Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung

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Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) ist ein Inventar des Bundes zum Schutz besonders wertvoller Landschaften und Naturdenkmäler in der Schweiz. Es umfasst 162 Objekte und dokumentiert Landschaften, die aufgrund ihrer Schönheit, Eigenart, Ausdehnung, wissenschaftlichen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung von nationalem Interesse sind.[1]

Das BLN ist eines der Bundesinventare nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Seine rechtliche Grundlage bildet zusätzlich die Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11).[2]

Die 162 Inventarobjekte bedecken zusammen rund 774'000 Hektaren beziehungsweise etwa 18,7 Prozent der Fläche der Schweiz. BLN-Objekte befinden sich in 25 Kantonen; lediglich der Kanton Basel-Stadt besitzt kein eigenes Inventarobjekt.[3]

Zweck

Das BLN dient der Erhaltung besonders wertvoller Natur- und Kulturlandschaften sowie bedeutender Naturdenkmäler.

Artikel 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes nennt als Ziel unter anderem, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen, zu schützen und ihre Erhaltung und Pflege zu fördern.[4]

Das Bundesinventar soll insbesondere:

  • charakteristische und einzigartige Landschaften erhalten;
  • bedeutende geomorphologische und geologische Formen schützen;
  • wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen berücksichtigen;
  • traditionelle Kulturlandschaften bewahren;
  • landschaftliche Zeugnisse der Siedlungs- und Wirtschaftsgeschichte erhalten;
  • besonders attraktive Erholungslandschaften sichern;
  • bei raumwirksamen Planungen als Entscheidungsgrundlage dienen.

Das BLN ist dabei kein allgemeines Bauverbot. Die rechtliche Wirkung hängt insbesondere davon ab, ob ein Vorhaben im Rahmen einer Bundesaufgabe oder einer kantonalen beziehungsweise kommunalen Aufgabe erfolgt.[1]

Rechtsgrundlagen

Natur- und Heimatschutzgesetz

Die wichtigste gesetzliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz.

Nach Artikel 5 NHG erstellt der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung.[4]

Zu diesen Bundesinventaren gehören neben dem BLN insbesondere:

Die Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar zeigt, dass seine ungeschmälerte Erhaltung beziehungsweise möglichst weitgehende Schonung im nationalen Interesse liegt.

Verordnung über das BLN

Die Einzelheiten werden in der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler geregelt.

Die VBLN enthält insbesondere:

  • die Liste der Inventarobjekte;
  • Vorgaben zu den Objektbeschreibungen;
  • Schutzziele;
  • Bestimmungen zur Überprüfung und Änderung des Inventars;
  • Regeln zur Berücksichtigung des Inventars durch die Kantone.

Die umfassend revidierte Verordnung trat am 1. Juni 2017 in Kraft.[5]

Entstehung

Die Idee eines schweizweiten Inventars besonders wertvoller Landschaften entstand bereits vor der Einführung des heutigen BLN.

Eine wichtige Grundlage bildete das sogenannte KLN-Inventar der zu erhaltenden Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, das von privaten Natur- und Heimatschutzorganisationen erarbeitet worden war.

Nach Inkrafttreten des Natur- und Heimatschutzgesetzes im Jahr 1967 erhielt der Bund die gesetzliche Grundlage, ein offizielles Inventar von nationaler Bedeutung zu erstellen.

Das BLN wurde zwischen 1977 und 1998 schrittweise in Kraft gesetzt.[1]

Die Objekte wurden in mehreren Serien aufgenommen:

  • 1977;
  • 1983;
  • 1996;
  • 1998.

Seit 1998 umfasst das Inventar 162 Objekte.[1]

Die Vorschläge für Auswahl und Abgrenzung der Gebiete stammten zu einem wesentlichen Teil von den Kantonen.

