Geldwäschereigesetz
| Geldwäschereigesetz | |
|---|---|
| Vollständiger Titel | Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung |
| Abkürzung | GwG |
| Systematische Rechtssammlung | SR 955.0 |
| Rechtsform | Bundesgesetz |
| Erlassdatum | 10. Oktober 1997 |
| Inkrafttreten | 1. April 1998 |
| Räumlicher Geltungsbereich | Schweiz |
| Zuständige Behörden | unter anderem FINMA, ESBK, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement sowie MROS |
| Letzte grössere Revision | 1. Januar 2023 |
| Nächste Revision | Inkrafttreten am 1. Oktober 2026 |
| Gesetzestext | www.fedlex.admin.ch |
Das Geldwäschereigesetz (GwG) ist ein schweizerisches Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und bestimmter Formen des Missbrauchs des Finanzsystems. Sein vollständiger Titel lautet Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Es trägt die Nummer 955.0 in der Systematischen Rechtssammlung des Bundes.
Das Gesetz wurde am 10. Oktober 1997 von der Bundesversammlung beschlossen und trat am 1. April 1998 in Kraft. Es verpflichtet Finanzintermediäre, ihre Kundschaft zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen risikoorientiert zu überwachen und bei begründetem Verdacht eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei zu erstatten.[1]
Das GwG bildet zusammen mit den Strafbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der Geldwäschereiverordnung des Bundesrates, der Geldwäschereiverordnung der FINMA und den Reglementen der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen das zentrale rechtliche Instrumentarium der Schweiz gegen illegale Finanzströme.
Am 26. September 2025 verabschiedete das Parlament eine weitere Revision des Gesetzes. Der Bundesrat beschloss am 12. Juni 2026, die revidierten Bestimmungen am 1. Oktober 2026 in Kraft zu setzen. Die Revision erweitert den Geltungsbereich insbesondere auf bestimmte risikobehaftete Beratungstätigkeiten und steht in engem Zusammenhang mit dem neuen eidgenössischen Transparenzregister für wirtschaftlich berechtigte Personen.[2]
Zweck
Das Geldwäschereigesetz soll verhindern, dass der schweizerische Finanz- und Wirtschaftsplatz zur Verschleierung, Übertragung oder Aufbewahrung von Vermögenswerten krimineller Herkunft missbraucht wird. Es verfolgt dabei einen präventiven Ansatz.
Die strafrechtliche Verfolgung der Geldwäscherei richtet sich in erster Linie nach Artikel 305bis des Strafgesetzbuches. Das GwG ergänzt diese Strafnorm, indem es Finanzintermediären und bestimmten weiteren Personen organisatorische, dokumentarische und melderechtliche Pflichten auferlegt.
Das Gesetz verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Personen;
- Feststellung der tatsächlich wirtschaftlich berechtigten Personen;
- Erkennung ungewöhnlicher oder risikoreicher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen;
- Verhinderung der Einschleusung krimineller Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf;
- Meldung verdächtiger Sachverhalte an die zuständige Bundesstelle;
- Bekämpfung der Finanzierung terroristischer Organisationen und Aktivitäten;
- Schaffung einer wirksamen Aufsicht über die betroffenen Finanzintermediäre.
Das GwG soll nicht nur bereits vollendete Geldwäscherei aufdecken. Durch seine Sorgfalts-, Kontroll- und Dokumentationspflichten soll es den Missbrauch des Finanzsystems möglichst früh verhindern.
Geldwäscherei
Unter Geldwäscherei wird die Verschleierung der kriminellen Herkunft von Vermögenswerten verstanden. Ziel ist es, illegal erworbene Gelder oder andere Vermögenswerte so in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen, dass ihr Ursprung nicht mehr oder nur noch schwer erkennbar ist.
Typischerweise wird Geldwäscherei in drei gedankliche Phasen unterteilt. In der Platzierungsphase werden kriminell erworbene Vermögenswerte erstmals in den Finanzkreislauf eingebracht. In der Verschleierungsphase werden sie durch Transaktionen, Konten, Gesellschaften oder andere Strukturen bewegt, um ihre Herkunft zu verdecken. In der Integrationsphase erscheinen die Vermögenswerte schliesslich als scheinbar legales Vermögen.
