Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Abkürzung FINMA
Behördenart Öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes
Aufgabe Aufsicht über den schweizerischen Finanzmarkt
Gründung 1. Januar 2009
Hauptsitz Bern
Weiterer Standort Zürich
Verwaltungsratspräsidentin Marlene Amstad
Direktor Stefan Walter
Mitarbeitende durchschnittlich 698 Vollzeitstellen (2025)
Rechtsgrundlage Finanzmarktaufsichtsgesetz
Aufsichtsbehörde Politische Oberaufsicht durch den Bund
Website finma.ch

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; französisch Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers, italienisch Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari) ist die staatliche Aufsichtsbehörde über den schweizerischen Finanzmarkt. Sie beaufsichtigt unter anderem Banken, Wertpapierhäuser, Versicherungsunternehmen, Finanzmarktinfrastrukturen, Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und weitere Finanzinstitute.

Die FINMA ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist institutionell, funktionell und finanziell unabhängig, bleibt jedoch in die staatlichen Kontroll- und Rechenschaftsmechanismen der Schweiz eingebunden. Ihr Hauptsitz befindet sich in Bern; ein weiterer Standort besteht in Zürich.[1]

Die Behörde nahm ihre Tätigkeit am 1. Januar 2009 auf. Sie entstand durch die Zusammenführung der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.[2]

Gesetzlicher Auftrag

Der Auftrag der FINMA ist im Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG), festgelegt. Das Gesetz wurde am 22. Juni 2007 verabschiedet und bildete die Grundlage für die Schaffung der integrierten Aufsichtsbehörde.[3]

Die FINMA schützt nach dem gesetzlichen Auftrag:

  • die Gläubigerinnen und Gläubiger von Finanzinstituten;
  • Anlegerinnen und Anleger;
  • Versicherte;
  • die Funktionsfähigkeit und Integrität der Finanzmärkte.

Durch diesen Schutz soll die Behörde das Vertrauen in den schweizerischen Finanzplatz stärken und zu dessen Stabilität, Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit beitragen. Die FINMA verfolgt dabei nicht primär die wirtschaftlichen Interessen einzelner Unternehmen oder einzelner Kundinnen und Kunden. Ihre Tätigkeit richtet sich auf den Schutz der Gesamtheit der Finanzmarktkunden und auf die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems.[4]

Die vier Kerntätigkeiten der FINMA sind:

  1. Bewilligung;
  2. Überwachung;
  3. Durchsetzung des Aufsichtsrechts;
  4. Regulierung auf untergeordneter Stufe.

Geschichte

Vorgängerbehörden

Vor 2009 war die schweizerische Finanzmarktaufsicht auf mehrere Behörden verteilt. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) war hauptsächlich für Banken, Anlagefonds und Börsen zuständig. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) beaufsichtigte private Versicherungsunternehmen. Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei überwachte bestimmte Finanzintermediäre und Selbstregulierungsorganisationen.

Die zunehmende Verflechtung der verschiedenen Finanzmarktbereiche führte zur Forderung nach einer integrierten Aufsicht. Banken, Versicherungen, Wertpapierhandel, Vermögensverwaltung und andere Finanzdienstleistungen liessen sich immer weniger voneinander trennen. Internationale Finanzgruppen waren häufig gleichzeitig in mehreren regulierten Bereichen tätig.

Mit dem FINMAG wurden die drei Vorgängerbehörden organisatorisch zusammengeführt. Die neue Behörde trat am 1. Januar 2009 in deren Rechtsnachfolge ein und übernahm die laufenden Verfahren, Vereinbarungen und Aufsichtsaufgaben.[5]

Finanzkrise und Ausbau der Aufsicht

Die Gründung der FINMA fiel in die Zeit der internationalen Finanzkrise von 2007 bis 2009. Die Krise verdeutlichte die Risiken komplexer Finanzprodukte, grosser grenzüberschreitender Bankengruppen und unzureichender Eigenmittel- und Liquiditätsreserven.

