Schweizerisches Zivilgesetzbuch
| Abkürzung | ZGB |
|---|---|
| Systematische Rechtssammlung | SR 210 |
| Erlassart | Bundesgesetz |
| Rechtsgebiet | Privatrecht |
| Beschluss | 10. Dezember 1907 |
| Inkrafttreten | 1. Januar 1912 |
| Verfasser des Entwurfs | Eugen Huber |
| Erlassende Behörde | Bundesversammlung |
| Geltungsbereich | Schweiz |
| Amtliche Sprachen | Deutsch, Französisch und Italienisch |
| Ergänzender Erlass | Obligationenrecht |
| Amtlicher Text | Fedlex, SR 210 |
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, abgekürzt ZGB, ist die zentrale Kodifikation des schweizerischen Privatrechts. Es regelt insbesondere das Personenrecht, das Familienrecht, das Erbrecht und das Sachenrecht. Das Obligationenrecht, das unter anderem das Vertrags-, Haftpflicht-, Gesellschafts- und Handelsrecht enthält, gilt formell als fünfter Teil des Zivilgesetzbuches, ist jedoch in einem eigenen Bundesgesetz und unter einer eigenen Nummer der Systematischen Rechtssammlung veröffentlicht.
Das ZGB wurde von der Bundesversammlung am 10. Dezember 1907 verabschiedet und trat am 1. Januar 1912 in Kraft. Sein Hauptverfasser war der Berner Rechtswissenschaftler und spätere Bundesrat Eugen Huber. Mit dem Gesetz wurden die zuvor stark voneinander abweichenden kantonalen Privatrechtsordnungen in wesentlichen Bereichen vereinheitlicht.
Das Zivilgesetzbuch wurde seit seinem Inkrafttreten wiederholt revidiert. Besonders umfassende Änderungen betrafen das Ehe- und Scheidungsrecht, das Kindesrecht, das Adoptionsrecht, den Erwachsenenschutz, das Erbrecht und das Grundbuchrecht. Die jeweils geltende Fassung wird in der Bundesrechtsplattform Fedlex veröffentlicht.[1]
Bedeutung
Das ZGB gehört zusammen mit dem Obligationenrecht zu den wichtigsten Erlassen des schweizerischen Privatrechts. Seine Bestimmungen betreffen zahlreiche grundlegende Lebensbereiche, darunter Rechts- und Handlungsfähigkeit, Namensrecht, Persönlichkeitsschutz, Ehe, Verwandtschaft, Kindesverhältnis, Erbschaft, Eigentum, Besitz und Grundbuch.
Das Gesetz vereinheitlichte erstmals einen grossen Teil des schweizerischen Zivilrechts auf Bundesebene. Zuvor besassen die Kantone eigene privatrechtliche Gesetze, Statuten und Gewohnheitsrechte. Diese unterschieden sich teilweise erheblich voneinander.
Die Kodifikation erleichterte den Rechtsverkehr innerhalb der Schweiz. Für Personen, Familien, Unternehmen, Gerichte und Behörden galten fortan grundsätzlich dieselben materiellen Regeln, unabhängig davon, in welchem Kanton sich ein Rechtsverhältnis abspielte.
Das ZGB beeinflusste auch ausländische Rechtsordnungen. Besonders bekannt ist die weitgehende Übernahme des schweizerischen Zivilgesetzbuches durch die Türkei im Jahr 1926. Die türkische Kodifikation wurde allerdings später mehrfach überarbeitet und schliesslich durch ein neues Zivilgesetzbuch ersetzt.[2]
Vorgeschichte
Kantonale Rechtsvielfalt
Vor der Gründung des modernen Bundesstaats im Jahr 1848 lag die Gesetzgebung über das Privatrecht weitgehend bei den Kantonen. Die rechtlichen Verhältnisse waren deshalb regional sehr unterschiedlich.
In einzelnen Kantonen galten moderne Zivilgesetzbücher, während andere weiterhin ältere Statuten, lokale Gewohnheitsrechte oder Teile des gemeinen Rechts anwendeten. In der französischsprachigen Schweiz wirkte der französische Code civil stark auf die kantonalen Gesetzgebungen ein.
Der Kanton Zürich erliess 1853 bis 1855 ein privatrechtliches Gesetzbuch, das von Johann Caspar Bluntschli geprägt worden war. Auch die Kantone Bern, Luzern, Aargau, Solothurn und weitere Kantone verfügten über eigene Kodifikationen.
Diese Vielfalt erschwerte Rechtsgeschäfte über Kantonsgrenzen hinweg. Fragen zu Ehe, Erbschaft, Eigentum oder Rechtsfähigkeit konnten je nach Kanton unterschiedlich beantwortet werden.
Bundeskompetenzen von 1848
Die Bundesverfassung von 1848 übertrug dem Bund zunächst nur begrenzte Kompetenzen im Privatrecht. Die Kantone blieben grundsätzlich für die Zivilgesetzgebung zuständig.
Der wachsende Binnenhandel und die zunehmende Mobilität verstärkten jedoch den Wunsch nach einer einheitlichen Rechtsordnung. Besonders im wirtschaftlichen Bereich erwiesen sich die kantonalen Unterschiede als Hindernis.
Eine Verfassungsänderung von 1874 gab dem Bund die Kompetenz, das Obligationenrecht, das Handelsrecht und einzelne weitere privatrechtliche Bereiche zu regeln.
Auf dieser Grundlage wurde das erste gesamtschweizerische Obligationenrecht ausgearbeitet. Es trat 1883 in Kraft und vereinheitlichte insbesondere das Vertrags-, Haftpflicht- und Handelsrecht.
