Raumplanung in der Schweiz

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Raumplanung in der Schweiz umfasst die staatliche Planung und Koordination der räumlichen Entwicklung des Landes. Sie soll insbesondere eine haushälterische Nutzung des Bodens gewährleisten, Siedlung und Verkehr aufeinander abstimmen, Natur und Landschaft schützen und günstige räumliche Voraussetzungen für Bevölkerung und Wirtschaft schaffen.[1]

Die schweizerische Raumplanung ist föderalistisch organisiert. Der Bund legt die Grundsätze fest, während die eigentliche Raumplanung gemäss Bundesverfassung grundsätzlich Sache der Kantone ist. Die Gemeinden übernehmen innerhalb der kantonalen Vorgaben insbesondere die Nutzungsplanung und bestimmen damit, wo und in welchem Umfang gebaut werden darf.[2]

Zu den wichtigsten Instrumenten gehören die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die kantonalen Richtpläne sowie die kommunalen oder regionalen Nutzungspläne. Eine zentrale Bedeutung hat die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Seit der ersten grossen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, die am 1. Mai 2014 in Kraft trat, steht zudem die Siedlungsentwicklung nach innen im Zentrum der schweizerischen Raumplanung.[3]

Verfassungsrechtliche Grundlage

Die verfassungsrechtliche Grundlage der Raumplanung findet sich in Artikel 75 der Bundesverfassung.

Danach legt der Bund die Grundsätze der Raumplanung fest. Die Raumplanung selbst obliegt den Kantonen und dient einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer geordneten Besiedlung des Landes.[4]

Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit ihnen zusammen. Bund und Kantone müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung berücksichtigen.[4]

Diese Kompetenzordnung ist typisch für den schweizerischen Föderalismus: Der Bund gibt den gesetzlichen Rahmen vor, während Kantone und Gemeinden über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügen.

Raumplanungsgesetz

Das zentrale Gesetz ist das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, kurz Raumplanungsgesetz oder RPG.[1]

Es trat am 1. Januar 1980 in Kraft und bildet zusammen mit der Raumplanungsverordnung die wichtigste bundesrechtliche Grundlage der Raumplanung.

Zu den grundlegenden Zielen des RPG gehören:

  • die haushälterische Nutzung des Bodens;
  • die Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten;
  • eine geordnete Besiedlung;
  • der Schutz natürlicher Lebensgrundlagen;
  • die Förderung kompakter Siedlungen;
  • die Schaffung günstiger räumlicher Voraussetzungen für Wirtschaft und Gesellschaft;
  • die Erhaltung ausreichender Landwirtschaftsflächen;
  • der Schutz von Landschaften und Erholungsräumen;
  • eine zweckmässige Zuordnung von Wohn-, Arbeits- und Verkehrsgebieten.[1]

Bund, Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, die für ihre raumwirksamen Aufgaben notwendigen Planungen zu erstellen und untereinander abzustimmen.[1]

Grundprinzipien

Haushälterische Bodennutzung

Der Boden ist in der Schweiz eine begrenzte Ressource. Siedlungen, Verkehrsflächen, Landwirtschaft, Wälder, Gewässer, Energieanlagen und Schutzgebiete konkurrieren um dieselbe Fläche.

Ein zentrales Ziel der Raumplanung ist deshalb, den Boden möglichst sparsam und effizient zu nutzen.

Neue Siedlungsflächen sollen grundsätzlich nur dort entstehen, wo ein entsprechender Bedarf besteht und eine zweckmässige Erschliessung möglich ist.

Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet

Zu den wichtigsten Prinzipien des schweizerischen Raumplanungsrechts gehört die Trennung zwischen Gebieten, in denen grundsätzlich gebaut werden darf, und Gebieten ausserhalb der Bauzonen.

Innerhalb der Bauzonen gelten die kantonalen und kommunalen Bau- und Nutzungsvorschriften.

Ausserhalb der Bauzonen sind neue Bauten und Anlagen grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zonenkonform sind oder die Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahme erfüllen.

Dieses Trennungsprinzip soll insbesondere die Zersiedelung begrenzen und Landwirtschafts- sowie Landschaftsflächen erhalten.

Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Siedlungsentwicklung und Verkehr sollen aufeinander abgestimmt werden.

