Steuersystem der Schweiz

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Steuersystem der Schweiz
Staat Schweiz
Politische Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden
Zentrale Bundesbehörde Eidgenössische Steuerverwaltung
Wichtigste direkte Steuer Direkte Bundessteuer
Wichtigste indirekte Steuer Mehrwertsteuer
Währung Schweizer Franken (CHF)
Verfassungsgrundlage Art. 127–134 der Bundesverfassung
Offizielle Website www.estv.admin.ch

Das Steuersystem der Schweiz umfasst die Steuern, die vom Bund, von den 26 Kantonen, den Gemeinden und teilweise von den Kirchgemeinden erhoben werden. Es ist stark durch den schweizerischen Föderalismus geprägt. Während bestimmte Abgaben wie die Mehrwertsteuer ausschliesslich dem Bund vorbehalten sind, verfügen die Kantone über eine weitreichende eigene Steuerhoheit. Die Gemeinden erheben ihre Steuern auf Grundlage des jeweiligen kantonalen Rechts.

Die Steuerbelastung kann sich deshalb je nach Wohn- oder Unternehmenssitz erheblich unterscheiden. Neben dem Einkommen oder Gewinn beeinflussen unter anderem der Kanton, die Gemeinde, der Zivilstand, die Zahl der Kinder, das Vermögen, die Konfession und die zulässigen Abzüge die Höhe der geschuldeten Steuern.[1]

Das schweizerische System verbindet eine dezentrale Steuerhoheit mit bundesrechtlichen Vorgaben zur Harmonisierung. Es entsteht dadurch ein Wettbewerb zwischen Kantonen und Gemeinden um Einwohner, Arbeitsplätze und Unternehmen. Gleichzeitig sollen verfassungsrechtliche Grundsätze und das Steuerharmonisierungsrecht verhindern, dass sich die kantonalen Systeme in ihren grundlegenden Strukturen vollständig voneinander unterscheiden.

Grundzüge

Steuern sind öffentliche Abgaben, die ohne Anspruch auf eine unmittelbar zurechenbare staatliche Gegenleistung erhoben werden. Sie dienen der Finanzierung staatlicher Aufgaben wie Bildung, Verkehr, soziale Sicherheit, Landesverteidigung, Justiz, Polizei, Gesundheitswesen und öffentlicher Verwaltung.

Davon zu unterscheiden sind Gebühren und Beiträge. Eine Gebühr wird für eine bestimmte staatliche Leistung verlangt, beispielsweise für die Ausstellung eines Ausweises oder eine Baubewilligung. Beiträge können erhoben werden, wenn einer bestimmten Personengruppe durch eine öffentliche Massnahme ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht.

Das schweizerische Steuersystem weist drei wesentliche Merkmale auf:

  • die Aufteilung der Steuerhoheit auf Bund, Kantone und Gemeinden;
  • die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern;
  • die teilweise erheblichen Unterschiede der Steuerbelastung zwischen Kantonen und Gemeinden.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung bezeichnet das Steuersystem als Ausdruck der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz. Der Bund und die Kantone besitzen eine eigene Steuerhoheit. Gemeinden dürfen Steuern erheben, soweit sie durch das kantonale Recht dazu ermächtigt worden sind.[2]

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die grundlegenden Regeln der Besteuerung sind in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt. Nach Artikel 127 müssen die Ausgestaltung einer Steuer, der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und ihre Bemessung in den Grundzügen durch ein Gesetz bestimmt werden.

Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  • die Allgemeinheit der Besteuerung;
  • die Gleichmässigkeit der Besteuerung;
  • die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt, dass Personen mit vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich vergleichbar besteuert werden. Unterschiede beim Einkommen, Vermögen, Zivilstand, bei Unterhaltspflichten oder bei bestimmten abzugsfähigen Aufwendungen können hingegen eine unterschiedliche Belastung rechtfertigen.

