Asylrecht in der Schweiz

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Asylrecht in der Schweiz
Staat Schweiz
Rechtsgebiet Asyl-, Ausländer- und Völkerrecht
Zentrales Gesetz Asylgesetz vom 26. Juni 1998
Zuständige Bundesbehörde Staatssekretariat für Migration
Beschwerdeinstanz Bundesverwaltungsgericht
Internationale Grundlagen Genfer Flüchtlingskonvention, EMRK, UN-Folterkonvention, Dublin-Assoziierung
Verfahrensarten Dublin-Verfahren, beschleunigtes Verfahren, erweitertes Verfahren und Flughafenverfahren
Bundesasylregionen 6
Wichtige Ausweise N, B, F und S
Neustrukturierung 1. März 2019

Das Asylrecht in der Schweiz regelt die Aufnahme, das Verfahren und die Rechtsstellung von Menschen, die Schutz vor Verfolgung oder einer schweren Gefährdung suchen. Es bestimmt insbesondere, wer als Flüchtling anerkannt wird, unter welchen Voraussetzungen die Schweiz Asyl gewährt, welcher Staat für ein Gesuch zuständig ist und was nach einem positiven oder negativen Entscheid geschieht.

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Asylgesetz vom 26. Juni 1998. Ergänzt wird es durch das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrere Verordnungen, die Bundesverfassung sowie internationale Abkommen. Dazu gehören die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention, die UN-Folterkonvention und die schweizerische Beteiligung am europäischen Dublin-System.[1]

Für die erstinstanzliche Durchführung der Asylverfahren ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Beschwerden gegen seine Entscheide beurteilt grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht. Unterbringung, Sozialhilfe, Integration und Wegweisungsvollzug werden zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt.

Seit der Neustrukturierung vom 1. März 2019 soll die Mehrheit der Verfahren innerhalb der Bundesasylzentren rasch abgeschlossen werden. Asylsuchende haben dort Anspruch auf eine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Verfahren, die zusätzliche Abklärungen erfordern, werden als erweiterte Verfahren in den Kantonen weitergeführt.[2]

Begriff und Abgrenzung

Asyl ist der staatliche Schutz, den die Schweiz einer Person aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft gewährt. Die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sind rechtlich miteinander verbunden, aber nicht identisch.

Eine Person kann als Flüchtling anerkannt werden, ohne Asyl zu erhalten. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein gesetzlicher Asylausschlussgrund vorliegt. Kann die anerkannte Person wegen des Rückschiebungsverbots nicht ausgeschafft werden, wird sie in der Regel als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz aufgenommen.

Vom Asyl zu unterscheiden sind:

  • die vorläufige Aufnahme, wenn eine Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist;
  • der vorübergehende Schutz mit Schutzstatus S;
  • humanitäre Visa für besonders gefährdete Personen im Ausland;
  • Resettlement, bei dem anerkannte Flüchtlinge im Rahmen eines Aufnahmeprogramms aus einem Erstzufluchtsstaat in die Schweiz einreisen;
  • ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen aus persönlichen, familiären oder humanitären Gründen.

Das Asylrecht vermittelt keinen allgemeinen Anspruch auf Einwanderung. Es dient dem Schutz vor Verfolgung und der Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen.

Rechtsgrundlagen

Bundesverfassung

Die Bundesverfassung enthält kein uneingeschränktes individuelles Grundrecht auf Asyl. Sie schützt jedoch vor bestimmten Formen der Ausschaffung und Auslieferung.

Nach Artikel 25 darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Flüchtlinge dürfen zudem nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.[3]

Weitere verfassungsrechtliche Garantien betreffen:

  • die Menschenwürde;
  • die Rechtsgleichheit;
  • den Schutz vor Willkür;
  • das Recht auf persönliche Freiheit;
  • den Schutz des Privat- und Familienlebens;
  • das rechtliche Gehör;
  • den Zugang zu einem Gericht;
  • den Anspruch auf Hilfe in Notlagen.

Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen bildet die Grundlage der Nothilfe für rechtskräftig abgewiesene Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Asylgesetz

Das Asylgesetz regelt insbesondere:

  • die Flüchtlingseigenschaft;
  • die Gewährung und Beendigung von Asyl;
  • das Asylgesuch und die Verfahrensarten;
  • die Unterbringung in Bundesasylzentren;
  • die Rechte und Mitwirkungspflichten der Asylsuchenden;
  • den unentgeltlichen Rechtsschutz;
  • die Kantonszuweisung;
  • die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug;
  • den vorübergehenden Schutz;
  • Sozialhilfe und Nothilfe;
  • Rückkehrhilfe;
  • Bundesbeiträge an die Kantone.

Das heutige Gesetz wurde 1998 angenommen und trat am 1. Oktober 1999 in Kraft. Es wurde seither wiederholt geändert.

Ausländer- und Integrationsgesetz

Das Ausländer- und Integrationsgesetz regelt jene Fragen, die über das eigentliche Asylverfahren hinausgehen. Dazu gehören insbesondere:

  • die vorläufige Aufnahme;
  • die Erwerbstätigkeit;
  • der Familiennachzug bestimmter Personengruppen;
  • ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen;
  • Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen;
  • Härtefallregelungen;
  • die Integration.

Die vorläufige Aufnahme ist rechtlich keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung.

Internationales Recht

Die Schweiz ist seit 1955 Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und seit 1968 des dazugehörigen Protokolls von 1967.[4]

Weitere wichtige internationale Grundlagen sind:

  • die Europäische Menschenrechtskonvention;
  • die UN-Folterkonvention;
  • der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
  • die UN-Kinderrechtskonvention;
  • das Übereinkommen gegen Menschenhandel;
  • die Dublin- und Eurodac-Regelungen im Verhältnis zur Europäischen Union.

Das internationale Recht ist insbesondere für das Rückschiebungsverbot, den Schutz des Familienlebens, den Schutz von Kindern und das Verbot unmenschlicher Behandlung von Bedeutung.

Flüchtlingsbegriff

Nach Artikel 3 des Asylgesetzes sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Staat ihres letzten Wohnsitzes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Die Verfolgung muss mit mindestens einem der folgenden Gründe zusammenhängen:

  • Rasse;
  • Religion;
  • Nationalität;
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe;
  • politische Anschauung.

Als ernsthafte Nachteile gelten insbesondere die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den besonderen Fluchtgründen von Frauen ist Rechnung zu tragen.

Verfolgungsakteure

Verfolgung kann vom Staat, von staatlich kontrollierten Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Bei einer Verfolgung durch private Gruppen ist entscheidend, ob der Heimatstaat wirksamen Schutz bieten kann und will.

