Schutzstatus S

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Schutzstatus S
Offizielle Bezeichnung Vorübergehender Schutz für Schutzbedürftige
Staat Schweiz
Rechtsgrundlage Asylgesetz, insbesondere Art. 4 und Art. 66–79
Ausweiskategorie Ausweis S
Zuständige Bundesbehörde Staatssekretariat für Migration
Einführung ins Asylrecht 1998
Erstmalige Aktivierung 11. März 2022
Aktivierte Personengruppe Schutzsuchende aus der Ukraine
Gültigkeit des Ausweises höchstens ein Jahr, verlängerbar
Aktueller Fortbestand nicht vor dem 4. März 2027 aufgehoben
Zweck Rascher kollektiver Schutz bei einer schweren allgemeinen Gefährdung

Der Schutzstatus S ist ein Instrument des schweizerischen Asylrechts zur Gewährung vorübergehenden Schutzes an grössere Gruppen von Menschen, die wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer vergleichbaren schweren Gefährdung ihre Heimat verlassen müssen. Die amtliche Bezeichnung lautet vorübergehender Schutz für Schutzbedürftige. Personen, denen dieser Schutz gewährt wird, erhalten einen Ausweis S.

Der Status ermöglicht ein rasches Aufenthaltsrecht, ohne dass jede schutzsuchende Person zunächst ein vollständiges individuelles Asylverfahren durchlaufen muss. Er führt jedoch weder zur Anerkennung als Flüchtling noch zur Gewährung von Asyl. Der Schutz ist gruppenbezogen, zeitlich begrenzt und grundsätzlich auf eine spätere Rückkehr ausgerichtet.

Der Bundesrat aktivierte den Schutzstatus S am 11. März 2022 erstmals seit seiner Einführung. Anlass war der russische Angriff auf die Ukraine und die dadurch ausgelöste Massenflucht. Die Schweiz orientierte sich dabei eng an der von der Europäischen Union aktivierten Regelung zum vorübergehenden Schutz, wendet jedoch ihre eigenen gesetzlichen Bestimmungen an.[1]

Der Bundesrat beschloss am 8. Oktober 2025, den Schutzstatus S angesichts der weiterhin instabilen Sicherheitslage nicht vor dem 4. März 2027 aufzuheben.[2] Über die Zeit nach dem 4. März 2027 war Anfang August 2026 noch nicht endgültig entschieden. Im Juni 2026 leitete der Bundesrat dazu eine Konsultation mit Kantonen, Gemeinden, Sozialpartnern und weiteren Organisationen ein.[3]

Rechtsgrundlagen

Die grundlegenden Bestimmungen zum vorübergehenden Schutz befinden sich im Asylgesetz. Artikel 4 ermöglicht der Schweiz, Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung vorübergehenden Schutz zu gewähren.

Die Artikel 66 bis 79 regeln insbesondere:

  • den Grundsatzentscheid des Bundesrates;
  • die Bestimmung der schutzberechtigten Personengruppe;
  • die Einreichung und Prüfung der Gesuche;
  • den Einbezug von Familienangehörigen;
  • Ausschlussgründe;
  • die Kantonszuweisung;
  • die Rechtsstellung der Schutzbedürftigen;
  • die Aufhebung, den Widerruf und das Erlöschen des Schutzes.

Der Bundesrat entscheidet, ob eine bestimmte Gruppe vorübergehenden Schutz erhält und nach welchen Kriterien sie abgegrenzt wird. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft anschliessend die einzelnen Gesuche und stellt fest, ob die betreffende Person zur festgelegten Gruppe gehört.[4]

Ergänzende Bestimmungen finden sich in der Asylverordnung 1, der Asylverordnung 2, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie in der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen.

Entstehung

Der vorübergehende Schutz wurde in den 1990er-Jahren unter dem Eindruck der Kriege im ehemaligen Jugoslawien entwickelt. Die damaligen Fluchtbewegungen hatten gezeigt, dass das auf individuelle Asylgesuche ausgerichtete Verfahren bei einer sehr grossen Zahl gleichzeitig eintreffender Schutzsuchender an seine Grenzen gelangen konnte.

Das neue Asylgesetz wurde 1998 beschlossen und trat 1999 in Kraft. Es enthielt erstmals eine dauerhaft verankerte Regelung für die kollektive Aufnahme von Schutzbedürftigen. Das Instrument blieb jedoch während mehr als zwei Jahrzehnten unbenutzt.

