Gerichtssystem der Schweiz

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Das Gerichtssystem der Schweiz umfasst die Gerichte des Bundes, der 26 Kantone sowie die eigenständige Militärjustiz. Es ist föderalistisch aufgebaut: Während der Bund das materielle Zivil- und Strafrecht sowie das Zivil- und Strafprozessrecht weitgehend einheitlich regelt, bestimmen die Kantone grundsätzlich selbst, wie ihre Gerichte organisiert sind. Dadurch unterscheiden sich Bezeichnungen, Zuständigkeiten und territoriale Gliederung der kantonalen Gerichte teilweise erheblich voneinander.

Oberste rechtsprechende Behörde der Schweiz ist das Bundesgericht mit Hauptsitz in Lausanne und einem weiteren Standort in Luzern. Daneben bestehen drei weitere eidgenössische Gerichte: das Bundesstrafgericht in Bellinzona, das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen und das Bundespatentgericht ebenfalls in St. Gallen.[1]

Die richterliche Gewalt bildet neben der gesetzgebenden Gewalt und der vollziehenden Gewalt eine der drei klassischen Staatsgewalten. Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Die Bundesverfassung garantiert insbesondere den Zugang zu einem Gericht, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht.[2]

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Grundlagen des schweizerischen Gerichtssystems befinden sich in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Artikel 29a gewährleistet grundsätzlich, dass Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde beurteilt werden können. Bund und Kantone dürfen den gerichtlichen Rechtsschutz nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen ausschliessen.

Artikel 30 der Bundesverfassung garantiert jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein gesetzlich geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte, die erst für einen bestimmten Einzelfall geschaffen werden, sind nicht zulässig. Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen sind grundsätzlich öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann.

Die Bundesverfassung bestimmt ausserdem, dass richterliche Behörden in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind. Weder Regierungen noch Parlamente oder Verwaltungsbehörden dürfen Gerichten Weisungen zur Entscheidung eines konkreten Verfahrens erteilen.

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts sowie des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist grundsätzlich Sache des Bundes. Die Organisation der kantonalen Gerichte und der kantonalen Rechtspflege bleibt dagegen weitgehend den Kantonen überlassen. Daraus ergibt sich eine Verbindung von gesamtschweizerisch vereinheitlichten Verfahrensregeln mit föderalistisch unterschiedlichen Gerichtsorganisationen.

Aufbau des Gerichtssystems

Das schweizerische Gerichtssystem lässt sich in drei grosse Bereiche gliedern:

  • die ordentliche und spezialisierte Gerichtsbarkeit der Kantone;
  • die eidgenössischen Gerichte;
  • die militärische Strafgerichtsbarkeit.

Die meisten Zivil-, Straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren beginnen vor einer kantonalen Behörde oder einem kantonalen Gericht. Nur bestimmte Angelegenheiten fallen unmittelbar in die Zuständigkeit eines eidgenössischen Gerichts. Das Bundesgericht entscheidet hauptsächlich als letzte nationale Rechtsmittelinstanz.

Gerichtsebene Gericht oder Gerichtsart Sitz beziehungsweise Organisation Hauptaufgaben
Kantonale Ebene Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsgerichte Organisation durch die einzelnen Kantone Beurteilung der meisten Zivil-, Straf- und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten als erste oder zweite Instanz
Eidgenössische Ebene Bundesgericht Lausanne und Luzern Oberste rechtsprechende Behörde; letzte nationale Instanz in Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Verfassungssachen
Eidgenössische Ebene Bundesstrafgericht Bellinzona Bundesstrafsachen, Beschwerden im Bundesstrafverfahren, internationale Rechtshilfe und Berufungen gegen Urteile der eigenen Strafkammer
Eidgenössische Ebene Bundesverwaltungsgericht St. Gallen Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden und bestimmte kantonale Entscheide
Eidgenössische Ebene Bundespatentgericht St. Gallen Zivilrechtliche Streitigkeiten über Patente
Besondere Gerichtsbarkeit Militärgerichte Sprachregional organisiert Beurteilung von Straftaten, die der Militärgerichtsbarkeit unterstehen

Kantonale Gerichte

Die Kantone tragen die Hauptverantwortung für die erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung. Jeder Kanton erlässt ein eigenes Gerichtsorganisationsgesetz. Deshalb tragen Gerichte mit vergleichbaren Aufgaben je nach Kanton unterschiedliche Namen. Eine erste Instanz kann beispielsweise als Bezirksgericht, Regionalgericht, Kreisgericht, Zivilgericht oder Strafgericht bezeichnet werden. Die obere kantonale Instanz heisst häufig Obergericht, Kantonsgericht, Appellationsgericht oder Cour de justice.

