Kryptowährungen in der Schweiz
| Kryptowährungen in der Schweiz | |
|---|---|
| Übergeordneter Begriff | Krypto-Assets |
| Bekannte Beispiele | Bitcoin, Ethereum, Stablecoins |
| Gesetzliches Zahlungsmittel | Nein |
| Finanzmarktaufsicht | FINMA |
| Steuerbehörden | ESTV und kantonale Steuerverwaltungen |
| Wichtige Rechtsgrundlagen | Geldwäschereigesetz, Bankengesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Finanzdienstleistungsgesetz und DLT-Gesetzgebung |
| Bedeutende Standorte | Zug, Zürich, Genf, Lausanne und Lugano |
| Bekanntes Ökosystem | Crypto Valley |
Kryptowährungen in der Schweiz werden als digitale, auf kryptografischen Verfahren und meist auf einer Blockchain beruhende Vermögenswerte verwendet. Zu den bekanntesten Kryptowährungen gehören Bitcoin und Ether, die native Währung des Ethereum-Netzwerks. Daneben existieren Stablecoins, Nutzungs-Token, Anlage-Token und zahlreiche Mischformen.
Die Schweiz gilt als international bedeutender Standort für Blockchain- und Krypto-Unternehmen. Besonders bekannt ist das als Crypto Valley bezeichnete Ökosystem im Raum Zug und Zürich. Die schweizerische Politik verfolgt grundsätzlich einen technologieoffenen Ansatz: Kryptowährungen sind nicht verboten, ihre Ausgabe, Verwahrung und Verwendung unterliegt jedoch je nach wirtschaftlicher Funktion verschiedenen finanzmarkt-, steuer- und geldwäschereirechtlichen Vorschriften.[1]
Kryptowährungen sind in der Schweiz keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Ob sie für eine Zahlung angenommen werden, hängt deshalb von einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien ab. Gesetzliche Zahlungsmittel sind insbesondere die vom Bund ausgegebenen Münzen, die Banknoten der Schweizerischen Nationalbank und auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Nationalbank.[2]
Begriffe und Abgrenzung
Der Begriff Kryptowährung wird meist für digitale Token verwendet, die als Zahlungsmittel oder übertragbarer Wertspeicher dienen sollen. Der weiter gefasste Begriff Krypto-Asset schliesst auch Token ein, die Beteiligungsrechte, Forderungen, Zugangsrechte oder andere Vermögenswerte repräsentieren.
Eine Blockchain ist ein dezentral oder verteilt geführtes elektronisches Register. Transaktionen werden in Datensätzen gespeichert und durch kryptografische Verfahren miteinander verbunden. Je nach Netzwerk werden Transaktionen durch unterschiedliche Konsensmechanismen bestätigt. Zu den bekanntesten gehören Proof of Work und Proof of Stake.
Kryptowährungen können über Kryptobörsen, Broker, Banken und andere Finanzdienstleister gekauft werden. Die Verfügung über die Vermögenswerte erfolgt über kryptografische Schlüssel. Diese können von den Eigentümerinnen und Eigentümern selbst oder von einem spezialisierten Verwahrer aufbewahrt werden.
Entwicklung
Bitcoin wurde ab 2009 als erstes weltweit verbreitetes dezentrales Kryptowährungssystem bekannt. In der Schweiz entstanden zu Beginn der 2010er-Jahre erste Unternehmen, die den Kauf, Verkauf und die Verwahrung von Bitcoin ermöglichten. Dazu gehört das 2013 in Zug gegründete Unternehmen Bitcoin Suisse.
Die Ansiedlung der Ethereum Foundation und weiterer internationaler Blockchain-Organisationen verstärkte die Entwicklung des Standorts Zug. Die vergleichsweise einfache Gründung von Vereinen und Stiftungen, die politische Stabilität, der entwickelte Finanzplatz und die Nähe zu Hochschulen und spezialisierten Beratungsunternehmen begünstigten die Entstehung eines grösseren Ökosystems.
