Familienstiftung in der Schweiz
| Rechtsform | Stiftung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Schweizerisches Zivilgesetzbuch |
| Zentrale Bestimmung | Art. 335 ZGB |
| Zweck | Unterstützung von Angehörigen einer bestimmten Familie |
| Rechtspersönlichkeit | Juristische Person |
| Errichtung | Öffentliche Urkunde oder Verfügung von Todes wegen |
| Handelsregister | Eintragung grundsätzlich vorgeschrieben |
| Aufsicht | Besondere Stellung gegenüber gewöhnlichen Stiftungen |
Die Familienstiftung in der Schweiz ist eine besondere Form der Stiftung, deren Destinatärskreis auf die Angehörigen einer bestimmten Familie beschränkt ist. Ihr Vermögen wird rechtlich von jenem der stiftenden Person und der begünstigten Familienmitglieder getrennt. Die Stiftung besitzt grundsätzlich eine eigene Rechtspersönlichkeit und verfolgt den in der Stiftungsurkunde festgelegten Zweck.
Das schweizerische Recht lässt Familienstiftungen nur innerhalb enger gesetzlicher Grenzen zu. Nach Artikel 335 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches dürfen sie insbesondere zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken errichtet werden.[1] Eine voraussetzungslose Versorgung von Familienmitgliedern allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie ist nach dem gegenwärtig geltenden Recht grundsätzlich nicht zulässig.
Begriff und Rechtsnatur
Eine Familienstiftung entsteht, wenn eine stiftende Person ein bestimmtes Vermögen dauerhaft einem Familienzweck widmet. Durch die Errichtung wird das gewidmete Vermögen verselbständigt. Es gehört danach weder der stiftenden Person noch den einzelnen Begünstigten, sondern der Stiftung als eigener juristischer Person.
Die Familienstiftung hat keine Mitglieder oder Anteilseigner. Familienangehörige sind daher nicht mit Aktionärinnen und Aktionären einer Aktiengesellschaft oder mit Mitgliedern eines Vereins vergleichbar. Sie können lediglich nach Massgabe der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente Leistungen erhalten.
Der Begriff der Familie wird in der Stiftungsurkunde näher bestimmt. Der Kreis der Begünstigten kann beispielsweise die Nachkommen der stiftenden Person, deren Ehegatten oder weitere verwandte Personen umfassen. Dabei muss der Destinatärskreis genügend bestimmbar sein. Die Stiftungsorgane haben festzustellen, welche Personen die Voraussetzungen für eine Leistung erfüllen.
Gesetzliche Grundlagen
Die allgemeinen Bestimmungen über Stiftungen finden sich in den Artikeln 80 bis 89c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Artikel 80 ZGB beschreibt die Stiftung als Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Die Familienstiftung wird zusätzlich in Artikel 335 ZGB geregelt.
Nach dieser Bestimmung dürfen Vermögen mit einer Familie verbunden werden, indem eine Familienstiftung errichtet wird. Zulässige Zwecke sind namentlich:
- die Finanzierung der Erziehung und Ausbildung von Familienangehörigen;
- die Ausstattung von Angehörigen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit;
- die Unterstützung von Familienmitgliedern in einer wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder persönlichen Notlage;
- andere Zwecke, die mit den ausdrücklich genannten Unterstützungsfällen vergleichbar sind.
Entscheidend ist, dass Leistungen an sachliche Voraussetzungen gebunden sind. Nicht zulässig ist nach traditioneller schweizerischer Rechtsauffassung eine reine Unterhaltsstiftung, die Familienmitgliedern ohne besondere Bedürfnis- oder Lebenssituation regelmässige Leistungen ausrichtet.
