Bitcoin in der Schweiz

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Bitcoin in der Schweiz
Gegenstand Nutzung und Regulierung von Bitcoin in der Schweiz
Rechtsstatus Privater digitaler Vermögenswert und Zahlungs-Token
Gesetzliches Zahlungsmittel Nein
Staatliche Aufsicht Je nach Geschäftsmodell insbesondere durch die FINMA
Steuerliche Behandlung Deklarationspflichtiger Vermögenswert; private Kapitalgewinne in der Regel steuerfrei
Bedeutende Standorte Zug, Zürich und Lugano
Öffentliche Zahlungen Teilweise in Bitcoin möglich, insbesondere im Kanton Zug und in der Stadt Lugano
Währungskürzel BTC
Kleinste Einheit Satoshi
Stand August 2026

Bitcoin in der Schweiz bezeichnet die Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung, steuerliche Behandlung und rechtliche Regulierung der dezentralen Kryptowährung Bitcoin innerhalb der Schweiz. Das Land entwickelte sich seit den frühen 2010er-Jahren zu einem international bedeutenden Standort für Unternehmen, Stiftungen, Banken und Verbände aus dem Bereich der Blockchain- und Kryptowährungstechnologie.

Bitcoin ist in der Schweiz weder verboten noch ein gesetzliches Zahlungsmittel. Privatpersonen und Unternehmen dürfen Bitcoin grundsätzlich besitzen, übertragen, kaufen, verkaufen und als Zahlungsmittel vereinbaren. Eine gesetzliche Pflicht zur Annahme besteht jedoch nicht. Rechtlich wird Bitcoin vor allem als digitaler Vermögenswert und als sogenannter Zahlungs-Token behandelt. Für gewerbsmässige Dienstleistungen wie Handel, Vermittlung, Verwahrung oder Zahlungsabwicklung können Bewilligungs-, Aufsichts- und Sorgfaltspflichten gelten.

Besondere Bekanntheit erlangten der Kanton Zug und die Stadt Zug als Zentrum des sogenannten Crypto Valley. Auch Zürich entwickelte sich zu einem wichtigen Standort für Kryptobanken, Finanzdienstleister und Forschung. Die Stadt Lugano verfolgt mit dem Projekt Plan ₿ eine Strategie zur praktischen Nutzung von Bitcoin und anderen digitalen Zahlungsmitteln im Alltag.

Technische und wirtschaftliche Grundlagen

Bitcoin ist ein 2009 gestartetes, dezentral organisiertes Zahlungssystem. Transaktionen werden nicht von einer Zentralbank oder einem einzelnen Unternehmen verarbeitet, sondern in einem weltweiten Rechnernetz überprüft und in einer öffentlich einsehbaren Blockchain gespeichert. Die gleichnamige Rechnungseinheit wird mit BTC abgekürzt.

Neue Bitcoin entstehen durch das sogenannte Mining. Dabei sichern spezialisierte Rechner das Netzwerk durch ein als Proof of Work bezeichnetes Verfahren. Die maximale Gesamtmenge ist technisch auf 21 Millionen Bitcoin begrenzt. Ein Bitcoin lässt sich in 100 Millionen Einheiten teilen. Die kleinste Einheit wird als Satoshi bezeichnet.

Bitcoin-Adressen sind nicht unmittelbar mit amtlichen Namen verbunden. Die Blockchain ist jedoch öffentlich. Transaktionen können deshalb dauerhaft analysiert und unter bestimmten Voraussetzungen Personen oder Unternehmen zugeordnet werden. Bitcoin bietet somit keine vollständige Anonymität, sondern wird meist als pseudonymes System beschrieben.

Neben Transaktionen auf der Bitcoin-Blockchain können Zahlungen über das Lightning Network abgewickelt werden. Dieses zusätzliche Netzwerk ermöglicht kleinere und schnellere Zahlungen, ohne jede einzelne Übertragung unmittelbar als eigene Transaktion in die Haupt-Blockchain einzutragen.

Frühe Entwicklung

Bitcoin wurde in der Schweiz zunächst vor allem von Informatikern, Kryptografie-Interessierten, Unternehmern und privaten Anlegern genutzt. Ab 2011 entstanden erste lokale Treffen und Diskussionsgruppen. Der Handel erfolgte in dieser frühen Phase hauptsächlich über ausländische Plattformen oder direkt zwischen Privatpersonen.

