Initial Coin Offering

Aus Helvetia Wiki – Die Enzyklopädie der Schweiz
Initial Coin Offering in der Schweiz
Kurzbezeichnung ICO
Weitere Bezeichnungen Initial Token Offering, Token Sale, Token Generating Event
Zweck Kapital- oder Projektfinanzierung durch die Ausgabe digitaler Token
Technische Grundlage Blockchain oder andere Distributed-Ledger-Technologie
Zuständige Aufsichtsbehörde FINMA
Zentrale Token-Kategorien Zahlungs-Token
Nutzungs-Token
Anlage-Token
Wichtige Rechtsgebiete Finanzmarktrecht, Geldwäschereirecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und Steuerrecht
Spezifisches ICO-Gesetz Nein; Anwendung der bestehenden Gesetze nach wirtschaftlicher Funktion
Zentrale FINMA-Wegleitung 16. Februar 2018
DLT-Gesetzgebung Vollständig in Kraft seit 1. August 2021

Ein Initial Coin Offering (ICO) ist eine Form der Finanzierung, bei der ein Unternehmen, eine Stiftung oder ein anderes Projekt digitale Token ausgibt und diese gegen staatliche Währungen, Kryptowährungen oder andere Vermögenswerte anbietet. Die Bezeichnung wird in der Schweiz teilweise synonym mit Initial Token Offering (ITO), Token Sale oder Token Generating Event (TGE) verwendet.

Bei einem ICO übertragen die Teilnehmenden gewöhnlich Geld oder Kryptowerte an die Emittentin. Im Gegenzug erhalten sie blockchainbasierte Token oder einen vertraglichen Anspruch auf deren spätere Zuteilung. Die Token können als Zahlungsmittel dienen, den Zugang zu einer digitalen Anwendung ermöglichen oder wirtschaftliche Rechte wie Forderungen, Beteiligungen und Ansprüche auf Erträge verkörpern.[1]

Die Schweiz besitzt kein eigenständiges ICO-Gesetz. Ob und welche finanzmarktrechtlichen Vorschriften gelten, hängt von der wirtschaftlichen Funktion des Tokens, der rechtlichen Ausgestaltung des Projekts und den angebotenen Dienstleistungen ab. Massgebend sind unter anderem das Geldwäschereigesetz, das Finanzdienstleistungsgesetz, das Finanzmarktinfrastrukturgesetz, das Bankengesetz und das Kollektivanlagengesetz.

Die FINMA unterscheidet grundsätzlich zwischen Zahlungs-, Nutzungs- und Anlage-Token. Mischformen werden als hybride Token bezeichnet. Die Kategorien schliessen sich nicht gegenseitig aus, weshalb auf einen Token gleichzeitig mehrere Rechtsgebiete anwendbar sein können.[2]

Begriff

Der Ausdruck Initial Coin Offering wurde in Anlehnung an das englische Initial Public Offering gebildet, mit dem der erstmalige öffentliche Verkauf von Aktien eines Unternehmens bezeichnet wird.

Zwischen einem ICO und einem klassischen Börsengang bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Ein Token begründet nicht automatisch eine Beteiligung am Unternehmen. Viele ICOs geben weder Aktien noch andere gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte aus.

Der Begriff «Coin» kann zudem irreführend sein. Bei vielen Angeboten handelt es sich technisch und rechtlich nicht um eine eigenständige Kryptowährung, sondern um Token, die durch einen Smart Contract auf einer bestehenden Blockchain geschaffen werden.

In der Schweizer Praxis wird deshalb zunehmend der neutralere Ausdruck Token Offering verwendet. Bei der rechtlichen Beurteilung ist die Bezeichnung des Projekts nicht entscheidend. Die Behörden berücksichtigen die tatsächlichen Rechte, Funktionen und wirtschaftlichen Wirkungen.

Ablauf

Der genaue Ablauf eines ICO unterscheidet sich von Projekt zu Projekt. Typischerweise umfasst er mehrere Phasen.

Projektentwicklung

Die Initiantinnen und Initianten entwickeln ein Geschäftsmodell, ein technisches Protokoll, eine digitale Plattform oder eine andere blockchainbasierte Anwendung.

In dieser Phase werden insbesondere festgelegt:

  • Zweck und Funktion des Tokens;
  • Anzahl der auszugebenden Token;
  • Ausgabepreis und Zahlungswährungen;
  • Verteilung zwischen Öffentlichkeit, Gründerteam und weiteren Beteiligten;
  • technische Blockchain-Infrastruktur;
  • Übertragbarkeit und Handelbarkeit;
  • Rechte der Token-Halterinnen und -Halter;
  • Verwendung der beschafften Mittel;
  • Voraussetzungen für Rückzahlung oder Ausschüttungen;
  • zeitlicher Ablauf des Projekts.

Rechtliche Strukturierung

Vor der Ausgabe muss geklärt werden, welche Organisation den ICO durchführt. In der Schweiz werden dafür insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen und Vereine eingesetzt.

Die Wahl der Rechtsform beeinflusst unter anderem:

  • Verantwortlichkeit der Organe;
  • Verwendung der Mittel;
  • Möglichkeiten der Gewinnverteilung;
  • Rechte der Teilnehmenden;
  • Besteuerung;
  • Rechnungslegung;
  • Aufsicht und Bewilligungspflichten.

