Gemeindeversammlung

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Gemeindeversammlung
Staat Schweiz
Staatliche Ebene Gemeinde
Funktion Legislative der Versammlungsgemeinde
Mitglieder Stimmberechtigte Einwohnerinnen und Einwohner
Einberufung Durch den Gemeindevorstand
Typische Geschäfte Budget, Jahresrechnung, kommunale Erlasse, Kredite und Sachvorlagen
Alternative Gemeindeparlament
Französische Bezeichnungen assemblée communale, teilweise conseil général
Italienische Bezeichnung assemblea comunale

Die Gemeindeversammlung ist in der Schweiz das gesetzgebende Organ einer Gemeinde, die kein eigenes Gemeindeparlament besitzt. Sie besteht grundsätzlich aus den in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern. Diese können persönlich an der Versammlung teilnehmen, über kommunale Sachgeschäfte beraten, Anträge stellen und Beschlüsse fassen.

Die Gemeindeversammlung gehört zu den ältesten und unmittelbarsten Einrichtungen der direkten Demokratie in der Schweiz. Anders als bei einer Urnenabstimmung können die Stimmberechtigten ein Geschäft nicht nur annehmen oder ablehnen, sondern sich während der Beratung äussern und innerhalb der rechtlichen Grenzen Änderungsanträge stellen.

Gemeinden mit einer Gemeindeversammlung werden als Versammlungsgemeinden bezeichnet. Grössere Städte und zahlreiche einwohnerstarke Gemeinden besitzen stattdessen ein gewähltes Gemeindeparlament. Die genaue Organisation, Zuständigkeit und Verfahrensweise der Gemeindeversammlung richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Kantons und nach der Gemeindeordnung.

Die Bezeichnung ist vor allem in der Deutschschweiz gebräuchlich. In französischsprachigen Kantonen finden sich Bezeichnungen wie assemblée communale oder conseil général, während in der italienischsprachigen Schweiz von der assemblea comunale gesprochen wird. Die kantonalen Systeme unterscheiden sich jedoch teilweise erheblich, sodass gleichlautende Begriffe nicht überall dieselbe rechtliche Bedeutung besitzen.

Stellung im schweizerischen Gemeindesystem

Die Schweiz ist föderalistisch organisiert. Bund, Kantone und Gemeinden besitzen unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeiten.

Die Bundesverfassung garantiert die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Wie eine Gemeinde organisiert ist und welche politischen Rechte ihre Bevölkerung besitzt, bestimmen deshalb in erster Linie die Kantonsverfassungen und kantonalen Gemeindegesetze.

Die Gemeindeversammlung ist keine eidgenössische Behörde. Es gibt kein schweizweit einheitliches Gemeindeversammlungsrecht.

Zu den möglichen kommunalen Organisationsformen gehören:

  • die Gemeindeversammlung als Legislative;
  • ein gewähltes Gemeindeparlament;
  • Kombinationen aus Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung;
  • besondere Formen in Bürger-, Kirch-, Schul- oder Korporationsgemeinden.

Die konkrete Ausgestaltung hängt von Kanton, Gemeindeart, Einwohnerzahl und örtlicher Tradition ab.

Versammlungsgemeinde

Eine Versammlungsgemeinde ist eine Gemeinde, in der die Stimmberechtigten ihre gesetzgebenden Rechte ganz oder teilweise in einer Gemeindeversammlung ausüben.

Der Gemeindevorstand bildet die Exekutive. Je nach Kanton trägt er Bezeichnungen wie:

  • Gemeinderat;
  • Stadtrat;
  • Gemeindevorstand;
  • Municipalité;
  • Municipio.

Die Stimmberechtigten bilden demgegenüber die kommunale Legislative. Sie entscheiden an der Versammlung und, soweit das kantonale oder kommunale Recht dies vorsieht, zusätzlich an der Urne.

In vielen kleineren und mittelgrossen Gemeinden ist die Versammlungsgemeinde die traditionelle Organisationsform.

Parlamentsgemeinde

Eine Parlamentsgemeinde besitzt anstelle der ordentlichen Gemeindeversammlung ein gewähltes kommunales Parlament.

Dieses kann unter anderem heissen:

  • Gemeinderat;
  • Grosser Gemeinderat;
  • Einwohnerrat;
  • Stadtrat;
  • Generalrat;
  • Conseil communal;
  • Conseil général;
  • Consiglio comunale.

Die Bezeichnungen sind nicht schweizweit einheitlich. Insbesondere der Ausdruck Gemeinderat kann je nach Kanton die Exekutive oder die Legislative bezeichnen.

In einer Parlamentsgemeinde beraten und beschliessen gewählte Abgeordnete die kommunalen Geschäfte. Die übrigen Stimmberechtigten wirken hauptsächlich durch Wahlen, Referenden, Initiativen und Urnenabstimmungen mit.

Auch Parlamentsgemeinden können für bestimmte Vorlagen eine Urnenabstimmung vorsehen.

Gemeindeversammlung und Landsgemeinde

Die Gemeindeversammlung weist Ähnlichkeiten mit der Landsgemeinde auf, ist aber von ihr zu unterscheiden.

Die Landsgemeinde ist eine kantonale Versammlung der Stimmberechtigten. Sie besteht heute noch in den Kantonen Glarus und Appenzell Innerrhoden.

Die Gemeindeversammlung betrifft dagegen die politische Ebene einer einzelnen Gemeinde.

Gemeinsam sind beiden Einrichtungen:

  • persönliche Anwesenheit;
  • öffentliche Beratung;
  • unmittelbare Abstimmung;
  • direkte Beteiligung der Stimmberechtigten.

Die rechtlichen Aufgaben, die territoriale Ebene und die konkrete Organisation unterscheiden sich jedoch deutlich.

Historische Entwicklung

Mittelalterliche Dorfgemeinschaften

Die Wurzeln der Gemeindeversammlung reichen teilweise bis zu mittelalterlichen Dorf-, Tal- und Genossenschaftsversammlungen zurück.

Bäuerliche Gemeinschaften regelten gemeinsam die Nutzung von:

  • Allmenden;
  • Wäldern;
  • Weiden;
  • Gewässern;
  • Wegen;
  • Bewässerungsanlagen;
  • gemeinschaftlichen Gebäuden.

Die Teilnahme war damals nicht demokratisch im heutigen Sinn. Politische und wirtschaftliche Rechte waren häufig an Grundbesitz, Bürgerrecht, Geschlecht, Familienzugehörigkeit oder Mitgliedschaft in einer Korporation gebunden.

Die Versammlungen dienten sowohl der Selbstverwaltung als auch der Umsetzung herrschaftlicher Vorgaben.

Frühe Neuzeit

Während der frühen Neuzeit bestanden in vielen Orten lokale Gemeindeversammlungen neben obrigkeitlichen Behörden.

Ihre Kompetenzen waren je nach Region unterschiedlich. Sie konnten über Gemeindegut, Nutzungsrechte, Armenfürsorge, Wege, Brunnen, Feuerwehr und lokale Ämter entscheiden.

Die übergeordneten Landesherren, Städte oder Landvögte beschränkten jedoch häufig die kommunale Selbstverwaltung.

In den Untertanengebieten der Alten Eidgenossenschaft besassen Gemeinden nicht dieselben politischen Rechte wie die regierenden Orte.

Helvetische Republik

Die Helvetische Republik von 1798 versuchte, Verwaltung und Bürgerrechte nach einheitlicheren Grundsätzen zu organisieren.

Die bisherigen lokalen Herrschafts- und Bürgerstrukturen wurden grundlegend verändert. Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden und politische Rechte entwickelten sich jedoch nicht überall gleichzeitig.

Nach dem Ende der Helvetischen Republik gewannen die Kantone ihre weitgehende Zuständigkeit für die Gemeindeorganisation zurück.

19. Jahrhundert

Im 19. Jahrhundert wurden die modernen politischen Gemeinden geschaffen beziehungsweise rechtlich neu geordnet.

Die liberalen Kantonsverfassungen erweiterten schrittweise die politischen Rechte. Gemeindeversammlungen wurden zu Organen der politischen Einwohnergemeinden.

Das Stimmrecht blieb zunächst auf Männer beschränkt und war teilweise an Vermögen, Niederlassung oder Bürgerrecht gebunden.

