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	<title>Eidgenössische Spielbankenkommission - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Helvetia Wiki – Die Enzyklopädie der Schweiz</subtitle>
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		<title>Nick Frei: Die Seite wurde neu angelegt: «{| class=&quot;wikitable float-right&quot; style=&quot;float:right; width:320px; font-size:90%;&quot; ! colspan=&quot;2&quot; | Eidgenössische Spielbankenkommission |- ! Abkürzung | ESBK |- ! Behördenart | Unabhängige eidgenössische Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörde |- ! Zuständigkeit | Spielbanken und Spielbankenspiele in der Schweiz |- ! Administrative Zuordnung | Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement |- ! Sitz | Bern |- ! Adresse | Eigerplatz 1, 3003 Ber…»</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: «{| class=&amp;quot;wikitable float-right&amp;quot; style=&amp;quot;float:right; width:320px; font-size:90%;&amp;quot; ! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; | Eidgenössische Spielbankenkommission |- ! Abkürzung | ESBK |- ! Behördenart | Unabhängige eidgenössische Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörde |- ! Zuständigkeit | Spielbanken und Spielbankenspiele in der Schweiz |- ! Administrative Zuordnung | &lt;a href=&quot;/de/index.php?title=Eidgen%C3%B6ssisches_Justiz-_und_Polizeidepartement&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement&lt;/a&gt; |- ! Sitz | &lt;a href=&quot;/de/Bern&quot; title=&quot;Bern&quot;&gt;Bern&lt;/a&gt; |- ! Adresse | Eigerplatz 1, 3003 Ber…»&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{| class=&amp;quot;wikitable float-right&amp;quot; style=&amp;quot;float:right; width:320px; font-size:90%;&amp;quot;&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; | Eidgenössische Spielbankenkommission&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Abkürzung&lt;br /&gt;
| ESBK&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Behördenart&lt;br /&gt;
| Unabhängige eidgenössische Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Zuständigkeit&lt;br /&gt;
| Spielbanken und Spielbankenspiele in der Schweiz&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Administrative Zuordnung&lt;br /&gt;
| [[Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Sitz&lt;br /&gt;
| [[Bern]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Adresse&lt;br /&gt;
| Eigerplatz 1, 3003 Bern&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Rechtsgrundlage&lt;br /&gt;
| Bundesgesetz über Geldspiele&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Website&lt;br /&gt;
| [https://www.esbk.admin.ch www.esbk.admin.ch]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Eidgenössische Spielbankenkommission&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;ESBK&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;) ist die schweizerische Aufsichtsbehörde für konzessionierte [[Spielbank]]en und Spielbankenspiele. Sie überwacht die Einhaltung der geldspielrechtlichen Vorschriften und der Konzessionsbestimmungen, veranlagt die Spielbankenabgabe und bekämpft illegale Geldspielangebote.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK ist eine unabhängige Behörde des Bundes. Administrativ ist sie dem [[Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement|Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement]] (EJPD) zugeordnet. Ihre Aufgaben werden durch eine vom [[Bundesrat]] gewählte Kommission und ein ständiges Sekretariat wahrgenommen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Portraet&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.esbk.admin.ch/de/portrait-und-aufgaben |titel=Portrait und Aufgaben |hrsg=Eidgenössische Spielbankenkommission |abruf=2026-07-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zuständigkeit der ESBK umfasst sowohl landbasierte Casinos als auch die von Schweizer Spielbanken betriebenen Online-Casinos. Für Grossspiele wie Lotterien und Sportwetten ist dagegen die [[Interkantonale Geldspielaufsicht]] zuständig, während Kleinspiele grundsätzlich von kantonalen Behörden bewilligt und beaufsichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stellung innerhalb der Bundesverwaltung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK gehört zu den ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes. Sie ist bei ihren Entscheidungen nicht an Weisungen eines Departements gebunden. Die administrative Zuordnung zum EJPD betrifft insbesondere organisatorische und verwaltungstechnische Belange.