Ende 2013 wurde die Bitcoin Association Switzerland gegründet. Sie gehört zu den ältesten noch aktiven Bitcoin-Organisationen der Welt und setzte sich unter anderem für den Austausch zwischen Anwendern, Unternehmen, Behörden und Wissenschaft ein.[1]

Zur gleichen Zeit entstanden in Zug erste spezialisierte Finanzdienstleister. Zu ihnen gehörte Bitcoin Suisse, die sich auf den Handel, die Vermittlung und weitere Dienstleistungen rund um Kryptowährungen konzentrierte. Die Ansiedlung solcher Unternehmen bildete eine Grundlage für die spätere Entwicklung des Crypto Valley.

Der Bundesrat veröffentlichte 2014 einen Bericht über virtuelle Währungen. Darin kam er zum Schluss, dass Bitcoin zwar verschiedene rechtliche Risiken aufweise, das bestehende Schweizer Recht aber grundsätzlich auf die meisten Geschäftsmodelle angewendet werden könne. Statt eines allgemeinen Bitcoin-Gesetzes setzte die Schweiz in den folgenden Jahren auf punktuelle Anpassungen und eine technologieneutrale Regulierung.

Crypto Valley

Hauptartikel: Crypto Valley

Als Crypto Valley wird das in Zug entstandene und später auf Zürich, das Tessin sowie weitere Regionen ausgeweitete Netzwerk von Blockchain-Unternehmen, Stiftungen, Kanzleien, Beratungsunternehmen, Banken, Hochschulen und Investoren bezeichnet.

Zu den Standortvorteilen gehörten die politische Stabilität, die Rechtssicherheit, das entwickelte Finanz- und Beratungswesen sowie vergleichsweise kurze Wege zwischen Unternehmen und Behörden. Auch die Möglichkeit, gemeinnützige oder unternehmensnahe Stiftungen nach Schweizer Recht zu errichten, war für internationale Blockchain-Projekte von Bedeutung.

Die Ansiedlung der Ethereum Foundation in Zug im Jahr 2014 verstärkte die internationale Wahrnehmung der Region. Obwohl Ethereum ein eigenständiges Netzwerk ist, förderte seine Entwicklung auch das Interesse an Bitcoin und anderen Kryptowährungen. In den folgenden Jahren liessen sich zahlreiche Anbieter von Handels-, Verwahrungs-, Analyse- und Infrastrukturleistungen in der Schweiz nieder.

Die Bezeichnung Crypto Valley wird heute nicht mehr ausschliesslich für die Stadt oder den Kanton Zug verwendet. Das entsprechende Ökosystem erstreckt sich insbesondere auf Zürich, Genf, Lausanne, Neuenburg, das Tessin und Liechtenstein.

Chronologie

Jahr Entwicklung
2009 Start des weltweiten Bitcoin-Netzwerks
2013 Gründung der Bitcoin Association Switzerland und Aufbau erster spezialisierter Schweizer Bitcoin-Dienstleister
2014 Veröffentlichung des Berichts des Bundesrates zu virtuellen Währungen; zunehmende Entwicklung des Crypto Valley in Zug
2016 Die Stadt Zug beginnt, ausgewählte Verwaltungsgebühren bis zu einem Gegenwert von 200 Franken in Bitcoin anzunehmen
2018 Erstes Krypto-Index-ETP an der SIX Swiss Exchange
2019 Die FINMA erteilt erstmals zwei auf Blockchain-Dienstleistungen spezialisierten Instituten Bank- und Effektenhändlerbewilligungen
2021 Vollständiges Inkrafttreten der DLT-Gesetzgebung; der Kanton Zug ermöglicht Steuerzahlungen in Bitcoin und Ether
2022 Lancierung von Lugano Plan ₿
2026 Die FINMA veröffentlicht eine Aufsichtsmitteilung zur sicheren Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte

Rechtlicher Status

Bitcoin ist in der Schweiz kein gesetzliches Zahlungsmittel. Als gesetzliches Zahlungsmittel dienen insbesondere die vom Bund ausgegebenen Münzen und die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten. Private digitale Währungen unterscheiden sich davon, weil mit ihnen keine allgemeine gesetzliche Annahmepflicht verbunden ist.[2]

Vertragspartner können dennoch frei vereinbaren, dass eine Schuld in Bitcoin beglichen wird. Ein Geschäft, ein Vermieter oder ein Dienstleister darf Bitcoin akzeptieren, muss dies aber nicht. Häufig wird der Preis weiterhin in Schweizer Franken festgelegt und erst zum Zeitpunkt der Zahlung in Bitcoin umgerechnet.

