Obergericht des Kantons Zürich

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Obergericht des Kantons Zürich
Hauptgebäude des Obergerichts am Hirschengraben
Staat Schweiz
Kanton Zürich
Gerichtsart Oberstes kantonales Gericht für Zivil- und Strafsachen
Stellung Eine der drei obersten kantonalen Gerichtsbehörden
Gründung 1831
Sitz Zürich
Adresse Hirschengraben 13/15
8001 Zürich
Präsidentin Flurina Schorta
Mitglieder 52
Mitgliederstand 1. März 2026
Amtsperiode 2025–2031
Kammern 2 Zivilkammern
3 Strafkammern
Angegliederte Gerichte Handelsgericht
Zwangsmassnahmengericht
Wahlorgan Kantonsrat
Koordinaten 47,37154° N, 8,54691° E
Website gerichte-zh.ch

Das Obergericht des Kantons Zürich ist die höchste ordentliche kantonale Gerichtsinstanz für Zivil- und Strafsachen im Kanton Zürich. Es beurteilt hauptsächlich Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksgerichte und weiterer erstinstanzlicher Behörden. Gleichzeitig ist es eine zentrale Justizverwaltungs- und Aufsichtsbehörde des Kantons.

Neben dem Obergericht gehören das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu den drei obersten kantonalen Gerichten. Sie sind gemäss der Kantonsverfassung von den übrigen Staatsgewalten unabhängig und verwalten sich im Rahmen des Gesetzes selbst.[1]

Das Obergericht gliedert sich in zwei Zivilkammern, drei Strafkammern, das Handelsgericht und das Zwangsmassnahmengericht. Hinzu kommen die Verwaltungskommission, das Generalsekretariat, verschiedene Prüfungs- und Aufsichtskommissionen sowie Inspektorate. Nach eigenen Angaben bearbeitet das Gericht jährlich mehr als 10'000 Geschäfte, darunter rund 5000 Rechtsmittelverfahren.[2]

Seit dem 1. Juli 2024 steht Flurina Schorta als Präsidentin an der Spitze des Gerichts. Sie ist die erste Frau, die dieses Amt seit der Errichtung des unabhängigen Obergerichts im Jahr 1831 ausübt.[3]

Stellung in der Zürcher Gerichtsorganisation

Das Obergericht bildet zusammen mit den Bezirksgerichten die ordentliche Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Zürich. Die Bezirksgerichte entscheiden den überwiegenden Teil der Verfahren in erster Instanz. Gegen ihre Urteile und Verfügungen können die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel an das Obergericht erhoben werden.

Das Gericht ist nicht dem Regierungsrat oder einer kantonalen Direktion unterstellt. Die richterlichen Mitglieder sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und ausschliesslich an Verfassung und Gesetz gebunden. Weder Regierung noch Parlament dürfen ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ändern.[1]

Die organisatorischen Grundlagen sind vor allem im Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 geregelt. Dieses wird als Gerichtsorganisationsgesetz beziehungsweise GOG bezeichnet und trat am 1. Januar 2011 in Kraft.[4]

Weitere Bestimmungen enthält die Verordnung über die Organisation des Obergerichts. Sie regelt unter anderem die innere Gliederung, die Geschäftsverteilung, die Zusammensetzung der Verwaltungskommission und die Aufgaben des Generalsekretariats.[5]

Zuständigkeit

Zivilsachen

In Zivilsachen beurteilt das Obergericht Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte sowie gegen Entscheide der diesen angegliederten Arbeits-, Miet- und weiteren Gerichte. Welche Rechtsmittel zulässig sind, richtet sich insbesondere nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

Mit der Berufung können in der Regel sowohl die rechtliche Beurteilung als auch die Feststellung des Sachverhalts angefochten werden. Die Beschwerde ist demgegenüber auf die gesetzlich vorgesehenen Beschwerdegründe beschränkt.

Zu den behandelten Rechtsgebieten gehören unter anderem:

  • Vertrags- und Haftpflichtrecht;
  • Ehe- und Familienrecht;
  • Erbrecht;
  • Sachenrecht;
  • Miet- und Pachtrecht;
  • Arbeitsrecht;
  • Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
  • gesellschafts- und handelsrechtliche Streitigkeiten;
  • Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
  • fürsorgerische Unterbringungen.