Die Bundesverfassung bestimmt ausserdem, welche Steuern der Bund erheben darf. Dazu gehören insbesondere die direkte Bundessteuer, die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben. Die Steuerkompetenzen des Bundes sind damit verfassungsrechtlich begrenzt. Die Kantone besitzen grundsätzlich alle Steuerbefugnisse, die nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten oder durch die Bundesverfassung ausgeschlossen sind.[3]

Steuerhoheit

Bund

Der Bund darf nur jene Steuern erheben, für die ihm die Bundesverfassung eine ausdrückliche Kompetenz einräumt. Zu den wichtigsten Steuern und Abgaben des Bundes gehören:

  • die direkte Bundessteuer;
  • die Mehrwertsteuer;
  • die Verrechnungssteuer;
  • die eidgenössischen Stempelabgaben;
  • die Tabaksteuer;
  • die Biersteuer;
  • die Mineralölsteuer;
  • die Automobilsteuer;
  • die Schwerverkehrsabgabe;
  • Zölle und bestimmte Verbrauchsabgaben.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist unter anderem für die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben und die Aufsicht über die direkte Bundessteuer zuständig. Die direkte Bundessteuer wird allerdings nicht unmittelbar durch eine zentrale Bundesbehörde veranlagt. Die Veranlagung und der Bezug erfolgen durch die kantonalen Steuerbehörden im Auftrag und unter Aufsicht des Bundes.[4]

Kantone

Die Kantone verfügen über eine ursprüngliche Steuerhoheit. Jeder Kanton besitzt ein eigenes Steuergesetz und eine eigene Steuerverwaltung. Innerhalb der bundesrechtlichen Grenzen können die Kantone insbesondere die Höhe ihrer Steuertarife, zahlreiche Abzüge, Freibeträge und Steuerfüsse selbst bestimmen.

Zu den typischen kantonalen Steuern gehören:

  • die Einkommenssteuer natürlicher Personen;
  • die Vermögenssteuer natürlicher Personen;
  • die Gewinnsteuer juristischer Personen;
  • die Kapitalsteuer juristischer Personen;
  • die Grundstückgewinnsteuer;
  • Erbschafts- und Schenkungssteuern;
  • Liegenschaftssteuern;
  • Motorfahrzeugsteuern;
  • Handänderungssteuern oder entsprechende Gebühren.

Nicht jede dieser Steuern wird in allen Kantonen in derselben Form erhoben. Auch Befreiungen und Tarife können unterschiedlich ausgestaltet sein.

Gemeinden

Die Steuerhoheit der Gemeinden ist vom kantonalen Recht abgeleitet. In vielen Kantonen erheben Gemeinden einen Zuschlag zur kantonalen Steuer oder wenden einen eigenen kommunalen Steuerfuss auf die sogenannte einfache Staats- oder Kantonssteuer an.

Der kommunale Steuerfuss wird häufig jährlich vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen. Er hängt vom Finanzbedarf der Gemeinde und von der politischen Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben ab. Dadurch können selbst innerhalb desselben Kantons deutlich unterschiedliche Steuerbelastungen entstehen.

In einigen Kantonen bestehen neben den politischen Gemeinden auch besondere Steuerrechte der Kirchgemeinden. Die Ausgestaltung der Kirchensteuer und der Kreis der Steuerpflichtigen richten sich nach dem kantonalen Recht.

Steuerharmonisierung

Die kantonale Steuerautonomie wird durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden begrenzt. Das Steuerharmonisierungsgesetz legt fest, welche direkten Steuern die Kantone erheben müssen und nach welchen grundlegenden Regeln die kantonalen Steuergesetze auszugestalten sind.[5]

Die Harmonisierung betrifft vor allem formelle und strukturelle Fragen. Dazu gehören unter anderem:

  • die Steuerpflicht;
  • der Gegenstand der Steuer;
  • die zeitliche Bemessung;
  • das Verfahrensrecht;
  • die Besteuerung natürlicher und juristischer Personen;
  • die Behandlung bestimmter Einkünfte, Gewinne und Abzüge.