Mit der Entwicklung des allgemeinen Männerstimmrechts nahm die demokratische Bedeutung der Versammlungen zu.

Frauenstimmrecht

Frauen waren während des grössten Teils der Geschichte von politischen Gemeindeversammlungen ausgeschlossen.

Das Frauenstimmrecht wurde auf eidgenössischer Ebene 1971 eingeführt. In den meisten Kantonen und Gemeinden war die politische Gleichberechtigung zu diesem Zeitpunkt oder kurz davor ebenfalls verwirklicht.

Seitdem können stimmberechtigte Frauen gleichberechtigt an Gemeindeversammlungen teilnehmen, Anträge stellen, abstimmen und in kommunale Ämter gewählt werden.

Entwicklung zu Gemeindeparlamenten

Mit dem Wachstum der Städte und Agglomerationsgemeinden wurden Gemeindeversammlungen teilweise durch Parlamente ersetzt.

Gründe dafür waren unter anderem:

  • steigende Einwohnerzahlen;
  • komplexere Verwaltungsaufgaben;
  • geringe räumliche Kapazität für Versammlungen;
  • Professionalisierung der politischen Beratung;
  • Wunsch nach regelmässiger parlamentarischer Kontrolle;
  • breitere parteipolitische Vertretung.

Die Einführung eines Gemeindeparlaments erfolgt nach den Regeln des jeweiligen Kantons und der Gemeinde. Häufig ist dafür eine Änderung der Gemeindeordnung und eine Volksabstimmung erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der Gemeindeversammlung finden sich in mehreren Ebenen.

Bundesrecht

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft garantiert die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts.

Das Bundesrecht schreibt jedoch nicht vor, dass eine Gemeinde eine Gemeindeversammlung haben muss.

Eidgenössische Regeln können einzelne Bereiche beeinflussen, beispielsweise:

  • politische Rechte;
  • Gleichbehandlung;
  • Verfahrensgarantien;
  • Datenschutz;
  • Öffentlichkeitsprinzip;
  • Finanzrecht;
  • Raumplanung;
  • Umweltschutz.

Die eigentliche Organisation der Gemeindeversammlung bleibt kantonal geregelt.

Kantonsrecht

Die wichtigsten Bestimmungen enthalten die Kantonsverfassung, das Gemeindegesetz und Gesetze über die politischen Rechte.

Das kantonale Recht bestimmt unter anderem:

  • welche Gemeindearten eine Versammlung führen können;
  • wer die Versammlung einberuft;
  • welche Fristen gelten;
  • wie Geschäfte bekannt gemacht werden;
  • wer Anträge stellen darf;
  • wie abgestimmt wird;
  • welche Beschlüsse an die Urne gehören;
  • welche Rechtsmittel bestehen.

Die Regelungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.

Gemeindeordnung

Jede Gemeinde besitzt eine Gemeindeordnung oder eine vergleichbare kommunale Grundordnung.

Sie regelt die örtliche Behördenorganisation und verteilt Zuständigkeiten zwischen:

  • Stimmberechtigten;
  • Gemeindeversammlung;
  • Urne;
  • Gemeindevorstand;
  • Kommissionen;
  • weiteren Behörden.

Im Kanton Zürich bildet die Gemeindeordnung beispielsweise die Organisation und Zuständigkeiten der Gemeinde ab. Der Kanton stellt unterschiedliche Muster für Versammlungs- und Parlamentsgemeinden zur Verfügung.[1]

Kommunale Erlasse

Zusätzlich können Geschäftsordnungen, Organisationsreglemente und besondere Verordnungen das Verfahren konkretisieren.

Diese dürfen kantonalem und eidgenössischem Recht nicht widersprechen.

Stimmberechtigung

An der Gemeindeversammlung stimmberechtigt sind grundsätzlich Personen, die das kantonale und kommunale Stimmrecht besitzen.

In den meisten Kantonen sind dies Schweizer Staatsangehörige, die:

  • das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben;
  • in der Gemeinde politischen Wohnsitz besitzen;
  • nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Das ordentliche Stimmrechtsalter beträgt in der Regel 18 Jahre.

Einzelne Kantone gewähren ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern auf Gemeindeebene politische Rechte. Die Voraussetzungen unterscheiden sich nach Kanton.

Nicht stimmberechtigte Personen dürfen je nach kantonalem Recht als Gäste, Mitarbeitende, Fachpersonen oder Medienvertretende anwesend sein. Sie besitzen jedoch grundsätzlich kein Stimmrecht.

Öffentlichkeit

Gemeindeversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, sofern das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.

Die Öffentlichkeit dient:

  • der Transparenz;
  • der demokratischen Kontrolle;
  • der Information der Bevölkerung;
  • der Berichterstattung durch Medien.

Für einzelne Geschäfte können aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, des Amtsgeheimnisses oder anderer überwiegender Interessen Einschränkungen gelten.

Auch bei einer öffentlichen Versammlung dürfen nur Stimmberechtigte abstimmen. Deshalb kann eine Kontrolle der Stimmberechtigung erforderlich sein.

Einberufung

Die Gemeindeversammlung wird normalerweise durch den Gemeindevorstand einberufen.

Die Einladung muss fristgerecht veröffentlicht oder den Stimmberechtigten zugestellt werden.

Sie enthält üblicherweise:

  • Datum;
  • Uhrzeit;
  • Versammlungsort;
  • Traktanden;
  • Hinweise zu den Unterlagen;
  • Anträge des Gemeindevorstands;
  • allfällige Empfehlungen weiterer Behörden.

Je nach Kanton erfolgt die Bekanntmachung im amtlichen Publikationsorgan, auf der Gemeindewebsite, in einem Anzeiger oder durch persönliche Zustellung.

Nur ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte dürfen grundsätzlich abschliessend behandelt werden.

Ordentliche und ausserordentliche Versammlungen

Gemeinden unterscheiden häufig zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Gemeindeversammlungen.

Ordentliche Gemeindeversammlung

Ordentliche Versammlungen finden regelmässig statt.

Typische Zeitpunkte sind:

  • Frühjahr oder Frühsommer für die Jahresrechnung;
  • Herbst oder Winter für Budget und Steuerfuss;
  • weitere festgelegte Termine für Sachgeschäfte.

Die Zahl der ordentlichen Versammlungen ist nicht schweizweit einheitlich.

Ausserordentliche Gemeindeversammlung

Eine ausserordentliche Versammlung wird einberufen, wenn ein dringendes oder zusätzliches Geschäft behandelt werden muss.

Je nach Recht können auch eine bestimmte Zahl Stimmberechtigter oder andere Gemeindeorgane die Einberufung verlangen.

Für die ausserordentliche Versammlung gelten grundsätzlich dieselben Verfahrens- und Publikationsregeln wie für die ordentliche Versammlung.

Vorbereitung der Geschäfte

Der Gemeindevorstand bereitet die Geschäfte vor und stellt der Gemeindeversammlung Antrag.

Dazu gehören häufig:

  • rechtliche Abklärungen;
  • Kostenberechnungen;
  • Finanzierungsplanung;
  • Berichte;
  • Pläne;
  • Stellungnahmen von Kommissionen;
  • Empfehlungen der Rechnungsprüfung.

Die Stimmberechtigten müssen rechtzeitig genügend Informationen erhalten, um sich eine Meinung bilden zu können.

Im Kanton Zürich ist für Geschäfte der Gemeindeversammlung ebenso wie für kommunale Urnenabstimmungen ein beleuchtender Bericht vorgesehen. Dieser soll die Vorlage, die Anträge und die wesentlichen Argumente verständlich darstellen.[2]

Traktanden

Die Tagesordnung einer Gemeindeversammlung wird meist als Traktandenliste bezeichnet.

Typische Traktanden sind:

  • Genehmigung des Budgets;
  • Festsetzung des Steuerfusses;
  • Abnahme der Jahresrechnung;
  • Bewilligung von Krediten;
  • Erlass oder Änderung kommunaler Verordnungen;
  • Grundstücksgeschäfte;
  • Bauprojekte;
  • Gründung oder Beitritt zu Zweckverbänden;
  • Gemeindefusionen;
  • Einbürgerungsgeschäfte, soweit kommunal vorgesehen;
  • Beantwortung politischer Anfragen;
  • Informationen des Gemeindevorstands.

