Gesundheitswesen in der Schweiz

Aus Helvetia Wiki – Die Enzyklopädie der Schweiz
Gesundheitswesen in der Schweiz
Das Inselspital in Bern
Staat Schweiz
System föderalistisch organisierte Gesundheitsversorgung
Zuständigkeit Bund, Kantone und Gemeinden
Grundversicherung obligatorische Krankenpflegeversicherung
Rechtsgrundlage Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Aufsichtsbehörde Bundesamt für Gesundheit
Finanzierung Versicherungsprämien, öffentliche Mittel und private Kostenbeteiligung
Währung Schweizer Franken

Das Gesundheitswesen in der Schweiz umfasst die medizinische Versorgung, die Kranken- und Unfallversicherung, die Pflege, die Prävention, die Rehabilitation, die Arzneimittelversorgung sowie den öffentlichen Gesundheitsschutz. Es ist föderalistisch aufgebaut: Zuständigkeiten und Aufgaben sind zwischen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden verteilt.[1]

Die medizinische Versorgung wird durch ein Zusammenspiel öffentlicher und privater Einrichtungen erbracht. Dazu gehören Arztpraxen, ambulante Gesundheitszentren, Apotheken, Spitäler, psychiatrische Kliniken, Rehabilitationskliniken, Pflegeheime, Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause sowie zahlreiche therapeutische und diagnostische Einrichtungen.

Eine zentrale Säule des Systems ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung, häufig als Grundversicherung bezeichnet. Grundsätzlich müssen alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei einem zugelassenen Krankenversicherer versichert sein.[2] Die Versicherten können den Anbieter ihrer Grundversicherung selbst wählen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen sind bei allen Versicherern grundsätzlich gleich, während sich Prämien, Versicherungsmodelle und Serviceangebote unterscheiden können.

Organisation und Zuständigkeiten

Das schweizerische Gesundheitswesen ist durch den Föderalismus geprägt. Der Bund erlässt wichtige gesetzliche Grundlagen, beaufsichtigt Teile des Versicherungswesens und übernimmt Aufgaben des nationalen Gesundheitsschutzes. Die Kantone tragen eine wesentliche Verantwortung für die Planung, Organisation und Sicherstellung der medizinischen Versorgung. Gemeinden sind insbesondere in der Langzeitpflege, der Spitex-Versorgung, der Gesundheitsförderung und in sozialen Unterstützungsangeboten tätig.

Die Aufgabenteilung unterscheidet sich teilweise von Kanton zu Kanton. Dadurch können sich die Organisation der Spitalversorgung, die Finanzierung der Pflege, die Zuständigkeit der Gemeinden und der Zugang zu einzelnen Angeboten regional unterscheiden. Die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Ebenen erfolgt unter anderem im Rahmen gemeinsamer gesundheitspolitischer Programme.[3]

Bund

Auf Bundesebene ist hauptsächlich das Eidgenössische Departement des Innern für die Gesundheitspolitik zuständig. Eine zentrale Rolle übernimmt das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Es befasst sich unter anderem mit der Kranken- und Unfallversicherung, übertragbaren Krankheiten, Heilmitteln, Strahlenschutz, Suchtfragen, Gesundheitsberufen und gesundheitspolitischen Strategien.

Der Bund legt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung fest. Er genehmigt die Prämien der Krankenversicherer, beaufsichtigt die Versicherer im Bereich der Grundversicherung und bestimmt gemeinsam mit weiteren Akteuren, welche Leistungen von der obligatorischen Versicherung übernommen werden.

Zu den weiteren Einrichtungen des Bundes mit Aufgaben im Gesundheitsbereich gehören das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, das Bundesamt für Statistik, das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Kantone

Die Kantone sind für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung auf ihrem Gebiet verantwortlich. Sie planen insbesondere die stationäre Versorgung und führen Spitallisten. Nur Einrichtungen, welche die gesetzlichen und kantonalen Voraussetzungen erfüllen, können bestimmte stationäre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.

Die Kantone erteilen Berufsausübungsbewilligungen, überwachen Gesundheitseinrichtungen und vollziehen einen erheblichen Teil der gesundheitsrechtlichen Vorschriften. Sie organisieren den kantonsärztlichen Dienst, wirken beim Schutz vor übertragbaren Krankheiten mit und sind für Teile der Notfallversorgung, der Psychiatrie und der Langzeitpflege zuständig.