Während des internationalen Booms der Initial Coin Offerings in den Jahren 2017 und 2018 wurden zahlreiche Token-Projekte von der Schweiz aus organisiert. Unternehmen und Stiftungen finanzierten ihre Vorhaben durch den Verkauf neu geschaffener Token. Die damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten veranlassten die FINMA, eine Wegleitung für Unterstellungsanfragen zu veröffentlichen und Token nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zu unterscheiden.[3]
Crypto Valley
Hauptartikel: Crypto Valley
Als Crypto Valley wird das Schweizer Zentrum für Blockchain- und Kryptotechnologien bezeichnet. Sein Kern liegt im Kanton Zug, das Netzwerk erstreckt sich jedoch auch auf Zürich und weitere Schweizer Regionen. Zum Ökosystem gehören Start-ups, Banken, Stiftungen, Hochschulen, Rechtsanwaltskanzleien, Beratungsunternehmen, Softwareentwickler und Investoren.
Die Crypto Valley Association vertritt einen Teil der Unternehmen und Organisationen des Ökosystems. Sie fördert den Austausch zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Behörden sowie die Entwicklung geeigneter rechtlicher und technischen Rahmenbedingungen.
Neben Zug und Zürich entstanden weitere Schwerpunkte. Genf und Lausanne verfügen über Verbindungen zum Rohstoffhandel, zum Private Banking und zu technischen Hochschulen. Lugano positioniert sich mit Projekten zur Verwendung von Bitcoin und Stablecoins als Standort für Blockchain-Anwendungen.
Rechtliche Einordnung
In der Schweiz existiert kein einzelnes Gesetz, das sämtliche Kryptowährungen und damit verbundenen Tätigkeiten abschliessend regelt. Stattdessen werden die bestehenden Vorschriften technologieunabhängig auf die wirtschaftliche Funktion eines Geschäftsmodells angewendet.
Abhängig von der Ausgestaltung können insbesondere folgende Erlasse relevant sein:
- das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;
- das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen;
- das Finanzmarktinfrastrukturgesetz;
- das Finanzdienstleistungsgesetz;
- das Finanzinstitutsgesetz;
- das Kollektivanlagengesetz;
- das Obligationenrecht;
- das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz.
Nicht jede Tätigkeit mit Kryptowährungen benötigt eine Bewilligung der FINMA. Eine Bewilligungs- oder Anschlusspflicht kann jedoch entstehen, wenn ein Unternehmen gewerbsmässig Kundengelder entgegennimmt, Zahlungsverkehrsdienstleistungen anbietet, Vermögenswerte verwahrt, Effekten handelt, kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder einen Handelsplatz betreibt.
Token-Kategorien der FINMA
Die FINMA unterscheidet Token nach ihrer wirtschaftlichen Funktion. Ein Token kann gleichzeitig Merkmale mehrerer Kategorien aufweisen und wird dann als hybrider Token behandelt.[3]
| Kategorie | Funktion | Mögliche rechtliche Folgen |
|---|---|---|
| Zahlungs-Token | Dienen als Zahlungsmittel oder zur Geld- und Wertübertragung. | Die Ausgabe und gewerbsmässige Übertragung unterliegen grundsätzlich den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei. |
| Nutzungs-Token | Vermitteln Zugang zu einer digitalen Anwendung oder Dienstleistung. | Eine Ausgabe kann bewilligungsfrei sein, wenn die Dienstleistung bereits vollständig funktionsfähig ist und der Token keine Anlagefunktion besitzt. |
| Anlage-Token | Repräsentieren Vermögenswerte, Forderungen, Beteiligungsrechte oder wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche. | Sie können als Effekten oder Finanzinstrumente gelten. Unter anderem können Prospekt- und Verhaltenspflichten anwendbar sein. |
| Hybride Token | Verbinden Eigenschaften mehrerer Token-Kategorien. | Die Vorschriften der jeweils betroffenen Kategorien können gleichzeitig zur Anwendung kommen. |
Die Bezeichnung eines Tokens durch den Herausgeber ist für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend. Massgebend sind seine tatsächliche wirtschaftliche Funktion, die vertraglichen Rechte der Inhaber und die vorgesehene Verwendung.