Neue Wohn- und Arbeitsplatzgebiete sollen möglichst dort entstehen, wo sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fuss- und Veloverkehr sowie dem bestehenden Strassennetz zweckmässig erschlossen werden können.

Eine gute Abstimmung kann dazu beitragen, den Flächenverbrauch, Verkehrsbelastungen und Infrastrukturkosten zu reduzieren.

Staatsebenen

Die Raumplanung wird von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam wahrgenommen.

Bund

Der Bund erlässt die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen und koordiniert jene Aufgaben, die von nationaler Bedeutung sind.

Für die Raumplanung auf Bundesebene ist insbesondere das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zuständig.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Bundes gehören:

  • Gesetzgebung über die Grundsätze der Raumplanung;
  • Erarbeitung von Konzepten und Sachplänen;
  • Prüfung und Genehmigung der kantonalen Richtpläne;
  • Koordination raumwirksamer Bundesaufgaben;
  • Beobachtung der räumlichen Entwicklung;
  • Zusammenarbeit mit Kantonen und Nachbarstaaten.

Kantone

Die Kantone besitzen eine zentrale Stellung im schweizerischen Raumplanungssystem.

Sie konkretisieren das Bundesrecht in kantonalen Planungs- und Baugesetzen und erstellen einen kantonalen Richtplan.

Die Kantone bestimmen zudem die Verfahren und Zuständigkeiten der kommunalen Nutzungsplanung und Baugesetzgebung.

Die kantonalen Unterschiede können erheblich sein. Begriffe, Zonensysteme, Bewilligungsverfahren und Zuständigkeiten sind deshalb nicht in der ganzen Schweiz vollständig einheitlich.

Gemeinden

Die Gemeinden verfügen je nach Kanton über unterschiedlich weitgehende Planungskompetenzen.

Zu ihren wichtigsten Aufgaben gehört in der Regel die kommunale Nutzungsplanung.

Sie legen insbesondere fest:

  • welche Flächen als Bauzonen genutzt werden;
  • welche Nutzungsarten zulässig sind;
  • wie hoch und dicht gebaut werden darf;
  • welche Gebiete geschützt werden;
  • welche Flächen für öffentliche Anlagen vorgesehen sind;
  • wie Erschliessung und Siedlungsentwicklung organisiert werden.

In vielen Kantonen beschliessen die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament wichtige Änderungen der Nutzungsplanung.

Planungsinstrumente

Konzepte und Sachpläne des Bundes

Konzepte und Sachpläne nach Artikel 13 RPG sind die wichtigsten Raumplanungsinstrumente des Bundes.[5]

Sie dienen dazu, raumwirksame Aufgaben des Bundes untereinander und mit den Planungen der Kantone abzustimmen.

Konzepte

Konzepte zeigen auf, wie der Bund seine Sachziele und raumwirksamen Tätigkeiten miteinander koordinieren will.

Sie setzen einen für Bundesbehörden verbindlichen Rahmen und können Prioritäten sowie Grundsätze für spätere Entscheide festlegen.[5]

Sachpläne

Sachpläne konkretisieren räumliche Anforderungen für Aufgabenbereiche, in denen der Bund über besondere Zuständigkeiten verfügt.

Zu den bedeutenden Sachplänen gehören:

  • Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene;
  • Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Strasse;
  • Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt;
  • Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schifffahrt;
  • Sachplan Verkehr, Teil Unterirdischer Gütertransport;
  • Sachplan Fruchtfolgeflächen;
  • Sachplan Militär;
  • Sachplan Übertragungsleitungen;
  • Sachplan geologische Tiefenlager;
  • Sachplan Asyl.[5]

Sachpläne müssen mit den kantonalen Richtplänen abgestimmt werden.

Kantonaler Richtplan

Der kantonale Richtplan ist das zentrale Steuerungsinstrument der Raumplanung auf Kantonsebene.[6]

Er legt die angestrebte räumliche Entwicklung des Kantons fest und koordiniert wichtige raumwirksame Tätigkeiten von Bund, Kanton, Regionen und Gemeinden.

Typische Themen sind:

  • Siedlungsentwicklung;
  • Verkehr;
  • Landschaft und Natur;
  • Landwirtschaft;
  • Energie;
  • Ver- und Entsorgung;
  • öffentliche Bauten;
  • grosse Freizeit- und Einkaufsanlagen.

