Behindertengleichstellungsgesetz

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Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), offiziell Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, ist ein Bundesgesetz der Schweiz. Es soll Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen verhindern, verringern oder beseitigen und Rahmenbedingungen schaffen, die ihnen eine möglichst selbstständige und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Das Gesetz trägt die Systematische Rechtssammlungsnummer SR 151.3.[1]

Das Gesetz wurde am 13. Dezember 2002 von der Bundesversammlung verabschiedet und trat am 1. Januar 2004 in Kraft.[2]

Das BehiG konkretisiert insbesondere das Diskriminierungsverbot von Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung sowie den in Artikel 8 Absatz 4 enthaltenen Auftrag an den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vorzusehen.[1]

Zweck

Der Zweck des Behindertengleichstellungsgesetzes ist in Artikel 1 festgelegt.

Das Gesetz soll Benachteiligungen verhindern, verringern oder beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Gleichzeitig soll es Rahmenbedingungen schaffen, die Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erleichtern.[3]

Besonders genannt werden:

  • die selbstständige Pflege sozialer Kontakte
  • die Aus- und Weiterbildung
  • die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • der Zugang zu öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen
  • die Benutzung des öffentlichen Verkehrs
  • die Inanspruchnahme von Dienstleistungen

[3]

Das BehiG ist jedoch kein umfassendes Gesetz, das sämtliche Bereiche des Lebens von Menschen mit Behinderungen abschliessend regelt. Weitere Vorschriften zur Gleichstellung befinden sich unter anderem im Sozialversicherungsrecht, im Bildungsrecht, im Personenbeförderungsrecht, im Fernmelderecht sowie in kantonalen Erlassen.[1]

Verfassungsrechtliche Grundlage

Eine zentrale Grundlage des Behindertengleichstellungsrechts bildet Artikel 8 der Bundesverfassung.

Artikel 8 Absatz 2 verbietet Diskriminierungen unter anderem wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Artikel 8 Absatz 4 lautet:

Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Das Behindertengleichstellungsgesetz setzt diesen Gesetzgebungsauftrag für verschiedene Lebensbereiche um.[1]

Weitere verfassungsrechtliche Grundlagen des Gesetzes ergeben sich unter anderem aus den Zuständigkeiten des Bundes für den öffentlichen Verkehr, die Telekommunikation und die Sozialversicherung.

Begriff der Behinderung

Das BehiG enthält eine eigene gesetzliche Definition des Begriffs.

Als Mensch mit Behinderungen gilt nach Artikel 2 eine Person, der eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht:

  • alltägliche Verrichtungen vorzunehmen
  • soziale Kontakte zu pflegen
  • sich fortzubewegen
  • sich aus- und weiterzubilden
  • eine Erwerbstätigkeit auszuüben

[3]

Die Definition stellt damit nicht allein auf eine medizinische Diagnose ab, sondern berücksichtigt die Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

Benachteiligung

Eine Benachteiligung im Sinn des Gesetzes liegt insbesondere vor, wenn Menschen mit Behinderungen rechtlich oder tatsächlich anders behandelt und ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden.

Eine Benachteiligung kann aber auch dann bestehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung unterbleibt, obwohl diese erforderlich wäre, um Menschen mit und ohne Behinderungen tatsächlich gleichzustellen.[3]

Damit berücksichtigt das Gesetz, dass eine rein formale Gleichbehandlung nicht in jedem Fall zu tatsächlicher Gleichstellung führt.

Ein typisches Beispiel ist ein Gebäude, dessen Eingang für sämtliche Personen gleich gestaltet ist, aber ausschliesslich über eine Treppe erreichbar ist. Die formell identische Zugangsmöglichkeit kann für Personen im Rollstuhl faktisch eine Benachteiligung darstellen.

Geltungsbereich

Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt nicht uneingeschränkt für sämtliche Bauten, Unternehmen und Lebensbereiche.

Artikel 3 BehiG definiert mehrere zentrale Anwendungsbereiche.[3]

Dazu gehören insbesondere:

  • öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen
  • Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
  • Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten
  • Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen
  • grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens
  • Aus- und Weiterbildung
  • Arbeitsverhältnisse des Bundes

Bei Gebäuden greifen die bundesrechtlichen Bestimmungen insbesondere bei bewilligungspflichtigen Neubauten oder Erneuerungen. Ergänzend bestehen kantonale und kommunale Bauvorschriften.

Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen

Zu den wichtigsten Bereichen des BehiG gehört der hindernisfreie Zugang zu öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen.