DLT-Gesetzgebung
Am 1. August 2021 traten das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register und die zugehörige Mantelverordnung vollständig in Kraft.[1]
Die als DLT-Gesetz bezeichnete Vorlage änderte mehrere bestehende Bundesgesetze. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:
- die Einführung elektronischer Registerwertrechte;
- klarere Regeln für die Übertragung tokenisierter Wertrechte;
- die Möglichkeit, DLT-Handelssysteme bewilligen zu lassen;
- besondere Vorschriften für die Behandlung kryptobasierter Vermögenswerte im Konkurs;
- die Anpassung verschiedener Bestimmungen des Finanzmarkt- und Insolvenzrechts.
Registerwertrechte erlauben es, Rechte mit Wertpapiercharakter in einem elektronischen Register abzubilden. Das Register muss die Berechtigten und den Inhalt der Rechte zuverlässig erfassen und gegen unbefugte Veränderungen geschützt sein.
Ein bewilligtes DLT-Handelssystem kann den multilateralen Handel mit DLT-Effekten ermöglichen. Im Unterschied zu herkömmlichen Börsen können unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht beaufsichtigte natürliche oder juristische Personen als Teilnehmer zugelassen werden.
Geldwäschereibekämpfung
Die berufsmässige Erbringung bestimmter Krypto-Dienstleistungen gilt als finanzintermediäre Tätigkeit. Betroffene Unternehmen müssen entweder direkt von der FINMA beaufsichtigt werden oder sich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
Zu den Pflichten gehören insbesondere:
- die Identifikation der Vertragspartei;
- die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person;
- die Abklärung ungewöhnlicher oder risikoreicher Transaktionen;
- die Dokumentation der Geschäftsbeziehungen;
- die Meldung begründeter Verdachtsfälle an die Meldestelle für Geldwäscherei.
Die Vorschriften zum Informationsaustausch im Zahlungsverkehr, die sogenannte Travel Rule, gelten auch für Übertragungen auf einer Blockchain. Finanzintermediäre müssen erforderliche Angaben über Auftraggeber und Begünstigte einer Zahlung erheben und weiterleiten.
Bei Übertragungen zwischen einem beaufsichtigten Anbieter und einer privaten Wallet kann der Anbieter überprüfen müssen, ob die Kundin oder der Kunde tatsächlich über die angegebene Adresse verfügt. Die FINMA begründet diese Praxis mit den Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken kryptobasierter Vermögenswerte.[4]
Wallets und Verwahrung
Eine Wallet speichert streng genommen nicht die Kryptowährungen selbst, sondern die privaten Schlüssel, mit denen über die auf einer Blockchain registrierten Vermögenswerte verfügt werden kann.
Bei einer Non-Custody-Wallet kontrolliert die Nutzerin oder der Nutzer den privaten Schlüssel selbst. Der Anbieter der Software besitzt normalerweise keine Verfügungsmacht über die Vermögenswerte. Bei einer Custody-Wallet verwahrt der Dienstleister den Schlüssel oder kontrolliert die für Transaktionen notwendige Infrastruktur.
Custody-Anbieter können dem Geldwäschereigesetz unterstehen. Je nach konkreter Organisation können zusätzlich bankenrechtliche oder andere finanzmarktrechtliche Vorschriften anwendbar sein.[3]
Im Januar 2026 veröffentlichte die FINMA eine Aufsichtsmitteilung zur Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte. Sie verwies unter anderem auf technische Risiken, mögliche Cyberangriffe, operationelle Abhängigkeiten und rechtliche Unsicherheiten bei ausländischen Verwahrern. Beaufsichtigte Institute müssen sicherstellen, dass Kundenvermögen im Insolvenzfall grundsätzlich nicht in die Konkursmasse des Verwahrers fällt.[5]
Verliert eine Privatperson den allein von ihr kontrollierten privaten Schlüssel, besteht normalerweise keine zentrale Stelle, die den Zugang wiederherstellen kann. Der Verlust eines Schlüssels kann deshalb zum dauerhaften Verlust der Verfügungsmöglichkeit führen.
Stablecoins
Stablecoins sind Token, deren Wert durch die Bindung an einen Referenzwert stabil gehalten werden soll. Als Referenz dienen häufig der Schweizer Franken, der US-Dollar, andere Währungen oder ein Korb von Vermögenswerten.
Die regulatorische Behandlung richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung. Je nach Rückzahlungsanspruch, Deckung, Anlage der Reserven und Übertragbarkeit können insbesondere das Banken-, Kollektivanlagen-, Finanzmarktinfrastruktur- und Geldwäschereirecht relevant sein.