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die institutionelle Unabhängigkeit soll gewährleisten, dass Aufsichts-, Abgabe- und Strafverfahren nach fachlichen und rechtlichen Kriterien geführt werden. Die ESBK kann Verfügungen erlassen und in ihrem Zuständigkeitsbereich verwaltungs- und strafrechtliche Entscheidungen treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörde hat ihren Sitz am Eigerplatz in Bern. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Schweiz und auf Online-Spielangebote, die sich an Spielerinnen und Spieler in der Schweiz richten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Organisation ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Eidgenössische Spielbankenkommission besteht aus mehreren vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. In der Amtsperiode 2024 bis 2027 umfasst sie fünf Mitglieder.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.esbk.admin.ch/de/die-esbk |titel=Die ESBK |hrsg=Eidgenössische Spielbankenkommission |abruf=2026-07-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Zusammensetzung sollen unterschiedliche Fachkenntnisse berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Recht, Wirtschaft, Finanzwesen, Prävention, Sicherheit und Verwaltung. Die Mitglieder müssen von den beaufsichtigten Unternehmen unabhängig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission wird durch ein Sekretariat unterstützt. Dieses übernimmt die laufende Aufsicht, führt Untersuchungen und bereitet die Entscheidungen der Kommission vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kommission ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission ist das eigentliche Entscheidungsorgan der ESBK. Sie erlässt Verfügungen, beurteilt Verstösse gegen die Geldspielgesetzgebung und entscheidet über verschiedene aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Verfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Behandlung von Konzessions- und Bewilligungsfragen, die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Massnahmen und die Entscheidung in Strafverfahren nach dem Geldspielgesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder werden durch den Bundesrat jeweils für eine bestimmte Amtsperiode gewählt. Die Kommission verfügt über ein Präsidium und kann ihre Arbeit in Sitzungen und durch vorbereitende Verfahren organisieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sekretariat ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus. Es veranlagt die Spielbankenabgabe, verfolgt Straftaten nach dem Geldspielgesetz und vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es unterstützt die Kommission in sämtlichen Aufgaben und verfügt über spezialisierte Bereiche für Aufsicht, Strafverfolgung sowie Ressourcen und Stabsaufgaben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.esbk.admin.ch/de/sekretariat |titel=Sekretariat |hrsg=Eidgenössische Spielbankenkommission |abruf=2026-07-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitarbeitende des Sekretariats führen Kontrollen durch, prüfen Unterlagen der Spielbanken, untersuchen Verdachtsfälle und bereiten Verfügungen oder Strafentscheide vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtliche Grundlagen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die wichtigste Rechtsgrundlage der ESBK ist das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017. Es wird als Geldspielgesetz beziehungsweise BGS bezeichnet und trat am 1. Januar 2019 in Kraft.&amp;lt;ref name=&amp;quot;BGS&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/795/de |titel=Bundesgesetz über Geldspiele |hrsg=Fedlex |abruf=2026-07-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Grundlagen bilden die Geldspielverordnung, die Spielbankenverordnung und verschiedene departementale Verordnungen. Hinzu kommen Bestimmungen über Geldwäscherei, Verwaltungsstrafrecht, Datenschutz, Abgaben und Verwaltungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfassungsgrundlage für die schweizerische Geldspielordnung befindet sich in Artikel 106 der [[Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft]]. Danach erlässt der Bund Vorschriften über Geldspiele. Für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen ist der Bundesrat zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Geldspielgesetz ersetzte das frühere Spielbankengesetz von 1998. Es fasste die Regeln über Spielbanken, Lotterien, Sportwetten und andere Geldspiele in einem gemeinsamen Bundesgesetz zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Entstehung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Glücksspiele und Spielbanken waren in der Schweiz während langer Zeit stark eingeschränkt. Die Bundesverfassung von 1874 enthielt zunächst ein Verbot von Spielbanken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1928 wurde das Verbot gelockert. Kursäle durften bestimmte Spiele mit begrenzten Einsätzen anbieten. Die damaligen Angebote unterschieden sich deutlich von modernen Casinos und unterlagen engen gesetzlichen Grenzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1993 nahmen Volk und Stände einen neuen Verfassungsartikel an, der den Betrieb von Spielbanken unter einer Konzession des Bundes wieder ermöglichte. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass ein erheblicher Teil der Erträge für die [[Alters- und Hinterlassenenversicherung]] verwendet werden sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken trat im Jahr 2000 in Kraft. Auf dieser Grundlage nahm die ESBK ihre Tätigkeit als Aufsichtsbehörde auf. Die ersten neuen Spielbankenkonzessionen wurden Anfang der 2000er-Jahre vergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2012 nahmen Volk und Stände einen neuen Verfassungsartikel über Geldspiele an. Das darauf beruhende Geldspielgesetz wurde am 10. Juni 2018 in einer eidgenössischen Volksabstimmung angenommen und trat am 1. Januar 2019 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.esbk.admin.ch/de/geschichtliches |titel=Geschichtliches |hrsg=Eidgenössische Spielbankenkommission |abruf=2026-07-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem neuen Gesetz wurden auch Online-Spielbankenspiele zugelassen. Sie dürfen jedoch nur von konzessionierten Schweizer Spielbanken mit einer entsprechenden Konzessionserweiterung angeboten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufsicht über Spielbanken ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK beaufsichtigt sämtliche konzessionierten Schweizer Spielbanken. Die Aufsicht umfasst sowohl den Betrieb in einem physischen Casino als auch bewilligte Online-Spielangebote.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörde kontrolliert, ob die gesetzlichen Vorschriften, die Konzessionsbedingungen und die genehmigten internen Regelwerke eingehalten werden. Sie kann Unterlagen verlangen, Daten prüfen und Kontrollen vor Ort durchführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den beaufsichtigten Bereichen gehören:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Sicherheit und Transparenz der angebotenen Spiele;&lt;br /&gt;
* die korrekte Ermittlung und Auszahlung von Gewinnen;&lt;br /&gt;
* die technische Zuverlässigkeit von Spielsystemen;&lt;br /&gt;
* der Schutz der Spielerinnen und Spieler;&lt;br /&gt;
* die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;&lt;br /&gt;
* die Einhaltung von Werbevorschriften;&lt;br /&gt;
* die Berechnung des Bruttospielertrags und der Spielbankenabgabe;&lt;br /&gt;
* die Einhaltung von Spielsperren;&lt;br /&gt;
* die interne Organisation und Kontrolle der Spielbank.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Spielbanken müssen der ESBK regelmässig Daten und Berichte übermitteln. Besondere Vorkommnisse, Sicherheitsprobleme oder Verdachtsfälle müssen gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Konzessionen und Betriebsbewilligungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer in der Schweiz Spielbankenspiele anbieten will, benötigt eine Spielbankenkonzession. Die Konzession wird vom Bundesrat erteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK prüft die Konzessionsgesuche und unterbreitet dem Bundesrat eine Beurteilung. Dabei werden unter anderem die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die Eigentumsverhältnisse, die persönliche und geschäftliche Zuverlässigkeit der Beteiligten sowie die Sicherheits- und Sozialkonzepte geprüft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben der Konzession ist eine Betriebsbewilligung der ESBK erforderlich. Erst wenn alle gesetzlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Spielbank ihren Betrieb aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Konzession kann den Betrieb einer landbasierten Spielbank erlauben. Mit einer Konzessionserweiterung kann eine bestehende Schweizer Spielbank zusätzlich Online-Spielbankenspiele anbieten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.esbk.admin.ch/de/geldspielformen |titel=Geldspielformen |hrsg=Eidgenössische Spielbankenkommission |abruf=2026-07-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK überwacht auch nach der Eröffnung, ob die Voraussetzungen der Konzession und der Betriebsbewilligung weiterhin erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Konzessionsarten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das schweizerische Recht unterscheidet Spielbanken mit einer Konzession A und solche mit einer Konzession B.