Eine Stiftung eignet sich insbesondere für Projekte, deren Mittel dauerhaft einem bestimmten Zweck gewidmet werden sollen. Eine Schweizer Stiftung darf ihr Vermögen nicht beliebig an Gründerinnen und Gründer zurückführen. Ihre Tätigkeit untersteht grundsätzlich einer staatlichen Stiftungsaufsicht.

Whitepaper

Viele ICO-Projekte veröffentlichen ein sogenanntes Whitepaper. Dieses beschreibt gewöhnlich das Geschäftsmodell, die Technologie, die Token-Ökonomie und die geplante Verwendung der Mittel.

Ein Whitepaper ist nicht automatisch ein gesetzlich geprüfter Prospekt. Je nach Ausgestaltung des Tokens und des Angebots können jedoch die Prospektvorschriften des Finanzdienstleistungsgesetzes anwendbar sein.

Typische Inhalte eines Whitepapers sind:

  • Beschreibung des Projekts;
  • technische Architektur;
  • Angaben zur Emittentin;
  • Vorstellung des Gründerteams;
  • Ausgabe- und Verkaufsbedingungen;
  • Gesamtzahl der Token;
  • Mittelverwendung;
  • Projekt- und Entwicklungsplan;
  • Rechte und Risiken;
  • Regelung eines möglichen Sekundärhandels.

Unrichtige oder irreführende Angaben können zivil-, aufsichts- oder strafrechtliche Folgen haben. Die Verwendung des Begriffs Whitepaper befreit die Emittentin nicht von gesetzlichen Informationspflichten.

Vorverkauf und Vorfinanzierung

Ein ICO kann vor der eigentlichen Token-Ausgabe eine Vorverkaufs- oder Vorfinanzierungsphase umfassen.

Bei einer Vorfinanzierung erhalten die Teilnehmenden zunächst lediglich einen Anspruch auf Token, die erst später entwickelt und ausgegeben werden. Bei einem Vorverkauf werden teilweise besondere Token oder Gutscheine ausgegeben, die später gegen die endgültigen Token eingetauscht werden können.

Standardisierte und für den massenweisen Handel geeignete Ansprüche auf zukünftige Token können nach der FINMA-Praxis als Effekten qualifizieren.[1]

Öffentliche Ausgabe

Während der Ausgabephase überweisen die Teilnehmenden die verlangten Vermögenswerte an eine von der Emittentin bezeichnete Adresse oder Zahlstelle. Der Smart Contract verteilt die Token automatisch oder nach einer nachträglichen Prüfung.

Bei regulierten Angeboten werden die Teilnehmenden gewöhnlich vor der Zuteilung identifiziert. Je nach Projekt werden Personen aus bestimmten Staaten ausgeschlossen, weil dort besondere Wertpapier-, Steuer- oder Verbraucherschutzvorschriften gelten.

Verwendung der Mittel

Die beschafften Mittel sollen entsprechend den Vertragsbedingungen und den veröffentlichten Projektangaben verwendet werden. Sie können unter anderem für Softwareentwicklung, Personal, Infrastruktur, Marketing und rechtliche Beratung eingesetzt werden.

Ob die Token-Halterinnen und -Halter eine Rückzahlung oder Rechenschaft über die Mittelverwendung verlangen können, hängt von der rechtlichen Ausgestaltung ab. Ein blosses wirtschaftliches Interesse am Erfolg des Projekts begründet noch keinen gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Anspruch.

Token-Kategorien der FINMA

Die FINMA beurteilt Token nach ihrer wirtschaftlichen Funktion. Sie unterscheidet drei Grundkategorien.

Kategorie Hauptfunktion Typische rechtliche Bedeutung
Zahlungs-Token Zahlungsmittel oder Übertragung von Geldwerten In der Regel Geldwäschereigesetz
Nutzungs-Token Digitaler Zugang zu einer Anwendung oder Dienstleistung Nicht zwingend Effekte, sofern bei Ausgabe bereits nutzbar und ohne Anlagefunktion
Anlage-Token Forderungs-, Beteiligungs-, Ertrags- oder andere Vermögensrechte In der Regel Effekten- und Finanzmarktrecht
Hybride Token Verbindung mehrerer Funktionen Kumulative Anwendung der betroffenen Vorschriften

Zahlungs-Token

Zahlungs-Token sind Token, die gegenwärtig oder zukünftig als Zahlungsmittel für Waren und Dienstleistungen oder zur Übertragung von Geldwerten dienen sollen. Sie begründen gewöhnlich keinen Anspruch gegenüber der Emittentin.

FINMA behandelt reine Zahlungs-Token grundsätzlich nicht als Effekten, da ihre wirtschaftliche Funktion nicht jener von Aktien, Obligationen oder Derivaten entspricht.

Die Ausgabe übertragbarer Zahlungs-Token fällt jedoch grundsätzlich unter das Geldwäschereigesetz. Die Emittentin kann als Finanzintermediärin gelten, weil sie ein Zahlungsmittel ausgibt oder Zahlungsdienstleistungen erbringt.[2]

Nutzungs-Token

Nutzungs-Token gewähren einen digitalen Zugang zu einer Anwendung oder Dienstleistung, die auf einer Blockchain-Infrastruktur beruht.

