Bundespatentgericht
Bundespatentgericht (BPatGer; französisch Tribunal fédéral des brevets, italienisch Tribunale federale dei brevetti, rätoromanisch Tribunal federal da patentas) ist das erstinstanzliche Spezialgericht des Bundes für zivilrechtliche Streitigkeiten über Patente. Es beurteilt insbesondere Klagen wegen Patentverletzungen sowie Streitigkeiten über den Bestand und die Gültigkeit von Patenten. Seine Entscheide können grundsätzlich mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Das Gericht nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 2012 auf. Sein Sitz befindet sich in St. Gallen. Die Schaffung einer einzigen nationalen Instanz sollte die zuvor auf verschiedene kantonale Gerichte verteilte Patentgerichtsbarkeit vereinheitlichen und die für Patentprozesse erforderliche juristische und technische Fachkompetenz bündeln.[1]
Stellung im schweizerischen Gerichtssystem
Das Bundespatentgericht gehört zu den Gerichten des Bundes. Anders als das Bundesverwaltungsgericht entscheidet es nicht hauptsächlich über Beschwerden gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden, sondern über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen privaten oder juristischen Personen.
Es ist dem Bundesgericht als Vorinstanz zugeordnet. Gegen Endentscheide und bestimmte Zwischenentscheide des Bundespatentgerichts kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden. Das Bundesgericht überprüft dabei in erster Linie die richtige Anwendung des Rechts. An den vom Bundespatentgericht festgestellten Sachverhalt ist es grundsätzlich gebunden, sofern keine gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vorliegen.
Die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichts wird vom Bundesgericht ausgeübt. Die Oberaufsicht liegt bei der Bundesversammlung. Die richterliche Unabhängigkeit bei der Beurteilung einzelner Verfahren bleibt davon unberührt.[2]
Geschichte
Vor der Gründung des Bundespatentgerichts wurden zivilrechtliche Patentstreitigkeiten grundsätzlich von den zuständigen kantonalen Gerichten beurteilt. Weil Patentverfahren vergleichsweise selten sind, konnten nicht alle Kantone dauerhaft eine spezialisierte Rechtsprechung und ausreichende technische Fachkenntnisse aufbauen.
Patentprozesse betreffen häufig komplexe Sachverhalte aus Bereichen wie Chemie, Pharmazie, Biotechnologie, Maschinenbau, Elektrotechnik oder Informationstechnologie. Für die Beurteilung eines Falls müssen rechtliche Fragen deshalb oft unmittelbar mit naturwissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen verbunden werden.
Bereits vor der Schaffung des Gerichts forderten Fachkreise und Teile der Wirtschaft eine Konzentration der Patentstreitigkeiten bei einer einzigen schweizerischen Instanz. Mit dem Bundesgesetz über das Bundespatentgericht vom 20. März 2009 wurde die gesetzliche Grundlage für das neue Spezialgericht geschaffen. Das Gesetz trat am 1. März 2010 in Kraft. Nach dem Aufbau der Organisation nahm das Gericht am 1. Januar 2012 seine Tätigkeit auf.[3]
Durch die Zentralisierung sollten eine einheitlichere Rechtsprechung, kürzere Verfahren und eine stärkere Spezialisierung erreicht werden. Gleichzeitig wurden die kantonalen Gerichte von technisch aufwendigen Patentprozessen entlastet.
Zuständigkeit
Das Bundespatentgericht ist ausschliesslich zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten über den Bestand und die Verletzung von Patenten. Dazu gehören insbesondere Nichtigkeitsklagen und Verletzungsklagen.
Mit einer Nichtigkeitsklage wird geltend gemacht, dass ein erteiltes Patent oder der schweizerische Teil eines europäischen Patents die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Gründe können beispielsweise fehlende Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit, ungenügende Offenbarung der Erfindung oder eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Patentanmeldung sein.
Bei einer Verletzungsklage macht die Patentinhaberin oder der Patentinhaber geltend, dass eine andere Person die geschützte Erfindung ohne Zustimmung verwendet. Mögliche Verletzungshandlungen sind unter anderem die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, der Gebrauch oder die Einfuhr eines patentgeschützten Erzeugnisses.
Das Gericht entscheidet ausserdem über Klagen auf Erteilung einer Patentlizenz, über bestimmte Streitigkeiten betreffend die Berechtigung an einem Patent sowie über weitere privatrechtliche Ansprüche, die in engem Zusammenhang mit Patenten stehen.
