilligt werden, wenn es sicher und transparent durchgeführt werden kann und ausreichende Schutzmassnahmen vorsieht.

Änderungen an einem bereits bewilligten Spiel müssen der Gespa gemeldet werden. Wesentliche Änderungen können eine neue Bewilligung oder eine Anpassung der bestehenden Verfügung erfordern.

Qualifikation von Geldspielen

Nicht jedes Angebot mit einem Einsatz oder Gewinn fällt automatisch unter das Geldspielgesetz. Eine wichtige Aufgabe der Gespa besteht deshalb in der rechtlichen Qualifikation neuer Spielmodelle.

Sie prüft, ob ein Angebot als Lotterie, Sportwette, Geschicklichkeitsspiel, Spielbankenspiel, Verkaufsförderungsspiel oder als nicht reguliertes Spiel einzustufen ist.

Besonders anspruchsvoll ist die Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen. Ein Geldspiel gilt nur dann als Geschicklichkeitsspiel, wenn der Gewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der teilnehmenden Person abhängt.

Bei der Beurteilung können statistische Untersuchungen, technische Tests und Gutachten eingesetzt werden. Dabei wird geprüft, ob erfahrene Spielerinnen und Spieler langfristig bessere Ergebnisse erzielen als unerfahrene Personen oder ob der Zufall das Ergebnis dominiert.

Die Qualifikation ist für die Zuständigkeit und die rechtlichen Anforderungen entscheidend. Ein vermeintliches Geschicklichkeitsspiel kann bei überwiegendem Zufallseinfluss als Lotterie oder Spielbankenspiel eingestuft werden.

Lotterien

Lotterien sind Geldspiele, bei denen gegen einen Einsatz oder beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts die Aussicht auf einen Geldgewinn oder einen anderen geldwerten Vorteil besteht und der Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt.

Zu den von der Gespa beaufsichtigten Angeboten gehören klassische Zahlenlotterien, Rubbellose, Losprodukte und online angebotene Lotteriespiele.

Grosslotterien dürfen in der Schweiz nur von einer begrenzten Zahl gemeinnützig ausgerichteter Veranstalter durchgeführt werden. Im bestehenden System sind dies Swisslos und die Loterie Romande.

Die Gespa prüft die einzelnen Produkte und überwacht deren Vertrieb. Sie achtet unter anderem auf die Ziehungsverfahren, die Gewinnpläne, die Werbung und die Massnahmen zum Spielerschutz.

Sportwetten

Sportwetten sind Geldspiele, bei denen der Gewinn von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ergebnisses eines Sportereignisses abhängt.

In der Schweiz dürfen bewilligte Grosssportwetten grundsätzlich durch Swisslos und die Loterie Romande angeboten werden. Sie umfassen Einzelwetten, Kombinationswetten, Poolwetten und weitere Wettformen.

Die Gespa überprüft die Wettangebote und kann bestimmte Sportereignisse, Wettarten oder Vertriebskanäle einschränken. Wettangebote dürfen die Integrität des Sports nicht gefährden.

Besondere Risiken bestehen bei Wetten auf leicht beeinflussbare Einzelereignisse, unterklassige Wettbewerbe oder Begegnungen mit unzureichender Überwachung. Die Behörde kann deshalb verlangen, dass bestimmte Wetten nicht angeboten werden.

Geschicklichkeitsspiele

Geschicklichkeitsspiele sind Geldspiele, deren Ergebnis ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerinnen und Spieler abhängt.

Automatisiert, interkantonal oder online durchgeführte Geschicklichkeitsspiele benötigen eine Bewilligung der Gespa. Dazu können Geschicklichkeitsspielautomaten, elektronische Spiele oder bestimmte Wettbewerbsformate gehören.

Die Gespa untersucht, ob Wissen, Reaktionsvermögen, Strategie, Übung oder andere persönliche Fähigkeiten tatsächlich den entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis besitzen.