Verfassungsänderung von 1898
Für eine umfassende Vereinheitlichung des Zivilrechts reichten die Bundeskompetenzen von 1874 nicht aus. Deshalb wurde eine weitere Änderung der Bundesverfassung notwendig.
Am 13. November 1898 nahmen Volk und Stände eine Verfassungsänderung an, die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das gesamte Zivilrecht übertrug.
Damit war die verfassungsrechtliche Grundlage für ein schweizerisches Zivilgesetzbuch geschaffen. Die Kantone behielten jedoch wichtige Aufgaben bei der Organisation der Gerichte, Behörden und Grundbuchämter sowie beim Erlass ergänzender Ausführungsbestimmungen.
Eugen Huber
Der Rechtswissenschaftler Eugen Huber gilt als Schöpfer des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er wurde 1849 in Oberstammheim im Kanton Zürich geboren und war Professor an den Universitäten Basel, Halle und Bern.
Huber veröffentlichte zwischen 1886 und 1893 das vierbändige Werk System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts. Darin stellte er die unterschiedlichen kantonalen Rechtsordnungen systematisch dar und verglich ihre Entwicklung.
Die umfassende Kenntnis des kantonalen Rechts machte ihn zu einem besonders geeigneten Fachmann für die Ausarbeitung eines einheitlichen Zivilgesetzbuches.
1892 beauftragte ihn der Bundesrat zunächst mit Vorarbeiten zur Vereinheitlichung des Privatrechts. Nach der Verfassungsänderung von 1898 wurde die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs zu seiner Hauptaufgabe.
Huber versuchte, unterschiedliche schweizerische Rechtstraditionen miteinander zu verbinden. Das Gesetz sollte weder allein dem französischen Code civil noch dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch folgen.
Ein wichtiges Ziel war eine klare und verständliche Sprache. Das Gesetz sollte nicht nur von Fachleuten, sondern möglichst auch von Bürgerinnen und Bürgern gelesen und verstanden werden können.[3]
Ausarbeitung
Vorentwürfe
Eugen Huber erarbeitete zunächst Teilentwürfe zu den verschiedenen Rechtsgebieten. Diese wurden Fachleuten, Kantonen, Gerichten, Verbänden und weiteren interessierten Kreisen zur Stellungnahme vorgelegt.
Ein erster vollständiger Vorentwurf erschien im Jahr 1900. Dazu veröffentlichte Huber ausführliche Erläuterungen, in denen er die vorgeschlagenen Lösungen begründete.
Die Vernehmlassung führte zu zahlreichen Änderungsvorschlägen. Huber überarbeitete den Text daraufhin gemeinsam mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.
1904 legte der Bundesrat der Bundesversammlung die Botschaft und den Entwurf zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vor.
Parlamentarische Beratung
Nationalrat und Ständerat berieten den Entwurf während mehrerer Jahre. Die Beratungen betrafen unter anderem Ehe, Verwandtschaft, Erbrecht, Grundeigentum und die Zuständigkeiten der Kantone.
Huber nahm als Fachberater an den parlamentarischen Arbeiten teil. Er erläuterte die Systematik des Gesetzes und half bei der Formulierung von Änderungen.
Das Parlament verabschiedete das Zivilgesetzbuch am 10. Dezember 1907. Gegen den Erlass wurde kein Referendum ergriffen.
Die Kantone erhielten anschliessend Zeit, ihre Einführungsgesetze, Behördenorganisationen und Register an das neue Bundesrecht anzupassen.
Inkrafttreten
Das ZGB trat am 1. Januar 1912 in Kraft. Gleichzeitig trat das revidierte Obligationenrecht in Kraft, das als fünfter Teil des Zivilgesetzbuches bezeichnet wird.
Mit dem Inkrafttreten wurden zahlreiche kantonale privatrechtliche Vorschriften aufgehoben oder durch Bundesrecht verdrängt.
Die Einführung erforderte insbesondere den Aufbau und die Vereinheitlichung des Grundbuchwesens. Da die vollständige Einführung des eidgenössischen Grundbuchs lange dauerte, blieben in einzelnen Gebieten während Übergangszeiten ältere Registersysteme bestehen.
Aufbau
Das Zivilgesetzbuch gliedert sich in eine Einleitung, vier Hauptteile und einen Schlusstitel. Das Obligationenrecht bildet gesetzessystematisch den fünften Teil.
| Abschnitt | Gegenstand | Artikel |
|---|---|---|
| Einleitung | Anwendung des Rechts, Treu und Glauben, Beweisregeln | Art. 1–10 |
| Erster Teil | Personenrecht | Art. 11–89c |
| Zweiter Teil | Familienrecht | Art. 90–456 |
| Dritter Teil | Erbrecht | Art. 457–640 |
| Vierter Teil | Sachenrecht | Art. 641–977 |
| Schlusstitel | Anwendung und Einführung des Gesetzes | SchlT Art. 1 ff. |
| Fünfter Teil | Obligationenrecht | eigener Erlass, SR 220 |
Innerhalb der Hauptteile ist das Gesetz in Abteilungen, Titel, Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert.
Einzelne Artikelnummern wurden im Verlauf der Revisionen aufgehoben oder durch zusätzliche Artikel mit Buchstaben ergänzt. Die Nummerierung lässt deshalb nicht unmittelbar auf die Zahl der geltenden Bestimmungen schliessen.
Einleitung
Die ersten zehn Artikel enthalten allgemeine Regeln für die Anwendung des gesamten Zivilrechts. Diese Bestimmungen gehören zu den bekanntesten und einflussreichsten Teilen des ZGB.