Revision 2017

Eine umfassende Überarbeitung des Bundesinventars wurde am 29. März 2017 vom Bundesrat beschlossen und trat am 1. Juni 2017 in Kraft.[5]

Die Zahl der Objekte blieb unverändert bei 162.

Ziel der Revision war insbesondere, die bislang teilweise allgemein formulierten Beschreibungen zu präzisieren.

Für jedes Objekt wurden:

  • die landschaftlichen Eigenschaften detaillierter beschrieben;
  • die Gründe für die nationale Bedeutung erläutert;
  • objektspezifische Schutzziele formuliert;
  • Karten und Perimeter überprüft.

Dadurch sollte die Rechtssicherheit bei der Beurteilung von Bau- und Infrastrukturvorhaben verbessert werden.[5]

Inventarobjekte

Das BLN umfasst sehr unterschiedliche Objekte.

Die kleinsten Gebiete haben eine Fläche von weniger als zehn Hektaren, während die grössten mehrere zehntausend Hektaren umfassen.[6]

Etwa ein Viertel der Inventarobjekte erstreckt sich über das Gebiet von zwei oder mehr Kantonen.[6]

Die Objekte werden in den amtlichen Unterlagen in zehn geografische Regionen gegliedert:

  • Ketten- und Plateaujura;
  • Tafeljura und Juranordfuss;
  • westliches Mittelland;
  • zentrales Mittelland;
  • nördliches und östliches Mittelland;
  • westlicher Alpennordhang;
  • zentraler und östlicher Alpennordhang;
  • Wallis;
  • Tessin;
  • Graubünden.[7]

Auswahlkriterien

Die Auswahl der BLN-Objekte erfolgte nach verschiedenen Kriterien.

Grundsätzlich lassen sich mehrere Typen unterscheiden.

Einzigartige Landschaften

Einige Objekte besitzen aufgrund ihrer Form, Schönheit, Grösse oder wissenschaftlichen Bedeutung eine schweizweit besondere Stellung.

Beispiele sind:

Typische Landschaften

Andere Gebiete repräsentieren einen Landschaftstyp, der für eine bestimmte Region der Schweiz besonders charakteristisch ist.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Chasseral;
  • Flyschlandschaft Haglere–Glaubenberg–Schlieren;
  • Glaziallandschaft zwischen Thur und Rhein.[1]

Solche Landschaften können sowohl naturnahe als auch historisch entstandene Kulturlandschaften umfassen.

Naturdenkmäler

Das BLN enthält auch einzelne Naturdenkmäler beziehungsweise geologisch oder geomorphologisch besonders bedeutende Objekte.

Beispiele sind:

Erholungslandschaften

Einige grossräumige Landschaften wurden auch wegen ihrer besonderen Bedeutung für Erholung und Naturerlebnis aufgenommen.

Beispiele sind:

  • Oberengadiner Seenlandschaft mit Berninagruppe;
  • Aarelandschaft zwischen Thun und Bern;
  • Säntisgebiet.[1]

Objektbeschreibungen

Für jedes der 162 BLN-Objekte existiert eine eigene Objektbeschreibung.

Diese enthält insbesondere:

  • geografische Lage und Perimeter;
  • Charakter der Landschaft;
  • geomorphologische und geologische Eigenschaften;
  • Lebensräume und biologische Werte;
  • kulturgeschichtliche Elemente;
  • Gründe für die nationale Bedeutung;
  • spezifische Schutzziele.

Zu jeder Beschreibung gehört eine Karte des Inventarperimeters.[7]

Die Objektbeschreibungen bilden eine wichtige Grundlage für Behörden, Planungsbüros und Projektentwickler.

Schutzziele

Die Schutzziele unterscheiden sich je nach Objekt.

