Abfallentsorgung in der Schweiz
| Abfallentsorgung in der Schweiz | |
|---|---|
| Sammelbehälter für verschiedene Wertstoffe in der Schweiz | |
| Zuständigkeit | Bund, Kantone und Gemeinden |
| Bundesbehörde | Bundesamt für Umwelt |
| Wichtigste Rechtsgrundlagen | Umweltschutzgesetz, Abfallverordnung und Verordnung über den Verkehr mit Abfällen |
| Grundprinzip | Vermeidung, Wiederverwendung, stoffliche oder energetische Verwertung und umweltverträgliche Beseitigung |
| Finanzierung | Verursacherprinzip, kommunale Gebühren und vorgezogene Entsorgungsbeiträge |
| Siedlungsabfälle | rund 670 kg pro Person (2024) |
| Recyclingquote der Siedlungsabfälle | rund 52 Prozent (2024) |
| Kehrichtverwertungsanlagen | 29 Anlagen (2024) |
| Verbot der Ablagerung brennbarer Abfälle | seit 2000 |
| Informationen | bafu.admin.ch |
Die Abfallentsorgung in der Schweiz umfasst die Vermeidung, Sammlung, Beförderung, Wiederverwendung, Verwertung, Behandlung und endgültige Ablagerung von Abfällen. Sie ist föderal organisiert: Der Bund erlässt die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften, die Kantone planen und überwachen den Vollzug, während die Gemeinden in der Regel für die Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle zuständig sind.
Das schweizerische System verbindet kommunale Kehrichtsammlungen mit einem dichten Netz von Separatsammelstellen, Recyclingunternehmen, Kompostier- und Vergärungsanlagen, Sonderabfallbetrieben und Kehrichtverwertungsanlagen. Brennbare Abfälle, die sich nicht sinnvoll stofflich verwerten lassen, werden überwiegend verbrannt. Die dabei entstehende Energie wird zur Produktion von Strom, Prozessdampf und Fernwärme genutzt.
Im Jahr 2024 fielen in der Schweiz rund 670 Kilogramm Siedlungsabfälle pro Person an. Etwa 52 Prozent davon wurden getrennt gesammelt und stofflich verwertet. Damit weist die Schweiz eine vergleichsweise hohe Recyclingquote, gleichzeitig aber auch ein hohes Abfallaufkommen pro Kopf auf.[1]
Begriff
Als Abfall gelten bewegliche Sachen, deren sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Diese Definition umfasst sowohl gewöhnlichen Haushaltskehricht als auch Bauabfälle, Klärschlamm, Produktionsrückstände, ausgediente Fahrzeuge, Elektrogeräte, Batterien und gefährliche Stoffe.
Der Begriff Entsorgung wird im schweizerischen Umweltrecht umfassend verwendet. Er bezeichnet nicht nur die endgültige Beseitigung eines Abfalls, sondern schliesst seine Verwertung, Zwischenlagerung, Beförderung und Behandlung ein.
Abfälle sollen möglichst vermieden werden. Entstandene Abfälle sind nach Möglichkeit wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten. Ist eine stoffliche Verwertung technisch nicht möglich oder ökologisch nicht sinnvoll, können brennbare Abfälle energetisch genutzt werden. Nicht verwertbare Rückstände müssen so behandelt und abgelagert werden, dass Menschen, Tiere, Böden, Gewässer und Luft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Rechtsgrundlagen
Bundesverfassung
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet den Bund, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Zudem soll er für eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sorgen.
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben bilden die Grundlage für das Abfall-, Gewässerschutz-, Chemikalien- und Altlastenrecht.
Umweltschutzgesetz
Die zentrale gesetzliche Grundlage ist das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983. Das Umweltschutzgesetz regelt unter anderem:
- die Vermeidung und Verminderung von Abfällen;
- das Verursacherprinzip;
- die Pflicht zur umweltverträglichen Entsorgung;
- die Zuständigkeit der Kantone für die Entsorgungsplanung;
- die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung;
- den Betrieb von Abfallanlagen;
- die Sanierung belasteter Standorte;
- die Rücknahme bestimmter Produkte.
Nach dem Verursacherprinzip trägt grundsätzlich jene Person oder Organisation die Kosten, welche die Abfälle verursacht. Dieses Prinzip soll verhindern, dass Entsorgungskosten vollständig von der Allgemeinheit getragen werden und dadurch kein finanzieller Anreiz zur Abfallvermeidung besteht.
Abfallverordnung
Die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen wird meist als Abfallverordnung oder mit der Abkürzung VVEA bezeichnet. Sie trat am 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzte die frühere Technische Verordnung über Abfälle.
Die VVEA enthält detaillierte Vorgaben zur Vermeidung, Sammlung, Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Abfällen. Sie regelt unter anderem:
- die kantonale Abfallplanung;
- die Pflicht zur getrennten Sammlung bestimmter Stoffe;
- die Verwertung biogener, mineralischer und phosphorhaltiger Abfälle;
- Anforderungen an Kehrichtverwertungsanlagen;
- die Rückgewinnung von Metallen aus Verbrennungsrückständen;
- die Typen und technischen Anforderungen von Deponien;
- die Ausbildung des Personals von Abfallanlagen;
- die Berichterstattung über Abfallmengen.
Die Verordnung wird in mehreren Etappen weiterentwickelt. Einzelne Bestimmungen treten mit Übergangsfristen in Kraft, damit Anlagen und Unternehmen ihre technischen Verfahren anpassen können.
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen regelt insbesondere den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen.
Betriebe, die solche Abfälle abgeben, transportieren oder entgegennehmen, müssen bestimmte Melde-, Begleit- und Bewilligungspflichten erfüllen. Dadurch soll der Weg gefährlicher Abfälle von der Entstehung bis zur endgültigen Behandlung nachvollziehbar bleiben.
Für grenzüberschreitende Transporte gelten zusätzlich internationale Vorschriften, insbesondere das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.
Weitere Vorschriften
Die Abfallwirtschaft wird durch zahlreiche weitere Erlasse beeinflusst. Dazu gehören das Gewässerschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, die Luftreinhalte-Verordnung, das Lebensmittelrecht und Vorschriften über elektrische Geräte, Batterien, Fahrzeuge und Bauprodukte.
Kantone und Gemeinden erlassen ergänzende Abfallgesetze, Vollzugsverordnungen und kommunale Abfallreglemente. Deshalb unterscheiden sich Sammelsysteme, Gebühren und Abfuhrtage je nach Wohnort.
Zuständigkeiten
Bund
Der Bund legt die allgemeinen umweltrechtlichen Anforderungen fest. Die wichtigste Fachbehörde ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Das BAFU erarbeitet Verordnungen und Vollzugshilfen, erhebt nationale Abfallstatistiken, koordiniert die Zusammenarbeit mit den Kantonen und vertritt die Schweiz in internationalen Abfallabkommen.