Nicht jede Diskriminierung erfüllt den Flüchtlingsbegriff. Benachteiligungen müssen nach Art, Intensität oder Wiederholung ein erhebliches Gewicht erreichen.

Begründete Furcht

Die Furcht vor Verfolgung enthält ein subjektives und ein objektives Element. Die betroffene Person muss sich tatsächlich vor einer Rückkehr fürchten, und diese Furcht muss aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar sein.

Das SEM beurteilt dabei unter anderem:

  • die persönliche Vorgeschichte;
  • bereits erlittene Verfolgung;
  • die politische und gesellschaftliche Lage im Herkunftsstaat;
  • das Profil der betroffenen Person;
  • das Verhalten der Behörden oder anderer Verfolger;
  • vorhandene innerstaatliche Schutzmöglichkeiten;
  • eine mögliche sichere Aufenthaltsalternative innerhalb des Herkunftsstaates.

= Allgemeine Gefahren

Krieg, Armut, Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit oder eine allgemeine unsichere Lage begründen allein normalerweise keine Flüchtlingseigenschaft. Sie können jedoch bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob eine Wegweisung zumutbar ist.

Wer wegen einer allgemeinen Gefährdung nicht individuell verfolgt wird, kann unter Umständen vorläufig aufgenommen werden oder einer Gruppe angehören, für welche der Bundesrat den Schutzstatus S aktiviert.

Geschichte

Frühe Asyltradition

Die Aufnahme religiös und politisch Verfolgter besitzt in der Schweiz eine lange Geschichte. In der frühen Neuzeit nahmen reformierte Orte protestantische Glaubensflüchtlinge auf, darunter zahlreiche Hugenotten aus Frankreich.

Im 19. Jahrhundert entwickelte sich die Schweiz zu einem Zufluchtsort für politische Emigranten, Revolutionäre und Oppositionelle aus europäischen Monarchien. Die Aufnahme führte wiederholt zu diplomatischen Konflikten mit Nachbarstaaten.

Die Praxis war nie uneingeschränkt. Je nach innen- und aussenpolitischer Lage wurden Flüchtlinge aufgenommen, überwacht, ausgewiesen oder zur Weiterreise gedrängt.[5]

Zweiter Weltkrieg

Die schweizerische Flüchtlingspolitik während des Zweiten Weltkriegs wurde später stark kritisiert. Zahlreiche Menschen fanden Schutz, gleichzeitig wurden Schutzsuchende an der Grenze zurückgewiesen.

Besonders umstritten war die Praxis gegenüber jüdischen Flüchtlingen. Die Behörden betrachteten Verfolgung aus «Rassengründen» lange nicht als ausreichenden politischen Asylgrund. Zurückweisungen konnten für die Betroffenen tödliche Folgen haben.

Die historische Aufarbeitung beeinflusste die spätere Entwicklung des schweizerischen Flüchtlingsrechts und die Anerkennung des Non-Refoulement-Prinzips.

Nachkriegszeit

Nach dem Krieg beteiligte sich die Schweiz an der Aufnahme verschiedener Flüchtlingsgruppen. Dazu gehörten Menschen aus Ungarn nach dem Aufstand von 1956, aus der Tschechoslowakei nach 1968, aus Chile nach dem Militärputsch von 1973 und aus Südostasien.

Die Aufnahme erfolgte teilweise durch Gruppenbeschlüsse und vereinfachte Verfahren. Der Kalte Krieg prägte die Bereitschaft, Flüchtlinge aus kommunistischen Staaten aufzunehmen.

Erstes Asylgesetz

Das erste umfassende schweizerische Asylgesetz wurde 1979 beschlossen und trat 1981 in Kraft. Zuvor waren die wichtigsten Bestimmungen im Ausländerrecht und in verwaltungsinternen Weisungen enthalten.

Mit steigenden Gesuchszahlen wurde das Gesetz in den 1980er- und 1990er-Jahren mehrfach revidiert. Die Verfahren wurden formalisiert, neue Nichteintretensgründe eingeführt und die Rechtsstellung abgewiesener Personen neu geregelt.

Asylgesetz von 1998

Das heutige Asylgesetz wurde am 26. Juni 1998 beschlossen. Es führte unter anderem den vorübergehenden Schutz für Gruppen ein und regelte die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen neu.

In den folgenden Jahren wurden verschiedene Revisionen angenommen. Dazu gehörten Änderungen bei der Sozialhilfe, der Beschleunigung von Verfahren, der Behandlung von Mehrfachgesuchen und den Voraussetzungen für die Arbeit.

Neustrukturierung von 2019

Am 1. März 2019 trat die umfassende Neustrukturierung des Asylbereichs in Kraft. Ihr Ziel war es, einen grossen Teil der Verfahren schneller und unter Einbezug eines wirksamen Rechtsschutzes abzuschliessen.

Seither arbeiten die am Verfahren beteiligten Stellen in den Bundesasylzentren enger zusammen. Dazu gehören:

  • Mitarbeitende des SEM;
  • Rechtsvertretungen;
  • Dolmetschende;
  • Dokumentenprüfende;
  • medizinische Fachpersonen;
  • Rückkehrberatungsstellen;
  • Betreuungs- und Sicherheitsdienste.

Die maximale reguläre Aufenthaltsdauer in einem Bundesasylzentrum beträgt 140 Tage.[6]

Aktivierung des Schutzstatus S

Am 11. März 2022 aktivierte der Bundesrat erstmals den Schutzstatus S. Er wurde für Menschen eingeführt, die wegen des russischen Angriffs aus der Ukraine fliehen mussten.

Der Status S gehört zum Asylrecht, wird jedoch in einem eigenen Verfahren gewährt. Die Betroffenen durchlaufen grundsätzlich kein vollständiges individuelles Asylverfahren.

Zuständige Behörden

Staatssekretariat für Migration

Das SEM ist die zentrale Bundesbehörde für das Asylverfahren. Es gehört zum Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.

Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Registrierung der Asylsuchenden;
  • Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz;
  • Befragung und Anhörung;
  • Abklärung der Flüchtlingseigenschaft;
  • Erlass der Asyl- und Wegweisungsentscheide;
  • Anordnung der vorläufigen Aufnahme;
  • Zuweisung an die Kantone;
  • Koordination des Dublin-Verfahrens;
  • Rückkehrhilfe;
  • internationale Zusammenarbeit;
  • Führung der Asylstatistik.