Das Obergericht kann in bestimmten, gesetzlich genau geregelten Angelegenheiten auch als erste kantonale Instanz entscheiden. Dazu gehören einzelne Verfahren, die ihm durch Bundesrecht oder kantonales Recht unmittelbar zugewiesen werden.[4]

Strafsachen

In Strafsachen ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.

Die beiden Berufungskammern überprüfen insbesondere Urteile der Bezirksgerichte. Sie können Schuldsprüche, Freisprüche, Strafen, Massnahmen und Kostenentscheide überprüfen und im Rahmen des Rechtsmittels neu beurteilen.

Die dritte Strafkammer ist hauptsächlich als Beschwerdekammer tätig. Sie behandelt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von:

  • Staatsanwaltschaften;
  • Jugendanwaltschaften;
  • Übertretungsstrafbehörden;
  • Polizei- und Untersuchungsbehörden;
  • Zwangsmassnahmengerichten;
  • erstinstanzlichen Strafgerichten.

Die Strafkammern entscheiden ausserdem über einzelne Fragen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie über weitere durch Gesetz zugewiesene Verfahren.[2]

Besondere Zuständigkeiten

Das Gerichtsorganisationsgesetz weist dem Obergericht verschiedene besondere Aufgaben zu. Dazu gehören Rechtsmittel in einzelnen Angelegenheiten des Personen-, Familien- und Erwachsenenschutzrechts sowie Verfahren über fürsorgerische Unterbringungen.

Das Gericht wirkt ausserdem bei Schiedsverfahren mit, wenn die Schweizerische Zivilprozessordnung oder andere Gesetze eine staatliche gerichtliche Unterstützung vorsehen. Dazu können die Ernennung oder Ablehnung von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern sowie weitere verfahrensrechtliche Hilfsmassnahmen gehören.

In bestimmten Fällen entscheidet das Obergericht über die Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Behördenmitglieder oder Personen, deren amtliche Tätigkeit einem besonderen Ermächtigungsverfahren unterliegt.

Weiterzug an das Bundesgericht

Entscheide des Obergerichts können unter den Voraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Ob eine Beschwerde zulässig ist, hängt unter anderem von der Art des Verfahrens, dem Streitwert und der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ab.

Das Bundesgericht überprüft grundsätzlich die Anwendung von Bundesrecht und verfassungsmässigen Rechten. Die Feststellung des Sachverhalts durch das Obergericht kann nur unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen angefochten werden.

Organisation

Übersicht

Die Rechtsprechung und Verwaltung des Obergerichts verteilen sich auf verschiedene Organe:

Organ Hauptaufgaben
Plenarversammlung Grundlegende Organisationsentscheide, Wahlen innerhalb des Gerichts und Erlass interner Vorschriften
Präsidium Leitung und Vertretung des Obergerichts
Erste und Zweite Zivilkammer Berufungen, Beschwerden und weitere Zivilverfahren
Erste und Zweite Strafkammer Berufungsverfahren in Strafsachen
Dritte Strafkammer Beschwerden in Strafsachen und besondere Strafverfahren
Handelsgericht Erstinstanzliche Beurteilung bestimmter handelsrechtlicher Streitigkeiten
Zwangsmassnahmengericht Gesetzlich zugewiesene Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen
Verwaltungskommission Strategische Führung, Justizverwaltung und Aufsicht
Generalsekretariat Personal, Finanzen, Organisation, Kommunikation und zentrale Dienste

Plenarversammlung

Die voll- und teilamtlichen Mitglieder bilden zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Plenarversammlung. Sie entscheidet über grundlegende Fragen der Gerichtsorganisation und wählt nach einer Gesamterneuerung sowie anschliessend jährlich das Präsidium und die erforderlichen Vizepräsidien.[4]

Die Plenarversammlung teilt die Mitglieder den Kammern und weiteren Spruchkörpern zu. Sie erlässt ausserdem die organisatorischen Vorschriften, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind.

Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Gesamtgericht und vertritt es gegenüber anderen Behörden sowie nach aussen. Zum Aufgabenbereich gehören organisatorische und repräsentative Funktionen sowie die Mitwirkung in der Verwaltungskommission.