Typische Ziele sind:

  • Erhaltung charakteristischer Landschaftsformen;
  • Bewahrung natürlicher Fluss- und Gewässerdynamik;
  • Schutz geologischer Formationen;
  • Erhaltung typischer Siedlungsstrukturen;
  • Schutz von Trockenmauern, Terrassen und anderen Kulturlandschaftselementen;
  • Erhaltung von Wald- und Offenlandschaften;
  • Schutz von Lebensräumen seltener Arten;
  • Bewahrung der landschaftlichen Ruhe und Ungestörtheit;
  • Erhaltung bedeutender Sichtbeziehungen.

Seit der Revision von 2017 sind diese Ziele für jedes Inventarobjekt konkret formuliert.[5]

Rechtswirkung

Die Aufnahme eines Gebiets in das BLN bedeutet nicht automatisch, dass dort keine Veränderungen mehr zulässig sind.

Die rechtliche Wirkung hängt von der Art des Vorhabens und der zuständigen Staatsebene ab.

Bundesaufgaben

Besonders stark ist die Schutzwirkung bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 2 NHG.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Nationalstrassen;
  • Eisenbahninfrastruktur;
  • Hochspannungsleitungen;
  • Luftfahrtanlagen;
  • bestimmte Wasserbau- oder Wasserkraftprojekte;
  • Anlagen, die eine bundesrechtliche Konzession oder Bewilligung benötigen;
  • Aufgaben, die durch Bundesbeiträge unterstützt werden.

Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe muss ein BLN-Objekt grundsätzlich ungeschmälert erhalten oder zumindest grösstmöglich geschont werden.[1]

Eine schwerwiegende Beeinträchtigung ist nur zulässig, wenn dem Eingriff ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegensteht.

Kantonale und kommunale Aufgaben

Bei rein kantonalen oder kommunalen Aufgaben wirkt das BLN anders.

Die Kantone müssen das Bundesinventar bei ihren Planungen berücksichtigen, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung.[2]

Damit können die Schutzziele beispielsweise Einfluss haben auf:

  • kantonale Richtpläne;
  • kommunale Zonenpläne;
  • Bau- und Zonenordnungen;
  • Landschaftsschutzgebiete;
  • Sondernutzungsplanungen.

Die konkrete Umsetzung erfolgt über das kantonale und kommunale Raumplanungs- und Baurecht.

Raumplanung

Das BLN ist eng mit der Raumplanung in der Schweiz verbunden.

Bei Richt- und Nutzungsplanungen müssen Behörden prüfen, ob geplante Siedlungs-, Verkehrs- oder Infrastrukturentwicklungen mit den Schutzzielen eines BLN-Objekts vereinbar sind.

Von besonderer Bedeutung sind beispielsweise:

  • neue Bauzonen;
  • grosse Verkehrsanlagen;
  • Energieanlagen;
  • Materialabbau;
  • Deponien;
  • touristische Infrastrukturen;
  • Hochwasserschutzprojekte;
  • Gewässerkorrektionen.

Das BLN ist damit nicht lediglich ein naturkundliches Verzeichnis, sondern ein bedeutendes Planungsinstrument.

Interessenabwägung

Viele Konflikte entstehen, wenn öffentliche Interessen am Bau einer Infrastruktur mit dem Landschaftsschutz kollidieren.

Dabei müssen Behörden unterschiedliche Interessen gegeneinander abwägen.

Beispiele sind:

  • Landschaftsschutz gegen Energieversorgung;
  • Landschaftsschutz gegen Verkehrsinfrastruktur;
  • Landschaftsschutz gegen Siedlungsentwicklung;
  • Landschaftsschutz gegen Rohstoffabbau;
  • Landschaftsschutz gegen Hochwasserschutz.

Bei Bundesaufgaben bestehen besonders hohe Anforderungen an Eingriffe in BLN-Objekte.

Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission

Bei erheblichen Eingriffen in Inventarobjekte kann die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) beigezogen werden.

Sie ist eine ausserparlamentarische Fachkommission des Bundes.

Die ENHK beurteilt insbesondere, ob ein Projekt ein Inventarobjekt erheblich beeinträchtigt und in welchem Umfang Schutzziele betroffen sind.