Bitcoin stellt keine Forderung gegenüber einer Zentralbank, einer Geschäftsbank oder einem Unternehmen dar. Es existiert kein Emittent, der den Umtausch in Schweizer Franken garantiert. Sein Preis entsteht auf internationalen Handelsplätzen durch Angebot und Nachfrage.

Die FINMA ordnet Bitcoin funktional den Zahlungs-Token zu. Zahlungs-Token sind digitale Werte, die als Zahlungsmittel oder zur Übertragung von Geld und Werten dienen sollen.[3]

Finanzmarktregulierung

Der blosse Besitz von Bitcoin im eigenen Wallet benötigt grundsätzlich keine Bewilligung. Auch direkte Zahlungen zwischen Personen sind nicht automatisch eine beaufsichtigte Finanzdienstleistung. Entscheidend ist, ob ein Anbieter gewerbsmässig Dienstleistungen für Dritte erbringt und dabei beispielsweise Vermögenswerte entgegennimmt, verwahrt, überträgt oder handelt.

Je nach Geschäftsmodell können insbesondere folgende Erlasse relevant sein:

  • das Geldwäschereigesetz;
  • das Bankengesetz;
  • das Finanzinstitutsgesetz;
  • das Finanzdienstleistungsgesetz;
  • das Finanzmarktinfrastrukturgesetz;
  • das Kollektivanlagengesetz.

Eine einheitliche «Bitcoin-Bewilligung» gibt es nicht. Die FINMA beurteilt die wirtschaftliche Funktion eines Angebots. Massgebend ist somit nicht allein, ob ein Unternehmen Begriffe wie Blockchain, Wallet oder Token verwendet, sondern welche Leistungen es tatsächlich erbringt.

Unternehmen, die berufsmässig Bitcoin gegen gesetzliche Währungen wechseln oder für Kundinnen und Kunden übertragen, können als Finanzintermediäre gelten. Sie müssen sich in diesem Fall einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder einer entsprechenden Aufsicht unterstehen.

Wer Einlagen des Publikums entgegennimmt oder Bitcoin mehrerer Kunden in gemeinschaftlich geführten Wallets verwahrt, kann je nach Ausgestaltung eine Bankbewilligung benötigen. Bei nicht verwahrenden Wallets behalten die Kunden dagegen selbst die ausschliessliche Kontrolle über ihre privaten Schlüssel.[4]

Geldwäschereibekämpfung

Bitcoin-Dienstleister, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen, müssen ihre Vertragspartner identifizieren, die wirtschaftlich berechtigten Personen feststellen und ungewöhnliche Transaktionen abklären. Bei einem begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bestehen Meldepflichten.

Die Regeln zum Informationsaustausch im Zahlungsverkehr, die als Travel Rule bezeichnet werden, gelten auch für Übertragungen auf einer Blockchain. Beaufsichtigte Finanzintermediäre müssen bei bestimmten Transaktionen Angaben über Auftraggeber und Empfänger erheben und übermitteln. Bei Übertragungen an private Wallets kann eine Überprüfung verlangt werden, ob die Kundin oder der Kunde tatsächlich über das angegebene Wallet verfügt.[5]

Die öffentliche Bitcoin-Blockchain erleichtert einerseits die dauerhafte Nachverfolgung von Zahlungswegen. Andererseits können internationale Transaktionen, dezentrale Dienste, automatisierte Tauschprotokolle und Verschleierungstechniken die Abklärung der Herkunft von Vermögenswerten erschweren.