Diese Phasen müssen in einem konkreten Fall nicht klar voneinander getrennt sein. Geldwäscherei kann über Banken, Bargeldgeschäfte, Wertschriften, Immobilien, Edelmetalle, Kryptowährungen, Handelsunternehmen, Stiftungen, Trusts oder grenzüberschreitende Gesellschaftsstrukturen erfolgen.
Das GwG knüpft an Vermögenswerte an, bei denen ein Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, einem qualifizierten Steuervergehen, einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann.
Entstehung
Bis in die 1980er-Jahre besass die Schweiz keine eigenständige strafrechtliche Geldwäschereibestimmung. Die zunehmende internationale Vernetzung der Finanzmärkte, Fälle von organisiertem Drogenhandel und Kritik an der Verwendung des schweizerischen Finanzplatzes für kriminelle Vermögenswerte erhöhten den politischen Handlungsdruck.
1990 traten die Artikel 305bis und 305ter des Strafgesetzbuches in Kraft. Artikel 305bis stellte die Geldwäscherei unter Strafe. Artikel 305ter führte eine Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei für Personen ein, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren, anlegen oder übertragen.
Das 1997 verabschiedete Geldwäschereigesetz schuf anschliessend ein umfassendes präventives System. Es bezog nicht nur Banken, sondern grundsätzlich den gesamten berufsmässig tätigen Finanzsektor ein.
Die Einführung des Gesetzes stand auch im Zusammenhang mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF). Diese zwischenstaatliche Organisation entwickelt internationale Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.
Geltungsbereich
Das GwG unterscheidet zwischen Finanzintermediären, die aufgrund eines besonderen Finanzmarktgesetzes beaufsichtigt werden, und weiteren berufsmässig tätigen Finanzintermediären.
Finanzintermediäre des Bank- und Versicherungssektors
Dem Gesetz unterstehen insbesondere:
- Banken;
- Wertpapierhäuser;
- Fondsleitungen und bestimmte Investmentgesellschaften;
- Versicherungsunternehmen, soweit sie Tätigkeiten im Bereich der direkten Lebensversicherung oder anderer erfasster Finanzgeschäfte ausüben;
- Spielbanken;
- bestimmte Veranstalter von Geld- und Grossspielen;
- Vermögensverwalter und Trustees;
- Personen und Unternehmen, die unter ein besonderes Finanzmarktgesetz fallen.
Diese Institute werden je nach Tätigkeitsbereich durch die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission oder andere gesetzlich bestimmte Stellen beaufsichtigt.
Weitere Finanzintermediäre
Das Gesetz erfasst auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren, bei ihrer Anlage helfen oder sie übertragen. Dazu können je nach konkreter Tätigkeit unter anderem gehören:
- Zahlungsdienstleister;
- Geldübermittlungs- und Wechselgeschäfte;
- Kredit- und Leasinganbieter;
- Vermögensverwalter;
- Treuhänder;
- bestimmte Gesellschafts- und Sitzgesellschaftsdienstleister;
- Edelmetallhändler und Edelmetallprüfer;
- Anbieter bestimmter Dienstleistungen mit virtuellen Währungen und anderen kryptobasierten Vermögenswerten.
Entscheidend ist nicht allein die Berufsbezeichnung eines Unternehmens, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Ein Unternehmen kann deshalb dem GwG unterstehen, obwohl es sich selbst nicht als Finanzinstitut bezeichnet.
Berufsmässig tätige Finanzintermediäre, die nicht direkt als bewilligte Finanzinstitute von der FINMA beaufsichtigt werden, müssen sich grundsätzlich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen.[3]
Händlerinnen und Händler
Bestimmte Pflichten gelten auch für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld von mehr als 100'000 Franken entgegennehmen.