Ist der Zufall überwiegend, kann das Angebot nicht als Geschicklichkeitsspiel bewilligt werden. Je nach Ausgestaltung fällt es dann in eine andere Geldspielkategorie oder ist ausserhalb einer Spielbank unzulässig.

Aufsicht über Veranstalter

Die Gespa beaufsichtigt nicht nur einzelne Spiele, sondern auch die zugelassenen Veranstalterinnen.

Sie kann Berichte, Geschäftsunterlagen, technische Dokumentationen und Daten verlangen. Zudem darf sie Kontrollen durchführen oder Sachverständige beiziehen.

Die Aufsicht umfasst unter anderem:

  • die Geschäftsführung;
  • die finanzielle Stabilität;
  • die Leitungs- und Kontrollorgane;
  • die Einhaltung von Bewilligungsauflagen;
  • die technische Sicherheit;
  • die Durchführung der Ziehungen;
  • das Vertriebssystem;
  • das Sicherheitskonzept;
  • das Sozialkonzept;
  • die Geldwäschereiprävention;
  • die Behandlung von Spielerkonten und Gewinnen.

Stellt die Gespa Mängel fest, kann sie deren Behebung anordnen, zusätzliche Auflagen verfügen, Bewilligungen einschränken oder im schweren Fall entziehen.

Spielerschutz

Der Schutz vor exzessivem Geldspiel gehört zu den zentralen Aufgaben der Geldspielaufsicht.

Vor der Bewilligung eines Spiels bewertet die Gespa dessen Gefährdungspotenzial. Dabei werden unter anderem die Spielgeschwindigkeit, die Einsatzhöhe, die Gewinnstruktur, die Verfügbarkeit, die Gestaltung und die Möglichkeit wiederholter Teilnahme berücksichtigt.

Je höher das Gefährdungspotenzial ist, desto strengere Schutzmassnahmen können verlangt werden. Dazu gehören:

  • Altersgrenzen;
  • Einsatz- und Verlustlimiten;
  • Spielpausen;
  • Warnhinweise;
  • Informationen über Risiken;
  • Selbstkontrollinstrumente;
  • Einschränkungen der Werbung;
  • die Erkennung auffälligen Spielverhaltens;
  • Beratungshinweise und Kontaktstellen;
  • die Sperrung gefährdeter Personen.

Die Veranstalter müssen ein Sozialkonzept erstellen und dessen Umsetzung dokumentieren. Die Gespa überprüft, ob die Massnahmen in der Praxis angewendet und regelmässig weiterentwickelt werden.

Die eigentliche Prävention sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete Personen liegen vor allem in der Verantwortung der Kantone.

Jugendschutz

Minderjährige sollen besonders vor den Risiken des Geldspiels geschützt werden.

Je nach Geldspielart und Gefährdungspotenzial gelten unterschiedliche Altersgrenzen. Für besonders riskante Angebote kann die Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt sein.

Online-Anbieter müssen das Alter und die Identität ihrer Kundinnen und Kunden überprüfen. Beim stationären Verkauf sind die Verkaufsstellen für die Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenzen verantwortlich.

Die Gespa kontrolliert, ob die Anbieter ausreichende Verfahren zur Altersprüfung besitzen und ob Werbung Minderjährige besonders anspricht.

Geldwäschereiprävention

Grossspielveranstalter unterstehen den Vorschriften des Geldwäschereigesetzes. Sie müssen verhindern, dass Geldspiele zur Verschleierung kriminell erworbener Vermögenswerte verwendet werden.

Zu den Pflichten gehören die Identifikation von Kundinnen und Kunden, die Abklärung ungewöhnlicher Transaktionen, interne Kontrollen und gegebenenfalls Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei.

Die Gespa nimmt im Grossspielbereich Aufgaben der Geldwäschereiaufsicht wahr. Sie prüft die internen Vorschriften und kontrolliert deren praktische Umsetzung.