DLT-Gesetzgebung

Das Parlament verabschiedete 2020 das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register. Erste Teile traten am 1. Februar 2021 in Kraft. Seit dem 1. August 2021 ist die sogenannte DLT-Gesetzgebung vollständig in Kraft.[6]

Die Gesetzgebung ist nicht ausschliesslich auf Bitcoin ausgerichtet. Sie schuf unter anderem:

  • eine gesetzliche Grundlage für Registerwertrechte;
  • besondere Regeln zur Aussonderung kryptobasierter Vermögenswerte im Konkurs;
  • eine Bewilligung für DLT-Handelssysteme;
  • rechtliche Klarstellungen für die Verwahrung digitaler Vermögenswerte.

Da Bitcoin keine von einem Unternehmen ausgegebenen Registerwertrechte darstellt, sind nicht alle Teile der DLT-Gesetzgebung unmittelbar auf das Bitcoin-Netzwerk anwendbar. Die Vorschriften sind jedoch für Schweizer Banken, Handelsplätze und Verwahrer von Bitcoin von grosser Bedeutung.

Verwahrung

Bitcoin kann selbst oder durch einen Dienstleister verwahrt werden. Bei der Selbstverwahrung kontrolliert der Eigentümer die privaten kryptografischen Schlüssel. Geht ein Schlüssel oder dessen Sicherung verloren, kann der Zugriff auf die Bitcoin dauerhaft unmöglich werden.

Bei der Fremdverwahrung übernimmt eine Bank, ein Broker oder ein spezialisierter Anbieter die technische Verwaltung. Dabei ist entscheidend, ob die Bitcoin den einzelnen Kunden eindeutig zugeordnet und im Konkurs des Anbieters ausgesondert werden können.

Im Januar 2026 veröffentlichte die FINMA besondere Hinweise zur Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte. Sie betonte die Anforderungen an technische Fachkenntnisse, Risikokontrollen, eine robuste Infrastruktur und den rechtlichen Schutz im Konkursfall. Bei der Weitergabe der Verwahrung an ausländische Anbieter müssen Schweizer Institute zusätzlich die Rechtslage des betreffenden Staates berücksichtigen.[7]

Bitcoin-Bestände sind nicht automatisch durch die schweizerische Einlagensicherung geschützt. Ob sie bei einer Insolvenz herausgegeben werden können, hängt insbesondere von der Vertragsgestaltung, der Art der Verwahrung und der eindeutigen Zuordnung der Vermögenswerte ab.

Besteuerung

Hauptartikel: Steuersystem der Schweiz

Bitcoin muss in der Schweiz steuerlich deklariert werden. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Bitcoin zum Privatvermögen, zum Geschäftsvermögen oder zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehören.

Vermögenssteuer

Bitcoin gilt als bewertbarer, beweglicher und immaterieller Vermögenswert. Natürliche Personen müssen ihre Bestände im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung angeben. Die Bitcoin unterliegen der kantonalen und kommunalen Vermögenssteuer.[8]

Für verbreitete Kryptowährungen veröffentlicht die Eidgenössische Steuerverwaltung einen offiziellen Steuerwert zum Jahresende. Ist kein amtlicher Kurs vorhanden, kann je nach kantonaler Praxis der Kurs einer anerkannten Handelsplattform verwendet werden.

Massgebend ist grundsätzlich der Bestand am Ende der Steuerperiode. Die Aufbewahrung in einem privaten Hardware-Wallet, auf einer Handelsplattform oder bei einer Bank ändert nichts an der Deklarationspflicht.

Kapitalgewinne

Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Bitcoin sind bei Privatpersonen in der Regel steuerfrei, sofern die Tätigkeit als private Vermögensverwaltung eingestuft wird. Entsprechende private Kapitalverluste können grundsätzlich nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Wird der Handel aufgrund seines Umfangs, seiner Organisation oder seiner Finanzierung als gewerbsmässig beurteilt, gelten die Gewinne als steuerbares Einkommen. Verluste und geschäftsmässig begründete Kosten können dann unter den allgemeinen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Die Abgrenzung erfolgt anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls.

Einkommen und Mining

Bitcoin, die als Lohn, Honorar oder Gegenleistung für eine Dienstleistung empfangen werden, stellen steuerbares Einkommen dar. Massgebend ist der Wert in Schweizer Franken zum Zeitpunkt des Zuflusses.