In den folgenden Jahren wurden die schweizerischen Vorschriften für systemrelevante Banken verschärft. Die FINMA erhielt wichtige Aufgaben bei der Umsetzung der sogenannten Too-big-to-fail-Regulierung, der Prüfung von Stabilisierungs- und Notfallplänen sowie bei der Vorbereitung einer geordneten Sanierung oder Abwicklung grosser Finanzinstitute.

Weitere neue Aufgaben entstanden durch das Finanzmarktinfrastrukturgesetz, das Finanzdienstleistungsgesetz, das Finanzinstitutsgesetz, die revidierte Versicherungsaufsicht und die Regulierung von Vermögensverwaltern und Trustees. Auch Digitalisierung, Cyberrisiken, nachhaltige Finanzprodukte und Kryptowerte wurden zu bedeutenden Aufsichtsthemen.

Krise der Credit Suisse

Die FINMA spielte 2023 gemeinsam mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, der Schweizerischen Nationalbank und weiteren Behörden eine zentrale Rolle bei der Stabilisierung der Credit Suisse. Am 19. März 2023 genehmigte sie die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS.[6]

In ihrem Bericht zur Krise hielt die FINMA fest, dass sie die Credit Suisse wiederholt zu Korrekturen aufgefordert, zusätzliche Eigenmittel verlangt, Aufschläge verfügt und Enforcementverfahren durchgeführt hatte. Gleichzeitig kam sie zum Schluss, dass die gesetzlichen Eingriffsmöglichkeiten erweitert werden sollten.[7]

Die Behörde sprach sich insbesondere für folgende Instrumente aus:

  • ein Verantwortlichkeitsregime für leitende Personen grosser Finanzinstitute;
  • die Kompetenz zur Verhängung von Verwaltungsbussen;
  • frühere Eingriffsmöglichkeiten;
  • eine erweiterte öffentliche Kommunikation über abgeschlossene Aufsichtsverfahren;
  • strengere Regeln zur Unternehmensführung.

Die Parlamentarische Untersuchungskommission zur Geschäftsführung der Behörden im Zusammenhang mit der Credit-Suisse-Krise veröffentlichte ihren Bericht im Dezember 2024. Die Diskussion über die Kompetenzen der FINMA und die Weiterentwicklung der Too-big-to-fail-Regulierung dauerte danach an.

Beaufsichtigte Bereiche

Die Intensität der Aufsicht unterscheidet sich nach Art, Grösse, Komplexität und Risiko eines Instituts. Nicht jede Registrierung oder Anerkennung durch die FINMA führt zu einer laufenden prudenziellen Aufsicht.

Banken und Wertpapierhäuser

Die FINMA bewilligt und beaufsichtigt Banken und Wertpapierhäuser. Sie kontrolliert insbesondere:

  • Eigenmittel;
  • Liquidität;
  • Risikomanagement;
  • Organisation und interne Kontrollen;
  • Rechnungslegung;
  • Unternehmensführung;
  • Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit;
  • Einhaltung der Geldwäschereivorschriften;
  • Sanierungs- und Notfallplanung.

Besonders intensiv ist die Aufsicht über systemrelevante Banken. Deren Ausfall könnte die schweizerische Volkswirtschaft und das Finanzsystem erheblich beeinträchtigen.

Die FINMA nimmt einen Teil der laufenden Prüfung nicht selbst vor. Zugelassene Prüfgesellschaften führen im Auftrag der beaufsichtigten Institute aufsichtsrechtliche Prüfungen durch und berichten der FINMA. Die Behörde kann daneben eigene Vor-Ort-Kontrollen durchführen oder Prüfbeauftragte einsetzen.[8]

Versicherungen

Die FINMA beaufsichtigt private Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen. Sie prüft deren Solvenz, Rückstellungen, Risikomanagement und Organisation. Ein wichtiges Instrument ist der Swiss Solvency Test, mit dem die risikotragenden Mittel eines Versicherungsunternehmens seinem erforderlichen Risikokapital gegenübergestellt werden.

