.swiss
| .swiss | |
|---|---|
| Art | Generische Top-Level-Domain |
| Einführung | 2015 |
| Eintrag in die DNS-Wurzel | 16. April 2015 |
| Registerbetreiberin | Schweizerische Eidgenossenschaft |
| Zuständige Behörde | Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) |
| Technischer Betrieb | CORE Association |
| Verwendungszweck | Digitaler Namensraum der schweizerischen Gemeinschaft |
| Registrierungsbeschränkung | Nachweisbarer Bezug zur Schweiz |
| Website | www.nic.swiss |
.swiss ist eine generische Top-Level-Domain für die schweizerische Gemeinschaft. Sie wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft betrieben und vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verwaltet. Die Domain-Endung soll einen eindeutigen Bezug zur Schweiz kennzeichnen und die schweizerische Herkunft, Identität oder Verankerung einer Person, Organisation, Behörde, Marke, eines Produkts oder einer Dienstleistung sichtbar machen.
Im Gegensatz zur weitgehend frei registrierbaren länderspezifischen Top-Level-Domain .ch ist .swiss ein kontrollierter Namensraum. Eine Registrierung ist nur möglich, wenn die antragstellende Person oder Organisation zur schweizerischen Gemeinschaft gehört und einen zulässigen Bezug zum gewünschten Domain-Namen nachweisen kann. Die Vergabe erfolgt nicht unmittelbar und automatisch, sondern nach einer Prüfung durch die Registerbetreiberin.
.swiss wurde am 16. April 2015 in die Wurzelzone des Domain Name Systems eingetragen. Die ersten Domain-Namen wurden im Herbst 2015 vergeben. Seit 2024 steht die Endung unter bestimmten Voraussetzungen auch natürlichen Personen zur Verfügung.
Bedeutung und Zweck
Die Domain-Endung .swiss wurde geschaffen, um der Schweiz im weltweiten Domain Name System einen eigenen, sprachübergreifenden Namensraum neben .ch zu geben. Die Bezeichnung swiss ist international verständlich und wird häufig mit schweizerischer Herkunft, Zuverlässigkeit, Qualität und institutioneller Stabilität verbunden.
Die Endung soll insbesondere Organisationen und Personen dienen, die ihren tatsächlichen Bezug zur Schweiz im Internet sichtbar machen möchten. Eine .swiss-Adresse kann beispielsweise von Unternehmen, Gemeinden, Verbänden, Stiftungen, Tourismusorganisationen, Markeninhabern oder Privatpersonen verwendet werden.
Die Registerbetreiberin beschreibt .swiss als Domain der schweizerischen Gemeinschaft. Damit unterscheidet sie sich von gewöhnlichen offenen generischen Top-Level-Domains wie .com, .net oder .info. Die Registrierung einer .swiss-Domain setzt nicht nur die technische Verfügbarkeit des Namens voraus, sondern auch die Erfüllung rechtlicher und administrativer Bedingungen.
Die kontrollierte Vergabe soll verhindern, dass Personen oder Unternehmen ohne ausreichenden Bezug zur Schweiz die Endung für irreführende Herkunftsangaben verwenden. Nutzerinnen und Nutzer sollen grundsätzlich erwarten können, dass hinter einer .swiss-Adresse eine tatsächlich mit der Schweiz verbundene Person oder Organisation steht.[1]
Geschichte
Bewerbung um die Top-Level-Domain
Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) leitete 2012 ein Programm zur Einführung zahlreicher neuer generischer Top-Level-Domains ein. Neben allgemeinen, geografischen und markenbezogenen Endungen konnten auch Staaten und Gemeinschaften eigene Namensräume beantragen.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft bewarb sich um die Endung .swiss. Ziel war es, einen geschützten digitalen Namensraum zu schaffen, der den Interessen der Schweiz und der schweizerischen Gemeinschaft dient. Die Verantwortung für das Projekt wurde dem Bundesamt für Kommunikation übertragen.