Das SEM erstellt zudem Analysen zur Lage in Herkunftsstaaten. Diese Informationen dienen als Grundlage für die Beurteilung von Verfolgungsrisiken und Wegweisungshindernissen.

Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des SEM. Es kann den Entscheid bestätigen, ändern oder zur neuen Beurteilung an das SEM zurückweisen.

Asylrechtliche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind grundsätzlich endgültig. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist in Asylsachen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.

Die Rechtsprechung des Gerichts prägt die Auslegung des Flüchtlingsbegriffs, die Beweiswürdigung, das Dublin-Verfahren und die Prüfung von Wegweisungshindernissen.

Kantone

Die Kantone übernehmen wichtige Aufgaben nach der Zuweisung einer Person. Dazu gehören:

  • Unterbringung;
  • Sozialhilfe;
  • Schulbesuch;
  • Gesundheitsversorgung;
  • Arbeitsbewilligungen für Asylsuchende;
  • Integrationsförderung;
  • Ausstellung bestimmter Ausländerausweise;
  • Vollzug rechtskräftiger Wegweisungen.

Die konkrete Organisation unterscheidet sich zwischen den Kantonen. Aufgaben können an Gemeinden, regionale Sozialdienste oder beauftragte Hilfswerke übertragen werden.

Gemeinden

Die Gemeinden sind insbesondere für die praktische Unterbringung, den Schulbesuch und Teile der sozialen Betreuung zuständig, soweit der betreffende Kanton diese Aufgaben delegiert.

Dadurch können sich Wohnformen, Unterstützungsansätze und lokale Integrationsangebote je nach Wohnort unterscheiden.

Einreichung eines Asylgesuchs

Ein Asylgesuch ist die Erklärung einer ausländischen Person, dass sie in der Schweiz Schutz vor Verfolgung sucht. Es kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.

Gesuche werden in der Regel eingereicht:

  • in einem Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion;
  • an einem schweizerischen Grenzposten;
  • bei der Grenzkontrolle der Flughäfen Zürich oder Genf;
  • bei einer Polizei- oder Ausländerbehörde, wenn sich die Person bereits in der Schweiz befindet.

Die gesuchstellende Person muss ihre Identität offenlegen und die Gründe nennen, aus denen sie ihren Heimatstaat verlassen hat. Vorhandene Identitäts- und Beweisdokumente sind einzureichen.[7]

Ein ordentliches Asylgesuch kann grundsätzlich nicht bei einer schweizerischen Botschaft im Ausland gestellt werden. Besonders gefährdete Personen können unter engen Voraussetzungen ein humanitäres Visum beantragen.

Registrierung und Vorbereitungsphase

Nach der Gesuchstellung werden die Asylsuchenden registriert und einem Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion zugewiesen.

Die Behörden erfassen unter anderem:

  • Personalien;
  • Fotografien;
  • Fingerabdrücke und weitere biometrische Daten;
  • Identitäts- und Reisedokumente;
  • Reiseweg;
  • Familienverhältnisse;
  • frühere Asylgesuche;
  • medizinische und besondere Schutzbedürfnisse.

Die Daten werden mit schweizerischen und europäischen Informationssystemen abgeglichen. Dazu gehört insbesondere Eurodac.

In der Vorbereitungsphase wird geprüft, ob die Schweiz für das Gesuch zuständig ist. Die asylsuchende Person wird über das Verfahren informiert und erhält Zugang zur Rechtsberatung.[8]

Seit dem 12. Juni 2026 gelten in der Schweiz zusätzliche Bestimmungen aus dem EU-Migrations- und Asylpakt. Dazu gehört ein Überprüfungsverfahren an den Schengen-Aussengrenzen. Es umfasst insbesondere eine Identitäts- und Sicherheitsprüfung, die Erfassung biometrischer Daten sowie eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung.[9]

Mitwirkungspflicht

Asylsuchende müssen an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken. Sie sind insbesondere verpflichtet:

  • ihre Identität offenzulegen;
  • Reise- und Identitätspapiere einzureichen;
  • ihre Asylgründe vollständig darzulegen;
  • vorhandene Beweismittel zu bezeichnen oder einzureichen;
  • an Befragungen und Anhörungen teilzunehmen;
  • sich für behördliche Termine zur Verfügung zu halten;
  • Adressänderungen zu melden;
  • bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Glaubhaftigkeit beeinträchtigen, zur Abschreibung des Gesuchs oder zu anderen verfahrensrechtlichen Folgen führen.

Die Behörden bleiben jedoch an den Untersuchungsgrundsatz gebunden. Sie müssen den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären.

Beweis und Glaubhaftmachung

Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft ist eine Darstellung, wenn die Behörden ihr Vorliegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben halten.

Bei der Beurteilung werden berücksichtigt:

  • innere Widerspruchsfreiheit;
  • Detailreichtum;
  • zeitliche und sachliche Plausibilität;
  • Übereinstimmung mit Länderinformationen;
  • persönliche Umstände;
  • medizinische und psychologische Faktoren;
  • vorhandene Dokumente oder Zeugenaussagen.

Fehlende Dokumente führen nicht automatisch zur Ablehnung. Flüchtlinge verlassen ihr Land häufig unter Umständen, in denen sie keine Beweismittel beschaffen können.

Traumatisierungen, Alter, Bildung, kultureller Hintergrund, geschlechtsspezifische Gewalt und die Situation von Minderjährigen können die Aussagefähigkeit beeinflussen.

Anhörung zu den Asylgründen

Die Anhörung ist das zentrale Element des nationalen Asylverfahrens. Die asylsuchende Person kann ihre Fluchtgründe ausführlich darlegen und zu offenen Fragen Stellung nehmen.

Anwesend sind in der Regel:

  • eine befragende Person des SEM;
  • die asylsuchende Person;
  • eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher;
  • die Rechtsvertretung;
  • bei Bedarf eine Vertrauensperson oder weitere Fachperson.

Die Anhörung wird protokolliert. Die betroffene Person erhält Gelegenheit, das Protokoll zu überprüfen und Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen.

Bei geschlechtsspezifischer Verfolgung kann nach Möglichkeit verlangt werden, dass Befragung und Übersetzung durch Personen des gleichen Geschlechts erfolgen.

Verfahrensarten

Dublin-Verfahren

Zunächst wird geprüft, welcher europäische Staat für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist. Das Dublin-System soll verhindern, dass mehrere Staaten dasselbe Gesuch prüfen oder kein Staat die Verantwortung übernimmt.