Viele Kantone besitzen eigene Spitäler oder sind an Spitalunternehmen beteiligt. Andere Einrichtungen werden von Gemeinden, Stiftungen, Vereinen oder privaten Unternehmen getragen. Auch bei privater Trägerschaft unterliegen Spitäler und Kliniken den gesetzlichen Bewilligungs-, Qualitäts- und Aufsichtsvorgaben.

Gemeinden

Die Aufgaben der Gemeinden hängen vom jeweiligen kantonalen Recht ab. Häufig beteiligen sie sich an der Finanzierung und Organisation von Pflegeheimen, Alterszentren, Spitex-Diensten, Beratungsstellen und gesundheitsbezogenen Sozialangeboten.

In vielen Regionen schliessen sich mehrere Gemeinden zusammen, um Einrichtungen gemeinsam zu betreiben oder Leistungsaufträge zu vergeben. Besonders in der ambulanten und stationären Langzeitpflege spielen kommunale und interkommunale Strukturen eine wichtige Rolle.

Krankenversicherung

Obligatorische Krankenpflegeversicherung

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wurde in ihrer heutigen Form durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geschaffen. Das Gesetz trat 1996 in Kraft und regelt die soziale Krankenversicherung.[4]

Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten eine Krankenversicherung abschliessen. Dieselbe Frist gilt für die Versicherung eines neugeborenen Kindes.[5] Bei einem rechtzeitigen Abschluss beginnt der Versicherungsschutz rückwirkend mit der Wohnsitznahme beziehungsweise der Geburt.

Die Grundversicherung wird von rechtlich anerkannten Krankenversicherern angeboten. Im Bereich der obligatorischen Versicherung müssen diese alle versicherungspflichtigen Personen aufnehmen. Eine Ablehnung wegen Alters, Gesundheitszustands oder bestehender Erkrankungen ist nicht zulässig.

Die Versicherer dürfen in der Grundversicherung keine unterschiedlichen Leistungen nach dem individuellen Krankheitsrisiko anbieten. Unterschiede bestehen jedoch bei den Prämien, den gewählten Versicherungsmodellen, der Höhe der Franchise und dem administrativen Service.

Leistungen der Grundversicherung

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt gesetzlich festgelegte Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und unter bestimmten Voraussetzungen bei Unfall. Dazu gehören insbesondere ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, bestimmte Arzneimittel, Behandlungen im Spital, Beiträge an Pflegeleistungen sowie gesetzlich definierte präventive, diagnostische und therapeutische Massnahmen.[6]

Leistungen zulasten der Grundversicherung müssen grundsätzlich wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Diese Kriterien werden häufig mit der Abkürzung WZW bezeichnet. Neue oder umstrittene medizinische Verfahren können geprüft und nur unter bestimmten Voraussetzungen vergütet werden.

Die Grundversicherung übernimmt nicht jede denkbare Gesundheitsleistung. Zahnärztliche Behandlungen sind beispielsweise grundsätzlich nicht versichert. Ausnahmen bestehen insbesondere dann, wenn eine Behandlung wegen einer schweren Erkrankung des Kausystems, einer anderen schweren Krankheit oder eines Unfalls erforderlich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch Sehhilfen, alternative Behandlungsmethoden, Hilfsmittel, Psychotherapie und Behandlungen im Ausland werden nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang vergütet. Freiwillige Zusatzversicherungen können weitergehende Leistungen abdecken.

Franchise und Selbstbehalt

Erwachsene Versicherte beteiligen sich über eine jährliche Franchise an den Kosten ihrer medizinischen Versorgung. Sobald die Franchise erreicht ist, tragen sie zusätzlich einen prozentualen Selbstbehalt bis zu einem gesetzlich festgelegten jährlichen Höchstbetrag.

Für Kinder wird in der Grundversicherung keine ordentliche Mindestfranchise verlangt. Eltern können jedoch freiwillig ein Modell mit Franchise wählen. Auch für Kinder gilt ein Selbstbehalt mit einer begrenzten jährlichen Höchstsumme.

Bei einem Spitalaufenthalt kann zusätzlich ein täglicher Spitalbeitrag anfallen. Für bestimmte Personengruppen und Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Mutterschaft, bestehen Ausnahmen von der ordentlichen Kostenbeteiligung.

Versicherte können eine höhere Franchise wählen und erhalten dafür in der Regel eine tiefere Prämie. Dadurch tragen sie bei einer Erkrankung einen grösseren Anteil der anfänglichen Behandlungskosten selbst.

Versicherungsmodelle

Neben dem Standardmodell mit freier Arztwahl bieten Krankenversicherer verschiedene alternative Versicherungsmodelle an. Dazu gehören Hausarztmodelle, HMO-Modelle und telemedizinische Modelle.