Anwendung des Gesetzes
Artikel 1 bestimmt, dass das Gesetz auf alle Rechtsfragen anzuwenden ist, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht entscheiden. Fehlt auch ein Gewohnheitsrecht, hat es jene Regel aufzustellen, die es als Gesetzgeber erlassen würde.
Dabei soll das Gericht bewährter Lehre und Überlieferung folgen. Diese Regel verleiht der richterlichen Rechtsfortbildung im schweizerischen Privatrecht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Die Bestimmung unterscheidet sich von Rechtsordnungen, in denen Gerichte bei Gesetzeslücken stärker auf Analogie oder allgemeine Rechtsgrundsätze verwiesen werden.
Treu und Glauben
Artikel 2 verpflichtet jedermann, bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz. Diese Bestimmung gilt als grundlegende Generalklausel der schweizerischen Rechtsordnung.
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs kann beispielsweise eingreifen, wenn sich eine Person widersprüchlich verhält, ein Recht zweckwidrig ausübt oder sich übermässig formalistisch auf eine Vorschrift beruft.
Treu und Glauben spielt nicht nur im Privatrecht eine Rolle. Der Grundsatz beeinflusst auch das öffentliche Recht und das Verfahrensrecht.
Guter Glaube
Artikel 3 enthält die Vermutung des guten Glaubens, soweit das Gesetz eine Rechtswirkung an ihn knüpft.
Wer bei der Aufmerksamkeit, die nach den Umständen verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, darf sich nicht auf den guten Glauben berufen.
Der gute Glaube ist insbesondere im Sachenrecht wichtig, etwa beim Erwerb beweglicher Sachen von einer nicht verfügungsberechtigten Person.
Gerichtliches Ermessen
Artikel 4 bestimmt, dass das Gericht nach Recht und Billigkeit entscheiden soll, wenn das Gesetz es auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände verweist.
Die Bestimmung erlaubt keine völlig freie Entscheidung. Das Gericht muss sachliche Kriterien, den Zweck der Regelung und vergleichbare Fälle berücksichtigen.
Bundesrecht und kantonales Recht
Artikel 5 regelt das Verhältnis zwischen Bundesprivatrecht und ergänzendem kantonalem Recht.
Soweit das Bundesrecht auf Ortsgebrauch oder kantonales Recht verweist, gelten die entsprechenden kantonalen Vorschriften als Bestandteil der Rechtsordnung.
Die Kantone dürfen jedoch grundsätzlich keine privatrechtlichen Regeln erlassen, die dem Bundesrecht widersprechen oder dessen Zweck beeinträchtigen.
Beweisregeln
Artikel 8 enthält die allgemeine Regel über die Beweislast. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, muss jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen, die daraus Rechte ableitet.
Artikel 9 betrifft die Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden. Diese erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen grundsätzlich vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.
Personenrecht
Das Personenrecht regelt die Rechtsstellung natürlicher und juristischer Personen.
Natürliche Personen
Jeder Mensch ist rechtsfähig. Dies bedeutet, dass er Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Die Rechtsfähigkeit beginnt grundsätzlich mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tod. Das ungeborene Kind ist unter dem Vorbehalt der Lebendgeburt bereits vor der Geburt rechtsfähig, soweit dies für seine Interessen erforderlich ist.
Das ZGB regelt ausserdem die Handlungsfähigkeit. Handlungsfähig ist grundsätzlich, wer volljährig und urteilsfähig ist.
Die Volljährigkeit tritt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ein. Urteilsfähig ist, wem nicht wegen Kindesalters, geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit fehlt, vernunftgemäss zu handeln.
Persönlichkeitsschutz
Das Gesetz schützt die Persönlichkeit gegen widerrechtliche Verletzungen. Geschützt werden unter anderem körperliche und psychische Unversehrtheit, Ehre, Privatsphäre, Name, Bild und wirtschaftliche Persönlichkeit.
Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht widerrechtlich, wenn sie durch die Einwilligung der betroffenen Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Betroffene können unter anderem die Unterlassung einer drohenden Verletzung, die Beseitigung einer bestehenden Verletzung oder die Feststellung der Widerrechtlichkeit verlangen.
Daneben können Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung oder Herausgabe eines Gewinns bestehen.
Namensrecht
Das ZGB regelt den Erwerb und Schutz des Namens. Wer durch die Führung eines Namens beeinträchtigt wird, kann gerichtlich gegen dessen Anmassung vorgehen.
Die Bestimmungen über Familiennamen wurden mehrfach geändert. Die heutigen Regeln beruhen stärker als die ursprüngliche Fassung auf der Gleichstellung der Ehegatten.
Juristische Personen
Juristische Personen sind rechtlich verselbständigte Organisationen oder Vermögensmassen. Sie können grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten haben wie natürliche Personen, soweit diese nicht menschliche Eigenschaften voraussetzen.
Das ZGB regelt insbesondere Vereine und Stiftungen. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und weitere Handelsgesellschaften werden dagegen im Obligationenrecht behandelt.
Ein Verein erlangt grundsätzlich Rechtspersönlichkeit, wenn aus seinen Statuten der Wille hervorgeht, als Körperschaft zu bestehen.
Eine Stiftung entsteht durch die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Sie untersteht in der Regel einer staatlichen Aufsicht.
Familienrecht
Das Familienrecht bildet den umfangreichsten Teil des ZGB. Es regelt Ehe, Verwandtschaft, Kindesverhältnis, Adoption, Unterhalt sowie den Kindes- und Erwachsenenschutz.
Eherecht
Eheschliessung
Das ZGB regelt die Voraussetzungen und Wirkungen der zivilen Ehe. Eine religiöse Trauung hat für sich allein keine zivilrechtliche Wirkung.