Der Richtplan besteht üblicherweise aus einer Karte und einem Richtplantext.

Er betrachtet in der Regel einen mittel- bis längerfristigen Zeitraum von ungefähr 20 bis 25 Jahren.[6]

Kantonale Richtpläne sind behördenverbindlich. Sie binden also Behörden, begründen jedoch grundsätzlich noch keine unmittelbar verbindlichen Bau- oder Nutzungsrechte für einzelne Grundeigentümer.

Die Richtpläne müssen vom Bundesrat genehmigt werden.[6]

Nutzungsplanung

Die Nutzungsplanung legt die zulässige Nutzung des Bodens parzellenscharf fest.

Im Gegensatz zum Richtplan ist sie grundsätzlich auch für Grundeigentümer verbindlich.

Nutzungspläne unterscheiden insbesondere zwischen:

  • Bauzonen;
  • Landwirtschaftszonen;
  • Schutzzonen;
  • weiteren Zonen nach kantonalem Recht.

Die genaue Bezeichnung und Ausgestaltung unterscheidet sich zwischen den Kantonen.

Auf kommunaler Ebene besteht die Nutzungsplanung häufig aus einem Zonenplan und einer Bau- und Zonenordnung beziehungsweise einem Baureglement.

Bauzonen

Bauzonen umfassen Land, das sich für eine Überbauung eignet und voraussichtlich innerhalb eines bestimmten Planungshorizonts benötigt und erschlossen wird.

Mit der Revision RPG 1 wurden die Anforderungen an die Dimensionierung der Bauzonen deutlich verschärft.

Überdimensionierte Bauzonen müssen reduziert werden. Neue Einzonungen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn ein nachgewiesener Bedarf besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.[3]

Der Planungshorizont für Bauzonen beträgt grundsätzlich 15 Jahre.

Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung geeigneter Flächen für die Landwirtschaft und erfüllen gleichzeitig wichtige Funktionen für Landschaft und Erholung.

Bauten ausserhalb der Bauzonen unterliegen besonderen gesetzlichen Regeln.

Typische zonenkonforme Nutzungen sind landwirtschaftliche Bauten, sofern sie für die Bewirtschaftung erforderlich und mit den gesetzlichen Voraussetzungen vereinbar sind.

Mit der zweiten Etappe der RPG-Revision wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Landwirtschaft mit ihren Bedürfnissen in der Landwirtschaftszone Vorrang gegenüber nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen hat.[7]

Schutzzonen

Schutzzonen dienen dem Schutz besonders wertvoller Gebiete oder Objekte.

Dazu können unter anderem gehören:

  • Landschaften;
  • Ortsbilder;
  • historische Gebäudeensembles;
  • Biotope;
  • Gewässerräume;
  • Naturdenkmäler;
  • archäologische Gebiete.

Schutzvorschriften können Nutzungen einschränken oder besondere Anforderungen an Bauvorhaben stellen.

Sondernutzungsplanung

Neben der allgemeinen Nutzungsplanung existieren je nach Kanton Instrumente der Sondernutzungsplanung.

Sie werden beispielsweise als:

  • Gestaltungsplan;
  • Quartierplan;
  • Sonderbauvorschriften;
  • Überbauungsordnung;

bezeichnet.

Damit können für ein bestimmtes Gebiet detailliertere Regeln über Bebauung, Erschliessung, Freiräume und Gestaltung festgelegt werden.

Sondernutzungspläne spielen insbesondere bei grösseren Arealentwicklungen eine wichtige Rolle.

Siedlungsentwicklung nach innen

Seit der Revision RPG 1 ist die Siedlungsentwicklung nach innen eines der zentralen Ziele der schweizerischen Raumplanung.

Dabei soll der zusätzliche Bedarf an Wohnungen, Arbeitsplätzen und Infrastruktur möglichst innerhalb der bestehenden Siedlungsgebiete gedeckt werden.[8]

Zu den wichtigsten Massnahmen gehören:

  • Schliessen von Baulücken;
  • Nutzung brachliegender Areale;
  • Umnutzung ehemaliger Industrie- und Gewerbeflächen;
  • Aufstockung bestehender Gebäude;
  • Ersatzneubauten mit höherer Ausnützung;
  • Verdichtung gut erschlossener Quartiere;
  • Mobilisierung ungenügend genutzter Bauzonen.