Erträge aus Mining können ebenfalls steuerpflichtig sein. Wird Mining planmässig, mit erheblichem Kapital- und Arbeitseinsatz sowie auf eigenes wirtschaftliches Risiko betrieben, kann eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegen. In diesem Fall können neben den Steuern auch Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Unternehmen

Unternehmen müssen Bitcoin in ihrer Buchhaltung erfassen und für Steuerzwecke in Schweizer Franken bewerten. Wertveränderungen und Veräusserungsgewinne können den steuerbaren Gewinn beeinflussen. Die konkrete Bilanzierung hängt unter anderem vom Zweck des Bestands und vom angewandten Rechnungslegungsstandard ab.

Wird eine mehrwertsteuerpflichtige Lieferung oder Dienstleistung in Bitcoin bezahlt, bleibt die zugrunde liegende Leistung steuerlich massgebend. Das Entgelt muss für Buchhaltung und Mehrwertsteuer in Schweizer Franken umgerechnet werden.

Automatischer Informationsaustausch

Die Schweiz hat die rechtlichen Grundlagen für den internationalen automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte nach dem Crypto-Asset Reporting Framework der OECD vorbereitet. Das System soll insbesondere Angaben über Kunden und bestimmte Transaktionen von Kryptodienstleistern zwischen teilnehmenden Staaten austauschbar machen.

Im Jahr 2026 findet in der Schweiz jedoch noch kein solcher Austausch über Kryptowerte statt. Nach Angaben des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen kann die praktische Umsetzung frühestens am 1. Januar 2027 beginnen. Zuvor müssen die Partnerstaaten parlamentarisch genehmigt werden.[9]

Die verzögerte Einführung ändert nichts an der bereits bestehenden Pflicht, Bitcoin vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.

Zahlungen an Behörden

Stadt Zug

Die Stadt Zug begann im Juli 2016 als eine der ersten staatlichen Behörden, Bitcoin für ausgewählte Dienstleistungen der Einwohnerkontrolle anzunehmen. Der Höchstbetrag lag zunächst bei einem Gegenwert von 200 Franken.[10]

Das Projekt war zunächst als zeitlich begrenzter Versuch geplant. Es trug erheblich zur internationalen Bekanntheit Zugs als kryptofreundlicher Verwaltungs- und Wirtschaftsstandort bei.

Kanton Zug

Seit Februar 2021 können natürliche und juristische Personen ihre Steuerrechnungen im Kanton Zug mit Bitcoin oder Ether begleichen. Die Kryptowährung wird von einem Zahlungsdienstleister entgegengenommen und in Schweizer Franken umgetauscht. Der Kanton trägt deshalb nicht unmittelbar das Kursrisiko.[11]

Für den Umtausch wird der zahlenden Person eine Gebühr berechnet. Die eigentliche Steuerschuld bleibt in Schweizer Franken festgesetzt.

Lugano

Die Stadt Lugano lancierte 2022 gemeinsam mit dem Unternehmen Tether das Projekt Lugano Plan ₿. Ziel ist der Aufbau eines lokalen Ökosystems für Bitcoin, Stablecoins und Blockchain-Anwendungen.

Rechnungen der Stadt Lugano können mit Bitcoin, Bitcoin über das Lightning Network und Tether bezahlt werden. Dies gilt für kommunale Dienstleistungen, Gebühren, Steuern und Bussen. Nach Angaben der Stadt besteht grundsätzlich keine Betragsobergrenze.[12]

Die Stadt gibt an, dass mehr als 400 lokale Geschäfte für die Annahme digitaler Zahlungen mit Bitcoin, Tether oder dem lokalen LVGA-Token ausgerüstet wurden.[13]

Die Bezeichnung von Bitcoin als faktisches Zahlungsmittel in Lugano ändert dessen bundesrechtlichen Status nicht. Bitcoin ist auch dort kein gesetzliches Zahlungsmittel mit allgemeiner Annahmepflicht.

Verwendung im Alltag

Bitcoin wird in der Schweiz von einzelnen Onlinehändlern, Gastronomiebetrieben, Hotels, Beratungsunternehmen und anderen Dienstleistern akzeptiert. Die Zahl der Annahmestellen ist regional sehr unterschiedlich. Eine besonders sichtbare Infrastruktur besteht in Lugano und im Raum Zug.