Heiratswillige müssen urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt sein. Eine Ehe ist ausgeschlossen, wenn eine Person bereits verheiratet ist oder zwischen den Verlobten ein gesetzlich erfasstes nahes Verwandtschaftsverhältnis besteht.
Seit dem 1. Juli 2022 können auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen. Bereits eingetragene Partnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden.
Wirkungen der Ehe
Die Ehegatten verpflichten sich, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und gemeinsam für die Kinder zu sorgen.
Sie bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung und leisten entsprechend ihren Kräften Beiträge an den gebührenden Unterhalt der Familie.
Beide Ehegatten vertreten die eheliche Gemeinschaft grundsätzlich bei laufenden Bedürfnissen der Familie.
Eheliches Güterrecht
Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten.
Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Ehegatte besitzt Eigengut und Errungenschaft. Bei der Auflösung des Güterstands wird der während der Ehe erwirtschaftete Vorschlag grundsätzlich zwischen den Ehegatten geteilt.
Durch Ehevertrag können die Ehegatten Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden.
Die Gütertrennung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Gericht oder Gesetz eintreten.
Scheidung
Eine Ehe kann auf gemeinsames Begehren oder auf Klage eines Ehegatten geschieden werden.
Bei gemeinsamem Begehren müssen die Ehegatten ihren Scheidungswillen bestätigen und eine Vereinbarung über die Folgen der Scheidung vorlegen oder die offenen Punkte dem Gericht zur Entscheidung überlassen.
Ein Ehegatte kann nach einer gesetzlich bestimmten Trennungszeit auch gegen den Willen des anderen die Scheidung verlangen. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Klage möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.
Das Gericht entscheidet unter anderem über Unterhalt, Vorsorgeausgleich, Kinderbelange und die güterrechtliche Auseinandersetzung.
Verwandtschaft und Kindesrecht
Entstehung des Kindesverhältnisses
Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
Zum anderen Elternteil entsteht es insbesondere kraft Ehe, durch Anerkennung, gerichtliche Feststellung oder Adoption.
Die Abstammungsregeln wurden im Laufe der Zeit mehrfach an gesellschaftliche und medizinische Entwicklungen angepasst.
Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. Sie umfasst die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis für Pflege, Erziehung, Ausbildung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung.
Seit einer Revision ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall, auch wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder sich trennen.
Entscheidend bleibt stets das Kindeswohl. Bei einer Gefährdung können die Kindesschutzbehörde oder das Gericht geeignete Massnahmen anordnen.
Unterhalt
Eltern müssen entsprechend ihren Kräften für Pflege, Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder aufkommen.
Der Unterhalt wird durch Pflege, Betreuung und Geldzahlung geleistet. Der Geldbeitrag soll auch einen Anteil an den Kosten der Betreuung umfassen.
Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Befindet sich das Kind dann noch in einer angemessenen Ausbildung, kann sie darüber hinaus fortbestehen, soweit dies den Eltern zugemutet werden kann.
Adoption
Die Adoption begründet ein rechtliches Kindesverhältnis. Das adoptierte Kind erhält grundsätzlich die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Person oder des adoptierenden Paars.
Das Gesetz kennt die gemeinschaftliche Adoption, die Einzeladoption und die Stiefkindadoption.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und ein Pflegeverhältnis beziehungsweise eine persönliche Beziehung bestanden hat.
Kindes- und Erwachsenenschutz
Kindesschutz
Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht selbst für Abhilfe, muss die zuständige Behörde geeignete Schutzmassnahmen treffen.
Mögliche Massnahmen reichen von Weisungen und Erziehungsaufsicht über eine Beistandschaft bis zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge.
Die Behörde muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Sie darf nur so weit eingreifen, wie es zum Schutz des Kindes erforderlich ist.
= Erwachsenenschutzrecht
Das revidierte Erwachsenenschutzrecht trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Es ersetzte das frühere Vormundschaftsrecht.
Ziel der Revision war, das Selbstbestimmungsrecht schutzbedürftiger Personen zu stärken und behördliche Massnahmen besser an den Einzelfall anzupassen.
Das Gesetz regelt den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Damit kann eine urteilsfähige Person im Voraus bestimmen, wer sie im Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit vertreten soll und welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder widerspricht.
Behördliche Massnahmen bestehen vor allem in verschiedenen Formen der Beistandschaft. Eine Beistandschaft darf nur angeordnet werden, wenn die Unterstützung durch Familie, nahestehende Personen oder private und öffentliche Dienste nicht ausreicht.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Für behördliche Schutzmassnahmen ist grundsätzlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig, abgekürzt KESB.
Die Kantone bestimmen Organisation und Zusammensetzung der Behörden. Das Bundesrecht verlangt eine interdisziplinäre Fachbehörde.
Entscheide der KESB können gerichtlich überprüft werden.
Erbrecht
Das Erbrecht bestimmt, was nach dem Tod einer Person mit ihrem Vermögen und ihren Schulden geschieht.
Gesetzliche Erbfolge
Hat die verstorbene Person keine wirksame Verfügung von Todes wegen getroffen, gilt die gesetzliche Erbfolge.
An erster Stelle stehen die Nachkommen. Fehlen Nachkommen, erben die Eltern und deren Nachkommen. Sind auch aus diesem Stamm keine Erben vorhanden, kommen die Grosseltern und ihre Nachkommen zum Zug.
Der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner erbt neben den Verwandten einen gesetzlich bestimmten Anteil.
Fehlen gesetzliche Erben, fällt die Erbschaft an den Kanton oder die nach kantonalem Recht zuständige Gemeinde.
Verfügungen von Todes wegen
Eine Person kann ihren Nachlass durch Testament oder Erbvertrag regeln.
Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden.