Nicht jedes dieser Geschäfte fällt in jedem Kanton zwingend in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung.

Typischer Ablauf

Der genaue Ablauf richtet sich nach dem kantonalen Recht und der kommunalen Geschäftsordnung.

Eine Gemeindeversammlung kann typischerweise folgende Phasen umfassen:

  1. Eröffnung der Versammlung;
  2. Feststellung der ordnungsgemässen Einberufung;
  3. Bestimmung oder Vorstellung der Stimmenzählenden;
  4. Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten;
  5. Behandlung der einzelnen Traktanden;
  6. Erläuterung des Geschäfts durch den Gemeindevorstand;
  7. Stellungnahme der Rechnungsprüfung oder weiterer Kommissionen;
  8. Eröffnung der Diskussion;
  9. Behandlung von Änderungsanträgen;
  10. Abstimmung;
  11. Bekanntgabe des Ergebnisses;
  12. Behandlung allgemeiner Anfragen;
  13. Schluss der Versammlung.

Die Reihenfolge kann je nach Gemeinde abweichen.

Versammlungsleitung

Die Versammlung wird meistens durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten geleitet.

In einzelnen Kantonen oder Gemeinden kann eine andere Person den Vorsitz führen.

Die Versammlungsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Eröffnung und Schliessung;
  • Einhaltung der Traktanden;
  • Erteilung des Wortes;
  • Wahrung der Ordnung;
  • Klärung der Anträge;
  • Festlegung der Abstimmungsreihenfolge;
  • Feststellung der Ergebnisse;
  • Schutz der politischen Rechte.

Die Leitung muss neutral und rechtmässig erfolgen, auch wenn die vorsitzende Person selbst dem Gemeindevorstand angehört und dessen Antrag vertritt.

Diskussion

Ein wesentliches Merkmal der Gemeindeversammlung ist die öffentliche Beratung.

Stimmberechtigte können grundsätzlich:

  • Fragen stellen;
  • Kritik äussern;
  • Argumente vorbringen;
  • Gegenanträge stellen;
  • Änderungsanträge einreichen;
  • Rückweisung verlangen.

Die Versammlungsleitung kann Redezeit und Wortmeldungen ordnen. Einschränkungen müssen sachlich begründet und für alle Teilnehmenden gleich angewendet werden.

Persönliche Angriffe, beleidigende Äusserungen und Beiträge ohne Bezug zum Geschäft können unterbunden werden.

Antragsrecht

Das Antragsrecht ermöglicht es Stimmberechtigten, den vorgelegten Antrag zu verändern oder einen Gegenantrag zu stellen.

Mögliche Anträge sind:

  • Zustimmung;
  • Ablehnung;
  • Änderung;
  • Rückweisung;
  • Verschiebung;
  • Nichteintreten;
  • Ordnungsantrag.

Ein Antrag muss rechtlich zulässig, verständlich und sachlich mit dem traktandierten Geschäft verbunden sein.

Die Gemeindeversammlung darf ein angekündigtes Geschäft nicht so grundlegend verändern, dass daraus eine nicht publizierte neue Vorlage entsteht.

Änderungsanträge

Änderungsanträge sind ein wichtiger Unterschied zwischen Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung.

An der Urne können Stimmberechtigte normalerweise nur zwischen den vorgelegten Möglichkeiten entscheiden.

An der Gemeindeversammlung kann ein Kreditbetrag, eine Bestimmung oder ein anderer Teil der Vorlage innerhalb der rechtlichen Grenzen geändert werden.

Die Versammlungsleitung muss konkurrierende Anträge in eine nachvollziehbare Abstimmungsordnung bringen.

In der Regel werden zunächst die weitergehenden oder untergeordneten Änderungsanträge und anschliessend der bereinigte Hauptantrag behandelt.

Rückweisungsantrag

Mit einem Rückweisungsantrag wird verlangt, dass der Gemeindevorstand ein Geschäft nochmals prüft oder überarbeitet.

Der Antrag sollte angeben, welche Punkte verändert oder abgeklärt werden sollen.

Nimmt die Versammlung die Rückweisung an, erfolgt grundsätzlich kein abschliessender Beschluss über die ursprüngliche Vorlage.

Der Gemeindevorstand kann das überarbeitete Geschäft zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorlegen.

Ordnungsanträge

Ordnungsanträge betreffen das Verfahren und nicht den materiellen Inhalt eines Geschäfts.

Sie können beispielsweise verlangen:

  • Schluss der Rednerliste;
  • Unterbrechung der Sitzung;
  • geheime Abstimmung;
  • Wiederholung einer Abstimmung;
  • Änderung der Behandlungsreihenfolge;
  • Verschiebung eines Geschäfts.

Über Ordnungsanträge wird häufig sofort entschieden.

Abstimmung

Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen.

Mögliche Formen sind:

  • Handerheben;
  • Aufstehen;
  • Stimmkarten;
  • elektronische Abstimmung;
  • Namensaufruf;
  • geheime Abstimmung.

Die zulässige Form richtet sich nach kantonalem und kommunalem Recht.

Die Mehrheit wird meist anhand der abgegebenen gültigen Stimmen bestimmt. Enthaltungen werden gewöhnlich nicht als Ja- oder Nein-Stimmen gezählt.

Bei Stimmengleichheit kann ein Stichentscheid vorgesehen sein. In anderen Systemen gilt ein Antrag bei Gleichstand als abgelehnt.

Offene Abstimmung

Die offene Abstimmung ist die traditionelle Form.

Sie hat den Vorteil, dass das Ergebnis rasch festgestellt werden kann. Gleichzeitig ist sichtbar, wie einzelne Personen oder Gruppen abstimmen.

Bei knappen oder unübersichtlichen Resultaten kann ausgezählt werden.

Die Stimmenzählenden unterstützen die Versammlungsleitung bei der Feststellung des Ergebnisses.

Geheime Abstimmung

Eine geheime Abstimmung kann vorgeschrieben oder auf Antrag angeordnet werden.

Sie kommt besonders bei:

  • Personenwahlen;
  • Einbürgerungen;
  • stark personenbezogenen Geschäften;
  • umstrittenen Sachfragen

in Betracht.

Die Voraussetzungen sind kantonal unterschiedlich. Teilweise muss eine bestimmte Zahl der Anwesenden die geheime Abstimmung verlangen.

Protokoll

Über die Gemeindeversammlung wird ein Protokoll erstellt.

Es enthält normalerweise:

  • Datum und Ort;
  • Beginn und Ende;
  • Leitung;
  • Zahl der Stimmberechtigten;
  • behandelte Geschäfte;
  • gestellte Anträge;
  • Abstimmungsergebnisse;
  • gefasste Beschlüsse.

Ein Wortprotokoll sämtlicher Redebeiträge ist meist nicht erforderlich.

Das Protokoll dient als rechtlicher Nachweis der Beschlüsse und als Grundlage für deren Veröffentlichung und Vollzug.

Veröffentlichung der Beschlüsse

Die Beschlüsse müssen nach kantonalem Recht veröffentlicht werden.

Die Publikation kann enthalten:

  • Wortlaut des Beschlusses;
  • Abstimmungsergebnis;
  • Hinweise auf Rechtsmittel;
  • Beginn der Rechtsmittelfrist;
  • Angaben zu Referendumsmöglichkeiten.

Die Veröffentlichung ist wichtig, weil nicht alle Stimmberechtigten an der Versammlung teilnehmen.

Zuständigkeiten

Die Gemeindeversammlung entscheidet nur über Geschäfte, die ihr durch kantonales Recht oder Gemeindeordnung zugewiesen sind.

Typische Zuständigkeiten betreffen:

  • Finanzplanung;
  • Budget;
  • Steuerfuss;
  • Jahresrechnung;
  • grössere Ausgaben;
  • kommunale Erlasse;
  • Beteiligungen;
  • Grundstücke;
  • interkommunale Zusammenarbeit;
  • grundlegende Organisationsfragen.

Der Gemeindevorstand besitzt eigene gesetzliche Kompetenzen. Die Versammlung darf nicht in dessen Zuständigkeitsbereich eingreifen.

Budget

Das Budget enthält die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde für das kommende Rechnungsjahr.

