Eidgenössische Kommunikationskommission

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Eidgenössische Kommunikationskommission
Abkürzung ComCom
Behördenart Unabhängige ausserparlamentarische Behördenkommission
Aufgabenbereich Regulierung des schweizerischen Fernmeldemarkts
Errichtung 1997
Tätigkeitsbeginn 1. Januar 1998
Rechtsgrundlage Fernmeldegesetz
Aufsicht In ihren Entscheiden weisungsunabhängig
Administrative Zuordnung UVEK
Sitz Bern
Präsident Martin Bürki
Vizepräsidentin Stephanie Teufel
Mitgliederzahl 7
Sekretariat Eigenes Kommissionssekretariat
Zusammenarbeit BAKOM
Adresse Christoffelgasse 5
3003 Bern
Website www.comcom.admin.ch

Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) ist die unabhängige schweizerische Konzessions- und Regulierungsbehörde für den Fernmeldebereich. Sie wurde mit dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 geschaffen und nahm ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Öffnung des schweizerischen Telekommunikationsmarkts am 1. Januar 1998 auf.[1]

Die ComCom vergibt unter anderem Konzessionen für knappe Funkfrequenzen, erteilt die Konzession für die fernmelderechtliche Grundversorgung und entscheidet über bestimmte Streitigkeiten zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen. Dazu gehören Verfahren über die Zusammenschaltung von Netzen, die Nutzung von Kabelkanalisationen sowie weitere gesetzlich geregelte Zugangsformen. Bei Konzessionen, die sie selbst erteilt hat, kann sie ausserdem Aufsichtsmassnahmen und Sanktionen anordnen.

Die Kommission besteht aus unabhängigen Sachverständigen, die vom Bundesrat gewählt werden. Sie unterliegt bei ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrates noch des zuständigen Departements. Organisatorisch verfügt sie über ein eigenes Sekretariat. Die fachliche Vorbereitung eines grossen Teils ihrer Geschäfte und die Instruktion umfangreicher Verwaltungsverfahren übernimmt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).[2]

Die ComCom gehört zu den sektorspezifischen Regulierungsbehörden des Bundes. Ihr Aufgabenbereich ist von jenem der Wettbewerbskommission (WEKO), des BAKOM, der Schlichtungsstelle Ombudscom und der Zivilgerichte abzugrenzen. Während die WEKO das allgemeine Kartellrecht vollzieht, befasst sich die ComCom mit den ihr durch das Fernmelderecht übertragenen Konzessions-, Zugangs- und Regulierungsaufgaben.

Bezeichnung

Die Kurzbezeichnung ComCom leitet sich von der französischen Bezeichnung Commission fédérale de la communication ab. Sie wird in allen Sprachregionen der Schweiz als amtliche Abkürzung verwendet.

Die Behördenbezeichnungen lauten:

  • deutsch: Eidgenössische Kommunikationskommission
  • französisch: Commission fédérale de la communication
  • italienisch: Commissione federale delle comunicazioni
  • rätoromanisch: Cumissiun federala da communicaziun
  • englisch: Federal Communications Commission

Die englische Bezeichnung ist nicht mit der gleichnamigen Federal Communications Commission der Vereinigten Staaten zu verwechseln. Beide Behörden regulieren zwar Bereiche der elektronischen Kommunikation, unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Rechtsordnung, Kompetenzen, Organisation und Grösse deutlich.

Entstehung

Fernmeldeordnung vor 1998

Bis in die 1990er-Jahre waren Post- und Fernmeldedienste in der Schweiz weitgehend Aufgabe der staatlichen PTT. Diese betrieben das Telefonnetz, boten Fernmeldedienste an und nahmen gleichzeitig zahlreiche hoheitliche Aufgaben wahr.

Die technische Entwicklung, die internationale Marktöffnung und die wachsende Bedeutung privater Telekommunikationsunternehmen führten zu einer grundlegenden Neuordnung. Staatliche Regulierung und unternehmerische Tätigkeit sollten institutionell voneinander getrennt werden.

Die PTT wurde Ende 1997 aufgelöst. Aus ihren beiden Hauptbereichen gingen die Schweizerische Post und die Swisscom hervor. Gleichzeitig öffnete die Schweiz ihren Fernmeldemarkt für weitere Anbieterinnen.

Fernmeldegesetz von 1997

Das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 schuf die Grundlage für den liberalisierten Telekommunikationsmarkt. Es sollte der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste ermöglichen.[3]

Damit die frühere Monopolanbieterin und neu in den Markt eintretende Unternehmen unter einer unabhängigen Aufsicht miteinander konkurrieren konnten, wurde die ComCom geschaffen. Sie sollte zentrale regulatorische Entscheidungen nicht als Teil eines operativ tätigen Fernmeldeunternehmens oder einer politisch weisungsgebundenen Verwaltungseinheit treffen.

Der schweizerische Fernmeldemarkt wurde am 1. Januar 1998 weitgehend liberalisiert. Seit diesem Zeitpunkt können grundsätzlich verschiedene Unternehmen Fernmeldedienste anbieten, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.[4]

Erste Tätigkeitsjahre

Zu den wichtigsten Aufgaben der neu geschaffenen Regulierungsbehörde gehörten die Einführung des Wettbewerbs im Festnetz, die Regelung der Interkonnektion und die Vergabe neuer Mobilfunkkonzessionen.

Im April 1998 erteilte die ComCom den Unternehmen diAx und Orange je eine Konzession für den Aufbau eines landesweiten GSM-Mobilfunknetzes. Neben Swisscom konnten damit zwei weitere Anbieterinnen eigene Mobilfunknetze errichten.

Die Marktöffnung führte innerhalb kurzer Zeit zu einer starken Zunahme der Zahl der Fernmeldedienstanbieterinnen. Ende 1998 boten bereits zahlreiche Unternehmen Telefonie-, Datenübertragungs- und Internetdienste an. Besonders im internationalen Telefonverkehr sanken die Preise deutlich.[5]

Rechtsgrundlagen

Die wichtigste Rechtsgrundlage der ComCom ist das Fernmeldegesetz. Artikel 56 FMG regelt die Einsetzung, Zusammensetzung und grundsätzliche Unabhängigkeit der Kommission.

Weitere Grundlagen sind insbesondere:

  • die Verordnung über Fernmeldedienste,
  • die Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums,
  • die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich,
  • die Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz,
  • das Geschäftsreglement der ComCom,
  • das Verwaltungsverfahrensgesetz,
  • das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht,
  • das Kartellgesetz, soweit Fragen der Marktbeherrschung oder des allgemeinen Wettbewerbsrechts betroffen sind.