Ihre Gutachten sind für Gerichte und Behörden nicht formal bindend, besitzen jedoch erhebliches fachliches Gewicht.

Landschaftstypen

Das BLN enthält sowohl Natur- als auch Kulturlandschaften.

Zu den vertretenen Landschaftstypen gehören unter anderem:

  • Hochgebirgslandschaften;
  • Gletscherlandschaften;
  • Flusslandschaften;
  • Seenlandschaften;
  • Moorlandschaften;
  • Karstlandschaften;
  • Juralandschaften;
  • Trockenlandschaften;
  • Reblandschaften;
  • traditionelle Agrarlandschaften;
  • Schluchten;
  • Felsformationen.

Viele Objekte kombinieren mehrere dieser Elemente.

Geologische Bedeutung

Zahlreiche BLN-Objekte besitzen eine besondere geologische oder geomorphologische Bedeutung.

Sie dokumentieren beispielsweise:

  • Gebirgsbildung;
  • Vergletscherung;
  • Flusserosion;
  • Karstbildung;
  • Bergstürze;
  • geologische Überschiebungen;
  • ehemalige Gletscherstände.

Ein besonders bekanntes Beispiel ist die Glarner Hauptüberschiebung, an der ältere Gesteinsschichten über deutlich jüngeren Gesteinen liegen.

Weitere Beispiele sind die Pyramiden von Euseigne und der Gletschergarten Luzern.

Gewässerlandschaften

Viele BLN-Objekte stehen in engem Zusammenhang mit Flüssen, Seen oder Auen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Wasserschloss der Schweiz;
  • Aarelandschaft zwischen Thun und Bern;
  • Aarewaage bei Aarburg;
  • Aareschlucht bei Brugg;
  • Aarelandschaft bei Klingnau;
  • Rheinfall;
  • verschiedene Seeuferlandschaften.

Natürliche oder naturnahe Gewässer besitzen sowohl landschaftlich als auch ökologisch eine besondere Bedeutung.

BLN-Objekte im Kanton Aargau

Der Kanton Aargau besitzt mehrere BLN-Objekte.

Dazu gehören unter anderem:

  • BLN 1011 Lägerengebiet;
  • BLN 1017 Aargauer und östlicher Solothurner Faltenjura;
  • BLN 1018 Aareschlucht Brugg;
  • BLN 1019 Wasserschloss (Zusammenfluss Aare/Reuss/Limmat);
  • BLN 1103 Koblenzer Laufen;
  • BLN 1105 Baselbieter und Fricktaler Tafeljura;
  • BLN 1108 Aargauer Tafeljura;
  • BLN 1109 Aarelandschaft bei Klingnau.

Mehrere dieser Gebiete erstrecken sich über Kantonsgrenzen.

Wasserschloss der Schweiz

Das Wasserschloss der Schweiz bei Brugg gehört als Objekt BLN 1019 zum Bundesinventar.

Das Gebiet umfasst den Zusammenfluss von Aare, Reuss und Limmat.

Zu den wichtigsten Schutzelementen gehören:

  • die aussergewöhnliche Flusslandschaft;
  • Auenwälder;
  • Altläufe und Tümpel;
  • geomorphologische Formen;
  • Lebensräume zahlreicher Tier- und Pflanzenarten;
  • historische Zeugnisse der Wasserkraftnutzung.

Das Wasserschloss wurde 1996 in das BLN aufgenommen.

Aareschlucht Brugg

Die Aareschlucht Brugg bildet das Objekt BLN 1018.

Die Aare fliesst dort durch eine enge Felsrinne unmittelbar beim historischen Zentrum von Brugg.

Die Kombination aus geologischer Formation, Flusslandschaft und historischer Siedlungsentwicklung begründet die nationale Bedeutung des Gebiets.