Am 23. April 2015 veröffentlichte die Internet Assigned Numbers Authority einen Bericht über die Delegation von .swiss an die Schweizerische Eidgenossenschaft. In der Datenbank der IANA ist der 16. April 2015 als Registrierungsdatum der Top-Level-Domain verzeichnet.[2]
Einführung im Jahr 2015
Die Einführung erfolgte stufenweise. In einer ersten Phase konnten insbesondere Inhaberinnen und Inhaber bestimmter geschützter Kennzeichen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften Registrierungsgesuche einreichen. Dadurch sollten besonders schutzwürdige Namen vor einer Vergabe an unberechtigte Dritte gesichert werden.
Danach wurde die Registrierung für weitere berechtigte Organisationen geöffnet. Unternehmen, Vereine, Stiftungen und öffentlich-rechtliche Institutionen konnten Domain-Namen beantragen, sofern sie die erforderliche Verbindung zur Schweiz und zum gewünschten Namen nachwiesen.
Die ersten .swiss-Domain-Namen wurden im Herbst 2015 zugeteilt. Seither wird der Namensraum schrittweise ausgebaut. Er blieb jedoch deutlich stärker reguliert als die länderspezifische Endung .ch.
Öffnung für natürliche Personen
Ursprünglich war .swiss vorwiegend für Unternehmen, Behörden und Organisationen vorgesehen. Eine allgemeine Registrierung durch Privatpersonen war zunächst nicht möglich.
Nach einer Anpassung der rechtlichen Grundlagen wurde der Namensraum 2024 kontrolliert für natürliche Personen geöffnet. Seither können Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Schweizer Staatsangehörige einen persönlichen .swiss-Domain-Namen beantragen.
Für natürliche Personen gelten besondere Anforderungen an den gewünschten Namen. Damit soll verhindert werden, dass allgemeine Begriffe, fremde Namen oder wirtschaftlich wertvolle Bezeichnungen ohne ausreichende Berechtigung registriert werden.
Rechtliche Stellung
.swiss ist eine generische Top-Level-Domain, englisch generic top-level domain oder gTLD. Sie ist keine länderspezifische Top-Level-Domain. Die offizielle länderspezifische Endung der Schweiz bleibt .ch.
Die rechtliche Grundlage für den Betrieb und die Vergabe bildet insbesondere die Verordnung über Internet-Domains vom 5. November 2014. Sie regelt die Verwaltung der schweizerischen Domain-Namensräume, die Aufgaben der Registerbetreiberinnen, die Voraussetzungen für die Zuteilung sowie Massnahmen gegen Missbrauch.[3]
Zusätzlich gelten die mit der ICANN abgeschlossenen Vereinbarungen sowie die technischen und administrativen Vorschriften der Registerbetreiberin. Die schweizerischen Vorschriften bestimmen insbesondere, wer eine Domain beantragen darf und welche Bezeichnungen geschützt, reserviert oder nur unter besonderen Bedingungen verfügbar sind.
Die Zuteilung eines Domain-Namens begründet kein Eigentumsrecht an der darin enthaltenen Bezeichnung. Marken-, Firmen-, Namens- und Persönlichkeitsrechte Dritter bleiben bestehen. Eine formal zugeteilte Domain kann deshalb trotzdem Gegenstand eines Rechtsstreits werden.
Verwaltung
Registerbetreiberin
Registerbetreiberin von .swiss ist die Schweizerische Eidgenossenschaft. Das Bundesamt für Kommunikation nimmt die administrativen Aufgaben wahr und entscheidet über die Einhaltung der Vergabevoraussetzungen.
Das BAKOM prüft Registrierungsgesuche, verwaltet reservierte Bezeichnungen und kann bei besonderen Namen zusätzliche Nachweise verlangen. Es entscheidet auch über Gesuche, die mehrere Interessenten betreffen, und kann eine Registrierung bei fehlender Berechtigung ablehnen.
Die Registerbetreiberin betreibt die Website nic.swiss mit Informationen über Registrierung, zugelassene Registrare, laufende Gesuche, Vergabebedingungen und rechtliche Grundlagen.