Bei Fluchtbewegungen aus Syrien, Afghanistan und anderen Staaten setzte die Schweiz weiterhin hauptsächlich auf individuelle Asylverfahren, humanitäre Visa, Resettlement-Programme und die vorläufige Aufnahme. Erst der russische Angriff auf die Ukraine führte zur ersten Aktivierung des Schutzstatus S.[5]

Aktivierung für die Ukraine

Russland begann am 24. Februar 2022 einen umfassenden militärischen Angriff auf die Ukraine. Innerhalb kurzer Zeit verliessen mehrere Millionen Menschen das Land. Die Europäische Union aktivierte daraufhin ihre Richtlinie über den vorübergehenden Schutz.

Der Schweizer Bundesrat kündigte am 4. März 2022 an, ebenfalls den Schutzstatus S zu aktivieren. Nach einer Konsultation der Kantone, Parteien, Sozialpartner und Hilfsorganisationen fasste er am 11. März den endgültigen Beschluss. Die Allgemeinverfügung trat am folgenden Tag in Kraft.[1]

Zu den Zielen gehörten:

  • eine schnelle und möglichst unbürokratische Schutzgewährung;
  • die Vermeidung langwieriger individueller Verfahren;
  • die Entlastung des ordentlichen Asylsystems;
  • eine europaweit möglichst abgestimmte Aufnahme;
  • der rasche Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung, Bildung und Arbeit.

Die Schutzsuchenden mussten keinen individuellen Nachweis einer persönlichen Verfolgung erbringen. Das SEM prüfte jedoch weiterhin Identität, Gruppenzugehörigkeit, Sicherheitsaspekte und mögliche Ausschlussgründe.

Anspruchsberechtigte Personen

Allgemeine Kategorien

Seit dem 1. November 2025 gelten für neue Entscheide die in der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 8. Oktober 2025 festgelegten Kategorien.[6]

Grundsätzlich können folgende Personen den Schutzstatus S erhalten:

  1. ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine hatten;
  2. Familienangehörige dieser Personen;
  3. Personen anderer Staatsangehörigkeit und Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine einen internationalen oder nationalen Schutzstatus besassen;
  4. Personen anderer Staatsangehörigkeit und Staatenlose mit einer gültigen ukrainischen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, sofern sie nicht sicher und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren können;
  5. die Familienangehörigen der genannten Personengruppen.

Als Familienangehörige gelten im Rahmen der gemeinsam gestellten Schutzgesuche insbesondere Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder sowie bestimmte enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden.

Der Wohnsitz in der Ukraine muss einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt dargestellt haben. Ein kurzfristiger touristischer oder geschäftlicher Aufenthalt genügt nicht. Ebenso reicht die ukrainische Staatsangehörigkeit allein nicht aus, wenn eine Person bereits vor dem Krieg dauerhaft in einem anderen Staat lebte.

= Regionale Differenzierung

Seit dem 1. November 2025 unterscheidet das SEM bei neu zu entscheidenden Gesuchen zwischen ukrainischen Regionen, in die eine Rückkehr als zumutbar oder als nicht zumutbar gilt. Damit setzte die Schweiz einen Beschluss der Eidgenössischen Räte um.

Anfang August 2026 stufte das SEM die Rückkehr in folgende westukrainische Oblaste grundsätzlich als zumutbar ein:[7]

  • Wolyn;
  • Riwne;
  • Lwiw;
  • Ternopil;
  • Transkarpatien;
  • Ivano-Frankivsk;
  • Tscherniwzi.

Das SEM überprüft diese Liste anhand der Sicherheitslage und kann sie ändern. Massgebend ist der letzte Wohnsitz vor dem Verlassen der Ukraine.

Die regionale Einschränkung gilt nicht für Personen, denen der Schutzstatus bereits gewährt wurde. Sie gilt ebenfalls nicht für den gesetzlichen Nachzug von Familienangehörigen, die durch die Kriegsereignisse von einer in der Schweiz geschützten Person getrennt wurden.

Wird ein Gesuch wegen einer grundsätzlich zumutbaren Rückkehrregion abgelehnt, verfügt das SEM die Wegweisung. Ist deren Vollzug im Einzelfall völkerrechtlich unzulässig, unmöglich oder aufgrund persönlicher Umstände nicht zumutbar, kann eine vorläufige Aufnahme mit Ausweis F angeordnet werden. Zudem bleibt die Möglichkeit bestehen, ein ordentliches Asylgesuch zu stellen.