Darunter können beispielsweise fallen:

  • Verwaltungsgebäude
  • Geschäfte
  • Restaurants
  • Hotels
  • Kinos
  • Theater
  • Museen
  • Sportanlagen
  • Arztpraxen
  • Schulen
  • Bahnhöfe

Bei Neubauten und bestimmten Umbauten müssen die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.[3]

Dabei können neben Rollstuhlgängigkeit auch Anforderungen für Menschen mit Seh-, Hör- oder anderen Behinderungen relevant sein.

Wohngebäude

Das BehiG gilt nach Artikel 3 für Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, wenn nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für eine Erneuerung erteilt wird.[3]

Die konkreten Anforderungen an hindernisfreies Bauen ergeben sich zusätzlich aus kantonalem Baurecht sowie technischen Normen.

Ziel ist unter anderem, Zugänge und gemeinschaftlich genutzte Bereiche so zu gestalten, dass sie auch von Personen mit Behinderungen benutzt werden können.

Gebäude mit Arbeitsplätzen

Das Gesetz erfasst auch Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, sofern eine entsprechende Bau- oder Erneuerungsbewilligung nach Inkrafttreten des BehiG erteilt wird.[3]

Auch hier betrifft das Bundesgesetz in erster Linie die bauliche Zugänglichkeit.

Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis ist nach dem geltenden BehiG weniger umfassend geregelt als der Zugang zu Bauten und zum öffentlichen Verkehr. Eine Erweiterung dieses Bereichs ist Gegenstand der laufenden Teilrevision des Gesetzes.[4]

Dienstleistungen

Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt nach dem BehiG vor, wenn Menschen mit Behinderungen eine Dienstleistung nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen in Anspruch nehmen können.[3]

Für Dienstleistungen des Gemeinwesens bestehen weitergehende Verpflichtungen als für viele rein private Dienstleistungen.

Bund, Kantone und andere Gemeinwesen müssen ihre öffentlich angebotenen Dienstleistungen grundsätzlich so gestalten, dass Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden.

Dazu gehört zunehmend auch die Zugänglichkeit digitaler Angebote.

Öffentlicher Verkehr

Der öffentliche Verkehr ist einer der wichtigsten Anwendungsbereiche des BehiG.

Das Gesetz erfasst insbesondere öffentlich zugängliche Einrichtungen, Kommunikationssysteme, Billettsysteme und Fahrzeuge von Unternehmen, die verschiedenen bundesrechtlichen Verkehrsgesetzen unterstehen.[3]

Dazu gehören insbesondere:

  • Eisenbahnen
  • Trams
  • Busse
  • Trolleybusse
  • bestimmte Seilbahnen
  • Schiffe
  • Bereiche des Luftverkehrs

Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen den öffentlichen Verkehr grundsätzlich möglichst selbstständig benutzen können.

Anpassungsfrist im öffentlichen Verkehr

Bei Inkrafttreten des BehiG wurde für bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs eine lange Übergangsfrist vorgesehen.

Diese betrug grundsätzlich 20 Jahre und endete damit am 31. Dezember 2023. Das Ziel war, dass die entsprechenden Anlagen und Fahrzeuge bis Anfang 2024 behindertengerecht ausgestaltet werden.[5]

Für Kommunikationssysteme und Billettausgaben galten kürzere Anpassungsfristen.

Die Frist von Ende 2023 bedeutete jedoch nicht, dass Anfang 2024 sämtliche Haltestellen der Schweiz tatsächlich vollständig barrierefrei waren. Bei verschiedenen Bahn-, Tram- und Bushaltestellen bestanden auch danach noch bauliche Defizite.

Wo ein autonomer Zugang noch nicht möglich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzmassnahmen erforderlich sein.

Bahnhöfe und Haltestellen

Die Umsetzung des BehiG ist im öffentlichen Verkehr besonders sichtbar.

Zu den baulichen Massnahmen gehören beispielsweise:

  • ausreichend hohe Perrons
  • niveaugleiche oder möglichst stufenarme Einstiege
  • Rampen und Aufzüge
  • taktil erfassbare Leitlinien
  • kontrastreiche Markierungen
  • hindernisfreie Zugänge zu Perrons
  • barrierefreie Billettautomaten
  • akustische und visuelle Fahrgastinformationen

Bei vielen Schweizer Bahnhöfen wurden deshalb seit Inkrafttreten des Gesetzes Perrons erhöht, Unterführungen umgebaut und neue Rampen oder Aufzüge installiert.