Ebenfalls untersagt sind Familienfideikommisse. Darunter werden Rechtskonstruktionen verstanden, mit denen ein Vermögen dauerhaft und generationenübergreifend an eine bestimmte Familie gebunden wird, ohne dass die für eine Stiftung geltenden Anforderungen erfüllt werden. Bereits bestehende historische Familienfideikommisse können aufgrund besonderer Übergangsbestimmungen weiterhin vorkommen; die Neubegründung ist jedoch nicht gestattet.
Zulässige Stiftungszwecke
Erziehung und Ausbildung
Ein klassischer Zweck einer Familienstiftung ist die Finanzierung der Ausbildung von Nachkommen. Die Stiftung kann beispielsweise Beiträge an Schulgelder, Studiengebühren, Lehrmittel, Sprachaufenthalte oder eine berufliche Weiterbildung leisten. Auch die Finanzierung einer Ausbildung im Ausland kann zulässig sein, sofern sie den Vorgaben der Stiftungsurkunde entspricht.
Die Stiftung kann festlegen, ob sämtliche Ausbildungskosten übernommen werden oder ob lediglich ergänzende Beiträge ausgerichtet werden. Möglich sind auch Altersgrenzen, Leistungsanforderungen oder Höchstbeträge.
Ausstattung
Der Begriff der Ausstattung bezeichnet Leistungen, die einem Familienmitglied den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Existenz ermöglichen sollen. Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Gründung eines Unternehmens, zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder zur Einrichtung eines eigenen Haushalts gehören.
Nicht jede Vermögensübertragung an ein Familienmitglied gilt jedoch als zulässige Ausstattung. Die Leistung muss mit einem konkreten, in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Lebensereignis oder Aufbauzweck verbunden sein.
Unterstützung in besonderen Lebenslagen
Familienstiftungen können Angehörige unterstützen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden oder wegen Krankheit, Invalidität, Erwerbslosigkeit oder anderer besonderer Umstände Hilfe benötigen. Die Stiftung kann beispielsweise ungedeckte Pflegekosten, notwendige Therapien oder vorübergehende Lebenshaltungskosten übernehmen.
Ob eine Person als unterstützungsbedürftig gilt, richtet sich nach der Stiftungsurkunde, dem Stiftungsreglement und den Umständen des Einzelfalls. Häufig verfügt der Stiftungsrat über einen gewissen Ermessensspielraum.
Ähnliche Zwecke
Artikel 335 ZGB erlaubt neben Erziehung, Ausstattung und Unterstützung auch ähnliche Zwecke. Dieser offene Begriff darf jedoch nicht beliebig ausgeweitet werden. Ein ähnlicher Zweck muss nach der Rechtsprechung und Lehre mit einer besonderen Lebenssituation verbunden sein und einen vergleichbaren Unterstützungscharakter aufweisen.
Die blosse Absicht, Familienvermögen zusammenzuhalten und dessen Erträge ohne weitere Voraussetzungen an die Nachkommen auszuschütten, genügt nach geltendem Recht nicht.
Verbot der reinen Unterhaltsstiftung
Eine reine Familienunterhaltsstiftung richtet ihren Begünstigten Leistungen aus, ohne dass diese sich in einer besonderen Ausbildungs-, Ausstattungs- oder Unterstützungssituation befinden müssen. Solche Stiftungen waren im schweizerischen Recht traditionell nicht zugelassen.
Das Verbot soll verhindern, dass Vermögen über viele Generationen hinweg der gewöhnlichen Erbteilung und dem wirtschaftlichen Verkehr entzogen wird. Es steht damit in engem Zusammenhang mit dem Verbot der Familienfideikommisse und mit den erbrechtlichen Regeln über die Verfügungsfreiheit.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Eine Stiftung darf beispielsweise Ausbildungskosten übernehmen, nicht aber unter dem Vorwand der Ausbildungsförderung dauerhaft den gesamten Lebensunterhalt vermögender Familienmitglieder finanzieren. Massgebend sind der tatsächliche Stiftungszweck, die Voraussetzungen der Leistungen und die praktische Tätigkeit der Stiftung.