Weitere Bundesstellen sind je nach Abfallart beteiligt. Das Bundesamt für Gesundheit befasst sich beispielsweise mit gesundheitlichen Risiken, während das Bundesamt für Energie die energetische Nutzung von Abfällen und die Effizienz von Kehrichtverwertungsanlagen begleitet.
Kantone
Die Kantone vollziehen einen grossen Teil des Umwelt- und Abfallrechts. Sie erstellen Abfallplanungen, bewilligen und kontrollieren Anlagen, führen Statistiken und überwachen die Entsorgung von Bau-, Industrie- und Sonderabfällen.
In der kantonalen Abfallplanung wird festgelegt, welche Anlagen benötigt werden und wie die Entsorgungssicherheit langfristig gewährleistet werden soll. Kantone können bei der Planung zusammenarbeiten und Anlagen gemeinsam nutzen.
Die Kantone sind zudem für die Erfassung belasteter Standorte und die Anordnung von Altlastensanierungen zuständig.
Gemeinden
Die Gemeinden organisieren in der Regel die Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle. Sie können diese Aufgabe selbst erfüllen, an kommunale Zweckverbände übertragen oder private Entsorgungsunternehmen beauftragen.
Zu den kommunalen Aufgaben gehören häufig:
- die regelmässige Kehrichtabfuhr;
- die Sammlung von Grüngut;
- der Betrieb von Recycling- und Hauptsammelstellen;
- die Sammlung von Papier, Karton, Glas und Metall;
- die Information der Bevölkerung;
- die Erhebung von Grund- und Mengengebühren;
- die Bekämpfung illegaler Abfallablagerungen.
Die konkreten Regeln werden in kommunalen Abfallreglementen und Abfallkalendern veröffentlicht.
Siedlungsabfälle
Seit dem 1. Januar 2019 gelten als Siedlungsabfälle:
- Abfälle aus Haushalten;
- Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, sofern ihre Zusammensetzung hinsichtlich Inhaltsstoffen und Mengenverhältnissen mit Haushaltsabfällen vergleichbar ist.
Nicht zu den Siedlungsabfällen gehören gewöhnlich betriebsspezifische Produktionsabfälle, grosse Mengen aus Industrieunternehmen sowie Bau- und Abbruchabfälle.[2]
Die Kantone besitzen ein Entsorgungsmonopol für Siedlungsabfälle. Die praktische Durchführung wird meist den Gemeinden übertragen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch abgelegene Gebiete regelmässig bedient werden und eine umweltgerechte Entsorgung verfügbar bleibt.
Siedlungsabfälle bestehen aus Hauskehricht, Sperrgut und getrennt gesammelten Wertstoffen. Zu den Separatabfällen gehören unter anderem Altpapier, Karton, Altglas, Metalle, Grüngut, Textilien, Batterien und Elektrogeräte.
Finanzierung
Verursacherprinzip
Die Finanzierung folgt grundsätzlich dem Verursacherprinzip. Wer Abfälle erzeugt, soll die Kosten ihrer Sammlung, Beförderung und Behandlung tragen.
Die Entsorgung sämtlicher Abfälle kostet in der Schweiz insgesamt mehr als drei Milliarden Franken pro Jahr.[3]
Bei Siedlungsabfällen verwenden die Gemeinden meist eine Kombination aus einer mengenabhängigen Gebühr und einer Grundgebühr. Die Grundgebühr deckt insbesondere Kosten für Sammelstellen, Information und Infrastruktur. Die Mengengebühr richtet sich nach der tatsächlich bereitgestellten Abfallmenge.
Sackgebühr
In zahlreichen Gemeinden wird Hauskehricht nur abgeführt, wenn er in einem offiziell gebührenpflichtigen Kehrichtsack bereitgestellt wird. Je nach Region werden eigene Gemeindesäcke oder regionale Gebührensäcke verwendet.
Die Preise richten sich nach Sackgrösse und Entsorgungsregion. Übliche Grössen sind 17, 35, 60 und 110 Liter. Der Verkaufspreis enthält die Kosten der Sammlung und Verbrennung.
Andere Gemeinden verwenden Gebührenmarken, die auf gewöhnliche Abfallsäcke oder Sperrgutstücke geklebt werden. In Wohnüberbauungen können auch gewichtsabhängige Unterflurcontainer eingesetzt werden, die mit einer elektronischen Karte geöffnet und abgerechnet werden.
Die Sackgebühr schafft einen finanziellen Anreiz, Glas, Papier, Metall, Grüngut und andere verwertbare Stoffe nicht mit dem gewöhnlichen Kehricht zu entsorgen.
Grundgebühr
Viele Gemeinden erheben zusätzlich eine jährliche Grundgebühr pro Haushalt, Wohnung, Betrieb oder Gebäudeeinheit.
Mit dieser Gebühr werden Leistungen finanziert, deren Kosten nicht unmittelbar von der Menge des Hauskehrichts abhängen. Dazu gehören Wertstoffsammelstellen, Beratungsangebote, Sonderabfallsammlungen und die Beseitigung illegal abgelagerter Abfälle.
Vorgezogene Entsorgungsgebühr
Bei bestimmten Produkten wird bereits beim Kauf eine gesetzlich vorgeschriebene vorgezogene Entsorgungsgebühr erhoben. Dies betrifft insbesondere Glasgetränkeverpackungen und Batterien.
Die Einnahmen finanzieren die spätere Sammlung, den Transport und die Verwertung. Verbraucherinnen und Verbraucher können die betreffenden Produkte deshalb ohne zusätzliche Zahlung bei den vorgesehenen Sammelstellen zurückgeben.
Vorgezogener Recyclingbeitrag
Bei Elektrogeräten und einigen anderen Produkten wird häufig ein vorgezogener Recyclingbeitrag erhoben. Anders als die gesetzlich geregelte Entsorgungsgebühr beruht dieser teilweise auf privatwirtschaftlichen Branchenlösungen.
Die Beiträge finanzieren Rücknahmesysteme, Transporte, Zerlegung und Recycling. Im Verkaufspreis ist der Beitrag bereits enthalten.
Abfallvermeidung
Die Vermeidung steht grundsätzlich an erster Stelle der Abfallhierarchie. Ein Produkt, das länger genutzt, repariert oder geteilt wird, benötigt keine sofortige Entsorgung.
Zu den Massnahmen der Abfallvermeidung gehören:
- langlebige und reparierbare Produkte;
- Mehrwegverpackungen;
- Verzicht auf unnötige Verpackungen;
- Wiederverwendung von Bauteilen;
- Leih-, Tausch- und Reparaturangebote;
- Vermeidung von Lebensmittelverlusten;
- Wiederverkauf gebrauchter Gegenstände;
- industrielle Kreislaufsysteme.
