Schweizerisches Strafgesetzbuch

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Schweizerisches Strafgesetzbuch
Abkürzung StGB
Systematische Rechtssammlung SR 311.0
Rechtsgebiet Strafrecht
Erlassdatum 21. Dezember 1937
Volksabstimmung 3. Juli 1938
Inkrafttreten 1. Januar 1942
Geltungsbereich Schweiz
Aktueller Stand 1. Januar 2026
Amtlicher Text Fedlex

Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) ist die zentrale Kodifikation des materiellen Strafrechts der Schweiz. Es legt fest, welche Handlungen als Straftaten gelten, unter welchen Voraussetzungen eine Person strafrechtlich verantwortlich ist und welche Strafen oder Massnahmen angeordnet werden können. Das Gesetz wurde am 21. Dezember 1937 von der Bundesversammlung beschlossen, am 3. Juli 1938 in einer eidgenössischen Volksabstimmung angenommen und am 1. Januar 1942 in Kraft gesetzt.[1]

Das Strafgesetzbuch enthält sowohl allgemeine Regeln über die Strafbarkeit als auch die Tatbestände zahlreicher einzelner Delikte. Dazu gehören unter anderem Tötungs-, Körperverletzungs-, Vermögens-, Sexual-, Urkunden-, Korruptions- und Amtsdelikte sowie Straftaten gegen den Staat, den öffentlichen Frieden und die Rechtspflege. Zahlreiche weitere Strafbestimmungen befinden sich ausserhalb des StGB im sogenannten Nebenstrafrecht.

Entstehung

Strafrechtliche Vielfalt im 19. Jahrhundert

Nach der Gründung des schweizerischen Bundesstaates im Jahr 1848 blieb das materielle Strafrecht weitgehend Sache der Kantone. Die Schweiz besass deshalb kein einheitliches Strafgesetzbuch. Stattdessen galten unterschiedliche kantonale Strafgesetze, die sich bei den Straftatbeständen, den Strafrahmen und den Grundsätzen der Strafzumessung teilweise erheblich voneinander unterschieden.

Mit der zunehmenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verflechtung wurde diese Rechtszersplitterung als problematisch betrachtet. Unterschiedliche Regelungen konnten dazu führen, dass vergleichbare Handlungen je nach Kanton verschieden beurteilt und bestraft wurden.

1898 stimmten Volk und Stände einer Verfassungsänderung zu, welche dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Zivil- und Strafrecht übertrug. Während das Schweizerische Zivilgesetzbuch bereits 1907 verabschiedet wurde, dauerte die Ausarbeitung des Strafgesetzbuches wesentlich länger.[2]

Vorarbeiten und Entwurf

Eine bedeutende Rolle bei den Vorarbeiten spielte der Strafrechtsprofessor Carl Stooss. Bereits in den 1890er-Jahren erarbeitete er Entwürfe für ein schweizerisches Strafgesetzbuch. Seine Vorstellungen verbanden klassische Strafen mit spezialpräventiven Massnahmen, die sich stärker an der Persönlichkeit und Gefährlichkeit einer beschuldigten Person orientierten.

Der Bundesrat unterbreitete der Bundesversammlung am 23. Juli 1918 seine Botschaft und den Entwurf für ein einheitliches Strafgesetzbuch. Die parlamentarischen Beratungen erstreckten sich über mehrere Jahre. Zu den umstrittenen Fragen gehörten das Verhältnis zwischen Strafen und sichernden Massnahmen, die Ausgestaltung des Sexualstrafrechts, die Todesstrafe sowie die verbleibenden Kompetenzen der Kantone.

Annahme und Inkrafttreten

Die Bundesversammlung verabschiedete das Strafgesetzbuch am 21. Dezember 1937. Gegen das Gesetz wurde das fakultative Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 3. Juli 1938 wurde die Vorlage mit 358'438 Ja-Stimmen gegen 312'030 Nein-Stimmen angenommen.[3]

Das StGB trat am 1. Januar 1942 in Kraft und ersetzte die kantonalen Strafgesetzbücher im Bereich des allgemeinen materiellen Strafrechts. Die zivile Todesstrafe, die in einzelnen Kantonen noch vorgesehen gewesen war, wurde damit abgeschafft. Für das Militärstrafrecht bestand weiterhin das Militärstrafgesetz.