Zuständigkeitskriterien betreffen unter anderem:

  • Familienangehörige in einem Dublin-Staat;
  • erteilte Visa oder Aufenthaltsbewilligungen;
  • frühere Asylgesuche;
  • den Ort der Einreise in den Dublin-Raum;
  • besondere Regeln für unbegleitete Minderjährige.

Fingerabdrücke und andere Daten werden mit Eurodac abgeglichen. Ist ein anderer Staat zuständig, ersucht die Schweiz diesen um Aufnahme oder Wiederaufnahme der Person.[10]

Stimmt der andere Staat zu, erlässt das SEM einen Nichteintretensentscheid und ordnet die Überstellung an. Eine Überstellung darf nicht erfolgen, wenn dadurch zwingendes Völkerrecht verletzt würde.

Seit dem 12. Juni 2026 gelten die neuen europäischen Bestimmungen über das Asyl- und Migrationsmanagement. Der Grundsatz, dass ein bestimmter Staat für die Behandlung eines Gesuchs zuständig ist, bleibt bestehen.

Beschleunigtes Verfahren

Kann das Gesuch nach der Anhörung ohne umfangreiche weitere Abklärungen entschieden werden, wird es im beschleunigten Verfahren behandelt.

Die eigentliche Entscheidphase soll grundsätzlich innerhalb von acht Arbeitstagen abgeschlossen werden. Vor einem ablehnenden Entscheid erhält die Rechtsvertretung einen Entwurf und kann dazu Stellung nehmen.[11]

Die Beschwerdefrist gegen einen ablehnenden materiellen Entscheid beträgt im beschleunigten Verfahren grundsätzlich sieben Arbeitstage.

Erweitertes Verfahren

Sind nach der Anhörung zusätzliche Abklärungen notwendig, wird das Gesuch in das erweiterte Verfahren überwiesen. Gründe können sein:

  • komplexe medizinische Fragen;
  • zusätzliche Dokumentenprüfungen;
  • vertiefte Abklärungen im Herkunftsstaat;
  • umfangreiche Beweiserhebungen;
  • eine rechtlich oder tatsächlich komplexe Familiensituation.

Die Person wird einem Kanton zugewiesen und dort untergebracht. Die Beschwerdefrist gegen einen ablehnenden Entscheid beträgt grundsätzlich 30 Tage.[12]

Flughafenverfahren

Asylgesuche können an den Flughäfen Zürich und Genf gestellt werden. Das SEM kann die Einreise vorläufig verweigern und der Person für die Dauer des Verfahrens einen Aufenthaltsort in der internationalen Transitzone zuweisen.

Seit Juni 2026 findet an der Schengen-Aussengrenze zunächst ein Überprüfungsverfahren statt. Die betroffene Person erhält Zugang zu einer kostenlosen Rechtsvertretung.

Der Entscheid soll grundsätzlich innerhalb von 27 Kalendertagen ergehen. Der Aufenthalt in der Transitzone darf höchstens 67 Kalendertage dauern.[13]

Mögliche Entscheide

Das SEM kann ein Verfahren auf unterschiedliche Weise abschliessen.

Entscheid Folge
Asylgewährung Anerkennung als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B
Flüchtlingsanerkennung ohne Asyl In der Regel vorläufige Aufnahme als Flüchtling mit Ausweis F
Ablehnung mit vorläufiger Aufnahme Keine Flüchtlingsanerkennung, Wegweisung kann jedoch nicht vollzogen werden
Ablehnung mit Wegweisung Pflicht zur Ausreise nach Eintritt der Rechtskraft
Nichteintretensentscheid Keine vollständige materielle Prüfung, beispielsweise wegen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates
Abschreibung Beendigung des Verfahrens, etwa bei Rückzug, Ausreise oder unbekanntem Aufenthalt

Asylgewährung

Erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft und liegt kein Ausschlussgrund vor, gewährt die Schweiz Asyl.

Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl erhalten in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung B. Sie unterstehen der Genfer Flüchtlingskonvention und haben Anspruch auf einen Flüchtlingsreiseausweis.

Asyl umfasst insbesondere:

  • Schutz vor Rückschiebung in den Verfolgerstaat;
  • ein geregeltes Aufenthaltsrecht;
  • Zugang zum Arbeitsmarkt;
  • Integrationsförderung;
  • Sozialhilfe nach den für Flüchtlinge geltenden Regeln;
  • Familienasyl unter bestimmten Voraussetzungen;
  • Zugang zu Bildung und beruflicher Ausbildung.

Die Aufenthaltsbewilligung wird durch den Wohnkanton ausgestellt. Eine spätere Niederlassungsbewilligung richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsrecht.

Asylausschluss

Eine Person kann trotz erfüllter Flüchtlingseigenschaft von der Asylgewährung ausgeschlossen werden.

Dies gilt insbesondere, wenn sie:

  • wegen verwerflicher Handlungen asylunwürdig ist;
  • die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder gefährdet;
  • erst durch eigenes Verhalten nach der Ausreise eine Flüchtlingsgefährdung geschaffen hat, ohne dass dieses Verhalten Ausdruck einer bereits im Heimatstaat bestehenden Überzeugung war.

Bei subjektiven Nachfluchtgründen kann die Person als Flüchtling anerkannt werden, erhält aber grundsätzlich kein Asyl. Wegen des Rückschiebungsverbots kann dennoch eine vorläufige Aufnahme notwendig sein.

Nichteintretensentscheid

Bei einem Nichteintretensentscheid prüft das SEM die geltend gemachten Fluchtgründe nicht oder nicht vollständig.

Ein solcher Entscheid ist insbesondere möglich, wenn:

  • ein anderer Dublin-Staat zuständig ist;
  • ein sicherer Drittstaat Schutz bietet oder die Person dorthin zurückkehren kann;
  • die Person bereits in einem anderen Staat wirksamen Schutz besitzt;
  • ein Mehrfachgesuch keine neuen erheblichen Tatsachen enthält;
  • andere gesetzliche Prozessvoraussetzungen fehlen.

Vor einer Wegweisung muss stets geprüft werden, ob der Vollzug völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist.

Vorläufige Aufnahme

Wird ein Asylgesuch abgelehnt, ordnet das SEM grundsätzlich die Wegweisung an. Kann diese nicht vollzogen werden, verfügt es eine vorläufige Aufnahme.

Ein Vollzug gilt als:

  • unzulässig, wenn er gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstösst;
  • unzumutbar, wenn die betroffene Person im Zielstaat konkret gefährdet wäre;
  • unmöglich, wenn technische oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.

Vorläufig aufgenommene Personen erhalten einen Ausweis F. Es wird zwischen vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und anderen vorläufig aufgenommenen Personen unterschieden.