Solche Händlerinnen und Händler sind nicht für alle ihre Tätigkeiten vollständig dem Finanzintermediärsregime unterstellt. Bei erfassten Bargeldgeschäften müssen sie jedoch besondere Sorgfaltspflichten erfüllen. Dazu gehören die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und gegebenenfalls eine Meldung an die MROS.
Die Pflichten können vermieden werden, wenn der den Schwellenwert übersteigende Teil der Zahlung über einen dem GwG unterstellten Finanzintermediär abgewickelt wird.
Sorgfaltspflichten
Das Kernstück des GwG bilden die Sorgfaltspflichten. Sie sollen sicherstellen, dass Finanzintermediäre ihre Kundschaft, den Zweck einer Geschäftsbeziehung und die Herkunft bedeutender Vermögenswerte ausreichend kennen.
Identifizierung der Vertragspartei
Bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung muss der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand beweiskräftiger Dokumente identifizieren.
Bei natürlichen Personen erfolgt die Identifikation in der Regel anhand eines Passes, einer Identitätskarte oder eines vergleichbaren amtlichen Dokuments. Bei juristischen Personen werden unter anderem der Firmenname, der Sitz, die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsberechtigung überprüft.
Die Einzelheiten der Identifikation richten sich nach dem Gesetz, den ausführenden Verordnungen sowie den anwendbaren Aufsichts- und Selbstregulierungsbestimmungen.
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Die Vertragspartei muss nicht mit der Person identisch sein, der die eingebrachten Vermögenswerte wirtschaftlich gehören. Finanzintermediäre müssen deshalb unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen feststellen, wer an den Vermögenswerten tatsächlich wirtschaftlich berechtigt ist.
Bei operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften muss die sogenannte Kontrollinhaberin oder der Kontrollinhaber festgestellt werden. Dabei geht es um die natürliche Person, welche die Gesellschaft durch Beteiligung, Stimmrechte oder auf andere Weise kontrolliert.
Kann keine solche Person ermittelt werden, ist nach den geltenden Regeln die geschäftsführende Person festzustellen. Die Angaben müssen dokumentiert und bei Zweifeln überprüft werden.
Erneute Identifizierung und Aktualisierung
Entstehen im Verlauf einer Geschäftsbeziehung Zweifel an der Identität der Vertragspartei oder an der wirtschaftlichen Berechtigung, muss die Abklärung wiederholt werden.
Seit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision müssen Finanzintermediäre die Kundendaten zudem periodisch überprüfen und aktualisieren. Häufigkeit und Umfang richten sich nach dem Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung.[4]
Besondere Abklärungspflicht
Bei ungewöhnlichen Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko müssen zusätzliche Abklärungen vorgenommen werden.
Eine besondere Abklärung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn:
- eine Transaktion im Verhältnis zum bekannten wirtschaftlichen Hintergrund ungewöhnlich hoch ist;
- eine Geschäftsstruktur unnötig kompliziert erscheint;
- Zahlungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck über mehrere Staaten oder Gesellschaften geleitet werden;
- die Herkunft der Vermögenswerte unklar ist;
- eine Geschäftsbeziehung einen Bezug zu einem Staat mit erhöhtem Geldwäschereirisiko aufweist;
- politisch exponierte Personen beteiligt sind;
- Hinweise auf Korruption, Betrug, Drogenhandel, organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung oder andere schwere Straftaten bestehen.
Der Finanzintermediär muss den wirtschaftlichen Hintergrund und den Zweck der Transaktion so weit abklären, dass er beurteilen kann, ob die Geschäftsbeziehung fortgeführt oder gemeldet werden muss.
Dokumentationspflicht
Finanzintermediäre müssen ihre Abklärungen und Transaktionen dokumentieren. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, wer die Vertragspartei und die wirtschaftlich berechtigte Person ist, welche Transaktionen vorgenommen wurden und wie ungewöhnliche Sachverhalte beurteilt wurden.
Die Dokumente müssen so geführt werden, dass fachkundige Dritte und die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überprüfen können. Sie sind während der gesetzlich vorgesehenen Frist aufzubewahren.