Technischer Betrieb
Der technische Betrieb der Top-Level-Domain wird durch die in Genf ansässige CORE Association unterstützt. Sie ist in der IANA-Datenbank als technischer Kontakt eingetragen.[2]
Zu den technischen Aufgaben gehören der Betrieb der autoritativen Nameserver, die Anbindung an die DNS-Wurzel, die Verarbeitung von Registrierungsdaten und die Bereitstellung technischer Dienste wie WHOIS und RDAP.
Die Domain unterstützt DNSSEC. Dabei werden DNS-Daten kryptografisch signiert, sodass Manipulationen an den Antworten des Domain Name Systems erkannt werden können. DNSSEC verschlüsselt jedoch weder den Inhalt einer Website noch den E-Mail-Verkehr.
Registrare
.swiss-Domain-Namen werden nicht direkt beim BAKOM bestellt. Ein Gesuch muss über einen akkreditierten Registrar oder einen seiner Wiederverkäufer eingereicht werden.
Der Registrar erfasst die Angaben der gesuchstellenden Person oder Organisation und übermittelt sie an die Registerbetreiberin. Er bleibt in der Regel auch Ansprechpartner für Verlängerungen, technische Änderungen, Nameserver und Rechnungen.
Die Registrare legen ihre Endkundenpreise selbst fest. Deshalb können die jährlichen Kosten einer .swiss-Domain je nach Anbieter und zusätzlichen Dienstleistungen unterschiedlich ausfallen.
Berechtigte Organisationen
Ein Registrierungsgesuch kann von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Organisationen des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Dazu gehören insbesondere der Bund, die Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Institutionen.
Ebenfalls berechtigt sind im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Einheiten, sofern sie sowohl ihren rechtlichen Sitz als auch ihren tatsächlichen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben. Dazu können Unternehmen, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und eingetragene Einzelunternehmen gehören.
Nicht im Handelsregister eingetragene Vereine und Stiftungen können ebenfalls berechtigt sein, wenn ihr Sitz und ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in der Schweiz liegen. Die Registerbetreiberin kann Statuten, Gründungsprotokolle, Mitgliederlisten oder Angaben zum Vorstand verlangen.
Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften sind grundsätzlich nicht eigenständig berechtigt. Eine schweizerische Zweigniederlassung besitzt keine von der ausländischen Hauptgesellschaft getrennte Rechtspersönlichkeit und erfüllt deshalb die Anforderungen an einen schweizerischen Sitz nicht automatisch.[4]
Natürliche Personen
Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
Natürliche Personen können eine .swiss-Domain beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz sind nicht berechtigt.
Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland dürfen eine .swiss-Domain grundsätzlich nur für private, ideelle, wohltätige oder vereinsbezogene Zwecke nutzen. Eine kommerzielle Tätigkeit aus dem Ausland darf nicht allein durch die Domain-Endung als schweizerisch dargestellt werden.[1]
Bei einem Gesuch einer natürlichen Person müssen die Adresse und die AHV-Nummer angegeben werden. Die Angaben dienen der Identifikation und der Überprüfung der Berechtigung. Eine fehlende, ungültige oder nicht zur gesuchstellenden Person gehörende AHV-Nummer kann zur Ablehnung führen.[4]
Zulässige Personennamen
Natürliche Personen können nicht jeden beliebigen freien Begriff registrieren. Der Domain-Name muss mindestens eine zulässige persönliche Bezeichnung enthalten. Dazu gehören:
- der amtliche Nachname;
- ein anderer im Zivilstandsregister eingetragener Nachname;
- der Vorname;
- ein Allianzname;
- ein gemeinsamer Name einer eingetragenen Partnerschaft;
- ein im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworbener Name;
- ein nachweislich bekannter Künstlername;
- eine Bezeichnung, an welcher die Person ein Kennzeichenrecht besitzt.
Diese Bestandteile dürfen mit weiteren Wörtern kombiniert werden. Möglich sind beispielsweise geografische Angaben, Berufsbezeichnungen, Fantasiebegriffe oder Hinweise auf ein Hobby.