Nicht vereinheitlicht werden grundsätzlich die kantonalen Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge. Diese verbleiben weitgehend in der Kompetenz der Kantone. Deshalb handelt es sich vor allem um eine formelle und nicht um eine vollständige materielle Steuerharmonisierung.

Direkte und indirekte Steuern

Bei direkten Steuern sind die steuerpflichtige Person und die wirtschaftlich belastete Person grundsätzlich identisch. Die Steuer wird unmittelbar auf einer wirtschaftlichen Grösse wie Einkommen, Vermögen oder Gewinn erhoben.

Zu den direkten Steuern gehören insbesondere:

  • Einkommenssteuern;
  • Vermögenssteuern;
  • Gewinnsteuern;
  • Kapitalsteuern;
  • Grundstückgewinnsteuern;
  • Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Bei indirekten Steuern kann die gesetzlich steuerpflichtige Person die wirtschaftliche Belastung auf andere Personen überwälzen. Ein Unternehmen führt beispielsweise die Mehrwertsteuer an den Bund ab, rechnet sie aber grundsätzlich in den Verkaufspreis ein. Wirtschaftlich wird sie damit überwiegend von den Konsumentinnen und Konsumenten getragen.

Zu den indirekten Steuern und Abgaben gehören unter anderem:

  • die Mehrwertsteuer;
  • Zölle;
  • die Tabaksteuer;
  • die Mineralölsteuer;
  • die Biersteuer;
  • die Automobilsteuer;
  • bestimmte Stempelabgaben.

Übersicht wichtiger Steuerarten

Steuerart Steuerhoheit Steuergegenstand Bemerkung
Direkte Bundessteuer Bund Einkommen natürlicher Personen und Gewinn juristischer Personen Veranlagung und Bezug durch die Kantone
Kantonale und kommunale Einkommenssteuer Kantone und Gemeinden Einkommen natürlicher Personen Tarife und Steuerfüsse unterscheiden sich nach Wohnort
Vermögenssteuer Kantone und Gemeinden Reinvermögen natürlicher Personen Keine allgemeine Vermögenssteuer des Bundes
Gewinnsteuer Bund, Kantone und Gemeinden Reingewinn juristischer Personen Unterschiedliche kantonale Gesamtbelastung
Kapitalsteuer Kantone und Gemeinden Eigenkapital juristischer Personen Ausgestaltung abhängig vom kantonalen Recht
Mehrwertsteuer Bund Konsum von Waren und Dienstleistungen Normalsatz, reduzierter Satz und Sondersatz
Verrechnungssteuer Bund Vor allem bestimmte Zinsen und Dividenden Dient hauptsächlich der Sicherung der ordnungsgemässen Deklaration
Grundstückgewinnsteuer Kantone und teilweise Gemeinden Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken Höhe hängt häufig auch von der Besitzdauer ab
Erbschafts- und Schenkungssteuer Kantone und teilweise Gemeinden Vermögensübergänge durch Erbschaft oder Schenkung Nahe Angehörige sind häufig begünstigt oder befreit
Kirchensteuer Kantone beziehungsweise Kirchgemeinden Einkommen, Vermögen, Gewinn oder Kapital Regelung und Steuerpflicht unterscheiden sich kantonal

Besteuerung natürlicher Personen

Einkommenssteuer

Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer. Zusätzlich können Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz aufgrund bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen beschränkt steuerpflichtig werden, beispielsweise wegen einer Betriebsstätte, einer Liegenschaft oder einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Das steuerbare Einkommen umfasst grundsätzlich die gesamten Einkünfte einer steuerpflichtigen Person. Dazu können gehören:

  • Löhne und Gehälter;
  • Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit;
  • Renten und bestimmte Vorsorgeleistungen;
  • Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;
  • Ersatzeinkünfte;
  • weitere gesetzlich als steuerbar bezeichnete Leistungen.