Die tatsächliche Abfallmenge pro Person blieb trotz hoher Recyclingquote auf einem hohen Niveau. Wirtschaftswachstum, steigender Konsum, kurze Produktlebenszyklen und die Zunahme von Versandverpackungen wirken den Vermeidungsbemühungen entgegen.
Wiederverwendung
Noch gebrauchsfähige Möbel, Kleider, Elektrogeräte, Bücher, Baumaterialien und Haushaltsgegenstände können wiederverwendet werden.
Brockenhäuser, Secondhandläden, Reparaturwerkstätten, Onlineplattformen und soziale Einrichtungen übernehmen einen Teil dieser Produkte. Einige kommunale Sammelstellen verfügen über Tauschbörsen oder separate Bereiche für noch verwendbare Gegenstände.
Die Wiederverwendung unterscheidet sich vom Recycling. Bei der Wiederverwendung bleibt das Produkt im Wesentlichen erhalten, während beim Recycling Materialien zerlegt und als Rohstoffe für neue Produkte eingesetzt werden.
Vor allem bei Elektrogeräten muss geprüft werden, ob eine erneute Verwendung sicher und energetisch sinnvoll ist. Sehr alte Geräte können einen hohen Stromverbrauch aufweisen oder nicht mehr den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Separatsammlungen
Papier und Karton
Altpapier und Karton werden in vielen Gemeinden regelmässig vor den Gebäuden abgeholt oder an Sammelstellen entgegengenommen.
Je nach Gemeinde müssen Papier und Karton getrennt gebündelt werden. Beschichtete, stark verschmutzte oder mit Kunststoff verbundene Verpackungen sind nicht immer für die Papiersammlung geeignet.
Das gesammelte Material wird sortiert und in Papierfabriken zu neuen Papier- und Kartonprodukten verarbeitet. Fasern können jedoch nicht unbegrenzt wiederverwendet werden, da sie sich bei jedem Recyclingvorgang verkürzen.
Die Finanzierung unterscheidet sich regional. Manche Gemeinden bieten die Sammlung kostenlos an, andere beziehen die Kosten in die Grundgebühr ein.
Altglas
Verpackungsglas wird in öffentlichen Sammelcontainern gewöhnlich nach den Farben Weiss, Braun und Grün getrennt. Andersfarbiges Glas wird meist dem Grünglas zugeordnet.
Fensterglas, Spiegel, Trinkgläser, Keramik und Porzellan gehören nicht in die gewöhnliche Altglassammlung, da sie eine andere chemische Zusammensetzung oder einen anderen Schmelzpunkt besitzen.
Die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Glasgetränkeverpackungen finanziert einen Teil der Sammlung und Verwertung.
Altglas wird gereinigt, zerkleinert und als Glasscherben zur Herstellung neuer Verpackungen oder anderer Glasprodukte verwendet. Ein Teil kann als Baustoff eingesetzt werden.
PET-Getränkeflaschen
PET-Getränkeflaschen werden überwiegend über Verkaufsstellen, Bahnhöfe, öffentliche Sammelpunkte und private Rücknahmesysteme gesammelt.
In die PET-Sammlung gehören nur entsprechend gekennzeichnete Getränkeflaschen. Öl-, Essig-, Milch-, Kosmetik- und Reinigungsmittelflaschen können aus anderen Kunststoffen bestehen oder Rückstände enthalten und gehören nicht zwingend in dieselbe Sammlung.
Das gesammelte Material wird sortiert, gereinigt und zu PET-Rezyklat verarbeitet. Dieses kann für neue Flaschen, Verpackungen, Textilfasern und weitere Produkte eingesetzt werden.
Die Schweizer Sammel- und Verwertungsquote für PET-Getränkeflaschen liegt bei über 80 Prozent.[4]
Aluminium und Weissblech
Aluminiumverpackungen und Dosen aus Stahlblech werden häufig in gemeinsamen Containern gesammelt. In den Sortierbetrieben können die Metalle durch magnetische und weitere technische Verfahren getrennt werden.
Aluminiumrecycling benötigt deutlich weniger Energie als die Herstellung von Primäraluminium aus Bauxit. Auch Stahl lässt sich mehrfach wiederverwerten.
Nicht alle metallischen Gegenstände gehören in die Verpackungssammlung. Grössere Metallteile, Pfannen, Werkzeuge und Schrott werden an Werkhöfen oder speziellen Sammelstellen entgegengenommen.
Grüngut
Garten- und Küchenabfälle werden in vielen Gemeinden separat gesammelt. Dazu gehören je nach örtlichem Reglement:
- Rasenschnitt;
- Laub;
- Äste und Strauchschnitt;
- Rüstabfälle;
- Kaffeesatz;
- verdorbene pflanzliche Lebensmittel;
- teilweise gekochte Speisereste.
Die zugelassenen Materialien unterscheiden sich, weil nicht jede Kompostier- oder Vergärungsanlage dieselben Abfälle verarbeiten kann. Kunststoffsäcke, Verpackungen und kompostierbar gekennzeichnete Produkte sind nicht automatisch zugelassen.
Grüngut wird kompostiert oder in Vergärungsanlagen behandelt. Bei der Vergärung entsteht Biogas, das zur Strom- und Wärmeerzeugung, als Treibstoff oder nach Aufbereitung zur Einspeisung ins Gasnetz genutzt werden kann. Die verbleibenden Gärreste dienen als Dünger oder Bodenverbesserer.
Textilien und Schuhe
Gebrauchte Kleider, Haushaltstextilien und Schuhe werden in Sammelcontainern oder durch Strassensammlungen erfasst.
Tragfähige Ware kann weiterverkauft oder exportiert werden. Nicht mehr nutzbare Textilien werden je nach Material zu Putzlappen, Dämmstoffen oder Fasern verarbeitet oder thermisch verwertet.
Die Sammlung steht in der Kritik, wenn minderwertige Textilien in Länder exportiert werden, deren lokale Märkte und Entsorgungssysteme dadurch belastet werden. Zudem erschweren Mischgewebe, Beschichtungen und geringe Materialqualität das Faserrecycling.
Altmetall
Altmetall wird an kommunalen Sammelstellen, Werkhöfen oder über private Schrotthändler erfasst.
Dazu gehören Eisen, Stahl, Kupfer, Messing, Aluminium und weitere Metalle. Fremdstoffe wie Holz, Kunststoff, Öl oder elektronische Bauteile müssen teilweise vor der Abgabe entfernt werden.
Metallrecycling besitzt einen hohen wirtschaftlichen Wert. Die Qualität des zurückgewonnenen Rohstoffs hängt jedoch von der Sortenreinheit und der Entfernung von Schadstoffen ab.
Altöl
Speiseöle und Mineralöle dürfen weder in die Kanalisation noch in den Boden gelangen.
Haushaltsmengen können an kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Speiseöl wird teilweise energetisch oder stofflich verwertet. Motoren- und Schmieröle gelten wegen ihrer Schadstoffbelastung als kontrollpflichtige oder gefährliche Abfälle.