Zu seinen Aufgaben gehören ferner vorsorgliche Massnahmen. Solche Massnahmen können angeordnet werden, wenn einer Partei ohne rasches Eingreifen des Gerichts ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht. Das Gericht kann beispielsweise die vorläufige Unterlassung einer mutmasslichen Patentverletzung, die Sicherung von Beweismitteln oder eine genaue Beschreibung eines möglicherweise patentverletzenden Verfahrens oder Erzeugnisses anordnen.
Für andere Bereiche des Immaterialgüterrechts, etwa Marken, Designs oder Urheberrechte, ist das Bundespatentgericht grundsätzlich nicht zuständig. Solche Streitigkeiten werden weiterhin von kantonalen Gerichten oder, bei Beschwerden gegen Verwaltungsentscheide, vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt.
Verhältnis zu den kantonalen Gerichten
Die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts betrifft vor allem Verfahren, deren Hauptgegenstand der Bestand oder die Verletzung eines Patents ist. Patentrechtliche Fragen können jedoch auch innerhalb anderer Zivilverfahren auftreten.
Muss ein kantonales Gericht beispielsweise im Zusammenhang mit einem Vertrags-, Wettbewerbs- oder Haftungsstreit vorfrageweise beurteilen, ob ein Patent gültig oder verletzt ist, kann es den Parteien eine Frist zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens vor dem Bundespatentgericht setzen. Dadurch soll verhindert werden, dass verschiedene Gerichte widersprüchliche Entscheide über dasselbe Patent fällen.[4]
Bestimmte patentrechtlich verbundene Ansprüche können auch vor einem kantonalen Gericht geltend gemacht werden, sofern sie nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts fallen. Das Bundespatentgericht kann unter bestimmten Voraussetzungen weitere zivilrechtliche Ansprüche gemeinsam mit einer Patentklage beurteilen, wenn zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Organisation
Das Bundespatentgericht besteht aus hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen und Richtern. Kennzeichnend ist die Verbindung juristischer und technischer Fachkenntnisse. Neben Personen mit juristischer Ausbildung gehören dem Gericht Fachrichterinnen und Fachrichter aus unterschiedlichen technischen und naturwissenschaftlichen Gebieten an.
Nach dem Stand von Juli 2026 verfügt das Gericht über zwei hauptamtliche Richter sowie 41 nebenamtliche Richterinnen und Richter. Von den nebenamtlich Tätigen besitzen 29 eine technische und 12 eine juristische Ausbildung.[5]
Präsident des Bundespatentgerichts ist Mark Schweizer. Zweiter hauptamtlicher Richter ist Tobias Bremi. Das Vizepräsidium wird von Frank Schnyder ausgeübt. Diese drei Personen bilden zugleich die Verwaltungskommission des Gerichts.[5]
Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter werden für einzelne Verfahren entsprechend ihren Fachkenntnissen eingesetzt. Ihre Spezialisierungen umfassen unter anderem Chemie, Pharmazie, Biochemie, Biotechnologie, Physik, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau und Mikrotechnik.
Wahl der Richterinnen und Richter
Die Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl sind neben der fachlichen Qualifikation auch die Vertretung der Amtssprachen und eine angemessene Zusammensetzung des Gerichts zu berücksichtigen.
Das Präsidium muss von einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter mit juristischer Ausbildung ausgeübt werden. Die Verbindung von juristisch und technisch ausgebildeten Mitgliedern soll gewährleisten, dass sowohl die Rechtsfragen als auch der technische Gegenstand eines Patents unmittelbar innerhalb des Gerichts beurteilt werden können.
Für nebenamtliche Richterinnen und Richter gelten besondere Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Da viele technische Fachpersonen zugleich in Unternehmen, Hochschulen oder Patentkanzleien tätig sind, wird in jedem Verfahren geprüft, ob ein Ausstandsgrund oder ein möglicher Interessenkonflikt besteht.
Spruchkörper
Ordentliche Verfahren werden in der Regel von einem Spruchkörper mit drei Mitgliedern behandelt. Je nach Bedeutung und Komplexität des Falls kann das Gericht in einer Besetzung mit fünf oder sieben Richterinnen und Richtern entscheiden.