Das öffentliche Testament wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson und zweier Zeugen errichtet. In ausserordentlichen Situationen ist auch ein mündliches Testament möglich.
Ein Erbvertrag erfordert die öffentliche Beurkundung und die gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien und Zeugen.
Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht schützt bestimmte nahe Angehörige davor, vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen zu werden.
Seit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision sind grundsätzlich die Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerperson pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Der Pflichtteil der Ehegatten und eingetragenen Partner beträgt ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs.
Der frühere Pflichtteil der Eltern wurde aufgehoben. Dadurch verfügt die erblassende Person über einen grösseren frei verfügbaren Teil des Nachlasses.
Erbengemeinschaft
Mehrere Erben bilden bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft. Sie werden Gesamteigentümer des Nachlassvermögens und müssen grundsätzlich gemeinsam darüber verfügen.
Jeder Erbe kann in der Regel jederzeit die Teilung verlangen, sofern kein gesetzlicher oder vertraglicher Aufschub besteht.
Für die Schulden der verstorbenen Person haften die Erben unter bestimmten Voraussetzungen persönlich und solidarisch.
Ein Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Bestehen Zweifel über die Vermögenslage, kann ein öffentliches Inventar verlangt werden.
Sachenrecht
Das Sachenrecht regelt die rechtliche Herrschaft über körperliche Sachen sowie bestimmte dingliche Rechte.
Eigentum
Eigentum verleiht grundsätzlich das Recht, über eine Sache in den Schranken der Rechtsordnung nach Belieben zu verfügen.
Der Eigentümer kann ungerechtfertigte Einwirkungen abwehren und die Sache von einer Person herausverlangen, die sie ohne Recht besitzt.
Das Eigentum wird durch zahlreiche öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorschriften beschränkt. Dazu gehören Bau-, Raumplanungs-, Umwelt- und Nachbarrecht.
Miteigentum und Gesamteigentum
Beim Miteigentum besitzen mehrere Personen eine Sache nach rechnerisch bestimmten Anteilen.
Beim Gesamteigentum gehört die Sache mehreren Personen aufgrund einer besonderen Gemeinschaft, ohne dass frei verfügbare Einzelanteile bestehen. Beispiele sind die Erbengemeinschaft und bestimmte Gütergemeinschaften.
Stockwerkeigentum
Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des Miteigentums. Es verleiht dem Eigentümer das Sonderrecht, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen.
Gemeinschaftliche Gebäudeteile wie Dach, Fundament, Treppenhaus und tragende Konstruktionen bleiben im gemeinschaftlichen Eigentum.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft verwaltet die gemeinschaftlichen Teile und trägt die gemeinsamen Kosten.
Grundeigentum
Zum Grundeigentum gehören Grundstücke, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Der Erwerb von Grundeigentum setzt grundsätzlich einen gültigen Rechtsgrund und die Eintragung im Grundbuch voraus.
Kaufverträge über Grundstücke müssen öffentlich beurkundet werden.
Das Gesetz regelt ausserdem Grenzen, Pflanzen, Bauten, Leitungen, Quellen und nachbarrechtliche Beziehungen.
Beschränkte dingliche Rechte
Neben dem Eigentum kennt das ZGB beschränkte dingliche Rechte. Sie verleihen einer Person bestimmte Befugnisse an einer fremden Sache.
Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten verpflichten den Eigentümer eines Grundstücks, bestimmte Eingriffe zu dulden oder bestimmte Eigentumsbefugnisse nicht auszuüben.
Zu den Grunddienstbarkeiten gehören beispielsweise Wegrechte, Durchleitungsrechte und Bauverbote.
Personaldienstbarkeiten stehen einer bestimmten Person zu. Dazu gehören Nutzniessung und Wohnrecht.
Grundlasten
Eine Grundlast verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu einer Leistung, für die er ausschliesslich mit dem Grundstück haftet.
Grundpfand
Das Grundpfand dient der Sicherung einer Forderung durch ein Grundstück.
Das geltende Recht kennt insbesondere die Grundpfandverschreibung und den Schuldbrief. Der Schuldbrief kann als Register-Schuldbrief oder Papier-Schuldbrief ausgestaltet sein.
Bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung kann der Gläubiger die Verwertung des Grundstücks verlangen.
Fahrniseigentum
Als Fahrnis gelten grundsätzlich bewegliche Sachen sowie Naturkräfte, die rechtlich beherrscht werden können.
Das Eigentum an beweglichen Sachen wird im Normalfall durch Besitzübertragung erworben.
Das ZGB regelt auch den Erwerb durch Aneignung, Fund, Zuführung, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Ersitzung.
Der gutgläubige Erwerb einer beweglichen Sache von einer nicht verfügungsberechtigten Person kann unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sein.
Gestohlene oder verlorene Sachen können während einer gesetzlichen Frist zurückverlangt werden. Bei bestimmten Erwerbsarten muss der frühere Eigentümer dem gutgläubigen Erwerber allerdings den bezahlten Preis ersetzen.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Besitzer und Eigentümer müssen nicht dieselbe Person sein.
Ein Mieter besitzt beispielsweise die gemietete Wohnung, während das Eigentum beim Vermieter verbleibt.
Das ZGB schützt den Besitz unabhängig davon, ob der Besitzer ein Recht an der Sache hat. Gegen verbotene Eigenmacht darf sich der Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar wehren.
Daneben kann er gerichtlichen Schutz gegen Besitzesentziehung und Besitzesstörung verlangen.
Der Besitz hat ausserdem Bedeutung für den gutgläubigen Erwerb, die Eigentumsvermutung und die Ersitzung.
Grundbuch
Das Grundbuch ist das öffentliche Register über Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken.