Politische Diskussion über eine Liberalisierung
Das Verbot der reinen Unterhaltsstiftung wird seit mehreren Jahren politisch diskutiert. Befürworterinnen und Befürworter einer Liberalisierung argumentieren, dass vermögende Familien mangels einer flexiblen schweizerischen Lösung häufig ausländische Familienstiftungen oder Trusts verwendeten. Eine modernisierte Familienstiftung könne Vermögens- und Unternehmensnachfolgen innerhalb des schweizerischen Rechts erleichtern.
Kritische Stimmen warnen dagegen vor einer dauerhaften Bindung grosser Vermögen, einer möglichen Umgehung erbrechtlicher Schutzbestimmungen und einer Verstärkung der Vermögenskonzentration.
Die eidgenössischen Räte nahmen 2023 und 2024 die Motion «Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben» an. Damit wurde der Bundesrat beauftragt, eine gesetzliche Liberalisierung vorzubereiten.[2] Nach Angaben des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister wurden anschliessend Arbeiten an einer Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.[3]
Mit Stand Juli 2026 gilt die bisherige Beschränkung von Artikel 335 ZGB weiterhin. Die Annahme einer Motion ändert das Gesetz nicht unmittelbar. Eine Aufhebung oder Lockerung des Verbots setzt eine Gesetzesvorlage, die parlamentarische Beratung und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen voraus.
Errichtung
Eine Familienstiftung kann zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet werden. Bei einer Gründung zu Lebzeiten ist grundsätzlich eine öffentliche Urkunde erforderlich. Eine Errichtung von Todes wegen kann durch Testament oder Erbvertrag erfolgen.
Die Stiftungsurkunde muss mindestens den Willen zur Errichtung einer selbständigen Stiftung, das gewidmete Vermögen und den Stiftungszweck erkennen lassen. In der Praxis enthält sie gewöhnlich auch Bestimmungen über:
- den Namen und Sitz der Stiftung;
- den Kreis der begünstigten Familienangehörigen;
- die Voraussetzungen und Arten möglicher Leistungen;
- die Zusammensetzung und Wahl des Stiftungsrates;
- die Vertretung der Stiftung;
- die Vermögensverwaltung;
- die Rechnungslegung und Kontrolle;
- die Änderung von Reglementen;
- das Vorgehen bei Aufhebung der Stiftung.
Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital besteht nicht. Das gewidmete Vermögen muss jedoch ausreichen, um den vorgesehenen Zweck vernünftig und dauerhaft verfolgen zu können. Besteht zwischen dem Vermögen und dem Zweck ein offensichtliches Missverhältnis, kann die Errichtung oder der langfristige Bestand der Stiftung infrage gestellt sein.
Zum Stiftungsvermögen können Geld, Wertschriften, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder andere übertragbare Vermögenswerte gehören. Bei Grundstücken, Gesellschaftsanteilen oder grenzüberschreitenden Vermögenswerten sind zusätzliche Formvorschriften und steuerliche Folgen zu beachten.
Stiftungsurkunde und Reglement
Die Stiftungsurkunde bildet die rechtliche Grundlage der Familienstiftung. Ihr Inhalt sollte so bestimmt sein, dass die Organe den Stifterwillen auch nach dem Tod der stiftenden Person umsetzen können. Gleichzeitig muss genügend Flexibilität bestehen, um auf Veränderungen innerhalb der Familie und der Vermögensstruktur reagieren zu können.
Ein Stiftungsreglement kann Einzelheiten festlegen, die nicht zwingend in die Urkunde aufgenommen werden müssen. Dazu gehören etwa das Verfahren für Unterstützungsgesuche, Höchstbeträge, Kriterien für Ausbildungsbeiträge oder Regeln über Interessenkonflikte.
Reglemente dürfen der Stiftungsurkunde nicht widersprechen. Der Stiftungsrat kann den Stiftungszweck nicht durch ein Reglement erweitern und insbesondere keine Leistungen einführen, die nach Artikel 335 ZGB unzulässig wären.