In jedem Spruchkörper wirken grundsätzlich sowohl juristisch als auch technisch ausgebildete Mitglieder mit. Die technischen Fachrichterinnen und Fachrichter werden entsprechend dem betroffenen Fachgebiet ausgewählt. Bei einem pharmazeutischen Patent können beispielsweise Personen mit Kenntnissen in Chemie, Biochemie oder Pharmazie beigezogen werden, während für ein Patent aus der Nachrichtentechnik Fachkenntnisse in Physik, Elektrotechnik oder Informatik erforderlich sein können.
Vorsorgliche Massnahmen werden grundsätzlich vom Präsidenten als Einzelrichter beurteilt. Erfordern die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eine erweiterte Besetzung, kann ein Spruchkörper mit drei Mitgliedern eingesetzt werden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss das Gericht in Dreierbesetzung entscheiden.[5]
Die technische Fachkompetenz innerhalb des Spruchkörpers unterscheidet das Bundespatentgericht von einem gewöhnlichen Zivilgericht. Das Gericht ist dadurch häufig weniger stark auf externe Sachverständigengutachten angewiesen. Dennoch kann es ein Gutachten einholen, wenn zur Beurteilung einer besonderen Frage zusätzliches Fachwissen benötigt wird.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich in erster Linie nach dem Patentgerichtsgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Ergänzende Vorschriften finden sich im Geschäftsreglement und in weiteren Reglementen des Bundespatentgerichts.
Ein ordentliches Verfahren beginnt gewöhnlich mit der Einreichung einer Klage. Nach der Zustellung an die Gegenpartei folgt der Schriftenwechsel. Die Parteien legen ihre tatsächlichen und rechtlichen Standpunkte dar und reichen Beweismittel ein.
Eine Besonderheit der Praxis ist die Instruktionsverhandlung. Sie findet häufig nach dem ersten Schriftenwechsel statt und dient der Klärung des Streitgegenstands, der vorläufigen Einschätzung des Falls und der Prüfung einer möglichen Einigung. Das Gericht kann den Parteien seine vorläufige Beurteilung bestimmter rechtlicher oder technischer Fragen mitteilen. Dadurch erhalten die Parteien eine Grundlage für Vergleichsgespräche und können die Risiken einer Fortsetzung des Verfahrens besser einschätzen.
Kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren mit weiteren Rechtsschriften, Beweiserhebungen und gegebenenfalls einer Hauptverhandlung fortgesetzt. Der Entscheid wird schriftlich begründet und den Parteien eröffnet.
Verfahrenssprachen
Die Verfahren können in einer der schweizerischen Amtssprachen geführt werden. In der Praxis sind Deutsch, Französisch und Italienisch von besonderer Bedeutung. Die Verfahrenssprache wird unter Berücksichtigung der Sprache der Parteien und der eingereichten Unterlagen festgelegt.
Mit Zustimmung des Gerichts und der Parteien können einzelne Eingaben oder Beweismittel auch in englischer Sprache verwendet werden. Dies ist im internationalen Patentrecht von praktischer Bedeutung, da europäische Patente, technische Dokumentationen und ausländische Entscheidungen häufig auf Englisch vorliegen. Der eigentliche Gerichtsentscheid wird grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache verfasst.
Beweismittel und technische Fragen
In Patentprozessen spielen Urkunden, technische Zeichnungen, Versuchsergebnisse, Produktbeschreibungen, Fachliteratur und frühere Patentdokumente eine zentrale Rolle. Besonders wichtig ist häufig der sogenannte Stand der Technik. Darunter werden Informationen verstanden, die vor dem massgebenden Anmelde- oder Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich waren.
Bei der Prüfung der Neuheit untersucht das Gericht, ob alle Merkmale einer patentierten Erfindung bereits in einer einzigen früheren Veröffentlichung offenbart wurden. Bei der erfinderischen Tätigkeit wird beurteilt, ob sich die beanspruchte Lösung für eine Fachperson in naheliegender Weise aus dem bekannten Stand der Technik ergab.
Für die Beurteilung einer Patentverletzung muss das Gericht zunächst den Schutzbereich der Patentansprüche bestimmen. Danach vergleicht es die Merkmale des angegriffenen Produkts oder Verfahrens mit den Merkmalen des Patentanspruchs.
Die technischen Richterinnen und Richter wirken bei diesen Fragen als vollwertige Mitglieder des Spruchkörpers mit. Sie sind nicht lediglich Sachverständige, sondern beteiligen sich gleichberechtigt an der Beratung und Entscheidung.