Bei einem Hausarztmodell verpflichtet sich die versicherte Person, sich im Krankheitsfall grundsätzlich zuerst an eine bestimmte Hausarztpraxis zu wenden. Beim HMO-Modell erfolgt der erste Kontakt in der Regel über ein Gesundheitszentrum. Telemedizinische Modelle verlangen häufig eine erste Beratung über eine medizinische Telefon- oder Onlineplattform.

Die Einschränkung der ersten Anlaufstelle wird üblicherweise mit einer tieferen Prämie verbunden. Notfälle sowie bestimmte fachärztliche Leistungen können von den jeweiligen Vorgaben ausgenommen sein.

Prämien

Die Prämien der Grundversicherung werden grundsätzlich pro Person erhoben und sind nicht unmittelbar vom Einkommen abhängig. Sie unterscheiden sich nach Versicherer, Kanton oder Prämienregion, Altersgruppe, Franchise, Unfalldeckung und gewähltem Versicherungsmodell.

Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene bilden unterschiedliche Prämiengruppen. Innerhalb bestimmter Kantone bestehen mehrere Prämienregionen, weil die Gesundheitskosten regional unterschiedlich hoch sind.[7]

Die Prämien werden nicht über die allgemeinen Steuern eingezogen, sondern von den Krankenversicherern direkt in Rechnung gestellt. Der Arbeitgeber bezahlt grundsätzlich keinen festen Anteil an der Krankenversicherungsprämie seiner Beschäftigten.

Prämienverbilligung

Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können eine individuelle Prämienverbilligung erhalten. Die Voraussetzungen, Berechnungsverfahren und Auszahlungsformen unterscheiden sich zwischen den Kantonen.

Die Prämienverbilligung wird gemeinsam von Bund und Kantonen finanziert. Der Bund richtet den Kantonen Beiträge aus, die von diesen durch eigene Mittel ergänzt werden.[8]

Je nach Kanton wird der Anspruch automatisch anhand der Steuerdaten geprüft oder muss durch die betroffene Person beantragt werden. Die Verbilligung kann direkt an den Versicherer ausbezahlt und von der monatlichen Prämienrechnung abgezogen werden.

Zusatzversicherungen

Zusatzversicherungen sind freiwillig und unterstehen nicht dem KVG, sondern dem Versicherungsvertragsgesetz. Sie können beispielsweise Leistungen für eine halbprivate oder private Spitalabteilung, bestimmte alternative Behandlungsmethoden, Zahnbehandlungen, Sehhilfen, Rettungskosten oder Behandlungen im Ausland anbieten.

Anders als in der Grundversicherung dürfen Anbieter vor dem Vertragsabschluss Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder einen Antrag ablehnen. Grund- und Zusatzversicherung müssen nicht beim gleichen Unternehmen abgeschlossen werden.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung bildet einen eigenständigen Zweig der schweizerischen Sozialversicherung. Arbeitnehmende sind grundsätzlich durch ihren Arbeitgeber gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Wer mindestens die gesetzlich massgebende Zahl von Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist in der Regel zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichert.

Personen ohne ausreichende betriebliche Unfalldeckung müssen das Unfallrisiko in ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung einschliessen. Leistungen und Kostenbeteiligung unterscheiden sich je nachdem, ob eine Behandlung über die Unfallversicherung oder die Krankenversicherung abgerechnet wird.

Ein wichtiger Träger der obligatorischen Unfallversicherung ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva). Daneben sind private Versicherungsunternehmen, Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen tätig.

Ambulante medizinische Versorgung

Die ambulante Versorgung wird vor allem durch Hausarztpraxen, Facharztpraxen, Gruppenpraxen, Gesundheitszentren, Spitalambulatorien, Apotheken und therapeutische Praxen erbracht.

Hausärztinnen und Hausärzte übernehmen häufig die erste medizinische Abklärung und koordinieren weitere Behandlungen. In Gebieten mit geringer Ärztedichte und angesichts der demografischen Entwicklung wird die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung zunehmend zu einer gesundheitspolitischen Aufgabe.

Zur ambulanten Versorgung gehören auch Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung, Hebammenleistungen, chiropraktische Behandlungen, psychologische Psychotherapie und weitere gesetzlich anerkannte Leistungen. Eine Vergütung durch die Grundversicherung setzt je nach Berufsgruppe eine ärztliche Anordnung und die Erfüllung gesetzlicher Zulassungsbedingungen voraus.