Die Kantone bestimmen unter anderem die geografischen Gerichtsbezirke, die Zahl der Gerichte, die interne Organisation, die Wahl der Richterinnen und Richter sowie die Einrichtung besonderer Fachgerichte. Die bundesrechtlichen Prozessordnungen legen dagegen fest, wie Zivil- und Strafverfahren grundsätzlich durchgeführt werden.

Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichte beurteilen privatrechtliche Streitigkeiten. Dazu gehören unter anderem Auseinandersetzungen aus Kauf-, Miet-, Arbeits- und Werkverträgen, Forderungsstreitigkeiten, Nachbarschaftskonflikte, Familienrecht, Scheidungen, Erbschaftssachen, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten sowie Verfahren über Persönlichkeits- oder Eigentumsrechte.

Das Zivilverfahren richtet sich grundsätzlich nach der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Schweizerischen Zivilprozessordnung.[3] Vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren findet in vielen Fällen zunächst ein Schlichtungsversuch statt. Die Schlichtungsbehörde soll den Parteien ermöglichen, ihren Konflikt ohne aufwendigen Prozess durch einen Vergleich beizulegen.

Kommt keine Einigung zustande, kann die klagende Partei die Sache dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht unterbreiten. Gegen dessen Entscheid steht grundsätzlich ein Rechtsmittel an eine obere kantonale Instanz offen. Je nach Art und Streitwert der Sache handelt es sich dabei um eine Berufung oder eine Beschwerde.

Einige Kantone verfügen über spezialisierte Gerichte oder Behörden, beispielsweise:

  • Handelsgerichte;
  • Arbeitsgerichte;
  • Mietgerichte und Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen;
  • besondere Familiengerichte;
  • Fachgerichte für gesellschafts- oder wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten.

Handelsgerichte können in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als einzige kantonale Instanz entscheiden. Ihre Urteile werden nicht zuerst an ein weiteres kantonales Gericht, sondern unter den Voraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen.

Strafgerichtsbarkeit

Die Verfolgung gewöhnlicher Straftaten ist grundsätzlich Sache der Kantone. Das Strafverfahren wird durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft geführt. Staatsanwaltschaften gehören funktionell zur Strafverfolgung und sind keine Gerichte.

Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren einstellen, einen Strafbefehl erlassen oder Anklage beim zuständigen Strafgericht erheben. Wird gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einsprache erhoben, kann die Angelegenheit ebenfalls vor ein Gericht gelangen.

Für besondere Eingriffe während einer Strafuntersuchung bestehen Zwangsmassnahmengerichte. Sie entscheiden beispielsweise über Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie über bestimmte geheime Überwachungsmassnahmen. Damit soll gewährleistet werden, dass besonders schwere Eingriffe in die persönliche Freiheit durch eine unabhängige richterliche Behörde überprüft werden.

Die erstinstanzlichen Strafgerichte beurteilen die Anklage und entscheiden über Schuld, Freispruch, Strafe und allfällige Massnahmen. Gegen ihre Urteile ist grundsätzlich eine Berufung an die obere kantonale Gerichtsinstanz möglich. Beschwerden gegen einzelne Verfahrenshandlungen werden häufig von einer besonderen Beschwerdekammer oder Beschwerdeinstanz behandelt.

Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung, die seit dem 1. Januar 2011 für die gesamte Schweiz gilt.[4]

Für Straftaten von Jugendlichen gilt die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung. Die Kantone können Jugendanwaltschaften, Jugendgerichte und besondere jugendstrafrechtliche Rechtsmittelinstanzen einrichten.[5]

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichte beurteilen Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen und staatlichen Behörden. Dazu gehören unter anderem Fälle aus dem Bau-, Planungs-, Steuer-, Polizei-, Ausländer-, Bildungs-, Gesundheits-, Personal- und Gemeinderecht.

Am Anfang steht gewöhnlich eine Verfügung einer Gemeinde, einer kantonalen Amtsstelle oder einer anderen Verwaltungsbehörde. Je nach kantonalem Recht kann zunächst ein verwaltungsinterner Rekurs an eine übergeordnete Behörde oder an die Kantonsregierung vorgesehen sein. Danach kann der Fall grundsätzlich einem unabhängigen kantonalen Verwaltungsgericht unterbreitet werden.