Ein reiner Nutzungs-Token gilt nach der FINMA-Praxis grundsätzlich nicht als Effekte, wenn:

  • sein ausschliesslicher Zweck im Zugang zu einer Anwendung oder Dienstleistung besteht;
  • die Anwendung zum Zeitpunkt der Ausgabe bereits funktionsfähig ist;
  • der Token keine wirtschaftliche Anlagefunktion besitzt.

Kann der Token bei der Ausgabe noch nicht tatsächlich für die angekündigte Anwendung verwendet werden oder wird er erkennbar auch als Investition angeboten, kann er als Effekte qualifizieren.

Eine lediglich untergeordnete Zahlungsfunktion führt nicht zwingend zur Anwendung des Geldwäschereigesetzes. Ist die Zahlungsfunktion jedoch selbstständig oder wesentlich, kann der Nutzungs-Token gleichzeitig als Zahlungs-Token gelten.

Anlage-Token

Anlage-Token verkörpern Vermögensrechte. Sie können insbesondere folgende Ansprüche vermitteln:

  • Rückzahlung eines investierten Betrags;
  • Zinszahlungen;
  • Beteiligung am Unternehmensgewinn;
  • Anteil an künftigen Einnahmen;
  • Beteiligung am Liquidationsergebnis;
  • gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte;
  • Rechte an Immobilien, Rohstoffen oder anderen Vermögenswerten;
  • Ansprüche, deren Wert von einem Basiswert abhängt.

Anlage-Token sind wirtschaftlich mit Aktien, Obligationen, Derivaten oder anderen Finanzinstrumenten vergleichbar. Sind sie standardisiert und für den massenweisen Handel geeignet, gelten sie in der Regel als Effekten.

Die blosse Ausgabe eigener Effekten erfordert nicht in jedem Fall eine Bewilligung der FINMA. Je nach öffentlichem Angebot, Vertrieb, Verwahrung, Handel und Erbringung weiterer Dienstleistungen können jedoch Prospekt-, Verhaltens-, Organisations- oder Bewilligungspflichten entstehen.

Hybride Token

Ein hybrider Token erfüllt gleichzeitig mehrere Funktionen. Ein Token kann beispielsweise einen digitalen Zugang zu einer Plattform vermitteln und zugleich als Zahlungsmittel eingesetzt werden.

Ein anderer Token kann eine Beteiligung an Erträgen verkörpern und übertragbar als Zahlungsmittel verwendet werden. In diesem Fall kann er sowohl Anlage- als auch Zahlungs-Token sein.

Bei hybriden Token werden die Vorschriften der betroffenen Kategorien grundsätzlich kumulativ angewendet. Ein Anlage-Token mit Zahlungsfunktion kann deshalb gleichzeitig den Effektenvorschriften und dem Geldwäschereigesetz unterstehen.

Veränderung der Funktion

Die rechtliche Einordnung kann sich während der Entwicklung eines Projekts verändern. Ein Token, der während der Finanzierungsphase eine Anlagefunktion besitzt, kann später überwiegend als Nutzungs-Token dienen.

Umgekehrt kann ein zunächst nur für den Zugang zu einer Anwendung bestimmter Token durch seine tatsächliche Verwendung, Vermarktung oder Handelbarkeit eine zusätzliche Zahlungs- oder Anlagefunktion erhalten.

FINMA berücksichtigt deshalb nicht nur die technische Beschreibung, sondern auch die tatsächliche Verwendung und die wirtschaftlichen Erwartungen, welche die Emittentin bei den Teilnehmenden weckt.

Finanzmarktrechtliche Beurteilung

Technologie- und Wettbewerbsneutralität

Die Schweizer Finanzmarktregulierung folgt grundsätzlich einem technologie- und wettbewerbsneutralen Ansatz. Vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten und Risiken sollen unabhängig von der verwendeten Technologie gleich behandelt werden.[3]

Die Verwendung einer Blockchain begründet deshalb weder automatisch eine Bewilligungspflicht noch eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen.

Einzelfallprüfung

Die FINMA beurteilt ICOs nach ihrem konkreten Aufbau. Ausschlaggebend sind insbesondere:

  • wirtschaftlicher Zweck des Tokens;
  • Rechte gegenüber der Emittentin;
  • Übertragbarkeit;
  • Standardisierung;
  • Handelbarkeit;
  • Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit;
  • Verwendung der entgegengenommenen Mittel;
  • Rückzahlungsversprechen;
  • angebotene Zahlungs-, Handels- oder Verwahrungsdienste;
  • Beteiligung anderer Unternehmen.

Projektbezeichnungen und technische Formulierungen sind nicht entscheidend, wenn sie von der tatsächlichen wirtschaftlichen Funktion abweichen.

Unterstellungsanfrage

Initiantinnen und Initianten können der FINMA vor der Durchführung eines ICO eine Unterstellungsanfrage einreichen. Die FINMA prüft, ob das geplante Geschäftsmodell finanzmarktrechtliche Bewilligungen oder eine Unterstellung unter Aufsichtsgesetze erfordert.[4]

Eine aussagekräftige Anfrage enthält gewöhnlich:

  • Angaben zu den Projektverantwortlichen;
  • Sitz und Rechtsform der beteiligten Gesellschaften;
  • Beschreibung des Geschäftsmodells;
  • technische Eigenschaften des Tokens;
  • vertragliche Rechte;
  • geplanten Ausgabepreis;
  • Verwendung der Mittel;
  • Handelbarkeit und Übertragbarkeit;
  • Einbindung von Börsen, Wallets und Verwahrstellen;
  • Massnahmen gegen Geldwäscherei;
  • betroffene Staaten und Zielgruppen.

Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Eine Stellungnahme der FINMA bezieht sich grundsätzlich auf das dargestellte Projekt. Wesentliche spätere Änderungen können eine neue Beurteilung erforderlich machen.

Anwendbare Gesetze

Finanzdienstleistungsgesetz

Das Finanzdienstleistungsgesetz regelt unter anderem das Angebot von Finanzinstrumenten und die Erbringung von Finanzdienstleistungen.

Wer Effekten in der Schweiz öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, muss grundsätzlich vorgängig einen Prospekt veröffentlichen. Das Gesetz enthält Ausnahmen, beispielsweise für Angebote an bestimmte professionelle Anlegergruppen oder für Angebote unterhalb gesetzlicher Schwellenwerte.[5]

Ein Whitepaper ersetzt einen gesetzlich erforderlichen Prospekt nur dann, wenn es sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllt und das vorgeschriebene Prüfungsverfahren durchlaufen hat.

Wer im Zusammenhang mit Token Finanzdienstleistungen gegenüber Kundinnen und Kunden erbringt, muss zudem Informations-, Dokumentations-, Organisations- und Verhaltenspflichten beachten.

Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz regelt Börsen, multilaterale Handelssysteme, Zahlungssysteme und weitere Finanzmarktinfrastrukturen.

Eine Plattform, die den multilateralen Handel mit als Effekten qualifizierenden Token ermöglicht, kann eine Bewilligung als Börse, multilaterales Handelssystem oder DLT-Handelssystem benötigen.

Das Gesetz enthält ausserdem Vorschriften gegen Insiderhandel und Marktmanipulation. Diese können auch auf tokenisierte Effekten anwendbar sein.[6]

Geldwäschereigesetz

Das Geldwäschereigesetz bezweckt den Schutz des Finanzsystems vor Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Wer berufsmässig Zahlungsmittel ausgibt, Zahlungen vermittelt, Kryptowerte für Dritte verwahrt oder über private Schlüssel auf fremde Vermögenswerte zugreifen kann, kann als Finanzintermediärin gelten.

Zu den Sorgfaltspflichten gehören insbesondere:

  • Identifizierung der Vertragspartei;
  • Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person;
  • Abklärung ungewöhnlicher oder risikoreicher Transaktionen;
  • Dokumentation der Geschäftsbeziehung;
  • risikoorientierte Überwachung;
  • Meldung begründeter Verdachtsfälle an die Meldestelle für Geldwäscherei.

Berufsmässig tätige Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes müssen sich grundsätzlich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen.[7]

Bankengesetz

Die Entgegennahme rückzahlbarer Gelder oder Kryptowerte von einer grossen Zahl von Personen kann als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen gelten.

Eine Bankbewilligung oder eine Fintech-Bewilligung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Emittentin eine Rückzahlung verspricht oder die entgegengenommenen Mittel rechtlich als Einlagen zu beurteilen sind.

Die Fintech-Bewilligung erlaubt die Entgegennahme von Publikumseinlagen oder die Sammelverwahrung von Kryptowerten bis zu 100 Millionen Franken, sofern die Mittel nicht angelegt und nicht verzinst werden. Für solche Einlagen besteht grundsätzlich keine Einlagensicherung.[8]

Ob ICO-Einnahmen als Publikumseinlagen gelten, hängt insbesondere von den Rückzahlungs- und Vertragsbedingungen ab. Die Bezeichnung als Token-Kauf verhindert eine bankengesetzliche Einordnung nicht.

Kollektivanlagengesetz

Das Kollektivanlagengesetz kann anwendbar sein, wenn die von den Teilnehmenden eingebrachten Vermögenswerte gemeinschaftlich und fremdverwaltet werden und der Anlageerfolg für Rechnung der Investorinnen und Investoren erzielt werden soll.

Nicht jedes ICO stellt eine kollektive Kapitalanlage dar. Entscheidend sind insbesondere:

  • Zweck der Mittelbeschaffung;
  • Verwaltung durch Dritte;
  • fehlender Einfluss der Anlegerinnen und Anleger;
  • gemeinschaftliche Vermögensanlage;
  • wirtschaftliche Gleichbehandlung der Beteiligten.

Werden die Mittel dagegen unmittelbar für die Entwicklung eines eigenen Produkts oder Netzwerks der Emittentin verwendet, liegt nicht allein deshalb eine kollektive Kapitalanlage vor.

DLT-Gesetzgebung

Der Bund untersuchte ab 2018, ob das bestehende Recht für Blockchain- und Distributed-Ledger-Anwendungen angepasst werden müsse. Der Bundesrat kam zum Schluss, dass die grundsätzlich technologieoffene Rechtsordnung geeignet sei, aber gezielte Änderungen erforderlich seien.[9]

Das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register änderte mehrere Bundesgesetze. Die ersten Bestimmungen traten am 1. Februar 2021, die übrigen Bestimmungen am 1. August 2021 in Kraft.