Im schweizweiten Zahlungsverkehr besitzt Bitcoin gegenüber Bargeld, Debitkarten, Kreditkarten, Banküberweisungen und TWINT nur eine geringe Bedeutung. Eine Unternehmensumfrage der Schweizerischen Nationalbank stellte fest, dass Kryptoanlagen wie Bitcoin und Ether nur vereinzelt als Zahlungsmittel angenommen werden.[14]

Gründe für die begrenzte Verbreitung sind unter anderem die Kursschwankungen, der zusätzliche Buchhaltungsaufwand, die steuerliche Umrechnung in Schweizer Franken und die im Vergleich zu etablierten Zahlungssystemen geringere Zahl potenzieller Nutzer.

Das Lightning Network kann kleinere Zahlungen beschleunigen und die Gebühren reduzieren. Seine Nutzung setzt jedoch kompatible Wallets, ausreichende Liquidität in den Zahlungskanälen und ein Verständnis der technischen Risiken voraus.

Banken und Finanzdienstleister

Anfangs war es für Schweizer Bitcoin-Unternehmen schwierig, ein gewöhnliches Geschäftskonto zu eröffnen. Banken sahen erhöhte Risiken im Zusammenhang mit Geldwäscherei, der Herkunft von Kundengeldern und der internationalen Struktur vieler Blockchain-Projekte.

Später entwickelten Banken und Branchenverbände besondere Verfahren zur Prüfung von Krypto-Unternehmen. Gleichzeitig entstanden spezialisierte Anbieter für Handel, Verwahrung, Vermögensverwaltung und institutionelle Dienstleistungen.

Im August 2019 erteilte die FINMA erstmals zwei reinen Blockchain-Dienstleistern eine Bank- und Effektenhändlerbewilligung. Dabei handelte es sich um die damalige SEBA Crypto AG in Zug, später AMINA Bank, und die Sygnum Bank AG in Zürich.[15]

Inzwischen bieten auch verschiedene traditionelle Schweizer Banken den Kauf, Verkauf oder die Verwahrung von Bitcoin an. Umfang, Zielgruppe und technische Ausgestaltung unterscheiden sich erheblich. Manche Institute halten die Bitcoin selbst, andere arbeiten mit externen Verwahrern oder stellen lediglich eine Verbindung zu einem Handelspartner her.

Börsengehandelte Produkte

Anleger können sich in der Schweiz nicht nur durch den direkten Kauf, sondern auch über börsengehandelte Produkte an der Preisentwicklung von Bitcoin beteiligen.

Im November 2018 wurde an der SIX Swiss Exchange das weltweit erste an einer regulierten Börse kotierte Krypto-Index-ETP gehandelt. Später folgten zahlreiche Produkte, die ausschliesslich Bitcoin oder einen Korb verschiedener Kryptowerte abbilden.[16]

Ein ETP ist nicht mit dem direkten Besitz von Bitcoin gleichzusetzen. Anleger besitzen ein Wertpapier des Emittenten und tragen neben dem Bitcoin-Kursrisiko auch Produkt-, Gegenpartei-, Gebühren- und gegebenenfalls Währungsrisiken.

Im September 2021 genehmigte die FINMA erstmals einen Schweizer Fonds, der hauptsächlich in kryptobasierte Vermögenswerte investiert. Der Vertrieb des Fonds war auf qualifizierte Anleger beschränkt.[17]

Haltung der Schweizerischen Nationalbank

Die Schweizerische Nationalbank unterscheidet Bitcoin von staatlichem Geld. Sie weist darauf hin, dass Kryptowährungen keine Forderung gegenüber einer Zentralbank darstellen und wegen ihrer starken Wertschwankungen die klassischen Funktionen des Geldes nur eingeschränkt erfüllen.

Bitcoin wird von der Nationalbank eher als spekulativer Vermögenswert denn als wertstabiles Zahlungsmittel eingeordnet. Die SNB hat mehrfach betont, dass Preisstabilität, Vertrauen und eine breite Akzeptanz für ein allgemein verwendbares Geldsystem wesentlich sind.[18]

Die mögliche Aufnahme von Bitcoin in die Währungsreserven der Nationalbank wird von politischen und privaten Initiativen diskutiert. Die SNB verweist demgegenüber insbesondere auf die Volatilität, Liquidität, Sicherheit und langfristige Werthaltigkeit von Reserveanlagen.