Apotheken geben Medikamente ab, beraten Patientinnen und Patienten und übernehmen zunehmend Aufgaben in Prävention und Grundversorgung. Je nach Kanton verfügen Apothekerinnen und Apotheker über unterschiedliche Kompetenzen, etwa bei Impfungen oder der Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel.

Stationäre Versorgung

Die stationäre Versorgung erfolgt in öffentlichen und privaten Spitälern, psychiatrischen Kliniken, Geburtshäusern und Rehabilitationskliniken. Das Angebot umfasst Akutmedizin, Chirurgie, Geburtshilfe, Psychiatrie, Rehabilitation und hoch spezialisierte Medizin.

Die Kantone erstellen Spitalplanungen und führen Listen der Einrichtungen, die für bestimmte Leistungsbereiche zugelassen sind. Die Planung soll eine bedarfsgerechte, qualitativ ausreichende und wirtschaftliche Versorgung gewährleisten.

Bei stationären Behandlungen in einem Listenspital werden die vergüteten Leistungen grundsätzlich gemeinsam durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und den Wohnkanton finanziert. Die Abrechnung erfolgt in der Akutsomatik überwiegend über diagnosebezogene Fallpauschalen.

Die hoch spezialisierte Medizin wird interkantonal koordiniert. Dazu gehören seltene, komplexe oder besonders aufwendige Behandlungen, für die eine Konzentration auf wenige leistungsfähige Zentren als sinnvoll gilt.

Notfallversorgung und Rettungswesen

Die medizinische Notfallversorgung besteht aus hausärztlichen Notfalldiensten, Notfallpraxen, Spitalnotfallstationen, Sanitätsnotrufzentralen, Rettungsdiensten und der Luftrettung.

Die allgemeine Notrufnummer für medizinische Notfälle lautet 144. Rettungsorganisationen beurteilen die Dringlichkeit, leisten medizinische Erstversorgung und transportieren Patientinnen und Patienten bei Bedarf in ein geeignetes Spital.

Die Organisation des Rettungswesens liegt hauptsächlich bei den Kantonen. Öffentliche Rettungsdienste, Spitäler, Gemeinden und private Organisationen können mit der Durchführung beauftragt sein. In schwer zugänglichen Gebieten und bei dringenden Transporten kommen auch Rettungshelikopter zum Einsatz.

Die Grundversicherung übernimmt Rettungs- und Transportkosten nur im gesetzlich begrenzten Umfang. Zusatzversicherungen können weitergehende Kosten abdecken.

Psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung

Die psychiatrische Versorgung umfasst ambulante psychiatrische Praxen, psychologische Psychotherapie, Tageskliniken, Kriseninterventionszentren, psychiatrische Spitäler und gemeindenahe Unterstützungsangebote.

Die Kantone sind für die Planung der stationären psychiatrischen Versorgung verantwortlich. In akuten Krisen können Notfalldienste und psychiatrische Kliniken unmittelbare Hilfe leisten. Die Versorgung von Kindern und Jugendlichen erfolgt durch spezialisierte kinder- und jugendpsychiatrische Dienste.

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen selbständig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein. Für die Kostenübernahme ist grundsätzlich eine ärztliche Anordnung erforderlich.

Langzeitpflege

Die Langzeitpflege umfasst Pflegeheime, Alters- und Pflegezentren, Tagesstrukturen sowie ambulante Pflege und Betreuung zu Hause. Aufgrund der alternden Bevölkerung gewinnt dieser Bereich an Bedeutung.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen gesetzlich festgelegten Beitrag an Pflegeleistungen. Sie übernimmt jedoch nicht sämtliche Kosten eines Pflegeheimaufenthalts oder einer Betreuung zu Hause.[9]

Die verbleibenden Pflegekosten werden nach kantonalen Regeln von der versicherten Person und der öffentlichen Hand getragen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gelten nicht als Pflegekosten und werden grundsätzlich von den Bewohnerinnen und Bewohnern bezahlt. Bei unzureichenden finanziellen Mitteln können Ergänzungsleistungen oder andere Sozialleistungen beansprucht werden.

Spitex

Als Spitex wird die spitalexterne Hilfe und Pflege bezeichnet. Spitex-Organisationen ermöglichen kranken, behinderten oder älteren Menschen, möglichst lange in ihrer eigenen Wohnung zu leben.

Zu den Leistungen gehören Abklärung und Beratung, Behandlungspflege, Grundpflege, Unterstützung im Haushalt sowie je nach Organisation Mahlzeitendienste und weitere Hilfen. Nicht alle Leistungen werden durch die Grundversicherung vergütet.