Organisatorische Massnahmen
Finanzintermediäre müssen organisatorische Massnahmen treffen, die ihrer Grösse, ihrer Tätigkeit und ihrem Risikoprofil entsprechen.
Dazu gehören insbesondere:
- interne Weisungen;
- eine angemessene Aufgaben- und Kompetenzverteilung;
- interne Kontrollsysteme;
- risikoorientierte Kundenklassifikationen;
- Transaktionsüberwachung;
- Schulung des Personals;
- eine interne Fachstelle für Geldwäschereifragen;
- Prüfung besonders risikoreicher Geschäftsbeziehungen durch eine höhere Führungsebene.
Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Organisation verbleibt bei den leitenden Organen des Finanzintermediärs.
Risikoorientierter Ansatz
Das schweizerische Geldwäschereirecht folgt einem risikoorientierten Ansatz. Nicht jede Kundin, jeder Kunde und jede Transaktion wird mit derselben Intensität geprüft.
Finanzintermediäre müssen Kriterien bestimmen, anhand derer sie normale und erhöhte Risiken unterscheiden. Bei erhöhtem Risiko sind zusätzliche Informationen einzuholen und verstärkte Kontrollen durchzuführen.
Zu den möglichen Risikofaktoren gehören:
- Sitz oder Wohnort der beteiligten Personen;
- Art und Zweck der Geschäftsbeziehung;
- Höhe und Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
- Verwendung komplexer Gesellschaftsstrukturen;
- ungewöhnliche Bargeldbewegungen;
- Beteiligung politisch exponierter Personen;
- häufige grenzüberschreitende Transaktionen;
- Verwendung von Durchlaufkonten;
- Geschäfte mit virtuellen Vermögenswerten;
- Verbindungen zu Staaten, die von internationalen Organisationen als besonders risikoreich eingestuft werden.
Der risikoorientierte Ansatz erlaubt den Finanzintermediären einen gewissen Gestaltungsspielraum. Sie müssen jedoch nachweisen können, dass ihre Kriterien und Kontrollmassnahmen geeignet und wirksam sind.[5]
Politisch exponierte Personen
Als politisch exponierte Personen, häufig mit der englischen Abkürzung PEP bezeichnet, gelten Personen, die bedeutende öffentliche Funktionen ausüben oder ausgeübt haben.
Dazu gehören je nach gesetzlicher Kategorie beispielsweise Staats- und Regierungschefs, hochrangige Politikerinnen und Politiker, hohe Verwaltungs-, Justiz- oder Militärpersonen sowie Mitglieder leitender Organe staatlicher Unternehmen oder internationaler Organisationen.
Auch nahestehende Personen und enge Familienmitglieder können in die erhöhte Risikobeurteilung einbezogen werden.
Eine Geschäftsbeziehung mit einer politisch exponierten Person ist nicht verboten. Wegen des erhöhten Risikos von Korruption und Amtsmissbrauch gelten jedoch verstärkte Abklärungs-, Genehmigungs- und Überwachungspflichten.
Meldepflicht
Stellt ein Finanzintermediär fest oder hat er den begründeten Verdacht, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer kriminellen oder terroristischen Organisation, Terrorismusfinanzierung oder bestimmten Vortaten stehen, muss er der MROS unverzüglich Meldung erstatten.
Die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG ist von einem blossen allgemeinen Unbehagen zu unterscheiden. Ein begründeter Verdacht kann jedoch bereits dann vorliegen, wenn die vorgenommenen Abklärungen den Verdacht nicht ausräumen können.
Die Meldung enthält Informationen über die betroffenen Personen, Geschäftsbeziehungen, Konten, Vermögenswerte und verdächtigen Transaktionen. Verdachtsmeldungen und ihre Beilagen werden elektronisch über das System goAML eingereicht.[6]
Die Kundin oder der Kunde darf grundsätzlich nicht darüber informiert werden, dass eine Meldung erstattet wurde. Dieses Informationsverbot soll verhindern, dass Vermögenswerte verschoben, Beweise vernichtet oder Ermittlungen behindert werden.