= Ausschlussgründe

Das SEM kann den vorübergehenden Schutz verweigern, wenn eine Person:

  • die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder gefährdet;
  • eine schwere Straftat begangen hat;
  • unter einen gesetzlichen Ausschlussgrund fällt;
  • bereits in einem anderen Staat wirksamen Schutz besitzt;
  • sicher und dauerhaft in einen anderen Staat zurückkehren kann;
  • den Schutzstatus durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen zu erlangen versucht.

Jedes Gesuch wird individuell geprüft. Die Zugehörigkeit zur grundsätzlich geschützten Gruppe führt deshalb nicht in jedem Fall automatisch zur Erteilung des Status.

Gesuchs- und Registrierungsverfahren

Schutzsuchende müssen ein Gesuch um vorübergehenden Schutz stellen und sich beim SEM registrieren lassen. Personen, die bereits eine private Unterkunft in der Schweiz besitzen, können das Gesuch über die Webanwendung RegisterMe vorbereiten.

Bei der Registrierung werden unter anderem:

  • Personalien aufgenommen;
  • Identitätsdokumente geprüft;
  • Fingerabdrücke erhoben;
  • die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt;
  • Wohnsitz und Aufenthaltsstatus in der Ukraine abgeklärt;
  • Familienbeziehungen erfasst;
  • besondere gesundheitliche oder soziale Bedürfnisse aufgenommen.

Das SEM entscheidet über die Gewährung des Schutzstatus. Der schriftliche Entscheid enthält zugleich die Zuweisung an einen Kanton. Gegen eine Verweigerung des Status oder gegen bestimmte Teile des Entscheids kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Es besteht keine zahlenmässige Kontingentierung. Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, können unabhängig von einer jährlich festgelegten Höchstzahl aufgenommen werden.

Kantonszuweisung

Nach der Registrierung weist das SEM die Schutzsuchenden einem der 26 Kantone zu. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich proportional zur Bevölkerungszahl der Kantone.[8]

Der Zuweisungskanton ist insbesondere zuständig für:

  • Unterbringung und Betreuung;
  • Sozialhilfe;
  • Krankenversicherung sozialhilfeabhängiger Personen;
  • Einschulung von Kindern;
  • Integrations- und Sprachförderung;
  • Ausstellung und Verlängerung des Ausweises;
  • kantonale und kommunale Beratungsangebote.

Bei der Zuweisung werden die Einheit der erweiterten Kernfamilie und besondere Schutzbedürfnisse berücksichtigt. Ein Anspruch auf denselben Kanton besteht insbesondere für Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder sowie in bestimmten Fällen für erwachsene Kinder und Grosseltern.

Bei vulnerablen Personen können auch andere enge Bezugspersonen berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, schwer erkrankte Personen und ältere Menschen mit Betreuungsbedarf.

Eine bereits vorhandene Privatunterkunft begründet für sich allein keinen unbedingten Anspruch auf Zuweisung an den betreffenden Kanton.

Kantonswechsel

Ein späterer Wechsel des Wohnkantons ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Das Gesuch wird beim SEM eingereicht.

Nach Rechtskraft der ursprünglichen Zuweisung wird ein Wechsel insbesondere bewilligt zur:

  • Vereinigung der erweiterten Kernfamilie;
  • Verbesserung der Betreuung einer vulnerablen Person;
  • Zusammenführung einer betreuungsbedürftigen Person mit einer engen Bezugsperson.

In anderen Fällen ist in der Regel die Zustimmung sowohl des bisherigen als auch des neuen Kantons erforderlich. Dies betrifft etwa den Umzug in eine private Unterkunft, zu entfernten Verwandten oder wegen einer Arbeitsstelle in einem anderen Kanton.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb des Wohnkantons führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Kantonswechsel.

Ausweis S und Aufenthaltsdauer

Der Ausweis S bestätigt, dass die betreffende Person vorübergehenden Schutz in der Schweiz besitzt. Er wird grundsätzlich für höchstens ein Jahr ausgestellt und kann verlängert werden.

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist nicht mit der Dauer des Schutzstatus gleichzusetzen. Der kollektive Schutz besteht so lange, bis der Bundesrat dessen Aufhebung beschliesst oder der Schutz im Einzelfall widerrufen wird beziehungsweise erlischt.