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spielbanken mit einer Konzession A dürfen ein umfassenderes Spielangebot führen. Spielbanken mit einer Konzession B unterliegen teilweise stärkeren Einschränkungen, beispielsweise bei bestimmten Einsätzen und Spielangeboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Konzessionsart kann Auswirkungen auf die Spielbankenabgabe und auf die Möglichkeit einer kantonalen Abgabe haben. Die genaue Einteilung richtet sich nach dem Geldspielgesetz und den Ausführungsverordnungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beide Kategorien unterstehen der Aufsicht der ESBK. Die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit, Transparenz, Geldwäschereibekämpfung und Sozialschutz gelten für sämtliche konzessionierten Spielbanken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sicherer und transparenter Spielbetrieb ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spielbankenspiele müssen so organisiert sein, dass sie sicher, nachvollziehbar und transparent durchgeführt werden. Die ESBK prüft deshalb sowohl die Spielregeln als auch technische Systeme und organisatorische Abläufe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spielautomaten, elektronische Tischspiele und Online-Spiele müssen vor ihrer Verwendung zugelassen oder gemäss den gesetzlichen Vorgaben geprüft werden. Änderungen an Spielsystemen können eine erneute Beurteilung erforderlich machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Spielbanken müssen über Überwachungs- und Kontrollsysteme verfügen. Dazu gehören Videoüberwachung, Zutrittskontrollen, technische Protokollierung und interne Kontrollverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Online-Spielbanken müssen insbesondere die Identität und das Alter der Kundinnen und Kunden, die Spielkonten, die finanziellen Transaktionen sowie der Standort der spielenden Person kontrolliert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK kann bei Mängeln Auflagen anordnen, den Einsatz bestimmter Spiele untersagen oder weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sozialschutz ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein zentrales Ziel der schweizerischen Geldspielgesetzgebung ist der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des exzessiven Geldspiels. Jede Spielbank muss deshalb ein Sozialkonzept erstellen und umsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialkonzept beschreibt Massnahmen zur Früherkennung gefährdeten Spielverhaltens, zur Information der Spielenden und zur Zusammenarbeit mit Fachstellen. Mitarbeitende mit Kundenkontakt müssen entsprechend ausgebildet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spielbanken müssen das Spielverhalten beobachten und bei erkennbaren Risiken geeignete Massnahmen treffen. Dazu können Gespräche, Spielbeschränkungen und eine Spielsperre gehören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK kontrolliert, ob die Spielbanken ihre Sozialkonzepte wirksam umsetzen. Sie prüft unter anderem Dokumentationen, interne Abläufe und die Behandlung konkreter Fälle.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.esbk.admin.ch/de/spielbankenaufsicht |titel=Aufsicht über die Spielbanken |hrsg=Eidgenössische Spielbankenkommission |abruf=2026-07-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Spielsperren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spielbanken müssen Personen vom Spielbetrieb ausschliessen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund der finanziellen Verhältnisse oder des Spielverhaltens angenommen werden muss, dass eine Person überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Spielsperre kann auch auf Antrag der betroffenen Person ausgesprochen werden. Die Spielbanken führen dazu ein gemeinsames Register, das für landbasierte und Online-Spielbanken gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesperrte Personen dürfen an den erfassten Geldspielen nicht teilnehmen. Für eine Aufhebung der Sperre müssen die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK beaufsichtigt die korrekte Anwendung der Sperrvorschriften. Sie entscheidet jedoch nicht als allgemeine Beratungs- oder Schlichtungsstelle über private finanzielle Forderungen zwischen Spielenden und