Registerwertrechte

Mit Artikel 973d des Obligationenrechts wurde das Registerwertrecht geschaffen. Rechte können danach in einem elektronischen Wertrechteregister so abgebildet werden, dass ihre Verfügung und Übertragung grundsätzlich nur über dieses Register möglich sind.

Das Register muss unter anderem:

  • den Berechtigten die Verfügungsmacht über ihre Rechte vermitteln;
  • durch technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugten Veränderungen geschützt sein;
  • den Inhalt der Rechte und die Funktionsweise des Registers dokumentieren;
  • den Berechtigten den Zugriff auf die sie betreffenden Angaben ermöglichen.

Registerwertrechte schaffen eine klare zivilrechtliche Grundlage für die Ausgabe und Übertragung tokenisierter Forderungs- und Mitgliedschaftsrechte.

Nicht jedes blockchainbasierte Token ist automatisch ein Registerwertrecht. Die Emissionsbedingungen müssen das Recht ausdrücklich mit einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Register verknüpfen.

DLT-Handelssysteme

Das DLT-Gesetz führte im Finanzmarktinfrastrukturgesetz die Bewilligung für DLT-Handelssysteme ein.

Ein DLT-Handelssystem kann den multilateralen Handel mit DLT-Effekten ermöglichen und zusätzlich Dienstleistungen wie Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung anbieten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Privatkundinnen und Privatkunden direkt zugelassen werden.

Die Regelung soll den rechtssicheren Handel tokenisierter Effekten ermöglichen, ohne die Anforderungen an Marktintegrität, Anlegerschutz und Geldwäschereiprävention aufzugeben.

Insolvenzrecht

Die DLT-Gesetzgebung präzisierte zudem die Aussonderung kryptobasierter Vermögenswerte im Konkurs eines Verwahrers.

Eine Aussonderung setzt insbesondere voraus, dass die Vermögenswerte den einzelnen Kundinnen und Kunden oder einer Gemeinschaft eindeutig zugeordnet werden können. Fehlt eine nachvollziehbare Zuordnung, kann die konkursrechtliche Behandlung schwieriger sein.

Stablecoins

Ein Stablecoin ist ein Token, dessen Wert an eine staatliche Währung, einen Vermögenswert, einen Korb von Vermögenswerten oder einen anderen Mechanismus gekoppelt werden soll.

FINMA veröffentlichte 2019 eine Ergänzung zu ihrer ICO-Wegleitung. Stablecoins werden nicht als eigene einheitliche Token-Kategorie behandelt. Ihre rechtliche Einordnung richtet sich nach dem zugrunde liegenden Stabilisierungsmechanismus und den Ansprüchen der Token-Halterinnen und -Halter.[10]

Je nach Ausgestaltung können insbesondere folgende Vorschriften anwendbar sein:

  • Bankengesetz bei rückzahlbaren Einlagen;
  • Kollektivanlagengesetz bei gemeinschaftlich verwalteten Vermögenswerten;
  • Finanzmarktinfrastrukturgesetz bei Zahlungssystemen;
  • Effektenrecht bei Anlage- oder Forderungsrechten;
  • Geldwäschereigesetz bei Zahlungsfunktionen.

Eine Bezeichnung als Stablecoin bedeutet nicht, dass der Wert tatsächlich stabil oder jederzeit durch Reserven gedeckt ist.

Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung eines ICO richtet sich nach den übertragenen Rechten, der Rechtsform der Emittentin, der Verwendung der Mittel und der Stellung der Token-Halterinnen und -Halter.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung orientiert sich grundsätzlich an den FINMA-Kategorien Zahlungs-, Anlage- und Nutzungs-Token. Innerhalb der Anlage-Token unterscheidet sie unter anderem Fremdkapital-Token, vertragliche Anlage-Token und Anlage-Token mit Beteiligungsrechten.[11]

Ebene der Emittentin

Die Ausgabe eines Tokens kann bei der Emittentin unterschiedliche Folgen für Gewinnsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben haben.

Bei Fremdkapital-Token werden die erhaltenen Mittel grundsätzlich als Fremdkapital behandelt, wenn eine Rückzahlungspflicht besteht. Zinszahlungen können der Verrechnungssteuer unterliegen.

Bei Anlage-Token mit Beteiligungsrechten können die Vorschriften über Eigenkapital, Emissionsabgabe, Gewinnausschüttungen und Verrechnungssteuer anwendbar sein.

Bei Nutzungs-Token können die eingenommenen Mittel grundsätzlich steuerbaren Ertrag darstellen. Verpflichtungen zur Entwicklung und Bereitstellung der angekündigten Dienstleistung müssen handels- und steuerrechtlich berücksichtigt werden.

Ebene der Investorinnen und Investoren

Von Privatpersonen gehaltene Token gehören grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen und müssen zum Verkehrswert deklariert werden. Die kantonalen Steuerbehörden oder die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlichen für bestimmte häufig gehandelte Kryptowerte Jahresendkurse.

Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Verluste können im Privatvermögen entsprechend nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Wird der Handel jedoch als selbstständige Erwerbstätigkeit beziehungsweise als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel beurteilt, unterliegen Gewinne der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen.

Zinsen, Ausschüttungen und andere Erträge aus Anlage-Token können steuerbares Einkommen darstellen. Ihre genaue Behandlung hängt von der rechtlichen Ausgestaltung ab.