Ein Verlängerungsgesuch für den Ausweis soll frühestens drei Monate und spätestens 14 Tage vor dessen Ablauf bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eingereicht werden.[9]

Der Ausweis S ist keine Niederlassungsbewilligung. Er vermittelt ein vorläufiges Anwesenheitsrecht, das an den Fortbestand der allgemeinen Gefährdung und den Grundsatzentscheid des Bundesrates gebunden ist.

Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren

Schutzbedürftige, die sich seit fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, haben nach Artikel 74 Absatz 2 Asylgesetz Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B. Diese Bewilligung bleibt jedoch ausdrücklich an den Schutzstatus S gekoppelt.

Es handelt sich nicht um eine gewöhnliche, vom vorübergehenden Schutz unabhängige Aufenthaltsbewilligung. Sie gilt nur bis zur Aufhebung des kollektiven Schutzes.[10]

Davon zu unterscheiden ist die Härtefallbewilligung nach Artikel 14 Absatz 2 Asylgesetz. Sie kann auf Gesuch hin erteilt werden, wenn sich eine Person seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhält und aufgrund ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

Bei der Härtefallprüfung werden unter anderem berücksichtigt:

  • Aufenthaltsdauer;
  • Sprachkenntnisse;
  • schulische und berufliche Integration;
  • wirtschaftliche Selbstständigkeit;
  • soziale Beziehungen;
  • persönliche und familiäre Umstände;
  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
  • Offenlegung der Identität.

Eine Härtefallbewilligung wird vom Kanton mit Zustimmung des SEM erteilt und entsteht nicht automatisch nach fünf Jahren.

Erwerbstätigkeit

Personen mit Schutzstatus S dürfen in der ganzen Schweiz einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es besteht keine Wartefrist.

Vor Aufnahme der Arbeit muss die Tätigkeit der zuständigen Behörde des Arbeitskantons gemeldet werden. Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber über den Online-Schalter EasyGov. Selbstständigerwerbende melden ihre Tätigkeit selbst.[11]

Sowohl Beginn als auch Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind meldepflichtig. Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden.

Der Zugang besteht unter anderem zu:

  • unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen;
  • Teilzeitbeschäftigung;
  • Temporärarbeit;
  • Praktika;
  • beruflichen Grundbildungen;
  • selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Für reglementierte Berufe, beispielsweise in der Medizin, gelten zusätzlich die üblichen Voraussetzungen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse und zur Berufsausübung.

Homeoffice-Arbeit ausschliesslich für einen ausländischen Arbeitgeber oder die Weiterführung einer bereits bestehenden ausländischen selbstständigen Tätigkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausländerrechtlich meldepflichtig. Das Einkommen muss den Steuer- und Sozialhilfebehörden dennoch angegeben werden.

Integration

Obwohl der Schutzstatus ursprünglich stark rückkehrorientiert konzipiert wurde, gewann mit der Dauer des Ukrainekriegs die gesellschaftliche und berufliche Integration an Bedeutung.

Der Bundesrat führte 2022 das Programm S ein. Der Bund unterstützt die Kantone damit insbesondere in den Bereichen:

  • Sprachförderung;
  • Potenzialabklärung;
  • Bildungszugang;
  • Arbeitsmarktintegration;
  • Beratung und Information;
  • gesellschaftliche Teilhabe.

Seit Januar 2024 haben Personen mit Status S Zugang zu sämtlichen Massnahmen der kantonalen Integrationsprogramme. Diese orientieren sich an vergleichbaren Standards wie die Angebote für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen.[12]

Der Bund leistet im Rahmen des Programms S grundsätzlich einen Beitrag von 3000 Franken pro Person und Jahr an die Kantone. Das Programm wurde zusammen mit dem Status bis mindestens zum 4. März 2027 verlängert.

Für Personen, die seit mindestens drei Jahren in der Schweiz leben, strebt der Bund eine Erwerbstätigenquote von 50 Prozent an. Die konkrete Umsetzung unterscheidet sich nach Kanton, Arbeitsmarktlage, Ausbildung, Sprachkenntnissen und persönlicher Situation.

Sozialhilfe

Personen mit Status S, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten Sozialhilfe durch den Zuweisungskanton. Sie wird nach den besonderen Regelungen des Asylbereichs ausgerichtet und liegt regelmässig unter den Ansätzen der ordentlichen Sozialhilfe für die einheimische Bevölkerung.