Besondere Risiken bestehen bei hohen Einsätzen, ungewöhnlichen Zahlungsströmen, mehrfachen Spielerkonten, anonymen Zahlungsmitteln und grenzüberschreitenden Transaktionen.

Bekämpfung illegaler Geldspiele

Nicht bewilligte Geldspiele können den Spielerschutz umgehen, Steuern und Abgaben vermeiden und mit Betrug oder Geldwäscherei verbunden sein.

Die Gespa untersucht Hinweise auf illegale Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Verkaufsförderungsspiele. Meldungen können von Behörden, Unternehmen, Medien oder Privatpersonen stammen. Plausiblen Hinweisen geht sie auch dann nach, wenn sie anonym eingereicht werden.[6]

Die Behörde kann Verwaltungsverfahren eröffnen, Unterlagen verlangen, Angebote untersagen und weitere Massnahmen anordnen. Bei Verdacht auf Straftaten arbeitet sie mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zusammen.

Die strafrechtliche Verfolgung liegt grundsätzlich bei den zuständigen Staatsanwaltschaften. Die Gespa unterstützt diese mit ihrem Fachwissen und kann als Anzeigeerstatterin auftreten.

Zugangssperren für Online-Angebote

Ausländische Unternehmen bieten in der Schweiz teilweise Online-Geldspiele an, ohne über eine schweizerische Bewilligung zu verfügen.

Das Geldspielgesetz ermöglicht technische Zugangssperren gegen solche Angebote. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste mit den Domainnamen nicht bewilligter Online-Angebote, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen müssen den Zugang zu den aufgeführten Domainnamen mittels DNS-Blocking sperren. Die Aufnahme neuer Domainnamen wird durch Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht.[7]

Die Sperre verhindert nicht zwingend jeden technischen Zugriff. Sie erschwert jedoch den Zugang über reguläre Internetanschlüsse und macht die fehlende Bewilligung sichtbar.

Für illegale ausländische Online-Casinos führt die Eidgenössische Spielbankenkommission eine eigene Sperrliste. Die beiden Behörden stimmen ihre Verfahren miteinander ab.

Manipulation von Sportwettkämpfen

Die Manipulation von Sportwettkämpfen bezeichnet die absichtliche Veränderung eines Wettkampfverlaufs oder -ergebnisses, um einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Ein häufiges Motiv sind Gewinne aus Sportwetten.

Die Schweiz unterzeichnete das Übereinkommen des Europarates über die Manipulation von Sportwettbewerben, die sogenannte Magglinger Konvention. Das Abkommen verlangt unter anderem die Einrichtung einer nationalen Plattform.

Die Gespa nimmt die Aufgaben dieser nationalen Plattform wahr. Sie ist Meldestelle und koordiniert den Informationsaustausch zwischen:

  • Sportverbänden;
  • Geldspielveranstaltern;
  • Polizei und Strafverfolgungsbehörden;
  • kantonalen und eidgenössischen Behörden;
  • ausländischen nationalen Plattformen;
  • internationalen Sportorganisationen.

Bei verdächtigen Wettbewegungen oder Hinweisen auf eine mögliche Manipulation werden Informationen gesammelt, bewertet und an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Die Gespa kann zudem verhindern, dass besonders manipulationsanfällige Wettangebote zugelassen werden.

Oberaufsicht über Kleinspiele

Kleinspiele werden in erster Linie von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt und beaufsichtigt.

Die Kantone müssen ihre Bewilligungsentscheide der Gespa zustellen. Diese prüft, ob die Entscheidungen mit dem Bundesrecht vereinbar sind.

Stellt die Gespa einen möglichen Verstoss fest, kann sie gegen die kantonale Verfügung ein Rechtsmittel ergreifen. Dadurch nimmt sie eine Oberaufsichtsfunktion wahr und trägt zu einer einheitlichen Anwendung des Geldspielgesetzes bei.[2]

Die Gespa erteilt selbst grundsätzlich keine Bewilligung für Kleinlotterien, lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere. Sie unterstützt die Kantone jedoch mit fachlichen Auskünften und Vollzugshilfen.