Die Bezeichnung der höchsten kantonalen Verwaltungsjustizbehörde ist unterschiedlich. Sie kann Verwaltungsgericht, Kantonsgericht, Obergericht oder Cour de droit public heissen. In einzelnen Kantonen sind die verwaltungsrechtlichen Abteilungen organisatorisch Teil eines allgemeinen Kantons- oder Obergerichts.

Sozialversicherungsgerichte

Streitigkeiten aus der Sozialversicherung bilden einen wichtigen Teil der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit. Dazu gehören insbesondere Verfahren über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Erwerbsersatzordnung und berufliche Vorsorge.

Viele Kantone verfügen über ein eigenständiges Sozialversicherungsgericht. In anderen Kantonen werden diese Fälle durch eine besondere Abteilung des Verwaltungs-, Kantons- oder Obergerichts behandelt. Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz können grundsätzlich mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eidgenössische Gerichte

Auf Bundesebene bestehen vier eidgenössische Gerichte. Sie sind organisatorisch voneinander getrennt und in ihrer Rechtsprechung unabhängig. Das Bundesgericht übt über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht eine administrative Aufsicht aus. Diese Aufsicht erstreckt sich nicht auf die inhaltliche Beurteilung einzelner Gerichtsverfahren.[6]

Bundesgericht

Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. Seine Organisation und sein Verfahren richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz.[7]

Der Hauptsitz befindet sich in Lausanne. Mehrere öffentlich-rechtliche Abteilungen, die insbesondere einen Teil der sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten behandeln, befinden sich in Luzern. Das Gericht ist in zivilrechtliche, strafrechtliche und öffentlich-rechtliche Abteilungen gegliedert.

Das Bundesgericht beurteilt in letzter Instanz Beschwerden gegen Entscheide:

  • der höchsten kantonalen Gerichte;
  • des Bundesstrafgerichts;
  • des Bundesverwaltungsgerichts;
  • des Bundespatentgerichts.

Zu den wichtigsten Rechtsmitteln gehören die Beschwerde in Zivilsachen, die Beschwerde in Strafsachen, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

Nicht jeder Entscheid kann automatisch an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Bundesgerichtsgesetz enthält Zuständigkeitsregeln, Streitwertgrenzen, Beschwerdevoraussetzungen und Ausnahmen. Die beschwerdeführende Person muss ausserdem in der Regel am vorherigen Verfahren teilgenommen haben und durch den angefochtenen Entscheid besonders betroffen sein.

Das Bundesgericht führt grundsätzlich kein vollständig neues Verfahren durch. Es stützt sich normalerweise auf den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat, und prüft hauptsächlich Rechtsfragen. Eine Korrektur der tatsächlichen Feststellungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Bundesrecht zustande gekommen sind.[8]

Eine zentrale Aufgabe des Bundesgerichts besteht darin, die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in allen Kantonen sicherzustellen. Seine Rechtsprechung konkretisiert Gesetze, schliesst Rechtslücken und prägt die weitere Rechtsentwicklung.

Bundesstrafgericht

Das Bundesstrafgericht hat seinen Sitz in Bellinzona und nahm seine Tätigkeit am 1. April 2004 auf. Es ist für bestimmte Straftaten zuständig, deren Verfolgung dem Bund und nicht den Kantonen übertragen ist.[9]

Zu den möglichen Bundesstrafsachen gehören insbesondere bestimmte Straftaten gegen Bundesinteressen und eidgenössische Institutionen, Korruptionsdelikte, Sprengstoffdelikte sowie besonders gelagerte Fälle von organisiertem Verbrechen, Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität mit interkantonalem oder internationalem Bezug.

Das Bundesstrafgericht besteht aus drei Kammern:

Strafkammer
Sie beurteilt Bundesstrafsachen als erste gerichtliche Instanz.
Beschwerdekammer
Sie entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft, über bestimmte Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte, über Zuständigkeitskonflikte sowie über Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Berufungskammer
Sie behandelt Berufungen gegen Urteile der Strafkammer und bestimmte Revisionsgesuche.