Rheinfall

Der Rheinfall bei Neuhausen am Rheinfall und Laufen-Uhwiesen ist eines der bekanntesten Naturdenkmäler des BLN.

Mit einer Breite von rund 150 Metern gehört er zu den grössten Wasserfällen Europas.

Der Rheinfall besitzt sowohl landschaftliche und geomorphologische als auch touristische Bedeutung.

Creux du Van

Der Creux du Van im Jura ist eine markante natürliche Felsarena.

Die fast senkrechten Kalksteinwände erreichen Höhen von rund 160 Metern.

Das Gebiet gehört zusammen mit den Gorges de l'Areuse zu einem BLN-Objekt und ist zugleich ein bedeutendes geologisches und landschaftliches Wahrzeichen der Westschweiz.

Aletschgebiet

Das Gebiet der Berner Hochalpen mit dem Aletschgletscher gehört zu den grossräumigsten und bekanntesten Landschaften des Inventars.

Der Gletscher ist der flächenmässig grösste Gletscher der Alpen.

Teile des BLN-Gebiets gehören zugleich zum UNESCO-Welterbe Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch.

Verhältnis zu anderen Schutzinstrumenten

Eine Fläche kann gleichzeitig zu mehreren Schutzinventaren oder Schutzgebieten gehören.

Neben dem BLN bestehen unter anderem:

  • Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung;
  • Biotope von nationaler Bedeutung;
  • Auengebiete von nationaler Bedeutung;
  • Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung;
  • Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung;
  • Wasser- und Zugvogelreservate;
  • eidgenössische Jagdbanngebiete;
  • Pärke von nationaler Bedeutung;
  • UNESCO-Welterbegebiete;
  • kantonale und kommunale Schutzgebiete.

Die Schutzwirkungen dieser Instrumente unterscheiden sich erheblich.

Unterschied zu Biotopinventaren

Das BLN ist in erster Linie ein Landschaftsinventar.

Es schützt nicht automatisch jede einzelne Fläche innerhalb eines Objekts als Biotop.

Biotopinventare wie jene der Hoch- und Übergangsmoore, Flachmoore, Auen, Amphibienlaichgebiete oder Trockenwiesen besitzen eigene Rechtsgrundlagen und teilweise deutlich strengere Schutzbestimmungen.

Ein Gebiet kann jedoch gleichzeitig BLN-Objekt und Bestandteil eines Biotopinventars sein.

Unterschied zu ISOS

Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) konzentriert sich auf historisch und baukulturell bedeutende Siedlungen.

Das BLN betrachtet dagegen ganze Landschaftsräume und Naturdenkmäler.

In zahlreichen Regionen überschneiden sich beide Inventare.

So kann beispielsweise ein historisches Dorf im ISOS enthalten sein und zugleich innerhalb einer BLN-Landschaft liegen.

Unterschied zu IVS

Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) dokumentiert historische Strassen, Wege und Wegbegleiter von nationaler Bedeutung.

Auch IVS-Objekte können innerhalb von BLN-Gebieten liegen.

Historische Verkehrswege sind häufig Teil einer Kulturlandschaft und tragen zum landschaftlichen Charakter eines Gebiets bei.

Tourismus und Erholung

Viele BLN-Gebiete gehören zu den bekanntesten touristischen Landschaften der Schweiz.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Aletschgebiet;
  • Engadiner Seenlandschaft;
  • Rheinfall;
  • Creux du Van;
  • Säntisgebiet;
  • Verzascatal;
  • Lavaux.

Die landschaftliche Qualität besitzt deshalb auch eine wirtschaftliche Bedeutung.

Das BAFU weist darauf hin, dass Landschaften von nationaler Bedeutung wichtige Orte für Erholung, Gesundheit und Identifikation darstellen und zugleich zur touristischen Wertschöpfung beitragen.[1]

Landwirtschaft

Viele BLN-Objekte sind traditionelle Kulturlandschaften, die durch landwirtschaftliche Nutzung entstanden sind.