Spielbanken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geldwäschereibekämpfung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spielbanken gelten nach dem Geldwäschereigesetz als Finanzintermediäre. Sie müssen Massnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ergreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu gehören die Identifikation der Kundschaft, die Abklärung ungewöhnlicher Transaktionen, die Dokumentation bestimmter Geschäftsbeziehungen und die Meldung begründeter Verdachtsfälle an die zuständigen Stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK überwacht, ob die Spielbanken diese Pflichten erfüllen. Sie kann Kontrollen durchführen, Dokumente einsehen und bei festgestellten Mängeln Massnahmen anordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verbindung von hohen Einsätzen, Bargeld und raschen finanziellen Transaktionen macht Spielbanken zu einem besonders sensiblen Bereich der Geldwäschereibekämpfung. Bei Online-Angeboten kommen zusätzliche Anforderungen an elektronische Zahlungswege und Spielkonten hinzu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Spielbankenabgabe ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konzessionierte Spielbanken müssen auf ihrem Bruttospielertrag eine Spielbankenabgabe entrichten. Als Bruttospielertrag gilt grundsätzlich die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK ist für die Veranlagung und den Bezug dieser Abgabe zuständig. Sie prüft die von den Spielbanken gemeldeten Zahlen und setzt die geschuldete Abgabe fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erträge der Bundesabgabe werden zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet. Damit erfüllt die Abgabe einen sozialpolitischen Zweck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für landbasierte und online erzielte Bruttospielerträge gelten unterschiedliche Abgabemodelle. Die Sätze steigen grundsätzlich mit der Höhe des Bruttospielertrags an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Online-Spielbankenspielen beträgt der gesetzliche Basisabgabesatz 20 Prozent für Bruttospielerträge bis zu einer festgelegten Grenze. Der Grenzabgabesatz steigt danach stufenweise und kann bis zu 80 Prozent erreichen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.esbk.admin.ch/de/spielbankenabgabe |titel=Spielbankenabgabe |hrsg=Eidgenössische Spielbankenkommission |abruf=2026-07-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei bestimmten Spielbanken der Kategorie B können Kantone zusätzlich eine eigene Abgabe erheben. Die Bundesabgabe kann in diesem Fall innerhalb der gesetzlichen Grenzen reduziert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bekämpfung illegaler Geldspiele ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK verfolgt illegale Spielbankenspiele. Dazu gehören beispielsweise nicht bewilligte Casinospiele, illegale Geldspielautomaten, nicht konzessionierte Online-Casinos und bestimmte Pokerangebote.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sekretariat kann strafrechtliche Untersuchungen führen. Es arbeitet dabei mit kantonalen Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und weiteren Stellen zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Verdacht auf illegales Geldspiel können Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und Einvernahmen angeordnet oder durchgeführt werden. Beschlagnahmt werden können unter anderem Bargeld, Spielgeräte, Computer, Mobiltelefone und Geschäftsunterlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK verfolgt Verstösse gegen die Strafbestimmungen des Geldspielgesetzes, soweit diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Kommission kann als urteilende Verwaltungsstrafbehörde tätig werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.esbk.admin.ch/de/rechtsprechung |titel=Rechtsprechung |hrsg=Eidgenössische Spielbankenkommission |abruf=2026-07-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Illegale Online-Angebote ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes kann der Zugang zu nicht bewilligten Online-Geldspielangeboten gesperrt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK führt eine Sperrliste mit Internet-Domains, über die nicht bewilligte Spielbankenspiele in der Schweiz angeboten werden. Schweizer Anbieter von Internetzugängen müssen den Zugang zu diesen Domains nach den gesetzlichen Vorgaben sperren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zugangssperren sollen Spielerinnen und Spieler zu legalen Schweizer Angeboten führen. Diese unterstehen Vorschriften über Spielerschutz, sichere