Sperrung von Vermögenswerten
Das GwG regelt, unter welchen Voraussetzungen gemeldete Vermögenswerte gesperrt werden müssen.
Die Sperrwirkung hängt von der Art des gemeldeten Verdachts und vom weiteren Vorgehen der MROS beziehungsweise der Strafverfolgungsbehörden ab. Bei bestimmten Sachverhalten, insbesondere im Zusammenhang mit terroristischen Organisationen oder Terrorismusfinanzierung, gelten besondere Regeln.
Eine Vermögenssperre verhindert, dass die betroffenen Gelder abgezogen, übertragen oder anderweitig dem Zugriff der Behörden entzogen werden. Sie ist von der strafprozessualen Beschlagnahme zu unterscheiden, die durch eine Strafverfolgungsbehörde angeordnet wird.
Meldestelle für Geldwäscherei
Die Meldestelle für Geldwäscherei trägt die internationale Bezeichnung Money Laundering Reporting Office Switzerland und wird mit MROS abgekürzt.
Sie ist beim Bundesamt für Polizei angesiedelt und bildet die zentrale schweizerische Meldestelle für Verdachtsfälle von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. International nimmt sie die Funktion einer Financial Intelligence Unit wahr.
Die MROS:
- nimmt Verdachtsmeldungen entgegen;
- analysiert die übermittelten Angaben;
- ergänzt Meldungen mit Informationen aus verfügbaren Quellen;
- kann zusätzliche Auskünfte bei Finanzintermediären einholen;
- übermittelt relevante Sachverhalte an die zuständige Strafverfolgungsbehörde;
- tauscht Informationen mit ausländischen Meldestellen aus;
- erstellt strategische Analysen und Typologien;
- wirkt an nationalen Risikoanalysen mit.
Die MROS führt selbst keine Strafverfahren. Sie entscheidet nach ihrer Analyse, ob Informationen an die Bundesanwaltschaft oder eine kantonale Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden.[6]
Aufsicht
Die Aufsicht über die Einhaltung des GwG ist auf mehrere Behörden und Organisationen verteilt.
FINMA
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht überwacht die ihr unterstellten Finanzinstitute. Dazu gehören insbesondere Banken, Wertpapierhäuser, Versicherungsunternehmen, Fondsleitungen sowie bewilligte Vermögensverwalter und Trustees.
Die FINMA kann Prüfungen anordnen, Informationen verlangen, Beauftragte einsetzen und Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands treffen. Bei schweren Verletzungen kann sie unter anderem Bewilligungen entziehen, Berufsverbote aussprechen oder unrechtmässig erzielte Gewinne einziehen.
Selbstregulierungsorganisationen
Weitere berufsmässig tätige Finanzintermediäre müssen sich grundsätzlich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
Die SRO konkretisieren die gesetzlichen Sorgfaltspflichten in eigenen Reglementen und kontrollieren ihre Mitglieder. Sie können Prüfungen durchführen, Auflagen erteilen, Konventionalstrafen verhängen oder Mitglieder ausschliessen.
Die Selbstregulierungsorganisationen werden ihrerseits von der FINMA anerkannt und beaufsichtigt.[3]
Spielbanken und Spiele
Die Einhaltung der Geldwäschereipflichten durch Spielbanken wird von der Eidgenössischen Spielbankenkommission beaufsichtigt.
Für bestimmte Veranstalter von Grossspielen bestehen besondere Vorschriften und Aufsichtsstrukturen nach dem Geldspielrecht. Die Pflichten werden in besonderen Verordnungen konkretisiert.
Edelmetallhandel
Für bestimmte Tätigkeiten im Bereich der Edelmetalle und Edelsteine bestehen besondere Zuständigkeiten. Dazu gehören Aufsichts- und Prüfaufgaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beziehungsweise des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle.
Verhältnis zum Bankgeheimnis
Das schweizerische Bankgeheimnis hebt die Pflichten des Geldwäschereigesetzes nicht auf.