Gewerbliche Betriebe müssen Altöle über bewilligte Entsorgungsunternehmen abgeben.
Hauskehricht
Als Hauskehricht wird der nicht separat gesammelte brennbare Restabfall aus Haushalten bezeichnet.
Dazu gehören je nach kommunalen Vorgaben:
- verschmutzte Verpackungen;
- Hygieneartikel;
- Staubsaugerbeutel;
- Katzenstreu;
- kleine Kunststoffgegenstände;
- Verbundmaterialien;
- nicht verwertbare Haushaltsgegenstände.
Problematische Stoffe, Elektrogeräte, Batterien, Chemikalien, Medikamente, grössere Metallteile und Bauabfälle dürfen nicht mit dem gewöhnlichen Kehricht entsorgt werden.
Hauskehricht wird in der Schweiz nicht unbehandelt deponiert. Er gelangt in eine Kehrichtverwertungsanlage, wo er unter kontrollierten Bedingungen verbrannt wird.
Kehrichtverwertungsanlagen
Kehrichtverbrennungsanlagen werden in der Schweiz zunehmend als Kehrichtverwertungsanlagen (KVA) bezeichnet, weil sie neben der Abfallbehandlung auch Energie und teilweise Metalle zurückgewinnen.
Im Jahr 2024 waren 29 Schweizer KVA in Betrieb. Sie behandelten brennbare Abfälle aus Haushalten, Gewerbe und Industrie.[5]
Jährlich fallen in der Schweiz rund vier Millionen Tonnen nicht rezyklierbare brennbare Abfälle aus Haushalten, Industrie und Gewerbe an.[6]
Verbrennungsverfahren
Der angelieferte Kehricht wird zunächst in einem Bunker zwischengelagert und durchmischt. Kräne führen ihn den Verbrennungsöfen zu.
In den meisten Anlagen verbrennt der Abfall auf einem beweglichen Rost. Die Temperaturen und die Luftzufuhr werden so gesteuert, dass organische Schadstoffe möglichst vollständig zerstört werden.
Die heissen Rauchgase erhitzen Wasser in einem Kessel. Der dabei entstehende Dampf treibt Turbinen zur Stromproduktion an oder wird als Prozessdampf und Fernwärme genutzt.
Energiegewinnung
Die energetische Nutzung ersetzt einen Teil fossiler Brennstoffe. Ein Teil des Energieinhalts des Kehrichts stammt aus biogenen Materialien wie Papier, Holz und Lebensmittelresten, ein anderer Teil aus fossilen Kunststoffen.
Der Wirkungsgrad hängt davon ab, ob eine Anlage neben Strom auch Wärme absetzen kann. KVA in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe grosser Industriebetriebe verfügen häufig über umfangreiche Fernwärmenetze.
Im Sommer ist die Nachfrage nach Wärme geringer. Deshalb können Anlagen mit ganzjähriger Abgabe von Prozessdampf oder industrieller Wärme besonders hohe Nutzungsgrade erreichen.
Rauchgasreinigung
Rauchgase aus der Verbrennung enthalten Staub, saure Gase, Stickoxide, Schwermetalle und weitere Schadstoffe. Mehrstufige Reinigungsanlagen entfernen diese Stoffe weitgehend.
Verwendet werden unter anderem:
- Elektro- oder Gewebefilter;
- Nass- und Trockenwäscher;
- Aktivkohle;
- Verfahren zur Stickoxidminderung;
- Neutralisations- und Abwasserbehandlungsanlagen.
Die Emissionen werden kontinuierlich oder regelmässig gemessen. Für KVA gelten die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung.
Schlacke und Filterasche
Nach der Verbrennung bleiben Schlacke, Filterasche und Rückstände aus der Rauchgasreinigung zurück.
Aus der Schlacke werden Eisen- und Nichteisenmetalle zurückgewonnen. Dazu gehören Stahl, Aluminium, Kupfer und teilweise Edelmetalle. Die verbleibende mineralische Fraktion wird nach den gesetzlichen Anforderungen behandelt und deponiert.
Filterasche enthält hohe Konzentrationen von Schwermetallen. Sie muss besonders behandelt werden. Die VVEA schreibt die Rückgewinnung bestimmter Metalle oder eine entsprechende Vorbehandlung vor.
Die thermische Behandlung lässt Abfälle somit nicht vollständig verschwinden. Sie reduziert deren Volumen, zerstört organische Schadstoffe und konzentriert nicht brennbare Bestandteile in kontrollierbaren Rückständen.
Deponien
Seit dem Jahr 2000 dürfen brennbare Siedlungsabfälle in der Schweiz nicht mehr unbehandelt deponiert werden.
Deponien dienen vor allem der Ablagerung mineralischer Abfälle, behandelter Verbrennungsrückstände und anderer nicht verwertbarer Materialien. Die VVEA unterscheidet mehrere Deponietypen nach Art und Schadstoffgehalt der zugelassenen Abfälle.
| Deponietyp | Typische Abfälle |
|---|---|
| Typ A | weitgehend unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial |
| Typ B | schwach belastete mineralische Bauabfälle und Inertstoffe |
| Typ C | bestimmte anorganische, schadstoffhaltige Abfälle nach Behandlung |
| Typ D | Schlacke aus Kehrichtverwertungsanlagen und vergleichbare Rückstände |
| Typ E | weitere behandelte und nicht verwertbare Abfälle mit erhöhtem Schadstoffgehalt |
Deponien müssen über geeignete geologische Verhältnisse, Abdichtungen, Entwässerungssysteme und Überwachungseinrichtungen verfügen. Sickerwasser wird gesammelt und behandelt.
Nach der Stilllegung folgt eine Nachsorgephase. Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Deponie langfristig keine unzulässigen Emissionen verursacht.
Sperrgut
Sperrgut umfasst brennbare Gegenstände, die wegen ihrer Grösse nicht in einen gewöhnlichen Kehrichtsack passen. Dazu gehören Matratzen, Teppiche, Kunststoffmöbel und grössere Holzteile.
Die Entsorgung erfolgt je nach Gemeinde:
- über besondere Sperrgutabfuhren;
- mit Gebührenmarken;
- nach Gewicht an einer Sammelstelle;
- über private Entsorgungsunternehmen.
Noch brauchbare Möbel sollten nach Möglichkeit weitergegeben oder einem Brockenhaus angeboten werden.
Metallmöbel, Elektrogeräte und mineralische Gegenstände gehören nicht zum gewöhnlichen brennbaren Sperrgut und müssen getrennt entsorgt werden.
Elektro- und Elektronikgeräte
Ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte enthalten wertvolle Metalle, Kunststoffe und Glas, aber auch Schadstoffe.
Verkaufsstellen müssen Geräte jener Art zurücknehmen, die sie im Sortiment führen. Die Rücknahmepflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob gleichzeitig ein neues Gerät gekauft wird.