Vorläufig Aufgenommene können in der ganzen Schweiz arbeiten, sobald die Erwerbstätigkeit ordnungsgemäss gemeldet worden ist. Ein Kantonswechsel bleibt grundsätzlich bewilligungspflichtig.

Schutzstatus S

Der Schutzstatus S dient der kollektiven Aufnahme grösserer Personengruppen während einer schweren allgemeinen Gefährdung. Der Bundesrat bestimmt, welcher Personengruppe der Schutz gewährt wird.

Der Status wurde am 11. März 2022 erstmals für Menschen aus der Ukraine aktiviert. Er ist rückkehrorientiert und führt nicht automatisch zur Anerkennung als Flüchtling.

Personen mit Status S dürfen arbeiten, erhalten Zugang zur Schule und zur medizinischen Versorgung und können bei Bedürftigkeit unterstützt werden.

Ausweise im Asylbereich

Ausweis Personengruppe Grundcharakter
N Asylsuchende im laufenden Verfahren Vorläufiges Anwesenheitsrecht bis zum Verfahrensabschluss
B Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl Aufenthaltsbewilligung
F Vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung
S Schutzbedürftige mit vorübergehendem Schutz Zeitlich begrenzter gruppenbezogener Schutz

Der Ausweis bestätigt die jeweilige ausländerrechtliche Stellung. Er ist nicht in jedem Fall mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung gleichzusetzen.

Rechtsschutz

Asylsuchende erhalten bereits zu Beginn des Verfahrens eine kostenlose Beratung. Im Bundesasylzentrum wird ihnen grundsätzlich eine unentgeltliche Rechtsvertretung zugewiesen.

Die Rechtsvertretung:

  • informiert über Rechte und Pflichten;
  • nimmt an verfahrensrelevanten Befragungen teil;
  • bespricht die Fluchtgründe;
  • prüft Protokolle und Entscheidentwürfe;
  • nimmt zu einem geplanten negativen Entscheid Stellung;
  • erhebt bei hinreichenden Erfolgsaussichten Beschwerde.

Die Person kann auf die zugewiesene Vertretung verzichten und eine eigene Rechtsvertretung beauftragen. Deren Kosten werden grundsätzlich nicht vom Bund übernommen.

Im erweiterten Verfahren bestehen kantonale Rechtsberatungsstellen. Eine unentgeltliche Rechtsvertretung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitergeführt oder neu bestellt werden.

Beschwerdeverfahren

Gegen einen ablehnenden Entscheid des SEM kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Die Frist hängt von der Verfahrensart ab. Sie beträgt typischerweise:

  • fünf Arbeitstage bei bestimmten Nichteintretens- und Dublin-Entscheiden;
  • sieben Arbeitstage im beschleunigten Verfahren;
  • 30 Tage im erweiterten Verfahren;
  • besondere Fristen im Flughafenverfahren.

Die Rechtsmittelbelehrung im konkreten Entscheid ist massgebend.

Mit der Beschwerde können insbesondere gerügt werden:

  • Verletzung von Bundesrecht;
  • unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
  • Verletzung des rechtlichen Gehörs;
  • unrichtige Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft;
  • Verstoss gegen das Rückschiebungsverbot;
  • fehlerhafte Dublin-Zuständigkeit;
  • unrichtige Beurteilung von Wegweisungshindernissen.

Eine Beschwerde hat je nach Entscheid und gesetzlicher Regelung aufschiebende Wirkung. Bei Dublin-Entscheiden kann ein ausdrückliches Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erforderlich sein.

Nach Eintritt der Rechtskraft stehen nur noch ausserordentliche Rechtsmittel wie Revision oder Wiedererwägung zur Verfügung. Dafür gelten strenge Voraussetzungen.

Rückschiebungsverbot

Das Non-Refoulement-Prinzip verbietet die Rückführung einer Person in einen Staat, in dem ihr Verfolgung, Folter oder eine andere schwere menschenrechtswidrige Behandlung droht.

Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot ergibt sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz. Daneben besteht ein absolutes menschenrechtliches Verbot der Ausschaffung in einen Staat, in dem Folter oder unmenschliche Behandlung droht.

Das menschenrechtliche Verbot gilt unabhängig davon, ob eine Person als Flüchtling anerkannt wird oder eine Straftat begangen hat.

Die Behörden müssen auch indirekte Rückschiebungen berücksichtigen. Eine Überstellung in einen Drittstaat ist unzulässig, wenn dort eine reale Gefahr besteht, dass die Person ohne ausreichende Prüfung in den Verfolgerstaat weitergeschoben wird.

Wegweisung

Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, ordnet es grundsätzlich die Wegweisung aus der Schweiz an.

Der Entscheid bezeichnet:

  • die Pflicht zur Ausreise;
  • die Ausreisefrist;
  • den Zielstaat;
  • die Folgen der Nichtbefolgung;
  • eine allfällige vorläufige Aufnahme.

Vorrang hat die selbstständige Ausreise. Rückkehrberatungsstellen unterstützen die betroffene Person bei der Organisation und können finanzielle oder materielle Rückkehrhilfe gewähren.

Erfolgt keine freiwillige Ausreise, sind die Kantone für den Vollzug zuständig. Sie können dabei mit dem SEM, der Polizei und ausländischen Behörden zusammenarbeiten.

Zwangsmassnahmen

Zur Sicherung eines Wegweisungsverfahrens können unter gesetzlichen Voraussetzungen ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen angeordnet werden.

Dazu gehören:

  • kurzfristige Festhaltung;
  • Eingrenzung oder Ausgrenzung;
  • Vorbereitungshaft;
  • Ausschaffungshaft;
  • Dublin-Haft;
  • Durchsetzungshaft.

Freiheitsentziehende Massnahmen müssen verhältnismässig sein und richterlich überprüft werden. Für Minderjährige und Familien gelten besondere Schutzanforderungen.

Die Haft ist keine Strafe, sondern soll die Durchführung eines ausländerrechtlichen Verfahrens oder einer Wegweisung sichern.

Unterbringung

Bundesasylzentren

Die Schweiz ist in sechs Asylregionen gegliedert. Jede Region verfügt über mindestens ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion.

Das SEM plant regulär rund 5000 Unterbringungsplätze. In ausserordentlichen Situationen kann die Kapazität im Rahmen der Notfallplanung erhöht werden.[6]

Es bestehen:

  • Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion;
  • Bundesasylzentren mit Warte- und Ausreisefunktion;
  • besondere Zentren für Personen, welche die öffentliche Sicherheit erheblich gefährden oder den Betrieb massiv stören;
  • temporäre Unterkünfte.