Ein Domain-Name wie anna-muster.swiss kann daher grundsätzlich zulässig sein, sofern die Antragstellerin tatsächlich Anna Muster heisst. Ein vollständig fremder Personenname oder ein allgemeiner Begriff ohne persönlichen Bezug kann hingegen nicht allein wegen seiner Verfügbarkeit registriert werden.
Namen mit generischer Bedeutung
Einige Nachnamen entsprechen zugleich einer Berufs- oder Sachbezeichnung. Beispiele sind Metzger, Marchand oder Barbieri. Solche Wörter können als generische Begriffe verstanden werden.
Eine natürliche Person kann einen entsprechenden Namen deshalb nicht immer ohne Ergänzung als alleinigen Domain-Namen erhalten. Die Registerbetreiberin kann verlangen, dass ein Vorname, ein Fantasiebegriff, eine geografische Angabe oder eine andere individualisierende Bezeichnung hinzugefügt wird.
Damit soll verhindert werden, dass eine Einzelperson einen allgemeinen Begriff exklusiv für sich beansprucht, obwohl andere Personen oder Unternehmen ein ebenso berechtigtes Interesse daran haben könnten.
Anforderungen an Organisationen
Bei einem Gesuch einer Organisation muss zwischen dem gewünschten Domain-Namen und der gesuchstellenden Organisation ein objektiver Zusammenhang bestehen.
Ein solcher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn der Domain-Name:
- dem Namen oder der Firma der Organisation entspricht;
- eine eingetragene Marke der Organisation enthält;
- auf ein Produkt oder eine Dienstleistung der Organisation verweist;
- eine Bezeichnung enthält, an der die Organisation ein Kennzeichenrecht besitzt;
- eine geografische Bezeichnung betrifft, an welcher ein legitimes Interesse besteht;
- von der Öffentlichkeit eindeutig mit der Organisation verbunden wird;
- sich auf eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der gesuchstellenden Körperschaft bezieht.
Ist der Zusammenhang nicht ohne Weiteres erkennbar, muss er im Gesuch erläutert werden. Der Registrar kann die vorgesehene Verwendung im dafür bestimmten Feld angeben. Zusätzlich können Dokumente oder andere Nachweise an die Registerbetreiberin übermittelt werden.
Ein Gesuch darf nicht im Namen einer Webagentur, Marketingagentur, Treuhandgesellschaft oder eines anderen Vermittlers eingereicht werden, wenn allein die eigentliche Kundin oder der eigentliche Kunde den erforderlichen Bezug zum Namen besitzt. Gesuchstellerin muss grundsätzlich die berechtigte Person oder Organisation selbst sein.[1]
Anforderungen an den Domain-Namen
Ein .swiss-Domain-Name muss mindestens drei und höchstens 63 Zeichen lang sein. Zulässig sind Buchstaben, Zahlen und Bindestriche sowie bestimmte Zeichen mit Akzenten, die in den Sprachen der Schweiz verwendet werden.
Ein Bindestrich darf nicht am Anfang oder am Ende des Namens stehen. Bestimmte technische Zeichenfolgen und reservierte Bezeichnungen sind ausgeschlossen.
Die technische Registrierung internationalisierter Domain-Namen erfolgt über eine ASCII-kompatible Kodierung. Dadurch können beispielsweise Namen mit Umlauten oder französischen und italienischen Akzentzeichen im Domain Name System verarbeitet werden.
Der Domain-Name darf nicht zu den reservierten Bezeichnungen gehören. Zudem muss er die Anforderungen des schweizerischen Rechts, der Vergaberichtlinien und der technischen Vorschriften erfüllen.
Geschützte und reservierte Bezeichnungen
Bestimmte Namen sind für den Bund, die Kantone, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften reserviert.
Namen und zweistellige Abkürzungen der Schweizer Kantone können grundsätzlich nur dem jeweiligen Kanton zugeteilt werden. Eine Vergabe an Dritte setzt eine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle voraus.