Organisation
Stiftungsrat
Das zentrale Organ ist der Stiftungsrat. Er verwaltet das Vermögen, entscheidet über Leistungen und vertritt die Stiftung gegenüber Dritten. Seine Mitglieder müssen ihre Aufgaben im Interesse des Stiftungszwecks erfüllen.
Dem Stiftungsrat können Familienangehörige, unabhängige Fachpersonen oder beide Gruppen angehören. Eine gemischte Zusammensetzung kann dazu beitragen, Kenntnisse über die Familie mit juristischer, steuerlicher und finanzieller Fachkompetenz zu verbinden.
Zu den typischen Aufgaben des Stiftungsrates gehören:
- die sichere und zweckgemässe Anlage des Stiftungsvermögens;
- die Prüfung von Gesuchen der Begünstigten;
- der Erlass und die Anwendung von Reglementen;
- die Führung der Buchhaltung;
- die Erstellung der Jahresrechnung;
- die Erfüllung von Steuer- und Meldepflichten;
- die Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten.
Mitglieder des Stiftungsrates können haftbar werden, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen und der Stiftung dadurch ein Schaden entsteht.
Revisionsstelle
Ob eine Familienstiftung eine Revisionsstelle bestellen muss, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen der Stiftung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Revisionspflicht möglich sein. Die Einzelheiten hängen unter anderem von der Grösse, der Organisation und den anwendbaren Bestimmungen ab.
Unabhängig von einer formellen Revisionspflicht ist eine nachvollziehbare Buchführung erforderlich. Besonders bei Beteiligungen, Immobilien oder Leistungen an nahestehende Personen ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig.
Eintragung ins Handelsregister
Stiftungen sind grundsätzlich in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung enthält insbesondere den Namen, den Sitz, den Zweck, die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe und die Art der Zeichnungsberechtigung. Bei einer Familienstiftung wird ihre besondere Eigenschaft im Handelsregister kenntlich gemacht.[4]
Seit einer Änderung des Stiftungsrechts unterstehen auch neu errichtete Familien- und kirchliche Stiftungen der Eintragungspflicht. Für ältere Familienstiftungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften bestanden und nicht eingetragen waren, wurden Übergangsregelungen geschaffen. Nach der Praxis des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister führte eine versäumte Eintragung während der Übergangsfrist nicht automatisch zum Verlust der Rechtspersönlichkeit; die Pflicht zur Eintragung blieb jedoch bestehen.[5]
Die Eintragung schafft Publizität über die Existenz und die vertretungsberechtigten Organe der Stiftung. Die Einzelheiten des Begünstigtenkreises und interne Reglemente sind dagegen nicht notwendigerweise vollständig öffentlich zugänglich.
Aufsicht
Familienstiftungen nehmen im schweizerischen Stiftungsrecht eine besondere Stellung ein. Gewöhnliche Stiftungen stehen grundsätzlich unter staatlicher Stiftungsaufsicht. Familienstiftungen sind von dieser allgemeinen Aufsicht weitgehend ausgenommen, weil angenommen wird, dass die begünstigten Familienangehörigen ihre privaten Interessen selbst wahrnehmen können.
Die fehlende ordentliche Stiftungsaufsicht bedeutet jedoch nicht, dass eine Familienstiftung ausserhalb der Rechtsordnung steht. Ihre Organe sind an Gesetz, Stiftungsurkunde und Reglement gebunden. Bei Streitigkeiten können Gerichte angerufen werden. Auch Handelsregister-, Steuer-, Straf- und Geldwäschereivorschriften bleiben anwendbar.
Die besondere Aufsichtssituation erhöht die Bedeutung klarer interner Kontrollmechanismen. Dazu gehören Regeln über Ausstandspflichten, eine nachvollziehbare Protokollierung von Leistungsentscheiden und gegebenenfalls die Beteiligung unabhängiger Personen am Stiftungsrat.