Die Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz regelt unter anderem Zuständigkeiten, die an das BAKOM übertragen wurden. Weitere Anhänge enthalten Vorgaben über Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen in Zugangsverfahren einreichen müssen.[6]

Die gesetzlichen Grundlagen wurden seit 1997 mehrfach geändert. Bedeutende Revisionen traten 2007 und 2021 in Kraft. Sie erweiterten oder präzisierten unter anderem die Regeln über den Zugang zur sogenannten letzten Meile, den Konsumentenschutz, die Netzneutralität, die Grundversorgung und die Mitbenutzung gebäudeinterner Fernmeldeanlagen.

Stellung im Bund

Unabhängige Behördenkommission

Die ComCom ist eine ausserparlamentarische Behördenkommission. Im Gegensatz zu rein beratenden ausserparlamentarischen Kommissionen besitzt sie eigene Entscheidungs- und Verfügungskompetenzen.

Sie entscheidet in ihrem gesetzlichen Zuständigkeitsbereich unabhängig. Weder der Bundesrat noch das UVEK dürfen ihr vorschreiben, wie sie in einem konkreten Konzessions- oder Zugangsverfahren zu entscheiden hat.

Die Unabhängigkeit soll verhindern, dass kurzfristige politische Interessen oder die Interessen einzelner Marktteilnehmerinnen die regulatorischen Entscheide bestimmen. Zugleich bleibt die ComCom an Verfassung, Gesetze und Verordnungen gebunden. Ihre Verfügungen müssen begründet werden und können gerichtlich überprüft werden.

Administrative Zuordnung

Administrativ ist die ComCom dem UVEK zugeordnet. Diese Zuordnung betrifft insbesondere Haushaltsführung, Personaladministration, Infrastruktur und weitere organisatorische Dienstleistungen. Sie begründet keine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Entscheiden der Kommission.

Seit 2012 gehört die ComCom zusammen mit weiteren unabhängigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden zur Verwaltungseinheit Regulierungsbehörden Infrastruktur. Dazu zählen unter anderem:

Das Generalsekretariat des UVEK erbringt für diese Behörden verschiedene administrative Leistungen. Ihre fachliche und rechtliche Unabhängigkeit bleibt davon unberührt.[7]

Rechenschaft und Öffentlichkeit

Die ComCom informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie veröffentlicht Medienmitteilungen, Verfügungen, Stellungnahmen, Marktübersichten und jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Der Tätigkeitsbericht wird dem Bundesrat vorgelegt. Er enthält Informationen über die Arbeit der Kommission, die Entwicklung des Telekommunikationsmarkts, laufende Regulierungsfragen, internationale Tätigkeiten und die finanziellen Aufwendungen.

Die Veröffentlichungspflicht schafft Transparenz, ohne die Vertraulichkeit laufender Verfahren oder geschützter Geschäftsgeheimnisse aufzuheben.

Auftrag

Der übergeordnete Auftrag der ComCom ergibt sich aus den Zielen des Fernmeldegesetzes. Die Regulierung soll dazu beitragen, dass Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung über zuverlässige und konkurrenzfähige Fernmeldedienste verfügen.

Dabei sind mehrere Interessen miteinander abzuwägen:

  • Förderung eines wirksamen Wettbewerbs,
  • Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung,
  • effiziente Nutzung knapper Funkfrequenzen,
  • Förderung von Investitionen und Innovationen,
  • diskriminierungsfreier Zugang zu wesentlichen Infrastrukturen,
  • Schutz der öffentlichen Interessen,
  • Rechtssicherheit für Anbieterinnen und Kundschaft,
  • technologische Neutralität der Regulierung.

Die ComCom versteht sich nicht als allgemeine Planungsbehörde für sämtliche Telekommunikationsnetze. Die schweizerische Fernmeldeordnung geht grundsätzlich davon aus, dass private und öffentliche Unternehmen Netze und Dienste unter Wettbewerbsbedingungen entwickeln. Die Behörde greift dort ein, wo das Gesetz eine Konzession, einen Regulierungsentscheid oder eine Aufsichtsmassnahme vorsieht.

Aufgaben

Vergabe von Funkkonzessionen

Eine zentrale Aufgabe ist die Vergabe von Konzessionen für die Nutzung knapper Funkfrequenzen. Funkfrequenzen können nicht unbegrenzt gleichzeitig und am gleichen Ort genutzt werden. Ohne technische und rechtliche Koordination würden sich Funkanwendungen gegenseitig stören.

Die ComCom ist insbesondere für Konzessionen zuständig, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben werden. Dazu gehören vor allem Frequenzen für landesweite oder regionale Mobilfunknetze.

Ein Vergabeverfahren kann als Kriterienwettbewerb oder als Auktion ausgestaltet werden. Bei einem Kriterienwettbewerb werden die Bewerbungen anhand vorgängig festgelegter qualitativer Kriterien bewertet. Bei einer Auktion erhalten grundsätzlich jene Unternehmen die Frequenznutzungsrechte, die im Rahmen der Regeln die höchsten Gebote abgeben.

Das BAKOM bereitet die Vergabe im Auftrag der ComCom vor. Es führt Konsultationen durch, erarbeitet die Ausschreibungsunterlagen, prüft Bewerbungen und organisiert bei Bedarf die Auktion. Die grundlegenden Entscheide über Verfahren und Konzessionserteilung trifft die ComCom.

Technologieneutrale Konzessionen

Neuere Mobilfunkkonzessionen werden grundsätzlich technologieneutral erteilt. Die Konzession schreibt somit nicht zwingend vor, ob ein Frequenzband mit GSM, UMTS, LTE, 5G oder einer anderen anerkannten Technologie genutzt werden muss.

Die Betreiberinnen können ihre Netze im Rahmen der Konzessionsbedingungen und technischen Vorschriften selbst weiterentwickeln. Dies erleichtert den Übergang zwischen Mobilfunkgenerationen und vermindert das Risiko, dass staatliche Vorgaben bestimmte Technologien künstlich verlängern.

Die Konzessionen können dennoch Auflagen enthalten. Dazu zählen Versorgungspflichten, Fristen für die Nutzung der Frequenzen, Vorgaben zur Vermeidung von Störungen und Verpflichtungen zur Einhaltung des Fernmelde- und Umweltrechts.

Grundversorgungskonzession

Die ComCom erteilt die Konzession für die fernmelderechtliche Grundversorgung. Diese soll gewährleisten, dass grundlegende Telekommunikationsdienste allen Bevölkerungskreisen in allen Landesregionen in guter Qualität und zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung stehen.

Der Bundesrat bestimmt den Inhalt der Grundversorgung. Er legt insbesondere fest, welche Dienste dazugehören, welche Qualitätsanforderungen gelten und welche Preisobergrenzen einzuhalten sind.