Bei Versicherungsunternehmen überwacht die FINMA zudem die finanzielle Sicherstellung der Verpflichtungen gegenüber den Versicherten. In der Krankenzusatzversicherung prüft sie bestimmte Tarife und Versicherungsbedingungen vor ihrer Anwendung.

Versicherungsvermittler müssen sich unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen in ein öffentliches Register eintragen lassen. Die Registrierung ist jedoch nicht mit einer umfassenden laufenden Beaufsichtigung sämtlicher Tätigkeiten gleichzusetzen.

Kollektive Kapitalanlagen

Die FINMA bewilligt oder genehmigt schweizerische kollektive Kapitalanlagen und die dafür verantwortlichen Institute. Dazu gehören insbesondere:

  • Fondsleitungen;
  • Verwalter von Kollektivvermögen;
  • Investmentgesellschaften;
  • SICAV und SICAF;
  • Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;
  • Depotbanken;
  • Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

Bei der Aufsicht stehen der Schutz der Anleger, die gesetzeskonforme Verwaltung des Fondsvermögens, die Bewertung der Anlagen, die Risikoverteilung und die korrekte Information der Anleger im Vordergrund.

Vermögensverwalter und Trustees

Seit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes Anfang 2020 benötigen gewerbsmässige Vermögensverwalter und Trustees grundsätzlich eine Bewilligung der FINMA. Die laufende Aufsicht wird normalerweise von einer durch die FINMA bewilligten Aufsichtsorganisation ausgeübt.

Die FINMA bleibt für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung sowie für bestimmte aufsichtsrechtliche Massnahmen zuständig. Dieses Modell verbindet eine staatliche Bewilligung mit einer ausgelagerten laufenden Aufsicht.

Finanzmarktinfrastrukturen

Zu den von der FINMA beaufsichtigten Finanzmarktinfrastrukturen gehören je nach Ausgestaltung:

  • Börsen;
  • multilaterale Handelssysteme;
  • zentrale Gegenparteien;
  • Zentralverwahrer;
  • Transaktionsregister;
  • Zahlungssysteme;
  • DLT-Handelssysteme.

Bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen arbeitet die FINMA mit der Schweizerischen Nationalbank zusammen. Die Nationalbank beurteilt insbesondere systemische Risiken, während die FINMA die prudenziellen und organisatorischen Anforderungen überwacht.

Geldwäschereibekämpfung

Die FINMA überwacht bei den ihr direkt unterstellten Finanzintermediären die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes. Dazu gehören die Identifikation der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, die Abklärung ungewöhnlicher Transaktionen und die Meldung begründeter Verdachtsfälle.

Bestimmte Finanzintermediäre werden von Selbstregulierungsorganisationen beaufsichtigt. Diese Organisationen benötigen eine Anerkennung durch die FINMA und werden von ihr überwacht.

Die strafrechtliche Verfolgung von Geldwäscherei gehört nicht zu den Aufgaben der FINMA. Verdachtsmeldungen werden an die Meldestelle für Geldwäscherei weitergeleitet. Strafverfahren führen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Fintech und Kryptowerte

Die FINMA wendet die bestehenden Finanzmarktgesetze technologieunabhängig auf neue Geschäftsmodelle an. Entscheidend ist nicht die verwendete Technologie, sondern die wirtschaftliche Funktion einer Dienstleistung oder eines digitalen Vermögenswertes.

Im Bereich der Blockchain-Technologie befasst sich die Behörde unter anderem mit:

  • Initial Coin Offerings;
  • Zahlungs-, Nutzungs- und Anlage-Token;
  • Stablecoins;
  • Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte;
  • DLT-Handelssystemen;
  • Kryptobörsen;
  • Geldwäschereirisiken bei Blockchain-Transaktionen.

Die FINMA kann auf Anfrage beurteilen, ob ein geplantes Geschäftsmodell einer Bewilligungspflicht unterliegt. Eine solche Unterstellungsanfrage ersetzt jedoch nicht in jedem Fall ein formelles Bewilligungsverfahren.