Verhältnismässigkeit

Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt nicht in jedem Fall eine technisch maximal mögliche Anpassung.

Bei der Beurteilung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt.

Dabei können insbesondere gegeneinander abgewogen werden:

  • der Nutzen für Menschen mit Behinderungen
  • die wirtschaftlichen Kosten einer Anpassung
  • Interessen des Umwelt- und Naturschutzes
  • Interessen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege
  • technische Möglichkeiten

[3]

Bei unverhältnismässig hohen Kosten können daher unter bestimmten Voraussetzungen weniger weitgehende Massnahmen zulässig sein.

Rechtsansprüche

Das BehiG räumt betroffenen Personen je nach Anwendungsbereich unterschiedliche Rechtsansprüche ein.

Bei Benachteiligungen im Zusammenhang mit öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen können betroffene Personen beispielsweise im Baubewilligungsverfahren verlangen, dass eine Benachteiligung unterlassen beziehungsweise beseitigt wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.[3]

Auch bei Dienstleistungen des Gemeinwesens und im öffentlichen Verkehr bestehen Rechtsmittelmöglichkeiten.

Die konkrete Rechtsfolge hängt davon ab, in welchem Bereich die Benachteiligung auftritt und ob die verlangte Massnahme verhältnismässig ist.

Beschwerde- und Klagebefugnis von Organisationen

Das Behindertengleichstellungsgesetz gibt bestimmten Behindertenorganisationen besondere Rechtsmöglichkeiten.

Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen und sich statutengemäss für die Interessen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beschwerde oder Klage erheben.[3]

Das sogenannte Verbandsbeschwerde- beziehungsweise Verbandsklagerecht soll ermöglichen, Benachteiligungen zu überprüfen, die eine grössere Zahl von Menschen mit Behinderungen betreffen.

Aus- und Weiterbildung

Auch Aus- und Weiterbildung gehört zum Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsrechts.

Eine Benachteiligung kann insbesondere vorliegen, wenn:

  • die Verwendung behinderungsspezifischer Hilfsmittel erschwert wird
  • notwendige persönliche Assistenz nicht ermöglicht wird
  • die Dauer oder Ausgestaltung eines Bildungsangebots den behinderungsspezifischen Bedürfnissen nicht angepasst wird
  • Prüfungsbedingungen nicht angemessen angepasst werden

[3]

Solche Anpassungen werden häufig unter dem Begriff Nachteilsausgleich zusammengefasst.

Ein Nachteilsausgleich soll die fachlichen Anforderungen einer Ausbildung oder Prüfung grundsätzlich nicht reduzieren, sondern behinderungsbedingte Nachteile bei der Art und Weise der Leistungserbringung ausgleichen.

Arbeitsverhältnisse beim Bund

Für den Bund als Arbeitgeber enthält das BehiG besondere Vorschriften.

Der Bund muss als Arbeitgeber alle notwendigen Massnahmen treffen, um Menschen mit Behinderungen die gleichen Chancen wie Menschen ohne Behinderungen zu bieten.[3]

Dies betrifft insbesondere:

  • Anstellung
  • Beschäftigung
  • berufliche Entwicklung
  • Aus- und Weiterbildung
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes

Für private Arbeitsverhältnisse besteht im geltenden BehiG nicht derselbe umfassende Schutz. Gerade dieser Bereich gehört zu den Schwerpunkten der laufenden Gesetzesrevision.[4]

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Mit dem Inkrafttreten des BehiG im Jahr 2004 wurde das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) geschaffen.[6]

Das EBGB ist eine Fachstelle des Bundes innerhalb des Eidgenössischen Departements des Innern.

Es hat die Aufgabe, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und Benachteiligungen abzubauen.

Zu seinen Tätigkeiten gehören unter anderem:

  • Information und Beratung
  • Koordination innerhalb der Bundesverwaltung
  • Begleitung der Behindertenpolitik
  • Unterstützung von Projekten
  • Forschung und Evaluation
  • Förderung der Barrierefreiheit
  • Zusammenarbeit mit Kantonen, Organisationen und Fachstellen

[6]

Behindertengleichstellungsverordnung

Das BehiG wird durch verschiedene Verordnungen konkretisiert.

Eine zentrale Ausführungsverordnung ist die Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31).[2]

Sie wurde am 19. November 2003 beschlossen und trat gemeinsam mit dem BehiG am 1. Januar 2004 in Kraft.

Die BehiV enthält insbesondere detailliertere Bestimmungen zur Umsetzung des Gesetzes.