Seit dem 1. Juli 2024 ist Flurina Schorta Präsidentin. Erster Vizepräsident ist Christian Prinz. Für die Amtsperiode 2025–2031 gehören dem Obergericht 52 vom Kantonsrat gewählte Mitglieder an.[6]

Zivilkammern

Die Erste und Zweite Zivilkammer bearbeiten die dem Obergericht zugewiesenen Zivilverfahren. Die Geschäftsverteilung richtet sich nach Sachgebieten und internen Zuständigkeitsregeln.

Zu den häufigen Verfahren gehören Rechtsmittel in familienrechtlichen, mietrechtlichen, arbeitsrechtlichen, vertragsrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Angelegenheiten. Die Kammern befassen sich zudem mit Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie mit fürsorgerischen Unterbringungen.

Ein Spruchkörper besteht gewöhnlich aus drei Gerichtsmitgliedern. In gesetzlich vorgesehenen Fällen kann das Gericht in einer anderen Besetzung entscheiden. Einzelne prozessuale und verfahrensleitende Entscheide können von einem Einzelgericht oder von der Verfahrensleitung getroffen werden.[4]

Strafkammern

Die Erste und Zweite Strafkammer sind hauptsächlich Berufungskammern. Sie überprüfen erstinstanzliche Strafurteile und führen, soweit erforderlich, mündliche Berufungsverhandlungen durch.

Die Dritte Strafkammer ist vorwiegend als Beschwerdekammer tätig. Sie kontrolliert Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Strafverfolgungsbehörden und erstinstanzlichen Gerichten. Beschwerden werden häufig schriftlich behandelt, können jedoch je nach Verfahren auch weitere Beweiserhebungen oder Verhandlungen erforderlich machen.

Handelsgericht

Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist organisatorisch dem Obergericht angegliedert. Es beurteilt bestimmte handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz.

Das Gericht setzt sich aus Mitgliedern des Obergerichts und nebenamtlichen Handelsrichterinnen und Handelsrichtern zusammen. Die Handelsrichter bringen besondere Fachkenntnisse aus Wirtschaft, Handel, Industrie, Banken, Versicherungen, Technik und weiteren Branchen in die Verfahren ein.

Gegen Endentscheide des Handelsgerichts führt der Rechtsmittelweg grundsätzlich direkt an das Bundesgericht, sofern die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zwangsmassnahmengericht

Ein Mitglied des Obergerichts nimmt die dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht zugewiesenen Aufgaben wahr. Es entscheidet in gesetzlich bestimmten Fällen über besonders eingriffsintensive Massnahmen im Strafverfahren.

Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aus der Strafprozessordnung, der Jugendstrafprozessordnung und weiteren Erlassen. Das Gericht ist organisatorisch und in seiner Rechtsprechung von den Strafverfolgungsbehörden unabhängig.

Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission ist das strategische Leitungsorgan des Obergerichts. Sie befasst sich mit der gesamten Justizverwaltung und entscheidet über verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, die dem Obergericht zugewiesen sind.[7]

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Aufsicht über die unterstellten Gerichte und Behörden;
  • Personal- und Organisationsfragen;
  • Finanzplanung und Budgetsteuerung;
  • Erlass von Weisungen;
  • Behandlung von Aufsichtsbeschwerden;
  • disziplinarische Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit;
  • Stellungnahmen zu Gesetzgebungsprojekten;
  • Kontakte zu kantonalen Behörden und parlamentarischen Kommissionen;
  • Erteilung von Anwaltspatenten;
  • Erteilung von Fähigkeitszeugnissen für Notarinnen, Notare und Betreibungsbeamtinnen beziehungsweise Betreibungsbeamte.

Der Verwaltungskommission sind das Notariatsinspektorat und das Betreibungsinspektorat unterstellt.

Generalsekretariat

Das Generalsekretariat ist die zentrale Stabsstelle der Plenarversammlung und der Verwaltungskommission. Es unterstützt die Gerichtsleitung bei Personal, Finanzen, Organisation und Administration.[8]

Zum Generalsekretariat gehören unter anderem Bereiche für:

  • Personalwesen;
  • Finanzen und Controlling;
  • Informatik und Geschäftsverwaltung;
  • Kommunikation und Medien;
  • Dokumentation und Wissensmanagement;
  • Gebäude- und Sicherheitsorganisation;
  • Anonymisierung veröffentlichter Entscheide;
  • zentrale Kanzlei- und Unterstützungsdienste.