In den Zentren gelten Hausordnungen und festgelegte Ein- und Ausgangszeiten. Die Bewohner erhalten Unterkunft, Verpflegung, medizinische Grundversorgung, Betreuung und ein Taschengeld.

Kantonale Unterbringung

Personen im erweiterten Verfahren sowie positiv entschiedene oder vorläufig aufgenommene Personen werden einem Kanton zugewiesen.

Die Unterbringung kann erfolgen in:

  • kantonalen oder kommunalen Kollektivunterkünften;
  • Wohnheimen;
  • Wohnungen;
  • Gastfamilien oder privaten Unterkünften;
  • besonderen Einrichtungen für Minderjährige oder betreuungsbedürftige Personen.

Die Wohnsituation hängt von der kantonalen Organisation, der Verfügbarkeit von Wohnraum und dem Verfahrensstatus ab.

Sozialhilfe und Nothilfe

Mittellose Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge werden durch die öffentliche Hand unterstützt.[14]

Die Sozialhilfe für Asylsuchende liegt in der Regel unter den Ansätzen der ordentlichen Sozialhilfe. Leistungen können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.

Sie umfassen insbesondere:

  • Unterkunft;
  • Nahrung;
  • Kleidung;
  • medizinische Grundversorgung;
  • Hygieneartikel;
  • situationsbedingte Leistungen;
  • geringe persönliche Ausgaben.

Anerkannte Flüchtlinge werden nach den für Flüchtlinge geltenden sozialhilferechtlichen Standards unterstützt.

Rechtskräftig abgewiesene Personen, die eine Ausreisefrist nicht eingehalten haben, werden grundsätzlich von der Asylsozialhilfe ausgeschlossen. Sie haben jedoch Anspruch auf Nothilfe, wenn sie sich in einer Notlage befinden.

Gesundheitsversorgung

Asylsuchende sind obligatorisch krankenversichert. Bund und Kantone können besondere Versicherungsmodelle und eine eingeschränkte Wahl der medizinischen Leistungserbringer vorsehen.

In den Bundesasylzentren findet eine medizinische Erstinformation statt. Gesundheitliche Probleme sollen früh erkannt und behandelt werden.

Besondere Aufmerksamkeit benötigen:

  • Schwangere;
  • Menschen mit chronischen Erkrankungen;
  • Folter- und Kriegsopfer;
  • traumatisierte Personen;
  • Menschen mit Behinderungen;
  • Opfer sexueller Gewalt;
  • potenzielle Opfer von Menschenhandel.

Medizinische Tatsachen müssen möglichst früh im Verfahren geltend gemacht werden, insbesondere wenn sie für die Anhörung oder den Wegweisungsvollzug von Bedeutung sind.

Erwerbstätigkeit

Asylsuchende mit Ausweis N dürfen während ihres Aufenthalts in einem Bundesasylzentrum nicht arbeiten.

Nach der Zuweisung an einen Kanton kann eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:

  • ein Gesuch des Arbeitgebers vorliegt;
  • die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage dies erlaubt;
  • die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden;
  • der gesetzliche Vorrang beachtet wird;
  • keine rechtskräftige Landesverweisung entgegensteht.

Ein Rechtsanspruch auf eine Arbeitsbewilligung besteht für Personen mit Ausweis N nicht. Auch Stellen- und Berufswechsel sind bewilligungspflichtig. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit wird Asylsuchenden nicht bewilligt.[15]

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten. Beginn und Ende der Tätigkeit müssen der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.

Bildung und Integration

Kinder im schulpflichtigen Alter besitzen unabhängig vom Aufenthaltsstatus Anspruch auf obligatorischen Unterricht. Für die Einschulung sind Kantone und Gemeinden zuständig.

Je nach Wohnort besuchen Kinder:

  • Regelklassen mit zusätzlicher Sprachförderung;
  • Aufnahme- oder Integrationsklassen;
  • besondere Übergangsangebote.

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen werden im Rahmen der Integrationsagenda Schweiz gefördert. Zu den Zielen gehören Spracherwerb, Bildung, berufliche Qualifikation und wirtschaftliche Selbstständigkeit.

Für Asylsuchende im laufenden Verfahren sind Integrationsangebote eingeschränkter, da zunächst unklar ist, ob sie längerfristig in der Schweiz bleiben werden. Beschäftigungs- und Bildungsprogramme können dennoch angeboten werden.

Familie

Familienasyl

Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige Kinder eines anerkannten Flüchtlings können unter bestimmten Voraussetzungen in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asyl einbezogen werden.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass keine besonderen Umstände gegen den Einbezug sprechen.

Familiennachzug

Für anerkannte Flüchtlinge mit Asyl gelten günstigere Regeln als für vorläufig aufgenommene Personen.

Vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich nach einer gesetzlichen Wartefrist nachziehen. Zusätzlich müssen Voraussetzungen zu Wohnung, Sozialhilfeabhängigkeit und Integration erfüllt sein.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention kann in besonderen Fällen eine individuelle Abwägung verlangen.

Unbegleitete minderjährige Asylsuchende

Unbegleitete minderjährige Asylsuchende sind Kinder und Jugendliche, die ohne sorgeberechtigte erwachsene Person in die Schweiz gelangen.

Für sie gelten besondere Verfahrensgarantien. Dazu gehören:

  • prioritäre Behandlung;
  • eine Vertrauensperson beziehungsweise Rechtsvertretung;
  • altersgerechte Befragung;
  • besondere Unterbringung und Betreuung;
  • Berücksichtigung des Kindeswohls;
  • Zugang zur Schule;
  • Prüfung einer möglichen Familienzusammenführung.

Bestehen Zweifel am angegebenen Alter, können die Behörden eine Altersabklärung durchführen. Diese kann Dokumentenprüfungen, Gespräche und medizinische Untersuchungen umfassen.

Das Kindeswohl ist ein vorrangiger Gesichtspunkt, führt jedoch nicht automatisch zur Asylgewährung.

Geschlechtsspezifische und besondere Verfolgung

Das Asylgesetz verlangt, frauenspezifische Fluchtgründe zu berücksichtigen. Dazu können gehören:

  • Zwangsheirat;
  • weibliche Genitalverstümmelung;
  • häusliche Gewalt bei fehlendem staatlichem Schutz;
  • Ehrenverbrechen;
  • sexuelle Gewalt;
  • geschlechtsspezifische politische Verfolgung.

Auch Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität kann unter den Flüchtlingsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe fallen.