Zum Landschaftsbild können beispielsweise gehören:

  • Alpweiden;
  • Rebberge;
  • Hochstammobstgärten;
  • Hecken;
  • Trockenmauern;
  • traditionelle Bewässerungssysteme;
  • Terrassenlandschaften.

Der Schutz eines BLN-Objekts bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass menschliche Nutzung verhindert werden soll.

In Kulturlandschaften kann gerade die Fortführung einer angepassten Bewirtschaftung notwendig sein, um den charakteristischen Landschaftstyp zu erhalten.

Wald

Wälder bilden einen wichtigen Bestandteil zahlreicher Inventarobjekte.

Je nach Landschaft können sie als:

  • Auenwald;
  • Bergwald;
  • Trockenwald;
  • Jura-Buchenwald;
  • Kastanienwald;
  • Lärchenwald;

landschaftsprägend sein.

Forstliche Eingriffe müssen innerhalb von BLN-Objekten so erfolgen, dass die charakteristischen Landschafts- und Naturwerte berücksichtigt werden.

Energieanlagen

Der Ausbau erneuerbarer Energien kann zu Konflikten mit dem Landschaftsschutz führen.

Dies betrifft insbesondere:

  • Windenergieanlagen;
  • Wasserkraftwerke;
  • Stauseen;
  • Hochspannungsleitungen;
  • grosse Solaranlagen.

Bei Projekten in oder nahe BLN-Gebieten muss geprüft werden, ob die spezifischen Schutzziele beeinträchtigt werden.

Insbesondere bei Bundesaufgaben gelten hohe Anforderungen an die Interessenabwägung.

Verkehrsinfrastruktur

Strassen- und Eisenbahnprojekte können die Landschaft erheblich verändern.

Mögliche Auswirkungen umfassen:

  • Zerschneidung von Landschaftsräumen;
  • Geländeveränderungen;
  • Lärm;
  • Brücken und Viadukte;
  • Tunnelportale;
  • Veränderungen historischer Verkehrswege.

BLN-Objekte müssen deshalb bei der Planung nationaler und regionaler Verkehrsinfrastrukturen frühzeitig berücksichtigt werden.

Rohstoffabbau

Steinbrüche sowie Kies-, Ton- und Kalkabbau können grosse landschaftliche Veränderungen verursachen.

Gleichzeitig sind mineralische Rohstoffe für Bauwirtschaft und Industrie von erheblicher Bedeutung.

In BLN-Gebieten können entsprechende Projekte nur nach sorgfältiger Interessenabwägung realisiert werden.

Besondere Konflikte entstehen dort, wo geologisch wertvolle Formationen zugleich wirtschaftlich interessante Rohstoffvorkommen enthalten.

Landschaftswandel

Auch BLN-Landschaften sind nicht statisch.

Natürliche Prozesse und menschliche Nutzung verändern sie laufend.

Zu den wichtigen Einflussfaktoren gehören:

  • Klimawandel;
  • Gletscherrückgang;
  • Waldentwicklung;
  • Landwirtschaft;
  • Siedlungswachstum;
  • Tourismus;
  • Energieproduktion;
  • Verkehr;
  • Hochwasserschutz.

Das Ziel des Inventars besteht deshalb nicht immer darin, einen bestimmten historischen Zustand unverändert einzufrieren.

Vielmehr sollen die für die nationale Bedeutung entscheidenden Eigenschaften und Elemente erhalten werden.

Klimawandel

Der Klimawandel verändert insbesondere alpine und hochalpine BLN-Gebiete.

Deutlich sichtbar sind:

  • Rückzug der Gletscher;
  • Auftauen von Permafrost;
  • Veränderungen von Vegetationszonen;
  • steigende Naturgefahren;
  • Veränderungen des Wasserhaushalts.