Das Generalsekretariat bearbeitet zudem Geschäfte, die keiner einzelnen Kammer oder keinem angegliederten Gericht zugewiesen sind.

Kommissionen und Prüfungswesen

Dem Obergericht sind mehrere Kommissionen und Fachstellen angegliedert. Dazu gehören insbesondere:

  • Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte;
  • Anwaltsprüfungskommission;
  • Notariatsprüfungskommission;
  • Prüfungskommission für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte;
  • Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten;
  • Zentralstelle für psychiatrische und psychologische Gutachten;
  • Fachstelle für Sprachdienstleistungen.

Die Kommissionen erfüllen gesetzlich festgelegte Prüfungs-, Bewilligungs-, Aufsichts- und Qualitätsaufgaben. Die Anwaltsprüfungskommission nimmt beispielsweise die Prüfungen für den Erwerb des Zürcher Anwaltspatents ab.

Wahl und Amtsdauer

Die Mitglieder des Obergerichts und die Ersatzmitglieder werden vom Kantonsrat des Kantons Zürich gewählt. Die Kantonsverfassung überträgt dem Parlament die Wahl der Mitglieder der kantonsweit zuständigen Gerichte.[1]

Die Amtsperiode dauert sechs Jahre. Die laufende Amtsperiode reicht von 2025 bis 2031. Eine Wiederwahl ist möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Gesetz unterscheidet zwischen vollamtlichen, teilamtlichen und Ersatzmitgliedern. Die Zahl der Ersatzmitglieder wird vom Kantonsrat festgelegt. Einen Teil der Kandidaturen schlägt das Obergericht selbst vor.[4]

Bei der Wahl spielen fachliche Qualifikation, Berufserfahrung und die parteipolitische Zusammensetzung eine Rolle. Wie bei anderen kantonalen Gerichten wird darauf geachtet, dass die im Kantonsrat vertretenen politischen Kräfte angemessen berücksichtigt werden. Nach der Wahl entscheiden die Richterinnen und Richter unabhängig von Parteien und anderen staatlichen Organen.

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken an der Vorbereitung der Verfahren, an Verhandlungen und an der Ausarbeitung der Entscheide mit. Sie besitzen beratende Stimme, entscheiden aber nicht selbst über das Urteil, sofern ihnen das Gesetz keine eigene Entscheidungsbefugnis überträgt.

Justizverwaltung und Aufsicht

Das Obergericht ist für die Verwaltung eines grossen Teils der Zürcher Zivil- und Strafrechtspflege verantwortlich. Sein Budgetbereich umfasst nicht nur das Obergericht selbst, sondern auch die Bezirksgerichte und die staatlichen Notariate.[2]

Es übt direkte oder indirekte Aufsicht aus über:

  • die Bezirksgerichte;
  • die den Bezirksgerichten angegliederten Gerichte und Behörden;
  • die Friedensrichterämter;
  • die Notariate;
  • die Grundbuchämter;
  • die Konkursämter;
  • die Gemeindeammann- und Betreibungsämter;
  • verschiedene Kommissionen und Fachstellen.

Die Aufsicht betrifft Organisation, Geschäftsführung, Fristenkontrolle, Personalführung und ordnungsgemässe Verwaltung. Sie darf nicht dazu verwendet werden, in die unabhängige rechtliche Beurteilung eines konkreten Gerichtsverfahrens einzugreifen.

Für die fachliche Kontrolle der Notariate, Grundbuch- und Konkursämter besteht ein Notariatsinspektorat. Das Betreibungsinspektorat beaufsichtigt die Gemeindeammann- und Betreibungsämter im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten.

Die oberste parlamentarische Aufsicht über das Obergericht übt der Kantonsrat aus. Das Gericht erstattet ihm jährlich einen Rechenschaftsbericht über Geschäftsgang, Personal, Finanzen, Rechtsprechung und die beaufsichtigten Behörden.[9]

Verfahren

Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens

Ein Verfahren vor dem Obergericht beginnt gewöhnlich mit einer Berufung, Beschwerde oder einem anderen gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel. Die Eingabe muss innerhalb der massgebenden Frist bei der zuständigen Instanz eingereicht werden.

