Autobahnvignette

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Die Autobahnvignette ist der Nachweis für die Entrichtung der schweizerischen Nationalstrassenabgabe. Sie ist für die Benützung der abgabepflichtigen Autobahnen und Autostrassen der Schweiz mit Motorfahrzeugen und Anhängern erforderlich, sofern diese nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. Die Autobahnvignette wird sowohl als traditionelle Klebevignette als auch als digitale E-Vignette angeboten.

Der Verkaufspreis beträgt 40 Schweizer Franken. Eine Vignette gilt jeweils vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres und damit während insgesamt 14 Monaten. Die Vignette für das Jahr 2026 ist beispielsweise vom 1. Dezember 2025 bis zum 31. Januar 2027 gültig.[1]

Abgabepflicht

Die Nationalstrassenabgabe muss grundsätzlich für Motorfahrzeuge und Anhänger entrichtet werden, die in der Schweiz oder im Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse benützt werden. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere im Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG).[2]

In der Praxis betrifft die Vignettenpflicht vor allem Personenwagen, Motorräder, Lieferwagen, Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen sowie entsprechende Anhänger. Für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, gelten andere Abgaberegelungen.

Auch ein Anhänger benötigt grundsätzlich eine eigene Vignette. Eine Ausnahme bilden unter anderem Anhänger, die von Motorrädern gezogen werden.[1]

Bei einem Personenwagen mit Wohnwagen sind somit normalerweise zwei Vignetten erforderlich: eine für das Zugfahrzeug und eine für den Wohnwagen. Bei Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen kommt hingegen in der Regel die Schwerverkehrsabgabe zur Anwendung.

Vignettenpflichtige Strassen

Die Abgabe gilt nicht pauschal für sämtliche Strassen der Schweiz, sondern für die gesetzlich bezeichneten Nationalstrassen erster und zweiter Klasse. Dazu gehören der überwiegende Teil der Schweizer Autobahnen und zahlreiche Autostrassen.

Nach Angaben des Bundesamts für Strassen (ASTRA) waren Anfang 2026 rund 1’870 Kilometer des insgesamt etwa 2’260 Kilometer langen Nationalstrassennetzes vignettenpflichtig.[3]

Wer eine vignettenpflichtige Autobahn unmittelbar nach einem Grenzübertritt befährt, benötigt grundsätzlich bereits bei der Einfahrt eine gültige Vignette. Besondere Regelungen bestehen bei den Zollstellen Basel St. Louis-Autobahn, Rheinfelden-Autobahn und Kreuzlingen-Autobahn. Dort kann die Autobahn nach Angaben des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit unter bestimmten Voraussetzungen bis zur ersten Ausfahrt ohne Vignette benützt werden.[1]

Preis und Gültigkeitsdauer

Die Schweizer Autobahnvignette kostet 40 Franken. Dieser Preis gilt sowohl für die Klebevignette als auch für die E-Vignette.[4]

Die Vignette ist nicht während zwölf Monaten ab dem Kaufdatum gültig. Ihre Gültigkeit ist an ein bestimmtes Vignettenjahr gebunden und dauert:

  • vom 1. Dezember des Vorjahres
  • bis zum 31. Januar des Folgejahres.

Damit ergibt sich eine maximale Gültigkeitsdauer von 14 Monaten.

Wer beispielsweise im August 2026 eine Vignette 2026 kauft, kann diese nur bis zum 31. Januar 2027 verwenden. Ein später Kauf verlängert die Gültigkeitsdauer nicht.

Anders als in mehreren anderen europäischen Staaten gibt es in der Schweiz keine Tages-, Wochen- oder Monatsvignetten. Auch Personen, die die Schweizer Autobahnen nur für eine einzelne Fahrt oder während eines kurzen Ferienaufenthalts benützen möchten, müssen die Jahresvignette erwerben.[1]

Klebevignette

Die klassische Klebevignette wurde 1985 eingeführt. Bei Motorfahrzeugen mit Frontscheibe muss sie auf der Innenseite der Scheibe an einer von aussen gut sichtbaren Stelle direkt aufgeklebt werden.[1]

Das Anbringen mit Klebestreifen, Folien oder anderen Hilfsmitteln ist nicht zulässig. Die Konstruktion der Vignette soll verhindern, dass sie problemlos von einem Fahrzeug auf ein anderes übertragen werden kann.

Bei Motorrädern, Anhängern und Fahrzeugen ohne Frontscheibe wird die Vignette an einem nicht auswechselbaren und leicht zugänglichen Fahrzeugteil angebracht.

Eine einmal aufgeklebte Vignette ist an das Fahrzeug gebunden. Sie darf nicht abgelöst und auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden. Eine abgelöste Klebevignette verliert ihre Gültigkeit.

Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern benötigt deshalb jedes Fahrzeug eine eigene Klebevignette, wenn es auf vignettenpflichtigen Strassen eingesetzt werden soll. Dieser Nachteil kann mit der E-Vignette vermieden werden.

Wird eine Windschutzscheibe wegen eines Schadens ersetzt, kann auch die dadurch unbrauchbar gewordene Vignette unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden. Bei in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen erfolgt dies üblicherweise über die Fahrzeugversicherung. Für ausländische Fahrzeuge gelten die vom BAZG vorgesehenen Nachweisverfahren.[1]

E-Vignette

Am 1. August 2023 führte die Schweiz zusätzlich zur Klebevignette die E-Vignette ein. Beide Formen bestehen seither parallel, und Fahrzeughalter können frei zwischen ihnen wählen.[1]

Die E-Vignette ist nicht an das Fahrzeug selbst, sondern an das Kontrollschild gebunden. Für den Erwerb werden im offiziellen Via-Portal des Bundes insbesondere die Fahrzeugkategorie, das Zulassungsland und das Kontrollschild angegeben.[4]

Eine physische Plakette muss bei der E-Vignette nicht am Fahrzeug angebracht werden. Auch ein Ausdruck oder eine Kaufquittung muss während der Fahrt nicht mitgeführt werden.

Die E-Vignette ist unmittelbar nach dem erfolgreichen Kauf gültig. Sie kann unabhängig vom Aufenthaltsort online erworben werden.

Besonders vorteilhaft ist die digitale Variante für Fahrzeuge mit einem Schweizer Wechselschild. Da die E-Vignette mit dem Kontrollschild verknüpft ist, genügt in diesem Fall eine E-Vignette für die unter demselben Wechselschild betriebenen Fahrzeuge. Bei Verwendung von Klebevignetten müsste dagegen jedes Fahrzeug separat mit einer Vignette versehen werden.[4]

Fahrzeug- und Kontrollschildwechsel

Die Bindung an das Kontrollschild führt zu Unterschieden zwischen E-Vignette und Klebevignette.

Wird ein Fahrzeug gewechselt, das Kontrollschild jedoch beibehalten, bleibt die E-Vignette grundsätzlich gültig und kann mit dem neuen Fahrzeug weiterverwendet werden. Ein erneuter Kauf ist nicht erforderlich.[1]

Ein Wechsel des Kontrollschilds führt dagegen nicht automatisch zur Übertragung der E-Vignette. Eine Übertragung ist nur in bestimmten Fällen möglich, beispielsweise wenn Fahrzeug und Halter oder Halterin identisch bleiben und das Kontrollschild wegen eines Umzugs, Verlusts oder eines vergleichbaren Grundes geändert werden muss. Für einen solchen Antrag können entsprechende Nachweise verlangt werden.

Bei ausländischen Kontrollschildern kann ein Eingabefehler beim Kauf nach den Vorgaben des BAZG innerhalb einer beschränkten Frist korrigiert werden.

Kauf

Die Klebevignette wird in der Schweiz unter anderem bei Poststellen, vielen Tankstellen und Garagen, Geschäftsstellen des TCS sowie bei Strassenverkehrsämtern verkauft. Sie ist ausserdem an verschiedenen Verkaufsstellen im Ausland und teilweise an Grenzübergängen erhältlich.[1]

Die E-Vignette wird über das offizielle Via-Portal des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) angeboten:

https://www.e-vignette.ch/

Der Bund verlangt für die E-Vignette 40 Franken. Bei Käufen über private Vermittler können zusätzliche Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Das BAZG weist deshalb auf das Risiko nicht offizieller oder betrügerischer Internetangebote hin und empfiehlt den Kauf über das offizielle Portal.[5]

Kontrollen und Sanktionen

Die Einhaltung der Vignettenpflicht wird durch die zuständigen Behörden kontrolliert. Bei der Klebevignette kann der Zahlungsnachweis unmittelbar am Fahrzeug geprüft werden. Bei der E-Vignette erfolgt die Kontrolle anhand des Kontrollschilds.

Wer eine abgabepflichtige Nationalstrasse ohne ordnungsgemäss entrichtete Abgabe benützt oder eine Klebevignette entgegen den gesetzlichen Vorschriften verwendet, wird gemäss Nationalstrassenabgabegesetz mit einer Busse von 200 Franken bestraft.[2]

Zusätzlich zur Busse muss die geschuldete Vignette erworben werden. Eine Fahrt ohne Vignette kann somit bei einem Personenwagen Kosten von mindestens 240 Franken verursachen: 200 Franken Busse und 40 Franken für die Vignette.