Vom Bruttoeinkommen können bestimmte Aufwendungen und Abzüge abgezogen werden. Dazu gehören je nach Rechtsgrundlage insbesondere Berufsauslagen, Schuldzinsen, Beiträge an Sozialversicherungen, Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge, bestimmte Krankheits- und Behinderungskosten, Kinderbetreuungskosten sowie Sozialabzüge.

Der Bund erhebt die direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen. Zusätzlich erheben der Wohnsitzkanton und die Wohnsitzgemeinde ihre eigenen Einkommenssteuern. Bei Angehörigen einer anerkannten Landeskirche kann ausserdem eine Kirchensteuer hinzukommen.

Die Einkommenssteuer ist in der Regel progressiv ausgestaltet. Mit steigendem steuerbarem Einkommen erhöht sich nicht nur der absolute Steuerbetrag, sondern meist auch der auf zusätzliche Einkommensteile anwendbare Steuersatz.

Vermögenssteuer

Eine allgemeine Vermögenssteuer natürlicher Personen wird nicht vom Bund, sondern von den Kantonen und Gemeinden erhoben. Steuerobjekt ist grundsätzlich das Reinvermögen, also das steuerlich massgebende Vermögen abzüglich der nachgewiesenen Schulden.

Zum steuerbaren Vermögen können unter anderem gehören:

  • Bank- und Sparguthaben;
  • Wertschriften;
  • Grundstücke und Wohneigentum;
  • rückkaufsfähige Lebensversicherungen;
  • Fahrzeuge, Kunstwerke und andere wertvolle Vermögensgegenstände;
  • Beteiligungen an Unternehmen;
  • Kryptowährungen und vergleichbare digitale Vermögenswerte.

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind grundsätzlich nicht Teil des steuerbaren Vermögens. Die Bewertung erfolgt je nach Art des Vermögenswerts nach dem Verkehrswert, Steuerwert oder einer besonderen kantonalen Bewertungsmethode.

Die Kantone kennen unterschiedliche Freibeträge, Sozialabzüge und Tarife. Die Vermögenssteuer wird normalerweise gemeinsam mit der Einkommenssteuer auf Grundlage derselben Steuererklärung veranlagt.

Kapitalgewinne

Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind für natürliche Personen grundsätzlich von der Einkommenssteuer befreit. Dazu können beispielsweise Gewinne aus dem privaten Verkauf von Wertschriften, Kunstgegenständen oder Kryptowährungen gehören.

Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht, wenn die Tätigkeit steuerrechtlich als gewerbsmässiger Handel oder als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird. In diesem Fall können die Gewinne als steuerbares Einkommen gelten.

Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken werden von den Kantonen besteuert. Je nach Kanton erfolgt dies durch eine besondere Grundstückgewinnsteuer oder im Rahmen der ordentlichen Einkommens- beziehungsweise Gewinnbesteuerung. Viele kantonale Systeme belasten kurzfristig erzielte Grundstückgewinne stärker und gewähren bei langer Besitzdauer Ermässigungen.

Besteuerung von Wohneigentum

Selbstgenutztes Wohneigentum wird steuerlich als Vermögenswert behandelt. Nach dem traditionellen schweizerischen System wird ausserdem ein Eigenmietwert als Einkommen berücksichtigt. Dieser soll den wirtschaftlichen Vorteil abbilden, der dadurch entsteht, dass Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Wohnung oder ihr Haus selbst nutzen können, ohne eine Marktmiete bezahlen zu müssen.

Im Gegenzug können bestimmte Kosten wie Schuldzinsen und gesetzlich anerkannte Unterhaltskosten abziehbar sein. Die genaue Bewertung des Eigenmietwerts und die zulässigen Abzüge richten sich nach dem Bundesrecht und dem jeweiligen kantonalen Recht.