Statistik und Berichterstattung

Das Geldspielgesetz verpflichtet die Gespa, jährlich eine Statistik über die Gross- und Kleinspiele in der Schweiz zu erstellen.

Die Statistik enthält unter anderem Angaben zu:

  • Spieleinsätzen;
  • ausbezahlten Gewinnen;
  • Bruttospielerträgen;
  • Reingewinnen;
  • Veranstaltern;
  • bewilligten Kleinspielen;
  • Lotterien und Sportwetten;
  • Geschicklichkeitsspielen.

Zudem veröffentlicht die Gespa einen Bericht über die Verwendung der Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten. Die Kantone müssen diese Erträge vollständig für gemeinnützige Zwecke verwenden, insbesondere in den Bereichen Kultur, Soziales, Sport, Umwelt und Denkmalpflege.[8]

Die Gespa veröffentlicht ausserdem Jahresberichte, Medienmitteilungen, Untersuchungen zum Spielerschutz und Berichte der nationalen Plattform gegen Wettkampfmanipulation.

Organisation

Die Gespa besteht aus einem Aufsichtsrat und einer ständigen Geschäftsstelle.

Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ. Die Geschäftsstelle führt das operative Bewilligungs-, Aufsichts- und Vollzugsgeschäft.

Die interne Organisation wird durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat, ein Organisationsreglement und weitere Erlasse bestimmt.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht einschliesslich des Präsidenten aus fünf Mitgliedern.

Die sprachregionalen Interessen werden durch folgende Zusammensetzung berücksichtigt:

  • zwei Mitglieder aus der deutschsprachigen Schweiz;
  • zwei Mitglieder aus der französischsprachigen Schweiz;
  • ein Mitglied aus der italienischsprachigen Schweiz.

Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Kantone von der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Präsident des Aufsichtsrates ist Jean-Michel Cina, ehemaliger Regierungsrat des Kantons Wallis. Vizepräsidentin ist die frühere St. Galler Regierungsrätin Kathrin Hilber.[9]

Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören insbesondere:

  • die strategische Leitung;
  • der Erlass interner Reglemente;
  • die Aufsicht über die Geschäftsstelle;
  • die Genehmigung von Budget und Rechnung;
  • wichtige Bewilligungs- und Aufsichtsentscheide;
  • die Ernennung der Direktion;
  • die Verabschiedung des Jahresberichtes.

Die Mitglieder müssen unabhängig sein und ihre Interessenbindungen offenlegen.

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist für das operative Geschäft verantwortlich und wird von einem Direktor geleitet.

Sie bearbeitet Bewilligungsgesuche, kontrolliert die Veranstalter, untersucht illegale Angebote und unterstützt die kantonalen Behörden.

Die Mitarbeitenden verfügen über Fachkenntnisse in Bereichen wie:

  • Verwaltungs- und Geldspielrecht;
  • Betriebswirtschaft;
  • Rechnungswesen;
  • Informatik und technische Spielprüfung;
  • Geldwäschereiprävention;
  • Statistik;
  • Spielsuchtprävention;
  • Sport und Wettmarkt;
  • internationale Zusammenarbeit.

Die Mehrsprachigkeit ist wegen des gesamtschweizerischen Zuständigkeitsgebietes von besonderer Bedeutung. Verfügungen und Informationen werden je nach Verfahren in Deutsch, Französisch oder Italienisch erstellt.

Fachdirektorenkonferenz Geldspiele

Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele ist ein Organ der Kantone. In ihr sind die für das Geldspielwesen zuständigen Mitglieder der Kantonsregierungen vertreten.

Sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und übt die institutionelle Oberaufsicht über die Gespa aus.

Die Konferenz befasst sich zudem mit Fragen der kantonalen Geldspielpolitik, der Verwendung von Lotterieerträgen und der interkantonalen Zusammenarbeit.