Dadurch können sich Landschaften stark verändern, ohne dass dies unmittelbar auf menschliche Eingriffe innerhalb des Inventarperimeters zurückzuführen ist.

Bedeutung für die Biodiversität

Viele BLN-Objekte besitzen eine hohe biologische Vielfalt.

Dies war jedoch nicht bei allen Gebieten das alleinige oder wichtigste Kriterium für die Aufnahme.

Ein Objekt kann beispielsweise aufgrund seiner Geologie, Kulturlandschaft oder besonderen landschaftlichen Schönheit nationale Bedeutung besitzen.

Dennoch überschneiden sich viele BLN-Gebiete mit wertvollen Lebensräumen und Biotopen.

Bedeutung für die Bevölkerung

Landschaften von nationaler Bedeutung tragen zur Identität von Regionen und zur Wahrnehmung der Schweiz als Landschaftsraum bei.

Viele bekannte Landschaftsbilder sind zugleich BLN-Objekte.

Das Inventar berücksichtigt deshalb nicht nur naturwissenschaftliche Werte, sondern auch:

  • Landschaftserlebnis;
  • kulturgeschichtliche Bedeutung;
  • Erholung;
  • Identifikation;
  • ästhetische Qualität.

Zuständigkeit

Auf Bundesebene ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für das BLN zuständig.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • fachliche Betreuung des Inventars;
  • Bereitstellung der Objektbeschreibungen;
  • Beratung anderer Bundesstellen;
  • Entwicklung von Grundlagen zum Landschaftsschutz;
  • Mitwirkung bei Revisionen.

Die Kantone sind für die Berücksichtigung und Umsetzung des BLN in ihren eigenen Planungen zuständig.

Geodaten

Die Perimeter der BLN-Objekte stehen als Geodaten zur Verfügung.

Über die Kartenangebote des Bundes können die Gebiete digital dargestellt und mit anderen geografischen Daten kombiniert werden.

Dies ermöglicht beispielsweise den Vergleich mit:

  • Gemeindegrenzen;
  • Bauzonen;
  • Verkehrswegen;
  • Schutzgebieten;
  • Waldflächen;
  • Gewässern;
  • Biotopinventaren.

Die amtlichen Objektbeschreibungen enthalten ebenfalls Perimeterkarten.[7]

Bedeutung des Inventars

Das BLN gehört zu den wichtigsten Instrumenten des schweizerischen Landschaftsschutzes.

Mit 162 Objekten erfasst es knapp ein Fünftel der Landesfläche und dokumentiert einen erheblichen Teil der landschaftlichen Vielfalt der Schweiz.[3]

Die Gebiete reichen von einzelnen geologischen Naturdenkmälern bis zu grossräumigen Alpen-, Jura-, See- und Flusslandschaften.

Seine besondere Bedeutung liegt in der Verbindung von Natur-, Landschafts-, Kultur- und Planungsschutz. Das Inventar dient Behörden als Grundlage bei der Beurteilung raumwirksamer Vorhaben und trägt dazu bei, Landschaften von nationalem Interesse langfristig zu erhalten.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,00 1,01 1,02 1,03 1,04 1,05 1,06 1,07 1,08 1,09 Bundesamt für Umwelt BAFU: Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), abgerufen am 25. August 2026.
  2. 2,0 2,1 Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN), SR 451.11.
  3. 3,0 3,1 Bundesamt für Umwelt BAFU: Faktenblatt BLN 2017.
  4. 4,0 4,1 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451).
  5. 5,0 5,1 5,2 5,3 Bundesamt für Umwelt BAFU: Revision des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler, 29. März 2017.
  6. 6,0 6,1 Bundesamt für Umwelt, Bundesamt für Raumentwicklung, Bundesamt für Strassen und Bundesamt für Kultur: Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung, 2012.
  7. 7,0 7,1 7,2 Bundesamt für Umwelt BAFU: Beschreibungen der BLN-Objekte, abgerufen am 25. August 2026.