Entscheide des Bundesstrafgerichts können je nach Verfahrensart und gesetzlicher Regelung an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht nahm 2007 seine Tätigkeit auf und hat seit 2012 seinen definitiven Sitz in St. Gallen. Es überprüft hauptsächlich Verfügungen von Bundesbehörden, Bundesämtern und anderen Trägern von Bundesverwaltungsaufgaben.[10]

Seine Zuständigkeit umfasst zahlreiche Rechtsgebiete, beispielsweise:

  • Ausländer- und Asylrecht;
  • öffentliches Personalrecht des Bundes;
  • Sozialversicherungsrecht;
  • Gesundheits- und Heilmittelrecht;
  • Finanzmarkt- und Wettbewerbsrecht;
  • Infrastruktur-, Verkehrs- und Energierecht;
  • öffentliches Beschaffungswesen;
  • Bildungs- und Forschungsrecht;
  • internationale Amts- und Rechtshilfe, soweit gesetzlich vorgesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht behandelt ausserdem Beschwerden gegen gewisse Entscheide kantonaler Regierungen und urteilt in einzelnen gesetzlich bestimmten Fällen als erste Instanz über Klagen.

In vielen Rechtsgebieten ist anschliessend eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich. In bestimmten Bereichen, insbesondere in Teilen des Asylrechts und der internationalen Amtshilfe, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht jedoch endgültig. Ob ein Weiterzug zulässig ist, ergibt sich aus dem Bundesgerichtsgesetz und den jeweiligen Spezialgesetzen.

Bundespatentgericht

Das Bundespatentgericht nahm 2012 seine Tätigkeit auf und hat seinen Sitz in St. Gallen. Es ist das erstinstanzliche Spezialgericht des Bundes für zivilrechtliche Streitigkeiten über Patente.

Das Gericht ist insbesondere zuständig für Klagen über:

  • die Gültigkeit oder Nichtigkeit eines Patents;
  • die Verletzung eines Patents;
  • die Feststellung, ob eine bestimmte Handlung ein Patent verletzt;
  • die Erteilung oder Übertragung von Patentlizenzen;
  • vorsorgliche Massnahmen in Patentstreitigkeiten.

Das Bundespatentgericht vereinigt juristisches und technisches Fachwissen. Neben juristisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern wirken technisch ausgebildete Fachrichterinnen und Fachrichter aus unterschiedlichen Wissenschafts- und Industriebereichen mit. Seine Organisation richtet sich nach dem Patentgerichtsgesetz.[11]

Urteile des Bundespatentgerichts können unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden. Eine zusätzliche kantonale Instanz besteht nicht.

Militärjustiz

Die Militärjustiz bildet eine besondere militärische Strafverfolgungs- und Gerichtsorganisation. Sie ist trotz ihres militärischen Aufgabenbereichs organisatorisch kein Bestandteil der Kommandostruktur der Armee. Ihre richterliche Unabhängigkeit ist gesetzlich gewährleistet.[12]

Die militärische Gerichtsbarkeit umfasst:

  • Militärgerichte als erste Instanz;
  • Militärappellationsgerichte als zweite Instanz;
  • das Militärkassationsgericht als höchste militärgerichtliche Instanz.

Daneben bestehen Untersuchungsrichter- und Auditorenregionen für die militärische Strafverfolgung. Die Organisation ist nach den Sprachregionen gegliedert.

Der persönlichen Militärgerichtsbarkeit unterstehen insbesondere Angehörige der Armee während des Militärdienstes. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen können auch weitere Personen der Militärgerichtsbarkeit unterstehen. Materielle Grundlage ist vor allem das Militärstrafgesetz; das Verfahren richtet sich nach dem Militärstrafprozess.

Die Militärjustiz ist vom Bundesstrafgericht zu unterscheiden. Das Bundesstrafgericht behandelt zivile Bundesstrafsachen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung, während die Militärgerichte das besondere Militärstrafrecht anwenden.

Rechtsmittel und Instanzenzug

Ein Rechtsmittel ermöglicht es, einen Entscheid durch eine höhere Behörde überprüfen zu lassen. Welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen, hängt vom Rechtsgebiet, von der Art des Entscheids und vom anwendbaren Verfahrensrecht ab.