Stellung der Begünstigten
Die begünstigten Familienmitglieder werden als Destinatärinnen und Destinatäre bezeichnet. Ihre Rechtsstellung hängt von der Ausgestaltung der Stiftungsurkunde ab.
Bei einer Ermessensstiftung entscheidet der Stiftungsrat innerhalb der festgelegten Kriterien, ob und in welcher Höhe eine Leistung ausgerichtet wird. Die Begünstigten haben in diesem Fall nicht ohne Weiteres Anspruch auf eine bestimmte Zahlung.
Die Urkunde kann unter Umständen konkrete Leistungsansprüche vorsehen. Solche Ansprüche müssen jedoch mit dem zulässigen Stiftungszweck vereinbar sein. Ein voraussetzungsloser Anspruch sämtlicher Nachkommen auf regelmässige Ausschüttungen könnte als unzulässiger Unterhaltszweck beurteilt werden.
Begünstigte dürfen nicht wie Eigentümer über das Stiftungsvermögen verfügen. Sie können weder einzelne Vermögenswerte herausverlangen noch die Stiftung allein aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit auflösen.
Vermögensverwaltung
Der Stiftungsrat muss das Vermögen so verwalten, dass der Stiftungszweck langfristig erfüllt werden kann. Dabei sind Sicherheit, Ertrag, Liquidität, Risikoverteilung und der voraussichtliche Finanzbedarf der Stiftung zu berücksichtigen.
Familienstiftungen können Unternehmensanteile halten und dadurch der langfristigen Sicherung eines Familienunternehmens dienen. Eine solche Struktur kann verhindern, dass die Beteiligung bei jedem Erbgang auf zahlreiche Erbinnen und Erben aufgeteilt wird. Die Stiftung darf jedoch nicht bloss als Instrument zur Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften verwendet werden.
Eine starke Konzentration des Vermögens auf ein einzelnes Unternehmen kann mit erheblichen Risiken verbunden sein. Stiftungsrat und Anlageverantwortliche müssen deshalb prüfen, ob die Bindung an das Familienunternehmen mit ihren Sorgfaltspflichten und dem langfristigen Finanzbedarf der Stiftung vereinbar ist.
Leistungen an Familienmitglieder müssen dokumentiert und auf ihre Vereinbarkeit mit dem Stiftungszweck geprüft werden. Darlehen, Mietverträge oder andere Geschäfte mit Begünstigten sollen zu nachvollziehbaren Bedingungen abgeschlossen werden.
Verhältnis zum Erbrecht
Die Errichtung einer Familienstiftung kann erhebliche erbrechtliche Folgen haben. Wird Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die Stiftung übertragen, gehört es beim Tod der stiftenden Person grundsätzlich nicht mehr zu deren Nachlass.
Die Übertragung darf jedoch zwingende erbrechtliche Ansprüche nicht verletzen. Insbesondere können pflichtteilsberechtigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen Herabsetzungsansprüche geltend machen. Massgebend sind die Höhe und der Zeitpunkt der Vermögensübertragung, der Rechtsgrund sowie die konkrete Ausgestaltung der Stiftung.
Eine Familienstiftung kann daher die Nachlassplanung ergänzen, ersetzt aber weder ein Testament noch einen Erbvertrag. Bei einem Familienunternehmen müssen zusätzlich gesellschaftsrechtliche Regelungen, Aktionärbindungsverträge, Eheverträge und Nachfolgeregelungen aufeinander abgestimmt werden.
Steuerliche Behandlung
Eine schweizerische Familienstiftung wird steuerlich grundsätzlich als juristische Person behandelt. Sie kann auf Bundesebene sowie auf kantonaler und kommunaler Ebene gewinn- und kapitalsteuerpflichtig sein. Da sie private Familieninteressen verfolgt, erfüllt sie normalerweise nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit.