Die Gemeindeversammlung kann über das Budget und, je nach System, über den Steuerfuss entscheiden.

Bei der Beratung können einzelne Budgetpositionen unter bestimmten Voraussetzungen verändert werden.

Nicht jede Ausgabe kann beliebig gestrichen werden. Gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich gebundene Ausgaben müssen weiterhin finanziert werden.

Jahresrechnung

Die Jahresrechnung zeigt, wie sich die Finanzen der Gemeinde im vergangenen Rechnungsjahr tatsächlich entwickelt haben.

Sie enthält Angaben zu:

  • Erfolgsrechnung;
  • Investitionsrechnung;
  • Bilanz;
  • Geldfluss;
  • Verpflichtungen;
  • Abweichungen vom Budget.

Eine Rechnungsprüfungskommission oder externe Prüfstelle kontrolliert die Rechnung und stellt Antrag.

Die Genehmigung der Jahresrechnung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche politischen Entscheidungen des Gemeindevorstands gutgeheissen werden.

Steuerfuss

In vielen Kantonen legen Gemeinden einen eigenen Steuerfuss oder Steuerfaktor fest.

Dieser bestimmt zusammen mit dem kantonalen Steuertarif die Höhe der Gemeindesteuer.

Die Zuständigkeit kann bei der Gemeindeversammlung, an der Urne oder bei einem Parlament liegen.

Die Festsetzung des Steuerfusses ist häufig mit der Budgetberatung verbunden.

Kredite

Für Investitionen und andere grössere Vorhaben benötigt der Gemeindevorstand eine Ausgabenbewilligung.

Je nach Betrag und Art der Ausgabe kann zuständig sein:

  • der Gemeindevorstand;
  • die Gemeindeversammlung;
  • das Gemeindeparlament;
  • die Urnenabstimmung.

Die finanziellen Grenzwerte stehen meist in der Gemeindeordnung.

Typische Kreditvorlagen betreffen:

  • Schulhäuser;
  • Gemeindestrassen;
  • Feuerwehrgebäude;
  • Sportanlagen;
  • Wasserversorgung;
  • Kanalisation;
  • Verwaltungsgebäude;
  • Alters- und Pflegeeinrichtungen.

Verpflichtungs- und Zusatzkredite

Ein Verpflichtungskredit bewilligt den Gesamtbetrag für ein bestimmtes Vorhaben.

Reicht der ursprüngliche Kredit nicht aus, kann ein Zusatzkredit erforderlich werden.

Die zuständige Behörde richtet sich nach der Höhe und der Gemeindeordnung.

Kostenüberschreitungen müssen begründet und transparent dargestellt werden.

Gebundene und neue Ausgaben

Im kommunalen Finanzrecht wird häufig zwischen gebundenen und neuen Ausgaben unterschieden.

Eine Ausgabe gilt vereinfacht als gebunden, wenn die Gemeinde rechtlich kaum Entscheidungsspielraum besitzt.

Neue Ausgaben lassen der Gemeinde dagegen Spielraum hinsichtlich:

  • Zweck;
  • Höhe;
  • Zeitpunkt;
  • Ausgestaltung.

Für neue Ausgaben gelten in der Regel stärkere demokratische Zuständigkeitsregeln.

Die genaue Abgrenzung ist rechtlich anspruchsvoll und richtet sich nach dem kantonalen Recht.

Kommunale Erlasse

Die Gemeindeversammlung kann kommunale Verordnungen erlassen oder ändern, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.

Dazu können gehören:

  • Polizeiverordnung;
  • Gebührenverordnung;
  • Abfallreglement;
  • Wasserversorgungsreglement;
  • Friedhofverordnung;
  • Personalrecht;
  • Entschädigungsverordnung.

Bestimmte Erlasse müssen von kantonalen Behörden genehmigt werden.

Kommunales Recht darf übergeordnetem Recht nicht widersprechen.

Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung besitzt eine besondere Stellung.

Sie bestimmt die Grundstruktur der Gemeinde und legt Zuständigkeiten fest.

Änderungen unterliegen häufig zwingend einer Urnenabstimmung. Eine Gemeindeversammlung kann die Vorlage je nach Kanton vorberaten oder beschliessen, bevor sie den Stimmberechtigten an der Urne unterbreitet wird.

In der Gemeindeordnung werden unter anderem geregelt:

  • Gemeindeorgane;
  • Wahlverfahren;
  • Finanzkompetenzen;
  • Behördenzahl;
  • parlamentarische oder versammlungsdemokratische Organisation;
  • Aufgabenübertragung;
  • interkommunale Zusammenarbeit.

Grundstücksgeschäfte

Kauf, Verkauf, Tausch oder Belastung von Grundstücken können je nach Wert der Zustimmung der Gemeindeversammlung bedürfen.

Dabei sind neben dem Preis auch langfristige Folgen zu berücksichtigen.

Bedeutende Grundstücksgeschäfte betreffen häufig:

  • Schulareale;
  • Bauland;
  • Verwaltungsvermögen;
  • Strassenflächen;
  • Landwirtschaftsland;
  • Liegenschaften für öffentliche Aufgaben.

Geschäfte des Finanzvermögens können anderen Kompetenzregeln unterliegen als Verwaltungsvermögen.

Zweckverbände

Gemeinden erfüllen zahlreiche Aufgaben gemeinsam.

Dazu gründen sie Zweckverbände oder schliessen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.

Gemeinsame Aufgaben können sein:

  • Abwasserreinigung;
  • Wasserversorgung;
  • Feuerwehr;
  • Schule;
  • Spitalversorgung;
  • Alterszentren;
  • Abfallentsorgung;
  • Regionalplanung.

Der Beitritt zu einem Zweckverband, die Genehmigung seiner Statuten oder bedeutende Ausgaben können der Gemeindeversammlung oder der Urne unterliegen.

Gemeindefusion

Der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden ist ein grundlegender politischer Entscheid.

Eine Fusion erfordert in der Regel die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung nach kantonalem Recht.

Je nach Kanton erfolgt der kommunale Entscheid:

  • an einer Gemeindeversammlung;
  • an der Urne;
  • in einer Kombination beider Verfahren.

Fusionsvorlagen enthalten meist Vereinbarungen über Name, Gebiet, Vermögen, Schulden, Behörden und Übergangsorganisation.

Einbürgerungen

Die Zuständigkeit für kommunale Einbürgerungsentscheide wurde in der Schweiz mehrfach rechtlich und politisch diskutiert.

In einzelnen Gemeinden wurden Einbürgerungen früher durch die Gemeindeversammlung entschieden.

Dabei müssen rechtsstaatliche Anforderungen eingehalten werden. Entscheide dürfen nicht willkürlich oder diskriminierend sein und müssen den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien entsprechen.

Heute sind je nach Kanton Behörden, Kommissionen, Gemeindeversammlungen oder kommunale Parlamente zuständig.

Wahlen an der Gemeindeversammlung

In manchen Kantonen können kommunale Behörden oder Funktionsträger an einer Gemeindeversammlung gewählt werden.

In anderen Kantonen finden die Gemeindewahlen zwingend an der Urne statt.

Mögliche Versammlungswahlen betreffen:

  • Kommissionsmitglieder;
  • Stimmenzählende;
  • Rechnungsprüfungsorgane;
  • einzelne Gemeindefunktionen.

Für Personenwahlen gelten besondere Regeln zu Vorschlägen, Wahlgängen und absolutem oder relativem Mehr.

Anfragerecht

Stimmberechtigte können dem Gemeindevorstand häufig Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen.

Je nach Kanton wird dieses Recht als:

  • Anfrage;
  • Interpellation;
  • allgemeine Anfrage;
  • Fragerecht

bezeichnet.

Fragen müssen üblicherweise einen Bezug zur Gemeinde besitzen. Der Gemeindevorstand beantwortet sie an der Versammlung oder später schriftlich.

Das Anfragerecht führt grundsätzlich nicht unmittelbar zu einem verbindlichen Sachbeschluss.

Initiative

Die kommunale Initiative ermöglicht Stimmberechtigten, eine Änderung oder einen Erlass zu verlangen.

Die Initiative kann je nach kantonalem Recht als:

  • allgemeine Anregung;
  • ausgearbeiteter Entwurf;
  • Einzelinitiative;
  • Volksinitiative

eingereicht werden.