Die Rechtsmittelschrift muss den angefochtenen Entscheid bezeichnen, konkrete Anträge enthalten und begründen, weshalb der Entscheid geändert oder aufgehoben werden soll. Je nach Verfahrensart gelten unterschiedliche Anforderungen an neue Tatsachen und Beweismittel.

Nach Eingang prüft das Gericht zunächst die Prozessvoraussetzungen. Dazu gehören Zuständigkeit, Frist, Form, Rechtsmittelbefugnis und gegebenenfalls die Leistung eines Kostenvorschusses.

Schriftliches und mündliches Verfahren

Viele Beschwerdeverfahren werden aufgrund der Akten und schriftlichen Eingaben entschieden. In Berufungsverfahren können dagegen mündliche Verhandlungen stattfinden.

In Strafsachen wird bei Berufungen häufig eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, an der die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft, Privatklägerinnen und Privatkläger sowie ihre Rechtsvertretungen teilnehmen können.

Das Gericht kann Beweise ergänzen, Zeuginnen und Zeugen befragen oder Gutachten einholen, soweit dies nach dem anwendbaren Prozessrecht zulässig und erforderlich ist.

Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Für Verfahren vor dem Obergericht werden grundsätzlich Gerichtskosten erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach dem Streitwert, dem Aufwand, der Schwierigkeit und den anwendbaren Gebührenverordnungen.

Personen, die nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, können unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Je nach Verfahren kann ihnen auch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden.

Das Gericht entscheidet im Endentscheid oder in einer separaten Verfügung über die Verteilung der Gerichtskosten und über allfällige Parteientschädigungen.

Öffentlichkeit und Veröffentlichung der Rechtsprechung

Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Die Öffentlichkeit kann zum Schutz überwiegender privater oder öffentlicher Interessen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Besondere Schutzbestimmungen gelten beispielsweise in familienrechtlichen Verfahren, Jugendstrafsachen und Verfahren, in denen die Privatsphäre, Geschäftsgeheimnisse oder die Sicherheit von Beteiligten betroffen sind.

Die Kantonsverfassung verlangt, dass Gerichtsentscheide der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung veröffentlicht werden.[1] Das Obergericht publiziert deshalb eine Auswahl seiner Rechtsprechung in anonymisierter Form auf dem gemeinsamen Internetportal der Zürcher Gerichte.

Personennamen und weitere identifizierende Angaben werden vor der Veröffentlichung grundsätzlich entfernt oder ersetzt. Das Generalsekretariat verfügt dafür über ein spezialisiertes Anonymisierungsteam.[8]

Das Gericht informiert ausserdem mit Medienmitteilungen über ausgewählte Verfahren von besonderem öffentlichem Interesse. Dabei müssen die Unschuldsvermutung, Persönlichkeitsrechte und gesetzliche Geheimhaltungspflichten beachtet werden.

Das Obergericht und seine Kanzleien erteilen keine persönliche Rechtsberatung. Parteien müssen sich für eine rechtliche Beurteilung an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Beratungsstelle wenden.

Geschichte

Gerichtsreform von 1831

Die Entstehung des heutigen Obergerichts steht im Zusammenhang mit der liberalen Zürcher Verfassung von 1831. Die neue Verfassung verwirklichte die Gewaltenteilung und schuf eine von Regierung und Verwaltung institutionell getrennte Gerichtsorganisation.

Am 20. März 1831 nahm die Zürcher Bevölkerung die neue Verfassung an. Das Obergericht wurde daraufhin als unabhängiges oberstes Zivil- und Strafgericht des Kantons eingerichtet.[10]

Zu den prägenden Persönlichkeiten der Gründungszeit gehörte der Jurist und Politiker Friedrich Ludwig Keller. Er wurde 1831 Präsident des Obergerichts und beeinflusste die Modernisierung des Zürcher Zivilrechts und der Gerichtsorganisation wesentlich.[11]

Mit der Neuordnung wurde die Rechtsprechung stärker professionalisiert. Einheitlichere Verfahren, schriftlich begründete Urteile und ein klarerer Instanzenzug sollten die Rechtssicherheit verbessern.

Entwicklung im 19. Jahrhundert

Im 19. Jahrhundert veränderten Industrialisierung, Bevölkerungswachstum und wirtschaftliche Entwicklung die Arbeit des Gerichts. Handels-, Arbeits-, Gesellschafts- und Haftpflichtstreitigkeiten gewannen an Bedeutung.