Quellensteuer

Bei der Quellensteuer wird die geschuldete Steuer unmittelbar von einer Auszahlung abgezogen. Im Bereich der Erwerbseinkünfte betrifft dies insbesondere ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz wohnen, aber keine Niederlassungsbewilligung C besitzen. Auch bestimmte Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, etwa Grenzgängerinnen und Grenzgänger, können der Quellensteuer unterliegen.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab und überweist sie an die zuständige kantonale Steuerverwaltung. Die Höhe richtet sich nach kantonalen Quellensteuertarifen, in denen regelmässig auch Zivilstand, Kinderzahl und weitere persönliche Verhältnisse berücksichtigt werden.[6]

Unter bestimmten Voraussetzungen wird zusätzlich eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Dabei wird eine vollständige Steuererklärung eingereicht und die bereits abgezogene Quellensteuer an die endgültige Steuerschuld angerechnet.

Erbschaften und Schenkungen

Der Bund erhebt keine allgemeine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Solche Steuern liegen grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. In einigen Kantonen können auch Gemeinden am Steuerertrag beteiligt sein.

Die Besteuerung richtet sich häufig nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des übertragenen Vermögens. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner sind in der Regel von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Nachkommen werden in vielen, aber nicht in allen Kantonen ebenfalls befreit oder deutlich begünstigt. Für nicht verwandte Personen können wesentlich höhere Steuersätze gelten.

Kirchensteuer

Anerkannte Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden dürfen je nach kantonalem Recht Kirchensteuern erheben. Bei natürlichen Personen hängt die Steuerpflicht grundsätzlich von der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ab.

Die Kirchensteuer wird häufig als Prozentsatz der kantonalen Steuer berechnet. Die Regelungen für juristische Personen unterscheiden sich erheblich. In verschiedenen Kantonen müssen auch Unternehmen Kirchensteuern entrichten, obwohl eine juristische Person keiner Konfession angehören kann.

Besteuerung juristischer Personen

Gewinnsteuer

Juristische Personen wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen unterliegen grundsätzlich der Gewinnsteuer.

Der Bund erhebt im Rahmen der direkten Bundessteuer eine Gewinnsteuer. Zusätzlich erheben Kantone und Gemeinden eigene Gewinnsteuern. Die gesamte effektive Belastung hängt daher wesentlich vom Sitz des Unternehmens ab.

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der steuerrechtlich massgebende Reingewinn. Ausgangspunkt bildet üblicherweise das handelsrechtliche Jahresergebnis, das um steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, steuerfreie Erträge und weitere Korrekturen angepasst wird.

Geschäftsmässig begründete Aufwendungen können grundsätzlich vom Ertrag abgezogen werden. Dazu gehören beispielsweise Personalaufwand, Mietkosten, Abschreibungen, Finanzierungskosten und andere betriebliche Ausgaben.

Kapitalsteuer

Die Kantone und Gemeinden erheben von juristischen Personen grundsätzlich eine Kapitalsteuer. Bemessungsgrundlage ist das steuerlich massgebende Eigenkapital. Dazu zählen insbesondere das einbezahlte Grund- oder Stammkapital sowie offene und bestimmte stille Reserven.

Die Kapitalsteuersätze unterscheiden sich zwischen den Kantonen. Einige Kantone rechnen die geschuldete Gewinnsteuer teilweise oder vollständig an die Kapitalsteuer an. Dadurch kann die Kapitalsteuer bei profitablen Unternehmen reduziert werden oder vollständig entfallen.

Steuerliche Standortunterschiede

Da die Kantone und Gemeinden eigene Gewinn- und Kapitalsteuertarife festlegen können, unterscheidet sich die Unternehmenssteuerbelastung nach Standort. Die Unterschiede sind ein wesentliches Element des interkantonalen Steuerwettbewerbs.

Bei der Standortwahl spielen jedoch nicht nur Steuersätze eine Rolle. Unternehmen berücksichtigen regelmässig auch die Verfügbarkeit von Arbeitskräften, die Verkehrsanbindung, die Nähe zu Hochschulen, die politische Stabilität, Grundstückspreise, Lohnkosten und die Qualität der öffentlichen Infrastruktur.