In manchen Kantonen kann eine Einzelperson an der Gemeindeversammlung eine Initiative stellen. In anderen Fällen sind Unterschriften erforderlich.

Die zuständigen Behörden prüfen Gültigkeit, Einheit der Materie, Zuständigkeit und Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht.

Referendum

Beschlüsse der Gemeindeversammlung können teilweise dem Referendum unterliegen.

Ein Referendum kann sein:

  • obligatorisch;
  • fakultativ;
  • konstruktiv, soweit kantonal vorgesehen.

Beim fakultativen Referendum müssen innerhalb einer Frist genügend Stimmberechtigte eine Urnenabstimmung verlangen.

Dadurch kann ein an der Versammlung gefasster Beschluss der gesamten Stimmbürgerschaft vorgelegt werden.

Nachträgliche Urnenabstimmung

Einige kantonale Systeme kennen die Möglichkeit, bestimmte Gemeindeversammlungsbeschlüsse nachträglich an die Urne zu bringen.

Dies stärkt die demokratische Legitimation, weil an Urnenabstimmungen meist mehr Personen teilnehmen als an Versammlungen.

Gleichzeitig verliert die Gemeindeversammlung einen Teil ihrer abschliessenden Entscheidungswirkung.

Die Voraussetzungen richten sich nach kantonalem Recht und Gemeindeordnung.

Vorberatende Gemeindeversammlung

Eine vorberatende Gemeindeversammlung behandelt ein Geschäft, über das anschliessend zwingend an der Urne abgestimmt wird.

Die Teilnehmenden können:

  • Fragen stellen;
  • diskutieren;
  • Änderungsanträge stellen;
  • Empfehlungen abgeben.

Im Kanton Zürich kann eine solche Versammlung vorgesehen werden, wenn die Gemeindeordnung dies bestimmt.[2]

Der abschliessende Entscheid fällt jedoch nicht an der Versammlung, sondern in der Urnenabstimmung.

Verhältnis zur Urnenabstimmung

Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung sind zwei unterschiedliche Formen direkter Demokratie.

Merkmal Gemeindeversammlung Urnenabstimmung
Teilnahme Persönliche Anwesenheit Stimmabgabe brieflich, an der Urne oder nach geltendem Verfahren
Öffentliche Diskussion Ja Nein
Änderungsanträge Innerhalb rechtlicher Grenzen möglich Grundsätzlich nicht möglich
Stimmgeheimnis Meist offene Abstimmung Geheime Stimmabgabe
Beteiligung Häufig relativ niedrig Meist höher
Dauer Abhängig von Beratung und Zahl der Geschäfte Stimmabgabe innerhalb einer festgelegten Frist
Unmittelbarer Austausch Stark ausgeprägt Nicht vorhanden

Der Kanton Zürich weist darauf hin, dass an Urnenabstimmungen durchschnittlich mehr Stimmberechtigte teilnehmen. An der Urne können Vorlagen jedoch grundsätzlich nur angenommen oder abgelehnt und nicht während der Abstimmung verändert werden.[2]

Vorteile

Befürworter der Gemeindeversammlung nennen mehrere Vorteile.

Unmittelbare Demokratie

Die Stimmberechtigten entscheiden persönlich und ohne gewählte parlamentarische Vertretung.

Jede anwesende stimmberechtigte Person besitzt grundsätzlich dieselbe Stimme.

Öffentliche Beratung

Argumente können unmittelbar ausgetauscht werden.

Der Gemeindevorstand muss Fragen beantworten und seine Vorlage öffentlich vertreten.

Änderungsmöglichkeit

Vorlagen können während der Beratung angepasst werden.

Dadurch lassen sich Kompromisse entwickeln, ohne dass das gesamte Geschäft abgelehnt werden muss.

Nähe zur Bevölkerung

In kleinen Gemeinden kennen sich Behördenmitglieder und Stimmberechtigte häufig persönlich.

Probleme können konkret und mit lokalem Wissen diskutiert werden.

Geringerer institutioneller Aufwand

Eine Gemeindeversammlung benötigt kein dauerhaftes Parlament mit Fraktionen, Kommissionen und regelmässigen Sitzungen.

Dies kann Verwaltung und Kosten reduzieren.

Nachteile und Kritik

Die Gemeindeversammlung wird zugleich aus verschiedenen Gründen kritisiert.

Niedrige Beteiligung

Oft nimmt nur ein kleiner Anteil der Stimmberechtigten teil.

Dadurch kann eine geringe Zahl Anwesender über bedeutende Ausgaben und Regelungen entscheiden.

Soziale Selektivität

Die Teilnehmenden bilden die Bevölkerung nicht immer repräsentativ ab.

Berufliche Verpflichtungen, Betreuungspflichten, Alter, Gesundheit, Sprache oder Unsicherheit beim öffentlichen Auftreten können die Teilnahme erschweren.

Fehlendes Stimmgeheimnis

Offene Abstimmungen machen sichtbar, wie einzelne Personen entscheiden.

In kleinen Gemeinden kann dies sozialen Druck erzeugen.

Einfluss organisierter Gruppen

Gut mobilisierte Interessengruppen können eine Versammlung kurzfristig dominieren.

Dies gilt besonders bei geringer allgemeiner Beteiligung.

Komplexität

Moderne kommunale Geschäfte können technisch, rechtlich und finanziell anspruchsvoll sein.

Eine einmalige Versammlung bietet weniger Zeit für vertiefte Beratung als ein Parlament mit Fachkommissionen.

Unvorhersehbare Änderungen

Änderungsanträge können während der Versammlung eingebracht werden.

Dies stärkt die direkte Demokratie, kann jedoch dazu führen, dass weitreichende Änderungen ohne ausführliche Vorprüfung beschlossen werden.

Teilnahmequote

Die Teilnahme an Gemeindeversammlungen variiert stark.

Einflussfaktoren sind:

  • Grösse der Gemeinde;
  • Bedeutung der Geschäfte;
  • lokale Konflikte;
  • Zeitpunkt;
  • Wetter;
  • Mobilisierung durch Parteien oder Interessengruppen;
  • Vertrauen in die Behörden;
  • gesellschaftliche Tradition.

Bei stark umstrittenen Schulhaus-, Steuer-, Bau- oder Fusionsvorlagen kann die Beteiligung deutlich steigen.

In grösseren Gemeinden ist der prozentuale Anteil meist niedriger als in kleinen Dörfern.

Repräsentativität

Politikwissenschaftliche Untersuchungen befassen sich mit der Frage, ob die Teilnehmenden die gesamte Stimmbürgerschaft abbilden.

Häufig sind politisch besonders interessierte, ältere oder lokal stark verankerte Personen überdurchschnittlich vertreten.

Jüngere Menschen, Neuzugezogene und Personen mit knappen zeitlichen Ressourcen nehmen teilweise seltener teil.

Eine niedrige Beteiligung bedeutet rechtlich nicht automatisch, dass ein Beschluss ungültig ist. Politisch kann sie jedoch Diskussionen über Legitimation und Organisationsform auslösen.

Mobilisierung

Parteien, Vereine, Nachbarschaften und Interessengruppen können vor einer Versammlung zur Teilnahme aufrufen.

Dabei werden häufig:

  • Flugblätter;
  • Leserbriefe;
  • soziale Medien;
  • Informationsveranstaltungen;
  • persönliche Kontakte;
  • Parteiversammlungen

genutzt.

Mobilisierung ist ein normaler Bestandteil demokratischer Politik. Problematisch wird sie, wenn unvollständige Informationen, persönlicher Druck oder unzulässige Einflussnahme eingesetzt werden.

Politische Parteien

Gemeindeversammlungen sind rechtlich Versammlungen der Stimmberechtigten und keine Parteitage.

Politische Parteien spielen dennoch eine wichtige Rolle.

Sie können:

  • Vorlagen beraten;
  • Empfehlungen beschliessen;
  • Rednerinnen und Redner vorbereiten;
  • Änderungsanträge formulieren;
  • Mitglieder mobilisieren;
  • Referenden oder Initiativen organisieren.

In kleinen Gemeinden treten lokale Gruppierungen und Einzelpersonen häufig stärker hervor als nationale Parteien.

Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission oder ein vergleichbares Organ prüft finanzielle Geschäfte.