Verfassungsrechtliche Grundlage

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist gemäss Artikel 123 der Bundesverfassung grundsätzlich Sache des Bundes. Die Kantone bleiben jedoch, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig.[4]

Das StGB regelt somit vor allem das materielle Strafrecht. Das Verfahren zur Untersuchung und Beurteilung von Straftaten richtet sich grundsätzlich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Diese trat am 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzte die früheren kantonalen Strafprozessordnungen sowie den Bundesstrafprozess.[5]

Aufbau

Das Strafgesetzbuch ist in drei Bücher gegliedert.

Buch Inhalt Artikel
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen Art. 1–110
Zweites Buch Besondere Bestimmungen und einzelne Straftatbestände Art. 111–332
Drittes Buch Einführung und Anwendung des Gesetzes ab Art. 333

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen

Das Erste Buch enthält die Regeln, die grundsätzlich auf alle im StGB geregelten Straftaten anwendbar sind. Seine Bestimmungen gelten nach Artikel 333 StGB grundsätzlich auch für Straftaten in anderen Bundesgesetzen, sofern diese keine abweichenden Regelungen enthalten.

Zu den allgemeinen Bestimmungen gehören:

  • der zeitliche und räumliche Geltungsbereich;
  • die Abgrenzung zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen;
  • Vorsatz und Fahrlässigkeit;
  • Begehung durch Unterlassen;
  • Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft;
  • Rechtfertigungsgründe wie Notwehr und Notstand;
  • Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit;
  • Strafen und therapeutische oder sichernde Massnahmen;
  • Strafzumessung;
  • bedingter und teilbedingter Vollzug;
  • Verjährung;
  • Einziehung von Vermögenswerten;
  • Verantwortlichkeit von Unternehmen.

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen

Das Zweite Buch beschreibt die einzelnen Straftatbestände. Es ist nach den geschützten Rechtsgütern und staatlichen Interessen gegliedert. Dazu gehören insbesondere:

  • strafbare Handlungen gegen Leib und Leben;
  • strafbare Handlungen gegen das Vermögen;
  • strafbare Handlungen gegen die Ehre sowie den Geheim- und Privatbereich;
  • Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit;
  • strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
  • Verbrechen und Vergehen gegen die Familie;
  • gemeingefährliche Straftaten;
  • Straftaten gegen die öffentliche Gesundheit und den öffentlichen Verkehr;
  • Geld-, Wertzeichen- und Urkundenfälschung;
  • Straftaten gegen den öffentlichen Frieden;
  • Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen;
  • Straftaten gegen den Staat und die Landesverteidigung;
  • Straftaten gegen den Volkswillen;
  • Straftaten gegen die öffentliche Gewalt und die Rechtspflege;
  • Amts- und Berufspflichtverletzungen;
  • Bestechungsdelikte.

Das Zweite Buch enthält zudem verschiedene Übertretungstatbestände. Zahlreiche heute aufgehobene Artikel bleiben aus gesetzessystematischen Gründen als leere Artikelnummern bestehen.

Drittes Buch: Einführung und Anwendung

Das Dritte Buch regelt insbesondere das Verhältnis des StGB zu anderen Bundesgesetzen und zum kantonalen Recht. Artikel 333 bestimmt, dass die allgemeinen Bestimmungen des StGB grundsätzlich auch auf Straftaten des Nebenstrafrechts anwendbar sind.

Die Kantone dürfen nach Artikel 335 unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Übertretungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Strafe bedrohen. Ihre Gesetzgebungskompetenz ist jedoch durch das übergeordnete Bundesrecht begrenzt.