Es besteht aus dem Hauptbuch und ergänzenden Bestandteilen wie Plänen, Belegen, Grundstücksbeschreibungen und Tagebuch.
Eingetragen werden insbesondere Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte sowie bestimmte Vormerkungen und Anmerkungen.
Rechte an Grundstücken entstehen, ändern sich oder enden häufig erst mit der Eintragung im Grundbuch.
Das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben. Wer sich in gutem Glauben auf einen Grundbucheintrag verlässt und daraufhin Eigentum oder ein anderes dingliches Recht erwirbt, wird unter bestimmten Voraussetzungen geschützt.
Die Kantone führen die Grundbuchämter. Der Bund erlässt die wesentlichen materiellen und organisatorischen Vorschriften.
Obligationenrecht als fünfter Teil
Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, abgekürzt OR, wird als fünfter Teil des ZGB bezeichnet.
Es wurde am 30. März 1911 beschlossen und trat zusammen mit dem ZGB am 1. Januar 1912 in Kraft.
Das OR ist in der Systematischen Rechtssammlung unter der Nummer SR 220 als eigener Erlass veröffentlicht. Es besitzt eine eigene Artikelnummerierung.
Zu seinen Regelungsbereichen gehören das allgemeine Vertragsrecht, einzelne Vertragsarten, das Haftpflichtrecht, die ungerechtfertigte Bereicherung, die Geschäftsführung ohne Auftrag, das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht, die kaufmännische Buchführung und die Wertpapiere.
Die Trennung zwischen ZGB und OR ist vor allem redaktioneller und gesetzessystematischer Art. Beide Erlasse bilden gemeinsam die zentrale Kodifikation des schweizerischen Privatrechts.
Schlusstitel
Der Schlusstitel regelt die Anwendung und Einführung des ZGB.
Er enthält insbesondere Übergangsbestimmungen für Rechtsverhältnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden.
Grundsätzlich beurteilen sich die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind, nach dem früheren Recht. Für später eintretende Wirkungen kann dagegen das neue Recht massgebend sein.
Der Schlusstitel regelt ausserdem das Verhältnis zu kantonalem Recht und die Einführung des Grundbuchs.
Bei späteren Revisionen werden Übergangsbestimmungen häufig ebenfalls in den Schlusstitel aufgenommen.
Sprachliche und gesetzgeberische Merkmale
Das ZGB ist für seinen vergleichsweise knappen und allgemein verständlichen Stil bekannt.
Eugen Huber wollte eine Kodifikation schaffen, die nicht jeden denkbaren Einzelfall detailliert regelt. Stattdessen enthält das Gesetz zahlreiche allgemeine Grundsätze und offene Formulierungen.
Begriffe wie Treu und Glauben, gute Sitten, wichtige Gründe, angemessene Frist oder Recht und Billigkeit erlauben eine Anpassung an unterschiedliche Lebensverhältnisse.
Diese Offenheit gibt den Gerichten einen erheblichen Auslegungsspielraum. Gleichzeitig wird dadurch eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Rechts durch Rechtsprechung und Lehre ermöglicht.
Das Gesetz verwendet Randtitel, die den Inhalt der einzelnen Bestimmungen zusammenfassen. Sie sind Bestandteil der systematischen Gliederung.
Die deutsche, französische und italienische Fassung sind gleichermassen verbindlich. Die rätoromanische Übersetzung dient der Information, besitzt aber nicht in gleicher Weise den Status eines rechtsetzenden Textes.
Rolle der Rechtsprechung
Das Bundesgericht spielt eine zentrale Rolle bei der Auslegung und Fortbildung des ZGB.
Seine Entscheide konkretisieren offene Rechtsbegriffe, lösen Auslegungsfragen und sorgen für eine möglichst einheitliche Anwendung des Bundesprivatrechts.
Besonders wichtig ist die Rechtsprechung zu Artikel 1 und 2 ZGB. Sie bestimmt, wann eine Gesetzeslücke vorliegt, wie sie geschlossen werden darf und wann die Ausübung eines Rechts missbräuchlich ist.
Auch kantonale Gerichte tragen zur Entwicklung des Privatrechts bei. Ihre Entscheide können vom Bundesgericht überprüft werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Neben der Rechtsprechung besitzt die rechtswissenschaftliche Lehre grosse Bedeutung. Kommentare, Lehrbücher und Fachaufsätze werden von Gerichten und Behörden regelmässig zur Auslegung herangezogen.
Verhältnis zum kantonalen Recht
Das materielle Zivilrecht ist grundsätzlich Bundessache. Die Kantone dürfen privatrechtliche Vorschriften nur erlassen, wenn das Bundesrecht sie dazu ermächtigt oder einen Regelungsbereich bewusst offenlässt.
Kantonale Zuständigkeiten bestehen beispielsweise bei der Organisation von Zivilstandsämtern, Grundbuchämtern, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie bestimmten Aufsichtsbehörden.
Die Kantone erlassen Einführungsgesetze zum ZGB. Darin bestimmen sie insbesondere die sachlich und örtlich zuständigen Behörden.
Daneben können kantonale öffentlich-rechtliche Vorschriften das Privateigentum beschränken. Dies betrifft etwa Bau-, Planungs-, Natur- und Denkmalschutzrecht.
Ob eine kantonale Vorschrift zulässig ist, hängt unter anderem davon ab, ob sie einen öffentlich-rechtlichen Zweck verfolgt und das Bundesprivatrecht nicht vereitelt.
Verhältnis zum Zivilprozessrecht
Das ZGB enthält materielles Privatrecht. Es bestimmt somit, welche Rechte und Pflichten Personen besitzen.