Geschichte

Die Schweizer Autobahnvignette wurde 1985 eingeführt. Vorausgegangen war eine Zustimmung der Schweizer Stimmbevölkerung zur entsprechenden Strassenbenützungsabgabe. Die Schweiz war nach Angaben des ASTRA das erste europäische Land, das ein Vignettensystem für die Benützung des Nationalstrassennetzes einführte.[3]

Bei ihrer Einführung kostete die Vignette 30 Franken. 1995 wurde der Preis auf 40 Franken erhöht.[6]

Der Preis blieb danach über Jahrzehnte unverändert.

Volksabstimmung von 2013

2013 beschlossen Bundesrat und Parlament eine Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes. Vorgesehen war eine Erhöhung des Preises der Jahresvignette von 40 auf 100 Franken. Gleichzeitig sollte eine Zweimonatsvignette für 40 Franken eingeführt werden.

Die zusätzlichen Einnahmen sollten insbesondere der Finanzierung von Strassen dienen, die im Rahmen einer Erweiterung in das Nationalstrassennetz des Bundes übernommen werden sollten.[7]

Gegen die Gesetzesänderung wurde das Referendum ergriffen. In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. November 2013 wurde die Vorlage abgelehnt. Die vorgesehene Erhöhung auf 100 Franken und die Zweimonatsvignette wurden deshalb nicht eingeführt. Der Preis der Jahresvignette blieb bei 40 Franken.

Einführung der E-Vignette

Mit Wirkung vom 1. August 2023 wurde die elektronische Vignette als Alternative zur bisherigen Klebevignette eingeführt. Die Klebevignette wurde dadurch nicht abgeschafft. Beide Varianten haben denselben Preis und dieselbe Gültigkeitsdauer.[1]

Die Einführung der E-Vignette veränderte vor allem die Art des Zahlungsnachweises. Während die Klebevignette an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden ist, wird die E-Vignette einem Kontrollschild zugeordnet.

Die digitale Variante gewann nach ihrer Einführung rasch an Bedeutung. Nach Angaben des ASTRA wurden 2025 insgesamt rund elf Millionen Vignetten verkauft. Davon entfielen 45 Prozent auf E-Vignetten und 55 Prozent auf Klebevignetten.[3]

Finanzierung der Nationalstrassen

Die Einnahmen aus der Autobahnvignette dienen der Finanzierung der schweizerischen Verkehrsinfrastruktur. Sie fliessen in den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF). Über diesen Fonds werden unter anderem Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Nationalstrassen finanziert.[3]

Der NAF besteht seit 2018 und wird neben den Einnahmen aus der Nationalstrassenabgabe auch aus weiteren Quellen gespeist, darunter Teile der Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die Automobilsteuer.

Nach Angaben des ASTRA beliefen sich die Gesamteinnahmen des NAF im Jahr 2024 auf rund 2,65 Milliarden Franken. Rund 15 Prozent davon stammten aus der Autobahnvignette.[3]

Besonderheiten des Schweizer Systems

Im Vergleich zu streckenbezogenen Mautsystemen wird die Höhe der Schweizer Nationalstrassenabgabe nicht von der gefahrenen Distanz abhängig gemacht. Ein Fahrzeug, das eine vignettenpflichtige Strecke nur einmal während weniger Kilometer benützt, benötigt grundsätzlich dieselbe Jahresvignette wie ein Fahrzeug, das während des gesamten Jahres regelmässig auf Autobahnen unterwegs ist.

Ebenso gibt es keinen Preisunterschied danach, ob die Vignette im Januar oder erst gegen Ende des Vignettenjahres erworben wird.

Von der allgemeinen Vignettenpflicht zu unterscheiden sind andere Schweizer Strassen- und Verkehrsabgaben. Für schwere Fahrzeuge können insbesondere die leistungsabhängige oder pauschale Schwerverkehrsabgabe gelten. Einzelne besondere Verkehrsverbindungen oder Fahrzeugtransporte können zudem unabhängig von der Autobahnvignette kostenpflichtig sein.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,00 1,01 1,02 1,03 1,04 1,05 1,06 1,07 1,08 1,09 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): FAQ Vignette, abgerufen am 9. August 2026.
  2. 2,0 2,1 Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG), Fedlex, abgerufen am 9. August 2026.
  3. 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 Bundesamt für Strassen (ASTRA): Die Vignette: mehr als eine Autobahngebühr, 22. Januar 2026, abgerufen am 9. August 2026.
  4. 4,0 4,1 4,2 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): E-Vignette und Klebevignette, abgerufen am 9. August 2026.
  5. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): E-Vignette, abgerufen am 9. August 2026.
  6. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK): Fragen und Antworten zur Autobahnvignette, Dossier zur eidgenössischen Abstimmung vom 24. November 2013, abgerufen am 9. August 2026.
  7. Schweizerische Bundeskanzlei: Volksabstimmung vom 24. November 2013, abgerufen am 9. August 2026.