Die Leistungen können umfassen:

  • Unterkunft;
  • Lebensmittel oder Beiträge zum Lebensunterhalt;
  • Kleidung und Hygieneartikel;
  • medizinische Versorgung;
  • situationsbedingte Leistungen;
  • Beiträge für den öffentlichen Verkehr;
  • Integrations- und Sprachkurse.

Die genaue Höhe und Ausgestaltung unterscheiden sich zwischen den Kantonen. In Kollektivunterkünften werden viele Leistungen als Sachleistungen erbracht. Personen in Privatunterkünften erhalten häufiger finanzielle Beiträge.

Einkommen und verwertbares Vermögen werden bei der Berechnung berücksichtigt. Reicht ein Erwerbseinkommen nicht für den gesamten Lebensunterhalt, kann ergänzende Sozialhilfe ausgerichtet werden.[13]

Der Bund entschied 2026, den Kantonen künftig mehr Spielraum bei den Unterstützungsstandards für Personen zu geben, die sich seit mehr als fünf Jahren mit Schutzstatus in der Schweiz befinden. Die konkrete Rechtslage hängt dabei von den beschlossenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen ab.[3]

Krankenversicherung und medizinische Versorgung

Mit Einreichung des Schutzgesuchs unterstehen die Betroffenen grundsätzlich der obligatorischen Krankenversicherung.

Sozialhilfeabhängige Personen werden nach der Kantonszuweisung durch den Kanton rückwirkend auf das Datum der Gesuchstellung versichert. Personen, die ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren, müssen innerhalb von drei Monaten selbst eine Krankenversicherung abschliessen; auch diese gilt rückwirkend ab Gesuchstellung.[14]

Die Grundversicherung deckt die gesetzlich vorgesehenen medizinischen Leistungen. Dazu gehören unter anderem:

  • ärztliche Grundversorgung;
  • notwendige Medikamente;
  • Spitalbehandlungen;
  • Schwangerschafts- und Geburtsleistungen;
  • psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen im gesetzlichen Umfang;
  • Notfallbehandlungen.

Die freie Arztwahl kann durch kantonale Betreuungsmodelle eingeschränkt sein. Nichterwerbstätige Personen sind über die Krankenversicherung auch gegen Unfall versichert. Bei Erwerbstätigen ist die Unfallversicherung Sache des Arbeitgebers.

Schule und Ausbildung

Alle Kinder und Jugendlichen in der Schweiz besitzen unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus ein Recht auf obligatorische Bildung.

Kinder mit Schutzstatus S werden am Aufenthaltsort eingeschult. Je nach kantonalem und kommunalem Modell besuchen sie:

  • unmittelbar eine Regelklasse mit zusätzlicher Sprachförderung;
  • zunächst eine Aufnahme- oder Integrationsklasse;
  • eine Kombination aus Regelunterricht und Intensivkursen.

Die obligatorische Schulzeit umfasst in der Schweiz elf Jahre einschliesslich Kindergarten. Für die Organisation sind die Kantone und Gemeinden zuständig.[15]

Jugendliche und Erwachsene können unter den allgemeinen Zulassungsbedingungen Berufsfachschulen, Mittelschulen, Fachhochschulen und Universitäten besuchen.

Der Bundesrat entschied 2023, dass aus der Ukraine geflüchtete Jugendliche eine in der Schweiz begonnene berufliche Grundbildung grundsätzlich bis zum Lehrabschluss beenden können, selbst wenn der Schutzstatus zuvor aufgehoben werden sollte.

Familiennachzug

Ehegatten, eingetragene Partner, Personen in einer dauerhaft gelebten eheähnlichen Gemeinschaft und minderjährige Kinder können in den vorübergehenden Schutz einbezogen werden, wenn die Familie durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt wurde.

Befinden sich die Familienangehörigen noch im Ausland und können sie nicht selbstständig einreisen, kann beim SEM ein schriftliches Gesuch um Familiennachzug eingereicht werden.[16]

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • eine bereits vor der Flucht bestehende Familienbeziehung;
  • eine tatsächliche Trennung aufgrund der Kriegsereignisse;
  • der Wille zur Familiengemeinschaft in der Schweiz;
  • das Fehlen besonderer Ausschlussgründe.