Zusätzlich bestehen kommunale und regionale Sammelstellen. Die Rückgabe ist für private Haushalte in der Regel kostenlos, da die Entsorgung durch vorgezogene Recyclingbeiträge finanziert wird.
In spezialisierten Betrieben werden Batterien, Kondensatoren, Kühlmittel, quecksilberhaltige Bauteile und weitere Schadstoffe entfernt. Anschliessend werden die Geräte mechanisch zerlegt und verwertbare Materialien zurückgewonnen.
Zu den Elektroabfällen gehören:
- Computer und Mobiltelefone;
- Fernseher und Bildschirme;
- Haushaltsgeräte;
- Kühl- und Gefriergeräte;
- Lampen;
- elektrische Werkzeuge;
- Spielzeuge mit elektrischen Bauteilen;
- Photovoltaikmodule.
Datenträger sollten vor der Abgabe gelöscht oder physisch zerstört werden, sofern personenbezogene oder vertrauliche Daten enthalten sind.
Batterien und Akkumulatoren
Batterien und Akkumulatoren dürfen nicht im Hauskehricht entsorgt werden. Sie enthalten Metalle und Elektrolyte, die zurückgewonnen oder sicher behandelt werden müssen.
Alle Verkaufsstellen, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte anbieten, müssen gebrauchte Batterien zurücknehmen. Zusätzlich stehen Sammelboxen in Geschäften und kommunalen Sammelstellen zur Verfügung.
Eine vorgezogene Entsorgungsgebühr finanziert Sammlung, Transport und Verwertung.
Lithium-Ionen-Akkumulatoren können bei Beschädigung oder Kurzschluss Brände verursachen. Pole grösserer Akkumulatoren sollten deshalb vor der Abgabe gegen Kurzschlüsse gesichert werden. Aufgeblähte oder beschädigte Akkumulatoren müssen besonders vorsichtig behandelt werden.
Brände durch falsch entsorgte Akkumulatoren stellen in Sammelfahrzeugen, Sortieranlagen und Kehrichtbunkern ein wachsendes Sicherheitsproblem dar.
Leuchtmittel
Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und bestimmte Speziallampen enthalten problematische Stoffe wie Quecksilber und müssen separat gesammelt werden.
Verkaufsstellen nehmen ausgediente Leuchtmittel zurück. Auch kommunale Sammelstellen bieten entsprechende Behälter an.
Gewöhnliche Glühlampen und Halogenlampen enthalten keine Elektronik und gehören je nach örtlicher Regelung meist in den Hauskehricht. Sie dürfen nicht in Altglascontainer gegeben werden.
LED-Lampen enthalten elektronische Bauteile und werden wie Elektrogeräte entsorgt.
Medikamente
Nicht mehr benötigte oder abgelaufene Medikamente sollen nicht über die Toilette oder das Waschbecken entsorgt werden. Wirkstoffe können in Kläranlagen nur teilweise entfernt werden und in Gewässer gelangen.
Viele Apotheken und Drogerien nehmen Medikamente zurück. Je nach kantonaler Regelung bestehen zudem kommunale Sonderabfallsammlungen.
Die Rücknahmebedingungen und mögliche Gebühren können sich unterscheiden. Spritzen und andere scharfe Gegenstände müssen in stichfesten Behältern abgegeben werden.
Arzneimittelverpackungen ohne Rückstände können entsprechend ihrem Material getrennt gesammelt werden, sofern dies örtlich vorgesehen ist.
Sonderabfälle aus Haushalten
Zu den Sonderabfällen aus privaten Haushalten gehören:
- Farben und Lacke;
- Lösungsmittel;
- Pflanzenschutzmittel;
- Reinigungschemikalien;
- Quecksilberthermometer;
- Säuren und Laugen;
- Holzschutzmittel;
- Spraydosen mit gefährlichen Restinhalten;
- Fotochemikalien;
- unbekannte Chemikalien.
Kleinmengen können je nach Produkt bei Verkaufsstellen, Drogerien, Apotheken, kantonalen Sammelstellen oder mobilen Sonderabfallsammlungen abgegeben werden.
Die Stoffe sollen in der Originalverpackung aufbewahrt und nicht miteinander vermischt werden. Bei unbekanntem Inhalt ist der Behälter entsprechend zu kennzeichnen.
Sonderabfälle werden in spezialisierten Anlagen chemisch-physikalisch behandelt, verbrannt, zurückgewonnen oder sicher abgelagert.
Bauabfälle
Bau- und Abbruchabfälle bilden mengenmässig den grössten Abfallstrom der Schweiz. Zu ihnen gehören Aushubmaterial, Beton, Ziegel, Asphalt, Holz, Metalle, Gips, Kunststoffe und schadstoffhaltige Bauteile.
Auf Baustellen müssen verschiedene Materialgruppen getrennt erfasst werden. Dies erleichtert die Wiederverwendung und hochwertige Verwertung.
Mineralische Rückbaustoffe können nach Aufbereitung als Recyclingbeton, Strassenkies oder andere Baustoffe eingesetzt werden.
Vor Umbau- und Abbrucharbeiten ist bei älteren Gebäuden eine Schadstoffabklärung erforderlich. Problematisch sind insbesondere:
- Asbest;
- polychlorierte Biphenyle;
- polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe;
- schwermetallhaltige Anstriche;
- künstliche Mineralfasern;
- schadstoffhaltige Fugendichtungen.
Die Entfernung solcher Stoffe darf teilweise nur durch spezialisierte Unternehmen erfolgen.
Die Schweizer Abfallpolitik strebt an, Gebäude stärker als Rohstofflager zu betrachten. Bauteile sollen nach Möglichkeit wiederverwendet und mineralische Materialien in geschlossenen Kreisläufen geführt werden.
Aushub- und Ausbruchmaterial
Bei Bauarbeiten fallen grosse Mengen Boden, Kies und Gestein an. Sauberes Aushubmaterial soll möglichst auf der Baustelle oder bei anderen Bauprojekten wiederverwendet werden.
Nicht verwertbares, unverschmutztes Material kann auf einer Deponie des Typs A abgelagert werden.
Belastetes Aushubmaterial muss untersucht und entsprechend seinem Schadstoffgehalt behandelt oder auf einer dafür zugelassenen Deponie abgelagert werden.
Bei Tunnel- und grossen Infrastrukturprojekten kann die Materialbewirtschaftung einen wesentlichen Teil der Umweltplanung ausmachen.
Industrie- und Gewerbeabfälle
Industrie- und Gewerbebetriebe sind für die gesetzeskonforme Entsorgung ihrer betriebsspezifischen Abfälle verantwortlich.
Dazu gehören Produktionsrückstände, Verpackungen, Metallschlämme, Chemikalien, Altöle, Filtermaterialien, Lebensmittelabfälle und Ausschussprodukte.