Zur Grundversorgung gehören je nach geltender Verordnung unter anderem:

  • ein öffentlicher Telefondienst,
  • ein Anschluss für Sprachkommunikation,
  • ein Internetzugang mit einer vorgeschriebenen Mindestleistung,
  • besondere Dienste für Menschen mit Behinderungen,
  • bestimmte Verzeichnis- und Vermittlungsdienste.

Die ComCom bestimmt die Konzessionärin grundsätzlich im Rahmen einer Ausschreibung. Meldet sich keine oder nur eine geeignete Interessentin, kann sie eine Anbieterin zur Sicherstellung der Grundversorgung bestimmen.[8]

Am 15. Mai 2023 erteilte die ComCom Swisscom die Grundversorgungskonzession für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2031. Seit 2024 umfasst die Grundversorgung auf Nachfrage einen Internetzugang mit 10 Mbit/s im Download und 1 Mbit/s im Upload oder eine leistungsfähigere Variante mit 80 beziehungsweise 8 Mbit/s.[9]

Das BAKOM kontrolliert im Rahmen der Marktaufsicht, ob die Konzessionärin die vorgeschriebenen Leistungen und Qualitätskriterien erfüllt.

Zugangsregulierung

Das Fernmeldegesetz verpflichtet marktbeherrschende Anbieterinnen, anderen Fernmeldedienstanbieterinnen in bestimmten Bereichen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten zu gewähren.

Der Zugang muss transparent, nicht diskriminierend und grundsätzlich zu kostenorientierten Preisen erfolgen. Das Gesetz nennt insbesondere folgende Zugangsformen:

  • vollständige Entbündelung des Teilnehmeranschlusses auf Kupferleitungen,
  • Interkonnektion,
  • Zugang zu Mietleitungen,
  • Zugang zu Kabelkanalisationen, sofern ausreichende Kapazitäten vorhanden sind.

Die ComCom legt Preise und Bedingungen nicht automatisch für den gesamten Markt fest. Zunächst müssen die beteiligten Unternehmen miteinander verhandeln. Können sie sich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht einigen, kann eine Partei bei der ComCom ein Zugangsgesuch einreichen.[10]

Dieses System wird als Verhandlungsprimat oder antragsabhängige Regulierung bezeichnet. Die ComCom greift erst ein, wenn eine Anbieterin ein Verfahren einleitet. Damit unterscheidet sich das schweizerische Modell von umfassenden Ex-ante-Regulierungsmodellen, bei denen die Regulierungsbehörde bestimmte Märkte regelmässig untersucht und von sich aus Verpflichtungen anordnen kann.

Interkonnektion

Interkonnektion bezeichnet die Zusammenschaltung von Fernmeldenetzen und -diensten. Sie ermöglicht beispielsweise, dass Kundinnen und Kunden verschiedener Telefonanbieterinnen miteinander kommunizieren können.

Ohne Interkonnektion könnten neue Anbieterinnen nur mit den Kundinnen und Kunden ihres eigenen Netzes Verbindungen herstellen. Die Pflicht zur Zusammenschaltung ist deshalb eine grundlegende Voraussetzung für einen funktionierenden Telekommunikationsmarkt.

Streitigkeiten können unter anderem folgende Fragen betreffen:

  • technische Schnittstellen,
  • Übergabepunkte,
  • Verbindungsgebühren,
  • Abrechnung,
  • Qualität,
  • Fristen,
  • Zugang zu notwendigen Informationen.

Die ComCom hat seit 1998 zahlreiche Interkonnektionsverfahren entschieden. Einige Verfahren betrafen mehrere Preisjahre und komplexe Kostenmodelle.

Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung

Die Teilnehmeranschlussleitung verbindet einen Haushalt oder Betrieb mit der örtlichen Anschlusszentrale. Sie wird häufig als letzte Meile bezeichnet.

Mit der Revision des Fernmeldegesetzes von 2006 wurde die gesetzliche Grundlage für die Entbündelung der Kupferanschlüsse geschaffen. Die neuen Bestimmungen traten am 1. April 2007 in Kraft.

Alternative Anbieterinnen konnten dadurch eine Kupferleitung der marktbeherrschenden Betreiberin mieten und darüber eigene Dienste anbieten. Die ComCom entschied bei Streitigkeiten über Preise und weitere Bedingungen.

Die Entbündelung trug zur Förderung des Wettbewerbs bei klassischen DSL-Anschlüssen bei. Mit der zunehmenden Ablösung des Kupfernetzes durch Glasfaser-, Kabel- und Mobilfunknetze verlor dieses Instrument jedoch an praktischer Bedeutung.

Kabelkanalisationen und Mietleitungen

Kabelkanalisationen sind unterirdische Rohre und Schächte, in denen Fernmeldekabel verlegt werden. Ihr Neubau ist insbesondere in Städten und entlang wichtiger Verkehrsachsen teuer.

Das Zugangsrecht kann konkurrierenden Anbieterinnen ermöglichen, bestehende Kanalisationen mitzubenutzen, statt eigene Tiefbauanlagen zu errichten. Voraussetzung ist unter anderem, dass ausreichende Kapazitäten vorhanden sind.

Mietleitungen sind dauerhaft bereitgestellte Übertragungsverbindungen zwischen festgelegten Punkten. Sie werden vor allem von Unternehmen, Behörden und Fernmeldedienstanbieterinnen genutzt.

Auch in diesen Bereichen kann die ComCom auf Antrag Preise und Bedingungen festlegen, wenn eine marktbeherrschende Anbieterin und eine nachfragende Anbieterin keine Einigung erzielen.

Zugang zu Gebäuden und Hausinstallationen

Mit der Revision des Fernmeldegesetzes wurden besondere Regeln für den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen geschaffen.

Der Gebäudeeinführungspunkt ist der Ort, an dem ein öffentliches Fernmeldenetz in ein Gebäude geführt wird. Von dort verlaufen Leitungen zu Wohnungen, Büros oder anderen Nutzungseinheiten.

Streitigkeiten können entstehen, wenn mehrere Anbieterinnen dieselben Leitungswege, Glasfasern, Verteiler oder weitere gebäudeinterne Einrichtungen nutzen wollen. Die ComCom kann in solchen Fällen Bedingungen für den Zugang und die Mitbenutzung festlegen.

Die Regelung soll parallele und unnötige Installationen vermeiden und gleichzeitig den Anbieterwechsel sowie den Wettbewerb in Mehrfamilienhäusern und Geschäftsliegenschaften erleichtern.

Nummerierung und Anbieterwahl

Das Fernmelderecht enthält Vorschriften über Telefonnummern und andere Adressierungselemente. Dazu gehören Nummerierungspläne, Vorwahlen, Kurznummern und technische Kennungen.

Die ComCom besitzt in diesem Bereich Genehmigungs- und Regelungskompetenzen. Mehrere operative Aufgaben wurden an das BAKOM delegiert.