Sie untersucht insbesondere:

  • Budget;
  • Jahresrechnung;
  • Verpflichtungskredite;
  • finanzielle Tragbarkeit;
  • rechnerische Richtigkeit;
  • teilweise Zweckmässigkeit und Angemessenheit.

Die Kommission stellt der Gemeindeversammlung Antrag.

Ihre genaue Aufgabe und Prüfungsbefugnis richtet sich nach kantonalem Recht und Gemeindeordnung.

Fachkommissionen

Für komplexe Geschäfte können besondere Kommissionen eingesetzt werden.

Sie befassen sich beispielsweise mit:

  • Ortsplanung;
  • Schulraum;
  • Gemeindeordnung;
  • Fusionen;
  • Energie;
  • Verkehr;
  • öffentlichen Bauten.

Die Kommissionen bereiten Grundlagen vor und geben Empfehlungen ab.

Der abschliessende Entscheid bleibt bei der zuständigen Gemeindeversammlung oder bei der Urne.

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand ist die Exekutive.

Er führt die Gemeinde, vollzieht Beschlüsse und vertritt sie nach aussen.

Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Vorbereitung der Gemeindeversammlung;
  • Antragstellung;
  • Finanzplanung;
  • Vollzug der Beschlüsse;
  • Personalführung;
  • Verwaltung des Gemeindevermögens;
  • Umsetzung von Bundes- und Kantonsrecht.

Die Gemeindeversammlung kann die Tätigkeit des Vorstands politisch kontrollieren, aber nicht beliebig dessen gesetzliche Zuständigkeiten übernehmen.

Gemeindeverwaltung

Die Gemeindeverwaltung unterstützt den Gemeindevorstand und organisiert die Versammlung administrativ.

Sie übernimmt unter anderem:

  • Versand oder Publikation der Einladung;
  • Zusammenstellung der Akten;
  • Kontrolle der Stimmberechtigung;
  • Einrichtung des Versammlungsraums;
  • Protokollführung;
  • Veröffentlichung der Beschlüsse;
  • Bearbeitung von Rechtsmittelfristen;
  • Vollzugsvorbereitung.

In kleineren Gemeinden erfüllt die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber eine zentrale organisatorische Funktion.

Versammlungsort

Gemeindeversammlungen finden häufig statt in:

  • Gemeindesälen;
  • Mehrzweckhallen;
  • Schulhäusern;
  • Turnhallen;
  • Kulturzentren;
  • Kirchen oder Kirchgemeindehäusern.

Der Raum muss genügend Platz bieten und für Stimmberechtigte möglichst gut zugänglich sein.

Bei besonders grossem Interesse kann die Versammlung an einen grösseren Ort verlegt werden.

Barrierefreiheit, Akustik, Beleuchtung und technische Ausstattung beeinflussen die Teilnahmemöglichkeiten.

Identitätskontrolle

Die Gemeinde muss sicherstellen, dass nur stimmberechtigte Personen abstimmen.

Mögliche Mittel sind:

  • Stimmrechtsausweis;
  • Identitätsausweis;
  • Registrierung am Eingang;
  • getrennte Sitzbereiche;
  • Stimmkarten.

In kleinen Gemeinden erfolgt die Kontrolle teilweise aufgrund persönlicher Bekanntheit, doch müssen die politischen Rechte trotzdem zuverlässig geschützt werden.

Gäste und Medien können in einem besonderen Bereich Platz nehmen.

Medien und Berichterstattung

Lokale Medien berichten über wichtige Gemeindeversammlungen.

Die Berichterstattung ermöglicht auch nicht anwesenden Personen, sich über Diskussionen und Beschlüsse zu informieren.

Ton-, Bild- und Videoaufnahmen können rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Zu berücksichtigen sind:

  • Persönlichkeitsschutz;
  • Datenschutz;
  • Hausrecht;
  • geordneter Ablauf;
  • kantonales Öffentlichkeitsrecht.

Ob eine Versammlung live übertragen oder aufgezeichnet werden darf, richtet sich nach den geltenden Vorschriften.

Digitalisierung

Gemeinden veröffentlichen Einladungen, Berichte und Beschlüsse zunehmend online.

Digitale Angebote umfassen:

  • elektronische Akten;
  • Livestreams;
  • Onlinearchive;
  • Visualisierungen;
  • elektronische Präsentationen;
  • digitale Abstimmungssysteme im Saal.

Eine vollständig virtuelle Gemeindeversammlung ist rechtlich nicht ohne Weiteres möglich. Dafür braucht es eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage und sichere Verfahren zur Identifikation, Beratung und Abstimmung.

Die persönliche Versammlung bleibt in den meisten Kantonen das Grundmodell.

Gemeindeversammlungen während der COVID-19-Pandemie

Die COVID-19-Pandemie stellte Gemeinden vor besondere organisatorische Probleme.

Abstandsregeln, Veranstaltungsverbote und gesundheitliche Risiken erschwerten Versammlungen in geschlossenen Räumen.

Je nach Kanton wurden:

  • grössere Hallen genutzt;
  • Schutzkonzepte erstellt;
  • Versammlungen verschoben;
  • Geschäfte an die Urne verlegt;
  • besondere gesetzliche Übergangsregeln geschaffen.

Die Erfahrungen förderten Diskussionen über digitale Beteiligung und alternative Abstimmungsverfahren.

Barrierefreiheit

Stimmberechtigte mit Behinderungen müssen ihre politischen Rechte möglichst selbstständig ausüben können.

Wichtige Massnahmen sind:

  • stufenloser Zugang;
  • rollstuhlgängige Plätze;
  • geeignete Toiletten;
  • gute Akustik;
  • Mikrofone;
  • verständliche Unterlagen;
  • Gebärdensprachdolmetschen bei Bedarf;
  • Unterstützung für sehbehinderte Personen.

Eine formell öffentliche Versammlung ist nur dann praktisch zugänglich, wenn bauliche und kommunikative Hindernisse reduziert werden.

Sprache

Die Versammlungssprache richtet sich nach der Amtssprache der Gemeinde.

In mehrsprachigen Gemeinden können besondere Regelungen gelten.

Behördliche Unterlagen sollen verständlich formuliert sein. Fachbegriffe aus Finanz-, Bau- und Verwaltungsrecht müssen erklärt werden.

Komplexe Sprache kann eine tatsächliche politische Beteiligung erschweren, selbst wenn die rechtlichen Zugangsbedingungen erfüllt sind.

Kinderbetreuung und zeitliche Zugänglichkeit

Gemeindeversammlungen finden häufig am Abend statt.

Dies erleichtert die Teilnahme berufstätiger Personen, kann aber für Eltern, Schichtarbeitende und ältere Menschen ungünstig sein.

Einzelne Gemeinden prüfen oder organisieren:

  • Kinderbetreuung;
  • frühere Beginnzeiten;
  • Fahrdienste;
  • bessere öffentliche Verkehrsverbindungen;
  • hybride Informationsveranstaltungen.

Solche Massnahmen können die Beteiligung verbreitern, ändern aber nicht automatisch die rechtlich vorgeschriebene Versammlungsform.

Interessenkonflikte und Ausstand

Behördenmitglieder oder Stimmberechtigte können persönlich von einem Geschäft betroffen sein.

Für Mitglieder des Gemeindevorstands und anderer Behörden gelten Ausstandsregeln. Sie dürfen bei bestimmten persönlichen Interessen nicht an Beratung oder Entscheidung mitwirken.

Ob und in welchem Umfang Stimmberechtigte selbst vom Stimmrecht in einem einzelnen Geschäft ausgeschlossen werden können, richtet sich nach kantonalem Recht.

Ein allgemeines persönliches Interesse, etwa als Steuerzahlende, führt normalerweise nicht zum Ausschluss.

Ordnung und Ausschluss

Die Versammlungsleitung muss einen geordneten Ablauf sicherstellen.

Bei erheblichen Störungen kann sie:

  • zur Ordnung rufen;
  • das Wort entziehen;
  • die Versammlung unterbrechen;
  • eine Person aus dem Saal weisen;
  • polizeiliche Hilfe beiziehen.

Solche Massnahmen müssen verhältnismässig sein.

Politische Kritik darf nicht allein deshalb unterdrückt werden, weil sie für die Behörde unangenehm ist.