Namen von Schweizer Gemeinden und Ortschaften sind in vergleichbarer Weise geschützt. Eine Privatperson oder ein Unternehmen kann einen reinen Gemeindenamen nicht ohne Zustimmung der betreffenden Gemeinde registrieren.
Die Bundeskanzlei führt zudem eine Liste von Bezeichnungen, die für den Bund geschützt oder reserviert sind. Dazu können Namen von Bundesbehörden, staatlichen Einrichtungen und besonders schutzwürdigen nationalen Begriffen gehören.[4]
Auch geografische Bezeichnungen, Herkunftsangaben sowie Namen, die einen staatlichen oder hoheitlichen Charakter vermitteln, werden besonders geprüft.
Generische Domain-Namen
Generische Bezeichnungen beschreiben eine allgemeine Kategorie oder Gattung von Waren, Dienstleistungen, Berufen, Tätigkeiten, Personen oder Sachgebieten. Beispiele sind Wörter wie Hotel, Taxi, Anwalt oder Tourismus.
Ein reiner generischer Begriff wird nicht ohne Weiteres einem einzelnen Marktteilnehmer zugeteilt. Eine exklusive Nutzung könnte dem betreffenden Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen.
Ein generischer .swiss-Domain-Name kann insbesondere einer Organisation zugeteilt werden, die die betreffende Personengruppe oder Branche vollständig oder zu einem wesentlichen Teil vertritt. Dies kann beispielsweise ein gesamtschweizerischer Branchenverband sein.
Für besonders bedeutsame generische Bezeichnungen kann ein sogenanntes Namenszuteilungsmandat erforderlich sein. Darin werden die Bedingungen für die Nutzung, die Interessen der betroffenen Gemeinschaft und die Verantwortung der Domain-Inhaberin geregelt.
Ein allgemeiner Begriff kann durch einen individuellen Zusatz so verändert werden, dass er nicht mehr rein generisch ist. Kombinationen aus einem allgemeinen Begriff und einer Firma, Marke, Person oder Fantasiebezeichnung können daher zulässig sein.
Registrierungsverfahren
Einreichung des Gesuchs
Die gesuchstellende Person wählt einen akkreditierten Registrar und reicht über ihn das Registrierungsgesuch ein. Der Registrar übermittelt die notwendigen Identifikations- und Kontaktdaten sowie Angaben zum gewünschten Domain-Namen an die Registerbetreiberin.
Bei Unternehmen und Organisationen wird insbesondere die Unternehmens-Identifikationsnummer geprüft. Die UID muss zur gesuchstellenden Organisation gehören. Bei natürlichen Personen werden unter anderem Name, Adresse und AHV-Nummer überprüft.
Das Gesuch wird zunächst einer Vorprüfung unterzogen. Sind die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, kann es abgelehnt oder zur Ergänzung zurückgewiesen werden.
Veröffentlichung
Gesuche, welche die Vorprüfung bestehen, werden grundsätzlich während 20 Tagen veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt nach Angaben der Registerbetreiberin jeweils dienstags.[1]
Die Veröffentlichungsfrist gibt anderen Personen und Organisationen Gelegenheit, ein konkurrierendes Gesuch für denselben Domain-Namen einzureichen. Damit unterscheidet sich .swiss von offenen Domain-Endungen, bei denen häufig allein der Zeitpunkt des ersten technisch vollständigen Antrags entscheidet.
Geht während der Frist kein konkurrierendes Gesuch ein und sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Domain-Name zugeteilt werden.
Mehrere Gesuche
Liegen mehrere zulässige Gesuche für denselben Domain-Namen vor, prüft die Registerbetreiberin die jeweiligen Rechte und Interessen. Ein Anspruch aus einem geschützten Kennzeichen kann dabei stärker gewichtet werden als ein blosses wirtschaftliches Interesse.
Sind die Bewerberinnen und Bewerber gleichermassen berechtigt, kann die Registerbetreiberin versuchen, eine Einigung zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Name versteigert oder nach einem besonderen Auswahlverfahren vergeben werden.