Bewilligung

Eine Bewilligung der FINMA ist für zahlreiche gewerbsmässige Tätigkeiten auf dem regulierten Finanzmarkt erforderlich. Die Behörde prüft vor der Erteilung, ob das Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Je nach Institut betreffen diese Voraussetzungen unter anderem:

  • Mindestkapital;
  • ausreichende Eigenmittel und Liquidität;
  • angemessene Organisation;
  • qualifiziertes Personal;
  • internes Kontrollsystem;
  • Risikomanagement;
  • Geschäftsplan;
  • einwandfreie Geschäftstätigkeit der verantwortlichen Personen;
  • Offenlegung qualifizierter Beteiligungen.

Die Bewilligung dient als präventives Kontrollinstrument. Sie ist jedoch keine Garantie dafür, dass ein Institut künftig keine Verluste erleidet oder seinen Verpflichtungen jederzeit nachkommen kann.[9]

Die FINMA führt öffentliche Listen bewilligter Institute, registrierter Personen und genehmigter Produkte. Zusätzlich veröffentlicht sie eine Warnliste mit Unternehmen, bei denen Hinweise auf eine unerlaubte Tätigkeit bestehen.

Laufende Aufsicht

Die FINMA verfolgt einen risikoorientierten und proportionalen Aufsichtsansatz. Grössere, komplexere oder systemisch bedeutende Institute werden intensiver überwacht als kleine Institute mit geringen Risiken.

Die Behörde teilt viele beaufsichtigte Unternehmen in Aufsichtskategorien ein. Kriterien sind unter anderem:

  • Bilanzsumme;
  • verwaltete Vermögen;
  • Prämienvolumen;
  • Zahl der Versicherten oder Kunden;
  • Komplexität;
  • Vernetzung mit anderen Marktteilnehmern;
  • mögliche Auswirkungen eines Ausfalls.

Zur laufenden Aufsicht verwendet die FINMA Berichte der Institute, Datenanalysen, Prüfberichte, Aufsichtsgespräche und Vor-Ort-Kontrollen. Bei erhöhten Risiken kann sie zusätzliche Berichterstattung, vertiefte Prüfungen oder organisatorische Massnahmen verlangen.

Seit dem 1. April 2025 verfügt die FINMA über einen Geschäftsbereich Integrierte Risikoexpertise. Dort werden bereichsübergreifende Themen wie Eigenmittel, Liquidität, Stresstests, Kreditrisiken, Geldwäscherei, nachhaltige Finanzen und Vor-Ort-Kontrollen gebündelt.[10]

Enforcement

Stellt die FINMA Hinweise auf schwere oder wiederholte Verletzungen des Aufsichtsrechts fest, kann sie ein formelles Enforcementverfahren eröffnen. Dabei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, das grundsätzlich mit einer Verfügung abgeschlossen wird.

Zu den möglichen Massnahmen gehören:

  • Feststellung einer schweren Aufsichtsrechtsverletzung;
  • Anordnung organisatorischer oder personeller Korrekturen;
  • Einsetzung eines Untersuchungs- oder Prüfbeauftragten;
  • Beschränkung der Geschäftstätigkeit;
  • Entzug einer Bewilligung;
  • Liquidation eines unerlaubt tätigen Unternehmens;
  • Eröffnung und Durchführung eines Konkurses;
  • Berufsverbot gegen verantwortliche Personen;
  • Tätigkeitsverbot im Handel mit Finanzinstrumenten;
  • Einziehung unrechtmässig erzielter Gewinne oder vermiedener Verluste;
  • Veröffentlichung einer rechtskräftigen Verfügung.

Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dienen.[11]

Die FINMA verfügt nach dem im August 2026 geltenden Recht über keine allgemeine Kompetenz zur Verhängung von Verwaltungsbussen. Mögliche Straftaten meldet sie den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Nach der Krise der Credit Suisse forderte die Behörde eine Bussenkompetenz als Ergänzung ihrer Aufsichtsinstrumente.[12]

Verfügungen der FINMA können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Dessen Urteile können unter den gesetzlichen Voraussetzungen an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Regulierung

Die grundlegenden Regeln für den Finanzmarkt werden von der Bundesversammlung in Gesetzen und vom Bundesrat in Verordnungen erlassen. Die FINMA darf eigene Verordnungen nur erlassen, wenn sie durch ein Gesetz oder eine Bundesratsverordnung ausdrücklich dazu ermächtigt wurde.

FINMA-Verordnungen regeln vor allem technische Einzelheiten. In Rundschreiben legt die Behörde dar, wie sie unbestimmte Rechtsbegriffe und bestehende Vorschriften in ihrer Aufsichtspraxis anwendet. Rundschreiben sind keine Bundesgesetze und dürfen keine neuen Pflichten ohne ausreichende gesetzliche Grundlage schaffen.[13]

Vor dem Erlass oder der wesentlichen Änderung von Verordnungen und Rundschreiben führt die FINMA normalerweise eine öffentliche Anhörung durch. Unternehmen, Verbände, Behörden und andere interessierte Personen können Stellungnahmen einreichen.

Zu den wichtigsten für die FINMA relevanten Bundesgesetzen gehören:

Gesetz Hauptbereich
Finanzmarktaufsichtsgesetz Organisation, Aufgaben und Instrumente der FINMA
Bankengesetz Banken und Sparkassen
Finanzinstitutsgesetz Vermögensverwalter, Trustees, Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und Wertpapierhäuser
Finanzdienstleistungsgesetz Erbringung von Finanzdienstleistungen und Angebot von Finanzinstrumenten
Finanzmarktinfrastrukturgesetz Börsen, Handelssysteme und weitere Finanzmarktinfrastrukturen
Versicherungsaufsichtsgesetz Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler
Kollektivanlagengesetz Anlagefonds und andere kollektive Kapitalanlagen
Geldwäschereigesetz Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Organisation

Die Führungsstruktur der FINMA trennt die strategische von der operativen Leitung.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das strategische Führungsorgan. Er besteht nach dem FINMAG aus sieben bis neun fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern. Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt das Präsidium und das Vizepräsidium.

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören:

  • Festlegung der strategischen Ziele;
  • Entscheid über Geschäfte von grosser Tragweite;
  • Erlass von FINMA-Verordnungen und Rundschreiben;
  • Genehmigung des Budgets;
  • Überwachung der Geschäftsleitung;
  • Sicherstellung der internen Kontrolle;
  • Ernennung des Direktors, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

Präsidentin des Verwaltungsrates war im August 2026 Marlene Amstad. Vizepräsident war Martin Suter. Dem Verwaltungsrat gehörten ausserdem Katia Villard, Aline Darbellay, Alberto Franceschetti, Benjamin Gentsch, Marzio Hug und Andreas Schlatter an.[14]

Der Verwaltungsrat verfügt über ständige Ausschüsse, darunter den Prüfungs- und Risikoausschuss, den Nominationsausschuss sowie den Übernahme- und Staatshaftungsausschuss.

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung führt die operativen Geschäfte und setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrates um. Ihr gehören der Direktor und die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsbereiche an.

Direktor der FINMA ist seit dem 1. April 2024 Stefan Walter. Er war zuvor unter anderem Generaldirektor bei der Europäischen Zentralbank und dort für die Bankenaufsicht zuständig.[15]

Seit der Reorganisation von 2025 ist die FINMA in acht Geschäftsbereiche gegliedert:

  • Banken;
  • Versicherungen;
  • Integrierte Risikoexpertise;
  • Märkte und Asset Management;
  • Aufsichtspolitik und Rechtsexpertise;
  • Enforcement;
  • Recovery und Resolution;
  • Operations.