Die FINMA weist bei Stablecoins auf besondere Risiken hin. Dazu gehören unzureichende Reserven, Ausfallrisiken von Banken, fehlende Rückzahlungsansprüche, Geldwäscherei, unklare Verantwortlichkeiten und eine mögliche Täuschung der Nutzer über die tatsächliche Stabilität.[6]
Anonyme Stablecoin-Konten beziehungsweise Geschäftsmodelle, bei denen die verfügungsberechtigten Personen nicht ausreichend identifiziert werden, sind mit den schweizerischen Geldwäschereivorschriften grundsätzlich nicht vereinbar.
Geplante Weiterentwicklung der Regulierung
Der Bundesrat eröffnete am 22. Oktober 2025 die Vernehmlassung zu einer Änderung des Finanzinstitutsgesetzes. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 6. Februar 2026.[7]
Die Vorlage sah zwei neue beziehungsweise angepasste Bewilligungskategorien vor:
- Zahlungsmittelinstitute sollten die bisherige Fintech-Bewilligung ablösen. Sie sollten unter bestimmten Voraussetzungen Stablecoins ausgeben dürfen.
- Krypto-Institute sollten Dienstleistungen mit Kryptowährungen erbringen dürfen, ohne zwingend den umfassenderen Regeln für Wertpapierhäuser zu unterstehen.
Vorgesehen waren ausserdem besondere Anforderungen an den Schutz von Kundengeldern, den Umgang mit Interessenkonflikten und die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften. Die Vorlage war Teil der Bemühungen, den schweizerischen Regulierungsrahmen an neue Geschäftsmodelle und internationale Standards anzupassen.
Besteuerung
Kryptowährungen müssen in der Schweiz grundsätzlich in der Steuererklärung deklariert werden. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der Art des Tokens, der Tätigkeit der steuerpflichtigen Person und der Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen.[8]
Vermögenssteuer
Zahlungs-Token gelten steuerrechtlich als bewertbare, bewegliche und immaterielle Vermögenswerte. Sie unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer und sind zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode zu deklarieren.
Für verbreitete Kryptowährungen veröffentlicht die ESTV steuerlich anerkannte Jahresendkurse. Ist kein verlässlicher Kurs verfügbar, kann der ursprüngliche Kaufpreis, umgerechnet in Schweizer Franken, als Grundlage dienen.
Kapitalgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen des Privatvermögens sind bei natürlichen Personen grundsätzlich steuerfreie private Kapitalgewinne. Entsprechende Verluste können normalerweise nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Wird der Handel aufgrund seiner Art, seines Umfangs, seiner Finanzierung und weiterer Umstände als gewerbsmässig beurteilt, gelten die Gewinne als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In diesem Fall können verbuchte Verluste abzugsfähig sein und es können Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Mining und Staking
Entschädigungen aus dem Mining gelten grundsätzlich als steuerbares Einkommen. Erfüllt die Tätigkeit die Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit, werden die Erträge als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt.
Entschädigungen aus Staking gelten bei privaten Anlegerinnen und Anlegern grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen. Massgebend ist der Wert der erhaltenen Token im Zeitpunkt ihres Zuflusses, umgerechnet in Schweizer Franken.[8]
Lohnzahlungen
Wird ein Lohn oder eine Nebenleistung in Kryptowährungen ausbezahlt, handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen. Im Lohnausweis ist der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses in Schweizer Franken anzugeben.
Unternehmen
Unternehmen müssen Kryptowährungen und Token nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften verbuchen. Wertveränderungen, Erträge, Verluste und die Ausgabe eigener Token können je nach Geschäftsmodell unterschiedliche Folgen für Gewinnsteuer, Kapitalsteuer, Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben haben.
Automatischer Informationsaustausch
Die Schweiz verabschiedete rechtliche Grundlagen für die Erweiterung des internationalen automatischen Informationsaustauschs auf Kryptowerte. Der entsprechende OECD-Standard verpflichtet erfasste Anbieter von Kryptodienstleistungen grundsätzlich dazu, bestimmte Angaben zu Kunden und Transaktionen zu erheben und an Steuerbehörden zu melden.