Verordnungen zum öffentlichen Verkehr

Für den öffentlichen Verkehr bestehen zusätzliche Ausführungsvorschriften.

Dazu gehört die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV). Sie trat ebenfalls am 1. Januar 2004 in Kraft.[7]

Weitere technische Anforderungen werden in zusätzlichen Verordnungen und Normen geregelt.

Diese Vorschriften bestimmen beispielsweise Anforderungen an:

  • Fahrzeuge
  • Haltestellen
  • Perrons
  • Informationssysteme
  • Billettautomaten
  • Zugänge

Entstehung

Die rechtliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen gewann in der Schweiz in den 1990er-Jahren zunehmend politische Bedeutung.

Am 14. Juni 1999 wurde die vollständig revidierte Bundesverfassung angenommen. Sie enthielt erstmals ausdrücklich ein Diskriminierungsverbot wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung sowie den Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung entsprechender Benachteiligungen.

Parallel dazu wurde die Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» lanciert.

Der Bundesrat verabschiedete am 11. Dezember 2000 seine Botschaft zur Volksinitiative und zum Entwurf eines Behindertengleichstellungsgesetzes.[2]

Nach den parlamentarischen Beratungen verabschiedete die Bundesversammlung das BehiG am 13. Dezember 2002.

Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte»

Die Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» verlangte einen weitergehenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu Bauten, Anlagen und Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Das Behindertengleichstellungsgesetz wurde politisch auch als indirekte Antwort auf die Forderungen der Initiative ausgearbeitet.

In der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 wurde die Initiative abgelehnt.

Das bereits vom Parlament beschlossene Behindertengleichstellungsgesetz war davon nicht betroffen und trat am 1. Januar 2004 in Kraft.

Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

Die Bedeutung des BehiG muss heute auch im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention betrachtet werden.

Die Schweiz ratifizierte das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen im Jahr 2014. Für die Schweiz trat es am 15. Mai 2014 in Kraft.

Die Konvention verfolgt einen umfassenderen menschenrechtlichen Ansatz und verpflichtet die Vertragsstaaten, die volle und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in zahlreichen Lebensbereichen zu gewährleisten.

Das BehiG gehört zu den zentralen schweizerischen Gesetzen für die Umsetzung dieser Verpflichtungen, deckt jedoch nicht sämtliche Bereiche der Konvention ab.

Evaluation

Die Wirkung des Behindertengleichstellungsgesetzes wurde seit seinem Inkrafttreten mehrfach untersucht.

Eine erste grössere Evaluation nach fünf Jahren kam zum Ergebnis, dass das Gesetz Verbesserungen ausgelöst hatte, insbesondere im Bereich von Bauten und öffentlichem Verkehr, seine Wirkung in anderen Bereichen jedoch begrenzt blieb.[8]

Zu den wiederholt diskutierten Punkten gehören insbesondere:

  • begrenzter Schutz in privaten Arbeitsverhältnissen
  • beschränkte Verpflichtungen privater Dienstleistungsanbieter
  • uneinheitliche Umsetzung
  • weiterhin bestehende bauliche Hindernisse
  • Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung

Diese Erkenntnisse spielten auch bei späteren Diskussionen über eine Revision des Gesetzes eine Rolle.

Teilrevision

Das Behindertengleichstellungsgesetz befindet sich seit den 2020er-Jahren in einem Revisionsprozess.

Der Bundesrat verabschiedete am 20. Dezember 2024 die Botschaft zur Teilrevision und überwies die Vorlage an das Parlament.[4]

Die Revision soll den Schutz von Menschen mit Behinderungen insbesondere in den Bereichen Arbeit und öffentlich angebotene Dienstleistungen stärken.

Nach dem Entwurf sollen private Arbeitgeber ausdrücklich verpflichtet werden, Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung zu schützen und zumutbare Anpassungen zu treffen.

Auch Anbieter von Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, sollen stärker verpflichtet werden, angemessene Vorkehrungen für einen gleichberechtigten Zugang zu treffen.[4]

Ein weiterer Bestandteil der Vorlage ist die gesetzliche Anerkennung der schweizerischen Gebärdensprachen.

Die Teilrevision befindet sich im Jahr 2026 im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Die vorgesehenen Änderungen sind daher von den bereits geltenden Bestimmungen des BehiG zu unterscheiden.[4]

Schweizer Gebärdensprachen

Im Rahmen der Teilrevision ist vorgesehen, die drei in der Schweiz verwendeten Gebärdensprachen auf Bundesebene gesetzlich anzuerkennen:

[4]

Die geplante Anerkennung ist Teil einer umfassenderen Stärkung der gesellschaftlichen Teilhabe gehörloser und hörbehinderter Menschen.