Zu den wichtigen Themen gehören:

  • die nationale Nummerierungsstruktur,
  • die Portabilität von Telefonnummern,
  • die freie Wahl der Fernmeldedienstanbieterin,
  • die technische Umsetzung eines Anbieterwechsels,
  • Bedingungen für die Weiterverwendung einer Nummer.

Die Nummernportabilität ermöglicht es Kundinnen und Kunden, ihre Telefonnummer beim Wechsel zu einer anderen Anbieterin zu behalten. Sie vermindert Wechselhindernisse und fördert den Wettbewerb.

Aufsichtsmassnahmen

Stellt das BAKOM im Rahmen seiner Aufsicht fest, dass eine von der ComCom erteilte Konzession verletzt wird, kann die ComCom Massnahmen anordnen.

Je nach Art und Schwere des Verstosses kann sie insbesondere:

  • die Konzessionärin zur Behebung des Mangels verpflichten,
  • Auflagen ergänzen oder ändern,
  • die Konzession einschränken,
  • die Konzession suspendieren,
  • die Konzession entziehen,
  • Verwaltungssanktionen verhängen.

Ein Konzessionsentzug ist ein schwerwiegender Eingriff und setzt eine ausreichende gesetzliche Grundlage sowie die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips voraus.

2006 entzog die ComCom dem Unternehmen 3G Mobile die im Jahr 2000 ersteigerte UMTS-Konzession, weil die zugeteilten Frequenzen nicht entsprechend den Konzessionsbedingungen genutzt worden waren.

Genehmigung von Konzessionsübertragungen

Konzessionen und die damit verbundenen Frequenznutzungsrechte können nicht ohne Weiteres auf ein anderes Unternehmen übertragen werden.

Bei Unternehmensübernahmen, Fusionen oder wesentlichen Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse prüft die ComCom, ob die gesetzlichen Konzessionsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Sie berücksichtigt dabei unter anderem:

  • technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
  • Einhaltung der Konzessionspflichten,
  • effiziente Frequenznutzung,
  • Auswirkungen auf den Wettbewerb,
  • Versorgungssicherheit.

Die Genehmigungspflicht verhindert, dass knappe Frequenzrechte allein durch private Unternehmenstransaktionen ohne behördliche Kontrolle übertragen werden.

Organisation

Zusammensetzung

Das Fernmeldegesetz sieht eine Kommission mit fünf bis sieben Mitgliedern vor. In der Praxis besteht die ComCom aus sieben Personen.

Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Zusammensetzung soll Fachkenntnisse aus unterschiedlichen Bereichen verbinden, darunter:

  • Telekommunikationstechnik,
  • Informatik,
  • Ökonomie,
  • Wettbewerbsrecht,
  • Verwaltungsrecht,
  • Unternehmensführung,
  • Medien- und Kommunikationswissenschaft.

Die Mitglieder dürfen keine Interessen vertreten, die ihre unabhängige Entscheidungsfindung beeinträchtigen könnten. Für konkrete Geschäfte gelten Ausstandsregeln.

Mitglieder

Die Kommission setzte sich im Juli 2026 wie folgt zusammen:[7]

Name Funktion Fachlicher Hintergrund
Martin Bürki Präsident Sportwissenschaftler, Historiker und ehemaliger CEO von Ericsson Schweiz
Stephanie Teufel Vizepräsidentin Informatikerin und emeritierte Professorin für Management der Informations- und Kommunikationstechnologie
Christine Benesch Mitglied Ökonomin, Produkt- und Projektmanagerin sowie Hochschuldozentin
Matthias Grossglauser Mitglied Informatiker und Professor an der EPFL
Patrick Krauskopf Mitglied Rechtsanwalt und Professor für Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Jean Christophe Schwaab Mitglied Jurist und Gemeindepolitiker
Flavia Verzasconi Mitglied Rechtsanwältin, Notarin und Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin

Martin Bürki übernahm das Präsidium am 1. August 2025. Er folgte auf Christian Martin, der das Amt Ende März 2025 aus persönlichen Gründen niedergelegt hatte. Von April bis Juli 2025 führte Vizepräsidentin Stephanie Teufel die Kommission interimistisch.

Wahl

Die Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt. Die Ernennung erfolgt im Rahmen der periodischen Gesamterneuerung der ausserparlamentarischen Kommissionen oder bei einer Vakanz.

Der Bundesrat bezeichnet auch das Präsidium und das Vizepräsidium. Bei der Auswahl werden fachliche Qualifikation, Unabhängigkeit, Sprachregionen, Geschlechtervertretung und weitere Anforderungen an ausserparlamentarische Kommissionen berücksichtigt.

Die Amtszeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen für ausserparlamentarische Kommissionen des Bundes. Eine Wiederwahl ist innerhalb der geltenden Amtszeitbeschränkungen möglich.

Sitzungen

Die ComCom tritt in der Regel monatlich zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen ein.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Dieses Verfahren wird verwendet, wenn ein Geschäft keine ausführliche mündliche Beratung erfordert oder innerhalb kurzer Frist entschieden werden muss.

Neben den ordentlichen Sitzungen führt die Kommission Retraiten, Fachgespräche und Anhörungen durch. Bei komplexen Vergabeverfahren kann sie externe Fachpersonen und Beratungsunternehmen beiziehen.

Sekretariat

Die ComCom verfügt über ein eigenes Sekretariat. Dieses ist für Geschäftsführung, Sitzungsorganisation, Koordination, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Vorbereitung der Kommissionssitzungen,
  • Führung der Geschäftskontrolle,
  • Koordination mit dem BAKOM,
  • Publikation von Entscheiden und Berichten,
  • Pflege der Website,
  • Beantwortung von Medien- und Fachanfragen,
  • Organisation internationaler Kontakte,
  • administrative Unterstützung des Präsidiums und der Mitglieder.

Ende 2025 bestand das Sekretariat aus einem Kommissionssekretär, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zuständigkeit für die Website und einer Verwaltungsassistentin.[7]

Das Sekretariat ist nicht mit den grösseren Fachabteilungen des BAKOM gleichzusetzen. Es unterstützt die Kommission unmittelbar, während das BAKOM die umfangreichen fachtechnischen, ökonomischen und juristischen Abklärungen für viele Verfahren übernimmt.

Zusammenarbeit mit dem BAKOM

Aufgabenteilung

Die ComCom und das BAKOM sind zwei unterschiedliche Behörden. Sie arbeiten eng zusammen, besitzen jedoch nicht dieselben Kompetenzen.

Die ComCom fällt als unabhängige Kommission insbesondere regulatorische Grundsatz- und Verfügungsentscheide. Das BAKOM ist ein Bundesamt innerhalb des UVEK und erfüllt zahlreiche Vollzugs-, Aufsichts-, Vorbereitungs- und Fachaufgaben.