Innenentwicklung bedeutet jedoch nicht allein möglichst hohe bauliche Dichte.

Der Bund betont ausdrücklich die Bedeutung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung. Dazu gehören unter anderem gute Freiräume, Baukultur, Klimaanpassung, soziale Durchmischung, Biodiversität und attraktive Verkehrsverbindungen.[8]

Verdichtung

Verdichtung bezeichnet eine intensivere Nutzung bereits überbauter oder für die Überbauung vorgesehener Flächen.

Sie kann beispielsweise erreicht werden durch:

  • höhere Gebäude;
  • grössere Ausnützungsziffern;
  • kleinere Gebäudeabstände;
  • zusätzliche Wohnungen auf bestehenden Grundstücken;
  • Umwandlung von Industriearealen;
  • Aufstockungen;
  • Ersatz älterer Gebäude durch dichter genutzte Neubauten.

Verdichtung kann den Flächenverbrauch reduzieren, führt aber auch zu Konflikten mit Ortsbildschutz, Grünräumen, Wohnqualität, Verkehr und Akzeptanz in der Bevölkerung.

Daher spielt die Interessenabwägung eine zentrale Rolle.

Zersiedelung

Als Zersiedelung wird eine räumlich verstreute, wenig kompakte Siedlungsentwicklung bezeichnet.

Sie kann zu einem hohen Verbrauch von Boden, längeren Verkehrswegen und hohen Infrastrukturkosten führen.

Die Begrenzung der Zersiedelung gehört zu den wesentlichen Zielen der modernen schweizerischen Raumplanung.

Instrumente dafür sind unter anderem:

  • Begrenzung und Verkleinerung von Bauzonen;
  • Konzentration neuer Siedlungsentwicklung auf bestehende Zentren;
  • Innenentwicklung;
  • Schutz landwirtschaftlicher Flächen;
  • Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet.

Mehrwertausgleich

Planerische Entscheidungen können den Wert eines Grundstücks erheblich erhöhen.

Ein typisches Beispiel ist die Einzonung von Landwirtschaftsland in eine Bauzone.

Das RPG verpflichtet die Kantone, einen angemessenen Ausgleich für solche planungsbedingten Vorteile vorzusehen.

Bei Einzonungen muss der Mehrwert grundsätzlich mit mindestens 20 Prozent ausgeglichen werden.

Die Kantone können weitergehende Regelungen vorsehen und beispielsweise auch Um- oder Aufzonungen erfassen.

Die Einnahmen können insbesondere für raumplanerische Massnahmen wie Rückzonungen oder andere öffentliche Aufgaben verwendet werden.

Rückzonung

Als Rückzonung wird die Umteilung von Grundstücken aus einer Bauzone in eine Nichtbauzone bezeichnet.

Sie wird insbesondere notwendig, wenn Bauzonen gemessen am voraussichtlichen Bedarf zu gross dimensioniert sind.

Rückzonungen können Entschädigungsfragen auslösen. Ob eine materielle Enteignung vorliegt und eine Entschädigung geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Rechtsprechung ab.

Fruchtfolgeflächen

Fruchtfolgeflächen (FFF) sind besonders wertvolle Landwirtschaftsböden.

Sie sollen die langfristige landwirtschaftliche Produktionsfähigkeit und einen Teil der Versorgungssicherheit der Schweiz gewährleisten.

Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen Mindestkontingente fest, welche die Kantone erhalten müssen.

Die Beanspruchung solcher Flächen durch Siedlungs- oder Infrastrukturprojekte ist deshalb besonders restriktiv zu beurteilen.

Bauen ausserhalb der Bauzonen

Das Bauen ausserhalb der Bauzonen gehört zu den politisch und rechtlich besonders anspruchsvollen Bereichen der Raumplanung.

Grundsätzlich sollen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur erstellt werden, wenn sie für die jeweilige Nichtbauzone vorgesehen beziehungsweise standortgebunden sind oder eine gesetzliche Ausnahmebestimmung erfüllt ist.