Mining

Das Mining von Bitcoin ist in der Schweiz grundsätzlich zulässig. Für den Betrieb eigener Rechner besteht keine besondere Bitcoin-Bewilligung. Je nach Umfang können jedoch steuer-, gesellschafts-, energie- und baurechtliche Vorschriften sowie Anforderungen des örtlichen Netzbetreibers relevant werden.

Industrielles Mining benötigt grosse Mengen elektrischer Energie und spezialisierte Hardware. Die vergleichsweise hohen Strom-, Grundstücks- und Betriebskosten begrenzen die wirtschaftliche Attraktivität grosser Mining-Anlagen in der Schweiz.

Kleinere Projekte nutzen teilweise überschüssige Energie oder die entstehende Abwärme. Ob ein Mining-Projekt ökologisch sinnvoll ist, hängt jedoch von der Herkunft des Stroms, der Nutzung der Wärme, der Lebensdauer der Geräte und der sonstigen Verwendung der Energie ab.

Bitcoin ist ein weltweites Netzwerk. Der Schweizer Strommix erlaubt deshalb keine allgemeine Aussage darüber, dass in der Schweiz gehaltene oder übertragene Bitcoin ausschliesslich mit erneuerbarer Energie erzeugt wurden.

Forschung und Ausbildung

Schweizer Hochschulen beschäftigen sich mit den technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Eigenschaften von Bitcoin. Forschungsgebiete sind unter anderem Kryptografie, verteilte Systeme, Cybersicherheit, Geldtheorie, Finanzmarktregulierung und die Analyse öffentlicher Blockchains.

An der ETH Zürich, der Universität Zürich, der Universität Basel, der Universität Genf, der Universität Lausanne sowie an Fachhochschulen entstanden Forschungsgruppen, Lehrveranstaltungen und Weiterbildungsprogramme zu Blockchain- und Finanztechnologien.

Die Nähe von Forschungseinrichtungen, Banken, Versicherungen, Anwaltskanzleien und Technologieunternehmen begünstigte die Entwicklung interdisziplinärer Projekte. Nicht alle dieser Projekte verwenden Bitcoin selbst; viele befassen sich mit anderen Blockchains, Tokenisierung oder digitalen Zentralbankwährungen.

Risiken

Der Besitz und die Nutzung von Bitcoin sind mit erheblichen Risiken verbunden. Dazu gehören insbesondere:

  • starke und kurzfristige Kursschwankungen;
  • Verlust oder Diebstahl privater Schlüssel;
  • fehlerhafte oder an die falsche Adresse gesendete Transaktionen;
  • Insolvenz oder Betrug bei Handels- und Verwahrungsplattformen;
  • Phishing, Schadsoftware und gefälschte Anlageangebote;
  • regulatorische und steuerliche Änderungen im In- und Ausland;
  • fehlende oder eingeschränkte Rückgriffsmöglichkeiten bei Transaktionsfehlern.

Bitcoin-Transaktionen können nach ihrer Bestätigung grundsätzlich nicht durch eine Bank oder zentrale Stelle rückgängig gemacht werden. Wer Bitcoin selbst verwahrt, trägt daher eine hohe Verantwortung für Sicherungskopien und Zugriffsschutz.

Die Aufsicht durch die FINMA bedeutet nicht, dass jedes einzelne Produkt oder jede Investition garantiert wird. Anleger sollten prüfen, ob ein Anbieter tatsächlich eine erforderliche Bewilligung besitzt. Die FINMA veröffentlicht Listen bewilligter Institute sowie eine Warnliste mit möglicherweise unerlaubt tätigen Unternehmen.[19]

Gesellschaftliche und politische Diskussion

Befürworter betrachten Bitcoin als knappes, grenzüberschreitend übertragbares und von staatlichen Institutionen unabhängiges digitales Vermögensgut. Sie verweisen auf die Möglichkeit der Selbstverwahrung, die Offenheit des Netzwerks und die festgelegte maximale Geldmenge.

Kritiker nennen die starke Preisvolatilität, den Energieverbrauch des Minings, die Nutzung bei Straftaten, die Konzentration von Beständen und die fehlende zentrale Verantwortung. Auch die Frage, ob Bitcoin hauptsächlich als Zahlungsmittel, spekulative Anlage oder langfristige Wertreserve dient, wird unterschiedlich beurteilt.