Zu den wichtigsten Rechtsmitteln gehören:

Berufung
Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüfen.
Beschwerde
Die Beschwerde dient je nach Verfahrensordnung der Überprüfung bestimmter End-, Zwischen- oder Verfahrensentscheide. Ihr Prüfungsumfang kann eingeschränkt sein.
Revision
Die Revision ermöglicht unter aussergewöhnlichen Voraussetzungen die erneute Prüfung eines bereits rechtskräftigen Entscheids, beispielsweise wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden.
Beschwerde an das Bundesgericht
Sie dient in erster Linie der Überprüfung, ob Bundesrecht, Völkerrecht, interkantonales Recht oder verfassungsmässige Rechte verletzt worden sind.

Der typische Instanzenzug in einer gewöhnlichen Zivilsache führt von der Schlichtungsbehörde zum erstinstanzlichen kantonalen Gericht, danach zur oberen kantonalen Instanz und schliesslich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Bundesgericht.

In Strafsachen führt der Weg gewöhnlich über die Staatsanwaltschaft und das erstinstanzliche Strafgericht zur kantonalen Berufungsinstanz und danach zum Bundesgericht. Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen können einem davon abweichenden Instanzenzug folgen.

Im kantonalen Verwaltungsrecht führt der Rechtsweg von einer Verwaltungsverfügung über eine verwaltungsinterne oder gerichtliche Rechtsmittelinstanz zum höchsten kantonalen Verwaltungsgericht und gegebenenfalls zum Bundesgericht.

Verfassungsgerichtsbarkeit

Das Bundesgericht schützt die verfassungsmässigen Rechte und kann kantonale Erlasse und kantonale Entscheide auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung überprüfen. Es kann einen kantonalen Entscheid aufheben, wenn dieser beispielsweise die Rechtsgleichheit, die Meinungsfreiheit, die Eigentumsgarantie, die persönliche Freiheit oder das Willkürverbot verletzt.

Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen ist jedoch eingeschränkt. Nach Artikel 190 der Bundesverfassung sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Ein Gericht darf deshalb einem ordnungsgemäss beschlossenen Bundesgesetz grundsätzlich nicht allein wegen eines Widerspruchs zur Bundesverfassung die Anwendung verweigern.[13]

Das Bundesgericht kann die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes erörtern und versuchen, die Bestimmung verfassungskonform auszulegen. Bleibt ein unauflösbarer Widerspruch bestehen, muss es das Bundesgesetz aufgrund von Artikel 190 grundsätzlich dennoch anwenden.

Bundesverordnungen und kantonale Erlasse unterliegen dagegen einer weitergehenden gerichtlichen Kontrolle. Die Schweiz besitzt daher kein eigenständiges Verfassungsgericht nach dem Modell mancher anderer europäischer Staaten. Verfassungsrechtliche Fragen werden innerhalb der ordentlichen Verwaltungs-, Zivil- und Strafrechtspflege behandelt.

Richterinnen und Richter

Die Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte werden von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt grundsätzlich sechs Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl werden fachliche, sprachliche und regionale Gesichtspunkte berücksichtigt. In der politischen Praxis spielt auch eine angemessene Vertretung der grösseren Parteien eine Rolle.

Die Wahlverfahren auf kantonaler Ebene unterscheiden sich. Je nach Kanton werden Richterinnen und Richter durch das Kantonsparlament, die Stimmberechtigten oder ein anderes gesetzlich bestimmtes Organ gewählt. Auch die Amtsdauer und die Voraussetzungen für eine Wiederwahl werden durch das kantonale Recht festgelegt.

Die demokratische Wahl ändert nichts an der Pflicht zur richterlichen Unabhängigkeit. Nach der Wahl dürfen Richterinnen und Richter keine Weisungen von Parteien, Parlamenten, Regierungen oder anderen Behörden entgegennehmen. Sie müssen in den Ausstand treten, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit begründen können.

Neben hauptamtlichen Richterinnen und Richtern kennen Bund und Kantone auch nebenamtliche Fachrichter, Ersatzrichter und Laienrichter. Deren Einsatz hängt von der jeweiligen Gerichtsorganisation und vom Rechtsgebiet ab.

Verfahrensgarantien

Für alle staatlichen Gerichtsverfahren gelten grundlegende rechtsstaatliche Garantien. Dazu zählen insbesondere:

  • der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung;
  • der Anspruch auf Beurteilung innerhalb angemessener Frist;
  • das rechtliche Gehör;
  • das Recht auf Akteneinsicht;
  • das Recht, Beweisanträge zu stellen;
  • das Recht auf eine begründete Entscheidung;
  • das Verbot der Befangenheit;
  • der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei fehlenden finanziellen Mitteln, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist;
  • in Strafverfahren die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung.

Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, des Kindeswohls, der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz von Geschäfts- und Amtsgeheimnissen kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Viele Gerichtsentscheide werden in anonymisierter Form veröffentlicht. Die eidgenössischen Gerichte und zahlreiche kantonale Gerichte führen öffentlich zugängliche Entscheiddatenbanken. Besonders wichtige Urteile des Bundesgerichts werden in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide veröffentlicht und mit der Abkürzung BGE zitiert.

Verfahrenssprachen

Die Mehrsprachigkeit der Schweiz wirkt sich auch auf die Rechtspflege aus. Verfahren vor eidgenössischen Gerichten werden grundsätzlich in einer der Amtssprachen Deutsch, Französisch, Italienisch oder unter besonderen Voraussetzungen Rätoromanisch geführt. Die konkrete Verfahrenssprache richtet sich nach dem anwendbaren Gesetz und häufig nach der Sprache des angefochtenen Entscheids.

Auf kantonaler Ebene bestimmt das kantonale Recht die Gerichtssprache. In mehrsprachigen Kantonen können je nach Region unterschiedliche Verfahrenssprachen gelten. Parteien, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben insbesondere in Strafverfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Übersetzung oder Verdolmetschung.

Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Nach Ausschöpfung der verfügbaren innerstaatlichen Rechtsmittel kann eine Person wegen einer behaupteten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg einreichen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist kein Bestandteil des schweizerischen Gerichtssystems und keine zusätzliche allgemeine Berufungsinstanz. Er prüft nicht, ob schweizerisches Recht insgesamt richtig angewendet wurde, sondern ob die Schweiz die in der Menschenrechtskonvention garantierten Rechte verletzt hat.

Stellt der Gerichtshof eine Konventionsverletzung fest, ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, das Urteil umzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Urteil aus Strassburg zur Revision eines schweizerischen Gerichtsentscheids führen.

Geschichte

Mit der Bundesverfassung von 1848 wurde erstmals ein gesamtschweizerisches Bundesgericht geschaffen. Es war zunächst kein ständig tagendes Gericht und besass nur begrenzte Zuständigkeiten.

Die Bundesverfassung von 1874 baute das Bundesgericht zu einer ständigen Institution aus und erweiterte seine Aufgaben. Lausanne wurde zum Sitz des Gerichts. Mit der zunehmenden Tätigkeit des Bundes und dem Ausbau des Verwaltungs- und Sozialversicherungsrechts wuchs auch die Bedeutung der eidgenössischen Rechtsprechung.

1917 wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Sitz in Luzern geschaffen. Es entwickelte sich später zu einer organisatorisch selbstständigen Abteilung des Bundesgerichts. 2007 wurde es vollständig in das Bundesgericht integriert; Luzern blieb Standort der für Sozialversicherungsrecht zuständigen Abteilungen.

Die im Jahr 2000 von Volk und Ständen angenommene Justizreform bildete die Grundlage für eine umfassende Neuordnung der Bundesrechtspflege. In deren Folge wurden das Bundesgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz erlassen sowie neue eidgenössische Gerichte geschaffen.

Das Bundesstrafgericht nahm 2004 seine Tätigkeit in Bellinzona auf. 2007 folgte das Bundesverwaltungsgericht. Seit 2011 gelten gesamtschweizerisch die Schweizerische Zivilprozessordnung, die Schweizerische Strafprozessordnung und die Jugendstrafprozessordnung. Das Bundespatentgericht nahm 2012 seinen Betrieb auf.[14]

Bedeutung und Besonderheiten

Das Gerichtssystem der Schweiz ist durch das Zusammenspiel von Föderalismus und einheitlichem Bundesrecht geprägt. Die Kantone verfügen über eine erhebliche organisatorische Selbstständigkeit, müssen aber die bundesrechtlichen Verfahrensordnungen und die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien beachten.

Zu den charakteristischen Merkmalen gehören die starke Stellung der kantonalen Gerichte, die Spezialisierung einzelner eidgenössischer Gerichte, das Bundesgericht als gemeinsame oberste Instanz für nahezu alle Rechtsgebiete und die eingeschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen.

Das mehrstufige Rechtsmittelsystem soll einerseits den individuellen Rechtsschutz gewährleisten und andererseits eine möglichst einheitliche Anwendung des Bundesrechts in allen Sprachregionen und Kantonen sicherstellen.

Siehe auch

Einzelnachweise