Das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung dieser Rechte wird hauptsächlich durch die Schweizerische Zivilprozessordnung geregelt.
Die Zivilprozessordnung trat 2011 in Kraft und vereinheitlichte die zuvor kantonal geregelten Zivilverfahren.
Für bestimmte Bereiche bestehen ergänzende Verfahrensregeln im ZGB selbst, insbesondere im Kindes- und Erwachsenenschutz sowie im Grundbuchrecht.
Die Organisation der Gerichte bleibt grundsätzlich Sache der Kantone.
Wichtige Revisionen
Seit 1912 wurde das ZGB in zahlreichen Bereichen geändert. Einige Revisionen ersetzten ganze Teile des ursprünglichen Gesetzes.
| Inkrafttreten | Reform | Wesentliche Inhalte |
|---|---|---|
| 1973 | Adoptionsrecht | Neuordnung der Adoption und stärkere Ausrichtung auf das Kindeswohl |
| 1978 | Kindesrecht | Gleichstellung ehelicher und ausserehelicher Kinder |
| 1988 | Eherecht | Gleichberechtigung der Ehegatten und neues eheliches Güterrecht |
| 2000 | Scheidungsrecht | Ablösung des Verschuldensprinzips und Einführung neuer Scheidungsgründe |
| 2003 | Grundbuchrecht | Einführung und Weiterentwicklung elektronischer Verfahren |
| 2013 | Erwachsenenschutzrecht | Ablösung des Vormundschaftsrechts durch Beistandschaften, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung |
| 2014 | Elterliche Sorge | Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall |
| 2017 | Kindesunterhalt | Stärkung des Unterhaltsanspruchs und Einführung des Betreuungsunterhalts |
| 2018 | Adoptionsrecht | Erweiterung der Stiefkindadoption und Anpassung der Voraussetzungen |
| 2022 | Ehe für alle | Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare |
| 2023 | Erbrecht | Verringerung der Pflichtteile und grössere Verfügungsfreiheit |
Die Jahresangaben beziehen sich auf das Inkrafttreten der wesentlichen Änderungen. Einzelne Reformen wurden in mehreren Etappen umgesetzt.
Neues Kindesrecht
Das ursprüngliche ZGB unterschied deutlich zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern.
Die Reform des Kindesrechts, die 1978 in Kraft trat, beseitigte diese rechtliche Unterscheidung weitgehend.
Das Kindesverhältnis wurde unabhängig vom Zivilstand der Eltern geregelt. Gleichzeitig wurden Unterhalt, Anerkennung und gerichtliche Feststellung der Vaterschaft neu geordnet.
Spätere Revisionen stärkten die gemeinsame elterliche Sorge und den Anspruch des Kindes auf angemessenen Unterhalt.
Das Kindeswohl entwickelte sich zum zentralen Leitprinzip des gesamten Kindesrechts.
Reform des Eherechts
Das ursprüngliche Eherecht beruhte auf einem traditionellen Familienmodell. Der Ehemann galt als Haupt der Gemeinschaft und verfügte über eine bevorzugte rechtliche Stellung.
Die Reform des Eherechts trat 1988 in Kraft. Sie verwirklichte die rechtliche Gleichstellung der Ehegatten.
Beide Ehegatten bestimmen seither gemeinsam die eheliche Wohnung und leisten entsprechend ihren Möglichkeiten Beiträge an den Familienunterhalt.
Die Errungenschaftsbeteiligung ersetzte die Güterverbindung als ordentlichen Güterstand.
Die Reform veränderte ausserdem Namensrecht, Vertretung der ehelichen Gemeinschaft und vermögensrechtliche Verantwortung.
Reform des Scheidungsrechts
Das frühere Scheidungsrecht knüpfte stark an das Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe an.
Die im Jahr 2000 in Kraft getretene Reform ersetzte dieses System durch das Zerrüttungsprinzip.
Eine Scheidung kann seither insbesondere auf gemeinsames Begehren oder nach einer bestimmten Trennungszeit verlangt werden.
Die Reform regelte auch den nachehelichen Unterhalt, den Vorsorgeausgleich und die Kinderbelange neu.
Spätere Änderungen verkürzten die notwendige Trennungszeit für eine einseitig verlangte Scheidung.
Reform des Erwachsenenschutzrechts
Das bis 2012 geltende Vormundschaftsrecht stammte in seinen Grundzügen aus der ursprünglichen Fassung des ZGB.
Es kannte starre Massnahmen wie Vormundschaft, Beiratschaft und Beistandschaft. Die Terminologie und die weitgehende Beschränkung der Handlungsfähigkeit wurden zunehmend kritisiert.
Das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht führte individuell abgestufte Beistandschaften ein.
Es stärkte die eigene Vorsorge durch Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung. Zudem wurden professionelle, interdisziplinär zusammengesetzte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden geschaffen.
Die Reform verfolgt den Grundsatz, behördliche Eingriffe auf das notwendige Mass zu begrenzen.
Ehe für alle
Die Bundesversammlung beschloss am 18. Dezember 2020 die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.
Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 26. September 2021 wurde sie angenommen.
Die Änderung trat am 1. Juli 2022 in Kraft. Seitdem können zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht eine Ehe schliessen.
Bestehende eingetragene Partnerschaften können durch eine gemeinsame Erklärung in eine Ehe umgewandelt werden. Neue eingetragene Partnerschaften können seit dem Inkrafttreten grundsätzlich nicht mehr begründet werden.
Die Reform änderte neben dem ZGB auch das Partnerschaftsgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz und weitere Erlasse.
Erbrechtsrevision
Die erste Etappe der modernisierten Erbrechtsordnung trat am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von drei Vierteln auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs reduziert.