Personal

Die FINMA beschäftigte 2025 in befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen durchschnittlich 698 Vollzeitstellen. Ihre Mitarbeitenden stammen unter anderem aus den Bereichen Rechtswissenschaft, Volkswirtschaft, Mathematik, Wirtschaftsprüfung, Versicherungsmathematik, Rechnungslegung, Informatik, Risikomanagement und Anlageverwaltung.[16]

Die Beschäftigten und Mitglieder des Verwaltungsrates unterliegen einem Verhaltenskodex. Dieser enthält Vorschriften über Interessenkonflikte, persönliche Finanzgeschäfte, Geschenke und die Unvereinbarkeit bestimmter Tätigkeiten mit einer Funktion bei der FINMA.

Unabhängigkeit und staatliche Kontrolle

Die FINMA ist institutionell, funktionell und finanziell unabhängig. Weder der Bundesrat noch das Parlament können ihr in einzelnen Aufsichtsverfahren Weisungen erteilen. Die Behörde entscheidet selbständig über Bewilligungen, Aufsichtsmassnahmen und Enforcementverfahren.

Die Unabhängigkeit wird durch verschiedene Kontrollmechanismen ausgeglichen:

  • Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat.
  • Der Bundesrat genehmigt die strategischen Ziele.
  • Die Ernennung des Direktors benötigt die Genehmigung des Bundesrates.
  • Die FINMA legt dem Bundesrat jährlich einen Geschäftsbericht vor.
  • Die Bundesversammlung übt die politische Oberaufsicht aus.
  • Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft die Jahresrechnung.
  • Verfügungen können gerichtlich überprüft werden.

Die FINMA untersteht zudem dem Öffentlichkeitsgesetz, soweit keine spezialgesetzlichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen. Besonders bedeutend ist das Amtsgeheimnis, da die Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht Zugang zu vertraulichen Geschäfts-, Kunden- und Personendaten erhält.

Finanzierung

Die FINMA wird nicht aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Die beaufsichtigten Institute tragen ihre Kosten durch Gebühren und jährliche Aufsichtsabgaben.

Gebühren werden für konkrete Dienstleistungen und Verfahren erhoben, beispielsweise für die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs. Die übrigen Kosten werden durch Aufsichtsabgaben gedeckt, die nach gesetzlich festgelegten Kriterien auf die verschiedenen Aufsichtsbereiche und Institute verteilt werden.

2025 belief sich der Bruttoertrag der FINMA auf 189 Millionen Franken. Rund 9,2 Prozent davon stammten aus Gebühren; der überwiegende Teil wurde durch Aufsichtsabgaben finanziert.[17]

Die finanzielle Unabhängigkeit soll verhindern, dass die Aufsicht von jährlichen politischen Budgetentscheiden abhängig wird. Die Rechnungsführung und die Kosten der Behörde werden dennoch staatlich kontrolliert.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Zusammenarbeit in der Schweiz

Die FINMA arbeitet mit zahlreichen Bundes- und Kantonsbehörden zusammen. Besonders wichtig sind die Beziehungen zur Schweizerischen Nationalbank und zum Eidgenössischen Finanzdepartement.

Die FINMA und die Nationalbank tauschen Informationen über Risiken für die Finanzstabilität aus. Bei systemrelevanten Banken und Finanzmarktinfrastrukturen verfügen sie über unterschiedliche, sich ergänzende Aufgaben. Die FINMA beaufsichtigt die Institute, während die Nationalbank insbesondere die Stabilität des Finanzsystems und die systemische Bedeutung beurteilt.

Weitere Partner sind unter anderem:

  • die Meldestelle für Geldwäscherei;
  • die Bundesanwaltschaft;
  • kantonale Strafverfolgungsbehörden;
  • die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
  • die Wettbewerbskommission;
  • das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen;
  • das Bundesamt für Polizei;
  • die Eidgenössische Spielbankenkommission.