Unternehmen müssen verwertbare Fraktionen getrennt halten, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für Sonderabfälle gelten Nachweis- und Begleitscheinpflichten.
Grössere Unternehmen mit mindestens 250 Vollzeitstellen können ihre hauskehrichtähnlichen Abfälle grundsätzlich ausserhalb des kommunalen Entsorgungsmonopols entsorgen. Kleinere Betriebe fallen mit vergleichbaren Abfällen meist unter das Siedlungsabfallmonopol.
Medizinische Abfälle
Spitäler, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Laboratorien und Tierarztpraxen erzeugen verschiedene medizinische Abfälle.
Unproblematische Abfälle können teilweise wie gewöhnlicher Betriebskehricht behandelt werden. Infektiöse Materialien, Blutprodukte, scharfe Gegenstände, pathologische Abfälle, Arzneimittel und zytotoxische Stoffe benötigen besondere Verpackungs- und Entsorgungsverfahren.
Kanülen und Skalpelle werden in stichfesten Behältern gesammelt. Bestimmte medizinische Abfälle müssen in dafür zugelassenen Anlagen verbrannt werden.
Die Anforderungen richten sich nach dem Infektionsrisiko, den chemischen Eigenschaften und dem Schutz von Personal, Transporteuren und Öffentlichkeit.
Klärschlamm
Bei der Reinigung von Abwasser entsteht Klärschlamm. Dieser enthält organische Stoffe, Nährstoffe, Schwermetalle, Mikroverunreinigungen und Krankheitserreger.
Die direkte Verwendung von Klärschlamm als Dünger ist in der Schweiz seit 2006 verboten.
Klärschlamm wird entwässert und in KVA, Zementwerken oder speziellen Klärschlammverbrennungsanlagen thermisch behandelt.
Phosphor ist ein lebenswichtiger und begrenzter Rohstoff. Die VVEA sieht deshalb vor, Phosphor aus Klärschlamm, Klärschlammasche oder anderen phosphorreichen Abfällen zurückzugewinnen. Die technische und wirtschaftliche Umsetzung erfordert grosse Anlagen und überregionale Zusammenarbeit.
Tierische Nebenprodukte
Tierkörper, Schlachtabfälle und bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs unterliegen besonderen Vorschriften.
Sie werden in Sammelstellen, Tierkörperanlagen oder spezialisierten Verarbeitungsbetrieben behandelt. Je nach Risikokategorie ist eine stoffliche Nutzung, Vergärung oder Verbrennung zulässig.
Tierkörper dürfen nicht im Wald, in Gewässern oder mit dem gewöhnlichen Hauskehricht entsorgt werden. Für kleine Heimtiere bestehen kantonal und kommunal unterschiedliche Möglichkeiten, darunter Tierkrematorien und zugelassene Tierfriedhöfe.
Lebensmittelabfälle
Lebensmittelverluste entstehen in Landwirtschaft, Verarbeitung, Handel, Gastronomie und privaten Haushalten.
Noch geniessbare Produkte sollen möglichst weiterverwendet oder an soziale Organisationen abgegeben werden. Nicht mehr essbare organische Abfälle können teilweise verfüttert, vergärt oder kompostiert werden.
Speisereste aus Haushalten gehören nur dann in die Grüngutsammlung, wenn das kommunale Reglement dies erlaubt.
Die Vermeidung besitzt bei Lebensmitteln eine besonders hohe ökologische Bedeutung, weil mit dem weggeworfenen Produkt auch die für Anbau, Verarbeitung, Kühlung und Transport eingesetzten Ressourcen verloren gehen.
Der Bund verfolgt das Ziel, vermeidbare Lebensmittelverluste bis 2030 gegenüber dem Stand von 2017 zu halbieren.
Kunststoffabfälle
Kunststoffe werden in der Schweiz je nach Produkt über unterschiedliche Systeme gesammelt.
PET-Getränkeflaschen besitzen ein etabliertes nationales Rücknahmesystem. Für andere Kunststoffflaschen bieten zahlreiche Detailhändler eigene Sammlungen an. Dazu gehören beispielsweise Flaschen für Milch, Waschmittel, Shampoo und Reinigungsmittel.
In mehreren Regionen bestehen kostenpflichtige Sammlungen gemischter Haushaltskunststoffe. Die gesammelten Materialien werden sortiert. Ein Teil kann stofflich verwertet werden, während nicht verwertbare Bestandteile in KVA gelangen.
Eine separate Sammlung ist nur dann ökologisch sinnvoll, wenn ausreichend sortenreine Materialien zurückgewonnen und tatsächlich als Sekundärrohstoffe verwendet werden können. Stark verschmutzte, kleine oder aus mehreren Schichten bestehende Verpackungen lassen sich häufig nur schwer recyceln.
Kunststoffabfälle, die über den Hauskehricht entsorgt werden, dienen in KVA der Energieproduktion. Dabei wird jedoch fossiles Kohlendioxid freigesetzt.
Getränkekarton und Verbundverpackungen
Getränkekartons bestehen aus Papierfasern, Kunststoffschichten und teilweise Aluminium. Sie gehören nicht automatisch in die gewöhnliche Kartonsammlung.
In einigen Gemeinden und privaten Sammelsystemen werden Getränkekartons zusammen mit Kunststoffen oder als eigene Fraktion gesammelt.
Bei der Verwertung werden die Papierfasern von den übrigen Materialschichten getrennt. Die verbleibenden Kunststoff- und Aluminiumanteile können je nach Verfahren weiterverwertet oder energetisch genutzt werden.
Da kein landesweit einheitliches kommunales System besteht, müssen die örtlichen Entsorgungsvorschriften beachtet werden.
Kaffeekapseln
Kaffeekapseln aus Aluminium können über besondere Sammelstellen und Rücknahmesysteme entsorgt werden.
In den Recyclinganlagen werden Aluminium und Kaffeesatz getrennt. Das Metall gelangt in die Wiederverwertung, während der Kaffeesatz kompostiert oder vergärt werden kann.
Kunststoffkapseln gehören nicht zwingend in dieselben Sammelbehälter. Für einzelne Marken bestehen eigene Rücknahmeprogramme.
Kork
Naturkorken werden von einigen Gemeinden, Detailhändlern und privaten Organisationen separat gesammelt.
Der Kork kann geschreddert und beispielsweise zu Dämmmaterial, Bodenbelägen oder Granulat verarbeitet werden.
Kunststoffkorken, Verbundverschlüsse und metallische Flaschendeckel gehören nicht in die Naturkorksammlung.
Da keine schweizweit flächendeckende Sammlung besteht, wird Naturkork in vielen Gemeinden mit dem Hauskehricht entsorgt.
Fahrzeuge und Altreifen
Ausgediente Fahrzeuge müssen bei bewilligten Annahmestellen oder Verwertungsbetrieben abgegeben werden.