Finanzintermediäre dürfen und müssen die gesetzlich vorgesehenen Informationen an die MROS und die zuständigen Behörden übermitteln. Eine ordnungsgemässe Verdachtsmeldung stellt keine unzulässige Verletzung des Bankkundengeheimnisses dar.
Das Bankgeheimnis schützt Kundendaten nicht vor gesetzlich geregelten Straf-, Aufsichts- und Meldeverfahren. Es verhindert insbesondere nicht die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden bei Geldwäschereiverdacht.
Verhältnis zum Strafrecht
Das GwG ist überwiegend verwaltungs- und aufsichtsrechtlicher Natur. Die eigentliche Strafbarkeit der Geldwäscherei richtet sich nach dem Strafgesetzbuch.
Artikel 305bis StGB bestraft Handlungen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen stammen.
Artikel 305ter StGB erfasst unter anderem die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Weitere Strafbestimmungen betreffen kriminelle und terroristische Organisationen, Terrorismusfinanzierung, Korruption, Urkundenfälschung und andere mögliche Vortaten der Geldwäscherei.
Das GwG enthält zudem eigene Strafbestimmungen, beispielsweise für die Verletzung der Meldepflicht oder für bestimmte Verstösse gegen gesetzliche Anordnungen.
Ausführungsverordnungen
Das Gesetz wird durch mehrere Verordnungen konkretisiert.
Zu den wichtigsten gehören:
- die Geldwäschereiverordnung des Bundesrates;
- die Geldwäschereiverordnung-FINMA;
- die Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei;
- besondere Geldwäschereiverordnungen für Spielbanken und Grossspiele;
- Vorschriften für den Edelmetallhandel;
- Reglemente der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen.
Die Geldwäschereiverordnung des Bundesrates regelt insbesondere die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation sowie Pflichten von Händlerinnen und Händlern.
Die Geldwäschereiverordnung-FINMA bestimmt für die von der FINMA beaufsichtigten Institute unter anderem die Anforderungen an die Risikoklassifizierung, die Transaktionsüberwachung, politisch exponierte Personen und die interne Organisation.[5]
Revision von 2021 und Inkrafttreten 2023
Am 19. März 2021 verabschiedete das Parlament eine Revision des GwG. Sie trat am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Revision setzte mehrere Empfehlungen um, welche die FATF nach ihrer Länderprüfung der Schweiz abgegeben hatte. Zu den wesentlichen Änderungen gehörten:
- ausdrückliche Pflicht zur Überprüfung der Angaben über die wirtschaftlich berechtigte Person;
- periodische Aktualisierung der Kundendaten;
- Anpassungen des Meldesystems;
- verstärkte Aufsicht im Bereich der Edelmetalle;
- zusätzliche Transparenzpflichten für bestimmte Vereine;
- Änderungen bei der Beendigung gemeldeter Geschäftsbeziehungen.
Die Pflicht zur Aktualisierung gilt risikoorientiert für sämtliche Geschäftsbeziehungen. Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko müssen häufiger und intensiver überprüft werden als solche mit geringem Risiko.[4]
Revision von 2025 und Inkrafttreten 2026
Am 26. September 2025 verabschiedeten die eidgenössischen Räte eine weitere Revision des Geldwäschereigesetzes sowie das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen.
Der Bundesrat setzte beide Erlasse mit den dazugehörenden Verordnungen grundsätzlich auf den 1. Oktober 2026 in Kraft.[2]
Beratende Tätigkeiten
Die Revision unterstellt bestimmte berufsmässig erbrachte Beratungstätigkeiten dem GwG. Erfasst werden risikobehaftete Dienstleistungen, die insbesondere im Zusammenhang stehen mit:
- Kauf und Verkauf von Grundstücken;
- Gründung und Strukturierung juristischer Personen;
- Errichtung und Verwaltung bestimmter Gesellschaften und Rechtsgestaltungen;
- Organisation der Einlagen einer Gesellschaft;
- Verkauf oder Erwerb von Unternehmen;
- bestimmten Funktionen für Sitzgesellschaften, Stiftungen oder Trusts.