Das BAKOM:

  • bereitet Geschäfte der ComCom vor,
  • instruiert Zugangs- und Konzessionsverfahren,
  • führt technische und wirtschaftliche Abklärungen durch,
  • stellt der ComCom Anträge,
  • vollzieht die Entscheide,
  • überwacht die Einhaltung vieler fernmelderechtlicher Vorschriften,
  • verwaltet Adressierungselemente,
  • erhebt Telekommunikationsstatistiken,
  • vertritt die Schweiz in internationalen Fachorganisationen.

Die ComCom kann das BAKOM beim Vollzug des Fernmelderechts beiziehen und ihm im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Weisungen erteilen.[2]

Delegierte Aufgaben

Das Fernmeldegesetz erlaubt der ComCom, einzelne Aufgaben an das BAKOM zu übertragen. Die Delegation ist in der ComCom-Verordnung geregelt.

Delegiert werden vor allem Aufgaben, die einen regelmässigen technischen oder administrativen Vollzug erfordern. Die politisch und wirtschaftlich besonders bedeutsamen Entscheidungen über ausgeschriebene Frequenzkonzessionen, die Grundversorgung und strittige Zugangsbedingungen verbleiben grundsätzlich bei der Kommission.

Die Delegation entlastet das Milizgremium von operativen Einzelgeschäften. Die ComCom bleibt für die nicht übertragenen Aufgaben und die strategische Ausrichtung ihrer Tätigkeit verantwortlich.

Vorbereitung von Verfügungen

Bei einem Zugangsverfahren reicht eine Partei ihr Gesuch bei der ComCom ein. Das BAKOM führt anschliessend die Verfahrensinstruktion durch.

Dazu gehören:

  • Einholen der Stellungnahmen,
  • Prüfung von Verträgen und Kostenunterlagen,
  • technische Abklärungen,
  • Anhörung der Parteien,
  • Wahrung des rechtlichen Gehörs,
  • Konsultation anderer Fachbehörden,
  • Erarbeitung eines Entscheidantrags.

Nach Abschluss der Instruktion berät die ComCom das Geschäft und erlässt die Verfügung. Sie ist nicht an den Antrag des BAKOM gebunden.

Verhältnis zu anderen Behörden

Wettbewerbskommission

Die WEKO vollzieht das allgemeine Kartellgesetz. Sie untersucht Wettbewerbsabreden, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und Unternehmenszusammenschlüsse.

Die ComCom ist dagegen eine sektorspezifische Fernmelderegulierungsbehörde. Ihre Zuständigkeiten ergeben sich unmittelbar aus dem Fernmeldegesetz.

Wenn in einem Zugangsverfahren die Marktbeherrschung einer Anbieterin umstritten ist, konsultiert die ComCom die WEKO. Die WEKO kann ein Gutachten zur Wettbewerbssituation erstellen.[11]

Umgekehrt können WEKO, ComCom und BAKOM Informationen und Fachkenntnisse austauschen, wenn ein Sachverhalt sowohl kartellrechtliche als auch fernmelderechtliche Fragen aufwirft.

Preisüberwachung

Die Preisüberwachung kann in Verfahren einbezogen werden, wenn behördlich festgesetzte oder genehmigte Preise betroffen sind. Sie prüft, ob Preise missbräuchlich hoch sind, und kann Empfehlungen abgeben.

Die endgültige Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit der ComCom bleibt bei der Kommission.

Bundesamt für Umwelt

Die ComCom vergibt Frequenznutzungsrechte, entscheidet jedoch nicht über die umweltrechtliche Bewilligung einzelner Mobilfunkantennen.

Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung sind insbesondere das Bundesamt für Umwelt, die Kantone und die kommunalen Bewilligungsbehörden zuständig. Mobilfunkbetreiberinnen müssen neben den Konzessionsbedingungen auch die Umweltschutz- und Baubestimmungen einhalten.

Eine Mobilfunkkonzession verleiht deshalb keinen Anspruch, eine Antenne an jedem gewünschten Standort errichten zu dürfen.

Ombudscom

Die ComCom ist keine allgemeine Beschwerdestelle für Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihrer Telefon- oder Internetanbieterin.

Privatrechtliche Streitigkeiten über Rechnungen, Vertragsauflösungen, Mehrwertdienste oder die Qualität einer individuellen Dienstleistung können der Schlichtungsstelle Ombudscom unterbreitet werden.[12]

Die Ombudscom versucht, zwischen den Parteien eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen. Sie ist weder eine Regulierungsbehörde noch ein Gericht.

Zivil- und Strafgerichte

Vertragsrechtliche Streitigkeiten zwischen Anbieterinnen oder zwischen Anbieterinnen und Kundschaft können in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fallen.

Strafrechtliche Sachverhalte werden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden beurteilt. Die ComCom kann keine zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen zusprechen und keine strafrechtlichen Urteile fällen.

Verfahren

Verhandlungsprimat

Die schweizerische Zugangsregulierung beruht auf dem Grundsatz, dass die Unternehmen zunächst selbst eine Vereinbarung suchen sollen.

Erst wenn innerhalb von drei Monaten keine Einigung erzielt wird, kann eine Partei bei der ComCom die Festlegung der strittigen Bedingungen beantragen.

Das Verhandlungsprimat soll privatwirtschaftliche Lösungen ermöglichen und staatliche Eingriffe auf tatsächlich ungelöste Konflikte beschränken.

Es bedeutet zugleich, dass die ComCom nicht von sich aus sämtliche Zugangsangebote kontrolliert. Ohne Gesuch einer betroffenen Anbieterin wird grundsätzlich kein Zugangsverfahren eröffnet.

Untersuchungsgrundsatz

Obwohl das Verfahren durch ein Gesuch ausgelöst wird, gilt für die Sachverhaltsabklärung der verwaltungsrechtliche Untersuchungsgrundsatz.

Die Behörde muss den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, mitzuwirken und die notwendigen technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Unterlagen einzureichen.

Marktbeherrschende Anbieterinnen müssen ihre Kostenmodelle und Rechnungslegungsinformationen in einer Form vorlegen, die eine Überprüfung der verlangten Zugangspreise ermöglicht.

Rechtliches Gehör

Die Parteien besitzen das Recht, sich zu den entscheidrelevanten Tatsachen und Beweismitteln zu äussern. Sie können Akteneinsicht verlangen, soweit keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

Geschäftsgeheimnisse spielen in Fernmeldeverfahren eine grosse Rolle. Die ComCom und das BAKOM müssen zwischen Transparenz, Parteirechten und dem Schutz vertraulicher Unternehmensdaten abwägen.

Verfügungen

Die ComCom entscheidet durch schriftliche Verfügung. Diese enthält den Sachverhalt, die rechtlichen Erwägungen, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung.