Sie ist von der operativen Aufsicht zu unterscheiden. Einzelne Bewilligungs- und Vollzugsentscheide sollen nicht durch politische Weisungen der Konferenz beeinflusst werden.

Geldspielgericht

Das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat sieht ein interkantonales Geldspielgericht als richterliche Rechtsmittelinstanz vor.

Gegen bestimmte Verfügungen der Gespa kann Beschwerde beim Geldspielgericht erhoben werden. Das Gericht prüft die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Die richterliche Kontrolle ist ein wichtiger Bestandteil des Rechtsschutzes. Veranstalter, betroffene Unternehmen und weitere beschwerdeberechtigte Personen können dadurch Entscheide der Aufsichtsbehörde überprüfen lassen.

Gegen Urteile des Geldspielgerichts kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden.

Finanzierung

Die Gespa finanziert ihre Tätigkeit hauptsächlich durch Gebühren und Aufsichtsabgaben.

Für Bewilligungsverfahren, Kontrollen und weitere amtliche Leistungen können Gebühren erhoben werden. Die beaufsichtigten Veranstalter leisten zudem Beiträge an die Kosten der laufenden Aufsicht.

Die Einzelheiten regelt das Gebührenreglement der Gespa. Die Finanzierung soll gewährleisten, dass die Behörde ihre Aufgaben unabhängig und mit ausreichenden personellen sowie technischen Mitteln erfüllen kann.

Budget und Jahresrechnung werden durch die zuständigen Organe geprüft und genehmigt.

Zusammenarbeit mit der ESBK

Die Gespa arbeitet eng mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission zusammen.

Die beiden Behörden müssen insbesondere klären, ob ein neues Angebot als Grossspiel oder als Spielbankenspiel einzustufen ist. Diese Abgrenzung entscheidet darüber, welche Behörde zuständig ist und unter welchen Voraussetzungen das Spiel angeboten werden darf.

Weitere Bereiche der Zusammenarbeit sind:

  • illegale Online-Angebote;
  • Sperrlisten;
  • Geldwäschereiaufsicht;
  • Spielerschutz;
  • statistische Erhebungen;
  • internationale Kontakte;
  • Gesetzgebungsprojekte.

Bei Zuständigkeitsfragen besteht ein gesetzlich vorgesehenes Koordinationsorgan. Es soll widersprüchliche Entscheide vermeiden und eine einheitliche Regulierung gewährleisten.

Zusammenarbeit mit den Kantonen

Die Kantone bleiben für zahlreiche Aufgaben im Geldspielbereich verantwortlich.

Sie bewilligen Kleinspiele, organisieren Präventions- und Beratungsangebote und entscheiden über die Verwendung der Lotterie- und Sportwettenerträge.

Die Gespa unterstützt sie durch Fachauskünfte, Statistiken, Vollzugshilfen und die Prüfung der kantonalen Kleinspielbewilligungen.

Auch bei der Bekämpfung illegaler Angebote ist eine enge Zusammenarbeit erforderlich. Kantonale Polizeikorps und Staatsanwaltschaften führen strafrechtliche Ermittlungen, während die Gespa geldspielrechtliches Fachwissen beisteuert.

Internationale Zusammenarbeit

Online-Geldspiele und Sportwetten werden häufig grenzüberschreitend angeboten. Eine rein nationale Aufsicht kann deshalb viele Probleme nicht allein lösen.

Die Gespa arbeitet mit ausländischen Glücksspielbehörden, internationalen Netzwerken, Sportverbänden und Organisationen des Europarates zusammen.

Der Informationsaustausch betrifft unter anderem:

  • illegale Anbieter;
  • technische Spielsysteme;
  • Geldwäscherei;
  • problematisches Spielverhalten;
  • Wettkampfmanipulation;
  • Werbepraktiken;
  • neue digitale Geldspielformen.