Die Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte finden in der Schweiz im Jahr 2026 jedoch noch keine Anwendung. Die Umsetzung wurde verschoben und ist frühestens ab 2027 vorgesehen.[9]
Die allgemeine Pflicht von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, Kryptovermögen und daraus erzielte Einkünfte korrekt zu deklarieren, besteht unabhängig vom internationalen Informationsaustausch.
Verwendung als Zahlungsmittel
Da Kryptowährungen keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, besteht für Geschäfte und Behörden keine allgemeine Annahmepflicht. Private Unternehmen dürfen Bitcoin oder andere Kryptowährungen dennoch akzeptieren.
In der Praxis wird der Preis häufig in Schweizer Franken festgelegt. Ein Zahlungsdienstleister berechnet den entsprechenden Kryptobetrag und wandelt die Zahlung anschliessend in Franken um. Dadurch trägt der Händler das Kursrisiko nur während einer kurzen Abwicklungszeit.
Die Stadt Zug führte 2016 versuchsweise die Möglichkeit ein, bestimmte Gebühren bis zu 200 Franken mit Bitcoin zu bezahlen. Das Projekt trug wesentlich zur internationalen Wahrnehmung Zugs als Blockchain-Standort bei.[10]
Seit Februar 2021 können natürliche und juristische Personen im Kanton Zug Steuerrechnungen mit Bitcoin und Ether begleichen. Das zulässige Transaktionslimit wurde 2023 auf 1,5 Millionen Franken erhöht.[11]
Solche Zahlungen bedeuten nicht, dass die betreffende Behörde Kryptowährungen dauerhaft als Reserve hält. Zahlungsdienstleister können den Kryptobetrag unmittelbar in Schweizer Franken umwandeln.
Banken und Finanzmarkt
Der traditionelle Schweizer Finanzsektor beschäftigt sich zunehmend mit kryptobasierten Vermögenswerten. Verschiedene Banken und andere beaufsichtigte Finanzinstitute bieten Handel, Anlageberatung, strukturierte Produkte, Staking oder Verwahrungsdienstleistungen an.
Daneben entstanden spezialisierte Finanzinstitute, Broker und Vermögensverwalter. An der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange werden börsengehandelte Produkte angeboten, deren Wertentwicklung an Kryptowährungen oder Körbe von Krypto-Assets gekoppelt ist.
Kryptowährungen können auch Bestandteil kollektiver Kapitalanlagen sein. Solche Produkte unterliegen abhängig von ihrer Struktur dem Kollektivanlagengesetz und benötigen unter Umständen eine Genehmigung der FINMA.
Kryptobasierte Vermögenswerte sind nicht automatisch Bankeinlagen. Sie fallen deshalb grundsätzlich nicht unter die Einlagensicherung für Bankguthaben. Entscheidend ist, ob die Vermögenswerte rechtlich getrennt und im Insolvenzfall zugunsten der Kundschaft ausgesondert werden können.
Chancen
Befürworter sehen in Kryptowährungen und der Blockchain-Technologie verschiedene wirtschaftliche Möglichkeiten:
- internationale Wertübertragungen ohne durchgehend zentrale Abwicklungsstelle;
- programmierbare Zahlungen und automatisierte Verträge;
- Tokenisierung von Aktien, Obligationen, Immobilien und anderen Vermögenswerten;
- neue Finanzierungsformen für Unternehmen und Organisationen;
- effizientere Handels- und Abwicklungsprozesse;
- Förderung des Schweizer Fintech- und Technologiestandorts.
Die Tokenisierung kann Vermögenswerte leichter übertragbar und teilbar machen. Sie kann zudem die automatische Ausführung bestimmter vertraglicher Bedingungen ermöglichen. Der tatsächliche Nutzen hängt jedoch von der technischen Umsetzung, der Rechtsdurchsetzung und der Akzeptanz durch Marktteilnehmer ab.
Risiken und Kritik
Kryptowährungen sind mit erheblichen Risiken verbunden. Dazu gehören:
- starke und kurzfristige Kursschwankungen;
- vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals;
- Verlust oder Diebstahl privater Schlüssel;
- Hackerangriffe auf Handelsplattformen und Wallet-Anbieter;
- Insolvenz von Börsen, Kreditgebern oder Verwahrern;
- betrügerische Anlageangebote und Schneeballsysteme;
- Fehler in Smart Contracts;
- Marktmanipulation und geringe Liquidität;
- unterschiedliche Rechtsordnungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen;
- Geldwäscherei und Umgehung von Sanktionen.