Vor der mechanischen Behandlung werden Treibstoffe, Öle, Batterien, Airbags, Kühlmittel und weitere gefährliche Bestandteile entfernt. Wiederverwendbare Ersatzteile können ausgebaut werden.
Metallische Fahrzeugbestandteile gelangen in Schredder- und Metallrecyclinganlagen. Nicht verwertbare Schredderrückstände werden behandelt oder verbrannt.
Altreifen werden über Garagen, Reifenhändler und Entsorgungsunternehmen gesammelt. Sie können runderneuert, stofflich verarbeitet, exportiert oder als Ersatzbrennstoff verwendet werden.
Eine illegale Ablagerung von Fahrzeugen oder Reifen kann Boden und Gewässer gefährden und ist verboten.
Altlasten und belastete Standorte
Frühere Deponien, Industrieareale, Unfallstellen und Schiessanlagen können Böden und Grundwasser mit Schadstoffen belasten.
Die Kantone führen Kataster der belasteten Standorte. Ein Eintrag bedeutet nicht automatisch, dass eine unmittelbare Gefahr besteht. Zunächst wird untersucht, ob ein Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist.
Als Altlasten gelten belastete Standorte, die schädliche oder lästige Einwirkungen verursachen oder bei denen eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht.
Die Kosten trägt grundsätzlich der Verursacher. Ist dieser nicht mehr vorhanden oder zahlungsfähig, können Grundeigentümer und öffentliche Hand beteiligt werden.
Der Bund unterstützt bestimmte Sanierungen finanziell über einen Fonds, der unter anderem durch Abgaben auf die Ablagerung von Abfällen gespeist wird.
Littering
Als Littering wird das achtlose Wegwerfen oder Liegenlassen kleiner Abfälle im öffentlichen Raum bezeichnet.
Typische Gegenstände sind:
- Zigarettenstummel;
- Getränkedosen;
- Flaschen;
- Einwegverpackungen;
- Kaugummi;
- Take-away-Geschirr;
- Zeitungen und Werbematerial.
Littering verursacht hohe Reinigungsaufwendungen und kann Tiere, Böden und Gewässer schädigen. Zigarettenfilter enthalten Kunststoffe und Schadstoffe, die durch Regen ausgewaschen werden können.
Kantone und Gemeinden bekämpfen Littering durch Abfallbehälter, Reinigung, Informationskampagnen, Mehrwegsysteme und Bussen.
Mehrere Kantone und Städte kennen Ordnungsbussen für das Wegwerfen von Abfällen. Die Höhe unterscheidet sich nach Rechtsgrundlage und Art des Verstosses.
Illegale Abfallentsorgung
Das Ablagern von Kehricht, Möbeln, Bauschutt, Elektrogeräten oder Chemikalien in Wäldern, Gewässern, auf Feldern oder neben Sammelstellen ist verboten.
Auch das Verbrennen von Abfällen im Freien oder in privaten Feuerungsanlagen ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten nur für bestimmte natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle, sofern sie ausreichend trocken sind und wenig Rauch verursachen. Kantone und Gemeinden können strengere Vorschriften erlassen.
Bei illegalen Ablagerungen können die Verursacher zur Übernahme der Räumungs- und Untersuchungskosten verpflichtet und zusätzlich gebüsst werden.
Gemeinden untersuchen weggeworfenen Abfall teilweise nach Adress- oder Herkunftshinweisen, um die verantwortlichen Personen zu ermitteln.
Abfallexporte und -importe
Die Schweiz ist in den internationalen Handel mit verwertbaren und gefährlichen Abfällen eingebunden.
Bestimmte Metalle, Kunststoffe, Papierabfälle und andere Sekundärrohstoffe werden exportiert, wenn geeignete Verwertungsanlagen im Ausland bestehen. Gleichzeitig importieren Schweizer Anlagen gewisse Abfälle zur energetischen oder stofflichen Verwertung.
Für Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle gelten Bewilligungs- und Notifikationsverfahren. Exportiert werden dürfen sie grundsätzlich nur in Staaten und Anlagen, die eine umweltgerechte Behandlung gewährleisten.
Die Behörden prüfen Transportwege, Behandlungsverfahren, Verträge und die Zustimmung der beteiligten Staaten.
Illegale Abfalltransporte können zurückgewiesen oder auf Kosten der verantwortlichen Unternehmen zurückgeführt werden.
Kreislaufwirtschaft
Die klassische Abfallwirtschaft konzentrierte sich vor allem auf eine sichere Beseitigung. Die moderne Kreislaufwirtschaft versucht dagegen, Produkte und Materialien möglichst lange im Wirtschaftskreislauf zu halten.
Wichtige Ansätze sind:
- ressourcenschonendes Produktdesign;
- Reparierbarkeit;
- Wiederverwendung;
- modulare Bauweise;
- Verwendung von Recyclingmaterial;
- Rücknahmesysteme;
- Sharing- und Mietmodelle;
- industrielle Symbiosen;
- Rückgewinnung kritischer Rohstoffe.
Im März 2024 verabschiedete das Parlament eine Revision des Umweltschutzgesetzes zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Sie schafft unter anderem Grundlagen für ressourcenschonendere Produkte, Wiederverwendung, Reparatur, Baukreisläufe und neue Branchenvereinbarungen.
Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft erfordert nicht nur bessere Entsorgungssysteme. Produkte müssen bereits bei ihrer Entwicklung so gestaltet werden, dass Bauteile getrennt, repariert und erneut verwendet werden können.
Klimawirkung
Die Schweizer Abfallwirtschaft verringerte seit den 1990er Jahren ihre Methanemissionen deutlich, weil organische und brennbare Abfälle nicht mehr unbehandelt deponiert werden.
Kehrichtverwertungsanlagen ersetzen mit ihrer Strom- und Wärmeproduktion teilweise fossile Energieträger. Gleichzeitig verursachen sie erhebliche Kohlendioxidemissionen, insbesondere durch die Verbrennung von Kunststoffen.
Etwa die Hälfte des Kohlendioxids aus KVA stammt aus fossilen Materialien. Deshalb werden Verfahren zur Abscheidung, Nutzung und dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid untersucht.
Mehrere Anlagen planen Projekte zur CO2-Abscheidung. Die Umsetzung erfordert jedoch hohe Investitionen, zusätzliche Energie, Transportinfrastruktur und geeignete dauerhafte Speicherstätten.
Abfallvermeidung und hochwertiges Recycling können häufig mehr Treibhausgasemissionen vermeiden als eine nachträgliche energetische Nutzung.
Statistische Entwicklung
Das schweizerische Siedlungsabfallaufkommen nahm seit den 1970er Jahren stark zu. Gründe waren Bevölkerungswachstum, steigender Wohlstand, veränderte Konsumgewohnheiten und eine Zunahme kurzlebiger Produkte und Verpackungen.