Die konkrete Besteuerung hängt vom Sitzkanton, vom Stiftungszweck, von der Art des Vermögens und von den ausgerichteten Leistungen ab. Kantone können Familienstiftungen teilweise nach besonderen Tarifen oder Regeln besteuern.
Auch die Errichtung und spätere Leistungen können Steuerfolgen auslösen. Je nach Kanton, Verwandtschaftsgrad und Ausgestaltung kommen insbesondere Schenkungs-, Erbschafts-, Einkommens-, Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuern in Betracht. Bei internationalen Familienverhältnissen können Doppelbesteuerungsabkommen und ausländische Steuerregeln eine Rolle spielen.
Erträge aus schweizerischen Kapitalanlagen können der Verrechnungssteuer unterliegen. Eine in der Schweiz ansässige Stiftung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Rückerstattung beantragen, wenn sie die betreffenden Erträge ordnungsgemäss verbucht.[6]
Die steuerliche Behandlung sollte vor der Errichtung mit den zuständigen kantonalen Steuerbehörden geklärt werden. In komplexen Fällen kann ein Steuerruling Rechtssicherheit über die geplante Struktur schaffen.
Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten
Gemeinnützige Stiftung
Eine gemeinnützige Stiftung verfolgt einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck und richtet sich an einen offenen oder sachlich bestimmten Personenkreis. Eine Familienstiftung dient dagegen den privaten Interessen einer bestimmten Familie. Sie ist deshalb grundsätzlich nicht steuerbefreit.
Eine Stiftung kann nicht allein dadurch gemeinnützig werden, dass ihre Familie kulturelle, soziale oder wissenschaftliche Aktivitäten unterstützt. Entscheidend ist, ob die Leistungen ausschliesslich oder überwiegend der Allgemeinheit und nicht den Angehörigen der stiftenden Familie zugutekommen.
Unternehmenstragende Stiftung
Eine unternehmenstragende Stiftung hält Beteiligungen an einem Unternehmen. Sie kann zugleich gemeinnützige oder andere Zwecke verfolgen. Eine Familienstiftung kann ebenfalls Unternehmensanteile halten, bleibt aber an die engen Zweckvorgaben von Artikel 335 ZGB gebunden.
Trust
Der Trust stammt aus dem angloamerikanischen Rechtskreis. Anders als die Stiftung ist er grundsätzlich keine juristische Person. Vermögenswerte werden von einem Trustee für bestimmte Begünstigte oder Zwecke gehalten.
Die Schweiz besitzt kein eigenes umfassendes materielles Trustrecht, erkennt ausländische Trusts jedoch aufgrund des Haager Trust-Übereinkommens an. Wohlhabende Familien verwenden deshalb teilweise ausländische Trusts oder ausländische Familienstiftungen für ihre Nachlass- und Vermögensplanung.
Holdinggesellschaft
Eine Holdinggesellschaft kann Beteiligungen an Familienunternehmen bündeln. Ihre Aktionärinnen und Aktionäre bleiben jedoch Eigentümer der Anteile an der Holding. Diese Anteile fallen grundsätzlich in den Nachlass und können übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
Bei einer Familienstiftung gehört das eingebrachte Vermögen dagegen der Stiftung. Die Begünstigten besitzen keine frei übertragbaren Beteiligungsrechte.
Familienfideikommiss
Ein Familienfideikommiss bindet Vermögen über Generationen an eine bestimmte Familie und legt häufig eine feste Nachfolgeordnung fest. Die Neubegründung solcher Rechtsverhältnisse ist in der Schweiz verboten. Eine zulässige Familienstiftung darf daher nicht lediglich als Fideikommiss unter einem anderen Namen ausgestaltet werden.
Vorteile und mögliche Risiken
Eine Familienstiftung kann eine langfristige und institutionalisierte Verwaltung von Familienvermögen ermöglichen. Sie kann die Zersplitterung einer Unternehmensbeteiligung vermeiden, Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen nach einheitlichen Kriterien organisieren und familiäre Vermögensfragen von einzelnen Erbgängen entkoppeln.