Viele Verfügungen werden in anonymisierter oder teilweise geschwärzter Form veröffentlicht. Vertrauliche Angaben und Geschäftsgeheimnisse werden nicht öffentlich zugänglich gemacht.

Die Veröffentlichung trägt zur Rechtssicherheit bei, da andere Marktteilnehmerinnen, Gerichte und Fachpersonen die Regulierungspraxis nachvollziehen können.

Verfahrensdauer

Zugangsverfahren können sehr umfangreich sein. Ursachen sind unter anderem:

  • komplexe Kostenmodelle,
  • mehrere betroffene Dienstleistungen,
  • grosse Mengen vertraulicher Unterlagen,
  • rückwirkend zu bestimmende Preise,
  • technische Veränderungen während des Verfahrens,
  • Zwischenentscheide und Beschwerden,
  • notwendige Gutachten anderer Behörden.

Einzelne Verfahren erstreckten sich über mehrere Jahre. Dies führte wiederholt zu Diskussionen über die Wirksamkeit des antragsabhängigen Regulierungsmodells.

Rechtsschutz

Verfügungen der ComCom können grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Das Gericht prüft unter anderem:

  • Zuständigkeit,
  • Einhaltung des Verfahrensrechts,
  • Feststellung des Sachverhalts,
  • Auslegung des Fernmelderechts,
  • Berechnung regulierter Preise,
  • Verhältnismässigkeit angeordneter Massnahmen.

Je nach Gegenstand und den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Die gerichtliche Kontrolle ist ein wichtiger Bestandteil der rechtsstaatlichen Regulierung. Sie kann jedoch die endgültige Klärung komplexer Zugangs- und Konzessionsfragen verzögern.

Mobilfunkkonzessionen

GSM-Konzessionen von 1998

Die Vergabe der GSM-Konzessionen an diAx und Orange im April 1998 gehörte zu den ersten bedeutenden Entscheidungen der ComCom.

Damit entstanden neben dem Netz von Swisscom zwei weitere landesweite Mobilfunknetze. Der Wettbewerb führte zu einer schnellen Verbreitung der Mobiltelefonie, sinkenden Preisen und einer stärkeren Differenzierung der Angebote.

diAx fusionierte später mit Sunrise. Orange Schweiz wurde 2015 in Salt umbenannt. Swisscom, Sunrise und Salt bilden seither die drei landesweiten Mobilfunknetzbetreiberinnen.

UMTS-Auktion von 2000

Im Dezember 2000 versteigerte das BAKOM im Auftrag der ComCom vier UMTS-Konzessionen. Die Frequenzrechte gingen an Swisscom, Orange, Sunrise und 3G Mobile.

Die Konzessionen erzielten zusammen einen Preis von rund 205 Millionen Franken. UMTS bildete die Grundlage für die dritte Mobilfunkgeneration und ermöglichte leistungsfähigere mobile Datendienste.[13]

3G Mobile baute kein Netz entsprechend den Konzessionspflichten auf. Die ComCom entzog dem Unternehmen die Konzession 2006 entschädigungslos.

Frequenzauktion von 2012

Im Februar 2012 wurden die damals verfügbaren Mobilfunkfrequenzen in einem gemeinsamen Verfahren neu vergeben.

Die Auktion umfasste sowohl bereits genutzte als auch zusätzliche Frequenzbänder. Orange, Sunrise und Swisscom ersteigerten Nutzungsrechte für insgesamt rund 996 Millionen Franken.

Die Konzessionen wurden technologieneutral ausgestaltet. Sie ermöglichten den Ausbau moderner Breitbandnetze und die Einführung von LTE.[14]

Ein wesentlicher Teil dieser Konzessionen läuft Ende 2028 aus. Die Vorbereitung der nächsten Vergabe begann deshalb mehrere Jahre vor dem Ablauf.

Frequenzauktion von 2019

Vom 29. Januar bis zum 7. Februar 2019 versteigerte das BAKOM im Auftrag der ComCom neue Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 1400 MHz und 3500 bis 3800 MHz.

Salt, Sunrise und Swisscom erwarben Frequenzblöcke für insgesamt rund 380 Millionen Franken. Die Frequenzen schufen eine wichtige Grundlage für die Einführung von 5G in der Schweiz.[15]

Die Vergabe selbst regelte die Nutzungsrechte am Frequenzspektrum. Fragen zu Antennenstandorten, Baugesuchen und Strahlenschutz wurden weiterhin in den dafür vorgesehenen kantonalen, kommunalen und bundesrechtlichen Verfahren beurteilt.

Grundversorgung

Entwicklung seit 1998

Swisscom stellt die fernmelderechtliche Grundversorgung seit der Marktöffnung von 1998 sicher.

Die erste eigentliche Ausschreibung für eine mehrjährige Grundversorgungskonzession führte zur Konzession für den Zeitraum 2003 bis 2007. Swisscom war die einzige Bewerberin.

2007 bestimmte die ComCom Swisscom erneut als Konzessionärin für die Jahre 2008 bis 2017. Eine weitere Konzession galt von 2018 bis 2023.

Der Umfang der Grundversorgung wurde im Lauf der Zeit an technische und gesellschaftliche Entwicklungen angepasst. Klassische öffentliche Telefonkabinen verloren an Bedeutung, während der Internetzugang zu einem zentralen Bestandteil wurde.

Konzession 2024–2031

Die seit 2024 geltende Konzession wurde für acht Jahre an Swisscom erteilt.

Sie sieht eine technologieneutrale Erbringung vor. Swisscom kann einen Anschluss je nach Standort über Kupfer, Glasfaser, Mobilfunk, Satellit oder eine andere geeignete Technologie bereitstellen, sofern sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Die leistungsfähigere Internetvariante mit 80 Mbit/s im Download soll auch Haushalten in Gebieten Zugang zu höheren Bandbreiten ermöglichen, in denen kein vergleichbares Marktangebot verfügbar ist.

Die Grundversorgung ersetzt keinen flächendeckenden Anspruch auf eine bestimmte Infrastruktur. Entscheidend ist die vorgeschriebene Dienstleistung, nicht die verwendete Übertragungstechnologie.

Finanzierung

Erleidet die Grundversorgungskonzessionärin trotz effizienter Betriebsführung ungedeckte Kosten, kann grundsätzlich eine finanzielle Abgeltung vorgesehen werden.

Das Fernmeldegesetz sieht dafür einen Fonds vor, der durch Abgaben der Fernmeldedienstanbieterinnen finanziert werden könnte. Da Swisscom bisher keine entsprechenden ungedeckten Kosten geltend machte, musste dieser Fonds nicht aktiviert werden.

Nummerierungsentscheide

Die ComCom war an mehreren grundlegenden Änderungen des schweizerischen Telefonnummernsystems beteiligt.