Bei generischen Begriffen ist entscheidend, welche Organisation die betroffene Gemeinschaft oder Branche am besten vertritt und eine Verwendung im allgemeinen Interesse gewährleisten kann.
Ablehnung und Einsprache
Ein Registrierungsgesuch kann insbesondere abgelehnt werden, wenn:
- die gesuchstellende Person nicht zur schweizerischen Gemeinschaft gehört;
- eine Organisation keinen Sitz und physischen Verwaltungssitz in der Schweiz hat;
- die UID oder AHV-Nummer fehlt oder nicht zur gesuchstellenden Person gehört;
- kein objektiver Bezug zwischen Gesuchsteller und Domain-Name besteht;
- der Name reserviert oder einer Behörde vorbehalten ist;
- eine natürliche Person einen unzulässigen generischen Begriff beantragt;
- Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen;
- die erforderlichen Nachweise nicht eingereicht werden.
Die Ablehnung wird dem Registrar mitgeteilt. Dieser informiert seine Kundin oder seinen Kunden über das Ergebnis und den angegebenen Ablehnungsgrund.
Gegen eine Ablehnung kann innerhalb von 40 Tagen beim Bundesamt für Kommunikation Einsprache erhoben werden. Das BAKOM prüft das Gesuch erneut und erlässt eine anfechtbare Verfügung. Für das Einspracheverfahren können Gebühren erhoben werden.[1]
Nutzung und Kontrolle
Die Voraussetzungen für eine .swiss-Domain müssen nicht nur zum Zeitpunkt der Registrierung, sondern grundsätzlich während der gesamten Zuteilungsdauer erfüllt sein.
Verliert eine Organisation ihren Sitz in der Schweiz, wird sie aufgelöst oder entfällt der objektive Bezug zum Domain-Namen, kann die Registerbetreiberin eine Überprüfung einleiten. Dasselbe gilt bei falschen Registrierungsangaben oder einer Nutzung, die den Vergabebedingungen widerspricht.
Die Registerbetreiberin kann die Inhaberin auffordern, Angaben zu aktualisieren oder Nachweise einzureichen. Bei schweren oder nicht behobenen Verstössen kann ein Domain-Name gesperrt, widerrufen oder gelöscht werden.
Die Verwendung einer .swiss-Domain stellt keine amtliche Bestätigung der Qualität oder Sicherheit einer Website dar. Die kontrollierte Registrierung bestätigt grundsätzlich nur, dass die formalen Voraussetzungen für die Zuteilung erfüllt wurden.
Swissness und Herkunftsangaben
Die Bezeichnung swiss kann im wirtschaftlichen Verkehr als schweizerische Herkunftsangabe verstanden werden. Ihre Verwendung muss deshalb mit den Regeln der sogenannten Swissness vereinbar sein.
Das schweizerische Markenschutzrecht legt fest, unter welchen Voraussetzungen Waren und Dienstleistungen als schweizerisch bezeichnet werden dürfen. Dabei gelten für Naturprodukte, Lebensmittel, Industrieprodukte und Dienstleistungen unterschiedliche Kriterien.
Die Zuteilung eines .swiss-Domain-Namens ersetzt keine Prüfung aller Swissness-Vorschriften. Eine Organisation bleibt selbst dafür verantwortlich, dass die Inhalte ihrer Website und die beworbenen Waren oder Dienstleistungen schweizerische Herkunftsangaben rechtmässig verwenden.
Eine .swiss-Adresse darf deshalb nicht dazu benutzt werden, Kundinnen und Kunden über den tatsächlichen Sitz, die Herkunft eines Produkts oder den Ort der Leistungserbringung zu täuschen.