Neben gemeinnützigen und kommunalen Spitex-Organisationen bestehen private Anbieter und selbständig tätige Pflegefachpersonen. Kantone und Gemeinden können Leistungsaufträge erteilen und ungedeckte Kosten mitfinanzieren.

Arzneimittel und Medizinprodukte

Arzneimittel dürfen in der Schweiz grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Swissmedic zugelassen sind oder eine gesetzliche Ausnahme besteht. Das Institut prüft Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Heilmittel.

Ob ein Arzneimittel von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet wird, hängt nicht allein von der heilmittelrechtlichen Zulassung ab. Für die reguläre Kostenübernahme muss es in der Regel in die Spezialitätenliste des Bundes aufgenommen sein und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Der Medikamentenvertrieb erfolgt über Apotheken, Arztpraxen, Spitalapotheken und weitere zugelassene Abgabestellen. Ob Ärztinnen und Ärzte Medikamente direkt abgeben dürfen, wird kantonal geregelt.

Medizinprodukte umfassen unter anderem Implantate, Diagnosegeräte, Verbandsmaterialien, Prothesen und zahlreiche technische Hilfsmittel. Für ihre Sicherheit und Marktüberwachung gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

Gesundheitsberufe

Im schweizerischen Gesundheitswesen arbeiten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachpersonen, Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Angehörige zahlreicher weiterer Berufe.

Ausbildung und Berufsausübung werden je nach Beruf durch Bundes- und Kantonsrecht geregelt. Für universitäre Medizinalberufe bestehen eidgenössisch anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel. Die Kantone erteilen Bewilligungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.

Die Schweiz beschäftigt zahlreiche Gesundheitsfachpersonen mit ausländischer Ausbildung. Ausländische Diplome müssen je nach Beruf durch die zuständige Stelle anerkannt oder überprüft werden.

Der Bedarf an Personal nimmt insbesondere in der Pflege, der Hausarztmedizin, der Psychiatrie und der Langzeitversorgung zu. Arbeitsbelastung, Nachwuchsgewinnung, Ausbildungsplätze und die Abhängigkeit von ausländischen Fachkräften gehören zu den zentralen Herausforderungen.

Finanzierung

Das Gesundheitswesen wird aus mehreren Quellen finanziert. Dazu gehören die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Beiträge der Unfall- und anderer Sozialversicherungen, Steuermittel von Bund, Kantonen und Gemeinden, private Zusatzversicherungen sowie direkte Zahlungen der Haushalte.

Direkte Zahlungen entstehen etwa durch Franchise, Selbstbehalt, Spitalbeitrag, nicht versicherte Medikamente, zahnärztliche Behandlungen und Kosten für Betreuung oder Unterkunft in Pflegeeinrichtungen.

Die Kantone beteiligen sich an den Kosten stationärer Behandlungen und finanzieren weitere Aufgaben wie Spitalplanung, Prävention, Ausbildung, gemeinwirtschaftliche Leistungen und Teile der Langzeitpflege.

Die Gesundheitsausgaben sind über längere Zeit deutlich gestiegen. Als Ursachen gelten unter anderem die demografische Alterung, medizinisch-technischer Fortschritt, eine zunehmende Inanspruchnahme von Leistungen, höhere Ansprüche an die Versorgung und der wachsende Personalbedarf.

Tarife und Vergütung

Ambulante und stationäre Leistungen werden nach unterschiedlichen Tarifsystemen abgerechnet. Tarife werden zwischen Versicherern und Leistungserbringern beziehungsweise deren Verbänden vereinbart und müssen teilweise durch staatliche Behörden genehmigt werden.

In der stationären Akutsomatik werden überwiegend leistungsbezogene Fallpauschalen verwendet. Psychiatrische und rehabilitative Leistungen verfügen über eigene Tarifstrukturen.

Tariffragen sind regelmässig Gegenstand politischer und wirtschaftlicher Auseinandersetzungen. Dabei geht es insbesondere um die sachgerechte Bewertung medizinischer Leistungen, Kostenkontrolle, ambulante Pauschalen und die Verlagerung von Behandlungen aus dem stationären in den ambulanten Bereich.

Prävention und Gesundheitsförderung

Prävention und Gesundheitsförderung sollen Krankheiten vermeiden, Risiken vermindern und die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung stärken. Die Aufgaben werden von Bund, Kantonen, Gemeinden, Schulen, Versicherern, Fachorganisationen und privaten Institutionen wahrgenommen.