2001 entschied sie, für lokale Festnetz- und Mobilfunkverbindungen eine zehnstellige Nummerierung einzuführen. Seit März 2002 muss die Vorwahl auch bei Gesprächen innerhalb derselben Region gewählt werden.

Im Raum Zürich wurde die frühere Vorwahl 01 schrittweise durch die Vorwahlen 043 und 044 ersetzt.

Die Änderungen schufen zusätzliche Nummernkapazitäten und vereinheitlichten das Wahlverfahren. Sie waren notwendig geworden, weil die Zahl der Anschlüsse und Anbieterinnen stark zunahm.

Regulierungsmodell

Antragsabhängige Regulierung

Das schweizerische Zugangsregime wird häufig als Ex-post- oder antragsabhängiges System bezeichnet.

Die ComCom reguliert Zugangspreise und -bedingungen nicht aufgrund einer regelmässigen vollständigen Marktanalyse. Sie wird tätig, wenn eine Anbieterin nach gescheiterten Verhandlungen ein Gesuch stellt.

Befürworter dieses Modells betonen, dass es unternehmerische Verhandlungen ermöglicht und unnötige staatliche Eingriffe verhindert.

Kritisch wird eingewendet, dass kleinere Anbieterinnen wegen der Kosten und Risiken eines Verfahrens auf ein Gesuch verzichten könnten. Zudem wirken Verfügungen in erster Linie zwischen den beteiligten Parteien und schaffen nicht immer sofort einheitliche Bedingungen für den gesamten Markt.

Unterschied zur Europäischen Union

In der Europäischen Union analysieren die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Telekommunikationsmärkte regelmässig. Stellen sie erhebliche Marktmacht fest, können sie Unternehmen im Voraus besondere Verpflichtungen auferlegen.

Die Schweiz übernahm dieses umfassende Ex-ante-System nicht. Das Fernmeldegesetz enthält stattdessen einen gesetzlich festgelegten Katalog von Zugangsformen und das Verhandlungsprimat.

Die unterschiedlichen Modelle erschweren einen direkten Vergleich. Beide verfolgen jedoch das Ziel, Wettbewerb und Investitionen zu fördern und den Missbrauch dauerhafter Marktmacht zu verhindern.

Technologieneutralität

Ein wichtiger Grundsatz der schweizerischen Regulierung ist die Technologieneutralität. Staatliche Vorschriften sollen soweit möglich keine bestimmte technische Lösung bevorzugen.

In der Praxis ist dieser Grundsatz nicht vollständig verwirklicht. Die gesetzliche Entbündelung bezieht sich beispielsweise weiterhin auf Kupferleitungen und gilt nicht automatisch in gleicher Weise für sämtliche Glasfaseranschlüsse.

Die Frage einer technologieneutralen Zugangsregulierung war deshalb wiederholt Gegenstand politischer Diskussionen und bundesrätlicher Evaluationsberichte.

Internationale Zusammenarbeit

Telekommunikationsnetze überschreiten nationale Grenzen. Frequenznutzung, technische Standards, Roaming, Netzsicherheit und Nummerierung erfordern internationale Koordination.

ComCom und BAKOM pflegen Kontakte zu ausländischen Regulierungsbehörden und internationalen Netzwerken.

Zu den wichtigen Foren gehören:

  • die Independent Regulators Group (IRG),
  • ausgewählte Arbeitsgruppen des Body of European Regulators for Electronic Communications (BEREC),
  • das frankophone Regulierungsnetzwerk FRATEL,
  • Treffen der Regulierungsbehörden deutschsprachiger Staaten,
  • Fachveranstaltungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.

Die Schweiz ist kein Mitglied der Europäischen Union. ComCom und BAKOM wirken deshalb nicht in sämtlichen BEREC-Strukturen mit denselben Rechten wie die Regulierungsbehörden von EU-Mitgliedstaaten.

Der fachliche Austausch ermöglicht dennoch Vergleiche von Marktmodellen, Regulierungsmethoden, Frequenzvergaben und neuen Technologien.

Aktuelle Schwerpunkte

Neuvergabe von Mobilfunkfrequenzen

Die 2012 vergebenen Mobilfunkkonzessionen laufen Ende 2028 aus. Da eine Frequenzvergabe mehrere Jahre Vorbereitung erfordert, begannen ComCom und BAKOM frühzeitig mit den Arbeiten für die Neuvergabe.

Das BAKOM führte im Auftrag der ComCom Konsultationen mit Mobilfunkunternehmen und weiteren interessierten Kreisen durch.

Zu klären sind unter anderem:

  • welche Frequenzbänder angeboten werden,
  • wie grosse Frequenzblöcke gebildet werden,
  • ob eine Auktion oder ein anderes Verfahren durchgeführt wird,
  • welche Versorgungsauflagen gelten,
  • wie Wettbewerb und effiziente Frequenznutzung gesichert werden,
  • wie neue und bestehende Betreiberinnen behandelt werden,
  • welche Laufzeiten die Konzessionen erhalten.

Die ComCom plante, im Verlauf des Jahres 2026 über die Ausgestaltung und den Zeitplan des Vergabeverfahrens zu entscheiden.[7]

Ausbau der Glasfasernetze

Der Ausbau von Glasfasernetzen erfolgt in der Schweiz überwiegend durch Telekommunikationsunternehmen, Energieversorgungsunternehmen und lokale öffentliche Betriebe.

Die ComCom verfolgt die Entwicklung, da offene Netze, Hausinstallationen, Kabelkanalisationen und Marktbeherrschung ihre Zuständigkeitsbereiche berühren können.

Die allgemeine Beurteilung wettbewerbsbeschränkender Glasfasermodelle fällt jedoch nicht ausschliesslich in ihre Kompetenz. Eine wichtige Rolle besitzt auch die WEKO.

Gigabitstrategie

Der Bundesrat verfolgt das Ziel, leistungsfähige Festnetzanschlüsse auch in Gebieten verfügbar zu machen, in denen der Ausbau für private Unternehmen wirtschaftlich wenig attraktiv ist.

Im Rahmen einer Gigabitstrategie und eines möglichen Breitbandfördergesetzes wurden Fördermodelle für ländliche und periphere Gebiete geprüft.

Für die ComCom könnten daraus zusätzliche Aufgaben bei Streitigkeiten über den Zugang zu öffentlich geförderten Infrastrukturen entstehen. Massgebend ist die endgültige Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen.

Technologiewandel

Die Abschaltung älterer Mobilfunkgenerationen und der geplante Rückbau des klassischen Kupfernetzes verändern den Telekommunikationsmarkt.

2G- und 3G-Netze werden durch leistungsfähigere Technologien ersetzt. Im Festnetz gewinnen Glasfaser, Kabelnetze, Fixed Wireless Access und Satellitendienste an Bedeutung.