Der erweiterte Familienbegriff der Allgemeinverfügung, der bei gemeinsam eingereichten Schutzgesuchen auch bestimmte unterstützte enge Verwandte erfasst, gilt nicht in gleichem Umfang für den Nachzug aus dem Ausland.

Reisen ins Ausland

Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine können ohne vorgängige Reisebewilligung des SEM ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Für die Einreise in den Zielstaat gelten dessen eigene Bestimmungen.[17]

Innerhalb des Schengen-Raums sind Reisen mit einem biometrischen ukrainischen Reisepass grundsätzlich während höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen möglich.

Ein längerer Auslandaufenthalt kann zum Erlöschen des Schutzstatus führen, wenn die Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. Ab einer Abwesenheit von zwei Monaten nimmt das SEM grundsätzlich eine solche Verlegung an. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, beispielsweise bei einem zeitlich begrenzten Studium oder einem befristeten beruflichen Einsatz.

Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine sind von dem für andere Personengruppen des Asylbereichs vorgesehenen allgemeinen Verbot von Auslandreisen ausgenommen.[18]

Reisen in die Ukraine

Reisen in die Ukraine sind nicht vollständig verboten. Seit dem 1. November 2025 dürfen Personen mit Schutzstatus S grundsätzlich höchstens 15 Tage pro Halbjahr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat verbringen.

Massgebend sind die Tage zwischen dem Grenzübertritt in die Ukraine und der Ausreise. Während des Auslandsaufenthalts besteht grundsätzlich kein Anspruch auf schweizerische Sozialhilfe.

Bei einem längeren Aufenthalt kann das SEM den Schutzstatus widerrufen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Reise:

  • aufgrund eines Zwangs erfolgte;
  • der Vorbereitung einer endgültigen Rückkehr diente;
  • auf anderen besonders begründeten Umständen beruhte.

Unabhängig von der Zahl der Tage erlischt der Status, wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt wird.

Unterschied zum Asyl

Der Schutzstatus S unterscheidet sich in mehreren Punkten von der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl.

Merkmal Schutzstatus S Asyl beziehungsweise Flüchtlingsstatus
Grundlage Schwere allgemeine Gefährdung einer Personengruppe Individuelle Verfolgung aus einem anerkannten Verfolgungsgrund
Verfahren Gruppenzugehörigkeit und Ausschlussgründe werden geprüft Individuelle Anhörung und umfassende Prüfung der Fluchtgründe
Aufenthaltszweck Vorübergehender, rückkehrorientierter Schutz Schutz aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft
Ausweis Ausweis S, nach fünf Jahren allenfalls gekoppelte Bewilligung B Je nach Fall Ausweis B oder F
Dauer Bis zur Aufhebung durch den Bundesrat oder zur individuellen Beendigung Abhängig von Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufenthaltsrecht
Familiennachzug Nach den besonderen Regeln des Asylgesetzes für Schutzbedürftige Nach den Regeln für anerkannte oder vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Personen, denen der Status S verweigert wird, können ein ordentliches Asylgesuch einreichen. Auch Personen mit Schutzstatus können unter bestimmten Umständen die Prüfung individueller Asylgründe verlangen.

Unterschied zur vorläufigen Aufnahme

Die vorläufige Aufnahme mit Ausweis F wird angeordnet, wenn eine Wegweisung zwar verfügt wurde, ihr Vollzug jedoch unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist.

Der Schutzstatus S beruht dagegen auf einem Grundsatzentscheid für eine grössere Personengruppe. Er soll von Beginn an ein gesichertes vorübergehendes Aufenthaltsrecht schaffen und das ordentliche Asylverfahren entlasten.

Beide Statusarten sind keine Niederlassungsbewilligungen. Ihre rechtlichen Grundlagen, Aufhebungsverfahren, Reisebestimmungen und Regeln zum Familiennachzug unterscheiden sich jedoch.

Aufhebung des Schutzstatus

Der Bundesrat hebt den vorübergehenden Schutz auf, wenn die schwere allgemeine Gefährdung nachhaltig beendet ist und eine Rückkehr grundsätzlich wieder möglich erscheint.

Bei einer Aufhebung setzt der Bundesrat eine allgemeine Ausreisefrist fest. Dabei werden die Sicherheitslage, die europäische Koordination sowie die organisatorischen Möglichkeiten von Bund, Kantonen und Herkunftsstaat berücksichtigt.