OECD-Mindestbesteuerung

Für grosse multinationale Unternehmensgruppen gelten besondere Vorschriften zur OECD/G20-Mindestbesteuerung. Betroffen sind Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten jährlichen Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro.

Die Schweiz erhebt eine Ergänzungssteuer, wenn die nach den internationalen Regeln berechnete effektive Steuerbelastung in der Schweiz unter 15 Prozent liegt. Die schweizerische Ergänzungssteuer wurde auf den 1. Januar 2024 eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 gilt zusätzlich die internationale Ergänzungssteuer nach der sogenannten Income Inclusion Rule. Die grosse Mehrheit der kleinen und mittleren Unternehmen ist von diesen Regeln nicht unmittelbar betroffen.[7]

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer des Bundes. Sie wird auf dem Konsum von Waren und Dienstleistungen im Inland sowie auf Einfuhren erhoben.

Unternehmen stellen ihren Kundinnen und Kunden die Mehrwertsteuer grundsätzlich in Rechnung und führen sie an die Eidgenössische Steuerverwaltung ab. Die ihnen selbst auf geschäftlichen Aufwendungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Dadurch soll im Ergebnis nur der von einem Unternehmen geschaffene Mehrwert belastet werden.

Die aktuell geltenden Mehrwertsteuersätze sind:

Steuersatz Höhe Typische Anwendung
Normalsatz 8,1 % Die meisten steuerbaren Waren und Dienstleistungen
Reduzierter Satz 2,6 % Unter anderem Lebensmittel, Medikamente, Bücher, Zeitungen und bestimmte landwirtschaftliche Produkte
Sondersatz für Beherbergung 3,8 % Beherbergungsleistungen einschliesslich eines allfälligen Frühstücks

Bestimmte Leistungen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Dazu gehören unter gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Leistungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur, Versicherungen, Finanzdienstleistungen und Vermietung von Immobilien. Bei ausgenommenen Leistungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern nicht wirksam für die Versteuerung optiert werden kann.

Die Mehrwertsteuerpflicht hängt unter anderem von der Art der Tätigkeit und der Höhe des massgebenden Umsatzes ab. Für viele Unternehmen gilt eine Umsatzgrenze von 100'000 Franken pro Jahr. Für bestimmte nicht gewinnstrebige oder ehrenamtlich geführte Organisationen gelten besondere Bestimmungen.[8]

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Sicherungssteuer. Sie betrifft vor allem bestimmte Erträge des beweglichen Kapitalvermögens, insbesondere Dividenden und bestimmte Zinsen. Weitere Anwendungsbereiche sind bestimmte Gewinne aus Geldspielen und Versicherungsleistungen.

Der Steuersatz beträgt:

  • 35 Prozent auf Kapitalerträgen und bestimmten Geldspielgewinnen;
  • 15 Prozent auf Leibrenten und Pensionen;
  • 8 Prozent auf bestimmten sonstigen Versicherungsleistungen.

Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz wird die Verrechnungssteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückerstattet, wenn die belasteten Vermögenswerte und Erträge ordnungsgemäss in der Steuererklärung deklariert werden. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern.

Die Verrechnungssteuer soll damit einen Anreiz schaffen, Kapitalerträge und Vermögenswerte vollständig anzugeben. Für im Ausland ansässige Personen kann die Steuer eine endgültige Belastung darstellen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann jedoch einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückerstattung vorsehen.[9]

Eidgenössische Stempelabgaben

Die eidgenössischen Stempelabgaben sind Steuern auf bestimmte Vorgänge des Rechts- und Kapitalverkehrs. Der Begriff ist historisch bedingt und bedeutet nicht, dass Dokumente heute tatsächlich mit einer Stempelmarke versehen werden müssen.

Unterschieden werden insbesondere:

  • die Emissionsabgabe auf die Ausgabe oder Erhöhung bestimmter inländischer Beteiligungsrechte;
  • die Umsatzabgabe auf bestimmte Käufe und Verkäufe von Wertschriften unter Mitwirkung eines inländischen Effektenhändlers;
  • die Abgabe auf Prämien bestimmter Versicherungen.