Zu den häufigen Fragen gehören:

  • landwirtschaftliche Gebäude;
  • Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude;
  • Wohnbauten;
  • touristische Anlagen;
  • Energieanlagen;
  • Erweiterung bestehender Gebäude;
  • geschützte historische Bauten.

Wer ausserhalb der Bauzone ohne erforderliche Bewilligung baut oder Gebäude unzulässig verändert, kann auch nach langer Zeit verpflichtet werden, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.[9]

RPG 1

Die erste bedeutende Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, häufig als RPG 1 bezeichnet, wurde am 3. März 2013 in einer eidgenössischen Volksabstimmung angenommen.

Sie trat am 1. Mai 2014 in Kraft.[3]

Zentrale Ziele waren:

  • Begrenzung überdimensionierter Bauzonen;
  • stärkere Entwicklung innerhalb bestehender Siedlungsgebiete;
  • bessere Nutzung vorhandener Bauzonen;
  • Einführung beziehungsweise Vereinheitlichung des Mehrwertausgleichs;
  • Stärkung der kantonalen Richtplanung im Bereich Siedlung.

Die Kantone mussten ihre Richtpläne entsprechend anpassen.

Seit Oktober 2022 verfügen alle Kantone über Richtpläne, die den Anforderungen von RPG 1 entsprechen.[3]

RPG 2

Eine zweite grosse Teilrevision, RPG 2, betrifft hauptsächlich das Bauen ausserhalb der Bauzonen.

Das Parlament verabschiedete die Vorlage am 29. September 2023 einstimmig.[7]

Da gegen die Vorlage kein Referendum zustande kam, konnte sie in Kraft gesetzt werden. Der Bundesrat verabschiedete am 15. Oktober 2025 die revidierte Raumplanungsverordnung und setzte das neue Recht gestaffelt in Kraft:

  • ein erster Teil am 1. Januar 2026;
  • weitere Bestimmungen am 1. Juli 2026.[7]

Ein zentrales Ziel ist die Stabilisierung der Zahl der Gebäude und der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen.

Die zulässige Zunahme wurde auf höchstens zwei Prozent gegenüber dem Referenzstand vom 29. September 2023 begrenzt.[10]

Die Kantone müssen Strategien entwickeln, um dieses Stabilisierungsziel umzusetzen.

Gebietsansatz

Mit RPG 2 wurde der sogenannte Gebietsansatz eingeführt.

Er ermöglicht den Kantonen unter bestimmten Voraussetzungen, ausserhalb der Bauzonen stärker auf regionale Besonderheiten einzugehen.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • ein räumliches Gesamtkonzept;
  • eine Grundlage im kantonalen Richtplan;
  • eine besondere Nichtbauzone;
  • Kompensation zusätzlicher Nutzungen;
  • gesamthafte räumliche Aufwertungen.[7]

Die Anwendung des Gebietsansatzes ist für die Kantone freiwillig.

Raumplanung und Wohnungsbau

Die Raumplanung beeinflusst den Wohnungsbau erheblich.

Dichtevorgaben, Gebäudehöhen, Ausnützungsziffern, Schutzbestimmungen, Erschliessungsanforderungen und Bewilligungsverfahren bestimmen, wie viele Wohnungen auf einem Grundstück erstellt werden können.

Angesichts steigender Bevölkerungszahlen und Wohnungsknappheit in verschiedenen Regionen wird zunehmend diskutiert, wie Innenentwicklung und Verdichtung beschleunigt werden können, ohne Wohnqualität, Ortsbilder und Grünräume übermässig zu beeinträchtigen.

Besonders in Städten und Agglomerationen besteht ein Spannungsverhältnis zwischen:

  • Schaffung zusätzlichen Wohnraums;
  • Schutz bestehender Quartiere;
  • Denkmal- und Ortsbildschutz;
  • Klimaanpassung;
  • Erhaltung von Grün- und Freiräumen;
  • Verkehrskapazitäten.

Raumplanung und Verkehr

Verkehrsinfrastrukturen haben starke räumliche Auswirkungen.

Bahnlinien, Autobahnen, Hauptstrassen, Flughäfen und Verkehrsdrehscheiben beeinflussen, wo sich Wohn- und Arbeitsplatzgebiete entwickeln.