Rechtsmittel

Beschlüsse und Verfahrenshandlungen können mit kantonalen Rechtsmitteln angefochten werden.

Mögliche Gründe sind:

  • fehlerhafte Einberufung;
  • ungenügende Information;
  • Verletzung des Stimmrechts;
  • unzulässige Anträge;
  • falsche Abstimmungsreihenfolge;
  • fehlerhafte Auszählung;
  • Überschreitung der Zuständigkeit;
  • Verstoss gegen übergeordnetes Recht.

Die zuständige Rechtsmittelinstanz und die Fristen richten sich nach kantonalem Recht.

Rechtsmittelfristen sind häufig kurz. Die Veröffentlichung des Beschlusses enthält deshalb normalerweise eine Rechtsmittelbelehrung.

Stimmrechtsbeschwerde

Mit einer Stimmrechtsbeschwerde können Verletzungen der politischen Rechte gerügt werden.

Sie kann sich beispielsweise gegen:

  • behördliche Desinformation;
  • unzulässige Einflussnahme;
  • Verweigerung des Wortes;
  • falsche Feststellung der Stimmberechtigung;
  • rechtswidrige Abstimmung

richten.

Je nach Verfahrensordnung muss ein erkennbarer Mangel bereits während der Versammlung beanstandet werden, damit er später noch geltend gemacht werden kann.

Aufhebung eines Beschlusses

Wird ein erheblicher Verfahrens- oder Rechtsfehler festgestellt, kann ein Beschluss aufgehoben werden.

Das Geschäft muss dann möglicherweise erneut behandelt oder an die zuständige Behörde zurückgewiesen werden.

Nicht jeder geringfügige Fehler führt zur Aufhebung. Entscheidend ist häufig, ob der Mangel das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte.

Kanton Zürich

Im Kanton Zürich können Gemeinden als Versammlungs- oder Parlamentsgemeinden organisiert sein.

Die Stimmberechtigten gelten als oberstes Organ der Gemeinde. Sie üben ihre politischen Rechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung aus.[2]

Der Gemeindevorstand beruft die Gemeindeversammlung ein, organisiert sie und leitet sie.

Die Zuständigkeiten ergeben sich aus:

  • Kantonsverfassung;
  • Gemeindegesetz;
  • Gesetz über die politischen Rechte;
  • Gemeindeordnung.

Der Kanton stellt Gemeinden Leitfäden, Checklisten und Mustergemeindeordnungen für die Durchführung und Organisation zur Verfügung.[1]

Kanton Bern

Im Kanton Bern besitzen viele kleinere Gemeinden eine Gemeindeversammlung.

Grössere Gemeinden können einen Grossen Gemeinderat oder ein anderes Gemeindeparlament einsetzen.

Die bernischen Gemeinden verfügen traditionell über weitgehende Organisationsautonomie innerhalb des kantonalen Gemeinderechts.

Gemeindeversammlungen entscheiden häufig über Budget, Steueranlage, Rechnungen, Reglemente und bedeutende Kredite.

Die konkrete Kompetenzordnung steht im Organisationsreglement der Gemeinde.

Kanton Aargau

Im Kanton Aargau ist die Einwohnergemeindeversammlung in vielen Gemeinden verbreitet.

Daneben bestehen Gemeinden mit Einwohnerrat.

Eine Besonderheit des aargauischen Systems ist das Zusammenspiel zwischen Gemeindeversammlungsbeschlüssen und fakultativem Referendum.

Bestimmte Beschlüsse können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer nachträglichen Urnenabstimmung unterstellt werden.

Kanton Luzern

Luzerner Gemeinden können je nach Organisationsform eine Gemeindeversammlung oder ein Gemeindeparlament besitzen.

In Gemeinden ohne Parlament bildet die Gemeindeversammlung die Legislative.

Kommunale Abstimmungen und Organisationsfragen richten sich nach dem kantonalen Gemeindegesetz und der Gemeindeordnung.

Die Verbreitung von Gemeindeparlamenten ist besonders in grösseren Gemeinden und regionalen Zentren höher.

Kanton Solothurn

Im Kanton Solothurn ist die Gemeindeversammlung in vielen Einwohnergemeinden die Legislative.

Grössere Orte können ein Gemeindeparlament führen.

Daneben bestehen besondere Bürgergemeinden und Kirchgemeinden mit eigenen Versammlungen und Zuständigkeiten.

Die Trennung zwischen Einwohner- und Bürgergemeinde hat historische Wurzeln.

Kanton Basel-Landschaft

Viele Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft besitzen eine Einwohnergemeindeversammlung.

In grösseren Gemeinden bestehen Einwohnerräte.

Die Versammlung entscheidet über kommunale Vorlagen nach Massgabe des kantonalen Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung.

Wie in anderen Agglomerationskantonen wird regelmässig über die Vor- und Nachteile eines Wechsels zum Parlamentssystem diskutiert.

Kanton Graubünden

Graubünden besitzt eine grosse Vielfalt kommunaler Organisationsformen.

In vielen Gemeinden ist die Gemeindeversammlung ein zentrales Organ. Grössere Gemeinden können Parlamente besitzen.

Die sprachliche Vielfalt des Kantons führt zu deutschen, romanischen und italienischen Bezeichnungen.

Gemeindefusionen veränderten seit Beginn des 21. Jahrhunderts zahlreiche kommunale Strukturen.

Romandie

In der französischsprachigen Schweiz ist die Organisationsform kantonal unterschiedlich.

Die kommunale Legislative kann als:

  • assemblée communale;
  • conseil général;
  • conseil communal'

bezeichnet werden.

Dabei kann ein conseil général je nach Kanton eine Versammlung aller Stimmberechtigten und nicht zwingend ein gewähltes Parlament sein.

Ein conseil communal kann dagegen als gewähltes Gemeindeparlament dienen, bezeichnet in anderen Kantonen aber möglicherweise die Exekutive.

Die Begriffe müssen deshalb immer im jeweiligen kantonalen Zusammenhang verstanden werden.

Kanton Waadt

Im Kanton Waadt verfügen kleinere Gemeinden häufig über einen conseil général, der grundsätzlich den stimmberechtigten Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohnern offensteht.

Grössere Gemeinden besitzen meist einen gewählten conseil communal.

Die Exekutive heisst municipalité und wird von einer Syndique oder einem Syndic geleitet.

Der conseil général ähnelt funktional einer deutschschweizerischen Gemeindeversammlung, ist jedoch nach waadtländischem Recht organisiert.

Kanton Freiburg

Im Kanton Freiburg ist die assemblée communale in kleineren Gemeinden verbreitet.

Grössere Gemeinden verfügen über einen conseil général als gewähltes Parlament.

Die Exekutive wird als conseil communal bezeichnet.

Wegen der Zweisprachigkeit des Kantons bestehen deutsche und französische amtliche Begriffe nebeneinander.

Kanton Wallis

Im Wallis besitzen viele Gemeinden eine Urversammlung beziehungsweise assemblée primaire.

Die Stimmberechtigten können dort kommunale Geschäfte behandeln.

Grössere Gemeinden können einen Generalrat als Parlament einsetzen.

Die genaue Kompetenzverteilung richtet sich nach kantonalem Recht und der kommunalen Organisation.

Kanton Tessin

Im Kanton Tessin wird zwischen der assemblea comunale und dem consiglio comunale unterschieden.

In kleineren Gemeinden kann die Gesamtheit der Stimmberechtigten die Legislative bilden.

Grössere Gemeinden besitzen einen gewählten consiglio comunale.

Die Exekutive heisst Municipio und wird vom Sindaco beziehungsweise von der Sindaca präsidiert.

Rätoromanische Gebiete

In rätoromanischen Gemeinden werden je nach Idiom unterschiedliche Begriffe verwendet.

Die rechtliche Organisation richtet sich nach dem bündnerischen Gemeinderecht und der jeweiligen Gemeindeverfassung.

Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch können je nach Gemeinde als Verwaltungs- und Versammlungssprachen dienen.

Andere Gemeindearten

Neben der politischen Einwohnergemeinde bestehen in der Schweiz weitere öffentlich-rechtliche Gemeindearten.

Bürgergemeinde

Die Bürgergemeinde umfasst Personen mit dem Bürgerrecht einer bestimmten Gemeinde.