Unterschied zu .ch
.ch und .swiss stehen beide in einem engen Zusammenhang mit der Schweiz, erfüllen jedoch unterschiedliche Funktionen.
| Merkmal | .ch | .swiss |
|---|---|---|
| Art | Länderspezifische Top-Level-Domain | Generische Top-Level-Domain |
| Bedeutung | Ländercode der Schweiz | Gemeinschafts- und Herkunftsbezug zur Schweiz |
| Registerbetreiberin | Stiftung SWITCH im Auftrag des Bundes | Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAKOM |
| Zugang | Grundsätzlich offen | Auf berechtigte Personen und Organisationen beschränkt |
| Schweizer Wohn- oder Geschäftssitz | Für gewöhnliche Registrierungen grundsätzlich nicht erforderlich | Grundsätzlich erforderlich; besondere Regel für Schweizer Staatsangehörige im Ausland |
| Prüfung des Namensbezugs | Im normalen Verfahren keine umfassende Vorprüfung | Objektiver Bezug zum Namen erforderlich |
| Vergabeverfahren | In der Regel nach Eingang des Registrierungsauftrags | Vorprüfung und normalerweise 20-tägige Veröffentlichung |
| Hauptzweck | Allgemeine Internetadressierung mit Bezug zur Schweiz | Kontrollierte Kennzeichnung schweizerischer Zugehörigkeit |
Die Endungen schliessen einander nicht aus. Viele Organisationen registrieren sowohl die .ch- als auch die .swiss-Variante ihres Namens. Eine Adresse kann als Hauptdomain verwendet werden, während die andere auf dieselbe Website weiterleitet.
.ch ist aufgrund ihrer langen Geschichte und offenen Registrierung wesentlich weiter verbreitet. .swiss besitzt dagegen einen stärker kontrollierten und identitätsbezogenen Charakter.
Datenschutz und Registrierungsdaten
Für .swiss stehen WHOIS- und RDAP-Dienste zur Abfrage des Registrierungsstatus zur Verfügung. Darüber kann festgestellt werden, ob ein Domain-Name frei, Gegenstand eines laufenden Gesuchs oder bereits zugeteilt ist.
Nicht alle personenbezogenen Angaben werden öffentlich angezeigt. Der Umfang der veröffentlichten Daten richtet sich nach dem schweizerischen Datenschutzrecht, den ICANN-Vorgaben und den Regeln der Registerbetreiberin.
Behörden und andere berechtigte Stellen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitergehende Informationen erhalten. Auch bei Rechtsstreitigkeiten kann eine Offenlegung bestimmter Registrierungsdaten erforderlich werden.
Die für natürliche Personen verlangte AHV-Nummer dient der Identitätsprüfung. Sie wird nicht als gewöhnliche öffentlich sichtbare Registrierungsangabe im WHOIS-Dienst veröffentlicht.
Sicherheit und Missbrauchsbekämpfung
Die Registerbetreiberin kann gegen Domain-Namen vorgehen, die für Phishing, Schadsoftware, Betrug, Identitätsmissbrauch oder andere rechtswidrige Aktivitäten verwendet werden.
Je nach Art und Dringlichkeit eines Vorfalls kann eine Domain vorübergehend blockiert, technisch umgeleitet oder dauerhaft widerrufen werden. Dabei arbeitet die Registerbetreiberin mit Registraren, Strafverfolgungsbehörden und Fachstellen für Cybersicherheit zusammen.
Die Nutzung von DNSSEC erhöht die Sicherheit der Namensauflösung. Betreiber einer .swiss-Website sollten zusätzlich verschlüsselte HTTPS-Verbindungen, sichere Passwörter, Mehrfaktor-Authentisierung und regelmässige Softwareaktualisierungen einsetzen.
Die Domain-Endung allein schützt nicht vor gefälschten Websites. Kriminelle können auch ähnlich geschriebene Namen unter anderen Endungen verwenden. Nutzerinnen und Nutzer sollten deshalb weiterhin die vollständige Adresse, das TLS-Zertifikat und die Vertrauenswürdigkeit der Website prüfen.
Internationale Einordnung
.swiss gehört zu den gemeinschaftlich und geografisch geprägten neuen generischen Top-Level-Domains. Vergleichbare Endungen wurden für Städte, Regionen, Sprachgemeinschaften, Branchen und kulturelle Gruppen geschaffen.