Entscheidend ist jeweils, ob ernsthafte Nachteile drohen und der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz bietet.

Menschenhandel

Opfer von Menschenhandel können im Asylverfahren besondere Schutzbedürfnisse aufweisen. Menschenhandel führt nicht automatisch zur Flüchtlingsanerkennung, kann aber mit einer asylrelevanten Verfolgung verbunden sein.

Die Behörden sollen mögliche Opfer früh erkennen und an spezialisierte Beratungsstellen vermitteln. Dabei sind Gefahren durch Täterorganisationen, eine mögliche erneute Ausbeutung und die Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates zu prüfen.

Sichere Staaten und Drittstaaten

Der Bundesrat kann Staaten bezeichnen, in denen nach seiner Einschätzung Schutz vor Verfolgung besteht. Gesuche aus solchen Staaten können beschleunigt behandelt werden.

Die Einstufung eines Staates als sicher führt nicht automatisch zur Ablehnung. Die gesuchstellende Person kann darlegen, dass sie im konkreten Einzelfall dennoch verfolgt wird.

Bei sicheren Drittstaaten steht die Frage im Vordergrund, ob die Person dort Schutz erhalten hat oder dorthin zurückkehren kann. Auch dabei müssen das Rückschiebungsverbot und andere Menschenrechte eingehalten werden.

Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche

Ein Mehrfachgesuch wird gestellt, wenn eine Person nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erneut Asyl verlangt.

Die gesuchstellende Person muss neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen. Werden lediglich bereits geprüfte Gründe wiederholt, kann das SEM auf das Gesuch nicht eintreten.

Ein Wiedererwägungsgesuch richtet sich an das SEM und verlangt die Überprüfung eines rechtskräftigen Entscheids aufgrund neuer Tatsachen, Beweismittel oder einer wesentlich veränderten Lage.

Die Einreichung eines ausserordentlichen Gesuchs verschafft nicht in jedem Fall automatisch ein Aufenthaltsrecht und hemmt den Wegweisungsvollzug nicht zwingend.

Dublin-System und europäische Zusammenarbeit

Die Schweiz beteiligt sich seit dem 12. Dezember 2008 operativ am Dublin- und Eurodac-System.

Zum Dublin-Raum gehören die Staaten der Europäischen Union sowie die assoziierten Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

Das System regelt nicht, ob eine Person Flüchtling ist. Es bestimmt, welcher Staat das Asylgesuch prüfen muss.

Die Schweiz kann:

  • eine Person an einen zuständigen Dublin-Staat überstellen;
  • von einem anderen Staat zur Übernahme einer Person verpflichtet werden;
  • aus humanitären Gründen freiwillig auf ein Gesuch eintreten;
  • wegen menschenrechtlicher Hindernisse von einer Überstellung absehen.

EU-Migrations- und Asylpakt

Die Europäische Union beschloss 2024 eine umfassende Reform ihres Migrations- und Asylsystems. Teile davon wurden der Schweiz als Weiterentwicklungen des Schengen- und Dublin-Besitzstands notifiziert.

Seit dem 12. Juni 2026 wendet die Schweiz insbesondere an:

  • neue Regeln zum Asyl- und Migrationsmanagement;
  • die revidierte Eurodac-Verordnung;
  • ein einheitliches Überprüfungsverfahren an Schengen-Aussengrenzen;
  • angepasste Regeln für Dublin-Befragungen und Gesundheitsinformationen.

Nicht sämtliche Elemente des EU-Pakts sind für die Schweiz verbindlich. Insbesondere die EU-Grenzverfahren und der Solidaritätsmechanismus gelten nicht automatisch in gleicher Weise für die Schweiz.

Resettlement

Beim Resettlement werden besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aus einem Erstzufluchtsstaat dauerhaft in die Schweiz aufgenommen.

Die Personen sind in der Regel bereits vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt. Der Bundesrat beschliesst Aufnahmeprogramme und legt die Zahl der Plätze fest.

Resettlement unterscheidet sich vom spontanen Asylverfahren, weil die Auswahl und Sicherheitsprüfung vor der Einreise erfolgen.

Aufgenommen werden insbesondere:

  • Familien mit besonderem Schutzbedarf;
  • Frauen und Mädchen in gefährdeten Situationen;
  • Menschen mit schweren gesundheitlichen Problemen;
  • Folteropfer;
  • Personen ohne dauerhafte Perspektive im Erstzufluchtsstaat.

Humanitäre Visa

Eine Person, die sich im Ausland befindet, kann unter sehr engen Voraussetzungen bei einer schweizerischen Vertretung ein humanitäres Visum beantragen.

Vorausgesetzt wird eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung von Leib und Leben. Zudem muss ein enger Bezug zur Schweiz oder eine besondere Schutzbedürftigkeit bestehen.

Ein humanitäres Visum ist kein Asylentscheid. Es ermöglicht lediglich die Einreise, damit die Person in der Schweiz ein Asylgesuch stellen kann.

Rückkehrhilfe

Die Schweiz unterstützt die freiwillige Rückkehr von Personen aus dem Asylbereich.

Rückkehrhilfe kann umfassen:

  • Beratung;
  • Organisation und Finanzierung der Reise;
  • Beschaffung von Reisedokumenten;
  • medizinische Reisehilfe;
  • finanzielle Starthilfe;
  • Unterstützung für Ausbildung oder Existenzgründung;
  • Projekte zur Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

Die Leistungen können vom Zeitpunkt der Ausreiseentscheidung und vom Herkunftsstaat abhängen. Eine frühzeitige freiwillige Ausreise wird stärker unterstützt als eine späte Entscheidung nach Eintritt der Vollziehbarkeit.

Asylstatistik

Die Zahl der Asylgesuche schwankt stark und wird von Kriegen, politischen Krisen, Fluchtrouten und der europäischen Migrationslage beeinflusst.

2025 wurden in der Schweiz 25'781 Asylgesuche gestellt. Dies waren 7,1 Prozent weniger als 2024. Im ersten Halbjahr 2026 registrierte das SEM 9734 Gesuche, rund 16 Prozent weniger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.[16][17]

Die statistische Schutzquote hängt davon ab, ob nur Asylgewährungen oder auch vorläufige Aufnahmen berücksichtigt werden. Zahlen zu Status S werden in der Statistik gesondert ausgewiesen.

Die wichtigsten Herkunftsstaaten verändern sich von Jahr zu Jahr. Langfristig waren unter anderem Afghanistan, Eritrea, Syrien, Türkei, Irak, Sri Lanka und Staaten des westlichen Balkans von Bedeutung.