Die Einführung neuer kantonaler Gesetzbücher und später des gesamtschweizerischen Obligationen- und Zivilrechts erforderte eine laufende Anpassung der Rechtsprechung. Das Obergericht trug durch seine Entscheide zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung innerhalb des Kantons bei.

Die Zahl der Richter, Gerichtsschreiber und Verwaltungsangestellten nahm mit der wachsenden Geschäftslast schrittweise zu. Gleichzeitig entstanden spezialisierte Spruchkörper und besondere Gerichte.

Entwicklung im 20. Jahrhundert

Im 20. Jahrhundert wurde die Zürcher Gerichtsorganisation mehrfach reformiert. Neue Rechtsgebiete, veränderte Prozessordnungen und die zunehmende Spezialisierung führten zu einer differenzierteren Kammerstruktur.

Die Verwaltungs-, Sozialversicherungs- und ordentliche Gerichtsbarkeit entwickelten sich zu eigenständigen Bereichen. Das Obergericht blieb das oberste kantonale Gericht für die ordentlichen Zivil- und Strafverfahren.

Die Einführung des Frauenstimmrechts eröffnete auch Frauen den Zugang zu den kantonalen Richterämtern. Der Anteil der Richterinnen nahm in den folgenden Jahrzehnten kontinuierlich zu.

Reform von 2011

Am 1. Januar 2011 traten die eidgenössische Zivilprozessordnung und die eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft. Gleichzeitig wurde die Zürcher Gerichtsorganisation mit dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz an das vereinheitlichte Bundesprozessrecht angepasst.[4]

Die Zuständigkeiten der Kammern, die Rechtsmittelwege und die Organisation der Strafverfolgungsbehörden wurden neu geregelt. Die Reform vereinheitlichte zahlreiche Verfahren, die zuvor auf kantonalen Prozessordnungen beruht hatten.

Erstes weibliches Präsidium

Am 1. Juli 2024 übernahm Flurina Schorta das Präsidium des Obergerichts. Sie war damit die erste Frau im höchsten Amt der Zürcher Zivil- und Strafgerichte.

Der Präsidiumswechsel war nach Angaben des Gerichts der 54. Wechsel an der Spitze seit der Errichtung des unabhängigen Obergerichts im Jahr 1831.[3]

Sitz und Gerichtsgebäude

Lage am Hirschengraben

Das Obergericht befindet sich am Hirschengraben 13 und 15 in der Zürcher Altstadt. Der Haupteingang für Besucherinnen und Besucher liegt am Hirschengraben 15.[12]

Der Gebäudekomplex liegt zwischen Hirschengraben, Obmannamtsgasse und Unteren Zäunen. Er ist zu Fuss vom Hauptbahnhof Zürich, vom Central und von der Altstadt aus erreichbar.

Ehemaliges Franziskanerkloster

Teile des Gerichtsgebäudes gehen auf das mittelalterliche Zürcher Franziskanerkloster zurück. Die Franziskaner errichteten ihre Niederlassung im 13. Jahrhundert innerhalb der damaligen Stadtmauern.

Nach der Zürcher Reformation wurde das Kloster zwischen 1523 und 1526 aufgehoben. Die Gebäude dienten danach unterschiedlichen öffentlichen Zwecken. Die frühere Klosterkirche wurde zunächst als Kornhaus genutzt und später zum ersten städtischen Theater umgebaut. Dieses eröffnete 1834 und brannte in der Neujahrsnacht 1889/1890 ab.[13]

Die übrigen Klostergebäude wurden für Verwaltung und Rechtspflege umgestaltet. Ein gotischer Kreuzgang aus dem 14. Jahrhundert blieb erhalten und gehört zu den bedeutendsten historischen Teilen der Anlage.

Umbau und Erweiterung

Von März 2009 bis Ende 2011 wurde der Gebäudekomplex umfassend saniert und erweitert. Während der Bauzeit arbeitete das Obergericht in einem provisorischen Standort.