Je nach Tätigkeit können Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen, Notare, Treuhänderinnen, Treuhänder und andere Beratende betroffen sein.
Die Regelung soll vermeiden, dass komplexe Gesellschafts- oder Immobilientransaktionen ausserhalb des präventiven Geldwäschereidispositivs vorbereitet werden. Gleichzeitig bestehen besondere Regeln zum Schutz des Berufsgeheimnisses.
Transparenzregister
Das neue Transparenzgesetz schafft ein eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen juristischer Personen und bestimmter anderer Rechtseinheiten.
Das Register wird nicht öffentlich sein. Zugriff erhalten gesetzlich bestimmte Behörden sowie dem GwG unterstellte Personen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.
Das Transparenzregister ersetzt die eigenen Abklärungen der Finanzintermediäre nicht. Die im Register enthaltenen Angaben sollen als zusätzliche Informationsquelle dienen und die Ermittlung wirtschaftlich berechtigter Personen erleichtern.[7]
Inkrafttreten
Die neuen Bestimmungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. Für verschiedene Pflichten und Eintragungen gelten Übergangsfristen.
Die Bestimmungen über bestimmte Amtsnotariate treten teilweise später in Kraft, da einzelne Kantone zunächst ihre Gesetzgebung anpassen müssen.[2]
Kryptowährungen
Das GwG ist technologieneutral ausgestaltet. Finanzintermediation kann deshalb auch bei Dienstleistungen mit Kryptowährungen, Stablecoins, Token und anderen virtuellen Vermögenswerten vorliegen.
Dem Gesetz können unter anderem Tätigkeiten unterstehen, bei denen Anbieter:
- virtuelle Währungen für Kundinnen und Kunden aufbewahren;
- Verfügungsmacht über fremde kryptografische Schlüssel besitzen;
- virtuelle Vermögenswerte übertragen;
- Kryptowährungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel oder andere virtuelle Vermögenswerte tauschen;
- Zahlungsdienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten anbieten;
- bestimmte Handelsplattformen betreiben.
Ob eine konkrete Tätigkeit dem GwG untersteht, hängt von ihrer technischen und rechtlichen Ausgestaltung ab. Insbesondere ist von Bedeutung, ob der Anbieter Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte besitzt oder an deren Übertragung mitwirkt.
Anbieter unterstellter Kryptodienstleistungen müssen grundsätzlich dieselben Kernpflichten erfüllen wie andere Finanzintermediäre. Dazu gehören die Kundenidentifikation, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, die Transaktionsüberwachung und die Meldung verdächtiger Sachverhalte.
Internationale Zusammenarbeit
Geldwäscherei ist häufig grenzüberschreitend. Die schweizerischen Behörden arbeiten deshalb mit ausländischen Meldestellen, Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und internationalen Organisationen zusammen.
Eine zentrale Rolle spielt die Financial Action Task Force. Ihre Empfehlungen gelten international als Standard für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Die Schweiz wird regelmässig in Länderprüfungen bewertet. Dabei untersucht die FATF sowohl die rechtliche Ausgestaltung als auch die praktische Wirksamkeit des schweizerischen Systems.
Die MROS tauscht im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Informationen mit ausländischen Financial Intelligence Units aus. Sie gehört der Egmont-Gruppe an, einem weltweiten Netzwerk nationaler Meldestellen.[6]
Kritik und Diskussion
Das Geldwäschereigesetz ist Gegenstand wiederkehrender politischer und fachlicher Diskussionen.
Kritisiert wird teilweise, dass bestimmte Tätigkeiten ausserhalb des klassischen Finanzsektors lange nicht oder nur eingeschränkt erfasst waren. Im Mittelpunkt standen insbesondere Dienstleistungen von Beratenden, Immobilientransaktionen und die Verwendung komplexer Gesellschaftsstrukturen.
Andere Stimmen warnen vor unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand, hohen Compliance-Kosten und einer zu starken Ausweitung der Überwachungspflichten. Besonders kleinere Finanzintermediäre, Treuhandunternehmen, Anwaltskanzleien und Vereine können durch neue Dokumentations- und Kontrollpflichten belastet werden.