Im Rahmen der nationalen Plattform gegen Wettkampfmanipulation ist die internationale Zusammenarbeit besonders wichtig, da verdächtige Wetten häufig in mehreren Ländern platziert werden.

Verhältnis zu Swisslos und Loterie Romande

Swisslos und die Loterie Romande sind die beiden bedeutendsten von der Gespa beaufsichtigten Grossspielveranstalterinnen.

Swisslos ist in der Deutschschweiz und im Tessin tätig. Die Loterie Romande bietet ihre Spiele in den französischsprachigen Kantonen an.

Beide Unternehmen veranstalten Lotterien und Sportwetten. Ihre Reingewinne werden über kantonale Fonds und weitere Verteilorgane für gemeinnützige Zwecke eingesetzt.

Die kantonale Trägerschaft und die gemeinnützige Gewinnverwendung entbinden die Unternehmen nicht von der unabhängigen Aufsicht. Die Gespa prüft Spiele, Geschäftstätigkeit, technische Systeme und Schutzmassnahmen.

Verhältnis zur Prävention

Die Gespa beaufsichtigt die Sozialschutzmassnahmen der Grossspielveranstalter. Sie ist jedoch keine Beratungs- oder Therapieeinrichtung für Personen mit Spielsucht.

Für Prävention, Beratung und Behandlung sind in erster Linie die Kantone und spezialisierte Fachstellen zuständig.

Die Gespa sammelt und veröffentlicht Informationen über die kantonalen Präventionsmassnahmen. Sie kann zudem untersuchen, wie wirksam die Schutzkonzepte der Veranstalter sind.

Die Verbindung zwischen Regulierung und Prävention soll gewährleisten, dass gefährdete Personen frühzeitig erkannt und an geeignete Hilfsangebote verwiesen werden.

Datenschutz

Bei Bewilligungsverfahren, Kontrollen und Ermittlungen bearbeitet die Gespa teilweise Personendaten und besonders schützenswerte Informationen.

Das Geldspielkonkordat verpflichtet sie zur Einhaltung des Datenschutzrechts und zur Bezeichnung einer unabhängigen Datenschutzaufsichtsstelle.

Seit dem 1. Januar 2021 nimmt die Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern diese Funktion für die Gespa wahr.[10]

Betroffene Personen können sich bei Fragen zur Datenbearbeitung an die Gespa oder an die unabhängige Aufsichtsstelle wenden.

Öffentliche Wahrnehmung

Die Gespa tritt vor allem bei der Bewilligung neuer Geldspielangebote, bei Zugangssperren gegen ausländische Anbieter und bei Untersuchungen zu illegalen Spielen öffentlich in Erscheinung.

Ihre Tätigkeit steht in einem Spannungsfeld zwischen verschiedenen Interessen. Einerseits soll ein attraktives legales Geldspielangebot bestehen, damit Spielerinnen und Spieler nicht auf unkontrollierte ausländische Plattformen ausweichen. Andererseits muss dieses Angebot sozialverträglich bleiben und darf keine übermässigen Anreize schaffen.

Auch die Doppelfunktion der Kantone als Träger der Lotteriegesellschaften, Empfänger von Lotterieerträgen und Träger der Aufsichtsordnung wird diskutiert. Die organisatorische Unabhängigkeit der Gespa soll mögliche Interessenkonflikte begrenzen.

Kritik und Herausforderungen

Ausländische Online-Anbieter

Eine zentrale Herausforderung besteht in der Durchsetzung des Schweizer Rechts gegenüber Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Solche Anbieter besitzen in der Schweiz häufig keine Geschäftsräume, Vermögenswerte oder verantwortlichen Personen. Verwaltungs- und Strafverfahren lassen sich daher nur begrenzt durchsetzen.

Zugangssperren und Zahlungsbeschränkungen können den Markt erschweren, beseitigen ihn aber nicht vollständig. Technisch versierte Nutzer können DNS-Sperren teilweise umgehen.