Der Bundesrat beschloss 2024, erwerbstätigen Personen nach einer künftigen Aufhebung grundsätzlich eine Ausreisefrist von zwölf Monaten zu gewähren. Damit sollen Arbeitgebende und Arbeitnehmende mehr Planungssicherheit erhalten.

Jugendliche sollen eine in der Schweiz begonnene berufliche Grundbildung unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Abschluss fortsetzen können.

Nach dem Umsetzungsmodell des Bundes erfolgt die Rückkehr grundsätzlich gestaffelt. Besonders schutzbedürftige Personen, Familien mit schulpflichtigen Kindern und Personen in Ausbildung können dabei gesondert berücksichtigt werden.[19]

Widerruf und Erlöschen

Unabhängig von einer allgemeinen Aufhebung kann das SEM den Status einer einzelnen Person widerrufen. Gründe können sein:

  • länger als zulässige Aufenthalte im Heimatstaat;
  • falsche Angaben oder verschwiegene Tatsachen;
  • nachträglich festgestellte Ausschlussgründe;
  • Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz;
  • eine schwere Straftat;
  • Erlangung eines dauerhaften Schutzes in einem anderen Staat.

Der Schutz erlischt insbesondere, wenn die Person:

  • ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt;
  • schriftlich auf den Status verzichtet;
  • in einem anderen Staat eine geregelte Anwesenheit erhält;
  • definitiv in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehrt;
  • das Schweizer Bürgerrecht erwirbt.

Ein freiwilliger Verzicht muss schriftlich und unterschrieben dem SEM mitgeteilt werden. Danach richtet sich ein allfälliger weiterer Aufenthalt nach dem allgemeinen Ausländerrecht.

Föderale Zuständigkeiten

Die Umsetzung des Schutzstatus S ist zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt.

Staatsebene Hauptaufgaben
Bund Grundsatzentscheid, Definition der Personengruppe, Registrierung, Gesuchsentscheid, Kantonszuweisung, Bundesbeiträge, internationale Koordination und Aufhebung des Status
Kantone Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung, Ausstellung und Verlängerung der Ausweise, Integrationsförderung und Aufsicht über Erwerbsmeldungen
Gemeinden Lokale Unterbringung und Betreuung, Schulbesuch, Sozialberatung und praktische Integration, abhängig von der kantonalen Organisation

Die föderale Aufgabenteilung führt dazu, dass sich Unterbringung, Sozialhilfe, Sprachkurse und Beratungsangebote von Kanton zu Kanton unterscheiden können.

Koordination mit der Europäischen Union

Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und nicht an deren Richtlinie über den vorübergehenden Schutz gebunden. Wegen der Zugehörigkeit zum Schengen-Raum und der engen geografischen Verflechtung koordiniert sie ihre Praxis jedoch mit den europäischen Staaten.

Die Abstimmung soll insbesondere verhindern, dass unterschiedliche nationale Bedingungen zu einer umfangreichen Sekundärmigration innerhalb Europas führen.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschlossen 2025, ihren vorübergehenden Schutz für Menschen aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 zu verlängern. Die Schweiz legte denselben Mindestzeitraum für den Fortbestand ihres Schutzstatus fest.[2]

Das schweizerische Recht kann dennoch von der europäischen Regelung abweichen. Ein Beispiel ist die seit November 2025 geltende regionale Differenzierung für neue Gesuche.

Entwicklung nach März 2027

Am 19. Juni 2026 nahm der Bundesrat das Konzept Zukunft Status S zur Kenntnis. Dieses bereitet drei mögliche Szenarien vor:[3]

  1. Weiterführung des Schutzstatus bei anhaltendem Krieg;
  2. vollständige Aufhebung bei einem stabilen Waffenstillstand und einer sicheren Rückkehrlage;
  3. schrittweiser Ausstieg aus dem Status trotz fortbestehender Unsicherheit.

Nach Einschätzung des Bundesrates bestanden im Juni 2026 keine kurz- oder mittelfristigen Aussichten auf einen dauerhaften Waffenstillstand. Er leitete deshalb eine Konsultation über eine mögliche Weiterführung nach März 2027 ein.

Gleichzeitig wurde geprüft, ob wehrpflichtige ukrainische Männer künftig vom Schutzstatus ausgeschlossen werden sollten. Anfang August 2026 war darüber noch kein endgültiger Beschluss gefasst worden.