Für die Regulierung stellt sich damit die Frage, ob bestehende Instrumente weiterhin wirksam sind oder an neue Netzarchitekturen angepasst werden müssen.

Marktbeobachtung

Obwohl das BAKOM die amtliche Fernmeldestatistik führt, veröffentlicht die ComCom regelmässig Übersichten über den Mobilfunk- und Breitbandmarkt.

Die Marktbeobachtung umfasst unter anderem:

  • Zahl der Mobilfunkanschlüsse,
  • Marktanteile der Betreiberinnen,
  • mobile Datennutzung,
  • Verbreitung von 4G und 5G,
  • Festnetzanschlüsse,
  • Glasfaserausbau,
  • Breitbandgeschwindigkeiten,
  • internationale Vergleiche,
  • Investitionen der Netzbetreiberinnen.

Diese Informationen dienen nicht unmittelbar als Einzelverfügung. Sie ermöglichen der Kommission jedoch, technische und wirtschaftliche Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und anstehende Vergaben oder gesetzgeberische Diskussionen fachlich zu beurteilen.

Bedeutung

Die ComCom entstand in einer Phase, in der die Telekommunikation von einem staatlichen Monopol zu einem wettbewerblich organisierten Markt überging.

Ihre Entscheidungen schufen wichtige Voraussetzungen für:

  • den Aufbau konkurrierender Mobilfunknetze,
  • die Zusammenschaltung verschiedener Telefonnetze,
  • die Portabilität von Telefonnummern,
  • die Öffnung der letzten Kupfermeile,
  • die Nutzung moderner Mobilfunkfrequenzen,
  • die Einführung von 4G und 5G,
  • die Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung.

Die Behörde verbindet Elemente einer Konzessionsbehörde, einer sektorspezifischen Wettbewerbsregulatorin und einer Verwaltungsjustizbehörde für bestimmte Streitigkeiten zwischen Unternehmen.

Ihre Bedeutung ergibt sich weniger aus der Zahl ihrer Mitarbeitenden als aus der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Tragweite ihrer Entscheidungen. Mobilfunkfrequenzen, Netzzugang und Grundversorgung betreffen nahezu sämtliche Haushalte, Unternehmen und Behörden der Schweiz.

Chronologie

Jahr Ereignis
1997 Verabschiedung des neuen Fernmeldegesetzes und Schaffung der ComCom
1. Januar 1998 Liberalisierung des schweizerischen Fernmeldemarkts und Aufnahme der Regulierungstätigkeit
April 1998 Vergabe neuer landesweiter GSM-Konzessionen an diAx und Orange
2000 Versteigerung von vier UMTS-Konzessionen
2001 Entscheid zur Einführung der zehnstelligen Telefonnummernwahl
2002 Vergabe der Grundversorgungskonzession für die Jahre 2003–2007 an Swisscom
2003 Vergabe zusätzlicher GSM-Konzessionen an Tele2 und In&Phone
2006 Entzug der ungenutzten UMTS-Konzession von 3G Mobile
2007 Inkrafttreten der gesetzlichen Öffnung der letzten Kupfermeile
2007 Vergabe der Grundversorgungskonzession für die Jahre 2008–2017 an Swisscom
2008 Erste grundlegende Entscheide zu Preisen und Bedingungen der Entbündelung
2012 Gemeinsame Neuvergabe der verfügbaren Mobilfunkfrequenzen für rund 996 Millionen Franken
2012 Administrative Eingliederung in die Verwaltungseinheit Regulierungsbehörden Infrastruktur
2016 Vergabe der Grundversorgungskonzession für die Jahre 2018–2023 an Swisscom
2019 Versteigerung neuer Frequenzen für den Ausbau von 5G für rund 380 Millionen Franken
2021 Inkrafttreten der revidierten fernmelderechtlichen Bestimmungen
2023 Vergabe der Grundversorgungskonzession 2024–2031 an Swisscom
2024 Einführung der erweiterten Grundversorgung mit einer Internetvariante von 80/8 Mbit/s
2025 Martin Bürki wird zum Präsidenten der ComCom gewählt
2026 Vorbereitung der Neuvergabe von Mobilfunkfrequenzen, deren Konzessionen Ende 2028 auslaufen

Siehe auch

Literatur

  • Eidgenössische Kommunikationskommission: Tätigkeitsbericht 2025. Bern 2026.
  • Eidgenössische Kommunikationskommission: 25 Jahre ComCom. Tätigkeitsbericht 2022. Bern 2023.
  • Bundesamt für Kommunikation: Evaluation zum Fernmeldemarkt. Biel.
  • Bundesrat: Bericht zur Entwicklung des schweizerischen Fernmeldemarktes sowie zu den damit verbundenen gesetzgeberischen Herausforderungen. Bern.
  • Rolf H. Weber: Fernmelderecht. Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel.

Einzelnachweise

  1. «Auftrag der Kommission», Eidgenössische Kommunikationskommission, abgerufen am 27. Juli 2026.
  2. 2,0 2,1 «Kommissionen», Bundesamt für Kommunikation, abgerufen am 27. Juli 2026.
  3. «Fernmeldegesetz vom 30. April 1997», Fedlex, abgerufen am 27. Juli 2026.
  4. «Häufige Fragen», Eidgenössische Kommunikationskommission, abgerufen am 27. Juli 2026.
  5. «Tätigkeitsbericht 1998», Eidgenössische Kommunikationskommission, abgerufen am 27. Juli 2026.
  6. «Gesetze und Verordnungen», Eidgenössische Kommunikationskommission, abgerufen am 27. Juli 2026.
  7. 7,0 7,1 7,2 7,3 «Tätigkeitsbericht 2025», Eidgenössische Kommunikationskommission, 2026, abgerufen am 27. Juli 2026.
  8. «Grundlagen der Grundversorgung», Bundesamt für Kommunikation, abgerufen am 27. Juli 2026.
  9. «Grundversorgung», Eidgenössische Kommunikationskommission, abgerufen am 27. Juli 2026.
  10. «Netzzugang», Bundesamt für Kommunikation, abgerufen am 27. Juli 2026.
  11. «Behörden und Fachstellen», Eidgenössische Kommunikationskommission, abgerufen am 27. Juli 2026.
  12. «Schlichtung im Fernmeldebereich», Bundesamt für Kommunikation, abgerufen am 27. Juli 2026.
  13. «Tätigkeitsbericht 2022: 25 Jahre ComCom», Eidgenössische Kommunikationskommission, abgerufen am 27. Juli 2026.
  14. «Weg frei für neueste Mobilfunktechnologien», Eidgenössische Kommunikationskommission, 6. Juli 2012, abgerufen am 27. Juli 2026.
  15. «Mobilfunkfrequenzen für 5G in der Schweiz vergeben», Eidgenössische Kommunikationskommission, 8. Februar 2019, abgerufen am 27. Juli 2026.