Mehrwertsteuer

Auch die mehrwertsteuerliche Behandlung muss nach der konkreten Leistung beurteilt werden. Relevant ist insbesondere, ob die Token-Ausgabe als Zahlung, Vorauszahlung, Dienstleistung, Finanzumsatz oder als nicht im Leistungsaustausch erfolgende Mittelbeschaffung gilt.

Emittentinnen sollten die direkte Bundessteuer, kantonale Steuern, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben und Mehrwertsteuer getrennt prüfen. Ein steuerliches Ruling kann vor dem ICO Rechtssicherheit für den konkret beschriebenen Sachverhalt schaffen.

Schweiz als ICO-Standort

Die Schweiz entwickelte sich ab der Mitte der 2010er-Jahre zu einem bedeutenden Standort für Blockchain- und Token-Projekte. Eine besondere Rolle spielte der Kanton Zug, dessen Technologie- und Finanzökosystem unter der Bezeichnung Crypto Valley bekannt wurde.

Weitere Zentren entstanden in Zürich, Genf, Lausanne, Lugano und Neuenburg. Begünstigt wurde die Entwicklung durch:

  • politische und wirtschaftliche Stabilität;
  • etablierte Finanz- und Rechtsdienstleistungen;
  • hohe Rechtssicherheit;
  • international ausgerichtete Hochschulen;
  • technologieoffene Regulierung;
  • Erfahrung mit Stiftungen und internationalen Organisationen;
  • vergleichsweise frühe Stellungnahmen der FINMA.

Nach Angaben des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen bestanden 2026 in der Schweiz mehr als 1200 Blockchain-Unternehmen, ein grosser Teil davon im Umfeld des Crypto Valley.[3]

Die Niederlassung in der Schweiz bedeutet jedoch nicht, dass ein ICO automatisch bewilligt oder staatlich geprüft ist. Auch eine Eintragung im Handelsregister stellt keine Bestätigung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit oder Rechtmässigkeit eines Token-Angebots dar.

Entwicklung der Regulierung

FINMA-Aufsichtsmitteilung von 2017

Am 29. September 2017 veröffentlichte die FINMA erstmals eine Aufsichtsmitteilung zu ICOs. Sie wies darauf hin, dass ICOs je nach Ausgestaltung unter bestehende Finanzmarktgesetze fallen können.

Die Behörde nannte insbesondere mögliche Berührungspunkte mit Geldwäscherei-, Banken-, Effekten- und Kollektivanlagenrecht.

ICO-Wegleitung von 2018

Am 16. Februar 2018 veröffentlichte die FINMA ihre ausführliche Wegleitung für Unterstellungsanfragen zu ICOs. Darin führte sie die Einteilung in Zahlungs-, Nutzungs- und Anlage-Token ein.[1]

Die Wegleitung wurde international beachtet, weil sie technologieoffene Grundsätze mit einer funktionalen Token-Kategorisierung verband.

Bis Ende 2018 hatte die FINMA nach eigenen Angaben 155 ausführliche Anfragen zur regulatorischen Einordnung von ICO-Projekten erhalten.[12]

Stablecoin-Ergänzung von 2019

Mit der zunehmenden Zahl von Stablecoin-Projekten ergänzte die FINMA ihre Wegleitung im September 2019. Sie bestätigte den Grundsatz, dass die rechtliche Beurteilung von der wirtschaftlichen Funktion und den tatsächlichen Ansprüchen abhängt.

Finanzdienstleistungsgesetz von 2020

Am 1. Januar 2020 traten das Finanzdienstleistungs- und das Finanzinstitutsgesetz in Kraft. Damit wurde das Schweizer Prospektrecht neu geordnet und stärker vereinheitlicht.

Öffentliche Angebote von als Effekten qualifizierenden Token unterliegen seither grundsätzlich den Prospektvorschriften des Finanzdienstleistungsgesetzes.

DLT-Gesetzgebung von 2021

Die Einführung der Registerwertrechte und der DLT-Handelssysteme schuf neue Rechtsgrundlagen für tokenisierte Forderungen, Beteiligungen und Handelsplattformen.

Damit verlagerte sich der Schwerpunkt teilweise von klassischen ICOs ohne klar definierte Rechte zu stärker regulierten Security Token Offerings und zur Tokenisierung bestehender Vermögenswerte.

Security Token Offering

Ein Security Token Offering (STO) ist eine Token-Ausgabe, bei der die angebotenen Token als Effekten beziehungsweise Finanzinstrumente ausgestaltet sind.

STOs können insbesondere tokenisierte Aktien, Obligationen, Partizipationsscheine oder andere Forderungsrechte umfassen.

Im Vergleich zu frühen ICOs besitzen STOs häufig:

  • klar definierte Rechtsansprüche;
  • einen gesetzlichen Prospekt;
  • geregelte Übertragungsbedingungen;
  • identifizierte Investorinnen und Investoren;
  • Einbindung regulierter Finanzintermediäre;
  • professionell organisierte Verwahrung;
  • einen geplanten Handel auf regulierten Plattformen.

Die Grenzen zwischen ICO, STO und anderen Token-Angeboten sind fliessend. Rechtlich entscheidend ist wiederum nicht die verwendete Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung.