Die historischen Gebäude am Hirschengraben 13 und 15 wurden durch einen L-förmigen Neubau entlang der Obmannamtsgasse und der Unteren Zäune miteinander verbunden. Dabei entstanden moderne Gerichtssäle, Büros, Sicherheitsbereiche und technische Anlagen.[14]

Das Obergericht kehrte am 13. Februar 2012 an den Hirschengraben zurück. Der erneuerte Komplex bot bei seiner Eröffnung rund 240 Arbeitsplätze. Der bewilligte Baukredit betrug 81,9 Millionen Franken, einschliesslich der Kosten für die vorübergehende Unterbringung des Gerichts.[14]

Bei der Planung wurde besonderes Gewicht auf die Trennung öffentlich zugänglicher Bereiche von internen Arbeits- und Sicherheitszonen gelegt. Historische Bauteile wie der Kreuzgang wurden restauriert und mit moderner Architektur verbunden.

Bedeutung

Das Obergericht prägt die Rechtsprechung im bevölkerungsreichsten Kanton der Schweiz. Seine Entscheidungen betreffen zahlreiche wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutende Sachverhalte.

Als Rechtsmittelgericht gewährleistet es eine kantonsweit möglichst einheitliche Anwendung des Zivil- und Strafrechts. Seine publizierten Entscheide dienen Bezirksgerichten, Behörden, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie der Wissenschaft als Orientierung.

Über die eigentliche Rechtsprechung hinaus besitzt das Gericht grosse Bedeutung für die Organisation der Zürcher Justiz. Es plant und verwaltet die finanziellen und personellen Ressourcen zahlreicher Gerichte und Behörden, führt Inspektionen durch und ist an der Aus- und Weiterbildung verschiedener juristischer Berufe beteiligt.

Die Verbindung von Rechtsprechung, Selbstverwaltung und Aufsicht unterscheidet das Obergericht von einer gewöhnlichen kantonalen Verwaltungsstelle. Seine institutionelle Unabhängigkeit bildet einen wesentlichen Bestandteil der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung.

Literatur

  • Thomas Weibel: Friedrich Ludwig Keller und das Obergericht des Kantons Zürich. Herausgegeben aus Anlass des Jubiläums 175 Jahre Obergericht des Kantons Zürich, Zürich 2006.
  • Obergericht des Kantons Zürich: Die Rechtspflege im Kanton Zürich. Zürich.
  • Obergericht des Kantons Zürich: Rechenschaftsbericht des Obergerichts und der angegliederten Gerichte. Jährlich erscheinende Publikation.
  • Kanton Zürich, Baudirektion: Umbau und Erweiterung Obergericht Zürich. Zürich 2012.
  • Historischer Verein des Kantons Zürich: Zürcher Gerichts- und Rechtsgeschichte. Zürich.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Kanton Zürich: Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, insbesondere Art. 73–78, abgerufen am 3. August 2026.
  2. 2,0 2,1 2,2 Obergericht des Kantons Zürich: Über uns, abgerufen am 3. August 2026.
  3. 3,0 3,1 Obergericht des Kantons Zürich: Rechenschaftsbericht des Obergerichts und der angegliederten Gerichte 2024, S. 4, abgerufen am 3. August 2026.
  4. 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 Kanton Zürich: Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, LS 211.1, abgerufen am 3. August 2026.
  5. Kanton Zürich: Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010, LS 212.51, abgerufen am 3. August 2026.
  6. Obergericht des Kantons Zürich: Personalbestand, Stand 1. März 2026, abgerufen am 3. August 2026.
  7. Obergericht des Kantons Zürich: Verwaltungskommission, abgerufen am 3. August 2026.
  8. 8,0 8,1 Obergericht des Kantons Zürich: Generalsekretariat, abgerufen am 3. August 2026.
  9. Obergericht des Kantons Zürich: Rechenschaftsberichte, abgerufen am 3. August 2026.
  10. Obergericht des Kantons Zürich: Die Rechtspflege im Kanton Zürich, abgerufen am 3. August 2026.
  11. Thomas Weibel: Friedrich Ludwig Keller. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Version vom 9. August 2007, abgerufen am 3. August 2026.
  12. Obergericht des Kantons Zürich: Obergericht Zürich, abgerufen am 3. August 2026.
  13. Kanton Zürich: Vom Franziskanerkloster zum Obergericht, Medienmitteilung vom 20. Mai 2014, abgerufen am 3. August 2026.
  14. 14,0 14,1 Kanton Zürich: Umbau und Erweiterung des Obergerichts abgeschlossen, Medienmitteilung vom 31. Januar 2012, abgerufen am 3. August 2026.