Politische Diskussion

Seit seiner Aktivierung wird der Schutzstatus S politisch und gesellschaftlich diskutiert. Zu den zentralen Themen gehören:

  • die unterschiedliche Behandlung ukrainischer und anderer Schutzsuchender;
  • die Vereinbarkeit von Rückkehrorientierung und langfristiger Integration;
  • die Höhe der Sozialhilfe;
  • Unterschiede zwischen den Kantonen;
  • der Zugang zum Arbeitsmarkt;
  • Reisen in die Ukraine;
  • der Umgang mit sicheren oder weniger stark gefährdeten Regionen;
  • die Rechtsstellung nach mehrjährigem Aufenthalt;
  • der Übergang nach einer Aufhebung des Status.

Die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Evaluationsgruppe kam zum Schluss, dass sich das Instrument grundsätzlich bewährt habe. Es habe eine schnelle Aufnahme ermöglicht und das reguläre Asylsystem entlastet. Gleichzeitig empfahl sie Verbesserungen bei Integration, Kantonswechsel, Arbeitsmarktzugang und der Vorbereitung einer späteren Aufhebung.[5]

Parlamentarische Vorstösse führten unter anderem zur regionalen Differenzierung, zur Beschränkung von Heimatreisen und zu weiteren Massnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit.

Bedeutung

Die Aktivierung des Schutzstatus S war ein aussergewöhnlicher Schritt in der Schweizer Migrationspolitik. Erstmals wurde eine grosse Gruppe von Schutzsuchenden aufgrund einer allgemeinen Kriegssituation aufgenommen, ohne sämtliche Personen unmittelbar einem ordentlichen Asylverfahren zu unterziehen.

Das Instrument ermöglichte:

  • eine schnelle Schutzgewährung;
  • die Aufnahme einer grossen Zahl von Menschen innerhalb kurzer Zeit;
  • den frühen Zugang zum Arbeitsmarkt;
  • die rasche Einschulung von Kindern;
  • eine enge Abstimmung mit europäischen Staaten;
  • die Entlastung der Bundesasylzentren und des regulären Asylverfahrens.

Zugleich zeigte die Anwendung, dass ein ursprünglich für einen kurzen Aufenthalt konzipierter Status bei einem lang andauernden Krieg zunehmend Fragen des dauerhaften Aufenthalts, der Integration und der gesellschaftlichen Teilhabe aufwirft.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Ukraine: Bundesrat aktiviert Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine, Bundesrat, 11. März 2022, abgerufen am 3. August 2026.
  2. 2,0 2,1 Schutzstatus S wird nicht aufgehoben, Bundesrat, 8. Oktober 2025, abgerufen am 3. August 2026.
  3. 3,0 3,1 3,2 Schutzstatus S nach März 2027: Bundesrat startet Konsultation, Bundesrat, 19. Juni 2026, abgerufen am 3. August 2026.
  4. Asylgesetz vom 26. Juni 1998, Fedlex, abgerufen am 3. August 2026.
  5. 5,0 5,1 Evaluationsgruppe Status S – Bericht vom 26. Juni 2023, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, abgerufen am 3. August 2026.
  6. Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine, Staatssekretariat für Migration, Stand Juli 2026, abgerufen am 3. August 2026.
  7. Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine – regionale Differenzierung, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  8. Fragen und Antworten – Kantonszuweisung, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  9. Fragen und Antworten – Gültigkeit des Ausweises S, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  10. Fragen und Antworten – Aufenthaltsbewilligung B nach fünf Jahren, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  11. Erwerbstätige aus dem Asylbereich, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  12. Programm S: Unterstützung für Personen mit Schutzstatus S, Staatssekretariat für Migration, Stand 2. August 2026, abgerufen am 3. August 2026.
  13. Fragen und Antworten – Unterstützungsmassnahmen und Finanzen, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  14. Fragen und Antworten – medizinische Versorgung, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  15. Fragen und Antworten – Schule, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  16. Fragen und Antworten – Familiennachzug, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  17. Fragen und Antworten – Ein- und Ausreise, Staatssekretariat für Migration, abgerufen am 3. August 2026.
  18. Personen aus dem Asylbereich dürfen nur noch in Ausnahmefällen ins Ausland reisen, Bundesrat, 22. Oktober 2025, abgerufen am 3. August 2026.
  19. Umsetzungskonzept Aufhebung Schutzstatus S – Verfahren und Rückkehr, Staatssekretariat für Migration, 2023, abgerufen am 3. August 2026.