In der Schweiz wird die Diskussion durch die traditionell bedeutende Rolle des Finanzplatzes, den föderalistischen Wettbewerb zwischen den Kantonen und die Offenheit für technologische Innovation geprägt. Zug und Lugano verfolgen besonders aktive Standortstrategien, während die Bundesbehörden grundsätzlich auf technologieneutrale Regeln und die Anwendung bestehender Finanzmarktgesetze setzen.

Bedeutung

Die alltägliche Nutzung von Bitcoin bleibt in der Schweiz im Vergleich zum Schweizer Franken und etablierten elektronischen Zahlungssystemen begrenzt. Die institutionelle, regulatorische und wirtschaftliche Bedeutung ist jedoch beträchtlich.

Die Schweiz gehört zu den Ländern, die früh einen rechtlichen Rahmen für gewerbliche Kryptoaktivitäten entwickelten. Die Kombination aus Finanzmarktregulierung, DLT-Gesetzgebung, spezialisierten Banken, börsengehandelten Produkten und regionalen Initiativen machte das Land zu einem bedeutenden internationalen Standort für Bitcoin- und Blockchain-Dienstleistungen.

Gleichzeitig bleibt Bitcoin ein privat organisiertes und weltweit betriebenes System. Die Schweiz kontrolliert weder das Bitcoin-Protokoll noch dessen Geldmenge oder internationale Preisentwicklung. Ihre Rolle besteht vor allem darin, die Nutzung innerhalb ihres Hoheitsgebiets rechtlich, steuerlich und aufsichtsrechtlich einzuordnen.

Siehe auch

Literatur

  • Bundesrat: Bericht des Bundesrates zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab und Weibel. Bern 2014.
  • Eidgenössische Steuerverwaltung: Kryptowährungen und Initial Coin/Token Offerings als Gegenstand der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben. Bern 2021.
  • Schweizerische Nationalbank: Zahlungsmittelumfrage bei Unternehmen in der Schweiz 2023. Zürich und Bern 2023.
  • Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: DLT, Blockchain und Tokenisierung. Bern.

Einzelnachweise

  1. Bitcoin Association Switzerland: About, abgerufen am 2. August 2026.
  2. Schweizerische Nationalbank: Glossar zu digitalen Währungen, abgerufen am 2. August 2026.
  3. FINMA: FINMA veröffentlicht Wegleitung zu Initial Coin Offerings, 16. Februar 2018.
  4. FINMA: Entwicklungen im Bereich FinTech, abgerufen am 2. August 2026.
  5. FINMA: Geldwäschereiaufsicht und Travel Rule im Blockchain-Bereich, abgerufen am 2. August 2026.
  6. Bundesrat: Bundesrat setzt DLT-Gesetz vollständig in Kraft, 18. Juni 2021.
  7. FINMA: FINMA veröffentlicht Aufsichtsmitteilung zu Risiken bei der Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte, 12. Januar 2026.
  8. Eidgenössische Steuerverwaltung: Kryptowährungen – Besteuerung, abgerufen am 2. August 2026.
  9. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: Framework for the automatic exchange of information on crypto-assets, aktualisiert am 18. Mai 2026.
  10. Stadt Zug: Jahresbericht 2017, Abschnitt zur Bezahlung von Dienstleistungen mit Bitcoin.
  11. Kanton Zug: Steuern bezahlen mit Kryptowährungen, abgerufen am 2. August 2026.
  12. Stadt Lugano: Criptovalute, abgerufen am 2. August 2026.
  13. Stadt Lugano: Lugano Plan ₿, abgerufen am 2. August 2026.
  14. Schweizerische Nationalbank: Zahlungsmittelumfrage bei Unternehmen in der Schweiz 2023, S. 47.
  15. FINMA: FINMA erteilt erstmals Bankbewilligungen an Blockchain-Dienstleister, 26. August 2019.
  16. SIX Group: Exchange Traded Products, abgerufen am 2. August 2026.
  17. FINMA: FINMA genehmigt erstmals Schweizer Kryptofonds, 29. September 2021.
  18. Thomas J. Jordan: Währungen, Geld und digitale Token. Schweizerische Nationalbank, 5. September 2019.
  19. FINMA: Warnliste, abgerufen am 2. August 2026.