Die Stempelabgaben sind Bundessteuern und werden durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben.[10]

Steuererklärung und Veranlagung

Die meisten natürlichen Personen reichen jährlich eine Steuererklärung bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung ein. Darin müssen die steuerbaren Einkünfte, Vermögenswerte und abzugsfähigen Aufwendungen vollständig angegeben werden.

Typische Bestandteile der Steuererklärung sind:

  • Lohnausweise und Angaben zu weiteren Einkünften;
  • Verzeichnisse der Bankkonten und Wertschriften;
  • Angaben zu Liegenschaften;
  • Nachweise über Schulden und Schuldzinsen;
  • Belege über Berufsauslagen;
  • Angaben zu Vorsorgebeiträgen;
  • Nachweise über bestimmte Krankheits-, Behinderungs- oder Betreuungskosten;
  • Angaben zu Erbschaften, Schenkungen und Kapitalleistungen.

Die Steuerbehörde prüft die Angaben und erlässt anschliessend eine Veranlagungsverfügung. Weicht sie von der eingereichten Steuererklärung ab, muss sie die Abweichungen grundsätzlich nachvollziehbar darlegen. Gegen eine Veranlagung stehen die im Bundes- und Kantonsrecht vorgesehenen Rechtsmittel offen.

Wer trotz Aufforderung keine Steuererklärung einreicht, kann nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt werden. Zusätzlich können Mahngebühren, Bussen und weitere rechtliche Folgen entstehen.

Steuerfuss, Steuersatz und Steuertarif

Die Begriffe Steuersatz, Steuertarif und Steuerfuss haben unterschiedliche Bedeutungen.

Der Steuersatz gibt an, welcher Anteil einer Bemessungsgrundlage als Steuer geschuldet ist. Er wird üblicherweise in Prozent oder Promille angegeben.

Ein Steuertarif enthält mehrere Steuersätze, die beispielsweise von der Höhe des Einkommens oder vom Zivilstand abhängen. Progressive Einkommenssteuern werden regelmässig anhand eines solchen Tarifs berechnet.

Der Steuerfuss ist ein kantonaler oder kommunaler Multiplikator. Zunächst wird anhand des gesetzlichen Grundtarifs eine einfache Steuer berechnet. Diese wird anschliessend mit dem Steuerfuss des Kantons, der Gemeinde oder der Kirchgemeinde multipliziert.

Die konkrete Berechnungsmethode unterscheidet sich nach Kanton. Nicht alle Kantone verwenden den Begriff Steuerfuss in derselben Weise.[11]

Steuerwettbewerb

Die Autonomie der Kantone und Gemeinden führt zu einem Steuerwettbewerb. Gebietskörperschaften können ihre Tarife, Abzüge und Steuerfüsse innerhalb der gesetzlichen Grenzen so gestalten, dass sie für Privatpersonen oder Unternehmen attraktiv erscheinen.

Befürworter sehen darin eine Begrenzung staatlicher Ausgaben, eine Stärkung der kantonalen Eigenverantwortung und die Möglichkeit, unterschiedliche politische Präferenzen abzubilden. Kritiker weisen darauf hin, dass sich finanzstarke Personen und Unternehmen leichter in steuergünstige Kantone oder Gemeinden verlagern können. Dies könne die Unterschiede zwischen finanzstarken und finanzschwachen Regionen vergrössern.

Der Nationale Finanzausgleich soll einen Teil dieser Unterschiede ausgleichen. Er verteilt finanzielle Mittel zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantonen, ohne die kantonale Steuerautonomie vollständig aufzuheben.

Internationale Besteuerung

Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Sie sollen verhindern, dass dasselbe Einkommen oder Vermögen in zwei Staaten uneingeschränkt besteuert wird.