Neue digitale Spielformen

Videospiele, soziale Netzwerke, mobile Apps, virtuelle Gegenstände und Kryptowährungen führen zu neuen Abgrenzungsfragen.

Umstritten ist beispielsweise, wann zufallsbasierte virtuelle Belohnungen, sogenannte Lootboxen, als Geldspiele gelten. Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung, ein allfälliger Einsatz und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Gewinne.

Die Gespa muss technische Entwicklungen beobachten und bestehende gesetzliche Begriffe auf neue Geschäftsmodelle anwenden.

Werbung und Spielerschutz

Die Werbung für Lotterien und Sportwetten soll das legale Angebot bekannt machen, darf aber nicht aufdringlich oder irreführend sein.

Kritisiert werden insbesondere Werbung während Sportübertragungen, die Ansprache junger Personen und die Verknüpfung von Wetten mit emotionalen Sportereignissen.

Die Aufsichtsbehörde muss zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit der bewilligten Veranstalter und dem Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen abwägen.

Wettkampfmanipulation

Die Überwachung des internationalen Sportwettenmarktes ist technisch anspruchsvoll. Verdächtige Wettmuster können zwar Hinweise liefern, beweisen aber für sich allein noch keine Manipulation.

Für wirksame Ermittlungen müssen Sportverbände, Wettanbieter, Polizei und ausländische Behörden rasch Informationen austauschen. Unterschiedliche Datenschutz-, Straf- und Sportrechtsordnungen können diese Zusammenarbeit erschweren.

Bedeutung

Die Gespa ist ein Beispiel für den kooperativen Föderalismus der Schweiz. Die Kantone übertragen bestimmte Aufgaben auf eine gemeinsame Institution, ohne dass diese vollständig auf den Bund übergehen.

Durch die gesamtschweizerische Behörde können interkantonale und digitale Geldspiele einheitlich bewilligt und beaufsichtigt werden. Gleichzeitig bleiben die kantonalen Zuständigkeiten für Kleinspiele, Prävention und die Verwendung der Reingewinne bestehen.

Ihre Tätigkeit soll dazu beitragen, einen kontrollierten legalen Markt zu erhalten, illegale Angebote zurückzudrängen und die gesellschaftlichen Risiken des Geldspiels zu begrenzen.

Siehe auch

Literatur

  • Gespa: Jahresbericht 2025. Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern 2026.
  • Gespa: Rechenschaftsbericht 2021–2024. Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern 2025.
  • Schweizerischer Bundesrat: Botschaft zum Geldspielgesetz. Bundesblatt, Bern 2015.
  • Fachdirektorenkonferenz Geldspiele: Erläuternder Bericht zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat. Bern.
  • Jean-François Boudry: Das schweizerische Geldspielrecht. Stämpfli Verlag, Bern.
  • Marc Jean-Richard-dit-Bressel: Geldspielrecht und Geldspielaufsicht in der Schweiz. Zürich.

Einzelnachweise

  1. Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019, Regulierungsgrundlagen der Gespa, abgerufen am 26. Juli 2026.
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 Gespa: Unsere Verantwortung, abgerufen am 26. Juli 2026.
  3. Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017, SR 935.51, abgerufen am 26. Juli 2026.
  4. Gespa: Rechenschaftsbericht 2021–2024, veröffentlicht 2025, abgerufen am 26. Juli 2026.
  5. Gespa: Veranstalterinnen, abgerufen am 26. Juli 2026.
  6. Gespa: Illegale Spielangebote, abgerufen am 26. Juli 2026.
  7. Gespa: Zugangssperre, abgerufen am 26. Juli 2026.
  8. Gespa: Publikationen und Erhebungen, abgerufen am 26. Juli 2026.
  9. Gespa: Aufsichtsrat, abgerufen am 26. Juli 2026.
  10. Gespa: Website und Datenschutz, abgerufen am 26. Juli 2026.