Grundprinzipien

Keine Sanktion ohne Gesetz

Artikel 1 StGB enthält den Grundsatz «Keine Sanktion ohne Gesetz». Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Handlung verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Dieser Grundsatz wird häufig mit dem lateinischen Satz nulla poena sine lege bezeichnet.

Aus ihm folgen insbesondere das Rückwirkungsverbot, das Bestimmtheitsgebot und das Verbot, Straftatbestände zum Nachteil der beschuldigten Person durch Analogie auszuweiten. Wird das Gesetz nach der Tat, aber vor der gerichtlichen Beurteilung geändert, ist nach Artikel 2 Absatz 2 grundsätzlich das für die beschuldigte Person mildere Recht anzuwenden.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Grundsätzlich ist nur strafbar, wer vorsätzlich handelt. Fahrlässiges Verhalten wird nur bestraft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Vorsätzlich handelt auch, wer die Verwirklichung einer Straftat für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Diese Form des Vorsatzes wird als Eventualvorsatz bezeichnet.

Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Ob eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Täterschaft und Teilnahme

Das StGB unterscheidet zwischen der unmittelbaren Begehung einer Straftat sowie verschiedenen Formen der Beteiligung. Wer eine andere Person vorsätzlich zu einem Verbrechen oder Vergehen bestimmt, kann wegen Anstiftung bestraft werden. Wer vorsätzlich Hilfe leistet, macht sich als Gehilfe strafbar und erhält grundsätzlich eine gemilderte Strafe.

Auch der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens ist grundsätzlich strafbar, wenn die beschuldigte Person mit der Ausführung begonnen hat, die Tat jedoch nicht vollendet wurde oder der Erfolg nicht eingetreten ist.

Schuld und Strafzumessung

Eine Strafe setzt persönliche Vorwerfbarkeit voraus. War eine Person zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht ihres Handelns einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln, ist sie grundsätzlich nicht strafbar. Bei verminderter Schuldfähigkeit kann das Gericht die Strafe reduzieren.

Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden. Es berücksichtigt unter anderem die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, die Beweggründe, die Art der Tatausführung, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person sowie die Auswirkungen der Strafe auf deren Leben.

Einteilung der Straftaten

Das StGB unterscheidet drei Hauptkategorien von Straftaten:

Verbrechen
Verbrechen sind Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
Vergehen
Vergehen sind Taten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht sind.
Übertretungen
Übertretungen sind Taten, für die das Gesetz eine Busse vorsieht.

Die Einteilung richtet sich nach der abstrakten Höchststrafe des jeweiligen Tatbestandes und nicht nach der im Einzelfall tatsächlich ausgesprochenen Sanktion.

Strafen

Geldstrafe

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen ausgesprochen. Das Gericht bestimmt zunächst die Anzahl der Tagessätze entsprechend dem Verschulden. Anschliessend legt es die Höhe eines Tagessatzes anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person fest.

Durch dieses System soll eine Geldstrafe Personen mit unterschiedlichen Einkommen möglichst vergleichbar treffen. Eine Geldstrafe kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen unbedingt, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden.

Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe dauert grundsätzlich mindestens drei Tage. Ihre Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, kann eine lebenslange Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

Kurze Freiheitsstrafen sollen insbesondere dann angeordnet werden, wenn eine Geldstrafe nicht zweckmässig erscheint oder voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Vollzug kann je nach Dauer und gesetzlichen Voraussetzungen in einer Strafanstalt, in Halbgefangenschaft, durch gemeinnützige Arbeit oder mittels elektronischer Überwachung erfolgen.

Busse

Die Busse ist die typische Strafe für Übertretungen. Bestimmt das Gesetz nichts anderes, beträgt der Höchstbetrag 10'000 Franken. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Massnahmen

Neben Strafen kennt das StGB verschiedene Massnahmen. Sie dienen in erster Linie der Behandlung einer psychischen Störung, einer Abhängigkeit oder einer besonderen Gefährlichkeit sowie dem Schutz der Öffentlichkeit.