Dem stehen erhebliche Einschränkungen gegenüber. Der Stiftungszweck ist nach der Errichtung grundsätzlich fest gebunden. Die stiftende Person verliert das Eigentum am übertragenen Vermögen. Änderungen oder eine Rückübertragung sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Weitere Risiken bestehen in hohen Verwaltungs- und Beratungskosten, familiären Interessenkonflikten, steuerlichen Belastungen und einer zu unflexiblen Stiftungsurkunde. Bei einer unzulässigen Zwecksetzung kann die rechtliche Anerkennung einzelner Bestimmungen oder der gesamten Konstruktion gefährdet sein.
Die Familienstiftung eignet sich daher nicht als allgemeines Instrument zur beliebigen Vermögensverwaltung. Ihre Errichtung setzt eine langfristige Planung voraus, bei der Stiftungs-, Erb-, Steuer-, Gesellschafts- und Familienrecht gemeinsam berücksichtigt werden.
Änderung und Aufhebung
Der Zweck einer Stiftung kann nicht frei durch die stiftende Person, den Stiftungsrat oder die Begünstigten geändert werden. Änderungen sind nur unter den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Voraussetzungen möglich. Dabei wird zwischen organisatorischen Änderungen, unwesentlichen Änderungen und einer Änderung des Stiftungszwecks unterschieden.
Eine Aufhebung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Zweck unerreichbar geworden ist oder widerrechtlich geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Urkunde nicht sinnvoll weitergeführt werden kann. Auch ein vollständig aufgebrauchtes Vermögen kann zur Aufhebung führen.
Das nach der Aufhebung verbleibende Vermögen wird nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde verwendet. Eine automatische Verteilung an sämtliche Familienangehörigen findet nur statt, wenn dies rechtlich zulässig und wirksam vorgesehen ist.
Bedeutung in der Schweiz
Familienstiftungen sind in der Schweiz weniger verbreitet als gemeinnützige Stiftungen. Gründe dafür sind die enge Zweckbegrenzung, das Verbot voraussetzungsloser Unterhaltsleistungen und die steuerlichen sowie erbrechtlichen Anforderungen.
Praktische Bedeutung besitzen sie vor allem bei grösseren Familienvermögen, historischen Stiftungsstrukturen und der langfristigen Unterstützung von Familienmitgliedern in bestimmten Lebenssituationen. Im Bereich der Unternehmensnachfolge konkurrieren sie mit Holdinggesellschaften, Aktionärbindungsverträgen, Erbverträgen und ausländischen Stiftungs- oder Truststrukturen.
Die politische Debatte über eine Liberalisierung könnte die Bedeutung der Familienstiftung künftig verändern. Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung bleibt ihre Verwendung jedoch auf die in Artikel 335 ZGB vorgesehenen Zwecke beschränkt.
Siehe auch
- Stiftung (Schweiz)
- Stiftungsrecht in der Schweiz
- Erbrecht in der Schweiz
- Juristische Person
- Familienunternehmen in der Schweiz
- Trust
- Handelsregister (Schweiz)
Weblinks
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch auf Fedlex
- Zentraler Firmenindex Zefix
- Eidgenössisches Amt für das Handelsregister
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Einzelnachweise
- ↑ Schweizerisches Zivilgesetzbuch, insbesondere Art. 80 ff. und Art. 335, Fedlex, abgerufen am 25. Juli 2026.
- ↑ Motion 22.4445 «Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben», Schweizer Parlament.
- ↑ Tätigkeitsbericht 2024 des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister, Bundesamt für Justiz.
- ↑ Handelsregisterverordnung, Fedlex.
- ↑ Praxismitteilung EHRA 1/15, Bundesamt für Justiz.
- ↑ Verrechnungssteuer, Eidgenössische Steuerverwaltung.