Spielabwicklung, Geldwäschereibekämpfung und Abgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da illegale Anbieter ihre Domains wechseln können, wird die Sperrliste regelmässig aktualisiert. Die Sperre kann technisch gewöhnlich durch eine Umleitung auf eine Informationsseite umgesetzt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.esbk.admin.ch/de/nicht-bewilligte-online-spiele |titel=Nicht bewilligte Online-Spiele |hrsg=Eidgenössische Spielbankenkommission |abruf=2026-07-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für illegale Online-Lotterien, Sportwetten und andere Grossspiele ist grundsätzlich die Interkantonale Geldspielaufsicht zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Werbung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werbung für Geldspiele darf nicht aufdringlich oder irreführend sein. Sie darf sich insbesondere nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK überwacht die Werbung konzessionierter Spielbanken. Sie kann prüfen, ob Werbekampagnen mit dem Geldspielgesetz und der Geldspielverordnung vereinbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht jede als geschmacklos oder aggressiv empfundene Werbung ist automatisch rechtswidrig. Entscheidend sind die gesetzlichen Kriterien und die konkreten Umstände.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer vorsätzlich für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele wirbt, kann nach dem Geldspielgesetz mit einer hohen Busse bestraft werden. Die Zuständigkeit hängt von der Art des beworbenen Geldspiels ab.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.esbk.admin.ch/de/fragen-antworten |titel=Häufig gestellte Fragen zum Geldspiel |hrsg=Eidgenössische Spielbankenkommission |abruf=2026-07-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verwaltungsrechtliche Massnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellt die ESBK Verstösse gegen die Geldspielgesetzgebung oder Konzessionsbestimmungen fest, kann sie aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Massnahmen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Anordnung, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen;&lt;br /&gt;
* die Erteilung zusätzlicher Auflagen;&lt;br /&gt;
* die Einschränkung oder Sistierung bestimmter Spielangebote;&lt;br /&gt;
* die Einziehung rechtswidrig erzielter Vermögensvorteile;&lt;br /&gt;
* verwaltungsrechtliche Sanktionen;&lt;br /&gt;
* die Einschränkung oder der Entzug einer Betriebsbewilligung;&lt;br /&gt;
* der Antrag an den Bundesrat, eine Konzession einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Massnahme muss sich nach der Schwere des Verstosses und den gesetzlichen Voraussetzungen richten. Betroffene Unternehmen können gegen Verfügungen die vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Strafverfolgung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben der Aufsicht besitzt die ESBK strafrechtliche Zuständigkeiten. Das Sekretariat untersucht bestimmte Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz, während die Kommission als urteilende Behörde entscheiden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verfahren richtet sich neben dem Geldspielgesetz insbesondere nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den möglichen Widerhandlungen gehören das Organisieren oder Bereitstellen illegaler Spielbankenspiele, die Werbung für nicht bewilligte Geldspiele und die Verletzung weiterer geldspielrechtlicher Pflichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Fälle können zu hohen Geldstrafen oder Bussen führen. Unrechtmässig verwendete Geräte und erzielte Vermögenswerte können eingezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheide der ESBK können je nach Verfahrensart vor eidgenössischen Gerichten angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung zur Gespa ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die schweizerische Geldspielaufsicht ist zwischen mehreren Behörden aufgeteilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Kategorie des angebotenen Geldspiels.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
! Kategorie&lt;br /&gt;
! Beispiele&lt;br /&gt;
! Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Spielbankenspiele&lt;br /&gt;
| Roulette, Blackjack, Casinopoker, Geldspielautomaten, Online-Casinospiele&lt;br /&gt;
| Eidgenössische Spielbankenkommission&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Grossspiele&lt;br /&gt;
| Lotterien, Sportwetten, automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele&lt;br /&gt;