Risiken

Projektrisiko

Viele ICOs finanzieren Projekte, deren Produkt oder Netzwerk zum Zeitpunkt der Mittelbeschaffung noch nicht existiert. Technische oder wirtschaftliche Ziele können verfehlt werden.

Token-Halterinnen und -Halter besitzen ohne ausdrückliche Vertragsregelung häufig keinen Anspruch auf Rückzahlung.

Markt- und Liquiditätsrisiko

Token-Preise können stark schwanken. Ein angekündigter Sekundärhandel kann ausbleiben, und Handelsplattformen können Token kurzfristig aus ihrem Angebot entfernen.

Geringe Liquidität erleichtert Preismanipulationen und erschwert den Verkauf grösserer Bestände.

Rechtsrisiko

Die regulatorische Einordnung kann sich zwischen Staaten unterscheiden. Ein in der Schweiz zulässiges Angebot kann in einem anderen Land gegen Wertpapier-, Verbraucher- oder Steuerrecht verstossen.

Änderungen des Projekts können eine ursprünglich erstellte rechtliche Beurteilung unbrauchbar machen.

Betrugsrisiko

ICO-Strukturen können für betrügerische Mittelbeschaffung missbraucht werden. Zu den Warnzeichen gehören:

  • anonyme oder nicht überprüfbare Projektverantwortliche;
  • unrealistische Renditeversprechen;
  • garantierte Kurssteigerungen;
  • fehlende Angaben zur Mittelverwendung;
  • unklare Rechtsansprüche;
  • manipulierte Partnerschaften;
  • Plagiate in Whitepapers;
  • gefälschte Websites und soziale Medien;
  • Druck zu einer sofortigen Zahlung;
  • fehlende technische Dokumentation.

Die FINMA führt eine Warnliste mit Unternehmen und Personen, die möglicherweise ohne erforderliche Bewilligung Finanzmarktdienstleistungen anbieten.

Technisches Risiko

Smart Contracts können Programmierfehler oder Sicherheitslücken enthalten. Fehlerhafte Funktionen können Token einfrieren, unkontrolliert erzeugen oder den Verlust von Vermögenswerten ermöglichen.

Weitere Risiken bestehen durch:

  • Angriffe auf Blockchain-Brücken;
  • kompromittierte private Schlüssel;
  • fehlerhafte Preisorakel;
  • unzureichende Mehrfachsignaturverfahren;
  • Abhängigkeit von einzelnen Administratoren;
  • Änderungen des zugrunde liegenden Protokolls;
  • Verlust des Zugangs zu Wallets.

Verwahrungsrisiko

Wer den privaten Schlüssel kontrolliert, kann gewöhnlich über die entsprechenden Token verfügen. Geht der Schlüssel verloren, besteht häufig keine Möglichkeit zur Wiederherstellung.

Bei zentraler Verwahrung entsteht zusätzlich ein Gegenparteirisiko. Im Konkurs muss geprüft werden, ob die Token den Kundinnen und Kunden eindeutig zugeordnet und aus der Konkursmasse ausgesondert werden können.

Interessenkonflikte

Gründerteams und frühe Investorinnen oder Investoren erhalten teilweise grosse Token-Bestände zu günstigeren Bedingungen als die Öffentlichkeit.

Fehlen Sperrfristen, können solche Bestände kurz nach Handelsbeginn verkauft werden. Dies kann zu erheblichen Kursverlusten führen.

Anlegerschutz

Vor einer Beteiligung sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

  • Identität und Erfahrung der Projektverantwortlichen;
  • Sitz und Rechtsform der Emittentin;
  • Handelsregistereintrag;
  • anwendbares Recht und Gerichtsstand;
  • wirtschaftliche Funktion des Tokens;
  • Ansprüche auf Rückzahlung oder Erträge;
  • Verwässerung durch spätere Token-Ausgaben;
  • Sperrfristen des Gründerteams;
  • Mittelverwendung;
  • technische Prüfung des Smart Contracts;
  • bestehende Bewilligungen und SRO-Mitgliedschaften;
  • Prospekt und weitere Vertragsunterlagen;
  • steuerliche Folgen;
  • Ausschluss bestimmter Länder;
  • Verwahrung und Wiederherstellungsmöglichkeiten.

Eine Stellungnahme der FINMA zu einer Unterstellungsfrage ist keine Empfehlung für das Projekt und keine Garantie gegen wirtschaftliche Verluste.

Aufsicht und Durchsetzung

Die FINMA kann gegen Unternehmen vorgehen, die ohne erforderliche Bewilligung tätig sind oder Finanzmarktgesetze umgehen.

Mögliche Massnahmen sind:

  • Feststellung einer unerlaubten Tätigkeit;
  • Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands;
  • Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten oder eines Untersuchungsbeauftragten;
  • Liquidation einer Gesellschaft;
  • Einziehung unrechtmässiger Gewinne;
  • Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung;
  • Strafanzeige bei den zuständigen Behörden.

Ein bekanntes Schweizer Verfahren betraf die envion AG. Die FINMA stellte fest, dass das Unternehmen im Zusammenhang mit einem ICO ohne erforderliche Bankenbewilligung Publikumseinlagen entgegengenommen hatte.[13]

Zivilrechtliche Rückforderungs- und Schadenersatzansprüche müssen grundsätzlich von den betroffenen Personen selbst geltend gemacht werden. Die FINMA entscheidet nicht über individuelle Schadenersatzforderungen.