Gleichzeitig wurde die getrennte Sammlung ausgebaut. Während früher ein grosser Teil der Abfälle auf Deponien gelangte, wird heute etwa die Hälfte der Siedlungsabfälle recycelt und die andere Hälfte überwiegend thermisch verwertet.
| Merkmal | Stand 2024 |
|---|---|
| Siedlungsabfall pro Person | rund 670 kg |
| Anteil getrennt gesammelter und rezyklierter Siedlungsabfälle | rund 52 % |
| Anteil thermisch verwerteter Siedlungsabfälle | rund 48 % |
| Anzahl Kehrichtverwertungsanlagen | 29 |
| Jährlich thermisch behandelte brennbare Abfälle | rund 4 Mio. Tonnen |
Die Zahlen umfassen nicht sämtliche Abfallarten. Vor allem Aushub-, Bau- und Abbruchmaterialien erhöhen die gesamte Abfallmenge der Schweiz um ein Mehrfaches.
Regionale Unterschiede
Die Grundprinzipien der Abfallentsorgung gelten landesweit, die praktische Organisation unterscheidet sich jedoch erheblich.
Unterschiede bestehen beispielsweise bei:
- Sackfarben und Gebühren;
- Abfuhrtagen;
- erlaubten Grüngutbestandteilen;
- Kunststoffsammlungen;
- Sperrgutgebühren;
- Öffnungszeiten von Sammelstellen;
- Papier- und Kartonsammlungen;
- Annahme von Sonderabfällen;
- Unterflurcontainern.
Wer innerhalb der Schweiz umzieht, muss sich deshalb über die Vorschriften der neuen Wohngemeinde informieren. Verbindlich sind der kommunale Abfallkalender und das örtliche Abfallreglement.
In Städten bestehen häufig engmaschige Abfuhren und Quartiersammelstellen. In ländlichen Regionen werden häufiger zentrale Werkhöfe, regionale Sammelstellen und periodische Sammlungen genutzt.
Entsorgung im öffentlichen Raum
Bahnhöfe, öffentliche Plätze, Schulen, Einkaufszentren und Verkehrsbetriebe stellen Abfallbehälter zur Verfügung.
An stark frequentierten Orten werden zunehmend Mehrfachbehälter für Restabfall, PET, Aluminium und Papier eingesetzt. Eine korrekte Trennung ist jedoch schwieriger als in Haushalten, weil die Behälter oft falsch befüllt werden.
Die Schweizerischen Bundesbahnen und weitere Verkehrsbetriebe betreiben eigene Sammel- und Reinigungslogistik. Ein erheblicher Teil der unterwegs anfallenden Abfälle besteht aus Getränke- und Take-away-Verpackungen.
Grossveranstaltungen müssen häufig Entsorgungskonzepte vorlegen. Mehrwegbecher, Depotlösungen und ausreichend Sammelstellen sollen Abfälle und Littering verringern.
Information und Symbole
Gemeinden informieren ihre Bevölkerung durch Abfallkalender, Merkblätter, Websites und mobile Anwendungen.
Ein Abfallkalender enthält üblicherweise:
- Abfuhrtage;
- Verschiebedaten an Feiertagen;
- Standorte der Sammelstellen;
- Gebühren;
- Öffnungszeiten;
- zugelassene Materialien;
- Kontaktstellen.
Auf Verpackungen und Sammelbehältern werden verschiedene Recycling- und Materialzeichen verwendet. Ein Symbol bedeutet jedoch nicht immer, dass eine Verpackung in jeder Schweizer Gemeinde separat gesammelt wird.
Massgebend sind die örtlichen Annahmebedingungen. Fehlwürfe können die Qualität des Sammelmaterials verschlechtern und die Verarbeitung verteuern.
Bedeutung
Die Abfallentsorgung ist ein wesentlicher Teil der öffentlichen Infrastruktur der Schweiz. Sie schützt Gesundheit, Böden, Luft und Gewässer und liefert Sekundärrohstoffe sowie Energie.
Die Einführung verursachergerechter Gebühren, der Ausbau von Separatsammlungen und das Verbot unbehandelter brennbarer Abfälle auf Deponien gelten als wichtige Erfolge der schweizerischen Umweltpolitik.
Die hohe Recyclingquote darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Schweiz weiterhin grosse Mengen an Rohstoffen verbraucht und pro Person viel Abfall erzeugt. Recycling vermindert Umweltbelastungen, kann die Herstellung und den Konsum neuer Produkte aber nicht vollständig ausgleichen.
Zu den künftigen Herausforderungen gehören die Vermeidung kurzlebiger Produkte, die Wiederverwendung von Bauteilen, ein hochwertigeres Kunststoff- und Textilrecycling, die Rückgewinnung kritischer Rohstoffe und die Verringerung der fossilen Kohlendioxidemissionen von Kehrichtverwertungsanlagen.
Siehe auch
- Recycling in der Schweiz
- Kreislaufwirtschaft in der Schweiz
- Kehrichtverbrennungsanlage
- Umweltschutzgesetz
- Bundesamt für Umwelt
- Littering
- Altlasten in der Schweiz
- Sackgebühr
- Abwasserreinigung in der Schweiz
- Umweltschutz in der Schweiz
Literatur
- Bundesamt für Umwelt: Abfallmengen und Recycling 2024 im Überblick. Bern 2025.
- Bundesamt für Umwelt: Rohstoffe, Abfall und Kreislaufwirtschaft: Das Wichtigste in Kürze. Bern.
- Bundesamt für Umwelt: Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen. Bern.
- Schweizerischer Verband Kommunale Infrastruktur: Finanzierung der kommunalen Abfallwirtschaft. Bern.
- Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen: Energie- und Heizwert-Kennzahlen der Schweizer KVA. Bern.
- Bundesrat: Umwelt Schweiz. Bern.
Weblinks
- Informationen des Bundesamts für Umwelt zum Thema Abfall
- Abfallstatistiken des Bundesamts für Umwelt
- Bundesgesetz über den Umweltschutz
- Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
- Recycling Map mit Sammelstellen in der Schweiz
- Swiss Recycle
- PET-Recycling Schweiz
- SENS eRecycling
- Swico Recycling
- Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen
Einzelnachweise
- ↑ Abfallstatistik: In der Schweiz wird mehr als die Hälfte der Siedlungsabfälle recycelt, Bundesamt für Umwelt, 25. November 2025, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ Definition Siedlungsabfälle, Bundesamt für Umwelt, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ Rohstoffe, Abfall und Kreislaufwirtschaft: Das Wichtigste in Kürze, Bundesamt für Umwelt, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Kunststoffen in der Umwelt, Bundesamt für Umwelt, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ Energie- und Heizwert-Kennzahlen 2024 der Schweizer KVA, Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ Kehrichtverbrennungsanlagen, Bundesamt für Umwelt, abgerufen am 26. Juli 2026.
Wikimedia Commons: Medien zu Abfallentsorgung in der Schweiz