Die Domain ist international sichtbar und nicht auf Internetzugriffe aus der Schweiz beschränkt. Websites unter .swiss können weltweit abgerufen werden, sofern sie nicht durch die Betreiber selbst geografisch eingeschränkt werden.
Die Endung wird in der DNS-Wurzel wie andere generische Top-Level-Domains verwaltet. Für technische Standards, Registrar-Akkreditierung und den Betrieb der Registry gelten daher neben dem schweizerischen Recht auch internationale Regeln der ICANN.
Im Unterschied zu einer rein privaten Marken-Domain dient .swiss nicht nur einer einzelnen Unternehmung. Sie ist als Namensraum für die gesamte schweizerische Gemeinschaft konzipiert.
Kritik und Diskussion
Bei der Einführung wurde diskutiert, ob neben der etablierten Endung .ch ein zusätzlicher Schweizer Domain-Namensraum erforderlich sei. Kritiker verwiesen auf die bereits hohe Bekanntheit von .ch und auf die zusätzlichen Kosten für Unternehmen, die ihren Namen vorsorglich unter mehreren Endungen registrieren möchten.
Auch das aufwendigere Vergabeverfahren kann als Nachteil betrachtet werden. Eine .swiss-Domain wird nicht sofort nach einer automatischen Verfügbarkeitsprüfung zugeteilt. Die Prüfung und Veröffentlichung führen zu einer längeren Bearbeitungszeit als bei vielen offenen Domain-Endungen.
Befürworter sehen gerade in der kontrollierten Vergabe den wichtigsten Vorteil. Die Einschränkungen erschweren Registrierungen durch Personen ohne Schweizbezug und können dadurch die Glaubwürdigkeit des Namensraums erhöhen.
Die Öffnung für natürliche Personen vergrösserte den möglichen Nutzerkreis. Gleichzeitig machte sie zusätzliche Regeln für persönliche Namen, generische Begriffe, Identitätsprüfung und Schweizer Staatsangehörige im Ausland erforderlich.
Wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung
Eine .swiss-Adresse kann Teil der digitalen Markenstrategie eines Unternehmens oder einer Organisation sein. Sie ermöglicht es, die schweizerische Verankerung unmittelbar im Domain-Namen sichtbar zu machen.
Besonders geeignet ist die Endung für Unternehmen mit internationaler Kundschaft, da das englische Wort swiss weltweit verstanden wird. Auch Tourismusorganisationen, Exportbetriebe, Kulturinstitutionen und Verbände können damit ihre Verbindung zur Schweiz hervorheben.
Für Behörden und öffentlich-rechtliche Organisationen bietet .swiss die Möglichkeit, nationale oder regionale Aufgaben unter einer einheitlichen, kontrollierten Domain-Endung zu präsentieren.
Die tatsächliche Vertrauenswirkung hängt jedoch nicht allein von der Endung ab. Entscheidend bleiben transparente Betreiberangaben, sichere technische Systeme, zuverlässige Inhalte und die Einhaltung des schweizerischen Rechts.
Siehe auch
- Internet-Domains der Schweiz
- .ch
- .zuerich
- Domain Name System
- Top-Level-Domain
- Internet in der Schweiz
- Bundesamt für Kommunikation
- Swissness
- Datenschutz in der Schweiz
Weblinks
- Offizielle Website der Registerbetreiberin
- Registrierungsvoraussetzungen und Registrierungsverfahren
- Akkreditierte Registrare für .swiss
- WHOIS-Abfrage für .swiss
- Informationen des BAKOM zu Internet-Domain-Namen
- Eintrag zu .swiss in der IANA-Datenbank
- Verordnung über Internet-Domains
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Bundesamt für Kommunikation: Registrierungsvoraussetzungen und Registrierungsverfahren, veröffentlicht am 4. November 2025, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ 2,0 2,1 Internet Assigned Numbers Authority: Delegation Record for .SWISS, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ Schweizerischer Bundesrat: Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains, Systematische Rechtssammlung 784.104.2, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ 4,0 4,1 4,2 Bundesamt für Kommunikation: Ihr Gesuch wird abgelehnt, abgerufen am 26. Juli 2026.