Die schweizerische Raumplanung verfolgt daher das Prinzip, Siedlung und Verkehr möglichst eng aufeinander abzustimmen.

Gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossene Standorte gelten häufig als besonders geeignet für verdichtete Siedlungsentwicklung.

Auch die Agglomerationsprogramme des Bundes fördern eine koordinierte Entwicklung von Siedlung, Landschaft und Verkehr.

Agglomerationsprogramme

Agglomerationsprogramme sind ein wichtiges Instrument für die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden.

Sie verbinden Verkehrs- und Siedlungsplanung über Gemeinde- und teilweise Kantonsgrenzen hinweg.

Der Bund beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen finanziell an Verkehrsprojekten, wenn diese in ein abgestimmtes Gesamtprogramm eingebettet sind.

Beispiele sind Projekte für:

  • Tram- und Bahnnetze;
  • Businfrastruktur;
  • Velowege;
  • Fussverkehr;
  • Verkehrsdrehscheiben;
  • Strassenprojekte;
  • Aufwertung von Ortszentren.

Funktionale Räume

Die tatsächlichen Lebens- und Wirtschaftsräume entsprechen häufig nicht den politischen Gemeinde- oder Kantonsgrenzen.

Menschen wohnen beispielsweise in einer Gemeinde, arbeiten in einer anderen und nutzen Freizeit- und Einkaufsangebote in einer dritten.

Die Raumplanung orientiert sich deshalb zunehmend an sogenannten funktionalen Räumen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Agglomerationen;
  • Metropolitanräume;
  • regionale Arbeitsmärkte;
  • grenzüberschreitende Räume.

Die Zusammenarbeit über politische Grenzen hinweg gewinnt dadurch an Bedeutung.

Grenzüberschreitende Raumplanung

Die Schweiz grenzt an Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Liechtenstein.

In verschiedenen Regionen bestehen grenzüberschreitende Siedlungs- und Verkehrsräume.

Besonders ausgeprägt ist dies beispielsweise in:

  • der Region Basel;
  • der Agglomeration Genf;
  • dem Raum Bodensee;
  • dem Rheintal;
  • der Region Schaffhausen;
  • dem Tessin und der Lombardei.

Planungen für Verkehr, Siedlung und Landschaft müssen deshalb teilweise international abgestimmt werden.

Raumplanung und Landschaftsschutz

Die Raumplanung trägt wesentlich zum Schutz von Landschaften bei.

Neben dem Raumplanungsgesetz spielen unter anderem das Natur- und Heimatschutzrecht, das Waldrecht, das Gewässerschutzrecht und die Landwirtschaftsgesetzgebung eine Rolle.

Besondere Schutzinteressen bestehen beispielsweise bei:

  • Landschaften von nationaler Bedeutung;
  • Moorlandschaften;
  • Biotopen;
  • Gewässern;
  • Wäldern;
  • historischen Ortsbildern;
  • Kulturlandschaften.

Raumplanerische Interessen müssen dabei gegen andere öffentliche und private Interessen abgewogen werden.

Ortsbildschutz

Der Schutz historischer Ortsbilder kann mit der angestrebten Verdichtung in Konflikt geraten.

Von besonderer Bedeutung ist das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS).

Bei raumwirksamen Entscheiden müssen Behörden je nach Rechtslage und Aufgabe die Schutzinteressen berücksichtigen.

Der Bund betont, dass Innenentwicklung und Ortsbildschutz nicht grundsätzlich Gegensätze darstellen, sondern durch eine sorgfältige Planung miteinander verbunden werden sollen.[8]

Klima und Raumplanung

Der Klimawandel gewinnt für die Raumplanung zunehmend an Bedeutung.

Dicht bebaute Siedlungsgebiete können sich im Sommer besonders stark erwärmen.

Raumplanerische Massnahmen zur Klimaanpassung umfassen unter anderem:

  • Erhaltung und Schaffung von Grünflächen;
  • Entsiegelung;
  • Baumpflanzungen;
  • Sicherung von Frischluftkorridoren;
  • offene oder naturnahe Gewässer;
  • Beschattung öffentlicher Räume;
  • klimaangepasste Gestaltung neuer Quartiere.