| [[Interkantonale Geldspielaufsicht]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Kleinspiele&lt;br /&gt;
| Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere&lt;br /&gt;
| Kantonale Behörden&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Interkantonale Geldspielaufsicht wird meist als Gespa bezeichnet. Sie beaufsichtigt insbesondere die grossen Lotterie- und Sportwettenanbieter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Abgrenzung ist nicht allein die technische Form des Spiels entscheidend. Massgebend sind die gesetzlichen Definitionen, der Umfang des Angebots, die Einsätze und die Art der Durchführung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ESBK, Gespa und kantonale Behörden arbeiten bei übergreifenden Sachverhalten zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kleine Pokerturniere ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Geldspielgesetz erlaubt kleine Pokerturniere ausserhalb von Spielbanken, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für solche Turniere gelten Begrenzungen hinsichtlich Einsätzen, Teilnehmerzahl, Dauer und möglicher Gewinne. Der Veranstalter darf nicht beliebig hohe wirtschaftliche Vorteile erzielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grössere Pokerturniere und andere Formen des Casinopokers gelten als Spielbankenspiele und dürfen grundsätzlich nur von konzessionierten Spielbanken angeboten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK kann einschreiten, wenn ein angeblich kleines Pokerturnier die gesetzlichen Grenzen überschreitet und tatsächlich ein nicht bewilligtes Spielbankenspiel darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zusammenarbeit mit anderen Behörden ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK arbeitet mit zahlreichen Bundes- und Kantonsbehörden zusammen. Dazu gehören Polizeikorps, Staatsanwaltschaften, Steuerbehörden, Geldwäschereibehörden und Gerichte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Kontrollen und Hausdurchsuchungen im Bereich illegaler Geldspiele leisten kantonale Polizeibehörden regelmässig Unterstützung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bereich der Online-Angebote arbeitet die ESBK mit Fernmeldedienstanbietern und weiteren technischen Stellen zusammen. Internationale Kontakte können erforderlich sein, wenn Anbieter oder Zahlungssysteme ihren Sitz im Ausland haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zusammenarbeit mit der Gespa ist besonders wichtig, wenn ein Angebot unterschiedliche Kategorien von Geldspielen umfasst oder seine rechtliche Einordnung zunächst unklar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschwerden von Spielenden ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spielerinnen und Spieler können der ESBK Hinweise auf mögliche Verstösse einer konzessionierten Spielbank melden. Die Behörde kann solche Hinweise im Rahmen ihrer Aufsicht prüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK ist jedoch keine allgemeine Schlichtungsstelle für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Spielenden und Casinos. Wer beispielsweise einen Spieleinsatz, eine Auszahlung oder Schadenersatz einklagen will, muss grundsätzlich den zivilrechtlichen Weg beschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Meldung an die ESBK führt nicht dazu, dass die Behörde im Namen der meldenden Person finanzielle Forderungen durchsetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine aufsichtsrechtliche Prüfung sind genaue Angaben hilfreich. Dazu gehören Datum und Uhrzeit, das betroffene Spiel, der Benutzername eines Online-Spielkontos, vorhandene Screenshots und der Schriftverkehr mit der Spielbank.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Transparenz und Berichterstattung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK veröffentlicht Tätigkeitsberichte, Statistiken, Medienmitteilungen und Informationen über ihre Aufsichts- und Strafverfolgungstätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeitsberichte enthalten Angaben zur Entwicklung der Spielbanken, zu Bruttospielerträgen, Abgaben, Spielsperren, Kontrollen und illegalen Angeboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus veröffentlicht die Behörde rechtskräftige Leitentscheide aus den Bereichen Aufsicht, Strafrecht, Abgaben, Spielbeurteilung und Zugangssperren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtliche Dokumente können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zugänglich gemacht werden, soweit keine gesetzlichen Ausnahmegründe entgegenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bedeutung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK nimmt eine zentrale Stellung in der schweizerischen Geldspielordnung ein. Sie soll sicherstellen, dass der Betrieb von Spielbanken kontrolliert, transparent und wirtschaftlich zuverlässig erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihre Tätigkeit verbindet mehrere Ziele: die Zulassung eines legalen und attraktiven Spielangebots, den Schutz der Bevölkerung vor Spielsucht, die Bekämpfung der Kriminalität und die Verwendung eines Teils der Spielerträge zugunsten der AHV und IV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Digitalisierung des Geldspielmarktes hat die Aufgaben der Behörde erweitert. Online-Casinos, internationale Zahlungsströme, wechselnde Internet-Domains und neue technische Spielangebote erfordern eine laufende Anpassung der Aufsicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichzeitig bleibt die Kontrolle der landbasierten Spielbanken ein bedeutender Aufgabenbereich. Dazu gehören klassische Tischspiele, Geldspielautomaten, Bargeldtransaktionen und die Umsetzung der Sozial- und Sicherheitskonzepte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kritik und Diskussionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit der ESBK ist Teil der politischen Diskussion über die Regulierung von Geldspielen. Dabei treffen unterschiedliche Interessen aufeinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Befürworter einer strengen Aufsicht betonen den Schutz vor Spielsucht, Geldwäscherei und illegalen Angeboten. Sie verweisen darauf, dass legale Spielbanken nur unter umfangreichen Sicherheits- und Sozialauflagen tätig sein dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kritiker der Zugangssperren gegen ausländische Online-Anbieter sehen darin teilweise einen Eingriff in die Freiheit des Internets. In der politischen Debatte über das Geldspielgesetz war die Sperrung nicht bewilligter Websites eines der umstrittensten Themen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Diskussionen betreffen die Wirksamkeit von Spielsperren, die Werbung für Online-Casinos, die Abgrenzung zwischen Unterhaltung und problematischem Spielverhalten sowie die Höhe der Spielbankenabgabe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ESBK setzt in diesen Bereichen das geltende Recht um. Grundlegende Änderungen der Geldspielpolitik werden durch Parlament, Bundesrat und gegebenenfalls die Stimmberechtigten beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[Glücksspiel in der Schweiz]]&lt;br /&gt;
* [[Spielbank]]&lt;br /&gt;
* [[Interkantonale Geldspielaufsicht]]&lt;br /&gt;
* [[Geldspielgesetz]]&lt;br /&gt;
* [[Online-Casino]]&lt;br /&gt;
* [[Spielsucht]]&lt;br /&gt;
* [[Spielsperre]]&lt;br /&gt;
* [[Geldwäscherei]]&lt;br /&gt;
* [[Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement]]&lt;br /&gt;
* [[Alters- und Hinterlassenenversicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Liste der Spielbanken in der Schweiz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Bundesrat: &amp;#039;&amp;#039;Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015.&amp;#039;&amp;#039; Bundesblatt, Bern 2015.&lt;br /&gt;
* Eidgenössische Spielbankenkommission: &amp;#039;&amp;#039;Tätigkeitsberichte.&amp;#039;&amp;#039; Bern.&lt;br /&gt;
* Jean-François Aubert, Pascal Mahon: &amp;#039;&amp;#039;Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse.&amp;#039;&amp;#039; Schulthess, Zürich.&lt;br /&gt;
* Felix Uhlmann: &amp;#039;&amp;#039;Schweizerisches Verwaltungsrecht.&amp;#039;&amp;#039; Zürich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [https://www.esbk.admin.ch Eidgenössische Spielbankenkommission]&lt;br /&gt;
* [https://www.esbk.admin.ch/de/portrait-und-aufgaben Portrait und Aufgaben der ESBK]&lt;br /&gt;
* [https://www.esbk.admin.ch/de/spielbankenaufsicht Aufsicht über die Spielbanken]&lt;br /&gt;
* [https://www.esbk.admin.ch/de/nicht-bewilligte-online-spiele Nicht bewilligte Online-Spiele]&lt;br /&gt;
* [https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/795/de Bundesgesetz über Geldspiele] bei Fedlex&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörde (Schweiz)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Glücksspiel in der Schweiz]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufsichtsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafverfolgungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Organisation (Bern)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Nick Frei</name></author>
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