Der Pflichtteil der Eltern wurde vollständig abgeschafft. Die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerperson blieb bei der Hälfte des gesetzlichen Anspruchs.
Dadurch können Erblasser über einen grösseren Teil ihres Vermögens frei verfügen. Die Reform erleichtert unter anderem die Nachlassplanung in Patchworkfamilien und bei Unternehmensnachfolgen.
Weitere erbrechtliche Reformvorhaben betreffen insbesondere die Unternehmensnachfolge und technische Fragen der Nachlassabwicklung.
Internationaler Einfluss
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch erregte bereits kurz nach seinem Inkrafttreten internationale Aufmerksamkeit.
Seine knappe Sprache, die flexible Systematik und die Verbindung verschiedener europäischer Rechtstraditionen galten als besonders modern.
Die Türkei übernahm 1926 eine angepasste Übersetzung des schweizerischen ZGB. Damit sollten traditionelle Rechtsstrukturen durch ein säkulares und modernes Privatrecht ersetzt werden.
Auch Kodifikationen in weiteren Staaten wurden durch das schweizerische Recht beeinflusst oder zogen es bei Reformarbeiten als Vergleichsmodell heran.
Der internationale Einfluss betrifft nicht nur einzelne Bestimmungen, sondern auch die gesetzgeberische Methode Eugen Hubers.
Kritik
Die offene Sprache des ZGB wird häufig als Stärke betrachtet, kann jedoch zu Rechtsunsicherheit führen. Generalklauseln und Ermessensbestimmungen müssen durch Gerichte konkretisiert werden.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die zunehmende Komplexität. Zahlreiche Revisionen, eingeschobene Artikel und Spezialgesetze haben die ursprüngliche Übersichtlichkeit teilweise verringert.
Gesellschaftliche Veränderungen führen regelmässig zu Forderungen nach weiteren Anpassungen, etwa im Abstammungsrecht, Familienrecht, Erwachsenenschutz und Stockwerkeigentumsrecht.
Einzelne Rechtsgebiete sind heute auf zahlreiche Erlasse verteilt. Für juristische Laien ist es deshalb oft schwierig, die vollständige Rechtslage allein anhand des ZGB zu erfassen.
Trotz dieser Entwicklungen gilt die Grundstruktur des Gesetzes weiterhin als stabil und anpassungsfähig.
Anwendung im Alltag
Das ZGB findet in zahlreichen alltäglichen Situationen Anwendung.
Bei Geburt, Eheschliessung, Adoption und Tod regelt es wesentliche Rechtsfolgen. Es bestimmt, wer erbt, wem eine Sache gehört und welche Rechte Nachbarn gegeneinander haben.
Vereine und Stiftungen erhalten ihre rechtliche Grundlage im Personenrecht. Grundeigentum, Hypotheken, Wegrechte und Wohnrechte beruhen auf dem Sachenrecht.
Bei familiären Konflikten bildet das Gesetz die Grundlage für Entscheidungen über Unterhalt, elterliche Sorge, Betreuung und Kindesschutz.
Viele Rechtsverhältnisse werden durch weitere Erlasse ergänzt. Deshalb ist bei konkreten Rechtsfragen häufig auch das Obligationenrecht, die Zivilprozessordnung, kantonales Recht oder ein Spezialgesetz zu berücksichtigen.
Amtliche Veröffentlichung
Das ZGB ist in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts unter der Nummer SR 210 veröffentlicht.
Die amtlichen Fassungen sind auf der Plattform Fedlex in deutscher, französischer und italienischer Sprache abrufbar.
Fedlex enthält neben der geltenden Fassung auch frühere Fassungen, Änderungserlasse, Botschaften und Fundstellen in der Amtlichen Sammlung.
Bei rechtlichen Abklärungen ist stets die für den betreffenden Zeitpunkt geltende Fassung massgebend.
Gedruckte Gesetzessammlungen und private Onlineangebote können bei kürzlich erfolgten Änderungen zeitlich hinter dem amtlichen Stand zurückliegen.
Siehe auch
- Privatrecht in der Schweiz
- Obligationenrecht (Schweiz)
- Schweizerische Zivilprozessordnung
- Eugen Huber
- Bundesgericht
- Bundesamt für Justiz
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Grundbuch in der Schweiz
- Erbrecht in der Schweiz
- Familienrecht in der Schweiz
- Sachenrecht in der Schweiz
- Rechtsordnung der Schweiz
Literatur
- Eugen Huber: System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts. Vier Bände, Basel 1886–1893.
- Eugen Huber: Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Erläuterungen zum Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Bern 1901.
- Peter Tuor, Bernhard Schnyder, Jörg Schmid und Alexandra Jungo: Das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Schulthess, Zürich.
- Heinz Hausheer und Regina E. Aebi-Müller: Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Stämpfli, Bern.
- Thomas Geiser und Stephan Wolf: Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch. Helbing Lichtenhahn, Basel.
- Heinz Hausheer und Hans Peter Walter: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht. Stämpfli, Bern.
- Peter Gauch, Jörg Schmid und Susan Emmenegger: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Schulthess, Zürich.
Weblinks
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch in Fedlex
- Systematische Sammlung: Zivilgesetzbuch
- Gesetzgebungsinformationen des Bundesamts für Justiz
- Schweizerisches Bundesgericht
- Parlamentsgeschäfte zum Zivilrecht
Einzelnachweise
- ↑ Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Fedlex, Stand am 1. Juli 2026, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ Das Zivilgesetzbuch der Schweiz ist 100-jährig, Parlamentsdienste, 5. Dezember 2007, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ Bundesamt für Justiz: Das Bundesamt für Justiz, abgerufen am 26. Juli 2026.