Doppelbesteuerungsabkommen regeln insbesondere:

  • welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zusteht;
  • wie Unternehmensgewinne und Betriebsstätten behandelt werden;
  • wie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren besteuert werden;
  • wie Doppelbesteuerungen durch Freistellung oder Steueranrechnung vermieden werden;
  • unter welchen Voraussetzungen Quellen- oder Verrechnungssteuern zurückerstattet werden;
  • wie Steuerbehörden Informationen austauschen und Verständigungsverfahren durchführen.

Die Schweiz beteiligt sich ausserdem am internationalen Informationsaustausch in Steuersachen. Dazu gehören der Informationsaustausch auf Ersuchen und der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten mit teilnehmenden Staaten.

Bedeutung für den Wohn- und Unternehmensstandort

Die Steuerbelastung gehört zu den Faktoren, die bei der Wahl eines Wohn- oder Unternehmensstandorts berücksichtigt werden. Ein Vergleich allein anhand eines einzelnen Steuersatzes kann jedoch irreführend sein.

Für Privatpersonen sind unter anderem das steuerbare Einkommen, das Vermögen, der Zivilstand, Kinder, die Konfession, mögliche Abzüge und die konkrete Wohngemeinde relevant. Bei Unternehmen spielen neben der Gewinnsteuer auch die Kapitalsteuer, die Anrechnungsmöglichkeiten, branchenspezifische Regelungen und die internationale Konzernstruktur eine Rolle.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt einen Steuerrechner zur Verfügung, mit dem sich die Belastung für ausgewählte Steuerarten, Kantone und Gemeinden vergleichen lässt. Die Ergebnisse dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Veranlagung oder Steuerberatung.

Kritik und Reformdiskussionen

Das schweizerische Steuersystem ist regelmässig Gegenstand politischer Diskussionen. Zu den wiederkehrenden Themen gehören:

  • die steuerliche Behandlung von Ehepaaren und unverheirateten Paaren;
  • die Individualbesteuerung;
  • die Besteuerung von Wohneigentum und der Eigenmietwert;
  • die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen;
  • die Unternehmensbesteuerung;
  • die internationale Mindestbesteuerung;
  • die Mehrwertsteuersätze und Steuerausnahmen;
  • die Besteuerung von Erbschaften und grossen Vermögen;
  • der interkantonale Steuerwettbewerb;
  • die Vereinfachung und Digitalisierung der Steuerverfahren.

Änderungen können auf Bundesebene Verfassungsänderungen, Gesetzesrevisionen oder Verordnungsanpassungen voraussetzen. Wegen der direkten Demokratie können bedeutende Steuerreformen Gegenstand eines obligatorischen oder fakultativen Referendums sowie von Volksinitiativen sein.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Steuerbelastung in der Schweiz, Eidgenössische Steuerverwaltung, abgerufen am 28. Juli 2026.
  2. Das Schweizer Steuersystem, Eidgenössisches Finanzdepartement, abgerufen am 28. Juli 2026.
  3. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex, abgerufen am 28. Juli 2026.
  4. Direkte Bundessteuer, Eidgenössische Steuerverwaltung, abgerufen am 28. Juli 2026.
  5. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Fedlex, abgerufen am 28. Juli 2026.
  6. Schweizerische Quellensteuer, Eidgenössische Steuerverwaltung, abgerufen am 28. Juli 2026.
  7. Ergänzungssteuer, Eidgenössische Steuerverwaltung, abgerufen am 28. Juli 2026.
  8. Schweizer Mehrwertsteuersätze, Eidgenössische Steuerverwaltung, abgerufen am 28. Juli 2026.
  9. Verrechnungssteuer, Eidgenössische Steuerverwaltung, abgerufen am 28. Juli 2026.
  10. Stempelabgaben, Eidgenössische Steuerverwaltung, abgerufen am 28. Juli 2026.
  11. Steuerfüsse, Abzüge und Tarife der Schweiz, Eidgenössische Steuerverwaltung, abgerufen am 28. Juli 2026.