Zu den strafrechtlichen Massnahmen gehören:

  • stationäre therapeutische Massnahmen;
  • ambulante Behandlungen;
  • Massnahmen für junge Erwachsene;
  • Verwahrung;
  • Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote;
  • Fahrverbote;
  • Veröffentlichung eines Urteils;
  • Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten.

Eine Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrungen werden regelmässig gerichtlich oder durch die zuständigen Vollzugsbehörden überprüft.

Straf- und Massnahmenvollzug

Das StGB enthält grundlegende Vorschriften über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen. Der Vollzug soll das soziale Verhalten der inhaftierten Person fördern, insbesondere ihre Fähigkeit, künftig straffrei zu leben. Gleichzeitig muss er dem Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen Rechnung tragen.

Für die praktische Durchführung sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Sie betreiben eigene Vollzugseinrichtungen und arbeiten in regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammen. Das StGB regelt unter anderem Vollzugsplanung, Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Beziehungen zur Aussenwelt, bedingte Entlassung sowie besondere Sicherheitsmassnahmen.[6]

Abgrenzung zu anderen Erlassen

Strafprozessordnung

Das StGB bestimmt, welches Verhalten strafbar ist und welche Sanktionen vorgesehen sind. Die Strafprozessordnung regelt dagegen, wie Straftaten untersucht, verfolgt und gerichtlich beurteilt werden. Sie enthält insbesondere Vorschriften über Polizei und Staatsanwaltschaft, Beweiserhebung, Zwangsmassnahmen, Untersuchungshaft, Strafbefehle, Hauptverhandlungen und Rechtsmittel.

Jugendstrafgesetz

Für Personen, die zum Zeitpunkt einer Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, gilt grundsätzlich das Jugendstrafgesetz. Dieses stellt Erziehung und Schutz stärker in den Mittelpunkt als das Erwachsenenstrafrecht. Es sieht besondere Schutzmassnahmen und Strafen für Jugendliche vor.

Militärstrafgesetz

Straftaten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, werden unter den dort bestimmten Voraussetzungen nach dem Militärstrafgesetz beurteilt. Dieses enthält sowohl allgemeine Regeln als auch besondere militärische Straftatbestände.

Nebenstrafrecht

Nicht alle Straftaten sind im StGB geregelt. Strafbestimmungen befinden sich auch in zahlreichen Spezialgesetzen, beispielsweise im Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel-, Ausländer-, Umwelt-, Steuer- und Wirtschaftsrecht. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB gelten grundsätzlich auch für solche Delikte, sofern das jeweilige Spezialgesetz keine abweichende Regelung enthält.

Bedeutende Revisionen

Seit seinem Inkrafttreten wurde das Strafgesetzbuch mehrfach umfassend geändert. Viele ursprüngliche Bestimmungen wurden an gesellschaftliche Veränderungen, neue Formen der Kriminalität, internationale Verpflichtungen und die Entwicklung der Rechtsprechung angepasst.

Revision des Allgemeinen Teils von 2007

Am 1. Januar 2007 trat eine umfassende Revision der allgemeinen Bestimmungen in Kraft. Sie erneuerte insbesondere das Sanktionenrecht. Kurze Freiheitsstrafen wurden zurückgedrängt und die Geldstrafe in Tagessätzen gewann stark an Bedeutung. Gleichzeitig wurde das Jugendstrafrecht aus dem StGB ausgegliedert und in einem eigenen Bundesgesetz geregelt.[7]

Änderung des Sanktionenrechts von 2018

Aufgrund der Erfahrungen mit der Reform von 2007 wurde das Sanktionensystem erneut angepasst. Seit dem 1. Januar 2018 können Gerichte wieder leichter kurze Freiheitsstrafen aussprechen. Die Geldstrafe behielt grundsätzlich Vorrang, wurde aber auf höchstens 180 Tagessätze begrenzt. Zugleich erhielt die elektronische Überwachung eine dauerhafte gesetzliche Grundlage.[8]