Vorsorgliche Massnahmen
Vorsorgliche Massnahmen sind in Patentstreitigkeiten besonders bedeutsam, weil Produkte häufig nur für einen begrenzten Zeitraum wirtschaftlich erfolgreich vermarktet werden können. Ein langes Hauptverfahren könnte den Patentschutz faktisch entwerten, wenn eine mutmassliche Verletzung währenddessen fortgesetzt wird.
Die antragstellende Partei muss insbesondere glaubhaft machen, dass ihr Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung droht und dass daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann. Das Gericht prüft auch die zeitliche Dringlichkeit und die Erfolgsaussichten des geltend gemachten Anspruchs.
In besonders dringenden Fällen kann eine superprovisorische Massnahme ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden. Die Gegenpartei erhält danach Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor über die Fortdauer der Massnahme entschieden wird. Solche Anordnungen greifen erheblich in die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens ein und werden deshalb nur unter strengen Voraussetzungen erlassen.
Patentnichtigkeit
Ein erteiltes Patent wird nicht automatisch als endgültig gültig betrachtet. Seine Rechtsbeständigkeit kann in einem Zivilverfahren vor dem Bundespatentgericht angefochten werden.
Eine Nichtigkeitsklage kann sich gegen ein schweizerisches Patent oder gegen den für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein wirksamen Teil eines europäischen Patents richten. Grundlage dafür ist der gemeinsame Patentschutz im schweizerisch-liechtensteinischen Patentschutzgebiet.
Typische Nichtigkeitsgründe sind fehlende Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit, fehlende gewerbliche Anwendbarkeit, ungenügende Offenbarung oder eine Erweiterung des Patentgegenstands über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.
Das Gericht kann ein Patent vollständig für nichtig erklären oder seine Wirkung auf einen eingeschränkten Anspruchssatz begrenzen. Wird ein Patent für nichtig erklärt, gilt dies grundsätzlich rückwirkend, als hätte der entsprechende Schutz nie bestanden.
Patentverletzung
Eine Patentverletzung liegt vor, wenn eine geschützte Erfindung ohne Zustimmung der berechtigten Person gewerbsmässig benutzt wird. Der Schutz eines Patents wird in erster Linie durch seine Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen zur Auslegung dieser Ansprüche.
Stellt das Gericht eine Verletzung fest, kann es der beklagten Partei die weitere Nutzung der Erfindung verbieten. Darüber hinaus können Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatz, Gewinnherausgabe oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustands bestehen.
In vielen Verfahren erhebt die beklagte Partei als Reaktion auf eine Verletzungsklage eine Widerklage und verlangt die Nichtigerklärung des Patents. Das Gericht muss dann sowohl die Gültigkeit des Patents als auch die behauptete Verletzung beurteilen. Ist das Patent nicht rechtsbeständig, kann es grundsätzlich auch nicht erfolgreich gegen eine andere Person durchgesetzt werden.
Ergänzende Schutzzertifikate
Das Bundespatentgericht befasst sich auch mit zivilrechtlichen Streitigkeiten über ergänzende Schutzzertifikate. Solche Zertifikate können insbesondere für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel erteilt werden.
Da für diese Produkte vor der Marktzulassung umfangreiche Prüfverfahren erforderlich sind, kann ein erheblicher Teil der regulären Patentlaufzeit vergehen, bevor das Produkt verkauft werden darf. Das ergänzende Schutzzertifikat soll diesen Zeitverlust teilweise ausgleichen.
Streitigkeiten betreffen unter anderem die Reichweite eines Zertifikats, dessen Gültigkeit oder die Frage, ob ein bestimmtes Produkt in seinen Schutzbereich fällt. Gerade im Arzneimittelbereich können solche Verfahren von grosser wirtschaftlicher Bedeutung sein.
Internationale Bedeutung
Viele vom Bundespatentgericht beurteilte Fälle weisen einen internationalen Bezug auf. Ein grosser Teil der in der Schweiz wirksamen Patente wird über das Europäische Patentamt erteilt. Nach der Erteilung zerfällt ein europäisches Patent grundsätzlich in nationale Teile, deren Wirkung und gerichtliche Durchsetzung sich nach dem jeweiligen nationalen Recht richten.
Das Bundespatentgericht entscheidet über den schweizerischen und liechtensteinischen Teil eines europäischen Patents. Parallelverfahren über andere nationale Teile desselben Patents können vor Gerichten in Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich oder anderen Staaten stattfinden.