Die Bezeichnung eines Unternehmens als «Schweizer Unternehmen» oder dessen Eintrag im Handelsregister bedeutet nicht, dass es von der FINMA beaufsichtigt wird. Anlegerinnen und Anleger können im öffentlichen Register der FINMA prüfen, ob ein Anbieter über eine Bewilligung verfügt. Die FINMA führt zudem eine Warnliste mit Unternehmen, bei denen Hinweise auf eine unerlaubte Tätigkeit vorliegen.
Bei dezentralen Systemen existiert häufig keine zentrale Stelle, die fehlerhafte oder betrügerische Transaktionen rückgängig machen kann. Auch der technische Besitz eines Tokens garantiert nicht in jedem Fall, dass ein behaupteter Anspruch auf einen realen Vermögenswert rechtlich durchsetzbar ist.
Bedeutung für die Schweiz
Kryptowährungen sind im schweizerischen Zahlungsverkehr weiterhin von deutlich geringerer Bedeutung als der Schweizer Franken, Banküberweisungen, Debit- und Kreditkarten oder mobile Zahlungssysteme wie TWINT. Ihre grössere wirtschaftliche Bedeutung liegt im Bereich der Vermögensanlage, der Finanzmarktinfrastruktur, der Softwareentwicklung und der Ansiedlung internationaler Blockchain-Organisationen.
Die Schweiz versucht, Innovation zu ermöglichen, ohne Krypto-Geschäftsmodelle von den allgemeinen Regeln des Finanzmarkts auszunehmen. Dieser Ansatz verbindet technologieoffene Vorschriften mit Anforderungen an Geldwäschereibekämpfung, Kundenschutz, Marktintegrität und Insolvenzschutz.
Die weitere Entwicklung hängt unter anderem von internationalen Regulierungsstandards, der institutionellen Nachfrage, der Verbreitung von Stablecoins, der Tokenisierung klassischer Finanzinstrumente und der Integration von Blockchain-Systemen in bestehende Finanzmarktinfrastrukturen ab.
Siehe auch
- Bitcoin
- Ethereum
- Blockchain
- Crypto Valley
- Crypto Valley Association
- Bitcoin Suisse
- Kryptowährungsbörse
- Stablecoin
- Fintech in der Schweiz
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- Schweizerische Nationalbank
- Steuersystem der Schweiz
Weblinks
- FINMA-Dossier Fintech
- Übersicht der FINMA zu Krypto-Dienstleistungen
- Informationen des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen zu DLT und Blockchain
- Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Besteuerung von Kryptowährungen
- Crypto Valley Association
- ↑ 1,0 1,1 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: DLT, Blockchain und Tokenisierung, abgerufen am 2. August 2026.
- ↑ Schweizerische Nationalbank: Glossar: Gesetzliches Zahlungsmittel und Kryptowährung, abgerufen am 2. August 2026.
- ↑ 3,0 3,1 3,2 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Entwicklungen im Bereich Fintech, abgerufen am 2. August 2026.
- ↑ Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Aufstellung der Krypto-Dienstleistungen, abgerufen am 2. August 2026.
- ↑ Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Risiken bei der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, 12. Januar 2026, abgerufen am 2. August 2026.
- ↑ Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: FINMA publiziert Aufsichtsmitteilung zu Stablecoins, 26. Juli 2024, abgerufen am 2. August 2026.
- ↑ Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: Bundesrat geht voran mit Stablecoins und Kryptos, 22. Oktober 2025, abgerufen am 2. August 2026.
- ↑ 8,0 8,1 Eidgenössische Steuerverwaltung: Kryptowährungen – Besteuerung, abgerufen am 2. August 2026.
- ↑ Eidgenössische Steuerverwaltung: Bundesgesetze und Verordnungen mit Inkrafttreten 2026, abgerufen am 2. August 2026.
- ↑ Stadt Zug: Von Bitcoin zu Blockchain-Anwendungen, abgerufen am 2. August 2026.
- ↑ Kanton Zug: Steuern bezahlen mit Kryptowährungen, abgerufen am 2. August 2026.