Zu den Arbeitsfeldern gehören Impfungen, Suchtprävention, sexuelle Gesundheit, psychische Gesundheit, Ernährung, Bewegung, Arbeitssicherheit, Krebsfrüherkennung und die Prävention nichtübertragbarer Krankheiten.

Impfempfehlungen werden im schweizerischen Impfplan zusammengefasst. Die Durchführung erfolgt vor allem durch Arztpraxen, Kinderarztpraxen, Impfzentren und teilweise Apotheken.

Die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz unterstützt Programme zur Förderung der psychischen Gesundheit, eines gesunden Körpergewichts und des betrieblichen Gesundheitsmanagements.

Öffentliche Gesundheit und Epidemien

Der Schutz vor übertragbaren Krankheiten wird durch das Epidemiengesetz geregelt. Bund und Kantone überwachen Infektionskrankheiten, koordinieren Schutzmassnahmen und informieren die Bevölkerung.

Ärztinnen, Ärzte, Laboratorien und Gesundheitseinrichtungen müssen bestimmte Krankheiten und Befunde melden. Die Daten dienen der epidemiologischen Überwachung und der frühzeitigen Erkennung von Ausbrüchen.

Die COVID-19-Pandemie verdeutlichte die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden, Spitälern, Forschungseinrichtungen und privaten Leistungserbringern. Zugleich führte sie zu politischen Debatten über Zuständigkeiten, Versorgungssicherheit, Datenerfassung und Krisenvorsorge.

Qualität und Patientensicherheit

Leistungserbringer müssen gesetzliche Qualitätsanforderungen erfüllen. Zu den Instrumenten gehören Bewilligungen, Zulassungsverfahren, Qualitätsverträge, medizinische Leitlinien, Zertifizierungen, Meldesysteme und statistische Qualitätsindikatoren.

Patientensicherheit befasst sich unter anderem mit Medikationsfehlern, Infektionen, Verwechslungen, Stürzen und Kommunikationsproblemen. Spitäler und andere Einrichtungen betreiben interne Qualitäts- und Risikomanagementsysteme.

Der Bund unterstützt die systematische Qualitätsentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Fachgesellschaften, Berufsverbände, Patientenorganisationen und unabhängige Institutionen wirken ebenfalls an der Erarbeitung und Kontrolle von Standards mit.

Patientenrechte

Die Patientenrechte ergeben sich aus Bundesrecht, kantonalem Recht, dem Datenschutzrecht und dem Behandlungsvertrag. Zu den wesentlichen Grundsätzen gehören die verständliche Aufklärung, die freie und informierte Zustimmung, die Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Zugang zur eigenen Krankengeschichte.

Medizinische Massnahmen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der urteilsfähigen Patientin oder des urteilsfähigen Patienten durchgeführt werden. Ausnahmen gelten insbesondere in unmittelbaren Notfällen oder aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlagen.

Mit einer Patientenverfügung kann eine Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie für den Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit zustimmt oder welche sie ablehnt. Sie kann zudem eine Vertrauensperson bestimmen, die sie in medizinischen Fragen vertritt.

Patientinnen und Patienten können grundsätzlich eine Zweitmeinung einholen. Die freie Wahl einer Ärztin, eines Arztes oder eines Spitals kann jedoch durch das Versicherungsmodell, die kantonale Spitalliste und die Bedingungen der Kostenübernahme eingeschränkt sein.

Digitalisierung

Die Digitalisierung umfasst elektronische Patientendaten, digitale Rezepte, telemedizinische Beratung, elektronische Kommunikation, klinische Informationssysteme und die Nutzung medizinischer Daten für Forschung und Versorgungsplanung.

Das elektronische Patientendossier sollte behandlungsrelevante Dokumente verschiedener Gesundheitseinrichtungen für berechtigte Personen zugänglich machen. Die Einführung verlief regional unterschiedlich und war mit technischen, organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten verbunden.

Der Bundesrat beschloss 2025 eine Neuausrichtung des Systems. Das bisherige elektronische Patientendossier soll durch ein elektronisches Gesundheitsdossier ersetzt werden. Nach dem angekündigten Modell soll für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich automatisch ein kostenloses Dossier eröffnet werden, wobei ein Widerspruch möglich sein soll.[10]

Da für die Umsetzung gesetzliche und technische Arbeiten erforderlich sind, handelt es sich um einen längerfristigen Umbau. Datenschutz, Datensicherheit, einheitliche Standards und die Benutzerfreundlichkeit gehören zu den zentralen Anforderungen.

Forschung und Ausbildung

Die Schweiz verfügt über universitäre medizinische Fakultäten, Universitätsspitäler, Fachhochschulen, höhere Fachschulen und zahlreiche Einrichtungen der biomedizinischen Forschung.