Sie verwaltet je nach Kanton Bürgergut, Wälder, Liegenschaften, soziale Einrichtungen oder kulturelle Aufgaben.

Die Bürgergemeindeversammlung ist von der politischen Gemeindeversammlung zu unterscheiden.

Wohnsitz allein begründet keine Mitgliedschaft in der Bürgergemeinde.

Kirchgemeinde

Kirchgemeinden besitzen in vielen Kantonen öffentlich-rechtlichen Status.

Ihre Stimmberechtigten entscheiden an Kirchgemeindeversammlungen über:

  • Budget;
  • Kirchensteuer;
  • Rechnung;
  • Bauvorhaben;
  • kirchliche Behörden;
  • Reglemente.

Die Voraussetzungen richten sich nach kantonalem Kirchenrecht und der jeweiligen Kirchenorganisation.

Schulgemeinde

Einzelne Kantone kennen oder kannten selbstständige Schulgemeinden.

Diese verfügen über eigene Behörden, Finanzen und Schulversammlungen.

Viele Schulgemeinden wurden mit politischen Gemeinden vereinigt oder in Einheitsgemeinden überführt.

Korporationsgemeinde

Korporationen verwalten gemeinschaftliches Vermögen wie Wälder, Alpen und Gewässer.

Ihre Versammlungen sind keine politischen Gemeindeversammlungen im allgemeinen Sinn.

Die Mitgliedschaft richtet sich häufig nach besonderen historischen Nutzungs- oder Bürgerrechten.

Einheitsgemeinde

Eine Einheitsgemeinde vereinigt mehrere kommunale Aufgabenbereiche in einer einzigen politischen Gemeinde.

Insbesondere Schulaufgaben werden dabei nicht durch eine separate Schulgemeinde, sondern durch die politische Gemeinde erfüllt.

Die Gemeindeversammlung entscheidet dann auch über die entsprechenden Schulfinanzen und Organisationsfragen, soweit keine besondere Schulbehörde zuständig ist.

Die Bildung von Einheitsgemeinden soll Zuständigkeiten vereinfachen und parallele Verwaltungsstrukturen vermeiden.

Einführung eines Gemeindeparlaments

Eine wachsende Gemeinde kann prüfen, ob die Gemeindeversammlung durch ein Parlament ersetzt werden soll.

Argumente für ein Parlament sind:

  • intensivere Vorberatung;
  • bessere Vertretung politischer Gruppen;
  • regelmässige Kontrolle der Exekutive;
  • planbarere Entscheidungsverfahren;
  • Entlastung grosser Versammlungen.

Dagegen werden angeführt:

  • Verlust unmittelbarer Beteiligung;
  • zusätzliche Kosten;
  • stärkere Parteipolitisierung;
  • grössere institutionelle Distanz;
  • weniger spontane Änderungsmöglichkeiten für alle Stimmberechtigten.

Der Wechsel erfordert meist eine Änderung der Gemeindeordnung und einen Volksentscheid.

Rückkehr zur Gemeindeversammlung

Theoretisch kann eine Gemeinde ihr Parlament wieder abschaffen und zur Versammlungsdemokratie zurückkehren, sofern das kantonale Recht dies zulässt.

Ein solcher Schritt ist selten.

Er setzt eine grundlegende Änderung der kommunalen Organisation und meist eine Urnenabstimmung voraus.

Diskutiert werden dabei insbesondere Einwohnerzahl, politische Beteiligung und Funktionsfähigkeit der bisherigen Strukturen.

Reformdiskussionen

Die Zukunft der Gemeindeversammlung wird regelmässig diskutiert.

Reformvorschläge betreffen:

  • erleichtertes Referendum;
  • elektronische Unterlagen;
  • Livestreams;
  • Kinderbetreuung;
  • neue Versammlungszeiten;
  • geheime Abstimmungsmöglichkeiten;
  • vorberatende Foren;
  • zufällig ausgewählte Bürgerpanels;
  • stärkere Beteiligung Jugendlicher;
  • bessere politische Bildung.

Ziel ist meist, die unmittelbare Demokratie zu erhalten und gleichzeitig ihre Zugänglichkeit und Repräsentativität zu verbessern.

Elektronische Gemeindeversammlung

Eine elektronische Gemeindeversammlung müsste Diskussion, Identifikation und Abstimmung rechtssicher ermöglichen.

Technische Herausforderungen sind:

  • sichere Anmeldung;
  • Schutz des Stimmgeheimnisses;
  • zuverlässige Worterteilung;
  • Behandlung spontaner Anträge;
  • Verhinderung mehrfacher Stimmabgabe;
  • technische Ausfallsicherheit;
  • Barrierefreiheit;
  • Datenschutz.

Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage kann eine traditionelle Präsenzversammlung nicht einfach durch eine Videokonferenz ersetzt werden.

Digitale Informations- und Übertragungsangebote können die Präsenzversammlung jedoch ergänzen.

Deliberative Funktion

Die Gemeindeversammlung dient nicht nur der Abstimmung, sondern auch der gemeinsamen Beratung.

Politikwissenschaftlich wird diese Funktion als Deliberation bezeichnet.

Im Idealfall hören die Teilnehmenden verschiedene Argumente, überprüfen ihre Haltung und suchen eine sachgerechte Lösung.

Die Qualität der Beratung hängt ab von:

  • Information;
  • Gesprächskultur;
  • neutraler Leitung;
  • verständlichen Anträgen;
  • fairer Redezeit;
  • Bereitschaft zum Kompromiss.

Persönliche Nähe kann den Austausch erleichtern, aber auch sozialen Druck verstärken.

Kontrollfunktion

Die öffentliche Versammlung übt eine Kontrollfunktion gegenüber dem Gemeindevorstand aus.

Behördenmitglieder müssen:

  • Vorlagen erklären;
  • Fragen beantworten;
  • finanzielle Auswirkungen offenlegen;
  • Kritik entgegennehmen;
  • Rechenschaft ablegen.

Diese direkte Begegnung unterscheidet die Gemeindeversammlung von einer reinen schriftlichen Urnenabstimmung.

Die Kontrolle bleibt jedoch begrenzt, wenn nur wenige Stimmberechtigte teilnehmen oder Geschäfte sehr komplex sind.

Politische Bildung

Gemeindeversammlungen vermitteln praktische Kenntnisse über lokale Politik.

Teilnehmende lernen:

  • Zuständigkeiten der Gemeinde;
  • Budgetverfahren;
  • Antragstellung;
  • Abstimmungsregeln;
  • kommunale Infrastruktur;
  • föderalistische Zusammenhänge.

Für junge Stimmberechtigte kann die erste Teilnahme einen unmittelbaren Einstieg in die Demokratie darstellen.

Gemeinden, Schulen und Parteien bieten teilweise Informationsveranstaltungen oder Einführungen an.

Lokale Öffentlichkeit

Die Versammlung ist ein Ort lokaler Öffentlichkeit.

Neben dem formellen Entscheid entstehen informelle Gespräche zwischen:

  • Bevölkerung;
  • Behörden;
  • Parteien;
  • Vereinen;
  • Medien;
  • Verwaltung.

Der politische Austausch kann über die eigentliche Versammlung hinaus das Gemeindeleben prägen.

In anonymisierten Agglomerationsgemeinden ist diese soziale Funktion oft schwächer als in kleinen Dörfern.

Bedeutung für die direkte Demokratie

Die Gemeindeversammlung gehört zu den unmittelbarsten Formen demokratischer Selbstverwaltung.

Die Stimmberechtigten delegieren ihre gesetzgebende Entscheidungsbefugnis nicht vollständig an ein Parlament.

Sie können persönlich:

  • beraten;
  • fragen;
  • ändern;
  • entscheiden;
  • kontrollieren.

Diese Nähe macht die Institution zu einem charakteristischen Bestandteil des schweizerischen politischen Systems.

Gleichzeitig zeigt die Diskussion über Beteiligung, Repräsentativität und Komplexität, dass direkte Mitwirkung allein noch keine umfassende demokratische Teilnahme garantiert.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Kanton Zürich: Hilfsmittel für die Gemeindeorganisation, abgerufen am 25. Juli 2026.
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 Kanton Zürich: Gemeindeabstimmungen, abgerufen am 25. Juli 2026.