Die Zusammenarbeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über Amts- und Rechtshilfe. Der Austausch vertraulicher Informationen ist nur unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.[18]

Internationale Zusammenarbeit

Da viele schweizerische Finanzinstitute grenzüberschreitend tätig sind, arbeitet die FINMA mit ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen. Sie kann Amtshilfe leisten und Informationen austauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die FINMA beteiligt sich an internationalen Gremien, darunter:

In diesen Gremien arbeitet sie an internationalen Aufsichtsstandards mit und vertritt die schweizerischen Interessen. Die formelle Übernahme internationaler Standards in das schweizerische Recht bleibt den dafür zuständigen Gesetz- und Verordnungsgebern vorbehalten.[19]

Verhältnis zu Kundinnen und Kunden

Privatpersonen können der FINMA Hinweise auf mögliche Gesetzesverletzungen oder unerlaubte Finanzgeschäfte melden. Solche Meldungen können für die Aufsicht wichtig sein und Abklärungen auslösen.

Die FINMA ist jedoch keine Ombudsstelle und kein Zivilgericht. Sie kann keine privaten Schadenersatzansprüche durchsetzen, keine Verträge aufheben und ein Institut nicht zur Zahlung an eine einzelne Kundin oder einen einzelnen Kunden verpflichten.

Für individuelle Streitigkeiten kommen je nach Fall folgende Stellen infrage:

  • die zuständige Ombudsstelle;
  • ein Zivilgericht;
  • eine Strafverfolgungsbehörde;
  • eine Konsumentenschutzorganisation;
  • eine private Rechtsberatung.

Eine an die FINMA gerichtete Aufsichtsbeschwerde ist kein ordentliches Rechtsmittel. Die meldende Person erhält dadurch grundsätzlich keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Auskunft über vertrauliche Abklärungen.[20]

Strategische Ziele 2025–2028

Der Bundesrat genehmigte im November 2024 die strategischen Ziele der FINMA für die Jahre 2025 bis 2028. Sie bilden den längerfristigen Rahmen für die Tätigkeit der Behörde.

Die Strategie umfasst vier übergeordnete Ziele:

  • präventive und wirksame Aufsicht sowie integres Geschäftsverhalten der Beaufsichtigten;
  • Stärkung der Widerstandsfähigkeit der beaufsichtigten Institute;
  • geeignete Rahmenbedingungen für Innovation und nachhaltige Entwicklung des Finanzplatzes;
  • eine wirksame, effiziente und lernfähige Aufsichtsorganisation.

Zu den Schwerpunkten gehören die direkte Aufsicht, der Umgang mit finanziellen und nichtfinanziellen Risiken, Geldwäschereibekämpfung, Cyberrisiken, Digitalisierung, künstliche Intelligenz, nachhaltige Finanzen und die Weiterentwicklung der Krisenvorsorge.[21]

Kritik und öffentliche Diskussion

Die Rolle und die Kompetenzen der FINMA werden regelmässig politisch und wissenschaftlich diskutiert. Ein Teil der Kritik richtet sich gegen eine als zu zurückhaltend wahrgenommene Aufsicht, insbesondere bei grossen Banken. Andere Stimmen warnen vor einer übermässigen Regulierung, hohen Kosten und Wettbewerbsnachteilen für kleinere Finanzinstitute.

Wiederkehrende Diskussionspunkte sind:

  • die Abhängigkeit von externen Prüfgesellschaften;
  • der Umfang eigener Vor-Ort-Kontrollen;
  • die Durchsetzung individueller Verantwortlichkeit;
  • die fehlende allgemeine Bussenkompetenz;
  • die eingeschränkte Möglichkeit, über laufende und abgeschlossene Verfahren zu informieren;
  • die personellen Mittel im Verhältnis zur Grösse des Finanzplatzes;
  • der Schutz des Amtsgeheimnisses gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse;
  • die Abgrenzung zwischen Aufsicht, Regulierung und Wirtschaftspolitik.