Bei der Innenentwicklung soll deshalb nicht nur die bauliche Dichte, sondern auch die Qualität von Grün- und Freiräumen berücksichtigt werden.[8]

Beteiligung der Bevölkerung

Das Raumplanungsgesetz verlangt, dass die Bevölkerung über Ziele und Ablauf von Planungen informiert wird und in geeigneter Weise mitwirken kann.

Die konkrete Form der Mitwirkung unterscheidet sich nach Kanton und Planungsverfahren.

Mögliche Formen sind:

  • öffentliche Auflagen;
  • Mitwirkungsverfahren;
  • Informationsveranstaltungen;
  • schriftliche Stellungnahmen;
  • Einsprachen;
  • Referenden;
  • Gemeindeversammlungen;
  • Volksabstimmungen.

Dadurch weist die schweizerische Raumplanung eine ausgeprägte demokratische Komponente auf.

Rechtsmittel

Raumplanerische Entscheide können unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich angefochten werden.

Betroffene Grundeigentümer, Nachbarn, Gemeinden und teilweise beschwerdeberechtigte Organisationen können je nach Verfahren Rechtsmittel ergreifen.

Streitigkeiten betreffen häufig:

  • Ein- und Rückzonungen;
  • Baubewilligungen;
  • Schutzvorschriften;
  • Sondernutzungspläne;
  • Erschliessung;
  • Bauen ausserhalb der Bauzonen;
  • Umwelt- und Landschaftsschutz.

Als letzte nationale Instanz entscheidet in vielen Fällen das Bundesgericht.

Herausforderungen

Die schweizerische Raumplanung steht vor zahlreichen teilweise widersprüchlichen Anforderungen.

Zu den wichtigsten Herausforderungen gehören:

  • Bevölkerungswachstum;
  • steigender Wohnraumbedarf;
  • Zersiedelung;
  • Schutz von Kulturland;
  • Ausbau erneuerbarer Energien;
  • Verkehrswachstum;
  • Klimawandel;
  • Biodiversitätsverlust;
  • Erhaltung historischer Ortsbilder;
  • steigende Bodenpreise;
  • regionale Unterschiede zwischen wachsenden und schrumpfenden Gebieten.

Raumplanung besteht deshalb zu einem grossen Teil aus der Abwägung unterschiedlicher Interessen.

Bedeutung

Die Raumplanung beeinflusst in der Schweiz nahezu alle Bereiche der räumlichen Entwicklung.

Sie bestimmt nicht unmittelbar, wie jedes einzelne Gebäude aussehen muss, schafft aber den rechtlichen und planerischen Rahmen dafür, wo Siedlungen wachsen, welche Gebiete frei bleiben und wo Verkehrs-, Energie- und andere Infrastrukturen entstehen können.

Besonders charakteristisch für das schweizerische System sind die föderalistische Aufgabenteilung, die starke Rolle der Kantone und Gemeinden, die demokratische Mitwirkung sowie die klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet.

Mit RPG 1 und RPG 2 wurde die Raumplanung stärker auf die Begrenzung des Flächenverbrauchs ausgerichtet. Im Mittelpunkt stehen heute insbesondere hochwertige Innenentwicklung, Schutz des Kulturlandes sowie die Stabilisierung der baulichen Entwicklung ausserhalb der Bauzonen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).
  2. Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Raumplanung, abgerufen am 25. August 2026.
  3. 3,0 3,1 3,2 3,3 Bundesamt für Raumentwicklung ARE: RPG 1: Umsetzung in den Kantonen, abgerufen am 25. August 2026.
  4. 4,0 4,1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, Art. 75.
  5. 5,0 5,1 5,2 Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Konzepte und Sachpläne, abgerufen am 25. August 2026.
  6. 6,0 6,1 6,2 Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Kantonale Richtpläne, abgerufen am 25. August 2026.
  7. 7,0 7,1 7,2 7,3 Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Revision Raumplanungsgesetz – 2. Etappe (RPG 2), abgerufen am 25. August 2026.
  8. 8,0 8,1 8,2 8,3 Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen, abgerufen am 25. August 2026.
  9. Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Bauen ausserhalb der Bauzonen, abgerufen am 25. August 2026.
  10. Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Bundesrat verabschiedet revidierte Raumplanungsverordnung, 15. Oktober 2025.