Universitätsspitäler verbinden medizinische Versorgung mit Forschung und Lehre. Zu den grossen Zentren gehören das Universitätsspital Zürich, das Inselspital in Bern, das Universitätsspital Basel, die Hôpitaux universitaires de Genève und das Centre hospitalier universitaire vaudois in Lausanne.

Die medizinische Forschung wird durch Hochschulen, den Schweizerischen Nationalfonds, öffentliche Einrichtungen, Stiftungen und die pharmazeutische Industrie finanziert. Klinische Versuche unterliegen ethischen, wissenschaftlichen und gesetzlichen Anforderungen.

Komplementärmedizin

Komplementärmedizinische Verfahren sind in der Schweiz verbreitet. Bestimmte ärztlich erbrachte Methoden können unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Grundversicherung übernommen werden.

Dazu gehören festgelegte Bereiche der anthroposophischen Medizin, traditionellen chinesischen Medizin, Homöopathie und Phytotherapie. Für nichtärztliche Behandlungen hängt die Kostenübernahme häufig von einer privaten Zusatzversicherung ab.

Die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit komplementärmedizinischer Verfahren werden in Wissenschaft, Politik und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert.

Zahnmedizin

Die Zahnmedizin ist weitgehend privat organisiert. Die meisten gewöhnlichen Zahnbehandlungen werden nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt.

Eine Kostenübernahme ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen möglich, etwa bei schweren Erkrankungen des Kausystems, bei Behandlungen im Zusammenhang mit bestimmten schweren Allgemeinerkrankungen oder nach einem versicherten Unfall.

Da zahnmedizinische Leistungen häufig direkt von den Patientinnen und Patienten bezahlt werden, spielen private Vorsorge, Zusatzversicherungen und kantonale Unterstützungsangebote eine Rolle. Für Kinder und Jugendliche bestehen in zahlreichen Kantonen schulzahnmedizinische Dienste.

Regionale Unterschiede

Zwischen den Kantonen bestehen Unterschiede bei der Ärztedichte, der Spitalstruktur, den Prämien, der Pflegefinanzierung und der Verfügbarkeit bestimmter Fachangebote.

Städtische Regionen verfügen meist über eine hohe Dichte an Spitälern, Facharztpraxen und spezialisierten Einrichtungen. In ländlichen und alpinen Gebieten können längere Anfahrtswege und Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung von Hausarztpraxen auftreten.

Der Föderalismus ermöglicht regionale Lösungen und die Anpassung an unterschiedliche Bedürfnisse. Gleichzeitig erschwert er teilweise die landesweite Koordination, die Vergleichbarkeit von Daten und die Einführung einheitlicher digitaler Systeme.

Geschichte

Die medizinische Versorgung in der Schweiz wurde lange vor allem durch Familien, kirchliche Einrichtungen, Gemeinden, private Ärzte und gemeinnützige Spitäler getragen. Im 19. Jahrhundert entstanden moderne Krankenhäuser, kantonale Gesundheitsbehörden und erste Kranken- und Hilfskassen.

Der Bund erhielt schrittweise zusätzliche Kompetenzen, unter anderem zur Bekämpfung von Epidemien, zur Regelung von Lebensmitteln, Heilmitteln und Sozialversicherungen sowie zur Ausbildung medizinischer Berufe.

1914 trat das erste eidgenössische Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in Kraft. Die Krankenversicherung blieb jedoch grundsätzlich freiwillig, während für bestimmte Arbeitnehmergruppen eine obligatorische Unfallversicherung geschaffen wurde.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung von 1994 wurde 1996 wirksam. Es führte die allgemeine Versicherungspflicht ein, vereinheitlichte den Leistungskatalog und stärkte den Risikoausgleich zwischen den Versicherern.

Seitdem wurde das System mehrfach reformiert. Zu den wiederkehrenden Themen gehören Spitalfinanzierung, Pflegefinanzierung, Zulassung ambulanter Leistungserbringer, Qualität, Tarifstrukturen, Medikamentenpreise und Kostendämpfung.

Politische Debatten

Das Gesundheitswesen gehört zu den wichtigsten Themen der schweizerischen Innenpolitik. Steigende Prämien betreffen die privaten Haushalte unmittelbar und führen regelmässig zu parlamentarischen Vorstössen, Volksinitiativen und Referenden.

Diskutiert werden unter anderem eine stärkere Kostensteuerung, die Finanzierung der Prämienverbilligung, die Rolle der Kantone, die Zahl und Spezialisierung der Spitäler, Medikamentenpreise, Tarife, Personalmangel und die Organisation der Langzeitpflege.