Nach der Credit-Suisse-Krise intensivierte sich die Debatte. Die FINMA erklärte, die bestehenden gesetzlichen Instrumente konsequent genutzt zu haben, forderte aber zugleich weitergehende Kompetenzen. Der Gesetzgeber prüfte daraufhin Änderungen der Bankenregulierung und der institutionellen Verantwortlichkeit.

Kritisiert wurde auch die Entscheidung vom März 2023, im Zusammenhang mit der Übernahme der Credit Suisse zusätzliche Kernkapitalinstrumente im Umfang von rund 16 Milliarden Franken vollständig abzuschreiben. Dagegen wurden zahlreiche Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die rechtliche Beurteilung solcher Entscheide fällt in die Zuständigkeit der Gerichte.

Bedeutung

Die Schweiz verfügt über einen international stark vernetzten Finanzplatz mit bedeutenden Banken, Versicherungen, Vermögensverwaltern, Börsen und Finanzmarktinfrastrukturen. Die FINMA nimmt deshalb eine zentrale Stellung in der schweizerischen Wirtschafts- und Finanzordnung ein.

Ihre Tätigkeit soll verhindern, dass unzureichend organisierte oder finanziell instabile Institute die Kundschaft oder das Finanzsystem gefährden. Eine Finanzmarktaufsicht kann wirtschaftliche Verluste und Zusammenbrüche jedoch nicht vollständig ausschliessen. Sie soll Risiken erkennen, angemessene Schutzvorkehrungen verlangen und bei Gesetzesverletzungen eingreifen.

Die Wirksamkeit der FINMA hängt neben ihrer Organisation und Fachkompetenz wesentlich von den gesetzlichen Grundlagen ab. Parlament und Bundesrat bestimmen, welche Anforderungen für Finanzinstitute gelten und welche Instrumente der Behörde zur Verfügung stehen.

Siehe auch

  1. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Die FINMA als unabhängige Aufsichtsbehörde, abgerufen am 2. August 2026.
  2. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Die Organisation der FINMA, abgerufen am 2. August 2026.
  3. Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Systematische Rechtssammlung 956.1, abgerufen am 2. August 2026.
  4. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Die Kernaufgaben der FINMA, abgerufen am 2. August 2026.
  5. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Die FINMA nimmt ihre Tätigkeit auf, 8. Dezember 2008, abgerufen am 2. August 2026.
  6. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: FINMA genehmigt Zusammenschluss von UBS und Credit Suisse, 19. März 2023, abgerufen am 2. August 2026.
  7. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: FINMA veröffentlicht Bericht und Lehren zur Credit-Suisse-Krise, 19. Dezember 2023, abgerufen am 2. August 2026.
  8. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Aufsicht im Bankenbereich, abgerufen am 2. August 2026.
  9. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Bewilligung als Voraussetzung für eine Tätigkeit im Finanzmarkt, abgerufen am 2. August 2026.
  10. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: FINMA passt ihre Organisation an künftige Herausforderungen an, 1. April 2025, abgerufen am 2. August 2026.
  11. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Alles zur Durchsetzung des Aufsichtsrechts, abgerufen am 2. August 2026.
  12. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Der rechtsdurchsetzende Teil der FINMA, abgerufen am 2. August 2026.
  13. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Rechtsgrundlagen der Finanzmarktaufsicht, abgerufen am 2. August 2026.
  14. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Das strategische Führungsorgan, abgerufen am 2. August 2026.
  15. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Die operative Führung, abgerufen am 2. August 2026.
  16. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Die Organisation der FINMA – Personalbestand, abgerufen am 2. August 2026.
  17. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Die Finanzierung der FINMA, abgerufen am 2. August 2026.
  18. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Die FINMA und ihre nationalen Anspruchsgruppen, abgerufen am 2. August 2026.
  19. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Internationale Aktivitäten der FINMA, abgerufen am 2. August 2026.
  20. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Sie haben ein Problem mit Ihrer Bank, abgerufen am 2. August 2026.
  21. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Die strategischen Ziele der FINMA, abgerufen am 2. August 2026.