Rückgang klassischer ICOs

Der weltweite ICO-Boom erreichte 2017 und 2018 seinen Höhepunkt. Danach ging die Zahl öffentlich vermarkteter, weitgehend unregulierter Token-Verkäufe deutlich zurück.

Gründe dafür waren unter anderem:

  • starke Kursverluste vieler Token;
  • gescheiterte oder verzögerte Projekte;
  • Betrugsfälle;
  • zunehmende aufsichtsrechtliche Durchsetzung;
  • Schwierigkeiten bei Bankkonten und Zahlungsverkehr;
  • strengere Identitätsprüfungen;
  • höhere Anforderungen an institutionelle Investorinnen und Investoren;
  • Entwicklung regulierter Alternativen.

An Bedeutung gewannen stattdessen Security Token Offerings, private Finanzierungsrunden, klassische Beteiligungsfinanzierungen und die Tokenisierung bereits bestehender Vermögenswerte.

Aktuelle Entwicklung

Die Schweizer Rechtsordnung behandelt ICOs weiterhin auf Grundlage der bestehenden, technologieoffenen Finanzmarktgesetze. Die FINMA-Wegleitung von 2018 bleibt ein zentraler Ausgangspunkt für die Kategorisierung von Token.

Im Oktober 2025 eröffnete der Bundesrat eine Vernehmlassung zu neuen Bewilligungskategorien für Zahlungsinstrumentinstitute und Kryptoinstitute. Die Vorlage soll unter anderem die bestehende Fintech-Bewilligung weiterentwickeln und Dienstleistungen mit Kryptowerten klarer erfassen.[14]

Die Vernehmlassung endete am 6. Februar 2026. Am 3. August 2026 befand sich das Vorhaben weiterhin im Gesetzgebungsprozess; die bestehenden Bewilligungs- und Unterstellungsregeln blieben daher massgebend.

Bedeutung

ICOs trugen wesentlich dazu bei, dass sich die Schweiz früh mit der rechtlichen Einordnung digitaler Vermögenswerte befasste. Die funktionale Token-Kategorisierung der FINMA beeinflusste auch die Diskussion in anderen Staaten.

Gleichzeitig zeigten die ICOs die Grenzen einer weitgehend digitalen und grenzüberschreitenden Mittelbeschaffung. Technologische Innovation beseitigt weder Informationsasymmetrien noch Betrugs-, Markt- und Gegenparteirisiken.

Die spätere DLT-Gesetzgebung überführte Teile der während des ICO-Booms entwickelten Modelle in einen klareren zivil- und finanzmarktrechtlichen Rahmen. Besonders die Registerwertrechte und DLT-Handelssysteme ermöglichten eine stärkere Verbindung zwischen Blockchain-Technologie und dem regulierten Kapitalmarkt.

Literatur

  • Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICO). Bern 2018.
  • Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: Ergänzung der Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings – Stable Coins. Bern 2019.
  • Schweizerischer Bundesrat: Rechtliche Grundlagen für Distributed Ledger-Technologie und Blockchain in der Schweiz. Bericht vom 14. Dezember 2018.
  • Eidgenössische Steuerverwaltung: Kryptowährungen und Initial Coin/Token Offerings als Gegenstand der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben. Bern.
  • Rolf H. Weber und Simone Baumann: FinTech – Schweizer Finanzmarktregulierung im Lichte disruptiver Technologien. Zürich.
  • Daniel Gasteiger und Stefan Kramer: Blockchain und Smart Contracts. Rechtliche Grundlagen. Schulthess, Zürich.
  • Mirjam Eggen: Was ist ein Token? Zur privatrechtlichen Einordnung digitaler Vermögenswerte. In: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: FINMA publiziert Wegleitung zu ICOs, 16. Februar 2018, abgerufen am 3. August 2026.
  2. 2,0 2,1 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: Entwicklungen im Bereich FinTech, abgerufen am 3. August 2026.
  3. 3,0 3,1 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: Switzerland as a fintech nation: stability meets progress, abgerufen am 3. August 2026.
  4. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: Beurteilung von Unterstellungsanfragen und ICOs, abgerufen am 3. August 2026.
  5. Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen, abgerufen am 3. August 2026.
  6. Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel, abgerufen am 3. August 2026.
  7. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: Selbstregulierungsorganisationen, abgerufen am 3. August 2026.
  8. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: Fintech-Bewilligung, abgerufen am 3. August 2026.
  9. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: DLT, Blockchain und Tokenisierung, abgerufen am 3. August 2026.
  10. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: FINMA publiziert Wegleitung zu Stable Coins, 11. September 2019, abgerufen am 3. August 2026.
  11. Eidgenössische Steuerverwaltung: Kryptowährungen und Initial Coin/Token Offerings – Besteuerung, abgerufen am 3. August 2026.
  12. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: Geschäftsbericht 2018, abgerufen am 3. August 2026.
  13. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: FINMA stellt bei envion AG unerlaubte Tätigkeit fest, 27. März 2019, abgerufen am 3. August 2026.
  14. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: Regulatory project – stablecoins and digital assets, abgerufen am 3. August 2026.