Politische Debatten

Das Asylrecht gehört zu den besonders kontroversen Bereichen der Schweizer Politik.

Wiederkehrende Diskussionen betreffen:

  • die Zahl der Asylgesuche;
  • die Dauer der Verfahren;
  • Grenzkontrollen;
  • das Dublin-System;
  • Unterbringung und Sicherheit in Bundesasylzentren;
  • Sozialhilfe und Nothilfe;
  • Arbeitsmarktintegration;
  • Wegweisungsvollzug;
  • Ausschaffungen in unsichere Staaten;
  • Aufnahmeprogramme und Resettlement;
  • Familiennachzug;
  • den Umgang mit Minderjährigen;
  • die Beteiligung am europäischen Asylsystem.

Befürworter einer restriktiveren Politik verlangen häufig schnellere Verfahren, konsequentere Wegweisungen und Einschränkungen bei Sozialleistungen oder Familiennachzug.

Menschenrechtsorganisationen, Kirchen und Hilfswerke kritisieren dagegen unter anderem kurze Beschwerdefristen, Haftbedingungen, unzureichende Identifikation vulnerabler Personen und Unterschiede bei der Sozialhilfe.

Volksabstimmungen

Das Asylrecht wurde wiederholt durch Volksabstimmungen geprägt.

Mehrere Revisionen des Asylgesetzes wurden vom Stimmvolk bestätigt. Zu den zentralen Themen gehörten:

  • Nichteintretensgründe;
  • Drittstaatenregelungen;
  • Sozialhilfeausschluss;
  • Beschleunigung der Verfahren;
  • besondere Zentren;
  • Rechtsschutz;
  • vorläufiger Schutz;
  • erleichterte Enteignungen für Bundesasylzentren.

Die häufigen Abstimmungen zeigen die hohe politische Bedeutung des Asylbereichs in der Schweiz.

Asylstrategie 2027

Bund, Kantone, Städte und Gemeinden beschlossen 2024, das schweizerische Asylsystem gemeinsam zu überprüfen. An der Asylkonferenz vom 28. November 2025 wurde ein politisches Mandat für die Asylstrategie 2027 verabschiedet.[18]

Die Strategie behandelt unter anderem:

  • rasche und qualitativ gute Verfahren;
  • Unterbringungskapazitäten;
  • Sicherheit;
  • irreguläre Migration;
  • Wegweisungsvollzug;
  • Integration;
  • Schutzstatus S;
  • Zusammenarbeit zwischen den Staatsebenen;
  • Auswirkungen des EU-Migrations- und Asylpakts.

Einzelne Massnahmen können ohne Gesetzesänderung umgesetzt werden. Andere benötigen Beschlüsse von Bundesrat und Parlament oder eine Volksabstimmung.

Kritik und Bewertung

Das seit 2019 geltende System wird unterschiedlich beurteilt.

Als Vorteile gelten:

  • kurze Wege zwischen den Verfahrensbeteiligten;
  • raschere Entscheide;
  • früher Zugang zur Rechtsberatung;
  • bessere Planbarkeit;
  • stärkere Konzentration der Zuständigkeiten;
  • frühzeitige Rückkehrberatung.

Kritisiert werden:

  • sehr kurze Beschwerdefristen;
  • die Belastung durch das Leben in grossen Kollektivunterkünften;
  • Sicherheitsvorfälle und Konflikte in einzelnen Zentren;
  • Schwierigkeiten bei der Erkennung von Traumatisierungen;
  • Unterschiede zwischen den Kantonen;
  • lange Verfahren bei komplexen Fällen;
  • Probleme beim Vollzug von Wegweisungen;
  • rechtliche Unsicherheit vorläufig aufgenommener Personen.

Das SEM führt ein Monitoring durch und veröffentlicht Berichte zur Dauer, Qualität und Beständigkeit der Entscheide.

Siehe auch

Literatur

  • Alberto Achermann, Martina Caroni, Astrid Epiney, Walter Kälin, Minh Son Nguyen: Jahrbuch für Migrationsrecht. Stämpfli Verlag, Bern.
  • Walter Kälin: Grundriss des Asylverfahrens. Helbing Lichtenhahn, Basel.
  • Schweizerische Flüchtlingshilfe: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren. Bern.
  • Staatssekretariat für Migration: Handbuch Asyl und Rückkehr. Bern.
  • Eidgenössische Migrationskommission: Flucht, Asyl und Integration in der Schweiz. Bern.
  • Guido Koller: Entscheidungen über Leben und Tod. Die behördliche Praxis in der schweizerischen Flüchtlingspolitik während des Zweiten Weltkriegs. Bern.

Einzelnachweise

  1. Asylgesetz vom 26. Juni 1998, Fedlex, abgerufen am 3. August 2026.
  2. Das Asylverfahren, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  3. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere Art. 25, Fedlex, abgerufen am 3. August 2026.
  4. Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Fedlex, abgerufen am 3. August 2026.
  5. Asyl. In: Historisches Lexikon der Schweiz, abgerufen am 3. August 2026.
  6. 6,0 6,1 Asylregionen und Bundesasylzentren, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  7. Asylgesuch, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  8. Empfang und Vorbereitungsphase, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  9. Bundesrat setzt Gesetzes- und Verordnungsänderungen des EU-Migrations- und Asylpakts in Kraft, Bundesrat, 20. Mai 2026, abgerufen am 3. August 2026.
  10. Das Dublin-Verfahren, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  11. Das beschleunigte Asylverfahren, Handbuch Asyl und Rückkehr, Staatssekretariat für Migration, Stand 12. Juni 2026, abgerufen am 3. August 2026.
  12. Das erweiterte Asylverfahren, Handbuch Asyl und Rückkehr, Staatssekretariat für Migration, Stand 6. Juli 2026, abgerufen am 3. August 2026.
  13. Das Asylverfahren am Flughafen, Handbuch Asyl und Rückkehr, Staatssekretariat für Migration, Stand 12. Juni 2026, abgerufen am 3. August 2026.
  14. Asyl und Schutz vor Verfolgung, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  15. FAQ zu Erwerbstätigen aus dem Asylbereich, Staatssekretariat für Migration, Stand 1. August 2026, abgerufen am 3. August 2026.
  16. Asylstatistik 2025, Staatssekretariat für Migration, 19. Februar 2026, abgerufen am 3. August 2026.
  17. Asylstatistik Juni 2026, Staatssekretariat für Migration, 16. Juli 2026, abgerufen am 3. August 2026.
  18. Asylstrategie 2027, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.