Die ausländischen Gerichte sind nicht an die schweizerische Entscheidung gebunden. Ihre Urteile können jedoch bei der rechtlichen und technischen Argumentation berücksichtigt werden. Deshalb setzt sich das Bundespatentgericht regelmässig mit Entscheidungen ausländischer Patentgerichte und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts auseinander.
Seit der Aufnahme der Tätigkeit des Einheitlichen Patentgerichts der Europäischen Union im Jahr 2023 besteht in Europa zusätzlich ein supranationales Gerichtssystem für bestimmte europäische Patente. Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und nimmt nicht am Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht teil. Für die Schweiz bleibt daher das Bundespatentgericht die zentrale nationale Instanz für zivilrechtliche Patentstreitigkeiten.
Sitz und Infrastruktur
Der gesetzliche Sitz des Bundespatentgerichts befindet sich in St. Gallen. Seine Büros liegen an der St. Leonhard-Strasse 49. Öffentliche Gerichtsverhandlungen finden grundsätzlich im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts an der Kreuzackerstrasse 12 statt.[1]
Die Wahl von St. Gallen als Sitz steht im Zusammenhang mit der föderalen Verteilung der Gerichte des Bundes. Das Bundesgericht hat seinen Hauptsitz in Lausanne, das Bundesstrafgericht befindet sich in Bellinzona und das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in St. Gallen.
Das Bundespatentgericht kann Verhandlungen bei Bedarf auch an einem anderen Ort durchführen. Dies kann beispielsweise zweckmässig sein, wenn umfangreiche technische Anlagen besichtigt werden müssen oder ein enger sachlicher Bezug zu einem anderen Ort besteht.
Veröffentlichung der Rechtsprechung
Das Bundespatentgericht veröffentlicht zahlreiche Entscheide auf seiner Website. Die Entscheide werden in der Regel anonymisiert, soweit der Schutz persönlicher oder geschäftlicher Interessen dies erfordert.
Die Datenbank enthält Angaben zum Verfahrensgegenstand, zur Zusammensetzung des Spruchkörpers, zu den beteiligten Rechts- und Patentanwälten sowie zum Stand eines möglichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht. Die Entscheide können nach Stichworten, technischen Fachgebieten und Verfahrensarten durchsucht werden.
Die Veröffentlichung trägt zur Transparenz und zur Entwicklung einer einheitlichen schweizerischen Patentpraxis bei. Sie ist nicht nur für Gerichte und Rechtsvertretungen, sondern auch für Unternehmen, Forschende, Patentanwältinnen und Patentanwälte von Bedeutung.
Bedeutung
Das Bundespatentgericht verbindet rechtliche und technische Fachkompetenz innerhalb einer einzigen gerichtlichen Institution. Dies ist besonders wichtig, weil Patentstreitigkeiten häufig sowohl komplexe Rechtsfragen als auch detaillierte naturwissenschaftliche oder technische Beurteilungen erfordern.
Die Konzentration der Verfahren bei einem nationalen Spezialgericht fördert eine einheitliche Rechtsprechung und erleichtert die Herausbildung klarer Grundsätze zur Gültigkeit und Durchsetzung von Patenten. Gleichzeitig ermöglicht die fallbezogene Auswahl der Fachrichterinnen und Fachrichter eine an das jeweilige technische Gebiet angepasste Besetzung.
Für den innovations- und exportorientierten Wirtschaftsstandort Schweiz besitzt eine verlässliche Patentgerichtsbarkeit erhebliche Bedeutung. Sie beeinflusst die Rechtssicherheit von Unternehmen, den Schutz von Forschungsergebnissen und die Bedingungen für Investitionen in neue Technologien.
Siehe auch
- Bundesgericht
- Bundesverwaltungsgericht
- Bundesstrafgericht
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
- Patentrecht in der Schweiz
- Europäisches Patentamt
- Schweizerische Zivilprozessordnung
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Bundespatentgericht: Willkommen, abgerufen am 27. Juli 2026.
- ↑ Bundesgesetz über das Bundespatentgericht vom 20. März 2009, abgerufen am 27. Juli 2026.
- ↑ Bundesgesetz über das Bundespatentgericht, abgerufen am 27. Juli 2026.
- ↑ Bundespatentgericht: Aufgaben und Zuständigkeiten, abgerufen am 27. Juli 2026.
- ↑ 5,0 5,1 5,2 Bundespatentgericht: Organisation, abgerufen am 27. Juli 2026.