Diskutiert werden zudem:
- Qualität und Aktualität der Kundendaten;
- lange Bearbeitungszeiten bei der MROS;
- Umfang und Schwelle der Meldepflicht;
- Abgrenzung zwischen Berufsgeheimnis und Geldwäschereiprävention;
- Risiken des Immobilien- und Rohstoffsektors;
- internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes;
- Datenschutz beim Austausch von Finanzinformationen;
- Wirksamkeit der Selbstregulierung;
- Regulierung von Kryptowährungen und dezentralen Finanzdiensten.
Die Revisionen des GwG spiegeln den Versuch wider, internationale Standards, wirksame Kriminalitätsbekämpfung, Datenschutz, Berufsgeheimnisse und wirtschaftliche Verhältnismässigkeit miteinander zu verbinden.
Bedeutung für den Finanzplatz Schweiz
Die Bekämpfung der Geldwäscherei besitzt für den international ausgerichteten schweizerischen Finanzplatz grosse wirtschaftliche und politische Bedeutung.
Banken, Vermögensverwaltungen, Versicherungen und andere Finanzdienstleister verwalten erhebliche Vermögenswerte aus dem Ausland. Unzureichende Kontrollen können deshalb nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch das internationale Ansehen und den Marktzugang schweizerischer Institute beeinträchtigen.
Das GwG soll das Vertrauen in die Integrität des Finanzplatzes schützen. Gleichzeitig verpflichtet es private Unternehmen, einen wesentlichen Teil der präventiven Kontrolle durchzuführen.
Finanzintermediäre übernehmen damit eine sogenannte Torwächterfunktion. Sie sollen verdächtige Vermögenswerte erkennen, bevor diese dauerhaft in das schweizerische Finanzsystem integriert werden.
Siehe auch
- Geldwäscherei
- Terrorismusfinanzierung
- Meldestelle für Geldwäscherei
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- Bankgeheimnis
- Schweizerisches Strafgesetzbuch
- Financial Action Task Force
- Finanzplatz Schweiz
- Kryptowährung
- Selbstregulierungsorganisation
- Wirtschaftlich berechtigte Person
Literatur
- Peter V. Kunz, Thomas Jutzi, Simon Schären: Geldwäschereigesetz. Stämpfli Verlag, Bern.
- Daniel Thelesklaf, Ralph Wyss, Dave Zollinger, Mark van Thiel: GwG-Kommentar. Schweizerisches Geldwäschereigesetz mit weiteren Erlassen. Orell Füssli, Zürich.
- Christoph Graber: Geldwäscherei. Ein Kommentar zu Art. 305bis und 305ter StGB. Stämpfli Verlag, Bern.
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Geldwäschereibekämpfung – Pflichten der Finanzintermediäre. Bern.
- Meldestelle für Geldwäscherei: Jahresbericht. Bundesamt für Polizei, Bern.
Weblinks
- Geldwäschereigesetz auf Fedlex
- Rechtsgrundlagen der Geldwäschereibekämpfung bei der FINMA
- Meldestelle für Geldwäscherei beim Bundesamt für Polizei
- Informationen des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen
- Informationen zum schweizerischen Transparenzregister
Einzelnachweise
- ↑ Fedlex: Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ 2,0 2,1 2,2 Der Bundesrat: Bundesrat setzt neue Regeln gegen Geldwäscherei in Kraft, 12. Juni 2026, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ 3,0 3,1 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Selbstregulierungsorganisationen, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ 4,0 4,1 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: Geldwäschereibekämpfung, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ 5,0 5,1 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Rechtsgrundlagen für die Geldwäschereibekämpfung, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ 6,0 6,1 6,2 Bundesamt für Polizei: Geldwäscherei – Meldestelle für Geldwäscherei MROS, abgerufen am 26. Juli 2026.
- ↑ Bundesamt für Justiz: Schweizerisches Transparenzregister, abgerufen am 26. Juli 2026.