Weitere Debatten betreffen eine öffentliche Einheitskrankenkasse, den Vertragszwang, die freie Arztwahl, die Zulassung neuer Praxen, die Digitalisierung und den Umgang mit Gesundheitsdaten.

Im November 2024 stimmte die Bevölkerung einer Änderung des KVG zur einheitlichen Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen zu. Die Reform sieht vor, dass Kantone und Krankenversicherer die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung künftig nach einem einheitlicheren Schlüssel finanzieren.[11] Die Umsetzung erfolgt schrittweise.

Herausforderungen

Zu den grössten Herausforderungen gehören der Kostenanstieg, die demografische Alterung, die Zunahme chronischer Erkrankungen und der Mangel an qualifiziertem Personal.

Die Versorgung muss gleichzeitig zugänglich, qualitativ hochwertig und finanzierbar bleiben. Dabei besteht ein Spannungsfeld zwischen medizinischen Möglichkeiten, individuellen Erwartungen, wirtschaftlichen Interessen und solidarischer Finanzierung.

Die Verlagerung geeigneter Behandlungen vom stationären in den ambulanten Bereich soll Kosten senken und unnötige Spitalaufenthalte vermeiden. Dafür müssen Tarife, Finanzierung und Nachversorgung aufeinander abgestimmt werden.

Weitere Herausforderungen sind die bessere Koordination zwischen Hausarztmedizin, Spezialmedizin, Spitälern, Rehabilitation und Pflege sowie die Verringerung unnötiger oder mehrfach erbrachter Leistungen.

Internationale Einordnung

Das schweizerische Gesundheitswesen verbindet eine obligatorische, staatlich regulierte Grundversicherung mit einer überwiegend dezentralen und teilweise marktwirtschaftlich organisierten Leistungserbringung.

Im Unterschied zu steuerfinanzierten nationalen Gesundheitsdiensten werden die Kosten zu einem erheblichen Teil über individuelle Versicherungsprämien finanziert. Zugleich greifen Bund und Kantone durch Gesetze, Zulassungen, Tarife, Spitalplanung und öffentliche Beiträge regulierend ein.

Die Schweiz verfügt über eine breite medizinische Versorgung und eine leistungsfähige Infrastruktur. Gleichzeitig sind die Gesundheitsausgaben und die finanzielle Belastung durch Versicherungsprämien im internationalen Vergleich bedeutend.

Siehe auch

Literatur

  • Willy Oggier (Hrsg.): Gesundheitswesen Schweiz 2020–2022. Eine aktuelle Übersicht. Hogrefe, Bern 2020.
  • Gerhard Kocher, Willy Oggier (Hrsg.): Gesundheitswesen Schweiz 2010–2012. Eine aktuelle Übersicht. Hans Huber, Bern 2010.
  • Bundesamt für Statistik: Gesundheit – Taschenstatistik. Neuenburg.
  • Bundesamt für Gesundheit: Die obligatorische Krankenversicherung kurz erklärt. Bern.

Einzelnachweise

  1. Nationale Gesundheitspolitik, Bundesamt für Gesundheit, abgerufen am 26. Juli 2026.
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Bundesamt für Gesundheit, abgerufen am 26. Juli 2026.
  3. Rechtsgrundlagen im Gesundheitsbereich, Bundesamt für Gesundheit, abgerufen am 26. Juli 2026.
  4. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, Fedlex, abgerufen am 26. Juli 2026.
  5. Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte, Bundesamt für Gesundheit, abgerufen am 26. Juli 2026.
  6. Krankenversicherung: Leistungen und Tarife, Bundesamt für Gesundheit, abgerufen am 26. Juli 2026.
  7. Krankenversicherung: Prämienregionen, Bundesamt für Gesundheit, abgerufen am 26. Juli 2026.
  8. Krankenversicherung: Prämienverbilligung, Bundesamt für Gesundheit, abgerufen am 26. Juli 2026.
  9. Krankenversicherung: Pflegeleistungen, Bundesamt für Gesundheit, abgerufen am 26. Juli 2026.
  10. Bundesrat beschliesst Neuausrichtung: Elektronisches Gesundheitsdossier E-GD löst EPD ab, Bundesamt für Gesundheit, 5. November 2025, abgerufen am 26. Juli 2026.
  11. KVG-Änderung: Einheitliche Finanzierung der Leistungen, Bundesamt für Gesundheit, abgerufen am 26. Juli 2026.