Verhältnis zum kantonalen Recht

Neben dem Bundesrecht spielen die Kantone eine wichtige Rolle bei der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.

Dies betrifft insbesondere:

  • Bauvorschriften
  • Schulwesen
  • Sozialwesen
  • kantonale Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • kommunale Infrastruktur

Kantonale Regelungen können teilweise weiter gehen als die Mindestanforderungen des Bundesrechts.

Bei Bauprojekten müssen deshalb neben dem BehiG auch das jeweilige kantonale Baugesetz und die einschlägigen technischen Normen berücksichtigt werden.

Barrierefreies Bauen

Bei der baulichen Umsetzung des Behindertengleichstellungsrechts spielen technische Normen eine bedeutende Rolle.

In der Schweiz ist insbesondere die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» von Bedeutung.

Sie enthält Anforderungen und Empfehlungen unter anderem zu:

  • Zugängen
  • Türen
  • Rampen
  • Treppen
  • Liften
  • Sanitärräumen
  • Parkplätzen
  • Bewegungsflächen
  • visuellen und taktilen Informationen

Ob und in welchem Umfang eine Norm rechtlich verbindlich ist, hängt davon ab, ob sie durch Gesetze, Verordnungen, Bewilligungen oder andere Vorschriften für anwendbar erklärt wird.

Digitale Barrierefreiheit

Mit der zunehmenden Digitalisierung hat die Zugänglichkeit von Websites, Apps und elektronischen Dienstleistungen erheblich an Bedeutung gewonnen.

Für Angebote des Bundes ergeben sich Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung aus dem Behindertengleichstellungsrecht und ergänzenden Vorschriften.

Barrierefreiheit umfasst beispielsweise:

  • Bedienbarkeit mit der Tastatur
  • Unterstützung von Screenreadern
  • ausreichende Farbkontraste
  • Alternativtexte für Bilder
  • Untertitel für audiovisuelle Inhalte
  • klar strukturierte Dokumente
  • verständliche Navigation

Das EBGB veröffentlicht Hilfsmittel und Informationen zur barrierefreien digitalen Kommunikation.[6]

Bedeutung

Das BehiG markierte einen wichtigen Wandel der schweizerischen Behindertenpolitik.

Während ältere Regelungen stark auf Sozialversicherung, Fürsorge und individuelle Unterstützung ausgerichtet waren, stellt das Behindertengleichstellungsrecht stärker die Beseitigung gesellschaftlicher und baulicher Hindernisse in den Mittelpunkt.

Damit folgt es dem Grundgedanken, dass Behinderung nicht ausschliesslich durch eine individuelle Beeinträchtigung entsteht, sondern auch durch Barrieren in Umwelt und Gesellschaft.

Besonders sichtbar ist die Wirkung des Gesetzes beim öffentlichen Verkehr und beim hindernisfreien Bauen. Zahlreiche Bahnhöfe, Haltestellen, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel wurden seit 2004 angepasst oder neu gebaut.

Gleichzeitig zeigen die laufende Revision und die Diskussion über die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, dass die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz weiterhin ein laufender Prozess ist.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Behindertengleichstellungsgesetz BehiG. In: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Abgerufen am 2026-08-25.
  2. 2,0 2,1 2,2 Gleichstellung der Behinderten. In: Bundesamt für Justiz. Abgerufen am 2026-08-25.
  3. 3,00 3,01 3,02 3,03 3,04 3,05 3,06 3,07 3,08 3,09 3,10 3,11 3,12 3,13 3,14 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. In: Fedlex. Abgerufen am 2026-08-25.
  4. 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 Laufende Gesetzgebungsrevisionen. In: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Abgerufen am 2026-08-25.
  5. Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehr. In: Bundesamt für Verkehr. Abgerufen am 2026-08-25.
  6. 6,0 6,1 6,2 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. In: EBGB. Abgerufen am 2026-08-25.
  7. Bauten und öffentlicher Verkehr sollen behindertengerecht sein. In: Bundesamt für Justiz. 2003-11-19. Abgerufen am 2026-08-25.
  8. Fünf Jahre Behindertengleichstellungsgesetz – Zentrale Erkenntnisse. In: Eidgenössisches Departement des Innern. Abgerufen am 2026-08-25.