Harmonisierung der Strafrahmen von 2023

Am 1. Juli 2023 trat eine Revision zur Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Sie sollte das Verhältnis der Strafdrohungen verschiedener Delikte zueinander verbessern. Insbesondere bei bestimmten Gewaltdelikten wurden die Mindest- oder Höchststrafen erhöht.[9]

Neues Sexualstrafrecht von 2024

Seit dem 1. Juli 2024 gilt ein grundlegend revidiertes Sexualstrafrecht. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung wurden erweitert. Massgebend ist nun insbesondere, ob eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person vorgenommen wurde. Die Regelung folgt dem Grundsatz «Nein heisst Nein». Der Tatbestand der Vergewaltigung ist geschlechtsneutral formuliert und nicht mehr auf bestimmte Formen des Geschlechtsverkehrs beschränkt.[10]

Strafnorm gegen Nachstellung von 2026

Am 1. Januar 2026 trat ein eigener Straftatbestand gegen Nachstellung, häufig als Stalking bezeichnet, in Kraft. Strafbar ist das beharrliche Verfolgen, Belästigen oder Bedrohen einer Person, wenn dadurch deren Freiheit zur Lebensgestaltung erheblich eingeschränkt wird. Die Tat wird grundsätzlich auf Antrag verfolgt und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.[11]

Bedeutung

Das StGB schuf erstmals ein weitgehend einheitliches materielles Strafrecht für die gesamte Schweiz. Es bildet zusammen mit der Strafprozessordnung, dem Jugendstrafgesetz, dem Militärstrafgesetz und den strafrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesgesetze die Grundlage der schweizerischen Strafrechtspflege.

Trotz der bundesrechtlichen Vereinheitlichung bleibt der Vollzug föderalistisch geprägt. Die kantonalen Behörden untersuchen und beurteilen den grössten Teil der Straftaten und sind für den Strafvollzug zuständig. Bundesbehörden übernehmen insbesondere Verfahren, für welche das Gesetz eine Bundeszuständigkeit vorsieht, etwa bei bestimmten Delikten gegen den Bund, bei organisierter Kriminalität, Geldwäscherei oder internationalem Terrorismus.

Die fortlaufenden Revisionen zeigen, dass das Strafgesetzbuch keine unveränderte historische Kodifikation ist. Es wird regelmässig an neue gesellschaftliche Wertvorstellungen, technische Entwicklungen, internationale Übereinkommen und kriminalpolitische Anforderungen angepasst.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), Fedlex, abgerufen am 28. Juli 2026.
  2. Schweizerisches Strafgesetzbuch – Abstimmung vom 3. Juli 1938, Swissvotes, abgerufen am 28. Juli 2026.
  3. Abstimmungsergebnis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 3. Juli 1938, Swissvotes, abgerufen am 28. Juli 2026.
  4. Bundesverfassung, Art. 123 – Strafrecht, Fedlex, abgerufen am 28. Juli 2026.
  5. Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, Bundesamt für Justiz, abgerufen am 28. Juli 2026.
  6. Rechtliche Grundlagen des Straf- und Massnahmenvollzugs, Bundesamt für Justiz, abgerufen am 28. Juli 2026.
  7. Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bundesamt für Justiz, abgerufen am 28. Juli 2026.
  8. Neues Sanktionenrecht gilt ab 1. Januar 2018, Bundesamt für Justiz, 29. März 2016, abgerufen am 28. Juli 2026.
  9. Harmonisierung der Strafrahmen: Ab Juli 2023 gelten höhere Strafen für Gewalttaten, Bundesamt für Justiz, 24. Mai 2023, abgerufen am 28. Juli 2026.
  10. Neues Sexualstrafrecht ab 1. Juli 2024, Bundesamt für Justiz, 10. Januar 2024, abgerufen am 28. Juli 2026.
  11. Neue Strafnorm zum Stalking tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, Der Bundesrat, 19. November 2025, abgerufen am 28. Juli 2026.